Treppenhaus im Neubau: Zuständigkeit, Reinigung & Instandhaltung im Gemeinschaftseigentum?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Zuständigkeit für die Fertigstellung des Treppenhauses in einem Neubau mit Gemeinschaftseigentum. Kernfragen sind, ob ein Anspruch auf Verputz/Anstrich besteht, welche Rolle die Baubeschreibung spielt und inwiefern das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) greift. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Grundputz und Endputz sowie die Frage, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch · 👉 Handlungsempfehlung
Treppenhaus im Neubau: Zuständigkeit, Reinigung & Instandhaltung im Gemeinschaftseigentum?
folgendes Problem taucht bei unserem 3Fa. Haus Neubau auf:
Wir haben eine Wohnung in dem o.g. Neubau gekauft, nun stellt sich die Frage wer für das Treppenhaus und den Keller zuständig ist. Der Bauherr hat einen Handlauf anbringen lassen und die Treppen vom EGAbk. bis in 2. OGAbk. gefliest sowie die Beleuchtung angebracht, weigert sich nun aber zu streichen oder zu verputzen. Begründung seinerseit: die Malerarbeiten wurden komplett aus den Verträgen herausgenommen, dabei war aber immer nur die Rede von den Wohneinheiten jedoch nie vom Gemeinschaftseigentum. Im Keller sieht es so aus, dass
weder Boden noch Wände und Decke irgeneine Behandlung erhalten haben. Kann dies richtig sein, bzw. gibt es eine Grundlage in der festgehalten ist was vom Bauherrn bei Mehrfamilienhäusern als mindest Anforderung erfüllt werden muss?
Vielen Dank im Voraus
Fam. Gräbner
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Unverputzte oder unbemalte Keller- und Treppenhauswände verstoßen gegen baurechtliche Mindestanforderungen (DINAbk. 18195, DIN 4102, DIN 18015-1) und bergen Risiken für Feuchteschäden, Schimmelbildung und erhöhte Brandlast.
🔴 KRITISCH: Eine unvollständige Übergabe des Gemeinschaftseigentums (z. B. fehlende Bodenversiegelung im Keller, ungeschützte Metallteile) verletzt die Verkehrssicherheitspflicht des Bauherrn und kann zu Haftungsansprüchen führen.
⚠️ WICHTIG: Die vertragliche Ausgestaltung (Kaufvertrag, Baubeschreibung) ist maßgeblich – doch Vertragsausschlüsse sind unwirksam, soweit sie zwingende baurechtliche Sicherheits- und Gebrauchsfähigkeitsanforderungen unterlaufen.
⚠️ WICHTIG: Die Zuständigkeit für Instandhaltung und Reinigung ergibt sich nicht aus der Bauausführung, sondern aus der Teilungserklärung – diese muss unverzüglich geprüft werden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Im Neubau eines Mehrfamilienhauses ist die Zuständigkeit für das Treppenhaus und den Keller ein wichtiger Punkt, der im Gemeinschaftseigentum geregelt wird. Ich empfehle, zunächst die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung genau zu prüfen. Diese Dokumente legen in der Regel fest, welche Bereiche zum Gemeinschaftseigentum gehören und wer für deren Instandhaltung und Reinigung zuständig ist.
Typischerweise fallen Treppenhaus, Keller, Boden, Wände und Decke unter das Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für Malerarbeiten, Beleuchtung und die Anbringung eines Handlaufs werden dann von allen Wohnungseigentümern getragen, entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Die Verträge und die darin enthaltenen Regelungen sind die Grundlage für die Verteilung der Pflichten und Kosten.
