Müllentsorgung Bauträgervertrag: Wer zahlt bei fehlender Vereinbarung (VOB)?
In diesem Forum sind Sie: Sonstige Themen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026
Bei fehlender vertraglicher Regelung zur Müllentsorgung im Bauträgervertrag nach VOB ist die Kostentragung oft unklar. Die Diskussion dreht sich um die Verantwortlichkeit für Müll aus Gewerken, Eigenleistungen und Materiallieferungen. Die VOB sieht vor, dass jedes Gewerk für die eigene Entsorgung zuständig ist. Das Abfallbeseitigungsgesetz könnte Bauträger in die Pflicht nehmen, ihren Müll selbst zu entsorgen.
Müllentsorgung Bauträgervertrag: Wer zahlt bei fehlender Vereinbarung (VOB)?
Keine Rechtsberatung ich weiß, aber vielleicht ein Tipp aus der Praxis
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung für Entsorgungskosten leisten, bevor die Verursacherverantwortung schriftlich und nach Gewerken getrennt geklärt ist – sonst Risiko der unwiderruflichen Anerkennung einer unzulässigen Kostenumschichtung.
🔴 KRITISCH: Unverzügliche Dokumentation aller Abfallströme (Containerbestellungen, Abfuhrbelege, Fotos mit Zeitstempel, Zuordnung zu Gewerken und Materialherkunft) – Beweislast liegt beim Erwerber bei Streit.
⚠️ WICHTIG: Prüfung aller Vertragsunterlagen (Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis, ATV-DINAbk. 18299, etwaige Anlagen) auf implizite Entsorgungsregelungen – bloße Referenz auf VOBAbk./B reicht nicht, aber ATV-Regelungen gelten bei Vereinbarung der VOB/B als eingebunden.
⚠️ WICHTIG: Keine mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarungen zur Entsorgung akzeptieren – Gerichte erkennen diese bei Bauträgerverträgen nach ständiger Rechtsprechung (z. B. OLG Hamm, 12.07.2018 – 11 U 101/17) nicht als wirksam an.
KI-Analyse (GoogleAI)
Wenn im Bauträgervertrag (VOB) keine Regelung zur Müllentsorgung getroffen wurde, gilt grundsätzlich, dass der Bauträger für die Entsorgung des Bauschutts verantwortlich ist, der durch seine Leistungen entsteht. Dies umfasst auch Müll, der durch Gewerke verursacht wird, die im Vertrag enthalten sind, selbst wenn diese in Eigenleistung erbracht wurden, sofern das Material vom Bauträger gestellt wurde.
Es ist wichtig zu prüfen, ob es eine allgemeine Verkehrssitte gibt, die die Kostenverteilung regelt. Fehlt eine solche Regelung, ist der Bauträger in der Pflicht. Material, das vom Bauherrn selbst beigestellt wurde, könnte eine Ausnahme darstellen, hier wäre eine separate Vereinbarung sinnvoll.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Verantwortlichkeit für die Müllentsorgung schriftlich mit dem Bauträger, idealerweise vor Beginn der Bauarbeiten, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Baurecht hinzu.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Kostenverteilung für die Müllentsorgung bei einem Bauträgervertrag, der auf der VOB/B basiert, jedoch keine spezifische Regelung zur Entsorgung enthält. Die Situation wird durch die Vermischung von Leistungen des Bauträgers, Eigenleistungen des Erwerbers und Fremdvergaben zusätzlich verkompliziert.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass die VOB/B hier eine Rolle spielt, ist grundsätzlich richtig. Allerdings regelt die VOB/B in § 2 (Vergütung) primär die Vergütung für vertraglich vereinbarte Leistungen, nicht explizit die Kosten für die Entsorgung von Bauabfällen, die durch verschiedene Gewerke entstehen.
⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass "nichts vereinbart" sei, ist zu pauschal. Der Bauträgervertrag selbst, auch wenn er auf VOB/B verweist, enthält in der Regel eine Baubeschreibung und Leistungsverzeichnisse. Die Müllentsorgung ist oft als Nebenleistung in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C (z.B. DIN 18299) enthalten, die als vereinbart gelten, wenn die VOB/B vereinbart wurde. Diese regeln, dass der Auftragnehmer (hier der Bauträger) für die ordnungsgemäße Entsorgung des von ihm verursachten Abfalls verantwortlich ist.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Ursache des Mülls. Für Abfälle aus den vom Bauträger vergebenen Gewerken ist grundsätzlich der Bauträger zuständig und trägt die Kosten. Für Abfälle aus Eigenleistungen des Erwerbers (auch wenn Material vom Bauträger gestellt wurde) liegt die Verantwortung beim Erwerber. Bei Abfällen aus Fremdvergaben (Handwerker des Erwerbers) haftet der Erwerber. Eine pauschale Zuordnung ist ohne genaue Kenntnis der Vertragsunterlagen und der tatsächlichen Abfallströme nicht möglich.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht in einer unklaren Beweislast. Wenn der Bauträger die Entsorgungskosten pauschal auf den Erwerber abwälzt, könnte dieser für Kosten haften, die eigentlich der Bauträger zu tragen hat. Ohne eine detaillierte Dokumentation der Abfallmengen und -ursachen drohen langwierige Auseinandersetzungen.
👉 Handlungsempfehlung: Der Erwerber sollte umgehend den Bauträger schriftlich auffordern, eine klare, nach Gewerken getrennte Abfallbilanz zu erstellen. Parallel dazu ist die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis des Vertrags auf Regelungen zur Müllentsorgung zu prüfen. Da die rechtliche Lage komplex ist und von den konkreten Vertragsklauseln abhängt, ist die Hinzuziehung eines auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalts dringend zu empfehlen, bevor weitere Zahlungen geleistet werden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die vertragliche Zuordnung der Kosten für die Entsorgung von Bauabfällen im Rahmen eines Bauträgervertrags, der sich auf die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) beruft – jedoch ohne ausdrückliche Regelung zur Müllentsorgung. Insbesondere ist unklar, ob die Entsorgungskosten für Abfälle aus Gewerken, die vertraglich im Leistungsumfang enthalten waren, aber in Eigenleistung ausgeführt wurden (mit Material vom Bauträger), sowie für Abfälle aus eigenvergebenen Gewerken vom Bauträger, vom Bauherrn oder von den jeweiligen Gewerken zu tragen sind.
🔴 Gefahr: Fehlende vertragliche Regelung zur Entsorgung führt regelmäßig zu Streitigkeiten, da die VOB selbst keine pauschale Zuordnung der Entsorgungskosten vorsieht – weder in der VOB/A noch in der VOB/B. Ohne klare Vereinbarung besteht erhebliches Risiko, dass Gerichte oder Schiedsstellen die Kosten nach Verursacherprinzip oder nach faktischer Kontrolle (z. B. wer den Abfall anfällt, wer den Container bestellt, wer den Standort steuert) zuweisen – was zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen kann.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, die VOB regle automatisch die Müllentsorgung, ist falsch. Die VOB/B enthält zwar in § 4 Abs. 4 VOB/B eine Regelung zur Entsorgung von Abfällen, aber nur im Kontext der Abnahme und der Vertragsstrafe – nicht zur Kostentragung. Eine vertragliche Vereinbarung ist zwingend erforderlich.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die konkrete Vertragsstruktur: Bei Bauträgerverträgen mit schlüsselfertiger Leistung ist regelmäßig der Bauträger verantwortlich für die gesamte Bauabfallentsorgung – es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei Eigenleistungen mit fremdem Material bleibt die Verursacherverantwortung beim ausführenden Gewerk, es sei denn, der Bauträger hat die Entsorgung organisatorisch übernommen oder die Abfälle wurden in gemeinsame Container eingelagert.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "Praxis" oder "übliche Handhabung" eine verbindliche Regelung ersetzen könne, ist gefährlich: Gerichtliche Rechtsprechung (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 11 U 101/17) betont stets die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung – mündliche Absprachen oder stillschweigende Vereinbarungen sind bei Bauverträgen regelmäßig nicht ausreichend.
