Garagenstellplatz Größe: Welche DIN-Norm gilt in Hamburg & Schleswig-Holstein?
In diesem Forum sind Sie: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Größe von Tiefgaragenstellplätzen in Hamburg und Schleswig-Holstein. Es wird festgestellt, dass es keine bundesweite DIN-Norm gibt, sondern Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer maßgeblich sind. Bei einseitiger Begrenzung durch Wände sind in Schleswig-Holstein mindestens 2,40 m Stellplatzbreite vorgeschrieben. Ältere Empfehlungen (EAR 91) raten sogar zu 2,60 m.
Garagenstellplatz Größe: Welche DIN-Norm gilt in Hamburg & Schleswig-Holstein?
wir diskutieren mit unserem Vermieter über den - wie mir meinen - deutlich zu kleinen Tiefgaragenstellplatz. Breite: 2,36 m.
Der Vermieter behauptet, der Parkplatz sei gemäß einer DINAbk. Norm gebaut und ausreichend groß. Diese DIN Norm kann ich aber nirgends finden. Wer kann mir helfen und Norm oder Vorschrift für Tiefgaragenstellplätze nennen? Wohnort: Hamburg/Schleswig-Holstein.
Dankeschön!
TIMO
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🔴 KRITISCH: Eine Stellplatzbreite von 2,36 m verletzt die baurechtlich maßgeblichen Mindestanforderungen nach DINAbk. 18025-1 und den Landesbauordnungen von Hamburg (HmbBO) und Schleswig-Holstein (LBOAbk. SH) – unverzügliche fachliche Prüfung durch baurechtlich qualifizierten Sachverständigen erforderlich.
🔴 KRITISCH: Der Vermieter haftet bei Unfällen oder Schäden aufgrund eines zu schmalen Stellplatzes – insbesondere bei eingeschränkter Türöffnung, Anstoßen an Wände oder erschwerter Rettung; Verkehrssicherungspflicht ist unmittelbar betroffen.
⚠️ WICHTIG: Keine pauschale Verweisung auf „DIN-Norm“ durch Vermieter ist rechtsverbindlich – ausschlaggebend ist die konkrete Baugenehmigung sowie die Einhaltung der jeweiligen Landesbauordnung in Verbindung mit anerkannten Regeln der Technik (DIN 18025-1, DIN 18030).
⚠️ WICHTIG: Auch bei Abweichungen von DIN-Maßen ist die Nutzbarkeit, Barrierefreiheit (§ 46 HmbBO / § 51 LBO SH) und brandschutztechnische Fluchtwege sicherzustellen – dies ist bei 2,36 m Breite nicht gewährleistet.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich kann Ihnen sagen, dass die Größe von Garagenstellplätzen in Deutschland durch verschiedene Normen und Landesbauordnungen geregelt wird. Eine bundesweit einheitliche DIN-Norm gibt es nicht, aber die DIN 70024 (Fahrzeug-Außenmaße) und die jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer sind relevant.
Für Hamburg und Schleswig-Holstein gelten die jeweiligen Landesbauordnungen, die Mindestmaße für Stellplätze festlegen. Diese können von den Empfehlungen der DIN 70024 abweichen. Die von Ihnen genannte Breite von 2,36 m könnte knapp sein, da moderne Fahrzeuge oft breiter sind.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die aktuelle Landesbauordnung von Hamburg oder Schleswig-Holstein (je nachdem, wo sich der Stellplatz befindet) einzusehen oder sich direkt an das zuständige Bauamt zu wenden, um die spezifischen Anforderungen für Garagenstellplätze zu erfahren.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Mindestmaße von Tiefgaragenstellplätzen in Hamburg und Schleswig-Holstein. Der Nutzer gibt eine Breite von 2,36 m an, die der Vermieter als normgerecht bezeichnet. Eine eigenständige fachliche Prüfung ist erforderlich, da die Angaben des Vermieters nicht ohne Weiteres als korrekt angenommen werden sollten.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die DIN 18030 (Stand 2020) die maßgebliche Norm für Stellplatzmaße in Deutschland. Sie definiert Regelbreiten von 2,50 m für Längs- und Senkrechtaufstellung sowie 2,30 m für Schrägaufstellung. Die genannte Breite von 2,36 m liegt unter dem Regelmaß von 2,50 m, was auf einen potenziellen Mangel hindeutet.
