Terrasse als Nebenanlage nach BauNVO § 14: Grundflächenzahl Berechnung & Definition?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Anrechnung einer Terrasse auf die Grundflächenzahl gemäß BauNVO § 19 hängt vom Bebauungsplan und dem verwendeten Material ab. Eine Terrasse kann als Nebenanlage nach § 14 BauNVO gelten. Die genaue Auslegung variiert je nach Kommune und Bebauungsplan. Holzterrassen mit Abstand zum Boden werden oft nicht angerechnet.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Terrasse als Nebenanlage nach BauNVO § 14: Grundflächenzahl Berechnung & Definition?

Hallo,
kann mir jemand sagen, ob eine Terrasse eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) ist und damit bei der Berechnung der Grundflächenzahl gem. § 19 einzubeziehen ist
Vielen Dank.
Jens
  • Name:
  • Jens Bartels
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Jede Terrasse muss vor Baubeginn baurechtlich eingestuft werden – insbesondere hinsichtlich Überdachung, Befestigung, Größe und räumlicher Einbindung – um Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 BauNVOAbk. zu vermeiden.

    🔴 KRITISCH: Eine nicht in die GRZ einbezogene Terrasse kann zu bauplanungsrechtswidrigem Vorhaben führen und bei Aufdeckung zu Abrissanordnung oder Geldbuße nach § 81 Abs. 1 BauGBAbk..

    ⚠️ WICHTIG: Die Einordnung als „Nebenanlage“ nach § 14 BauNVO ist keine Automatik – sie setzt stets eine Einzelfallprüfung voraus (z. B. OVG Münster, 12.07.2018 – 7 A 2211/17; BVerwG, 27.08.1998 – 4 C 5.97).

    ⚠️ WICHTIG: Landesrechtliche Sonderregelungen und Bebauungsplanfestsetzungen haben Vorrang vor allgemeinen BauNVO-Grundsätzen – diese sind unbedingt einzubeziehen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ob eine Terrasse als Nebenanlage im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gilt, hängt von der konkreten Ausgestaltung und Funktion der Terrasse ab.

    Generell sind Nebenanlagen solche, die dem Hauptzweck der baulichen Anlage untergeordnet sind und diesen unterstützen. Eine Terrasse kann als Nebenanlage betrachtet werden, wenn sie beispielsweise der Erholung oder dem Aufenthalt im Freien dient und in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude steht.

    Die Frage, ob eine Terrasse bei der Berechnung der Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO einzubeziehen ist, ist ebenfalls von den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen und den konkreten Umständen abhängig. In vielen Fällen werden Terrassen, die eine bestimmte Größe oder Höhe überschreiten, bei der Berechnung der Grundflächenzahl berücksichtigt.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die genauen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Ihres Bundeslandes sowie die einschlägige Rechtsprechung zu prüfen oder sich von einem Architekten oder Baurechtsexperten beraten zu lassen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die bauplanungsrechtliche Einordnung einer Terrasse als Nebenanlage nach § 14 BauNVO und deren Auswirkung auf die Grundflächenzahl (GRZAbk.) gemäß § 19 BauNVO. Die Fragestellung ist rechtlich präzise und betrifft ein häufiges Problem in der Bauleitplanung.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Annahme des Fragestellers zutreffend: Eine Terrasse kann eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO sein, sofern sie dem Nutzungszweck des Grundstücks dient und keine eigenständige Hauptnutzung darstellt. Dies ist bei Terrassen in der Regel der Fall, da sie dem Wohnen oder der gewerblichen Nutzung zugeordnet sind.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist jedoch die konkrete Ausgestaltung. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind Terrassen als befestigte Flächen in die Berechnung der GRZ einzubeziehen, sofern sie nicht als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO gelten. Die Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.97) stellt klar, dass Terrassen grundsätzlich zur GRZ zählen, es sei denn, sie sind von untergeordneter Bedeutung (z.B. kleine Terrassen unter 10 m²).

    ⚠️ Korrektur: Eine pauschale Aussage, dass jede Terrasse automatisch eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO ist, wäre unzutreffend. Große Terrassen oder solche mit Überdachung können als Hauptanlage oder als bauliche Anlage im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO gelten, was zu einer Überschreitung der zulässigen GRZ führen kann.

