Feinsteinzeug Fliesen: Falsche Abriebklasse? Anspruch auf Minderung/Ersatz?
In diesem Forum sind Sie: Estrich und Bodenbeläge📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 13.01.2026
Der Thread diskutiert den Anspruch auf Minderung oder Ersatz von Feinsteinzeug Fliesen, wenn die angegebene Abriebklasse nicht der tatsächlichen entspricht. Dabei werden die Unterschiede zwischen der PEI-Abriebklasse und der Mohs'schen Härteskala erläutert. Ein wichtiger Punkt ist, ob der Käufer vor der Verlegung über die korrekte Abriebklasse informiert wurde. Zudem wird ein BGH-Urteil zu ähnlichen Fällen angeführt.
⚠️ Wichtiger Hinweis · 📊 Zusatzinfo · ✅ Empfehlung · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung
Feinsteinzeug Fliesen: Falsche Abriebklasse? Anspruch auf Minderung/Ersatz?
wir haben im Baumarkt Feinsteinzeug-Fliesen gekauft, laut dortiger Ausschilderung mit Abrieb-Klasse 4. In anderen Unterlagen zu dieser Fliese, die wir vom Lieferanten des Baumarkts erhielten, ist die Fliese mit Abrieb-Klasse 3
eingestuft. Die Kratz-Festigkeit ist mit Klasse 5 angegeben.
Haben wir Anspruch auf Kaufpreis-Minderung oder Ersatz? Die Fliesen sind bereits verlegt.
Freundliche Grüße
Wanninger
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Unverzügliche Prüfung der tatsächlichen Abriebklasse durch zertifizierten Baugutachter (DINAbk. 18066) – nur Laboranalyse nach ISO 10545-7 liefert rechtsverbindliche Aussage.
🔴 KRITISCH: Sofortige Dokumentation aller Unterlagen (Kaufbeleg, Ausschilderung, Lieferantenunterlagen, Fotos) – bei Verlegung droht Ausschluss der Gewährleistungsrechte gemäß § 442 BGBAbk..
⚠️ WICHTIG: Keine Verlegung weiterer Fliesen, solange Abriebklasse nicht zweifelsfrei geklärt ist – Klasse 3 ist für gewerbliche oder stark frequentierte Bereiche ungeeignet.
⚠️ WICHTIG: Trennung von Abriebklasse (PEI, ISO 10545-7) und Kratzfestigkeit (Mohs, ISO 10545-8) – keinerlei Übertragbarkeit oder Ersatzfunktion.
⚠️ WICHTIG: CEAbk.-Kennzeichnung und Leistungsnachweis müssen konsistent sein – Widerspruch zwischen Verkaufsangabe und Lieferantendokumentation ist ein Verstoß gegen die EU-Bauproduktenverordnung (CPR 305/2011).
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie Feinsteinzeug-Fliesen gekauft haben, bei denen die Abriebklasse unterschiedlich deklariert ist. Im Baumarkt wurde Abriebklasse 4 angegeben, während Unterlagen des Lieferanten Abriebklasse 3 ausweisen. Die Kratzfestigkeit ist mit Klasse 5 angegeben.
🔴 Gefahr: Eine falsche Abriebklasse kann bedeuten, dass die Fliesen nicht für den vorgesehenen Einsatzbereich geeignet sind und schneller verschleißen.
Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:
- Dokumentation sichern: Bewahren Sie alle Kaufbelege, Beschreibungen und Unterlagen auf, die die unterschiedlichen Angaben zur Abriebklasse belegen.
- Baumarkt kontaktieren: Setzen Sie sich mit dem Baumarkt in Verbindung und schildern Sie das Problem. Fordern Sie eine Klärung der Abriebklasse an.
- Lieferanten kontaktieren: Kontaktieren Sie den Lieferanten der Fliesen, um die korrekte Abriebklasse zu erfragen und die Diskrepanz aufzuklären.
- Rechtsberatung einholen: Wenn die Klärung mit Baumarkt und Lieferant nicht erfolgreich ist, empfehle ich Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen. Ein Anwalt kann Ihre Ansprüche auf Minderung oder Ersatz prüfen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die korrekte Abriebklasse der Fliesen und lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft einen potenziellen Mangel der Kaufsache aufgrund abweichender Angaben zur Abriebklasse von Feinsteinzeug-Fliesen. Die im Baumarkt ausgeschriebene Abriebklasse 4 weicht von der in den Lieferantenunterlagen dokumentierten Klasse 3 ab. Dies stellt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar, die grundsätzlich einen Sachmangel gemäß § 434 BGB begründen kann.
✅ Zustimmung: Die Annahme eines möglichen Anspruchs auf Minderung oder Ersatz ist rechtlich zutreffend. Bei einem Widerspruch zwischen öffentlicher Ausschilderung und internen Produktdaten ist die für den Käufer günstigere Angabe maßgeblich, sofern sie als vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung gelten kann.
⚠️ Korrektur: Die Kratzfestigkeit (Klasse 5) ist nicht mit der Abriebklasse gleichzusetzen. Die Abriebklasse (PEI) bewertet den Oberflächenverschleiß bei Nutzung, während die Kratzfestigkeit (Mohs-Härte) die Widerstandsfähigkeit gegen Kratzer misst. Beide Werte sind unabhängig voneinander zu betrachten.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob die Fliesen bereits verlegt wurden. Nach § 377 HGB (bei Kaufleuten) oder § 442 BGB (bei Verbrauchern) kann eine verspätete Rüge zu einem Ausschluss der Gewährleistungsrechte führen. Bei Verbrauchern gilt eine Rügeobliegenheit nur bei offensichtlichen Mängeln, die bei Verlegung erkennbar waren.
🔴 Gefahr: Die Verlegung der Fliesen erschwert die Rückabwicklung erheblich. Ein Rückbau und Austausch wäre mit hohen Kosten verbunden, die der Käufer unter Umständen vorfinanzieren müsste. Zudem könnte der Verkäufer ein Mitverschulden geltend machen, wenn der Mangel bei Verlegung erkennbar war.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie umgehend alle Widersprüche zwischen Ausschilderung und Unterlagen (Fotos, Kaufbeleg, Lieferantenunterlagen). Setzen Sie dem Verkäufer eine schriftliche Frist zur Nacherfüllung (Austausch oder Minderung) und weisen Sie auf den Mangel hin. Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Bau- und Kaufrecht, um die Erfolgsaussichten einer Minderungsklage zu prüfen, insbesondere da die Fliesen bereits verlegt sind.
KI-Analyse (Qwen)
Feinsteinzeug-Fliesen mit widersprüchlichen Angaben zur Abriebklasse (Klasse 3 vs. Klasse 4) weisen eine erhebliche Produktfehler- und Kennzeichnungsunsicherheit auf, die die vertragsgemäße Beschaffenheit gemäß § 434 BGB in Frage stellt.
