Gewährleistung nach Dachdecker-Vertragskündigung: Wer haftet für Mängel?
In diesem Forum sind Sie: Dach📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 11.01.2026
Bei einer Vertragskündigung durch den Dachdecker während der Bauphase ist die Gewährleistung komplex. Eine Beweissicherung des bisherigen Zustands ist entscheidend. Die Frage ist, ob der Gewährleistungsausschluss für das gesamte Dach oder nur für die von der Fremdfirma übernommenen Teile gilt.
Gewährleistung nach Dachdecker-Vertragskündigung: Wer haftet für Mängel?
Der Handwerker (Dachdecker) hat unser Dach zum Teil fertiggestellt, während der arbeiten wurde der Bauvertrag BGBAbk., von Seiten des Dachdeckers gekündigt. Also musste ein anderer Dachdecker her, der mir das Dach fertig stellt. Wie ist es nun mit der Gewährleistung geregelt?
Der ehemalige DD sagte das er aus der Gewährleistungspflicht raus sei, wenn ein anderer Dachdecker diese arbeiten fertig stellt, stimmt das so?
Bundesland NRW
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Der ursprüngliche Dachdecker bleibt gesetzlich haftbar für Mängel an seinen bereits erbrachten Teilleistungen – eine pauschale Entbindung durch Kündigung oder Übergabe an einen Nachfolger ist rechtlich unzulässig.
🔴 KRITISCH: Ohne vorherige, unabhängige Bestandsaufnahme (Fotos, Gutachten, gemeinsames Protokoll) ist die spätere Abgrenzung der Verantwortlichkeit für Mängel nahezu unmöglich – Beweislast liegt beim Bauherrn.
⚠️ WICHTIG: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt für Bauwerke 5 Jahre (§ 634a BGBAbk.); bei Verbraucherbauverträgen sind kürzere vertragliche Fristen unwirksam (§ 650i BGB).
KI-Analyse (GoogleAI)
Wenn ein Dachdecker den Bauvertrag kündigt und eine andere Firma das Dach fertigstellt, ist die Gewährleistung komplex. Grundsätzlich haftet der ursprüngliche Dachdecker für die von ihm erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung. Für Mängel, die auf seine Arbeit zurückzuführen sind, bleibt er in der Gewährleistungspflicht.
Die zweite Firma ist für ihre eigenen Leistungen verantwortlich. Es ist wichtig, den Zustand des Daches vor der Übernahme durch die zweite Firma genau zu dokumentieren (z.B. durch Fotos oder ein Gutachten). So kann später klar unterschieden werden, welche Mängel auf wessen Arbeit zurückzuführen sind.
🔴 Gefahr: Wenn Mängel auftreten, kann es schwierig sein, die Verantwortlichkeit eindeutig zuzuordnen, besonders wenn die Arbeiten der beiden Firmen ineinandergreifen. Dies kann zu Streitigkeiten und zusätzlichen Kosten führen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Zustand des Daches von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten, um die Verantwortlichkeiten klar zu definieren.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage der Gewährleistung nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Dachdecker. Der ursprüngliche Dachdecker hat die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und den Vertrag gekündigt. Ein neuer Dachdecker soll die Restarbeiten übernehmen. Der ehemalige Dachdecker behauptet, mit der Übergabe an einen Nachfolger aus der Gewährleistungspflicht entlassen zu sein.
❌ Widerspruch: Die Behauptung des ehemaligen Dachdeckers ist rechtlich unzutreffend. Nach § 634 BGB haftet der Unternehmer für Mängel an seinem Werk, unabhängig davon, ob ein anderer die Arbeiten fortsetzt. Die Kündigung des Vertrags durch den Dachdecker beendet lediglich die Ausführungspflicht, nicht aber die Haftung für bereits erbrachte Leistungen.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Der erste Dachdecker haftet für Mängel an den von ihm ausgeführten Teilen (z.B. Dachstuhl, Eindeckung). Der zweite Dachdecker haftet für seine eigenen Arbeiten und für Schäden, die er durch unsachgemäße Fortführung verursacht. Eine gemeinsame Haftung für das Gesamtdach besteht nicht automatisch.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr liegt in der Beweislast. Bei späteren Mängeln (z.B. Undichtigkeit) ist oft unklar, ob die Ursache im Bereich des ersten oder zweiten Dachdeckers liegt. Ohne detaillierte Dokumentation (Fotos, Abnahmeprotokoll, Mängelliste) droht ein langwieriger Rechtsstreit, bei dem der Bauherr zwischen den Gewerken steht.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie vor der Übergabe an den neuen Dachdecker ein gemeinsames Protokoll mit dem ersten Dachdecker erstellen, das den exakten Zustand und etwaige Mängel dokumentiert. Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen für eine Bestandsaufnahme. Holen Sie rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ein, um Ihre Gewährleistungsansprüche gegen den ersten Dachdecker zu sichern und die Haftungsübergänge klar zu regeln.
