Architekt Vertrauensbruch: Was tun? Vertrag kündigen, Honorar mindern & Schadensersatz?
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Architekt Vertrauensbruch: Was tun? Vertrag kündigen, Honorar mindern & Schadensersatz?

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
das zur Herstellung eines bereits fast fertiggestellten Wohnhauses beauftragte Archtitekturbüro (vertraglich vereinbarte Leistungsstufen 1 bis 9) kommt seinen Aufgaben ungenügend nach und begeht zudem Vertrauensbruch. Daher Stelle ich hiermit im Auftrag eines Freundes folgende Fragen und bitte Sie um Ihre Vorschläge. Das Gericht in Anspruch zu nehmen möchte der Bauherr nur als allerletzte Möglichkeit tun.

1) Die Kostenermittlung: Einige Gewerke kosteten fast das Doppelte (nicht ausstattungsabhängig, sondern z.B. der Nagelbinderdachstuhl, der Außenputz, etc.).

2) Einige Dinge sind nicht korrekt geplant (ein Beispiel: 2 Innentürzargen passen nicht weil die verbleibende Mauer seitlich zu kurz ist, die andere Dinge mussten für den Bauherr kostenpflichtig umgearbeitet werden, z.B. die Dachrinnen).

3) Die Bauleitung kümmert sich um rein gar nichts, die bisherige Bauleitung musste der Bauherr selber machen, weil die Bauleitung nur selten da war und dann nur für maximal 5 Minuten und dabei auch so gut wie nichts bemerkt hat. Alle Mängel wurden vom Bauherr festgestellt und die Beseitigung mit den einzelne Firmen selbst geklärt.

4) Auf die extremen Kostenüberschreitungen angesprochen (max. 15 %) waren vereinbart) begeht der Bauleiter Rufmord, derart, dass er bei den einzelnen Handwerksfirmen erzählt, dass der Bauherr kein Geld mehr habe und ein A ... wäre.
Der Bauherr ist nicht mehr länger gewillt sich ungerechtfertigt diskreditieren zu lassen und möchte dem Bauleiter Baustellenverbot erteilen.
Fragen:
A) Kann man den noch nicht ganz abgeschlossenen Architektenvertrag wegen Vertrauensbruch fristlos kündigen (es wurde Festpreishonorar vereinbart, basierend auf der Kostenermittlung durch HOAIAbk.)?
B) Kann man trotz Festpreishonorar eine Architekten-Honorarminderung wegen Nichterfüllung verlangen?
C) Kann man die Mehrkosten durch die falsche Gewerkeplanung und mangelhafte Bauleitung vom Architektenhonorar abziehen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre hilfreichen Kommentare.
Grüße
Marc Schneider

  • Name:
  • Marc Schneider
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ein Vertrauensbruch durch den Architekten ist ein schwerwiegendes Problem. Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu prüfen:

    • Dokumentation: Sammeln Sie alle Beweise für die Pflichtverletzungen des Architekten (E-Mails, Protokolle, Fotos).
    • Mängelanzeige: Setzen Sie dem Architekten schriftlich eine Frist zur Beseitigung der Mängel.
    • Rechtliche Beratung: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte und Optionen zu prüfen.
    • Kündigung: Bei schwerwiegendem Vertrauensbruch kann der Architektenvertrag gekündigt werden. Beachten Sie dabei die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen.
    • Honorar: Bei mangelhafter Leistung kann das Architektenhonorar gemindert werden.
    • Schadensersatz: Machen Sie Schadensersatzansprüche geltend, wenn Ihnen durch die Pflichtverletzungen des Architekten ein Schaden entstanden ist (z.B. Mehrkosten).