🔴 Gefahr: Abriebklasse 4 ist für stark beanspruchte Bereiche (z. B. Gewerbe, Flure, Eingangsbereiche) vorgesehen, während Klasse 3 nur für mittlere Belastung (z. B. Wohnräume) zugelassen ist – eine falsche Einordnung birgt erhebliches Verschleißrisiko und frühzeitigen Ausfall.
⚠️ Korrektur: Die Kratzfestigkeit (Klasse 5) ist ein separater Prüfwert nach ISO 10545-8 und darf nicht mit der Abriebklasse (geprüft nach ISO 10545-7) verwechselt oder als Ersatzkennwert genutzt werden – beide Klassen sind unabhängig und nicht austauschbar.
➕ Ergänzung: Die Abriebklasse ist eine gesetzlich geschützte Angabe gemäß EU-Verordnung Nr. 305/2011 (CPR) und muss in der CE-Kennzeichnung sowie im Leistungsnachweis korrekt angegeben sein; ein Widerspruch zwischen Verkaufsangabe und Lieferantendokumentation stellt einen Verstoß gegen die Produkthaftungsrichtlinie dar.
❌ Widerspruch: Ein Anspruch auf Minderung oder Ersatz entfällt nicht automatisch durch die Verlegung – vielmehr verstärkt die bereits erfolgte Verlegung den Beweis für die Vertrauenswürdigkeit der ursprünglichen Angabe (Klasse 4) und begründet ggf. Schadensersatzansprüche bei nachweisbarem Schaden.
✅ Zustimmung: Der Verbraucher hat grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), also entweder Minderung oder Austausch – bei Verlegung ist der Austausch zwar technisch aufwendig, aber nicht ausgeschlossen, wenn die Abweichung die Vertragsgrundlage beeinträchtigt.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Baugutachter (z. B. mit Sachkunde nach DIN 18066) zur Prüfung der tatsächlichen Abriebklasse mittels Laboranalyse und zur Dokumentation des Sachstands – nur so lässt sich ein wirksamer Anspruch gegenüber Verkäufer oder Hersteller durchsetzen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen einen möglichen Sachmangel gemäß § 434 BGB aufgrund der widersprüchlichen Abriebklasse-Angaben.
- Alle einigen sich auf die grundsätzliche Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsrechten (Minderung/Ersatz) – unabhängig von Verlegungszustand, sofern der Mangel rechtzeitig gerügt wird.
- Alle betonen die strikte Trennung von Abriebklasse und Kratzfestigkeit sowie die Notwendigkeit, beide Werte nicht zu verwechseln.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI sieht die Gefahr primär im Verschleiß und fokussiert auf kaufrechtliche Klärung mit Verkäufer/Lieferant; DeepSeek und Qwen heben zusätzlich die haftungsrechtliche Relevanz (CPR, Produkthaftung) hervor.
- DeepSeek betont die Rügeobliegenheit nach § 442 BGB besonders stark; Qwen relativiert diese durch den Hinweis auf das Vertrauen in die Verkaufsangabe und potenziellen Schadensersatzanspruch.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt die rechtliche Einordnung durch die EU-Bauproduktenverordnung (CPR 305/2011) und die Verpflichtung zur korrekten CE-Kennzeichnung – nicht erwähnt von GoogleAI oder DeepSeek.
- Qwen fordert explizit eine Laborprüfung durch zertifizierten Baugutachter (DIN 18066); DeepSeek erwähnt Gutachter nur implizit, GoogleAI gar nicht.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI vs. Qwen: GoogleAI sieht Verlegung als „erschwerenden Faktor“ für Rückabwicklung; Qwen betont, dass Verlegung den Anspruch nicht entzieht, sondern – bei nachweisbarem Schaden – Schadensersatzansprüche stärken kann. → Sicherere Einschätzung (Vorsichtsprinzip): Verlegung mindert nicht den Anspruch – aber erhöht die Dringlichkeit der sofortigen Rüge und Dokumentation.
- DeepSeek vs. Qwen: DeepSeek verweist auf § 377 HGB (für Kaufleute); Qwen fokussiert konsequent auf Verbraucherschutz (§ 442 BGB) und relativiert die Rügepflicht bei Vertrauensschutz. → Sicherere Einschätzung: Für Privatkunden gilt § 442 BGB – Rüge ist erforderlich, aber nur bei erkennbaren Mängeln; da Abriebklasse nicht vor Ort prüfbar ist, ist Rüge nach Kenntnis der Diskrepanz ausreichend.
👉 Empfehlung: Priorisierung der von Qwen geforderten externen Laborprüfung – sie ist einzige Grundlage für eine wirksame Nacherfüllung oder Schadensersatzgeltendmachung und wird von DeepSeek und GoogleAI nicht widersprochen, sondern ergänzt.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Rechtliche Einordnung des Sachverhalts ✅ Widersprüchliche Abriebklasse-Angaben stellen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB dar. Gewährleistungsanspruch nach Verlegung ⚠️ Anspruch besteht grundsätzlich, ist aber an formelle Rüge und zeitnahe Dokumentation geknüpft; Verlegung erschwert Nacherfüllung, schließt Ansprüche aber nicht aus. Trennung Abriebklasse / Kratzfestigkeit ✅ Abriebklasse (ISO 10545-7, PEI) und Kratzfestigkeit (ISO 10545-8, Mohs) sind unabhängige, nicht austauschbare Prüfwerte. CE-Kennzeichnung und CPR ❌ Nur Qwen nennt die EU-Bauproduktenverordnung (305/2011) explizit; GoogleAI und DeepSeek ignorieren diesen Aspekt – Qwen liegt mit der Einordnung richtig, da CPR für alle Bauprodukte verbindlich ist. Notwendigkeit einer externen Prüfung ✅ Sämtliche KIs stimmen indirekt oder explizit darin überein, dass die alleinige Berufung auf Unterlagen nicht ausreicht – eine baufachlich fundierte Klärung (Gutachter/Labor) ist entscheidend. 👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen nach DIN 18066 zertifizierten Baugutachter zur Prüfung der tatsächlichen Abriebklasse nach ISO 10545-7 – auf dieser Basis lassen sich alle weiteren Rechte (Minderung, Austausch, Schadensersatz) rechtsfest durchsetzen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Verlegung ohne Prüfung der Abriebklasse Frühzeitiger Verschleiß, besonders in stark beanspruchten Bereichen – teure Nachbesserung oder kompletter Rückbau notwendig. 🔴 Risiko Ausschluss der Gewährleistungsrechte durch verspätete Rüge Verlust aller Ansprüche auf Minderung, Austausch oder Schadensersatz, obwohl Mangel vorliegt. 🔴 Risiko Verwechslung Abriebklasse mit Kratzfestigkeit Fehlentscheidung bei Einsatzplanung – Fliesen werden in ungeeignetem Bereich verbaut, was Verschleiß und Haftungsrisiko erhöht. 🔴 Risiko Fehlende CE-Dokumentation oder Widerspruch im Leistungsnachweis Verstoß gegen EU-Bauproduktenverordnung; mögliche Produktrücknahme, Bußgelder für Verkäufer/Lieferant – aber auch Nachweis für Verbraucheranspruch. 🔴 Risiko Keine Laborbestätigung der Abriebklasse Unfähig, Ansprüche vor Gericht oder bei Schlichtung glaubhaft zu machen – reine Behauptung reicht nicht aus. ✅ Chance Vorliegen einer offensichtlichen Kennzeichnungsabweichung Starker Beweis für Sachmangel – erleichtert Durchsetzung von Minderung oder Ersatz. ✅ Chance Verbraucherstatus des Fragestellers Stärkere Schutzrechte gemäß BGB (§ 442), keine Beweislast für Kenntnis des Mangels bei nicht erkennbaren Merkmalen. ✅ Chance Verfügbarkeit zertifizierter Baugutachter mit DIN 18066 Rechtsverbindliche, gerichtsfeste Klärung möglich – legt Fundament für alle weiteren Aktivitäten. ✅ Chance Rechtliche Einordnung als CPR-Verstoß Ermöglicht zusätzlich Ansprüche gegen Hersteller/Lieferant – auch jenseits des unmittelbaren Vertragsverhältnisses. ✅ Chance Hohe Transparenz der Anfrage (detaillierte Unterlagen vorhanden) Optimale Voraussetzung für schnelle und erfolgreiche Rüge, Dokumentation und Klärung – kein „Vertrauensdefizit“ beim Verkäufer. Orientierungshilfen
- Unverzügliche externe Prüfung beauftragen: Kontaktieren Sie noch heute einen nach DIN 18066 zertifizierten Baugutachter zur Laboranalyse der Abriebklasse nach ISO 10545-7 – nicht auf interne Angaben verlassen.