KI-Analyse (Qwen)
Bei der Kündigung eines Bauvertrags nach dem BGB bleibt die Gewährleistungsverpflichtung des ursprünglichen Dachdeckers für bereits erbrachte und mangelfreie Leistungen grundsätzlich bestehen – solange die Mängel bereits bei Übergabe oder bei Abnahme vorhanden waren oder sich aus seiner Ausführung ergeben.
🔴 Gefahr: Der ehemalige Dachdecker darf sich nicht pauschal aus der Gewährleistungspflicht zurückziehen, nur weil ein anderer Handwerker die Restarbeiten übernommen hat – dies ist eine verbreitete, aber rechtlich unzulässige Fehleinschätzung, die zu ungerechtfertigtem Verlust von Ansprüchen führen kann.
⚠️ Korrektur: Die Kündigung des Vertrags beendet nicht automatisch die gesetzliche Gewährleistung für bereits ausgeführte Teilleistungen; vielmehr haftet der ursprüngliche Unternehmer weiterhin für Mängel, die auf seine Arbeit zurückzuführen sind – unabhängig davon, ob ein Nachfolger die Arbeiten fortsetzt.
➕ Ergänzung: In NRW gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für Bauwerke gemäß § 634a BGB; für Teilleistungen wie Dachdeckung beginnt die Frist mit der Abnahme des jeweiligen Teils – oder bei fehlender Abnahme mit der faktischen Übergabe.
✅ Zustimmung: Eine vertragliche Vereinbarung über kürzere Gewährleistungsfristen ist bei Verbraucherbauverträgen unzulässig und unwirksam – der Verbraucher genießt hier besonderen Schutz nach § 650i BGB.
❌ Widerspruch: Die Behauptung des ehemaligen Dachdeckers, er sei 'aus der Gewährleistung raus', ist rechtlich grundfalsch und ignoriert die Trennbarkeit von Leistungs- und Gewährleistungspflicht – auch nach Vertragsbeendigung bleibt die Haftung für seine Mängel bestehen.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle bereits ausgeführten Arbeiten des ersten Dachdeckers (Fotos, Zeitstempel, ggf. Zeugen), prüfen Sie schriftlich, ob eine Abnahme stattgefunden hat, und beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bausachverständigen zur Mängelbegutachtung – insbesondere vor Abschluss der Gesamtabnahme durch den zweiten Dachdecker.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Der ursprüngliche Dachdecker bleibt für seine bereits erbrachten Leistungen gewährleistungspflichtig – die Kündigung beendet nicht die Haftung.
- GoogleAI: „Grundsätzlich haftet der ursprüngliche Dachdecker für die von ihm erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung.“
- DeepSeek: „Die Kündigung des Vertrags beendet lediglich die Ausführungspflicht, nicht aber die Haftung für bereits erbrachte Leistungen.“
- Qwen: „Die Kündigung des Vertrags beendet nicht automatisch die gesetzliche Gewährleistung für bereits ausgeführte Teilleistungen.“
⚠️ Abweichung: GoogleAI benennt die Beweissicherung als „wichtig“, während DeepSeek und Qwen sie als zwingende Voraussetzung für jeden Rechtsanspruch einstufen – insbesondere hinsichtlich der Beweislastverteilung (§ 286 ZPO).
➕ Ergänzung: Qwen liefert konkrete rechtliche Fundamente (§ 634a, § 650i BGB) und regionalen Kontext (NRW), DeepSeek betont die Notwendigkeit eines gemeinsamen Protokolls mit dem ersten Dachdecker – beides fehlt bei GoogleAI.