    🔴 Gefahr: Pfusch am Bau kann die Bausubstanz gefährden und zu erheblichen Folgeschäden führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Leistungen des Architekten und die Ausführung der Gewerke von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen des Architekten (Planung, Bauleitung etc.) und die Vergütung regelt.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.)
    Vertrauensbruch
    Ein Vertrauensbruch liegt vor, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und das Vertrauen des Vertragspartners missbraucht.
    Verwandte Begriffe: Pflichtverletzung, Vertragsbruch, Treuepflicht
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder nach einer individuellen Vereinbarung.
    Verwandte Begriffe: Vergütung, Entgelt, HOAI
    Mängel
    Mängel sind Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, Gewährleistung
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für einen Schaden, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.
    Verwandte Begriffe: Entschädigung, Schaden, Haftung
    Bauleitung
    Die Bauleitung ist die Überwachung der Bauausführung durch den Architekten oder einen Bauleiter.
    Verwandte Begriffe: Bauüberwachung, Objektüberwachung, Baustellenkoordination
    Kündigung
    Die Kündigung ist die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige Erklärung.
    Verwandte Begriffe: Rücktritt, Anfechtung, Vertragsauflösung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Gründe rechtfertigen einen Vertrauensbruch durch den Architekten?
      Ein Vertrauensbruch liegt vor, wenn der Architekt seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt, z.B. durch mangelhafte Planung, Bauleitung, Kostenüberschreitungen oder Interessenkonflikte.
    2. Wie kann ich den Architektenvertrag kündigen?
      Eine Kündigung ist bei einem wichtigen Grund möglich, z.B. wenn der Architekt seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt oder das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und die Gründe detailliert darlegen.
    3. Kann ich das Architektenhonorar mindern?
      Ja, bei mangelhafter Leistung des Architekten haben Sie das Recht, das Honorar zu mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Umfang der Mängel und dem Wert der mangelhaften Leistung.
    4. Welche Schadensersatzansprüche habe ich?
      Sie können Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Ihnen durch die Pflichtverletzungen des Architekten ein Schaden entstanden ist, z.B. Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln oder Mietausfälle.
    5. Was ist bei der Beauftragung eines neuen Architekten zu beachten?
      Achten Sie auf eine klare Leistungsbeschreibung, ein detailliertes Angebot und eine transparente Kostenermittlung. Klären Sie im Vorfeld alle wichtigen Fragen und vereinbaren Sie regelmäßige Baubesprechungen.
    6. Wie kann ich mich vor einem Vertrauensbruch schützen?
      Wählen Sie einen Architekten mit Erfahrung und Referenzen. Holen Sie mehrere Angebote ein und vergleichen Sie die Leistungen und Preise. Achten Sie auf eine klare und detaillierte Vertragsgestaltung.
    7. Was ist eine Mängelanzeige?
      Eine Mängelanzeige ist eine schriftliche Mitteilung an den Architekten, in der Sie die Mängel seiner Leistung detailliert beschreiben und ihm eine Frist zur Beseitigung setzen.
    8. Welche Rolle spielt ein Sachverständiger?
      Ein Sachverständiger kann die Leistungen des Architekten und die Ausführung der Gewerke neutral beurteilen und Mängel feststellen. Sein Gutachten kann als Beweismittel vor Gericht dienen.

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  2. Baurecht: Anwaltliche Erstberatung bei Architekten-Pfusch

    Da dürfte wirklich eine Erstberatung ...
    bei einem versierten Anwalt für Baurecht eine Option sein.
    Problem bei allem dürfte sein. Was ist von alle dem "schriftlich" vorhanden. Mündlich zählt meistens nicht so viel. Das gibt Arbeit.
    Nur Laienmeinung, keine Rechtsberatung.
    Es wäre sicherlich zu prüfen, ob ein externe Bauleiter noch was retten kann. Klar der kostet erstmals zusätzlich Geld.
  3. Architekten-Abmahnung: Planungsfehler & Haftpflichtansprüche

    ich würde
    die angesprochenen Dinge auflisten und das Büro abmahnen. für die durch Planungsfehler entstandenen kosten muss nicht der Bauherr aufkommen, sondern das ArchitekturBüro (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) aufkommen. machen sie hier am besten auch eine Auflistung. Aufgrund des verlorenen Vertrauens würde ich (evtl. unter Zuhilfenahme eines schiedsmannes  -  z.B. der Architektenkammer) den Vertrag auflösen und einen anderen Bauleiter hinzuziehen. schöne Grüße und viel Erfolg
    • Name:
    • Herr Rossi
  4. Vertragsauflösung Architekt: Kündigung, Honorar & Streitpunkte

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    einen Strich ziehen
    Vertrag auflösen und die Streitpunkte in aller Ruhe abarbeiten, damit tun Sie allen Beteiligten einen Gefallen.
    zu A: Sie können jederzeit kündigen. Ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine freie Kündigung gehandelt hat, ergibt die spätere Aufarbeitung.
    zu B: Wird Nichterfüllung festgestellt, gibt es auch weniger Honorar. Zu beachten ist, dass auch der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
    zu C: Mehrkosten sind nicht gleichzeitig Schäden. Nur Schäden können geltend gemacht werden. Verschulden muss natürlich auch klar sein. Schäden liegen dann nicht vor, wenn der Bauherr einen Ausgleich durch Mehrwert der Immobilie erhält. Sowieso-Kosten sind keine Schäden.
  5. Nachträge: Mehrkosten durch Architekten – Wer zahlt?