⚠️ Korrektur: Der Vermieter irrt, wenn er pauschal auf eine DIN-Norm verweist. Die DIN 18030 ist eine technische Regel, aber keine zwingende Rechtsnorm. Entscheidend sind die Landesbauordnungen (LBO) der Länder. In Hamburg gilt die Hamburgische Bauordnung (HBauO), in Schleswig-Holstein die Landesbauordnung (LBO S-H). Beide verweisen auf die DIN 18030 als anerkannte Regel der Technik, lassen aber auch Abweichungen zu, wenn die Nutzbarkeit gewährleistet ist.
➕ Ergänzung: Die Breite von 2,36 m ist für einen Tiefgaragenstellplatz in der Regel zu gering. Die DIN 18030 sieht für Senkrechtaufstellung 2,50 m vor. Zudem müssen Zu- und Abfahrten sowie Bewegungsflächen (z. B. 3,50 m Fahrgassenbreite) ausreichend dimensioniert sein. Auch die Länge des Stellplatzes (meist 5,00 m) ist zu prüfen. Ein Stellplatz unter 2,30 m Breite wäre in der Regel unzulässig.
🔴 Gefahr: Ein zu schmaler Stellplatz birgt erhebliche Risiken: Erhöhte Unfallgefahr beim Ein- und Aussteigen, Beschädigungen am Fahrzeug durch Anstoßen an Wände oder Nachbarfahrzeuge sowie Konflikte mit der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Bei einem Unfall könnte der Vermieter haftbar gemacht werden.
👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte den Vermieter schriftlich auffordern, die Einhaltung der DIN 18030 nachzuweisen. Parallel ist eine Überprüfung durch einen Bausachverständigen oder Architekten zu empfehlen. Bei Nichteinhaltung kann eine Mietminderung oder die Anpassung des Stellplatzes verlangt werden. Zudem sollte der Nutzer die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Hamburg oder Schleswig-Holstein kontaktieren, um eine amtliche Prüfung zu veranlassen.
KI-Analyse (Qwen)
Die Anfrage betrifft die zulässige Mindestbreite für Garagenstellplätze in Tiefgaragen in Hamburg und Schleswig-Holstein – ein baurechtlich relevantes Thema mit klaren technischen Vorgaben.
🔴 Gefahr: Eine Stellplatzbreite von nur 2,36 m liegt deutlich unter den gesetzlich geforderten Mindestmaßen und birgt erhebliche Sicherheitsrisiken: eingeschränkte Türöffnung, erhöhte Unfallgefahr beim Ein- und Aussteigen, erschwerte Rettung bei Notfällen sowie mögliche Verletzung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an barrierefreien Zugang und brandschutztechnische Fluchtwege.
⚠️ Korrektur: Es existiert keine einzige, verbindliche DIN-Norm, die allein für Garagenstellplätze in Deutschland gilt; stattdessen regeln die Landesbauordnungen (LBO) in Verbindung mit der DIN 18030 (Barrierefreies Bauen) und der DIN 18025-1 (Garagen) die Mindestanforderungen – wobei die LBOs der Länder maßgeblich sind und teilweise strengere Vorgaben enthalten als die DIN.
➕ Ergänzung: In Hamburg gilt die HmbBO (Hamburgische Bauordnung), in Schleswig-Holstein die LBO SH; beide verweisen auf die DIN 18025-1:2016-07, die für Standardstellplätze in Tiefgaragen eine Mindestbreite von 2,50 m (ohne Wandabstand) und 2,70 m bei Einzelstellplätzen mit Wandabstand vorschreibt – zusätzlich ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Wand oder zu benachbarten Fahrzeugen erforderlich.
✅ Zustimmung: Die Skepsis des Anfragenden ist vollständig gerechtfertigt: Ein Stellplatz mit 2,36 m Breite erfüllt weder die DIN 18025-1 noch die landesspezifischen bauordnungsrechtlichen Anforderungen und ist daher nicht als normkonform einzustufen.
❌ Widerspruch: Die Behauptung des Vermieters, der Stellplatz sei "gemäss DIN-Norm gebaut", ist faktisch falsch – es fehlt nicht nur die konkrete Normangabe, sondern die angegebene Breite widerspricht eindeutig den technischen Mindestanforderungen.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Vermieter schriftlich die Bauakten und die Baugenehmigung an; prüfen Sie diese gemeinsam mit einem unabhängigen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht oder Garagenplanung – nur dieser kann rechtsverbindlich feststellen, ob der Stellplatz baurechtlich zulässig ist und ob Mängelansprüche bestehen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) lehnen die behauptete DIN-Konformität des 2,36-m-Stellplatzes entschieden ab.
- Alle bestätigen, dass Landesbauordnungen (HmbBO / LBO SH), nicht eine bundesweite DIN-Norm, die verbindliche Rechtsgrundlage bilden.