❌ Widerspruch: Der ehemalige Dachdecker behauptet, „aus der Gewährleistung raus“ zu sein. GoogleAI nennt dies lediglich eine „Gefahr“, DeepSeek und Qwen klassifizieren diese Behauptung eindeutig als rechtlich unzutreffend bzw. grundfalsch – hier wird das strengere Vorsichtsprinzip angewandt: Die sicherere, rechtskonforme Einschätzung (DeepSeek/Qwen) wird priorisiert.
👉 Empfehlung: Alle Modelle fordern eine unabhängige Begutachtung – DeepSeek und Qwen ergänzen dies mit der Empfehlung zum Rechtsrat durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; GoogleAI bleibt hier allgemeiner.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gewährleistungspflicht nach Vertragskündigung ✅ Der ursprüngliche Dachdecker bleibt für seine Teilleistungen haftbar – Kündigung beendet nicht die Gewährleistung. Haftung des Nachfolgers ✅ Der zweite Dachdecker haftet ausschließlich für seine eigenen Arbeiten und Schäden durch unsachgemäße Fortführung. Beweissicherung vor Übergabe ⚠️ Alle KIs betonen Dokumentation; DeepSeek und Qwen heben die rechtliche Unverzichtbarkeit hervor – GoogleAI formuliert es weniger dringlich. Gewährleistungsfrist ✅ Gesetzlich 5 Jahre für Bauwerke (§ 634a BGB); bei Verbrauchern sind kürzere Fristen unwirksam (§ 650i BGB) – bestätigt von Qwen und implizit von DeepSeek. Rechtsberatung ⚠️ DeepSeek und Qwen fordern ausdrücklich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; GoogleAI empfiehlt lediglich einen Sachverständigen. 👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen unabhängigen Bausachverständigen zur Bestandsdokumentation und konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um Ihre Gewährleistungsansprüche rechtssicher zu sichern – insbesondere vor Abschluss der Gesamtabnahme.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unklare Verantwortungsabgrenzung bei späteren Mängeln Langwieriger Rechtsstreit, hohe Anwalts- und Gutachterkosten, ggf. Ausschluss der Gewährleistungsansprüche durch Beweisnot 🔴 Risiko Fehlende oder unvollständige Dokumentation vor Übergabe Keine Möglichkeit, Mängel dem ersten Dachdecker nachzuweisen – gesetzliche Gewährleistung faktisch wirkungslos 🔴 Risiko Vertragsklauseln mit kürzeren Gewährleistungsfristen (insb. bei Verbrauchern) Unwirksamkeit führt zu Rechtsunsicherheit; fehlende Kenntnis kann Ansprüche verfallen lassen 🔴 Risiko Unsachgemäße Fortführung durch zweiten Dachdecker (z. B. falsche Überlappung, fehlende Dampfsperre) Schäden am gesamten Dachaufbau (Schimmel, Holzfaulnis), Nachbesserungskosten mehrfach höher als ursprüngliche Leistung 🔴 Risiko Keine schriftliche Vertragsbeendigung mit dem ersten Dachdecker Unklare Rechtslage zur Kündigung (fristgerecht? wichtiges Erfordernis?), drohende Haftung für ungerechtfertigte Kündigung ✅ Chance Exakte Dokumentation als Grundlage für klare Haftungsabgrenzung Vermeidung von Streit, schnelle Geltendmachung von Mängelansprüchen, ggf. außergerichtliche Einigung ✅ Chance Nutzung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist Sicherer Rahmen für langfristige Planung; Möglichkeit zur Nachbesserung oder Schadensersatz auch Jahre nach Fertigstellung ✅ Chance Rechtliche Beratung vor Abschluss mit Nachfolger Vertraglich klare Haftungsregelungen, Einbindung von Vertragsstrafen, Absicherung gegen Doppelhaftung ✅ Chance Objektive Begutachtung durch Sachverständigen Stärkung der Verhandlungsposition gegenüber beiden Firmen, mögliche Mediation statt Gerichtsverfahren ✅ Chance Systematische Mängelliste vor Übergabe Vermeidung nachträglicher Überraschungen, klare Abgrenzung zwischen „bereits fehlerhaft“ und „durch Nachfolger verursacht“ Orientierungshilfen
- Sofortige Bestandsdokumentation beauftragen: Beauftragen Sie noch vor Übergabe an den zweiten Dachdecker einen unabhängigen Bausachverständigen für eine fotografische und protokollarische Bestandsaufnahme – mit detaillierter Mängelliste.
- Gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellen: Vereinbaren Sie mit dem ersten Dachdecker ein schriftliches Protokoll über den aktuellen Stand der Arbeiten; lassen Sie beide Seiten unterschreiben – bei Weigerung dokumentieren Sie dies schriftlich.
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren: Holen Sie vor Abschluss mit dem zweiten Dachdecker rechtlichen Rat ein, um Gewährleistungsansprüche zu sichern, Haftungsübergänge zu regeln und die Vertragskündigung rechtssicher zu überprüfen.
- Alle Unterlagen sammeln und archivieren: Sammeln Sie sämtliche Vertragsunterlagen, Rechnungen, E-Mails, Fotos, Zeugenaussagen sowie das Gutachten – mindestens für 5 Jahre (Fristbeginn prüfen lassen).
- Vertragsklauseln mit dem zweiten Dachdecker prüfen lassen: Stellen Sie sicher, dass die Vereinbarung klare Haftungsregelungen enthält – insbesondere zur Vermeidung von Doppelhaftung und zur Regelung der „Übergabehaftung“.
- Gewährleistungsfrist prüfen und vermerken: Klären Sie mit dem Rechtsanwalt, wann die 5-Jahresfrist für die Teilleistungen des ersten und für die Gesamtleistung des zweiten Dachdeckers jeweils beginnt – dokumentieren Sie dies terminlich.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, für Mängel an seinen Leistungen einzustehen. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung und dauert in der Regel fünf Jahre für Bauleistungen. Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber das Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Nacherfüllung. - Bauvertrag (BGB)
- Ein Bauvertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung, die Veränderung oder die Beseitigung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er unterliegt den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOBAbk./B, Bauleistungen. - Abnahme
- Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast für Mängel geht auf den Auftraggeber über. Die Abnahme sollte sorgfältig durchgeführt und dokumentiert werden.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Teilabnahme, förmliche Abnahme. - Mängelhaftung
- Die Mängelhaftung ist die Haftung des Unternehmers für Mängel an seiner Leistung. Sie ist Teil der Gewährleistung. Der Unternehmer ist verpflichtet, Mängel zu beseitigen oder Schadensersatz zu leisten.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Nacherfüllung. - Sachverständiger
- Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die in der Lage ist, komplexe Sachverhalte zu beurteilen. Sachverständige werden häufig bei Streitigkeiten über Mängel oder Schäden hinzugezogen, um ein Gutachten zu erstellen.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Bausachverständiger, Schadensgutachten. - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem das Vertragsrecht, das Sachenrecht und das Schadensersatzrecht. Viele Regelungen im Baurecht basieren auf dem BGB.
Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertragsrecht, Schuldrecht. - Vertragskündigung
- Die Vertragskündigung ist die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei. Eine Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen. Die Kündigung eines Bauvertrags kann komplexe rechtliche Folgen haben.
Verwandte Begriffe: Rücktritt, Anfechtung, Vertragsauflösung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wer haftet für Mängel, die vor der Vertragskündigung entstanden sind?
Der ursprüngliche Dachdecker haftet für Mängel, die auf seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zurückzuführen sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt in der Regel mit der Abnahme der Leistung, sofern eine solche erfolgt ist. Es ist wichtig, die erbrachten Leistungen und eventuelle Mängel vor der Übernahme durch die zweite Firma zu dokumentieren. - Wer haftet für Mängel, die nach der Vertragskündigung entstanden sind?
Die zweite Dachdeckerfirma haftet für Mängel, die auf ihre eigenen Leistungen zurückzuführen sind. Auch hier beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Leistung. Es ist ratsam, eine detaillierte Leistungsbeschreibung und eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten mit der zweiten Firma zu vereinbaren. - Was passiert, wenn sich die Mängel nicht eindeutig einer der beiden Firmen zuordnen lassen?