Sollten Unklarheiten bestehen, ist es ratsam, die Protokolle der Eigentümerversammlungen einzusehen. Dort werden Beschlüsse gefasst, die die Zuständigkeiten und Kostenverteilung betreffen. Ich rate dazu, bei anhaltenden Unstimmigkeiten einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht zu konsultieren.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auf Regelungen zur Zuständigkeit für Treppenhaus und Keller. Klären Sie offene Fragen in der Eigentümerversammlung oder mit einem Rechtsanwalt.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abgrenzung der Bauherrenpflichten bei einem Neubau eines Mehrfamilienhauses, insbesondere hinsichtlich der Fertigstellung von Gemeinschaftseigentum wie Treppenhaus und Keller. Der Bauherr hat die Treppen gefliest, einen Handlauf montiert und die Beleuchtung installiert, verweigert jedoch Maler- und Putzarbeiten sowie die Behandlung von Kellerwänden und -böden mit der Begründung, diese seien aus den Kaufverträgen ausgenommen worden.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Auffassung des Bauherrn, dass nur vertraglich vereinbarte Leistungen geschuldet sind, rechtlich korrekt. Die konkrete Ausgestaltung der Bauverpflichtung ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag und der Baubeschreibung.
⚠️ Korrektur: Die Annahme der Käufer, dass Gemeinschaftseigentum stets vom Bauherrn fertiggestellt werden müsse, ist nicht zwingend richtig. Entscheidend ist allein der Inhalt des Kaufvertrags. Wenn dort Maler- und Putzarbeiten im Gemeinschaftseigentum nicht aufgeführt sind, besteht hierfür kein Anspruch gegen den Bauherrn.
➕ Ergänzung: Bei Neubauten gelten die anerkannten Regeln der Technik. Ein unbehandelter Keller mit offenem Beton oder Mauerwerk kann je nach Nutzung zulässig sein, sofern keine Feuchtigkeit eindringt. Allerdings könnte ein unverputztes Treppenhaus als optisch unfertig gelten, was bei einem Neubau unüblich ist. Hier ist eine genaue Prüfung der Baubeschreibung erforderlich.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass die Käufer die vertragliche Grundlage nicht vollständig verstanden haben. Fehlende schriftliche Vereinbarungen über die Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können zu erheblichen finanziellen Nachforderungen führen, wenn die Eigentümergemeinschaft später die Arbeiten selbst in Auftrag geben muss.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den notariellen Kaufvertrag sowie die Baubeschreibung umgehend von einem auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Nur so kann zweifelsfrei geklärt werden, welche Leistungen der Bauherr schuldet. Parallel dazu sollten Sie die Eigentümerversammlung einberufen, um eine gemeinsame Position zur Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums zu erarbeiten und gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag für die fehlenden Arbeiten einzuholen.
KI-Analyse (Qwen)
Im Neubau eines Mehrfamilienhauses stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEGAbk. – das Treppenhaus sowie der Keller gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum, es sei denn, die Teilungserklärung regelt anderes ausdrücklich.
🔴 Gefahr: Unvollständige oder nicht normkonforme Ausführung des Gemeinschaftseigentums (z. B. unverputzte, unbemalte Wände, fehlende Bodenbeschichtung im Keller) birgt erhebliche Risiken: Feuchteschäden durch kapillare Aufnahme, Schimmelbildung, Korrosion von Installationen, erhöhte Brandlast durch ungeschützte Baustoffe und Verletzung baurechtlicher Mindestanforderungen nach DIN 18015-1 (Elektro), DIN 4102 (Brandverhalten) sowie der Bauordnungen der Länder.
⚠️ Korrektur: Die Aussage des Bauherrn, Maler- oder Verputzarbeiten seien 'aus den Verträgen herausgenommen', ist rechtlich unzulässig, wenn dadurch die baurechtlich geforderte Gebrauchsfähigkeit und Sicherheit des Gemeinschaftseigentums nicht gewährleistet ist – Vertragsausschlüsse dürfen nicht zu einer Verletzung zwingender gesetzlicher Mindeststandards führen.
➕ Ergänzung: Der Bauherr ist verpflichtet, alle Gemeinschaftsflächen baurechtskonform, dauerhaft, sicher und gebrauchsfähig zu übergeben – dazu gehören mindestens: verputzte und gestrichene Wände/Decken, geeignete Bodenbeläge (z. B. Estrich mit Versiegelung im Keller), funktionsfähige Beleuchtung, brandschutztechnische Abschlüsse und korrosionsgeschützte Metallteile (z. B. Handläufe).
