Putzarbeiten Aufmaß: Abrechnung nach Putz oder Untergrund? VOB-konform!
In diesem Forum sind Sie: Außenwände und Fassaden📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 11.01.2026
Bei der Abrechnung von Putzarbeiten an Fassaden sind die Fertigmaße nach dem Verputzen maßgeblich. Laibungen werden zukünftig generell nach Längenmaß berechnet, unabhängig von ihrer Größe. Die VOB regelt die Abrechnung von Putzarbeiten detailliert, wobei die Maße der zu putzenden Flächen ohne begrenzende Bauteile relevant sind.
✅ Empfehlung · ⚠️ Wichtig · 📊 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Putzarbeiten Aufmaß: Abrechnung nach Putz oder Untergrund? VOB-konform!
Gemäß VOBAbk. ist wohl nach der Untergrundfläche zu rechnen ".. Auf Flächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der zu putzenden, zu dämmenden, zu bekleidenden ... Flächen. ", aber wie verstehe ich dann diesen Punkt " ... Bei Fassaden die Maße der Bekleidung ... " Heißt das, dass man im Außenbereich dann doch die endgültigen Außenmaße der Flächenberechnung zugrunde legt?
Ich habe z.Z. genau einen Grenzfall. Das Fenstermaß beträgt ohne Putz und Fensterbank 2,52 m² mit Fensterbank und Putz nur noch 2,48 m². Wie ist dieser Fall zu behandeln?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Abrechnung stets nach Untergrundmaßen (vor Putzauftrag) – niemals nach fertiger Putzoberfläche oder Außenkontur.
🔴 KRITISCH: Ecken, Kanten und Putzüberstände dürfen gemäß VOB/B und DINAbk. 18331 nicht übermessen oder pauschal zugeschlagen werden – dies ist rechtswidrig ohne vertragliche Einzelvereinbarung.
⚠️ WICHTIG: Dokumentation des Untergrundes vor Putzbeginn (Fotos, Skizzen, Maßpläne) ist zwingend erforderlich – ohne Nachweis entfällt die Beweislast bei Streitigkeiten.
⚠️ WICHTIG: Die Regelung „Maße der Bekleidung“ gilt ausschließlich bei nachfolgender eigenständiger Fassadenbekleidung – nicht bei reinen Putzfassaden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Abrechnung von Putzarbeiten im Aufmaß ist in der VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass die Putzfläche nach den Maßen des Untergrundes berechnet wird, bevor der Putz aufgetragen wurde.
Das bedeutet: Die tatsächlichen Außenmaße nach erfolgten Putzarbeiten sind nicht maßgeblich für das Aufmaß. Stattdessen werden die Maße des Untergrundes (z.B. Mauerwerk) vor dem Verputzen genommen.
Ecken werden in der Regel übermessen, um den erhöhten Materialaufwand zu berücksichtigen. Die genaue Art der Übermessung (z.B. pauschal oder nach einer bestimmten Formel) sollte im Leistungsverzeichnis oder im Vertrag festgelegt sein.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie Unklarheiten bezüglich des Aufmaßes vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber oder einem Bausachverständigen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Achten Sie auf eine detaillierte Dokumentation des Untergrundes vor dem Verputzen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Abrechnung von Putzarbeiten nach VOB, speziell die Frage, ob das Aufmaß auf Basis des Untergrundes oder der fertigen Putzoberfläche erfolgt. Die VOB/C DIN 18350 definiert in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, dass die Abrechnung grundsätzlich nach den Maßen des Untergrundes erfolgt, also der Fläche, die tatsächlich verputzt wurde. Dies ist in den Vorbemerkungen und in der Abrechnungsregel klar festgelegt, um eine einheitliche und nachvollziehbare Berechnung zu gewährleisten.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass nach der Untergrundfläche abzurechnen ist, ist korrekt. Die VOB sieht vor, dass bei Flächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der zu putzenden Fläche zugrunde gelegt werden. Dies bedeutet, dass Ecken und Kanten, die durch den Putzauftrag entstehen, nicht zusätzlich vergütet werden, da sie bereits in der Untergrundfläche enthalten sind.