    Foto von Lieselotte Tussing

    @Bruno
    Zwischenfrage: was ist mit Mehrkosten, die durch Nachträge entstehen, d.h., Sowieso-Kosten, die aber nachträglich (und teurer) angeboten wurden?
    • Name:
  6. Nachträge im Bau: Urkalkulation vs. Wettbewerbspreise

    Foto von

    @Tu: Nachträge
    Nachträge haben zwar einen schlechten Ruf, das ist aber nur ein mentales Problem. Nachträge sind immer auf der Basis der Urkalkulation zu erstellen. Sie können also nicht teurer sein als wären sie bereits im LVAbk. enthalten gewesen. Ihre Preisbestandteile sind Wettbewerbspreise. Für mich sind das Sowieso-Kosten.
    Anders sieht es aus, wenn wir den sog. "frivolen Bieter" unterstellen. Erkennt ein solcher, dass im LV versehentlich nur 10 m³ statt notwendiger 100 m³ einer bestimmten Position enthalten sind, wird er den Einheitspreis stark überhöhen und den gleichen Betrag bei einer anderen Position an unauffälliger Stelle abziehen, um einerseits das Angebot konkurrenzfähig zu halten, andererseits eine gute Ausgangsposition für den Nachtrag zu haben. Aber solche "frivolen Bieter" gibt es gar nicht 😉
  7. Bauvertrag prüfen: Baubeschreibung, Mängel & Kommunikation

    Foto von Stephan Langbein

    @ Herr Schneider
    als Bauherr (ich) würde mich sowohl der Inhalt Ihrer Baubeschreibung und der Inhalt Ihres Werksvertrages interessieren und dann zudem eine Beschreibung der Mängel, die nicht mit der Baubeschreibung überein stimmen. Sie werden hier keine Rechtsberatung bekommen  -  aber meist  -  so wie bei mir  -  sind es eher Kommunikationsprobleme zwischen Bauherr und Architekt, die zu Problemen führen.
    Wie Ihre Möglichkeiten der Vertragskündigung aussehen, steht in Ihrem Vertrag, da dieser uns nicht vorliegt, ist jede Aussage oder Rat mehr als riskant.
    Da der Werksvertrag ausschlaggebend ist, bleibt Ihnen der Anwalt nicht erspart  -  kann aber Kosten sparen.
  8. Planungsfehler Architekt: Kosten, Mängel & Nachbesserung

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Alles unklar
    1) Die Kostenermittlung: Einige Gewerke kosteten fast das Doppelte (nicht ausstattungsabhängig, sondern z.B. der Nagelbinderdachstuhl, der Außenputz, etc.).
    Waren die Kosten in der Kostenplanung prinzipiell richtig, aber Sie haben nur Bieter mit überhöhten Preisen gefunden? Wer hat dem Bieter den Zuschlag erteilt?

    2) Einige Dinge sind nicht korrekt geplant (ein Beispiel: 2 Innentürzargen passen nicht weil die verbleibende Mauer seitlich zu kurz ist, die andere Dinge mussten für den Bauherr kostenpflichtig umgearbeitet werden, z.B. die Dachrinnen).
    Liegt ein Planungsfehler vor haftet der Planer. Das Nachbesserungsrecht hat der Planer nur, solange der Planungsfehler rechtzeitig beseitigt werden kann. Hier scheint es sich um einen Mangelfolgeschaden zu handeln  -  dafür wird ohne Nachbesserungsrecht gehaftet.

    3) Die Bauleitung kümmert sich um rein gar nichts, die bisherige Bauleitung musste der Bauherr selber machen, weil die Bauleitung nur selten da war und dann nur für maximal 5 Minuten und dabei auch so gut wie nichts bemerkt hat. Alle Mängel wurden vom Bauherr festgestellt und die Beseitigung mit den einzelne Firmen selbst geklärt.
    Das ist zwar löblich, man kann aber auch das genaue Gegenteil sehen. Der Baugherr hat soviel in die Bauleitung hineingepfuscht, das es der Planer aufgegeben hat  -  allerdings hätte er dann Bedenken anmelden müssen.