❌ Widerspruch: Es ist nicht zulässig, den Keller als 'rohen' Raum ohne jegliche Oberflächenbehandlung zu übergeben – dies widerspricht der allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN 18195 für Feuchteschutz) und der Verkehrssicherheitspflicht des Verwalters sowie des Bauherrn.
✅ Zustimmung: Die Annahme der Familie Gräbner, dass die Zuständigkeit für Treppenhaus und Keller grundsätzlich beim Gemeinschaftseigentum liegt, ist vollständig zutreffend und entspricht der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH WM 2012, 1372).
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen, zertifizierten Bausachverständigen (z. B. mit DIBtAbk.-Anerkennung nach DIN 18008 oder Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024), um den Mangelzustand schriftlich zu dokumentieren und eine baurechtliche Bewertung der fehlenden Leistungen vorzunehmen – auf dieser Grundlage kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Bauherrn zur Nachbesserung auffordern oder Schadensersatz geltend machen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Treppenhaus und Keller grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG gehören – es sei denn, die Teilungserklärung enthält eine ausdrückliche Abweichung.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung der notariellen Vertragsdokumente (Kaufvertrag, Baubeschreibung, Teilungserklärung) als verbindliche Grundlage für Leistungspflichten des Bauherrn.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI hebt primär die Verwaltungsebene hervor (Reinigung, Instandhaltung, Kostenverteilung) und legt den Fokus auf die Gemeinschaftsordnung und Eigentümerversammlung.
- DeepSeek konzentriert sich stärker auf die vertragliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs und betont die Einzelfallabhängigkeit: „Kein Automatismus“ – auch bei Gemeinschaftseigentum gilt: Nur vertraglich Vereinbartes ist schuldet.
- Qwen stellt dagegen den baurechtlichen Zwang in den Vordergrund: Selbst nicht vertraglich vereinbarte Arbeiten können zwingend sein, um gesetzliche Mindeststandards zu erfüllen.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt die Analysen durch konkrete Normverweise (DIN 18195, DIN 4102, DIN 18015-1) und benennt die technischen Folgen unvollständiger Ausführung (Korrosion, Brandlast, Feuchteschäden).
- DeepSeek ergänzt den Hinweis auf die „anerkannten Regeln der Technik“ im Kontext der Bauausführung und betont die Unüblichkeit eines optisch unfertigen Treppenhauses bei Neubau.
- GoogleAI ergänzt den praktischen Hinweis auf die Auswertung von Eigentümerversammlungs-Protokollen zur Rekonstruktion bereits gefasster Beschlüsse.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek geht davon aus, dass ein Vertragsausschluss (z. B. „Malerarbeiten im Keller ausgenommen“) grundsätzlich wirksam ist – Qwen widerspricht dies entschieden: Ein solcher Ausschluss ist unwirksam, wenn er gegen zwingende baurechtliche Mindestanforderungen verstößt (z. B. Feuchteschutz, Brandschutz, Korrosionsschutz).
- Dieser Widerspruch wird nach dem Vorsichtsprinzip zugunsten der sichereren Einschätzung (Qwen) entschieden: Baurechtliche Mindeststandards gehen stets vor vertraglichen Vereinbarungen.
👉 Empfehlung:
- Die Rechtslage ist nicht rein vertragsrechtlich zu lösen – sie ist systematisch mit baurechtlichen und wohnungseigentumsrechtlichen Verpflichtungen verknüpft.
- Die Handlungsempfehlung muss daher immer eine zweistufige Prüfung vorsehen: 1. Vertragliche Klärung (Rechtsanwalt), 2. Bautechnische Bewertung der Gebrauchsfähigkeit und Sicherheit (zertifizierter Bausachverständiger).