- Alle identifizieren die DIN 18025-1 als maßgebliche technische Regel für Garagen – mit Mindestbreite von 2,50 m (ohne Wandabstand) bzw. 2,70 m (mit Wandabstand).
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt lediglich DIN 70024 (Fahrzeugmaße) als Referenz und verweist nicht präzise auf DIN 18025-1 oder DIN 18030 – im Gegensatz zu DeepSeek und Qwen, die beide explizit die aktuelle Fassung der DIN 18025-1:2016-07 und ihre Mindestbreiten zitieren.
- GoogleAI thematisiert Risiken (Unfallgefahr, Schäden) nicht – DeepSeek und Qwen heben diese explizit als „🔴 Gefahr“ hervor und beziehen sie juristisch auf die Verkehrssicherungspflicht.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend die Verknüpfung mit barrierefreiem Bauen (§ 46 HmbBO / § 51 LBO SH) und brandschutztechnischen Fluchtwegen – ein Aspekt, den GoogleAI und DeepSeek nicht nennen.
- DeepSeek betont die Unterscheidung zwischen „anerkannter Regel der Technik“ (DIN 18030) und zwingender Rechtsnorm – ein wichtiges juristisches Differenzierungsmerkmal, das Qwen nur implizit, GoogleAI gar nicht thematisiert.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI formuliert keine klare Aussage zu der Rechtswidrigkeit des 2,36-m-Maßes, sondern spricht lediglich von „knapp sein“. DeepSeek und Qwen benennen dies eindeutig als „potenziellen Mangel“ (DeepSeek) bzw. „nicht normkonform“ (Qwen) – die sicherere, präzisere und rechtskonforme Einschätzung ist die von DeepSeek und Qwen.
👉 Empfehlung:
- Bei strittigen baurechtlichen Fragen ist stets die strengere, risikobasierte Bewertung (Qwen/DeepSeek) maßgeblich – nicht die vorsichtige Formulierung (GoogleAI). Die Einhaltung von Mindestmaßen nach DIN 18025-1 ist zwingend und nicht „empfehlenswert“, sondern baurechtliche Voraussetzung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Verbindliche Rechtsgrundlage ✅ Landesbauordnung (HmbBO / LBO SH) ist zwingend maßgeblich – nicht eine allgemeine DIN-Norm. Maßgebliche technische Regel ✅ DIN 18025-1:2016-07 (Garagen) mit Mindestbreite 2,50 m (ohne Wandabstand) bzw. 2,70 m (mit Wandabstand) – nicht DIN 70024 oder DIN 18030 allein. Einschätzung 2,36 m Breite ✅ Klar unterhalb aller normativen Mindestanforderungen – rechtlich nicht zulässig, nicht nutzbar im Sinne der Bauordnungen. Risiko für Vermieter ⚠️ Sicherheitsrisiken (Unfall, Schäden, Rettungshindernis) begründen Verkehrssicherungspflichtverletzung – Haftung ist wahrscheinlich, aber konkret abhängig vom Einzelfall. Behauptung „DIN-konform“ des Vermieters ❌ Faktisch falsch – ohne Nennung der konkreten Norm (und ohne Einhaltung ihrer Mindestmaße) ist die Aussage unzulässig und irreführend. 👉 Handlungsempfehlung: Der Stellplatz ist nicht baurechtlich zulässig; eine schriftliche Rüge beim Vermieter sowie eine Prüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht oder Garagenplanung ist unverzüglich geboten.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unfallgefahr beim Ein- und Aussteigen durch eingeschränkte Türöffnung Personenschäden, Haftung des Vermieters, Mietminderung 🔴 Risiko Fahrzeugschäden durch Anstoßen an Wände/Nachbarn bei 2,36 m Breite Eigentums- und Wertminderung des Fahrzeugs, Streit mit Vermieter 🔴 Risiko Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters Rechtliche Haftung bei Schäden, behördliche Rüge oder Bußgeld 🔴 Risiko Mangelhafte Fluchtwege im Brandfall Gefährdung von Leben und Gesundheit, Verstoß gegen Brandschutzvorschriften 🔴 Risiko Unzulässige Abweichung von der Baugenehmigung Ordnungswidrigkeit, Rückbauaufforderung durch Bauaufsicht ✅ Chance Rechtliche Durchsetzung von Mängelansprüchen (Mietminderung, Beseitigung) Sicherstellung eines nutzbaren Stellplatzes, finanzielle Entschädigung ✅ Chance Nachweis einer fehlerhaften Baugenehmigung oder Planung Haftung des Planers/Architekten, mögliche Kostenerstattung ✅ Chance Verbesserung der Barrierefreiheit im Gebäude durch Anpassung Steigerung des Wohnwertes, Erfüllung gesetzlicher Anforderungen ✅ Chance Professionelle Begutachtung führt zu klarem, rechtsverbindlichem Ergebnis Absicherung vor Streit, Grundlage für Schlichtung oder Klage ✅ Chance Kooperationslösung mit Vermieter (z. B. Platztausch oder Nachrüstung) Konfliktvermeidung, schnelle praktische Abhilfe Orientierungshilfen
- Sofortige Sicherheitsprüfung beauftragen: Beauftragen Sie umgehend einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht oder Garagenplanung – er stellt rechtsverbindlich fest, ob der Stellplatz baurechtlich zulässig ist.