- Dokumentation sichern: Sammeln Sie alle vorhandenen Unterlagen (Kaufbeleg, Fotos der Ausschilderung im Baumarkt, Lieferantenunterlagen mit Klasse 3, Verpackung mit CE-Kennzeichnung) – archivieren Sie digital und physisch.
- Schriftliche Rüge versenden: Erstellen Sie innerhalb von 3 Werktagen einen formlosen, aber datierten und unterschriebenen Rügebrief an Baumarkt und Lieferant mit Fristsetzung zur Nacherfüllung (14 Tage) – mit Kopie an Ihren Rechtsanwalt.
- CE-Kennzeichnung prüfen: Vergleichen Sie die CE-Angaben auf der Verpackung oder im Leistungsnachweis mit den Lieferantenunterlagen – notieren Sie jede Abweichung (z. B. fehlende Abriebklasse, widersprüchliche Klasse).
- Verlegung stoppen und Stand dokumentieren: Sollten Fliesen bereits verlegt sein – fotografieren Sie jeden Bereich (Vorder- und Rückseite der Verlegung, Verpackung, Etiketten) und notieren Sie Verlegedatum sowie beauftragten Handwerker.
- Rechtsanwalt für Bau- und Verbraucherrecht konsultieren: Suchen Sie gezielt nach Fachanwälten mit Schwerpunkt „Bau- und Architektenrecht“ oder „Verbraucherschutz“ – nicht allgemeine Rechtsberatung.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Abriebklasse
- Die Abriebklasse gibt die Widerstandsfähigkeit einer Fliesenoberfläche gegen Abnutzung an. Sie wird in fünf Klassen eingeteilt, wobei Klasse 5 die höchste Widerstandsfähigkeit aufweist. Die Abriebklasse ist wichtig für die Auswahl der richtigen Fliese für den jeweiligen Einsatzbereich.
Verwandte Begriffe: Kratzfestigkeit, Mohs'sche Härteskala, Verschleißfestigkeit. - Feinsteinzeug
- Feinsteinzeug ist eine keramische Fliese mit sehr geringer Wasseraufnahme. Dadurch ist sie besonders widerstandsfähig gegen Frost und Abrieb. Feinsteinzeug wird häufig in stark beanspruchten Bereichen eingesetzt.
Verwandte Begriffe: Keramik, Fliese, Steingut. - Kratzfestigkeit
- Die Kratzfestigkeit beschreibt die Widerstandsfähigkeit einer Oberfläche gegen Kratzer. Sie wird oft nach der Mohs'schen Härteskala angegeben, die von 1 (Talk) bis 10 (Diamant) reicht. Je höher der Wert, desto kratzfester ist das Material.
Verwandte Begriffe: Abriebklasse, Härte, Oberflächenhärte. - Minderung
- Die Minderung ist ein Rechtsbegriff, der eine Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund eines Mangels der Kaufsache bezeichnet. Sie ist ein Gewährleistungsanspruch des Käufers.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Kaufpreisminderung. - Ersatz
- Der Ersatz bezeichnet die Lieferung einer mangelfreien Sache anstelle einer mangelhaften Sache. Er ist ein Gewährleistungsanspruch des Käufers.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nacherfüllung, Umtausch. - DIN EN 14411
- DIN EN 14411 ist eine europäische Norm, die Anforderungen an keramische Fliesen und Platten festlegt. Sie definiert unter anderem Prüfverfahren zur Bestimmung der Abriebfestigkeit, Wasseraufnahme und Maßhaltigkeit.
Verwandte Begriffe: Norm, Fliesen, Keramik. - Baumarkt
- Ein Baumarkt ist ein Einzelhandelsgeschäft, das ein breites Sortiment an Produkten für Bau, Renovierung und Garten anbietet. Baumärkte bieten oft auch Beratungsleistungen an.
Verwandte Begriffe: Einzelhandel, Heimwerken, DIY.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Abriebklasse bei Fliesen?
Die Abriebklasse gibt an, wie widerstandsfähig die Oberfläche einer Fliese gegen Abnutzung durch mechanische Beanspruchung ist. Sie wird in Klassen von 1 (geringe Beanspruchung) bis 5 (sehr hohe Beanspruchung) eingeteilt. - Welche Abriebklasse ist für welchen Bereich geeignet?
Für Wohnräume mit geringer Beanspruchung (z.B. Schlafzimmer) ist Abriebklasse 3 ausreichend. Für stark frequentierte Bereiche (z.B. Flur, Küche) empfehle ich Abriebklasse 4 oder 5. - Was bedeutet Kratzfestigkeit bei Fliesen?
Die Kratzfestigkeit gibt an, wie widerstandsfähig die Oberfläche einer Fliese gegen Kratzer ist. Sie wird nach der Mohs'schen Härteskala von 1 (sehr weich) bis 10 (sehr hart) eingeteilt. - Was kann ich tun, wenn die Fliesen eine falsche Abriebklasse haben?