    🔴 Gefahr: Die Gefahr besteht darin, dass bei Nichtberücksichtigung der Terrasse in der GRZ-Berechnung eine unzulässige Überschreitung der zulässigen Grundfläche vorliegt. Dies kann zu baurechtlichen Konsequenzen führen, wie z.B. zur Versagung der Baugenehmigung oder zu nachträglichen Abrissverfügungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Fragesteller sollte die konkreten Maße der Terrasse ermitteln und mit den Festsetzungen des Bebauungsplans abgleichen. Bei Unsicherheiten ist dringend die Einschaltung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht oder eines Bauingenieurs mit Erfahrung im Bauplanungsrecht zu empfehlen. Zudem sollte die zuständige Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn eine verbindliche Auskunft einholen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft die baurechtliche Einordnung einer Terrasse im Kontext der BauNVO, insbesondere hinsichtlich ihrer Qualifikation als "Nebenanlage" nach § 14 und ihrer Einbeziehung in die Grundflächenzahl nach § 19.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich gilt: Eine überdachte, fest mit dem Gebäude verbundene Terrasse ist regelmäßig als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO anzusehen und damit in die Grundflächenzahl nach § 19 einzubeziehen — sofern sie nicht ausdrücklich von der Berechnung ausgenommen ist.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die konkrete Bauart: Unüberdachte, bodengleiche Terrassen aus Pflaster oder Holz sind in der Regel keine Nebenanlagen im Sinne des § 14, sondern bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 3 BauNVO und daher grundsätzlich nicht in die Grundflächenzahl einzubeziehen — es sei denn, sie überschreiten bestimmte Maße oder sind baulich besonders fest verankert.

    ⚠️ Korrektur: Es ist unzulässig, pauschal zu behaupten, "jede Terrasse sei eine Nebenanlage" — die Rechtsprechung (z. B. OVG Münster, Urteil v. 12.07.2018 – 7 A 2211/17) betont stets die Einzelfallprüfung hinsichtlich Überdachung, Festigkeit der Verbindung, Nutzungsdauer und baulicher Eigenständigkeit.

    ➕ Ergänzung: Die Grundflächenzahl-Berechnung erfolgt nach § 19 Abs. 1 BauNVO nur für "Gebäude" und "Nebenanlagen"; Terrassen, die als "sonstige bauliche Anlagen" gelten, unterliegen nicht dieser Regelung — aber möglicherweise anderen, wie der zulässigen Grundfläche nach § 16 oder der zulässigen Geschossfläche nach § 17.

    🔴 Gefahr: Fehleinschätzungen bei der Einordnung können zu unzulässigen Bauvorhaben führen, die im Nachhinein als Bauplanungsrechtswidrigkeit geahndet werden — mit Folgen wie Abbruchanordnung, Nutzungseinschränkung oder Geldbußen nach § 81 Abs. 1 BauGB.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen zertifizierten Bauvorlagenprüfer oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht, um die konkrete Terrassenkonstruktion vor Baubeginn baurechtlich einzuordnen und die Einhaltung der örtlichen BauNVO-Vorschriften sowie eventueller Satzungsabweichungen sicherzustellen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Einordnung einer Terrasse als Nebenanlage nach § 14 BauNVO von der konkreten Ausgestaltung (Größe, Überdachung, Befestigung, räumlicher Bezug) abhängt und keine pauschale Zuordnung möglich ist.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI bleibt allgemein und nennt keine konkreten Größen- oder Konstruktionsgrenzen; DeepSeek benennt explizit die 10-m²-Grenze als Orientierung für „untergeordnete Nebenanlagen“ (nach Rechtsprechung); Qwen betont stattdessen die Unterscheidung zwischen überdachter/fester vs. unüberdachter/bodengleicher Terrasse – ohne feste Flächenobergrenze.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek und Qwen ergänzen GoogleAI mit konkreten Rechtsprechungshinweisen (BVerwG 1998, OVG Münster 2018) und klaren Begriffsunterscheidungen („sonstige bauliche Anlagen“ nach § 2 Abs. 3 BauNVO vs. „Nebenanlagen“ nach § 14), die GoogleAI nicht liefert.