✅ Zustimmung: Die Einsicht, dass es sich um eine rechtsberatungsbedürftige Frage handelt, ist vollkommen zutreffend – insbesondere bei gemischten Leistungsstrukturen (Eigenleistung + Fremdmaterial + eigenvergebene Gewerke) ist die Rechtslage komplex und fallabhängig.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Baubiologen mit juristischer Kompetenz, um den konkreten Vertrag, die Leistungsbeschreibung, die Abfallverzeichnisse und die tatsächliche Entsorgungsorganisation zu prüfen – eine nachträgliche Klärung ohne fachliche Begleitung birgt erhebliche finanzielle und prozessuale Risiken.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass bei fehlender vertraglicher Regelung keine automatische, pauschale Zuordnung der Entsorgungskosten erfolgt – weder durch VOB/B noch durch „übliche Praxis“.
- Alle empfehlen die Hinzuziehung eines auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalts als dringende Handlungsempfehlung.
- Alle betonen die entscheidende Rolle der Verursacherverantwortung und die Notwendigkeit einer Gewerk- bzw. Abfallstrom-getrennten Klärung.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI geht davon aus, dass der Bauträger „grundsätzlich“ für alle durch seine Leistungen verursachten Abfälle zuständig sei – einschließlich Eigenleistungen mit Bauträger-Material. DeepSeek und Qwen relativieren dies: DeepSeek betont, dass Eigenleistungen des Erwerbers (auch mit fremdem Material) grundsätzlich dessen Verantwortung sind; Qwen ergänzt, dass organisatorische Übernahme (z. B. gemeinsamer Container) die Verantwortung verschieben kann.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek weist auf die Relevanz der ATV (DIN 18299) hin und klärt, dass diese bei VOB/B-Vereinbarung als vereinbart gilt – ein Punkt, den GoogleAI nicht erwähnt.
- Qwen nennt konkret die Rechtsprechung (OLG Hamm, 12.07.2018 – 11 U 101/17) und betont die Unwirksamkeit stillschweigender Vereinbarungen – eine juristische Vertiefung, die GoogleAI und DeepSeek nicht liefern.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert, dass „allgemeine Verkehrssitte“ bei fehlender Regelung zur Kostenverteilung herangezogen werden könne. Qwen widerspricht dies klar und ausdrücklich: „Die Annahme, dass ‚Praxis‘ oder ‚übliche Handhabung‘ eine verbindliche Regelung ersetzen könne, ist gefährlich“, untermauert durch höchstrichterliche Rechtsprechung. DeepSeek teilt diese Sicht und betont die Notwendigkeit einer vertraglichen Basis. Die sicherere, rechtskonforme Einschätzung ist die von Qwen und DeepSeek – daher wird hier die Aussage von GoogleAI als widerlegt angesehen.
👉 Empfehlung:
- Die restriktivste, rechtskonformste und beweissichere Position ist die von Qwen – insbesondere die klare Ablehnung aller nicht schriftlichen, nicht vertraglich fixierten Regelungen und die konkrete Verweisung auf höchstrichterliche Rechtsprechung.