Wenn die Fliesen eine falsche Abriebklasse haben, können Sie je nach Sachlage Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Ersatz der Fliesen haben. Klären Sie dies mit dem Händler und ziehen Sie ggf. einen Anwalt hinzu. - Wie kann ich die Abriebklasse der Fliesen prüfen?
Die Abriebklasse der Fliesen sollte auf der Verpackung oder in den Produktinformationen angegeben sein. Im Zweifelsfall können Sie den Händler oder Hersteller kontaktieren. - Was ist Feinsteinzeug?
Feinsteinzeug ist eine besonders hochwertige und widerstandsfähige Art von Keramikfliesen. Es zeichnet sich durch eine geringe Wasseraufnahme und hohe Dichte aus. - Was ist der Unterschied zwischen Feinsteinzeug und Steingutfliesen?
Feinsteinzeug ist dichter und härter als Steingutfliesen. Es ist widerstandsfähiger gegen Abrieb, Kratzer und Frost. Steingutfliesen sind eher für den Innenbereich geeignet, während Feinsteinzeug auch im Außenbereich eingesetzt werden kann. - Welche Normen gelten für Fliesen?
Für Fliesen gelten verschiedene Normen, z.B. die DIN EN 14411 (Keramische Fliesen und Platten). Diese Norm legt Anforderungen an die Eigenschaften von Fliesen fest, z.B. Abriebfestigkeit, Wasseraufnahme und Maßhaltigkeit.
Verwandte Themen
- Fliesen Abriebklasse bestimmen
Methoden zur Bestimmung der korrekten Abriebklasse von Fliesen. - Rechte bei mangelhafter Ware
Ihre Rechte als Käufer bei Lieferung mangelhafter Produkte. - Feinsteinzeug vs. Keramikfliesen
Vergleich der Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Feinsteinzeug und Keramikfliesen. - Fliesen richtig verlegen
Anleitung und Tipps für das fachgerechte Verlegen von Fliesen. - Pflege von Feinsteinzeugfliesen
Tipps zur Reinigung und Pflege von Feinsteinzeugfliesen, um ihre Lebensdauer zu verlängern.
-
Abriebklasse vs. Kratzfestigkeit: Erste Einschätzung
Vielleicht ...
erstmal prüfen warum Abriebklasse drei sein soll aber Kratzfestigkeit 5.
Gruß -
Fliesen: Prüfzertifikat Abriebklasse III – Details
Hallo, Herr Furch, diese Angaben wurden uns direkt ...
Hallo, Herr Furch,
diese Angaben wurden uns direkt von dem Fliesen-Lieferanten (nicht vom Baumarkt) in einem Prüf-Zertifikat "Quality Certificate", ... all products below are right to UNE-EN-14411 of ceramic tiles.
"results of determination of resistance to surface abrasion, UNE-EN ISO 10545-7, made on ceramic tiles exposed: Resistance to abrasion (PEI) = III
results of determination of scratch hardness of surface according Mohs, UNE 67101, made on ceramaic tiles exposed: scratch hardness (MOHS) = 5
Leider verstehe ich Ihren Kommentar nicht so richtig. Mich interessiert, ob ich vom Baumarkt getäuscht wurde, dass eine höhere Abriebklasse angeboten wurde, als die Fliese tatsächlich hat.
FG
Wanninger -
Abriebklasse 3: Mitteilungspflicht vor Verlegung?
sie wollen es ja in einer aggresiven Art in einer Richtung lenken,
aber ich glaube das wird nichts.
1. Kennen sie den Unterschied zwischen Mosh und Pei?
2. Müsste die vermiderte abriebklasse (3) ihnen vor der Verlegung mitgeteilt worden sein (aufdruck Packung - Beipackzettel usw ...) Oder warum fragen sie erst nach der Verlegung danach?
Also wohl vorher, und sie haben sie dennoch eingebaut, sie wussten also von der Abweichung bei ihrer Lieferung (als die Abnahme stadtfand) Bescheid. Haben sie hingenommen und verarbeitet.
Somit: Die Kenntnis wahr da, sie haben eshingenommen und weitergearbeitet, somit ist kein Schadensersatz begründet!
Hätten sie sie nicht verarbeitet ... Pechgehabt! -
Info zur Abriebklasse erst nach Reklamation
Hallo, nein, wir haben das nicht vor dem ...
Hallo,
nein, wir haben das nicht vor dem Verlegen gewusst. Wir erhielten diese Info erst in dem Zusammenhang mit unserer Reklamation wegen den "Zahlen auf Feinsteinzeug" - siehe mein Beitrag.
FG Wanninger -
PEI vs. Mohs: Unterschiede der Härteskalen
PEI - Mohs'sche Härteskala
Hallo,
ich denke hier liegen mindestens ein paar Missverständnisse vor. Bei dem Mohs'schen Härtetest wird mit Mineralien in unterschiedlichen Härtegraden versucht die Oberfläche zu beschädigen. Die Minerale sind entsprechend ihrer Härte geordnet. Quarz hat z.B. 7 und Feldspat 6 (glaube ich). Also ist Quarz härter und hat somit eine höhere Zahl/Stufe in der Mohs'schen Härteskala. Das Mineral, welches die Oberfläche beschädigen kann bzw. dessen Zahl wird dann angegeben.
Beim PEI Test werden kreisrunde Überrollungen auf der Oberfläche durchgeführt und dann im Bezug zur Anzahl der Überrollungen und der sichtbaren Beschädigungen einer Klasse zugeordnet. Ich meine, das diese Norm eigentlich nur für glasiertes Material anzuwenden ist.
Also: zwei völlig unterschiedliche Prüfverfahren, die außer das beide irgendwann die Oberfläche beschädigen keine Gemeinsamkeiten haben.
Sieht so aus, als wenn hier Äpfel mit Birnen verglichen werden.
Haben Sie denn ein Problem mit den Fliesen oder wollen Sie nur Geld sparen?
Gruß
Jens Hellberg -
Fehlende Abriebklasse: Anspruch auf Entschädigung?
ja, ich möchte Geld sparen, denn wenn der ...
ja, ich möchte Geld sparen, denn wenn der Baumarkt eine bessere Abriebklasse angibt, als die Fliese tatsächlich hat, wurden falsche Angaben gemacht - ich wurde getäuscht und möchte entschädigt werden. Deshalb meine Anfrage, ob jemand hier schon mal ähnliches erlebt und durchgesetzt hat.
FG Wanninger -
BGH Urteil: Rechte bei falscher Abriebklasse
dazu ist sich der BGH auch nicht sicher!
hierzu ein Urteil!
Mit wirklich guten Argumenten dafür und dagegen! Ein Ergebnis ...?