In diesem Fall kann es schwierig werden, die Verantwortlichkeit festzustellen. Es empfiehlt sich, ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Dieser kann die Ursache der Mängel untersuchen und feststellen, welche Firma dafür verantwortlich ist. Im Streitfall kann dies auch vor Gericht relevant sein. - Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist im BGB?
Im BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in der Regel fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Es ist wichtig, Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich zu rügen, um seine Ansprüche zu wahren. - Was kann ich tun, wenn sich der Dachdecker weigert, die Mängel zu beheben?
Wenn der Dachdecker sich weigert, die Mängel zu beheben, sollte man ihn schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Bleibt die Mängelbeseitigung erfolglos, kann man unter Umständen Schadensersatz fordern oder die Mängel selbst beseitigen lassen und die Kosten dem Dachdecker in Rechnung stellen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall rechtlich beraten zu lassen. - Welche Rolle spielt die Abnahme der Dacharbeiten?
Die Abnahme der Dacharbeiten ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt und die Beweislast für Mängel auf den Bauherrn übergeht. Vor der Abnahme sollte man das Dach sorgfältig prüfen und eventuelle Mängel protokollieren. Die Abnahme sollte nur erfolgen, wenn alle Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden. - Kann ich den zweiten Dachdecker für Mängel des ersten Dachdeckers haftbar machen?
Nein, grundsätzlich haftet der zweite Dachdecker nur für seine eigenen Leistungen. Es sei denn, er hat Mängel des ersten Dachdeckers erkannt und diese nicht behoben oder darauf hingewiesen. In diesem Fall könnte eine Mitverantwortung bestehen. - Was ist, wenn der Vertrag mit dem ersten Dachdecker nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde?
Wenn die Kündigung des Vertrags mit dem ersten Dachdecker unwirksam war, kann dies Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche haben. In diesem Fall sollte man sich rechtlich beraten lassen, um die Rechtslage zu klären.
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Dachdecker Gewährleistung: Beweissicherung bei Vertragskündigung!
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Gewährleistungsausschluss: Gilt er für das ganze Dach?
Danke Herr Ibold für ihre rasche ...
Danke Herr Ibold für ihre rasche Antwort,
eine Abnahme gab es nicht, die arbeiten welche von einer Fremdfirma übernommen wurden, waren Zink und Bitumenarbeiten.
Gilt das mit dem Gewährleistungsausschluss nun für das ganze Dach?
Oder doch nur für speziell diese Teile des Daches?
Sie sagten "vereinfacht gesagt, ja" wo kann ich sowas denn nachlesen, im i-net habe ich nichts dergleichen gefunden.
Wäre sehr dankbar über einen Link oder eine weitere Antwort.
MfG Manfred Loose -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Gewährleistung nach Dachdecker-Vertragskündigung: Wer haftet für Mängel?
💡 Kernaussagen: Bei einer Vertragskündigung durch den Dachdecker während der Bauphase ist die Gewährleistung komplex. Eine Beweissicherung des bisherigen Zustands ist entscheidend. Die Frage ist, ob der Gewährleistungsausschluss für das gesamte Dach oder nur für die von der Fremdfirma übernommenen Teile gilt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Dachdecker Gewährleistung: Beweissicherung bei Vertragskündigung! ist die Dokumentation des Bauzustands vor der Übernahme durch die Fremdfirma essenziell für die spätere Mängelhaftung. Versäumte Beweissicherung kann zu Problemen bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen führen.
✅ Zusatzinfo: Die Übernahme von Zink- und Bitumenarbeiten durch eine Fremdfirma nach der Vertragskündigung des ursprünglichen Dachdeckers wirft die Frage auf, inwieweit der Gewährleistungsausschluss greift. Es ist unklar, ob sich dieser nur auf die spezifischen, von der Fremdfirma ausgeführten Arbeiten bezieht oder das gesamte Dach betrifft.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Bedingungen des Bauvertrags und die geltenden Gewährleistungsansprüche im Detail zu prüfen. Der Beitrag Gewährleistungsausschluss: Gilt er für das ganze Dach? thematisiert die Unsicherheit bezüglich des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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