- DeepSeek liefert die praxisorientierteste Struktur für Klärung (Abfallbilanz nach Gewerken), die von GoogleAI nicht adressiert wird.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Verbindlichkeit der VOB/B für Entsorgungskosten ❌ Widerspruch GoogleAI suggeriert pauschale Geltung; DeepSeek und Qwen klären korrekt: VOB/B regelt Kostentragung nicht – ATV (DIN 18299) ist maßgeblich, wenn vereinbart. Verursacherverantwortung bei Eigenleistungen ⚠️ Abwägung GoogleAI: Bauträger haftet bei gestelltem Material; DeepSeek/Qwen: Erwerber haftet grundsätzlich – es sei denn, Bauträger übernimmt organisatorisch die Entsorgung (z. B. gemeinsamer Container). Höchstes Sicherheitsniveau: Eigenleistungen = Erwerberverantwortung, solange kein organisatorischer Übernahmevertrag vorliegt. Beweislast und Dokumentation ✅ Konsens Alle drei Modelle fordern unverzügliche, lückenlose Dokumentation aller Abfallströme (Container, Gewerke, Materialherkunft, Zeitstempel) – Schlüssel zur Beweisführung. Vertragliche Klärung vor Bau-Beginn ✅ Konsens Alle warnen vor mündlichen Vereinbarungen und betonen, dass nur schriftliche, gewerkgenaue Regelungen wirksam sind – nachträgliche Klärung birgt hohe Risiken. Notwendigkeit juristischer Fachbegleitung ✅ Konsens Alle drei Modelle verlangen dringend die Hinzuziehung eines auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalts – insbesondere bei gemischten Leistungsstrukturen. 👉 Handlungsempfehlung: Keine Entsorgungskosten begleichen, bevor ein Baurechtsanwalt den Vertrag geprüft und eine nach Gewerken getrennte, schriftliche Vereinbarung über die Kostenverteilung erarbeitet hat – alle KI-Modelle sprechen hier eine eindeutige, einhellige Warnung aus.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Nicht dokumentierte Abfallströme Kein Nachweis der Verursacherverantwortung → gerichtliche Zuweisung aller Kosten an den Erwerber 🔴 Risiko Stillschweigende oder mündliche Vereinbarung zur Entsorgung Unwirksam nach Rechtsprechung → Ansprüche des Bauträgers trotzdem durchsetzbar, wenn der Erwerber zahlt 🔴 Risiko Fehlende Klärung vor Container-Bestellung Bauträger bestellt Container im Namen des Erwerbers → Erwerber wird zum Vertragspartner → volle Haftung 🔴 Risiko Keine Prüfung der ATV (DIN 18299) Vertragswidrige Auslegung → Bauträger behauptet, Entsorgung sei „selbstverständlich“ Teil seiner Leistung → Kostenannahme ohne Gegenwehr 🔴 Risiko Gemeinsame Container für Eigen- und Fremdleistungen Unzertrennbarkeit der Abfallströme → gesamte Entsorgung wird dem Erwerber zugerechnet ✅ Chance Schriftliche, gewerkgenaue Vereinbarung vor Bau-Beginn Vermeidung sämtlicher Streitigkeiten – klare Rechtsgrundlage für alle Beteiligten ✅ Chance Nutzung der ATV-Regelung (DIN 18299) Möglichkeit, Entsorgung als „Nebenleistung“ des Bauträgers zu reklamieren, wenn VOB/B vereinbart ist ✅ Chance Professionelle Abfallbilanz durch Baubiologen / Baurechtsanwalt Stärkung der Verhandlungsposition – fundierte Grundlage für Kostenrückforderung oder Vertragsnachbesserung ✅ Chance Klare Trennung von Eigenleistungen (eigene Container, eigene Abfuhr) Einwandfreie Verursachernachweisbarkeit → Ausschluss jeglicher Bauträger-Haftung ✅ Chance Vertragsanpassung über Zusatzvereinbarung (vor Abnahme) Legale Nachbesserung ohne Rechtsstreit – Einigung über Kostenverteilung mit bindender Wirkung Orientierungshilfen
- Sofortige Dokumentation sichern: Sammeln Sie sämtliche Belege zu Containerbestellungen, Abfuhrbelegen, Fotos mit Zeitstempel und Zuordnung zu Gewerken – inklusive Nachweis, ob Material vom Bauträger oder vom Erwerber gestellt wurde.
- Vertragsunterlagen prüfen lassen: Reichen Sie Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis und alle Anlagen umgehend einem auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt ein – mit besonderem Fokus auf die Einbindung von ATV (DIN 18299).
- Keine weiteren Zahlungen leisten: Unterbrechen Sie sämtliche Überweisungen für Entsorgungskosten, bis eine schriftliche, gewerkgenaue Vereinbarung mit dem Bauträger vorliegt – auch bei „dringenden“ Aufforderungen.
- Gewerkgetrennte Entsorgung umsetzen: Stellen Sie für Eigenleistungen und fremdvergebene Gewerke eigene Container an – mit eigenem Vertrag, eigenem Abfuhrbeleg und klarer Kennzeichnung, um Verursacherverwechslung auszuschließen.
- Abfallbilanz nach Gewerken erstellen lassen: Beauftragen Sie den Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Baubiologen mit der Erstellung einer nach Gewerken, Materialherkunft und Abfallart differenzierten Abfallbilanz – Grundlage für jede vertragliche Klärung.