➕ Ergänzung: Der zitierte Passus "Bei Fassaden die Maße der Bekleidung..." bezieht sich auf vorgehängte hinterlüftete Fassaden oder Bekleidungen, nicht auf klassische Putzarbeiten. Bei Putzfassaden bleibt es bei der Abrechnung nach Untergrundfläche. Die von Ihnen genannte Differenz von 2,52 m² zu 2,48 m² ist typisch für den Putzauftrag und die Fensterbank, die als begrenzendes Bauteil gilt. Hier wird die Fläche bis zur Außenkante der Fensterbank gemessen, nicht bis zur Putzkante.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die konkrete Ausschreibung und die vertraglichen Vereinbarungen. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über das Aufmaß sollten Sie einen Sachverständigen für Bauabrechnung oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen. Dokumentieren Sie die Maße des Untergrundes vor Putzauftrag und die fertigen Maße, um eine nachvollziehbare Abrechnung zu gewährleisten. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Auftraggeber ist stets vorzuziehen.
KI-Analyse (Qwen)
Bei der abrechnungsrechtlichen Ermittlung von Putzflächen nach VOB/B (DIN 18331) ist grundsätzlich die Fläche des Untergrundes maßgeblich – also die Fläche vor Aufbringen des Putzes, sofern keine besonderen Regelungen für Fassaden oder Bekleidungen greifen.
⚠️ Korrektur: Die Formulierung "Bei Fassaden die Maße der Bekleidung" bezieht sich nicht auf den Putz selbst, sondern auf Fälle, bei denen Putz als Tragschicht für eine nachfolgende Bekleidung (z. B. Fassadenplatten, Holzverkleidung) dient – dann ist die Fläche der endgültigen Bekleidung ausschlaggebend, nicht die des Putzes.
➕ Ergänzung: Ecken werden bei Putzarbeiten nach VOB nicht übermessen (keine "Eckzuschläge"), sondern ausschließlich nach den tatsächlichen, lotrechten und waagerechten Maßen des Untergrundes berechnet – also ohne Berücksichtigung der Putzdicke oder der Eckschichtdicke.
✅ Zustimmung: Die Aussage, dass bei Putzarbeiten grundsätzlich die Untergrundfläche zugrunde zu legen ist, entspricht korrekt § 2 Abs. 2 Nr. 1 der VOB/B und DIN 18331:2023, Abschnitt 3.1.2.
🔴 Gefahr: Eine Abrechnung nach endgültigen Außenmaßen (also nach Putzdicke) führt bei dicken Putzschichten oder unregelmäßigem Untergrund zu systematischen Überzahlungen – insbesondere bei Fensteröffnungen, wie im Beispiel (2,52 m² vs. 2,48 m²), wo die Putzschicht die Öffnungsfläche reduziert und eine Abrechnung nach Endmaß den Auftragnehmer ungerechtfertigt benachteiligen würde.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "Fassaden" grundsätzlich nach endgültiger Außenkontur abrechenbar seien, ist falsch – die VOB kennt keine solche pauschalen Ausnahmen für Putz; die Regelung zur "Bekleidung" ist eng begrenzt und setzt eine nachfolgende, eigenständige Bekleidung voraus.
👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie für den konkreten Fall die Untergrundmaße (ohne Putz) zugrunde, dokumentieren Sie diese mittels Untergrundplänen oder Fotoprotokollen vor Putzbeginn und vereinbaren Sie im Zweifel eine schriftliche Ergänzung zur Leistungsbeschreibung, die die Abrechnungsgrundlage gemäß DIN 18331 ausdrücklich festlegt.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Putzarbeiten grundsätzlich nach den Maßen des Untergrundes vor dem Putzauftrag abzurechnen sind – gemäß VOB/B (DIN 18331) und VOB/C (DIN 18350).
- GoogleAI: „Putzfläche nach den Maßen des Untergrundes“
- DeepSeek: „Abrechnung grundsätzlich nach den Maßen des Untergrundes“
- Qwen: „Fläche des Untergrundes maßgeblich – vor Aufbringen des Putzes“
⚠️ Abweichung: GoogleAI erwähnt „Ecken werden in der Regel übermessen“, während DeepSeek und Qwen dies ausdrücklich verneinen – Qwen spricht von „keinen Eckzuschlägen“ und DeepSeek betont, dass Ecken „bereits in der Untergrundfläche enthalten sind“.
➕ Ergänzung: Qwen präzisiert rechtlich bindend den Verweis auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B und DIN 18331:2023, Abschnitt 3.1.2 – eine Fundstelle, die GoogleAI und DeepSeek nicht nennen.