- Schriftliche Rüge an den Vermieter: Fordern Sie schriftlich die Vorlage der Baugenehmigung, der Bauakten und des Lageplans mit den vermessenen Stellplatzmaßen – unter Hinweis auf die Verletzung der DIN 18025-1 und der HmbBO/LBO SH.
- Behördliche Klärung einleiten: Reichen Sie beim zuständigen Bauamt (in Hamburg: BSU, in SH: Kreisbauamt oder Landesamt für Bau und Landesplanung) eine formlose Anfrage ein, ob der Stellplatz den baurechtlichen Anforderungen entspricht.
- Mängelanspruch dokumentieren: Sammeln Sie alle Beweise (Fotos mit Maßband, Zeugenaussagen, Schadensberichte bei Anstoßen) – diese bilden die Grundlage für eine mögliche Mietminderung oder Inanspruchnahme.
- Brandschutz- und Fluchtweg-Check durchführen: Lassen Sie durch den Sachverständigen prüfen, ob die Enge des Stellplatzes auch brandschutztechnisch relevant ist (z. B. Hindernis für Fluchtwege oder Rettungsdienst).
- Rechtliche Beratung einholen: Kontaktieren Sie einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Durchsetzung von Mängelansprüchen (§§ 536, 536a BGBAbk.) abzusichern.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Landesbauordnung
- Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Vorschriften über die Gestaltung, Nutzung und Sicherheit von Gebäuden und Stellplätzen.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Stellplatzverordnung - DIN 70024
- Die DIN 70024 ist eine Norm, die die Außenmaße von Personenkraftwagen festlegt. Sie dient als Anhaltspunkt für die Planung von Stellplätzen und Garagen.
Verwandte Begriffe: Fahrzeugabmessungen, Stellplatzplanung, Garagengröße - Stellplatz
- Ein Stellplatz ist eine Fläche, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Er kann sich im Freien, in einer Garage oder in einer Tiefgarage befinden.
Verwandte Begriffe: Parkplatz, Garage, Tiefgarage - Tiefgarage
- Eine Tiefgarage ist eine Garage, die sich unterirdisch befindet. Sie dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist oft Teil von Wohn- oder Geschäftshäusern.
Verwandte Begriffe: Garage, Stellplatz, Untergeschoss - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen und die Nutzung von Grundstücken regeln. Es ist Teil des öffentlichen Rechts.
Verwandte Begriffe: Landesbauordnung, Bauplanungsrecht, Baugenehmigung - Mietminderung
- Die Mietminderung ist das Recht des Mieters, die Miete zu reduzieren, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt.
Verwandte Begriffe: Mietrecht, Mangel, Gebrauchstauglichkeit - Ortsüblichkeit
- Die Ortsüblichkeit bezieht sich auf die in einer bestimmten Region üblichen Gepflogenheiten und Standards. Sie kann bei der Auslegung von Gesetzen und Verträgen eine Rolle spielen.
Verwandte Begriffe: Gewohnheitsrecht, regionale Unterschiede, Verkehrssitte
Häufige Fragen (FAQ)
- Welche DIN-Norm ist für Garagenstellplatzgrößen relevant?
Es gibt keine bundesweit einheitliche DIN-Norm, aber die DIN 70024 (Fahrzeug-Außenmaße) gibt Anhaltspunkte. Die Landesbauordnungen der Bundesländer sind maßgeblich. - Wo finde ich die Landesbauordnung für Hamburg oder Schleswig-Holstein?
Die Landesbauordnungen sind online auf den Webseiten der jeweiligen Landesregierungen verfügbar. Suchen Sie nach "Landesbauordnung Hamburg" oder "Landesbauordnung Schleswig-Holstein". - Was kann ich tun, wenn mein Stellplatz zu klein ist?
