Beschlussfassung in WEG: Mehrheitsverhältnisse bei 55% Miteigentumsanteil?
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Beschlussfassung in WEG: Mehrheitsverhältnisse bei 55% Miteigentumsanteil?

Ich beabsichtige den Kauf einer Eigentumswohnung, wobei ich 26,48/100 stel Miteigentumsanteile am gesamten Eigentum erhalte.
Ein Eigentümer hat jedoch 55,04/100stel Miteigentumsanteile. Was bedeutet das für die Beschlussfassung auf Eigentümer-Versammlungen? Je 1/100stel Miteigentumsanteil ergeben eine Stimme. Das heißt also, dass im Grunde genommen der Eigentümer mit mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile das alleinige Sagen hat. Sehe ich das richtig? Kann ich daran noch beim Kauf (Notar) etwas ändern?
Danke für Eure Hilfe!
  • Name:
  • Barbara Senger
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    Als Käufer von 26,48/100stel Miteigentumsanteilen sollten Sie die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung genau verstehen. Ein Eigentümer mit 55,04/100stel Anteilen hat eine starke Position, da er alleine fast die absolute Mehrheit besitzt.

    Wichtig: Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEGAbk.) werden Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Allerdings gibt es auch qualifizierte Mehrheiten, die beispielsweise für bauliche Veränderungen oder die Änderung der Gemeinschaftsordnung erforderlich sind.

    Der Eigentümer mit 55,04/100stel Anteilen kann viele Beschlüsse alleine durchsetzen, solange keine qualifizierte Mehrheit notwendig ist. Ihre eigenen Anteile von 26,48/100stel geben Ihnen zwar ein Stimmrecht, aber es ist unwahrscheinlich, dass Sie gegen den Willen des Mehrheitseigentümers Beschlüsse verhindern können.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor dem Kauf die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung auf Regelungen zur Beschlussfassung und Stimmrechten. Klären Sie mit dem Verkäufer oder der Hausverwaltung, welche Beschlüsse in der Vergangenheit gefasst wurden und welche geplant sind.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Miteigentumsanteil
    Der Miteigentumsanteil ist ein Bruch, der den Anteil eines Eigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) angibt. Er bestimmt das Stimmrecht und die Kostenverteilung. Verwandte Begriffe: Wohnungseigentum, Teilungserklärung, Gemeinschaftseigentum.
    Beschlussfassung
    Die Beschlussfassung ist der Prozess, durch den die Wohnungseigentümergemeinschaft Entscheidungen trifft. Dies geschieht in der Regel auf der Eigentümerversammlung durch Abstimmung. Verwandte Begriffe: Eigentümerversammlung, Stimmrecht, Mehrheit.
    Einfache Mehrheit
    Eine einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für einen Beschluss gestimmt haben. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Verwandte Begriffe: Qualifizierte Mehrheit, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit.
    Qualifizierte Mehrheit
    Eine qualifizierte Mehrheit erfordert eine höhere Zustimmungsquote als die einfache Mehrheit, z.B. zwei Drittel oder drei Viertel der Stimmen. Sie ist oft für wichtige Entscheidungen erforderlich. Verwandte Begriffe: Einfache Mehrheit, Einstimmigkeit, Beschlussfähigkeit.
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist ein notarielles Dokument, das ein Grundstück in einzelne Wohnungseigentume aufteilt und die Rechte und Pflichten der Eigentümer festlegt. Verwandte Begriffe: Wohnungseigentum, Gemeinschaftsordnung, Sondereigentum.
    Gemeinschaftsordnung
    Die Gemeinschaftsordnung regelt das Zusammenleben der Wohnungseigentümer und die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie kann in der Teilungserklärung enthalten sein oder als separates Dokument existieren. Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Hausordnung, Sondereigentum.
    Eigentümerversammlung
    Die Eigentümerversammlung ist das Organ der WEG, in dem die Eigentümer zusammenkommen, um über wichtige Angelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Verwandte Begriffe: Beschlussfassung, Stimmrecht, Hausverwaltung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Miteigentumsanteil?
      Der Miteigentumsanteil gibt an, welchen Anteil ein Eigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum hat. Er bestimmt in der Regel das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung und die Verteilung von Kosten und Erträgen.
    2. Was ist eine einfache Mehrheit?
      Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für einen Beschluss stimmen. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
    3. Was ist eine qualifizierte Mehrheit?
      Eine qualifizierte Mehrheit erfordert mehr als die einfache Mehrheit, beispielsweise eine Mehrheit von zwei Dritteln oder drei Vierteln der Stimmen. Sie ist oft für wichtige Entscheidungen wie bauliche Veränderungen oder Änderungen der Gemeinschaftsordnung erforderlich.
    4. Kann ein Eigentümer mit der Mehrheit der Anteile alle Beschlüsse alleine fassen?
      Grundsätzlich ja, solange keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Allerdings gibt es auch Beschlüsse, die einstimmig gefasst werden müssen, beispielsweise wenn sie die Rechte einzelner Eigentümer erheblich beeinträchtigen.
    5. Was kann ich als Minderheitseigentümer tun?
      Sie können versuchen, andere Eigentümer von Ihren Argumenten zu überzeugen und eine Mehrheit für Ihre Anliegen zu gewinnen. Außerdem haben Sie das Recht, Beschlüsse anzufechten, wenn Sie der Meinung sind, dass sie gegen das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung verstoßen.
    6. Welche Rolle spielt die Teilungserklärung?
      Die Teilungserklärung legt die Aufteilung des Eigentums in Sondereigentum (die einzelnen Wohnungen) und Gemeinschaftseigentum fest. Sie enthält auch Regelungen zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums und zur Beschlussfassung.
    7. Was ist die Gemeinschaftsordnung?
      Die Gemeinschaftsordnung regelt das Zusammenleben der Eigentümer und die Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Sie kann beispielsweise Bestimmungen über die Hausordnung, die Gartenpflege oder die Instandhaltung des Gebäudes enthalten.
    8. Wie finde ich heraus, welche Beschlüsse in der Vergangenheit gefasst wurden?
      Sie können Einsicht in die Protokolle der Eigentümerversammlungen nehmen. Diese werden in der Regel von der Hausverwaltung aufbewahrt.