Bin mal gespannt ob es auch einer durchliest!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 70/08
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Richtlinie 1999/44/EGAbk. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?
b) Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabsatz 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Ver-Tragwidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabsatz 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchs - gutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?- 3 -
Gründe:
I.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, am 24. Januar 2005 45,36 m² polierte Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.191,61 € ohne und 1.382,27 € mit 16 % Mehrwertsteuer. Er ließ rund 33 m² der Fliesen im Flur, im Bad, in der Küche und auf dem Treppenpodest seines Hauses verlegen. Danach zeigten sich auf der Oberfläche Schattierungen, die mit bloßem Auge zu erkennen sind. Der Kläger erhob des - wegen Mängelrüge, die die Beklagte nach Rücksprache mit dem Hersteller am 26. Juli 2005 zurückwies. In einem vom Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den bemängelten Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, sodass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5.026,35 € ohne und 5.830,57 € einschließlich 16 % Mehrwertsteuer.
Nach vergeblicher Leistungsaufforderung mit Fristsetzung hat der Kläger die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Lieferung mangelfreier Fliesen und auf Zahlung von 5.830,57 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte aus dem - vom Kläger nicht geltend gemachten - Gesichtspunkt der Minderung zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Lieferung von 45,36 m² mangelfreier Fliesen und zur Zahlung von 2.122,37 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 2.122,37 € nebst Zinsen.- 4 -
II.
Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008,325 = ZGS 2008,315) hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lieferung man-gelfreier Fliesen aus § 434, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Fall 2 BGBAbk.. Die ihm von der Beklagten verkauften und gelieferten Fliesen seien mangelhaft (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Gemäß dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen wiesen sie einen herstellungsbedingten Polierfehler auf, der insbesondere bei Tageslichteinfall in der Fläche sichtbar sei, wie eine Inaugenscheinnahme des Gerichts bestätigt habe. Eine BeseiTilgung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Fall 1 BGB) sei technisch nicht möglich. Die von der Beklagten erhobene Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB, dass die vom Kläger verlangte Lieferung mangelfreier Fliesen unverhältnismäßige Kosten verursache, sei unbegründet. Es komme nur eine absolute Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB) in Betracht. Dabei sei das Interesse des Klägers an der Durchführung der Nacherfüllung gegen das Interesse der Beklagten, nicht mit den dafür anfallenden Kosten belastet zu werden, abzuwägen. Zu diesen Kosten gehörten nicht die des Einbaus der neuen Fliesen, sondern lediglich die für deren Lieferung (rund 1.200 € einschließlich Transport) sowie die für die Besei-Tilgung, also Ausbau und Entsorgung, der mangelhaften Fliesen (rund 2.100 €).
Der Wortlaut des § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB, in dem von der "Lieferung ei-einer mangelfreien Sache" die Rede sei, spreche zwar dagegen, die Aus- und Einbaukosten zu den Nacherfüllungskosten zu zählen. Da der Nacherfüllungs-Anspruch nur ein modifizierter ErfüllungsAnspruch sei, sei auch die Annahme fernliegend, dass zu den ursprünglichen kaufvertraglichen Pflichten der Übergabe und Übereignung der Kaufsache zusätzlich bisher nicht geschuldete- 5 -
Handlungspflichten hinzukommen sollten. Andererseits ergebe sich aber aus der Pflicht des Verkäufers, dem Käufer Eigentum und Besitz - nur - an der mangelfreien Kaufsache zu verschaffen, im Umkehrschluss, dass der Käufer nicht verpflichtet sei, neben der mangelfreien Sache auch noch die mangelhafte zu behalten. Daraus folge eine vertragliche Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers hinsichtlich der mangelhaften Sache. Damit falle neben der Pflicht zur Mitnahme auch das dieser notwendigerweise vorgelagerte Herausreißen der mangelhaften Fliesen in den Bereich der Nacherfüllungspflicht. Den Gesetzesmaterialien lasse sich zudem entnehmen, dass § 439 BGB der Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Gebrauchsgüter (ABl. EG Nr.L. 171 S. 12) diene. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung sei zu beachten, dass in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie nicht wie in § 439 Abs. 1 BGB von "Nacherfüllung", so ein-den von "Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes" die Rede sei und dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" noch mit den Worten "Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3" umschrieben sei. Danach treffe den Verkäufer mehr als nur die Pflicht zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache. Vielmehr schulde er die "Herstellung" eines vertragsgemäßen "Zustands". Dieser sei dadurch gekennzeichnet, dass die Kaufsache inzwischen bestimmungsgemäß verarbeitet worden sei. Auch der Begriff "Ersatzlieferung" spreche dafür, dass der Verkäufer mehr schulde als nur "Lieferung". Wer eine Sache "ersetze", müsse nicht nur die neue Sache übergeben, so einden auch die alte wegnehmen, weil er so einst "hinzusetze". Das ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie, wonach die Ersatzlieferung "ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher" erfolgen müsse, wobei "die Art des Verbrauchsgutes sowie der
- 6 -
Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte", zu berücksichtigen seien.
Im Rahmen der Abwägung des Interesses des Klägers an der Durchführung der Nacherfüllung einerseits mit dem Interesse der Beklagten daran, nicht mit unverhältnismäßig hohen Nacherfüllungskosten belastet zu werden, andererseits könne angesichts des Umstandes, dass die Beeinträchtigung durch die fehlerhaften Fliesen erheblich sei und die Nacherfüllung neben der Lieferung mangelfreier Fliesen nach der nicht angegriffenen Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen Kosten von 2.122,37 € einschließlich 19 % Mehrwertsteuer verursache, nicht festgestellt werden, dass die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
Aus dem Vorstehenden folge, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.122,37 € aus § 434, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB habe. Zwar sehe § 439 Abs. 1 und 2 BGB selbst keinen Zahlungsanspruch vor, so ein-den verpflichte den Verkäufer nur zur Durchführung der Nacherfüllung auf eigene Kosten. Indem die Beklagte jedoch vorgerichtlich jegliche Ansprüche des Klägers zurückgewiesen habe, habe sie ihre Pflicht zur Nacherfüllung schuld-haft verletzt (§ 281 Abs. 1 BGB) und die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 BGB), sodass es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht bedurft habe.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Lieferung mangelhafter Fliesen (§ 434, § 437 Nr. 3, § 440, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB) stünden dem Kläger mangels Verschuldens der Beklagten nicht zu.- 7 -
III.
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen richtet. In dieser Höhe ist die Beklagte durch das Berufungsurteil nicht beschwert, da sie bereits in erster Instanz zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen verurteilt worden ist und dagegen keine (Anschluss-) Berufung eingelegt hat.
2. Soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 273,10 €, nämlich von weiteren 1.849,27 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, hängt die Entscheidung über die - insoweit zulässige - Revision davon ab, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Kläger von der Beklagten die Kosten des Ausbaus der Fliesen ersetzt verlangen kann. Die Beantwortung dieser Frage ist wiederum von der Auslegung der oben (unter II) bezeichneten Richtlinie (im Folgenden nur: Richtlinie) abhängig, die hier Anwendung findet, da es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien, wie das Berufungsgericht unwidersprochen unterstellt hat, um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von Art. 1 der Richtlinie (und dementsprechend von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt, bei dem der nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelnde Kläger als Verbraucher von der gewerblich tätigen Beklagten als Verkäuferin mit den Fliesen ein Verbrauchsgut gekauft hat.
10
a) Nach dem nationalen deutschen Recht steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen nicht zu. Zu Recht und unangegriffen hat das Berufungsgericht insoweit einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Lieferung mangelhafter Fliesen verneint, weil die Beklagte weder die Lieferung der mangelhaften Fliesen selbst verschuldet noch nach § 278 BGB für ein Verschulden der Herstelle-
11- 8 -
rin der Fliesen einzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, WM 2008,1890 = NJW 2008,2837, Tz. 29 m.W.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte aber auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 1,439 Abs. 1 Fall 2, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB wegen der unterbliebenen Nachlieferung mangelfreier Fliesen. Dabei ist nach dem unstreitigen Sachverhalt und den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Fliesen wegen eines nicht zu beseitigenden Polierfehlers mangelhaft sind, Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich ist, den die Beklagte ernsthaft und endgültig verweigert hat, und für den Ausbau der mangelhaften Fliesen Kosten in Höhe von 2.122,37 € (einschließlich 19 % Mehrwertsteuer) anfallen.
aa) Nach der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (außer dem Berufungsgericht OLG Karlsruhe, ZGS 2004,432; OLG Köln, NJW-RR 2006,677; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v. ; LG Itzehoe, Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v.) und einer verbreiteten Auf-Fassung im Schrifttum (Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rdnr. 32; Lorenz, ZGS 2004,408, 410 f. ; der., NJW 2005,1889, 1895; der., NJW 2007,1, 5 (zweifelnd); Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 439 Rdnr. 51 f. ; Schneider/Katerndahl, NJW 2007,2215, 2216; Schneider, ZGS 2008,177 f. ; Terrahe, VersR 2004,680, 682; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13; Witt, ZGS 2008,369, 370) kann der Käufer in dem hier in Rede stehenden Fall der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem Verkäufer allerdings grundsätzlich den Ausbau der man-gelhaften Kaufsache aus einer anderen Sache, in die sie bestimmungsgemäß eingebaut worden ist, und dementsprechend auch - im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280,281 BGB - die Erstattung der Kosten hierfür verlangen.
12- 9 -
Nach einer anderen Ansicht in der Literatur steht dem Käufer ein solcher An-Spruch dagegen nicht zu (Ayad/Hesse, BB 2008,1926; AnwK-BGB/Büdenbender, § 439 Rdnr. 27 Fn. 23; Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 439 Rdnr. 5; Katzenstein, ZGS 2009,29, 31 ff. ; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 439 Rdnr. 21; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 189; Otte in: FS Schwerdtner, 2003, S. 599,608; Skamel, NJW 2008,2820, 2822; Thürmann, NJW 2006,3457, 3460 f.). Diese Frage bedarf indessen im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
bb) Selbst wenn der erstgenannten Meinung zu folgen sein sollte, kann der Kläger von der Beklagten nach dem nationalen deutschen Recht nicht die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen erstattet verlangen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die von dem Kläger begehrte Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Fliesen und damit auch den Ausbau der mangelhaften Fliesen zu Recht gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert.
13
Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (Satz 1). Das gilt nicht nur dann, wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursacht (Satz 2 Fall 3; sog. relative Unverhältnismäßigkeit), sondern auch dann, wenn die vom Käufer gewählte oder die einzig mögliche Art der Nacherfüllung schon für sich allein unverhältnismäßige Kosten verursacht (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit), wobei Bezugspunkte der Prüfung in diesem Fall der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (Satz 2 Fall 1) und die Bedeutung des Mangels (Satz 2 Fall 2) sind. Das folgt aus § 439 Abs. 3
14- 10 -
Satz 3 Halbs. 2 sowie § 440 Satz 1 Fall 1 BGB, wonach der Käufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.
15
Nach den nicht angegriffenen Feststellundgen des Berufundgsgerichts ist hier Nacherfüllung nur durch Lieferung mangelfreier Fliesen möglich, während eine Beseitigung des Mangels der eingebauten Fliesen (§ 439 Abs. 1 Fall 1 BGB) technisch ausgeschlossen ist. In dem somit gegebenen Fall, dass sich die Nacherfüllung auf eine der beiden Arten des § 439 Abs. 1 BGB beschränkt, kommt im Hinblick auf das Recht des Verkäufers aus § 439 Abs. 3 BGB, die verbleibende Art der Nacherfüllung zu verweigern, naturgemäß nur eine absolute Unverhältnismäßigkeit in Betracht, da der Vergleich mit den Kosten der ausgeschlossenen Art der Nacherfüllung keinen Sinn ergibt. Darüber, wann eine absolute Unverhältnismäßigkeit anzundehmen ist, besteht im Schrifttum keine Einigkeit. Es werden undterschiedliche Prozentsätze namentlich des Werts der mangelfreien Sache genannt, bei deren Überschreitung die Kosten der nachher-Füllung absolut undverhältnismäßig sein sollen (Nachweise etwa bei Bamberger/Roth/Faust, aaO, § 439 Rdnr. 52; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 439 Rdnr. 43). Nach der weitestgehenden Ansicht ist in dem - hier gegebenen - Fall, dass der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, absolute und-Verhältnismäßigkeit anzundehmen, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen (Bitter/Meidt, ZIP 2001,2114, 2121). Derartige Grenzwerte Vermögen zwar eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls nicht zu ersetzen, geben jedoch in Form einer Faustregel (Bitter/Meidt, aaO) einen ersten Anhaltspundkt und wirken damit mangels einer eindeutigen Regelung und einer gefestigten Rechtsprechung der Rechtsundsicherheit entgegen (vgl. Ball, NZV 2004,217, 224 f.).- 11 -
Danach ist hier von der absoluten Unverhältnismäßigkeit der vom Kläger begehrten Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Fliesen auszugehen. Gemäß den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entstehen der Beklagten neben den eigentlichen (Selbst-) Kosten für die Lieferung der mangelfreien Fliesen in Höhe von rund 1.200 € einschließlich Transport die in Rede stehenden Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen in Höhe von rund 2.100 € (einschließlich 19 % Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Kosten von rund 3.300 €. Das sind erheblich mehr als 150 % des Werts der mangelfreien Fliesen, der zwar nicht festgestellt ist, jedoch nicht mehr als den für den Erwerb erforderlichen Kaufpreis von 1.418,02 € (einschließlich jetzt 19 % Mehrwertsteuer) betragen dürfte, und ebenfalls deutlich mehr als 200 % des mangelbedingten Minderwerts der mangelhaften Fliesen, der keinesfalls mehr als den für sie gezahlten Kaufpreis von 1.382,27 € (einschließlich 16 % Mehrwertsteuer) beträgt.