❌ Widerspruch: GoogleAI suggeriert eine allgemeine Übermessungspraxis bei Ecken; Qwen widerspricht klar mit „❌ Widerspruch“ zur „Annahme, dass Fassaden grundsätzlich nach endgültiger Außenkontur abrechenbar seien“ – DeepSeek bestätigt dies indirekt durch die Klarstellung, dass die „Bekleidungsregel“ nicht für Putzfassaden gilt.
👉 Empfehlung: Die sicherere, vorsichtsprinzipielle und normkonforme Position ist die von Qwen und DeepSeek: Keine Übermessung, keine pauschalen Eckzuschläge, klare Trennung zwischen Putz als Tragschicht und Putz als Endschicht – nur Untergrundmaße sind maßgeblich.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Maßgebliche Fläche für Abrechnung ✅ Untergrundfläche vor Putzauftrag – gemäß VOB/B § 2 Abs. 2 Nr. 1 und DIN 18331:2023 Abs. 3.1.2 Ecken und Kanten ❌ Keine Übermessung oder Eckzuschläge – enthalten in Untergrundfläche; GoogleAIs Aussage ist normwidrig und wird von DeepSeek/Qwen eindeutig widerlegt Fassadenregelung „Bekleidung“ ⚠️ Gilt ausschließlich, wenn Putz Tragschicht für nachfolgende Bekleidung (z. B. Platten) ist – nicht bei Putz als Endschicht; Qwen liefert präziseste Abgrenzung Dokumentationspflicht ✅ Untergrundmaße vor Putzbeginn müssen schriftlich oder fotografisch dokumentiert werden – alle drei KIs sind sich darin einig Rechtliche Grundlage ➕ Nur Qwen nennt explizit DIN 18331:2023 Abs. 3.1.2 und VOB/B § 2 Abs. 2 Nr. 1 – ergänzt die Aussagen von GoogleAI und DeepSeek um konkrete Normfundstellen 👉 Handlungsempfehlung: Verwenden Sie ausschließlich die Untergrundmaße als Abrechnungsgrundlage, verzichten Sie auf jegliche Form der Übermessung, dokumentieren Sie den Untergrund vor Putzbeginn lückenlos und beziehen Sie bei Unklarheiten die genannten Normen (DIN 18331:2023, VOB/B § 2) als vertragliche Grundlage heran.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation des Untergrundes vor Putzbeginn Verlust der Beweislast bei Abrechnungsstreit – mögliche Rückzahlung oder Vertragsstrafen 🔴 Risiko Abrechnung nach Endmaßen (fertige Putzfläche) Rechtswidrige Vergütung – Gefahr der Auftraggeber-Rückforderung oder gerichtlicher Klage 🔴 Risiko Übermessung von Ecken ohne vertragliche Vereinbarung Verstoß gegen VOB/B – Abrechnung wird als nicht vereinbart zurückgewiesen 🔴 Risiko Falsche Anwendung der „Bekleidung“-Regel auf reine Putzfassaden Unzulässige Abweichung von der Norm – inhaltlich und formal angreifbar 🔴 Risiko Fehlende Klärung der Abrechnungsgrundlage vor Vertragsabschluss Spätere Auseinandersetzungen, Verzug, Kosten für Schlichtung oder Gutachten ✅ Chance Frühzeitige schriftliche Festlegung der Abrechnungsgrundlage gemäß DIN 18331 Vermeidung von Streitigkeiten – rechtsicherer, transparenter Abrechnungsprozess ✅ Chance Nutzung der Untergrunddokumentation als Qualitätsnachweis Stärkung der Vertrauensbasis zum Auftraggeber – Positionierung als verlässlicher Fachbetrieb ✅ Chance Standardisierung der Dokumentation im Betrieb (Checkliste, Vor-Ort-App) Effizienzsteigerung bei Abrechnung – Reduzierung von Nacharbeit und Korrekturen ✅ Chance Einsatz der Normfundstellen als Argument in Verhandlungen Stärkere Verhandlungsposition – eindeutige, von allen KIs bestätigte Rechtsgrundlage ✅ Chance Klare Trennung von Putz als Tragschicht vs. Endschicht im Leistungsverzeichnis Vermeidung von Fehlinterpretationen – präzise vertragliche Absicherung Orientierungshilfen
- Untergrund dokumentieren: Machen Sie vor Putzbeginn Fotoprotokolle und fertigen Sie Skizzen mit Maßen des unverputzten Untergrundes an – für jede Wand, jeden Raum, jede Fassade.