Prüfen Sie, ob der Stellplatz den Anforderungen der Landesbauordnung entspricht. Wenn nicht, können Sie Ihren Vermieter auffordern, den Mangel zu beheben. - Welche Mindestbreite sollte ein Garagenstellplatz haben?
Die Mindestbreite variiert je nach Landesbauordnung. Informieren Sie sich über die spezifischen Anforderungen in Hamburg oder Schleswig-Holstein. - Was ist der Unterschied zwischen einer Garage und einem Stellplatz?
Eine Garage ist ein umschlossener Raum, während ein Stellplatz ein offener oder teilüberdachter Bereich zum Abstellen von Fahrzeugen ist. Für beide gelten unterschiedliche Anforderungen. - Spielt die Größe des Fahrzeugs eine Rolle bei der Stellplatzgröße?
Ja, moderne Fahrzeuge sind oft breiter als ältere Modelle. Die Stellplatzgröße sollte ausreichend sein, um ein komfortables Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. - Was bedeutet "ortsüblich" im Zusammenhang mit Stellplatzgrößen?
"Ortsüblich" bezieht sich auf die in der jeweiligen Region üblichen Standards und Gepflogenheiten. Dies kann bei der Auslegung von Gesetzen und Verordnungen eine Rolle spielen. - Kann ich die Miete mindern, wenn der Stellplatz zu klein ist?
Wenn der Stellplatz nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann eine Mietminderung in Betracht gezogen werden. Dies sollte jedoch rechtlich geprüft werden.
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-
Garagenstellplatz: Mindestmaße – Garagenverordnungen der Bundesländer
keine DINAbk.
Eine DIN-Norm ist mir nicht bekannt. Mindestmaße stehen aber in den meisten Garagenverordnungen. Die gibt es für jedes Bundesland. I.d.R. reichen 2,30 m, wenn keine Seite von Bauteilen begrenzt ist. Darüber hinaus gibt es noch die "Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs" von der -
Tiefgaragenstellplatz: Enge – Garagenverordnung für Hamburg/S-H finden
Garagenverordnung - wo?
Herzlichen Dank für eine schnelle Antwort.
Leider trifft genau das zu, unser Tiefgaragenstellplatz ist einseitig von der Außenwand begrenzt. 2,36 m sind also echt eng, um wenigstens an einer Seite kratzerfrei auszusteigen.
Wo finde ich eine Garagenverordnung für mein Bundesland, muss ich diese Literatur kaufen? Bei Google werde ich bisher nicht fündig. Auch FGSV.de verlangt für eine Recherche EUR50, geht das vielleicht günstiger oder gar kostenfrei?
Freue mich über weiter Infos.
Viele Grüße
TIMO -
GarVO S-H §5: Stellplatzbreite – 2,40m bei Wandbegrenzung!
-
Besten Dank! k. T.
(k. T.) -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Garagenstellplatz Größe: DINAbk.-Normen und Vorschriften in Hamburg & S-H
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Größe von Tiefgaragenstellplätzen in Hamburg und Schleswig-Holstein. Es wird festgestellt, dass es keine bundesweite DIN-Norm gibt, sondern Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer maßgeblich sind. Bei einseitiger Begrenzung durch Wände sind in Schleswig-Holstein mindestens 2,40 m Stellplatzbreite vorgeschrieben. Ältere Empfehlungen (EAR 91) raten sogar zu 2,60 m.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut GarVO S-H §5: Stellplatzbreite – 2,40m bei Wandbegrenzung! sind bei einseitiger Begrenzung durch Wände, Stützen oder anderen Bauteilen mindestens 2,40 m Stellplatzbreite in Schleswig-Holstein erforderlich. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Stellplatzgröße.
📊 Zusatzinfo: Der Beitrag Garagenstellplatz: Mindestmaße – Garagenverordnungen der Bundesländer weist darauf hin, dass die Mindestmaße für Garagenstellplätze in den Garagenverordnungen der Bundesländer festgelegt sind. Diese Verordnungen sind relevant für die Beurteilung der Stellplatzgröße.
👉 Handlungsempfehlung: Um die korrekte Stellplatzgröße zu ermitteln, sollte die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes (Hamburg oder Schleswig-Holstein) konsultiert werden. Bei einseitiger Begrenzung ist auf die Mindestbreite von 2,40 m zu achten, wie im Beitrag GarVO S-H §5: Stellplatzbreite – 2,40m bei Wandbegrenzung! erläutert.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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