16
b) Der mithin hier entscheidungserhebliche Umstand, dass das nationale deutsche Recht in § 439 Abs. 3 BGB das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung zu verweigern, nicht nur wegen relativer, sondern auch wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung vorsieht, könnte im Wider-Spruch zu der Richtlinie stehen. Nach deren Art. 3 Abs. 3 kann der Verbraucher vom Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Vertragsgutes die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung zwar nur verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist (Unterabsatz 1). Eine Abhilfe gilt aber nur dann als unverhältnismäßig, wenn sie "Kosten verursachen würde, die ... verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären" (Unterabsatz 2). Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie sieht damit seinem Wortlaut nach - im Gegensatz zu § 439 Abs. 3 BGB - nur die relative Unverhältnismäßigkeit vor. Die Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB wäre daher in Bezug auf die dort geregelte absolute Unverhältnismäßigkeit nur dann richtlinienkonform, wenn sich diese unter den Begriff der Unmöglichkeit in
17- 12 -
Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie subsumieren ließe. Das erscheint angesichts dessen, dass die Richtlinie den Begriff der Unmöglichkeit nicht definiert und damit möglicherweise der Ausfüllung durch das nationale Recht überlässt (vgl. Kirsten, ZGS 2005,66, 67 f. ; MünchKommBGB/Lorenz, aaO, Vor § 474 Rdnr. 18; Oetker/Maultzsch, aaO, § 2 Rdnr. 216; AnwK-BGB/Pfeiffer, Art. 3 Kauf-RL Rdnr. 12), nicht von vorneherein ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Richtlinie ausschließlich Fälle physischer Unmöglichkeit gelten lassen und den Verkäufer auch zu einer wirtschaftlich unsinnigen Nacherfüllung verpflichten will (Bamberger/Roth/Faust, aaO, § 439 Rdnr. 53).
Ansonsten bliebe wohl allenfalls die Möglichkeit, § 439 Abs. 3 BGB im Wege der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83, Slg. 1984,1891, Rdnr. 26,28 - von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I S. 8835, Rdnr. 113 - Pfeiffer u.a. /Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.) oder Rechtsfortbildung (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Tz. 21) dahin einschränkend anzuwenden, dass mit der dort geregelten absoluten Unverhältnismäßigkeit lediglich die Fälle der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB erfasst werden (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 439 Rdnr. 41; vgl. auch Leible in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kapitel 9 Rdnr. 78; dagegen Bamberger/Roth/Faust, aaO). Danach könnte die Beklagte allerdings die Nacherfüllung durch Lieferung man-gelfreier Fliesen nicht verweigern. Ein - allein in Betracht zu ziehender - Fall der sogenannten faktischen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB liegt angesichts der Beträge, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen sind (siehe vorstehend unter III 2 a bb), nicht vor. Bei § 275 Abs. 2 BGB handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine
18- 13 -
eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift, die ein grobes Missverhältnis zwischen dem für die Leistung erforderlichen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers erfordert und damit deutlich strengere Anforderungen stellt als etwa § 439 Abs. 3 BGB für die absolute Unverhältnismäßigkeit (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 275 Rdnr. 27).
19
c) Angesichts dessen käme es nunmehr auf die Entscheidung der oben (unter III 2 a aa) offen gebliebenen Frage an, ob der Käufer nach dem nationalen deutschen Recht in dem hier in Rede stehenden Fall der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem Verkäufer den Ausbau der mangelhaften Kaufsache aus einer anderen Sache, in die sie bestimmungsgemäß eingebaut worden ist, und dementsprechend auch im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Kosten hierfür verlangen kann.
aa) Das ergibt sich, wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer bei der hier betroffenen Art der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dies ist - entsprechend der ursprünglichen Verpflichtung des Verkäufers zur Erfüllung des Kaufvertrages aus § 433 Abs. 1 BGB - allein die Übergabe der mangelfreien Sache und die Verschaffung des Eigentums hieran. Der Ausbau der zuerst gelieferten mangelhaften Sache gehört schon deswegen nicht dazu, weil er sich auf eine andere Sache bezieht als die Lieferung. Aus § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (Arbeitskosten, Materialkosten) zu tragen hat, ergibt sich nichts anderes. Zum Zwecke der Nacherfüllung sind bei ihrer hier in Rede stehenden Art dem Wortlaut nach nur die Aufwendungen für die Lieferung einer mangelfreien Sache erforderlich. Zu
20- 14 -
dieser gehört, wie ausgeführt, nicht der Ausbau der zuerst gelieferten Mangel-haften Sache.
21
bb) Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache zu erstatten, kann - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen - auch nicht mit den Erwägungen des Senatsurteils in dem sogenannten Dachziegelfall (BGHZ 87,104) begründet werden. In dieser Entscheidung aus der Zeit vor der - insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie in das nationale deutsche Recht dienenden - Neuregelung des Kauf-rechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat der Senat (aaO, 109 ff.) dem Käufer nach Wandelung des Kaufvertrages (§ 462 BGB aF) einen Verzugsschadensersatzanspruch aus § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB aF (jetzt § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB) gegen den Verkäufer auf Ersatz der Kosten für den Ausbau mangelhafter Dachziegel zuerkannt. Die versäumte Verpflichtung des Verkäufers, die - nur provisorisch auf dem Dach verlegten - Dachziegel abzudecken, hat der Senat dabei aus einem - mit dem Rückgabeanspruch des Verkäufers aus §§ 467,346 BGB aF korrespondierenden - auf dem Dach als "Leistungs-Stelle" zu erfüllenden Rücknahmeanspruch des Käufers aus besonderem Interesse hergeleitet. Das kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die mangelhaften Fliesen - anders als die nur provisorisch auf dem Dach verlegten Dachziegel im Dachziegelfall - durch ihre Verlegung im Haus des Klägers gemäß §§ 946,93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind, der Beklagten deswegen ein Anspruch auf Rückgewähr oder auch nur Wertersatz nach § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht zusteht und dementsprechend auch ein damit korrespondierender Rücknahmeanspruch des Klägers ausgeschlossen ist (vgl. Schneider/Katerndahl, aaO, 2216; Thürmann, aaO, 3461).- 15 -
d) Der streitige Anspruch des Käufers, im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem Verkäufer den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und dementsprechend auch die Erstattung der Kosten hierfür zu verlangen, könnte sich jedoch gemäß der Annahme des Berufungsgerichts (vgl. auch Maifeld, BGHRep. 2008,940, 941; Pammler, aaO, Rdnr. 53; Witt, aaO, 373 f. ; aA Katzenstein, aaO, 35 f. ; Thürman, aaO, 3460 f.) aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie ergeben, was bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, aaO) von § 439 BGB zu berücksichtigen wäre. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchgutes in der hier maßgeblichen Alternative Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3. Bereits die Verwendung des Begriffs der Ersatzlieferung könnte darauf hindeuten, dass nicht nur ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut zu liefern, sondern darüber hinaus das gelieferte vertragswidrige Verbrauchsgut zu ersetzen und damit zu entfernen ist. Hinzu kommt die Ver-Weisung auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie. Dort heißt es im Unterabsatz 3 unter anderem, dass die Ersatzlieferung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Die danach gebotene Berücksichtigung der Art und des Verwendungszwecks des Verbrauchsgutes könnte im Zusammenhang mit der nach Absatz 2 erforderlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dafür sprechen, dass der Verkäufer im Zuge der Ersatzlieferung mehr als nur die Lieferung des vertragsgemäßen Verbrauchsgutes, nämlich auch die Beseitigung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes schuldet, um den nötigen Platz für die Art- und zweckentsprechende Verwendung des Ersatzes zu schaffen. Der Ausbau der mangelhaften Fliesen könnte deswegen von der Ver-
22- 16 -
Verpflichtung des Verkäufers zur ErSatzlieferung umfasst werden. Dadurch würde er sich von dem Einbau der als Ersatz zu liefernden neuen Fliesen unterscheiden, der schon deswegen nicht von der VerVerpflichtung des Verkäufers zur Er-Satzlieferung umfasst wird, weil diese nicht weitergehen kann als die LieferverVerpflichtung des Verkäufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag und dazu der Einbau der verkauften Fliesen - anders als bei einem Werkvertrag - nicht gehört (Senatsurteil vom 15. Juli 2008, aaO, Tz. 25).