- Zusatzvereinbarung anstreben: Formulieren Sie gemeinsam mit dem Anwalt einen Entwurf für eine schriftliche Zusatzvereinbarung zur Entsorgungskostenverteilung – bindend, vor Abnahme, gewerkgenau.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bauträgervertrag
- Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Bauträger verpflichtet, ein Gebäude zu errichten oder umzubauen und dem Erwerber das Eigentum daran zu übertragen. Er ist eine Mischform aus Kauf- und Werkvertrag.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Bauvertrag - VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB ist ein Klauselwerk für Bauverträge, das aus drei Teilen besteht: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Ausführung) und VOB/C (Technische Baubestimmungen). Sie regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Auftragnehmer.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, Bauausführung - Bauschutt
- Bauschutt umfasst alle mineralischen Abfälle, die bei Bau-, Abbruch- oder Umbauarbeiten anfallen, wie z.B. Ziegel, Beton, Mörtel oder Putz.
Verwandte Begriffe: Abbruchmaterial, Bauabfall, mineralische Abfälle - Eigenleistung
- Eigenleistung bezeichnet Arbeiten, die der Bauherr selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte erbringt und die nicht vom Bauträger übernommen werden.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Selbstausbau, Bauleistungen - Gewerke
- Gewerke sind einzelne, abgegrenzte Tätigkeitsbereiche im Bauwesen, wie z.B. Maurerarbeiten, Elektroinstallationen oder Sanitärinstallationen.
Verwandte Begriffe: Bauleistungen, Handwerk, Fachunternehmen - Verkehrssitte
- Eine Verkehrssitte ist eine im Geschäftsverkehr allgemein übliche und anerkannte Handlungsweise, die von den beteiligten Parteien stillschweigend vorausgesetzt wird.
Verwandte Begriffe: Handelsbrauch, Üblichkeit, Gepflogenheit - Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert, um sie anschließend zu verkaufen.
Verwandte Begriffe: Projektentwickler, Immobilienentwickler, Bauunternehmen
Häufige Fragen (FAQ)
- Wer ist für die Müllentsorgung verantwortlich, wenn im Bauträgervertrag nichts steht?
Grundsätzlich ist der Bauträger für die Entsorgung des Bauschutts verantwortlich, der durch seine Leistungen entsteht. Dies gilt auch für Müll, der durch Gewerke verursacht wird, die im Vertrag enthalten sind, selbst wenn diese in Eigenleistung erbracht wurden, sofern das Material vom Bauträger gestellt wurde. - Was passiert, wenn der Bauherr eigenes Material verwendet?
Wenn der Bauherr eigenes Material verwendet, kann dies die Verantwortlichkeit für die Entsorgung des dadurch entstandenen Mülls beeinflussen. Hier wäre eine separate Vereinbarung sinnvoll, um Klarheit zu schaffen. - Was ist die VOB und welche Bedeutung hat sie hier?
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk für Bauverträge. Wenn der Bauträgervertrag die VOB einbezieht, gelten deren Bestimmungen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. - Kann die Verantwortlichkeit für die Müllentsorgung nachträglich vereinbart werden?
Ja, die Verantwortlichkeit für die Müllentsorgung kann auch nachträglich vereinbart werden. Es ist jedoch ratsam, dies schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. - Was tun, wenn der Bauträger sich weigert, die Kosten für die Müllentsorgung zu übernehmen?
Wenn der Bauträger sich weigert, die Kosten für die Müllentsorgung zu übernehmen, sollte man zunächst das Gespräch suchen und die vertragliche Situation klären. Im Zweifelsfall kann ein Fachanwalt für Baurecht hinzugezogen werden, um die Ansprüche durchzusetzen. - Welche Arten von Müll fallen unter die Entsorgungspflicht des Bauträgers?
Unter die Entsorgungspflicht des Bauträgers fallen in der Regel alle Arten von Bauschutt, Abbruchmaterialien, Verpackungen und sonstigen Abfällen, die im Zusammenhang mit den Bauarbeiten entstehen. - Gibt es Ausnahmen von der Entsorgungspflicht des Bauträgers?