- Vertrag prüfen und ergänzen: Fordern Sie eine schriftliche Ergänzung zum Vertrag, die ausdrücklich auf „Abrechnung nach Untergrundfläche gemäß DIN 18331:2023 Abs. 3.1.2 und VOB/B § 2 Abs. 2 Nr. 1“ verweist.
- Ecken nicht übermessen: Verzichten Sie vollständig auf pauschale Eckzuschläge oder Übermessung – berechnen Sie ausschließlich die lotrechten und waagerechten Untergrundmaße.
- Fassadenregel prüfen: Klären Sie vorab, ob der Putz als Endschicht oder als Tragschicht für eine nachfolgende Bekleidung dient – nur im zweiten Fall gilt die „Bekleidungsregel“.
- Abrechnungsschablone erstellen: Entwickeln Sie eine interne Checkliste mit allen zu dokumentierenden Untergrundsparametern (z. B. Material, Rauheit, Öffnungen, begrenzende Bauteile).
- Sachverständigen konsultieren: Bei komplexen Fassaden oder abweichenden Leistungsverzeichnissen beauftragen Sie vorab einen Bausachverständigen für Bauabrechnung (z. B. Mitglied im BVBS oder DIBtAbk.-anerkannt).
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung von Bauleistungen, um die abgerechnete Menge zu bestimmen. Es dient als Grundlage für die Rechnungsstellung und sollte nachvollziehbar und prüfbar sein.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Leistungsverzeichnis, VOB. - VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Bedingungen für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabebedingungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen).
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Baurecht. - Leistungsverzeichnis
- Das Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Auflistung aller zu erbringenden Bauleistungen mit genauen Beschreibungen, Mengen und Preisen. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, VOB, Angebot. - Brutto-Flächenmaß
- Das Brutto-Flächenmaß ist die gesamte Fläche eines Bauteils, einschließlich aller Öffnungen und Aussparungen. Es dient als Ausgangspunkt für die Berechnung der tatsächlich zu verputzenden Fläche.
Verwandte Begriffe: Netto-Flächenmaß, Aufmaß, Abrechnung. - Netto-Flächenmaß
- Das Netto-Flächenmaß ist die tatsächliche Fläche eines Bauteils, nachdem alle Öffnungen und Aussparungen (z.B. Fenster, Türen) abgezogen wurden. Es ist die Grundlage für die Abrechnung von Putzarbeiten.
Verwandte Begriffe: Brutto-Flächenmaß, Aufmaß, Abrechnung. - Übermessen
- Das Übermessen ist eine Methode zur Berücksichtigung von Mehraufwand an Ecken und Kanten bei der Abrechnung von Putzarbeiten. Dabei werden die tatsächlichen Maße um einen Zuschlag erhöht.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, Abrechnung, VOB. - Untergrund
- Der Untergrund ist die Oberfläche, auf die der Putz aufgetragen wird. Die Beschaffenheit des Untergrunds ist entscheidend für die Haftung und Haltbarkeit des Putzes.
Verwandte Begriffe: Putz, Fassade, Mauerwerk.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet "Übermessen" von Ecken bei Putzarbeiten?
Das Übermessen von Ecken bedeutet, dass die Länge der Putzfläche an Ecken (sowohl Innen- als auch Außenecken) zusätzlich zur eigentlichen Länge berücksichtigt wird. Dies geschieht, weil an Ecken mehr Material und Arbeitszeit benötigt werden. Die genaue Methode der Übermessung sollte im Vertrag oder Leistungsverzeichnis definiert sein. - Wie werden Fenster- und Türöffnungen beim Aufmaß von Putzarbeiten behandelt?
Fenster- und Türöffnungen werden in der Regel vom Brutto-Flächenmaß abgezogen, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart. Es ist wichtig, die genauen Regelungen im Leistungsverzeichnis zu prüfen, da es hier unterschiedliche Vorgehensweisen geben kann (z.B. Abzug nur bei Öffnungen über einer bestimmten Größe). - Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Netto-Flächenmaß bei Putzarbeiten?
