Lehmputz Abrechnung: Was tun bei Aufmaßdifferenzen nach VOB?
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Lehmputz Abrechnung: Was tun bei Aufmaßdifferenzen nach VOB?

Hallo,
bei der Angebotserstellung zur Wandverputzung (Lehmputz) wurde eine Abrechnung nach geleisteter m² vereinbart, und nicht auf Aufmaß nach VOBAbk. hingewiesen.
Bei der Abrechnung dieser Leistung kam nachträglich der Hinweis auf Aufmaß nach VOB in der Rechnung zum Vorschein. Diesbezüglich traten große Aufmaßdifferenzen auf zwischen mir und dem Maler.
Wenn im Angebot nicht auf VOB hingewiesen wird, ist es dann immer Standard und Grundlage zur Abrechnung?
MfG
Sabine Foellmer
  • Name:
  • S. Foellmer
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich verstehe, dass es bei der Abrechnung von Lehmputzarbeiten zu Unstimmigkeiten gekommen ist, da das Angebot auf Basis geleisteter Quadratmeter erfolgte, die Abrechnung jedoch nachträglich nach VOBAbk.-Aufmaß erfolgte.

    🔴 Gefahr: Eine nachträgliche Änderung der Abrechnungsgrundlage ohne vorherige Vereinbarung kann zu erheblichen Mehrkosten führen und ist rechtlich problematisch.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Prüfen Sie das Angebot: War die Abrechnung nach geleisteten Quadratmetern eindeutig vereinbart?
    • Prüfen Sie die VOB: Ist die Anwendung der VOB im Vertrag vereinbart? Wenn nicht, gilt sie nicht automatisch.
    • Dokumentieren Sie die Differenzen: Erstellen Sie eine detaillierte Gegenüberstellung der im Angebot genannten und der tatsächlich abgerechneten Flächen.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt für Baurecht oder einer Verbraucherberatung auf, um Ihre Rechte zu prüfen und sich beraten zu lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein Regelwerk für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
    Verwandte Begriffe: BGBAbk., Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die detaillierte Erfassung der erbrachten Bauleistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung und muss nachvollziehbar und prüfbar sein.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Leistungsverzeichnis, Mengenermittlung
    Lehmputz
    Lehmputz ist ein natürlicher Baustoff, der aus Lehm, Sand und gegebenenfalls Zuschlägen besteht. Er wird als Wand- und Deckenputz im Innenbereich verwendet.
    Verwandte Begriffe: Putz, Wandputz, Baustoffe
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die Zusammenstellung der erbrachten Leistungen und der daraus resultierenden Kosten. Sie muss transparent und nachvollziehbar sein.
    Verwandte Begriffe: Rechnung, Aufmaß, Zahlungsplan
    Angebot
    Ein Angebot ist eine verbindliche Erklärung eines Unternehmens, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen.
    Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Vertrag, Leistungsbeschreibung
    BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
    Das BGB ist die zentrale Rechtsquelle des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem Vertragsrecht, Sachenrecht und Schadensersatzrecht.
    Verwandte Begriffe: VOB, Baurecht, Vertragsrecht
    Mengenermittlung
    Die Mengenermittlung ist die Berechnung der benötigten Mengen an Baustoffen und Arbeitsleistungen für ein Bauprojekt.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Leistungsverzeichnis, Kalkulation

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Abrechnung nach VOB?
      Die Abrechnung nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt detailliert, wie Bauleistungen aufgemessen und abgerechnet werden. Sie legt fest, welche Flächen wie zu berechnen sind (z.B. Überlappungen, Aussparungen).
    2. Was ist der Unterschied zwischen Abrechnung nach Angebot und nach VOB?
      Ein Angebot basiert oft auf einer vereinfachten Flächenberechnung. Die VOB hingegen sieht eine detaillierte Aufmaßregelung vor, die zu abweichenden Ergebnissen führen kann.
    3. Muss die VOB bei jeder Bauleistung angewendet werden?
      Nein, die VOB muss explizit im Vertrag vereinbart werden, damit sie Gültigkeit hat. Ohne diese Vereinbarung gelten die allgemeinen Regeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
    4. Was kann ich tun, wenn die Abrechnung nicht mit dem Angebot übereinstimmt?
      Prüfen Sie zunächst die Vertragsgrundlagen und die Berechnungen. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Abrechnung an. Wenn die Abweichungen nicht nachvollziehbar sind, suchen Sie rechtlichen Rat.
    5. Welche Rolle spielt das Aufmaß bei der Abrechnung?
      Das Aufmaß ist die Grundlage für die Abrechnung nach VOB. Es dokumentiert die tatsächlich erbrachten Leistungen und dient als Basis für die Berechnung der abgerechneten Mengen.
    6. Was ist, wenn im Angebot „ca.“-Angaben stehen?
      „Ca.“-Angaben sind Schätzungen und können von den tatsächlichen Werten abweichen. Allerdings dürfen die Abweichungen nicht unzumutbar groß sein.
    7. Kann ich die Rechnung kürzen, wenn ich mit der Abrechnung nicht einverstanden bin?
      Eine Rechnungskürzung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ich empfehle, sich vorher rechtlich beraten zu lassen, um keine negativen Konsequenzen zu riskieren.
    8. Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung zu beanstanden?
      Die Frist zur Beanstandung einer Rechnung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Vereinbarungen. Ich empfehle, Beanstandungen so schnell wie möglich schriftlich vorzubringen.