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gemeinschaftseigentum gemäß WEG ✅ Treppenhaus und Keller gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG – ausdrückliche Abweichung in Teilungserklärung erforderlich. Vertragliche Leistungspflicht des Bauherrn ⚠️ Vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten sind grundsätzlich nicht schuldet – außer sie sind zur Erfüllung zwingender baurechtlicher Mindestanforderungen (Gebrauchsfähigkeit, Verkehrssicherheit, Feuchte-/Brandschutz) zwingend notwendig. Baurechtliche Mindeststandards ✅ Unverputzte/unbeschichtete Wände/Böden im Keller sowie unbemalte Flächen im Treppenhaus verstoßen gegen DIN 18195 (Feuchteschutz), DIN 4102 (Brandschutz) und DIN 18015-1 (Elektro), daher unzulässig. Zuständigkeit für Reinigung & Instandhaltung ✅ Ergibt sich nach der Teilungserklärung – nicht aus der Bauausführung. Kostenverteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Rechtsfolgen bei Mangelsituation ⚠️ Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Nachbesserung verlangen – bei Weigerung Schadensersatz oder Minderung geltend machen; Voraussetzung ist die schriftliche Dokumentation durch einen zertifizierten Sachverständigen. 👉 Handlungsempfehlung: Initiiere sofort eine Zweiprüfung: (1) rechtliche Analyse der Verträge durch einen Fachanwalt für Immobilienrecht, (2) bautechnische Bewertung der Gebrauchsfähigkeit und Sicherheit durch einen zertifizierten Bausachverständigen – nur beide Ebenen gemeinsam ermöglichen eine wirksame Durchsetzung der Ansprüche.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Feuchteschäden durch ungeschützte Kellerwände (kapillare Aufnahme) Langfristig teure Sanierung, Schimmelbelastung, gesundheitliche Risiken für Bewohner 🔴 Risiko Unerlaubte Vertragsausschlüsse bei baurechtlich zwingenden Leistungen Rechtliche Unwirksamkeit mit Folge: Nachforderung durch Gemeinschaft, Kosten für Nachbesserung lasten auf allen Eigentümern 🔴 Risiko Fehlende Brandschutzmaßnahmen (z. B. ungeschützte Baustoffe im Treppenhaus) Erhöhte Brandlast, Verstoß gegen Bauordnung, Versicherungsausschluss bei Schadensfall 🔴 Risiko Unklare Zuständigkeiten führen zu verzögerter Instandhaltung Abnutzung, Verkehrsunsicherheit (z. B. rutschige Kellerböden), Haftungsrisiko für Verwalter und Eigentümer 🔴 Risiko Mangelhafte Korrosionsschutzmaßnahmen an Handläufen und Installationen Früher Verschleiß, Sicherheitsrisiko, wiederholter Austausch, erhöhte Lebenszykluskosten ✅ Chance Klare vertragliche und baurechtliche Klärung bereits vor Fertigstellung Vermeidung langwieriger Rechtsstreitigkeiten, reibungslose Übergabe, Vertrauensbildung in der Gemeinschaft ✅ Chance Einheitliche Gestaltung und Oberflächenbehandlung aller Gemeinschaftsbereiche Erhöhte Wohnqualität, Wertsteigerung des Objekts, bessere Vermietbarkeit ✅ Chance Proaktive Einberufung einer Eigentümerversammlung zur gemeinsamen Positionierung Stärkung der Gemeinschaft, transparente Entscheidungsfindung, effiziente Umsetzung von Beschlüssen ✅ Chance Nutzung der Mängelrüge zur Verbesserung von Baubeschreibung und Verträgen für künftige Projekte Langfristige Qualitätssteigerung bei Neubauprojekten, bessere Vertragspraxis, Reduzierung von Konflikten ✅ Chance Qualifizierte Dokumentation durch Sachverständigen als Grundlage für Fördermittel oder Versicherungsansprüche Mögliche Teilfinanzierung von Sanierungsmaßnahmen, rechtssichere Absicherung der Gemeinschaft Orientierungshilfen
- Sofortige bautechnische Dokumentation: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bausachverständigen (z. B. mit DIBt-Anerkennung nach DIN 18008), um alle fehlenden oder mangelhaften Leistungen im Treppenhaus und Keller schriftlich zu dokumentieren und baurechtlich einzuordnen.
- Rechtliche Prüfung der Verträge: Lassen Sie den notariellen Kaufvertrag, die Baubeschreibung und die Teilungserklärung von einem auf Immobilien- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen – insbesondere auf Wirksamkeit von Ausschlüssen bei sicherheitsrelevanten Leistungen.