Das Brutto-Flächenmaß ist die gesamte Fläche, die verputzt wird, einschließlich aller Öffnungen und Aussparungen. Das Netto-Flächenmaß ist die tatsächliche Putzfläche, nachdem alle Öffnungen (Fenster, Türen etc.) abgezogen wurden. Die Abrechnung erfolgt meist auf Basis des Netto-Flächenmaßes. - Was passiert, wenn es während der Putzarbeiten zu Änderungen am Untergrund kommt?
Wenn sich der Untergrund während der Putzarbeiten ändert (z.B. durch zusätzliche Installationen oder Änderungen an der Fassade), muss das Aufmaß entsprechend angepasst werden. Diese Änderungen sollten dokumentiert und mit dem Auftraggeber abgestimmt werden, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. - Welche Rolle spielt das Leistungsverzeichnis beim Aufmaß von Putzarbeiten?
Das Leistungsverzeichnis ist ein detailliertes Dokument, das alle zu erbringenden Leistungen beschreibt, einschließlich der Art und Weise des Aufmaßes. Es ist die Grundlage für die Abrechnung und sollte daher sorgfältig geprüft werden. Unklarheiten sollten vor Beginn der Arbeiten beseitigt werden. - Was ist bei der Abrechnung von Sonderformen (z.B. Rundungen, Bögen) zu beachten?
Bei Sonderformen wie Rundungen oder Bögen ist das Aufmaß oft komplexer. Hier ist es wichtig, die tatsächliche Fläche genau zu ermitteln und gegebenenfalls spezielle Messmethoden anzuwenden. Die Abrechnung sollte transparent und nachvollziehbar sein. - Wie werden Putzarbeiten an schwer zugänglichen Stellen (z.B. hohen Fassaden) abgerechnet?
Putzarbeiten an schwer zugänglichen Stellen können aufgrund des erhöhten Aufwands (z.B. durch den Einsatz von Gerüsten oder Spezialausrüstung) gesondert abgerechnet werden. Dies sollte im Leistungsverzeichnis oder im Vertrag festgelegt sein. - Was ist zu tun, wenn es Streitigkeiten über das Aufmaß gibt?
Bei Streitigkeiten über das Aufmaß sollte zunächst das Gespräch mit dem Auftraggeber gesucht werden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, um das Aufmaß zu überprüfen und eine neutrale Bewertung abzugeben.
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Aufmaß Putzarbeiten: Abrechnung nach Fertigmaßen bei Fassaden
Fertigmaße
Bei Fassaden werden die Fertigmaße zugrunde gelegt. Eindeutiger geht es nicht. Grad heute flattert mir das Malerblatt mit entsprechendem Artikel auf den Tisch, in dem die Änderungen noch mal erläutert sind. Zufall? Und: Laibungen werden in Zukunft generell unabhängig der Größe nach Längenmaß gerechnet.
Mit freundlichen Grüßen -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Putzarbeiten Aufmaß: VOBAbk.-konforme Abrechnung nach Fertigmaßen
💡 Kernaussagen: Bei der Abrechnung von Putzarbeiten an Fassaden sind die Fertigmaße nach dem Verputzen maßgeblich. Laibungen werden zukünftig generell nach Längenmaß berechnet, unabhängig von ihrer Größe. Die VOB regelt die Abrechnung von Putzarbeiten detailliert, wobei die Maße der zu putzenden Flächen ohne begrenzende Bauteile relevant sind.
✅ Empfehlung: Für eine korrekte Abrechnung von Putzarbeiten ist es entscheidend, die aktuellen VOB-Bestimmungen zu beachten und die Fertigmaße der Fassade zugrunde zu legen, wie im Beitrag Aufmaß Putzarbeiten: Abrechnung nach Fertigmaßen bei Fassaden erläutert.
⚠️ Wichtig: Achten Sie darauf, dass die Abrechnung von Laibungen sich geändert hat und nun generell nach Längenmaß erfolgt. Dies ist besonders bei der Erstellung von Angeboten und Rechnungen zu berücksichtigen, um Abweichungen zu vermeiden.
📊 Zusatzinfo: Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist die Grundlage für die Abrechnung von Bauleistungen in Deutschland. Sie definiert, wie Aufmaße zu erstellen und Leistungen abzurechnen sind. Die korrekte Anwendung der VOB ist entscheidend, um Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Informieren Sie sich regelmäßig über Änderungen in der VOB und konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Fachmann für Aufmaß und Abrechnung. Eine sorgfältige Dokumentation der Aufmaße ist unerlässlich, um eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung zu gewährleisten.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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