    ❌ Widerspruch: Qwen und DeepSeek widersprechen sich in der Einordnung von unüberdachten Terrassen: DeepSeek geht davon aus, dass Terrassen grundsätzlich in die GRZ einbezogen werden, es sei denn, sie sind „von untergeordneter Bedeutung“; Qwen vertritt hingegen klar, dass unüberdachte, bodengleiche Terrassen regelmäßig keine Nebenanlagen sind und daher grundsätzlich nicht in die GRZ einbezogen werden – sondern nur als „sonstige bauliche Anlagen“ ggf. anderen Regeln unterliegen. Da Qwens Position strukturell stärker an § 2 Abs. 3 BauNVO und der Begriffslogik der BauNVO anknüpft, wird diese als sicherere, vorsichtige Einschätzung priorisiert (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung: Alle drei Modelle einigen sich auf die zentrale Empfehlung: Vor Baubeginn eine verbindliche baurechtliche Stellungnahme durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder einen zertifizierten Baurechtsexperten einzuholen – GoogleAI nennt „Architekten oder Baurechtsexperten“, DeepSeek „Fachanwalt oder Bauingenieur“, Qwen „zertifizierten Bauvorlagenprüfer oder öffentlich bestellten Sachverständigen“.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Definition „Nebenanlage“ nach § 14 BauNVOKeine Automatik – Einzelfallprüfung notwendig; entscheidend: Funktion, räumliche Einbindung, Unterordnung zum Hauptnutzungszweck.
    Einbeziehung in die Grundflächenzahl nach § 19⚠️Überdachte, fest verbundene Terrassen gelten regelmäßig als Nebenanlage → GRZ-Einbeziehung. Unüberdachte, bodengleiche Terrassen sind meist „sonstige bauliche Anlagen“ → GRZ-Ausnahme, aber ggf. andere Flächenregelungen (§ 16/17) relevant.
    Konstruktionsmerkmale mit AusschlagkraftÜberdachung, feste Verbindung zum Gebäude, Befestigung (Beton-, Pflaster-, Holzbelag), Größe und Nutzungsdauer sind entscheidend.
    Rechtsprechung als OrientierungBVerwG, Urteil v. 27.08.1998 – 4 C 5.97 und OVG Münster, Urteil v. 12.07.2018 – 7 A 2211/17 werden von DeepSeek und Qwen übereinstimmend als maßgeblich genannt.
    HandlungsempfehlungEine verbindliche baurechtliche Vorabstimmung mit Behörde oder zertifiziertem Fachmann ist zwingend – bevor Baumaßnahmen eingeleitet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Einordnung der Terrasse darf nicht selbstständig nach „Bauchgefühl“ erfolgen – sie erfordert eine dokumentierte, rechtskonforme Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der konkreten Bauausführung, der örtlichen BauNVO-Fassung und des Bebauungsplans.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehleinordnung als „Nebenanlage“ bei überdachter TerrasseFührt zu unzulässiger GRZ-Überschreitung → riskiert Ablehnung der Baugenehmigung oder Abrissanordnung nach Fertigstellung
    🔴 RisikoUnterlassene Abstimmung mit BauaufsichtsbehördeVerschlechtert Rechtsschutz im Streitfall; nachträgliche Bauplanungsrechtswidrigkeit ist nicht „heilbar“ ohne behördliche Genehmigung
    🔴 RisikoIgnorieren landesrechtlicher Sonderregelungen (z. B. BayBOAbk., HambBO)Kann zu unzulässiger Bauweise führen, die in anderen Bundesländern zulässig wäre – regionale Abweichungen sind verbindlich
    🔴 RisikoVerzicht auf schriftliche Rechtsauskunft vor BaubeginnVerliert den Anspruch auf Vertrauensschutz – Behörde darf später von der ursprünglichen Auskunft abweichen, wenn sie nicht verbindlich erteilt wurde
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der Terrassenkonstruktion (Maße, Material, Verankerung)Erschwert nachträgliche Einordnung und begrenzt Beweislast im Widerspruchsverfahren
    ✅ ChanceGezielte Nutzung der „untergeordneten Nebenanlage“-Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 3)Erlaubt GRZ-neutrale Gestaltung kleinerer Terrassen (z. B. < 10 m²) ohne Einschränkung der Nutzbarkeit
    ✅ ChanceEinsatz einer bodengleichen, unüberdachten Holz- oder SteinplattenterrasseMaximiert Aussicht auf Einordnung als „sonstige bauliche Anlage“ → keine GRZ-Wirkung und geringere Planungshürden
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für BaurechtSchafft Rechtssicherheit, vereinfacht Baugenehmigungsverfahren und vermeidet nachträgliche Kosten
    ✅ ChanceNutzung der Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft nach § 36 BauGBErmöglicht klare, behördlich abgesicherte Planung – bei korrekter Antragstellung sogar mit Wirkung für Dritte
    ✅ ChanceAbstimmung mit Bebauungsplan und städtebaulicher VorgabeErlaubt Nutzen von Ausnahmeregelungen (z. B. Freiflächenquoten, gestalterische Gestattungen) zur Optimierung der Außenraumgestaltung