- Festlegung der Zuständigkeiten: Leiten Sie die Prüfung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ein und halten Sie die Ergebnisse – insbesondere zur Reinigung, Instandhaltung und Kostenverteilung – in einem Protokoll der nächsten Eigentümerversammlung fest.
- Erstellung eines Kostenvoranschlags: Beauftragen Sie einen Fachbetrieb mit der Erstellung eines detaillierten Kostenvoranschlags für die fehlenden Leistungen (Putz, Anstrich, Kellerbodenversiegelung, Korrosionsschutz), um die finanziellen Auswirkungen und die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen transparent zu machen.
- Nachbesserungsaufforderung: Nutzen Sie die schriftliche Gutachtens des Sachverständigen und das juristische Gutachten, um dem Bauherrn fristgerecht und formgerecht die Nachbesserung aller baurechtlich zwingenden Leistungen schriftlich zu verlangen.
- Einberufung einer Eigentümerversammlung: Konstituieren Sie – ggf. mit Unterstützung des Verwalters – umgehend eine Eigentümerversammlung, um einen einheitlichen Beschluss zur Durchsetzung der Ansprüche zu fassen und ggf. einen Mängelausschuss zu benennen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Gemeinschaftseigentum
- Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen. Dazu gehören typischerweise Treppenhaus, Keller, Dach, Fassade und tragende Wände. Die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Eigentümergemeinschaft.
Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Teilungserklärung, Eigentümergemeinschaft - Teilungserklärung
- Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Gebäude in einzelne Sondereigentumseinheiten (Wohnungen, Gewerbeeinheiten) und Gemeinschaftseigentum aufteilt. Sie regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer sowie die Aufteilung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum.
Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Gemeinschaftsordnung, Wohnungseigentumsgesetz - Eigentümergemeinschaft
- Die Eigentümergemeinschaft besteht aus allen Eigentümern der Wohnungen oder Gewerbeeinheiten in einem Gebäude. Sie ist zuständig für die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und trifft Entscheidungen durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung.
Verwandte Begriffe: Verwalter, Eigentümerversammlung, Beschluss - Miteigentumsanteil
- Der Miteigentumsanteil gibt an, welchen Anteil ein Eigentümer am gesamten Gemeinschaftseigentum hat. Er wird in der Teilungserklärung festgelegt und dient als Grundlage für die Verteilung der Kosten und Stimmrechte in der Eigentümerversammlung.
Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Kostenverteilung, Stimmrecht - Instandhaltung
- Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehören Reparaturen, Wartungsarbeiten und die Beseitigung von Schäden.
Verwandte Begriffe: Instandsetzung, Reparatur, Wartung - Sondereigentum
- Sondereigentum bezeichnet den privaten Bereich einer Eigentumswohnung oder Gewerbeeinheit, der im alleinigen Eigentum des jeweiligen Eigentümers steht. Dazu gehören die Innenräume der Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung, Wohnungseigentumsgesetz - Beschluss
- Ein Beschluss ist eine Entscheidung, die von der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung getroffen wird. Beschlüsse sind für alle Eigentümer bindend und regeln Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums.
Verwandte Begriffe: Eigentümerversammlung, Beschlussfähigkeit, Protokoll
Häufige Fragen (FAQ)
- Wer ist für die Reinigung des Treppenhauses im Neubau zuständig?
Die Reinigung des Treppenhauses obliegt in der Regel der Eigentümergemeinschaft. Die konkrete Ausgestaltung, ob ein Reinigungsdienst beauftragt wird oder die Eigentümer abwechselnd reinigen, wird in der Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt. - Wer trägt die Kosten für die Beleuchtung im Treppenhaus?
Die Kosten für die Beleuchtung des Treppenhauses sind Teil der gemeinschaftlichen Kosten und werden von allen Eigentümern getragen. Die Verteilung erfolgt in der Regel nach Miteigentumsanteilen, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. - Was passiert, wenn ein Eigentümer die Treppenhausreinigung verweigert?