IVAbk..
Die Entscheidung darüber, wie die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie in dem vorstehend (unter III 2 b und d) dargelegten Zusammenhang auszulegen sind, ist gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Daher ist der Rechtsstreit auszusetzen, und die im Beschlusstenor aufgeführten Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts sind dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
23
Ball Wiechers Hermanns
Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 24.11.2006 - 4 O 1248/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.02.2008 - 15 U 5/07 - -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Feinsteinzeug Fliesen: Minderung/Ersatz bei falscher Abriebklasse?
💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert den Anspruch auf Minderung oder Ersatz von Feinsteinzeug Fliesen, wenn die angegebene Abriebklasse nicht der tatsächlichen entspricht. Dabei werden die Unterschiede zwischen der PEI-Abriebklasse und der Mohs'schen Härteskala erläutert. Ein wichtiger Punkt ist, ob der Käufer vor der Verlegung über die korrekte Abriebklasse informiert wurde. Zudem wird ein BGH-Urteil zu ähnlichen Fällen angeführt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Abriebklasse 3: Mitteilungspflicht vor Verlegung? muss die verminderte Abriebklasse vor der Verlegung mitgeteilt werden. Andernfalls könnte der Anspruch auf Schadensersatz entfallen.
📊 Zusatzinfo: Im Beitrag PEI vs. Mohs: Unterschiede der Härteskalen wird der Unterschied zwischen der PEI-Abriebklasse und der Mohs'schen Härteskala erklärt. PEI bezieht sich auf die Abriebfestigkeit, während Mohs die Kratzfestigkeit angibt. Es handelt sich um unterschiedliche Prüfverfahren.
✅ Empfehlung: Klären Sie vor der Verlegung von Feinsteinzeug Fliesen die tatsächliche Abriebklasse ab. Vergleichen Sie die Angaben auf der Verpackung mit den Herstellerangaben. Bei Abweichungen sollten Sie den Baumarkt oder Fliesen-Lieferanten kontaktieren, wie im Beitrag Fliesen: Prüfzertifikat Abriebklasse III – Details beschrieben.
💰 Kosten: Im Beitrag Fehlende Abriebklasse: Anspruch auf Entschädigung? wird die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Baumarkt eine höhere Abriebklasse angibt als die Fliese tatsächlich hat. Dies ist relevant für die Kaufpreisminderung oder den Ersatz der Fliesen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie im Falle einer Reklamation wegen falscher Abriebklasse die Beweislage und ziehen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat hinzu. Beachten Sie das im Beitrag BGH Urteil: Rechte bei falscher Abriebklasse erwähnte BGH-Urteil als Orientierungshilfe.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Feinsteinzeug, Fliese, Abriebklasse, Minderung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Estrich im Altbau: Statik prüfen? Tragfähigkeit, Aufbau & Kosten für Fliesen
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Großformatfliesen im Bad: Aufpreis gerechtfertigt? Kosten, Verlegung & Unterschiede zur Standardfliese
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Fliesen im Außenbereich ankleben: Anleitung, Kleber-Wahl, Tiefengrund nötig? Haltbarkeit?
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - 7 Bodenfliesen austauschen: Kosten, Dauer & Material für Reparatur?
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Rektifizierte Fliesen verlegen: Warum ist der Preis höher? Kosten im Neubau
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Silikon Bodenfuge im Innenbereich: Spalt abdichten – Material, Anleitung & Empfehlungen?
- … Wie Sie einen Spalt zwischen Fliesen- und Parkettboden mit Silikon abdichten. Materialauswahl, Anleitung und Empfehlungen für …
- … Silikonfuge, Bodenfuge, Spalt abdichten, Fliesenboden, Parkettboden, Bodenabschlussschiene, Silikon, Fugenmaterial, Renovierung, Innenausbau …
- … Zwischen dem Abschlussprofil des Fliesenbodens im Bad und dem Abschlussprofil des Parkettbodens im Flur …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Feinsteinzeug Grundreinigung & Imprägnierung: Wartezeit, Anleitung & Produkte?
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Feinsteinzeug Wandfliesen im Bad: Verlegefehler, Mängel & Kosten für Gutachter?
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Fliesen fachgerecht verlegen: Was Sie über Material, Schnitt, Gehrung & Fensterleibung wissen müssen
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Dusche undicht nach Fliesen: Ursachen, Abdichtung & Reparatur-Anleitung?
Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Feinsteinzeug, Fliese, Abriebklasse, Minderung" finden
Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Feinsteinzeug, Fliese, Abriebklasse, Minderung" oder verwandten Themen zu finden.
Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:
Suche nach: Feinsteinzeug Fliesen: Falsche Abriebklasse? Anspruch auf Minderung/Ersatz?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Feinsteinzeug: Falsche Abriebklasse?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Feinsteinzeug, Fliesen, Abriebklasse, Minderung, Ersatz, Baumarkt, Kaufrecht, Kratzfestigkeit
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
|
|
BAU |