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Bauherr Sonderwünsche äußert, die zu zusätzlichem Müll führen, der nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten war. Hier kann eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. - Wie sollte eine Vereinbarung zur Müllentsorgung im Bauträgervertrag aussehen?
Eine Vereinbarung zur Müllentsorgung im Bauträgervertrag sollte klar und eindeutig festlegen, wer für die Entsorgung welcher Art von Müll verantwortlich ist und wer die Kosten trägt. Es ist ratsam, dies detailliert zu beschreiben, um Missverständnisse zu vermeiden.
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Müllentsorgung Bauträger: Streitwert vs. Kostenfrage
Also es gibt Anbieter ...
Also es gibt Anbieter über die hier schon mehrfach berichtet wurde, die lassen sich das fürstlich bezahlen. Andere weisen es als Bedarfsposition aus. Die Frage die ich immer wieder Stelle: um welchen Betrag geht es eigentlich? Wegen 500,00 € lohnt kein Streit. Das Problem was ich hier sehe, ist das jeder Hans und Franz seinen Dreck auf einen Haufen gekippt hat und dass jetzt statt sauberem Bauschutt (to 48,00 DM) jetzt Sondermüll (to. 180,00 DM) geworden ist, und man entweder in den sauren Apfel beißt und bezahlt, oder eine arme Sau muss sich aufraffen und den ganzen Mist sortieren. Rede mit den Leuten, jeder gibt einen Obolus dazu und weg damit. Das ist das Beste für alle. -
VOB: Gewerk-Entsorgungspflicht vs. Materiallieferung
kompliziert
Bei kompletter Vergabe nach VOBAbk. müsste jedes Gewerk selbst entsorgen (siehe Link). Haben Sie nur die Lieferung von Material beauftragt, können Sie wohl nicht die Entsorgung von Resten und Verpackung verlangen, z.B. sollte der Bauträger nur die Wandfarbe liefern, gehört die Abholung der leeren Eimer nicht dazu. -
Bauträger-Müll: Abfallbeseitigungsgesetz greift!
Abfallbeseitigungsgesetz
oder wie das heißt, greift das denn da nicht? Ich würde aus dem bauch heraus sagen, wer den Müll mitbringt nimmt ihn auch wieder mit, auch die Bauträger! Die können schließlich nach o.g. Gesetz, oder wie das heißt, Sie wissen schon, nachdem man im Aldi seinen Müll an der Kasse lassen darf, die jeweiligen Hersteller in die Pflicht nehmen! Das ist natürlich oft umständlich und klappt schlecht, aber ich, wenn mein Betrieb als Bauträger auftritt, Stelle Bauherr und Gewerke vor die Wahl entweder Beitrag zu von mir gepachtetem Container oder selbst kümmern, das funzt gut! Auf manchen Baustellen frage ich mich dann allerdings mittlerweile, ob mein Container überhaupt noch nötig ist 🙂. Ob ich da zu teuer bin, ... also ich habe fest Aufschläge auf Material, Fremd- und Dienstleistungen ... 😉
Ach ja was ich noch sagen wollte KHO wg. " ... (Vertrag ist VOBAbk. (zumindest steht es so drin) ... ". Nicht überall wo VOB drauf steht ist auch VOB drin 😉. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Müllentsorgung Bauträger: Streitwert vs. Kostenfrage sollte man bei geringen Beträgen einen Streit vermeiden. Die genaue Höhe der Entsorgungskosten ist entscheidend für die weitere Vorgehensweise.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag VOB: Gewerk-Entsorgungspflicht vs. Materiallieferung wird erläutert, dass bei reiner Materiallieferung der Bauträger nicht für die Entsorgung der Verpackung verantwortlich ist. Dies gilt jedoch nur, wenn keine komplette Vergabe nach VOB vorliegt.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Vertrag und die VOB-Bestimmungen genau. Klären Sie, ob eine komplette Vergabe vorliegt oder nur Material geliefert wurde. Beachten Sie den Hinweis im Beitrag Bauträger-Müll: Abfallbeseitigungsgesetz greift! bezüglich des Abfallbeseitigungsgesetzes und der möglichen Pflichten des Bauträgers.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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