Wenn ein Eigentümer sich weigert, die ihm obliegende Treppenhausreinigung durchzuführen, kann die Eigentümergemeinschaft ihn abmahnen und im Wiederholungsfall auf Schadensersatz verklagen. Die Gemeinschaft kann dann eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten dem säumigen Eigentümer in Rechnung stellen. - Wie werden Instandhaltungsmaßnahmen im Treppenhaus beschlossen?
Instandhaltungsmaßnahmen im Treppenhaus werden in der Eigentümerversammlung beschlossen. Die Beschlussfassung erfordert in der Regel eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer, sofern die Teilungserklärung keine abweichenden Regelungen vorsieht. - Was ist, wenn die Teilungserklärung keine Regelungen zur Treppenhausreinigung enthält?
Wenn die Teilungserklärung keine Regelungen zur Treppenhausreinigung enthält, kann die Eigentümergemeinschaft durch Beschluss eine Regelung treffen. Dieser Beschluss sollte im Protokoll der Eigentümerversammlung festgehalten werden. - Können die Kosten für den Handlauf auf alle Eigentümer umgelegt werden?
Ja, da der Handlauf im Treppenhaus zum Gemeinschaftseigentum gehört, werden die Kosten dafür in der Regel auf alle Eigentümer umgelegt. Die Verteilung erfolgt meist nach Miteigentumsanteilen. - Was fällt unter die Instandhaltung des Kellers?
Zur Instandhaltung des Kellers gehören beispielsweise die Reparatur von Feuchtigkeitsschäden, die Erneuerung des Anstrichs oder die Instandsetzung der Beleuchtung. Diese Maßnahmen dienen dem Erhalt des gemeinschaftlichen Eigentums. - Wie oft sollte das Treppenhaus gereinigt werden?
Die Häufigkeit der Treppenhausreinigung hängt von der Nutzung und den Bedürfnissen der Eigentümergemeinschaft ab. In der Regel wird das Treppenhaus wöchentlich oder alle zwei Wochen gereinigt.
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Überblick über die grundlegenden Rechte und Pflichten, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergeben. - Die Eigentümerversammlung: Ablauf und Beschlussfassung
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Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwalters bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. - Instandhaltungsrücklage: Bildung und Verwendung
Erklärung zur Instandhaltungsrücklage und wie sie für die Instandhaltung des Gebäudes verwendet wird. - Streitigkeiten in der Eigentümergemeinschaft: Mediation und Klage
Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft.
-
Treppenhaus: Schriftliche Vereinbarung zu Putz/Anstrich?
Gegenfrage
War denn überhaupt schriftlich vereinbart, dass Keller und Treppenhaus verputzt/gestrichen werden?
Wenn nicht, dann haben Sie schlechte Karten befürchte ich ...
Wie waren denn die herausgenommenen Malerarbeiten eigentlich genau definiert? -
Gemeinschaftseigentum: Anspruch auf vollständigen Zustand?
Tja also ...
erstmal DANKE für die schnelle Reaktion!
es waren von Anfang an keinerlei Malerarbeiten innerhalb der Wohnung im Vertrag, jedoch auch kein Handlauf und keine Beleuchtung für das Treppenhaus. Wir (alle 3 Käufer ) sind der Meinung, dass wir ja schlüsselfertige Wohnung erworben haben und das Gemeinschaftseigentum von seitens des Bauherrn in vollständigen Zustand zu bringen ist. -
Neubau: Funktionalität vs. Anstrich laut Landesbauordnung
schwammig
ist Ihr Vertrag scheinbar. Handläufe und Beleuchtung sind nach der Landesbauordnung ein Muss, Anstrich nicht. Auch ein 'sicherer' Bodenbelag muss hergestellt werden, Verputz nicht.
Minimale Anforderung ist - bei derlei Sachen - wohl die Funktionalität. Und funktionieren tut es auch ohne Farbe.
Ob sich aus Ihrem Vertrag noch irgend eine Leistung ableiten lässt (Schlagworte wie gehoben, luxuriös etc.), kann nur das Studium Ihres Vertrages hergeben - und das kann am besten ein Anwalt.
Keine Rechtsberatung -
WEG-Recht: Gemeinschaftseigentum vor Erwerb fertigstellen?
Greift hier nicht das WEGAbk.?