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  2. VOB-Aufmaß bei Lehmputz: Übliche Verkehrssitte?

    Da gibt es hier Meinungsdifferenzen
    Ich meine, dass die Aufmaßregeln der VOBAbk. Teil C als übliche Verkehrssitte auch dann gelten, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ideal ist natürlich eine Festlegung im LVAbk./Angebot, welche Aufmaßregeln gelten.
    Aber es gibt auch andere Meinungen hierzu, vielleicht meldet sich Herr Schwarzmeier noch.
    Für übliche Verkehrssitte halte ich es deshalb, weil das BGBAbk. beim BGB-Vertrag  -  Ihr Vertrag dürfte ein BGB-Werkvertrag sein  -  Regeln zum Aufmaß nicht enthält und für den Fall, dass Vergütungen nicht konkret vereinbart sind, das BGB auf die Üblichkeit abstellt. Die Üblichkeit ist nun aber bei der Mehrheit der Fachleute ein Aufmaß nach VOB.
    Aber auch wenn ich mich irre, muss das kein Vorteil für Sie sein. Unterstellt, dass die VOB-C nicht gilt, dann müssten alle Öffnungen von der Putzfläche abgezogen werden, alle Fenster, Innnetüren, egal wie klein, und sogar die Steckdosen.
    Hingegen müsste es dann für jede Steckdose, die eingeputzt wird, wieder eine Zulage geben, wegen Erschwernis. Da muss man das also ganz gerecht sehen.
    Aber: Die VOB-C beschreibt auch eine ganze Reihe von Nebenleistungen, die der Maler/putze leisten muss, aber nicht durch einen Einheitspreis vergütet bekommt, sondern die über die Hauptleistungen abgegolten sind. Das bedeutet doch auch, wenn Sie das Aufmaß nach VOB-C nicht anerkennen, dass der Unternehmer nun für alle Nebenleistungen nach VOB-C eine Extra-Vergütung abrechnen darf. Dafür muss dann noch der Einheitspreis ausgehandelt werden und wenn Sie sich nicht einigen, werden diese Preise auch noch sachverständig festgestellt werden  -  das wird ein irrer Aufwand.
    Ich zähle nur mal die wichtigsten Nebenleistungen des Putzers auf:
    • Gerüste mit Arbeitsbühnen < 2,00 m
    • Reinigen des Untergrundes
    • Feuchthalten der Putzflächen
    • Zubereiten des Mörtels
    • Vorlegen von Mustern
    • An- und Beiputzarbeiten
    • Schutz vor Verunreinigen durch loses Abdecken

    Bei Malerarbeiten gibt es eine ähnliche Auflistung.
    Ich meine also, wenn zum Aufmaß die VOB-C nicht gelten soll, dann sind auch die in VOB-C beschriebenen Nebenleistungen keine Nebenleistungen mehr, sondern gesondert zu vergüten.

  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
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    Lehmputz Abrechnung: VOBAbk.-Aufmaß korrekt?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob bei einer Lehmputz-Abrechnung die VOB-Aufmaßregeln gelten, auch wenn dies im Angebot nicht explizit erwähnt wurde. Es wird erörtert, ob die VOB C als übliche Verkehrssitte betrachtet werden kann und welche Konsequenzen sich daraus für die Abrechnung von Wandverputzungsarbeiten ergeben.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut VOB-Aufmaß bei Lehmputz: Übliche Verkehrssitte? gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob die VOB C automatisch gilt, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies kann zu Aufmaßdifferenzen und Streitigkeiten führen.

    ✅ Zusatzinfo: Eine klare Festlegung der Aufmaßregeln im Leistungsverzeichnis (LVAbk.) oder Angebot ist ideal, um Unklarheiten zu vermeiden. Dies schafft Transparenz und verhindert nachträgliche Diskussionen über die Abrechnung von Lehmputzarbeiten.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld der Wandverputzung, welche Aufmaßregeln gelten sollen. Dokumentieren Sie diese Vereinbarung schriftlich im Angebot oder Vertrag, um spätere Aufmaßdifferenzen zu vermeiden. Ziehen Sie bei Unklarheiten einen Baurecht-Experten hinzu.

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