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      Wie das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung geregelt ist und welche Faktoren es beeinflussen.
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      Wann eine Sonderumlage erhoben werden kann und wie sie berechnet wird.
  2. WEG §25: Beschlussfähigkeit – Miteigentumsanteile zählen

    Das Wohnungseigentumsgesetz ...
    Das Wohnungseigentumsgesetz spricht nach meiner laienhaften Ansicht in Par. 25 eine recht eindeutige Sprache.

    Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit hingegen werden die Miteigentumsanteile gezählt. Eine Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn mindestens 50 % der Miteigentumsanteile vertreten sind.

    • Name:
  3. Zusatzinfo: Geltungsbereich des deutschen WEG

    PS:
    Ich habe jetzt natürlich stillschweigend den Wirkungsbereich des deutschen Wohnungseigentumsgesetz unterstellt.
    • Name:
  4. Teilungserklärung: Abweichende Regelungen zum WEG möglich!

    IANAL, aber
    meines Wissens nach darf die Teilungserklärung vom WEGAbk. abweichende Regelungen für diesen Fall beinhalten. Fragen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Legen Sie ihm den Kaufvertrag und die Teilungserklärung vor.
    MfG
    Fabian Haischmann
  5. Teilungserklärung: Stimmengewicht kann abweichen! – Urteil

    Peinlich, peinlich, ...
    Peinlich, peinlich, war ich mal wieder zu vorschnell. In der Tat kann in der Teilungserklärung ein unterschiedliches Stimmengewicht festgelegt werden. Aber einen interessanten, auf die geschilderte Situation passenden Link habe ich noch herausgekramt
    • Name:
  6. Teilungserklärung prüfen: WEG oder Kopf-Prinzip bei Abstimmung

    Teilungserklärung prüfen
    Entweder steht dort eine Regelung oder es gilt das WEGAbk.-Gesetz.
    Wenn dort steht: jede Einheit hat eine Stimme, dann gilt das Kopf-Prinzip, also jeder Sondereigentümer hat eine Stimme.
    Steht dort, es gilt der Miteigentumsanteil, so hat einer die Mehrheit.
    Hier stellt sich die Frage nach der Majorisierung.
    In Protokollen muss genau geschrieben werden, wer wie abgestimmt hat.
    Nach schlechten Erfahrungen in einer 3-er WEG und noch schlechteren bis dummen Verwaltern würde ich empfehlen, die Finger davon zu lassen.
    Übrigens: Teilungserklärungen können nur einstimmig geändert werden. Entweder Sie akzeptieren die bestehende TE oder bleiben draußen.
    Der Verwalter wird sich immer an den Haupt- (Mehrheits-) Eigentümer halten, Sie müssen zahlen oder Klagen.
    • Name:
    • Herr Klaus
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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    WEG Beschlussfassung: Mehrheitsverhältnisse bei Miteigentumsanteilen

    💡 Kernaussagen: Bei der Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGAbk.) ist entscheidend, ob die Teilungserklärung Regelungen zum Stimmrecht enthält, die vom Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abweichen. Andernfalls gilt das WEG. Die Beschlussfähigkeit wird anhand der Miteigentumsanteile festgestellt. Enthält die Teilungserklärung keine abweichenden Regelungen, kann ein Eigentümer mit über 50% der Anteile die Mehrheit haben. In Protokollen muss die Stimmabgabe detailliert dokumentiert werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Teilungserklärung: Abweichende Regelungen zum WEG möglich! kann die Teilungserklärung vom WEG abweichende Regelungen für die Beschlussfassung beinhalten. Es ist ratsam, den Kaufvertrag und die Teilungserklärung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

    ✅ Zusatzinfo: Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Beschlussfassung in §25, wie im Beitrag WEG §25: Beschlussfähigkeit – Miteigentumsanteile zählen erläutert. Für die Beschlussfähigkeit ist die Vertretung von mindestens 50 % der Miteigentumsanteile erforderlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Teilungserklärung auf Regelungen zum Stimmrecht, wie im Beitrag Teilungserklärung prüfen: WEG oder Kopf-Prinzip bei Abstimmung empfohlen. Klären Sie, ob das Kopf-Prinzip (jede Einheit eine Stimme) oder die Miteigentumsanteile gelten. Beachten Sie das Urteil, das im Beitrag Teilungserklärung: Stimmengewicht kann abweichen! – Urteil verlinkt ist.

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