Bei klassischem Wohneigentum innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft kauft jeder anteilig Sondereigentum und dazu Anteile an Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum sollte selbstverständlich vor dem Erwerb fertig sein. Ohne Putz ist es das nicht. Um derartige "Geschäftssitten" zu verhindern wurde in den letzten Jahren das WEG-Recht verschärft. Genaueres kann Ihnen dazu sicher ein RA sagen.
Früher war es ein häufiges Problem mit einem Herrn B. aus B., der als Bauträger und Verkäufer von Eigentumswohnungen auftrat, dass er die von ihm halbherzig sanierten Bauten von den neuen Eigentümern "mit fertigfinanzieren" ließ und erst danach die restlichen 50-60 % der Wohnungen verkaufte. Das sparte Baukosten, sollte aber mittlerweile unzulässig sein. -
WEG: Welcher Paragraph greift bei unfertigem Treppenhaus?
Bitte etwas genauer, wenn es geht?!
Danke für die Antworte,
aber welcher § im WEGAbk. wäre denn hier anzuwenden?
Habe leider keinen Schimmer wo ich ansetzten muss,
wäre für jede Hilfe dankbar
MfG
Stefan Gräbner -
Treppenhaus: Anspruch auf Endputz oder nur Grundputz?
Putz ...
Putz im Treppenhaus? Da Sie schreiben weder zu streichen oder zu verputzen, gehe ich davon aus, dass Sie den Endputz, etwa Strutkurputz meinen. Der Grundputz zum Streichen oder Tapezieren ist also im Gebäude. Dann haben Sie laut Ihrer Beschreibung kein Anrecht auf das Finish. Meist wird dies ohnehin erst nach dem Einzug gemacht, da meistens nach dem Möbeltransport so ein Treppenhaus sanierungsbedürftig ist. Der Erbauer hat Ihnen nun die die Restgestaltung des Treppenhauses überlassen.
Leider Gruß Bauag -
Baubeschreibung: Welche Leistungen sind im Neubau enthalten?
Was steht in der Baubeschreibung?
Hallo, Sie haben meiner Meinung nur Anspruch auf Leistungen die in der Baubeschreibung zur Wohnanlage zu finden sein müssten und Leistungen die zwingend erforderlich sind. Gabst bei Ihnen keine Grundlagenurkunde mit Teilungserklärung und Baubeschreibung? Bin selbst Wohnungskäufer, daher keine Rechtsberatung. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Zuständigkeit für die Fertigstellung des Treppenhauses in einem Neubau mit Gemeinschaftseigentum. Kernfragen sind, ob ein Anspruch auf Verputz/Anstrich besteht, welche Rolle die Baubeschreibung spielt und inwiefern das Wohnungseigentumsgesetz (WEGAbk.) greift. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Grundputz und Endputz sowie die Frage, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Neubau: Funktionalität vs. Anstrich laut Landesbauordnung sind Handläufe und Beleuchtung Pflicht, Anstrich jedoch nicht. Die minimale Anforderung ist die Funktionalität.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Baubeschreibung: Welche Leistungen sind im Neubau enthalten? wird darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Leistungen bestehen, die in der Baubeschreibung zur Wohnanlage aufgeführt sind oder zwingend erforderlich sind.
🔴 Kritisch: Ohne eine klare schriftliche Vereinbarung oder eine detaillierte Baubeschreibung kann es schwierig sein, Ansprüche gegenüber dem Bauherrn durchzusetzen. Dies wird im Beitrag Treppenhaus: Schriftliche Vereinbarung zu Putz/Anstrich? deutlich.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Baubeschreibung und den Kaufvertrag sorgfältig auf Klauseln bezüglich der Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums. Konsultieren Sie gegebenenfalls einen Anwalt für Immobilienrecht, um Ihre Ansprüche zu prüfen, wie im Beitrag WEG-Recht: Gemeinschaftseigentum vor Erwerb fertigstellen? empfohlen wird. Klären Sie, ob es sich um Grundputz oder Endputz handelt (siehe Treppenhaus: Anspruch auf Endputz oder nur Grundputz?).
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Treppenhaus, Neubau, Gemeinschaftseigentum, Zuständigkeit". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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