    4) Auf die extremen Kostenüberschreitungen angesprochen (max. 15 %) waren vereinbart) begeht der Bauleiter Rufmord, derart, dass er bei den einzelnen Handwerksfirmen erzählt, dass der Bauherr kein Geld mehr habe und ein A ... wäre.
    Wenn sich das nachweisen! lässt, dann dürfte sogar eine Schadenersatzklage Erfolg haben.

    Der Bauherr ist nicht mehr länger gewillt sich ungerechtfertigt diskreditieren zu lassen und möchte dem Bauleiter Baustellenverbot erteilen.
    Aber erst nach Vertragskündigung  -  sonst kommt zu Recht eine Behinderungsanzeige.

    A) Kann man den noch nicht ganz abgeschlossenen Architektenvertrag wegen Vertrauensbruch fristlos kündigen (es wurde Festpreishonorar vereinbart, basierend auf der Kostenermittlung durch HOAIAbk.)?
    Vertrauen ist kein extra Bestandteil der HOAI, sondern allgemeine Geschäftsgrundlage. Wenn aber die Geschäftsgrundlage zerstört wird ... Frage: Beweislage ...

    B) Kann man trotz Festpreishonorar eine Architekten-Honorarminderung wegen Nichterfüllung verlangen?
    Der Planer schuldet den erfolgt seines Werkes, d.h. eine Planung nach der gebaut werden kann bei Einhaltung des Kostenrahmens (Überschreitung von 10 % dürfte noch Einhaltung sein). Wenn das Werk mangelhaft ist und dazu noch Mangelfolgeschäden eintreten, kann natürlich kein Honorar wie beim mängelfreien Werk verlangt werden. Aber wieder: Wie ist die Beweislage?

    C) Kann man die Mehrkosten durch die falsche Gewerkeplanung und mangelhafte Bauleitung vom Architektenhonorar abziehen?
    Wieder: Wie ist die Beweislage. Wenn Mangel und Mangelfolgeschaden dann können Sie evtl. die Kosten des Mangelfolgeschadens mit dem Honorar verrechnen.

    Aber wie im den Nutzungsbedingungen geschrieben  -  keine Rechtsberatung  -  nur Tipps, wenn Sie mit einem RA reden.

  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architekt Vertrauensbruch: Kündigung, Honorar & Schadensersatz

    💡 Kernaussagen: Bei Vertrauensbruch durch den Architekten sollten Bauherren eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen, das Architekturbüro für Planungsfehler abmahnen und bei Bedarf den Vertrag auflösen. Nachträge sind auf Basis der Urkalkulation zu prüfen, und die Kommunikation zwischen Bauherr und Architekt spielt eine entscheidende Rolle. Mängel sollten detailliert dokumentiert und dem Architekten zur Nachbesserung gemeldet werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architekten-Abmahnung: Planungsfehler & Haftpflichtansprüche wird empfohlen, das Architekturbüro für entstandene Planungsfehler abzumahnen und Haftpflichtansprüche geltend zu machen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Nachträge im Bau: Urkalkulation vs. Wettbewerbspreise erläutert, dass Nachträge auf Basis der Urkalkulation erstellt werden müssen und nicht teurer sein dürfen als ursprünglich im Leistungsverzeichnis enthalten.

    🔴 Kritisch/Risiko: Eine fehlende oder mangelhafte Kommunikation zwischen Bauherr und Architekt kann zu erheblichen Problemen führen, wie im Beitrag Bauvertrag prüfen: Baubeschreibung, Mängel & Kommunikation hervorgehoben wird. Dies kann zu Missverständnissen und letztendlich zu Baumängeln führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten bei Anzeichen eines Vertrauensbruchs oder bei Mängeln im Bauablauf frühzeitig einen Anwalt für Baurecht konsultieren. Eine detaillierte Dokumentation der Mängel und eine klare Kommunikation mit dem Architekten sind essenziell. Prüfen Sie den Bauvertrag und die Baubeschreibung sorgfältig, um Ihre Rechte und Pflichten zu kennen. Weitere Informationen zur Vertragsauflösung finden Sie im Beitrag Vertragsauflösung Architekt: Kündigung, Honorar & Streitpunkte.

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