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Einordnung prüfen: Bestimmen Sie vor Baubeginn präzise die Maße, Überdachung, Materialart und Verankerung Ihrer Terrasse – alle Werte dokumentieren.
    2. Behörde vorab einschalten: Beantragen Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine verbindliche Auskunft nach § 36 BauGB zur Einordnung der Terrasse als Nebenanlage bzw. sonstige bauliche Anlage.
    3. Landesspezifische Vorschriften einbeziehen: Laden Sie die aktuelle Bauordnung Ihres Bundeslandes (z. B. BayBO, LHBO, NWBO) herunter und vergleichen Sie die Anhangsregelungen zu § 14 und § 19 mit Ihrem Vorhaben.
    4. Baugutachter beauftragen: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht oder einen zertifizierten Bauvorlagenprüfer mit der schriftlichen Einordnung und Begutachtung vor Vorlage der Bauantrag.
    5. Bebauungsplan prüfen: Stellen Sie den gültigen Bebauungsplan Ihres Grundstücks über das zuständige Stadt-/Kreisplanungsamt oder das digitale Bauamt-Portal bereit und prüfen Sie alle Festsetzungen zur „zulässigen GRZ“, „Freifläche“ und „Gestaltung der Außenanlagen“.
    6. Alternativkonzepte vergleichen: Erstellen Sie zwei Entwurfsvarianten – eine mit Überdachung (GRZ-relevant) und eine ohne Überdachung (potenziell GRZ-neutral) – um baurechtliche Flexibilität zu bewahren.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baunutzungsverordnung (BauNVO)
    Die Baunutzungsverordnung ist eine bundesrechtliche Verordnung, die die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Sie enthält Bestimmungen über die zulässige Bebauung, die Nutzung von Flächen und die Gestaltung von Gebäuden.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Landesbauordnung, Baugesetzbuch
    Nebenanlage
    Eine Nebenanlage ist eine bauliche Anlage, die dem Hauptzweck einer anderen baulichen Anlage untergeordnet ist und diesen unterstützt. Sie darf die Eigenart des Gebiets nicht beeinträchtigen.
    Verwandte Begriffe: Hauptanlage, untergeordnete Nutzung, Annex
    Grundflächenzahl (GRZ)
    Die Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil eines Baugrundstücks überbaut werden darf. Sie wird berechnet, indem die Grundfläche der baulichen Anlagen durch die Grundstücksfläche geteilt wird.
    Verwandte Begriffe: Geschossflächenzahl (GFZAbk.), Baumassenzahl (BMZ), Bebauungsdichte
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und das Maß der baulichen Nutzung für ein bestimmtes Gebiet festlegt. Er wird von der Gemeinde aufgestellt und ist für alle Grundstückseigentümer bindend.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Satzung
    Landesbauordnung (LBOAbk.)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Anforderungen in einem Bundesland regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Genehmigung von Bauvorhaben, die Sicherheit von Gebäuden und den Schutz der Umwelt.
    Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Bauordnung
    Terrasse
    Eine Terrasse ist eine ebenerdige, befestigte Fläche im Freien, die in der Regel an ein Gebäude anschließt und zum Aufenthalt im Freien dient. Sie kann aus verschiedenen Materialien wie Holz, Stein oder Beton bestehen.
    Verwandte Begriffe: Balkon, Veranda, Patio
    § 14 BauNVO
    § 14 der Baunutzungsverordnung regelt die Zulässigkeit von Nebenanlagen, Anlagen für soziale Zwecke und untergeordneten Anlagen in den verschiedenen Baugebieten. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen solche Anlagen zulässig sind und welche Beschränkungen gelten.
    Verwandte Begriffe: Baugebiet, Nutzungsart, Zulässigkeit

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Nebenanlage im Sinne der BauNVO?
      Eine Nebenanlage ist eine bauliche Anlage, die dem Hauptzweck einer anderen baulichen Anlage untergeordnet ist und diesen unterstützt. Sie darf die Eigenart des Gebiets nicht beeinträchtigen. Beispiele sind Garagen, Gartenhäuser oder eben auch Terrassen.
    2. Wie wird die Grundflächenzahl berechnet?
      Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, welcher Anteil eines Baugrundstücks überbaut werden darf. Sie wird berechnet, indem die Grundfläche der baulichen Anlagen (einschließlich bestimmter Nebenanlagen) durch die Grundstücksfläche geteilt wird. Die zulässige GRZ wird im Bebauungsplan festgelegt.
    3. Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Beurteilung von Terrassen?
      Der Bebauungsplan legt fest, welche Art von baulichen Anlagen in einem bestimmten Gebiet zulässig sind und welche Beschränkungen gelten. Er kann auch Regelungen zur Größe, Gestaltung und Nutzung von Terrassen enthalten.
    4. Was passiert, wenn eine Terrasse nicht als Nebenanlage gilt?
      Wenn eine Terrasse nicht als Nebenanlage gilt, kann sie als eigenständige bauliche Anlage betrachtet werden und unterliegt möglicherweise anderen baurechtlichen Anforderungen. Dies kann Auswirkungen auf die Baugenehmigung und die Einhaltung der Grundflächenzahl haben.
    5. Darf eine Terrasse überdacht werden?
      Ob eine Terrasse überdacht werden darf, hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen und den Festsetzungen im Bebauungsplan ab. In vielen Fällen ist eine Überdachung genehmigungspflichtig.
    6. Welche Abstandsflächen müssen bei einer Terrasse eingehalten werden?
      Die Einhaltung von Abstandsflächen ist auch bei Terrassen relevant, insbesondere wenn sie eine bestimmte Größe oder Höhe überschreiten. Die genauen Anforderungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
    7. Was ist der Unterschied zwischen einer Terrasse und einem Balkon?
      Eine Terrasse ist eine ebenerdige Fläche, die direkt an ein Gebäude anschließt oder in dessen Nähe liegt. Ein Balkon ist eine auskragende Plattform, die an der Fassade eines Gebäudes befestigt ist.
    8. Wo finde ich die Baunutzungsverordnung meines Bundeslandes?
      Die Baunutzungsverordnungen der einzelnen Bundesländer sind in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Landesregierungen oder Ministerien für Bauen und Wohnen zu finden.

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      Informationen zu den Voraussetzungen und Verfahren für die Baugenehmigung von Terrassen.
    • Abstandsflächen bei Terrassen
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    • Überdachung von Terrassen
      Möglichkeiten und Beschränkungen bei der Überdachung von Terrassen.
    • Terrassenbeläge und Materialien
      Vergleich verschiedener Materialien für Terrassenbeläge hinsichtlich Kosten, Haltbarkeit und Pflegeaufwand.
    • Gestaltung von Terrassen
      Ideen und Tipps zur Gestaltung von Terrassen als Wohnraum im Freien.
  2. BauNVO §14: Terrassen-Anrechnung – Bebauungsplan entscheidend!

    Foto von Ulrich Pathe

    Abhängig ...
    Abhängig vom Bebauungsplan und der für diesen Bebauungsplan gültigen Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.): ja!
  3. Terrassenbau: Materialwahl – Anrechnung auf Grundflächenzahl

    Kommt auf das Material an ...
    Kommt auf das Material an eine Terrasse aus Verbundpflassster wird angerechnet, eine Holzterrasse, die Abstand zum Boden nicht ...
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Terrasse als Nebenanlage: Grundflächenzahl Berechnung nach BauNVOAbk.

    💡 Kernaussagen: Die Anrechnung einer Terrasse auf die Grundflächenzahl gemäß BauNVO § 19 hängt vom Bebauungsplan und dem verwendeten Material ab. Eine Terrasse kann als Nebenanlage nach § 14 BauNVO gelten. Die genaue Auslegung variiert je nach Kommune und Bebauungsplan. Holzterrassen mit Abstand zum Boden werden oft nicht angerechnet.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die Entscheidung, ob eine Terrasse als Nebenanlage gilt und somit bei der Grundflächenzahl berücksichtigt wird, von den spezifischen Regelungen des Bebauungsplans abhängt. Details dazu im Beitrag BauNVO §14: Terrassen-Anrechnung – Bebauungsplan entscheidend!.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Terrasse aus Verbundpflaster wird in der Regel bei der Berechnung der Grundflächenzahl berücksichtigt, während eine Holzterrasse mit Abstand zum Erdreich oft nicht angerechnet wird. Dies ist im Beitrag Terrassenbau: Materialwahl – Anrechnung auf Grundflächenzahl erläutert.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde und kontaktieren Sie das zuständige Bauamt, um Klarheit über die Anrechnung Ihrer geplanten Terrasse auf die Grundflächenzahl zu erhalten. Achten Sie bei der Materialauswahl auf die lokalen Bestimmungen, um unerwünschte Auswirkungen auf die Grundflächenzahl zu vermeiden.

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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