Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO RP: Benötigte Unterlagen & Standsicherheitsnachweis?
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Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO RP: Benötigte Unterlagen & Standsicherheitsnachweis?

Hallo zusammen,
folgender Sachverwaltung:
wir wollen in Rheinland-Pfalz (südliche Weinstraße) bauen. Bauantrag an die Gemeinde wurde gestellt. Gemeinde verzichtet auf Genehmigungsverfahren, wir bauen also im Freistellungsverfahren. Bauantrag wurde von der Verbandsgemeinde positiv bestätigt. Roter Punkt wurde uns zugesendet. Nächster Schritt war die Versendung der Baubeginnsanzeige an die Kreisverwaltung. Und jetzt hatten wir den Salat. Die Kreisverwaltung hat uns im Prinzip einen Baustopp verhängt, weil die Unterlagen nicht komplett wären. Sie wollen die kompletten Bewehrungs- und Konstruktionspläne (Bewehrungspläne, Konstruktionspläne) vor Baubeginn haben. Unser Architekt meint, das wäre absolut unüblich, sondern die Pläne müssten verfügbar sein, sobald mit dem jeweiligen Abschnitt begonnen wird.
In dem Anschreiben vom Kreis stand folgendes.
1. Baubeginnsanzeige (vor Baubeginn)
2. Standsicherheitsnachweis (Bei Baubeginn)
3. ENV (bei Baubeginn)
4. Fertigstellungsanzeige (14 Tage vor Fertigstellung)
Wir haben bereits Statik, ENV, Bewehrungs- und Konstruktionspläne (Bewehrungspläne, Konstruktionspläne) Keller / EGAbk. an den Kreis gesendet.
Jetzt wollen sie auch noch OGAbk. und Dachkonstruktion, wobei das Dach noch gar nicht vergeben ist.
Jetzt zu meiner Frage: Was muss eigentlich alles an den Kreis mit der Baubeginnsanzeige im Freistellungsverfahren versendet werden?
Reicht das Fehlen eines Konstruktionsplanes, dass der Kreis eine Baustopp verhängen kann?
Hoffe, dass mir hier jemand ein paar Infos geben kann. Wir wollen wohl jetzt auch die Werkspläne an den Kreis senden (Architekt meint, diese gelten auch als Konstruktionspläne), aber langsam habe ich das Gefühl, dass auch dies wieder nicht ausreicht und hier nur noch ein Anwalt weiterhelfen kann.
Gruß,
Franz
  • Name:
  • Franz
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    Im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauOAbk. Rheinland-Pfalz (RP) ist es wichtig, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Gemeinde auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet hat. Der Verzicht der Gemeinde bedeutet nicht, dass keine Unterlagen bei der Kreisverwaltung einzureichen sind.

    🔴 Gefahr: Fehlende oder unvollständige Unterlagen können zu einem Baustopp führen.

    Meiner Einschätzung nach sind folgende Punkte besonders zu beachten:

    • Baubeginnsanzeige: Diese muss fristgerecht bei der Kreisverwaltung eingegangen sein.
    • Standsicherheitsnachweis: Ein Standsicherheitsnachweis ist in der Regel erforderlich, um die Sicherheit des Bauwerks zu gewährleisten.
    • Konstruktionspläne und Bewehrungspläne: Diese Pläne sind notwendig, um die Ausführung der tragenden Bauteile zu dokumentieren.
    • Fertigstellungsanzeige: Nach Fertigstellung des Baus muss eine Fertigstellungsanzeige eingereicht werden.

    Es ist ratsam, sich bei der Kreisverwaltung oder einem Architekten/Statiker zu erkundigen, welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit Ihrem Architekten und der Kreisverwaltung ab, welche Unterlagen für Ihr Bauvorhaben im Freistellungsverfahren konkret benötigt werden, insbesondere den Standsicherheitsnachweis und die Konstruktionspläne.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Freistellungsverfahren
    Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, bei dem die Gemeinde auf eine umfassende Prüfung verzichtet. Es ist in § 67 der Landesbauordnung (LBauO) geregelt.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Genehmigungsfreistellung
    Standsicherheitsnachweis
    Ein Nachweis, der die Tragfähigkeit und Stabilität eines Bauwerks belegt. Er wird von einem Statiker erstellt und ist Bestandteil des Bauantrags.
    Verwandte Begriffe: Statik, Tragwerksplanung, Lastannahmen
    Baubeginnsanzeige
    Eine Mitteilung an die zuständige Baubehörde, dass mit den Bauarbeiten begonnen wird. Sie muss vor Baubeginn eingereicht werden.
    Verwandte Begriffe: Baubeginn, Bauanzeige, Baustart
    Fertigstellungsanzeige
    Eine Mitteilung an die zuständige Baubehörde, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind. Sie muss nach Fertigstellung des Baus eingereicht werden.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Fertigstellung, Bauende
    Konstruktionspläne
    Zeichnungen, die die konstruktive Ausführung eines Bauwerks darstellen. Sie enthalten Angaben zu Materialien, Abmessungen und Verbindungen.
    Verwandte Begriffe: Baupläne, Ausführungsplanung, Detailzeichnungen
    Landesbauordnung (LBauO)
    Das Landesgesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Es enthält Bestimmungen zu Bauanträgen, Baugenehmigungen und Bauausführung.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Bauvorschriften
    Kreisverwaltung
    Die Verwaltungseinheit eines Landkreises, die unter anderem für die Bearbeitung von Bauanträgen und die Überwachung der Bauausführung zuständig ist.
    Verwandte Begriffe: Baubehörde, Bauamt, Gemeinde

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO?
      Das Freistellungsverfahren ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz, bei dem die Gemeinde auf eine umfassende Prüfung des Bauantrags verzichtet. Dennoch müssen bestimmte Unterlagen bei der Kreisverwaltung eingereicht werden.
    2. Welche Unterlagen sind im Freistellungsverfahren erforderlich?
      Die erforderlichen Unterlagen können je nach Bauvorhaben variieren, umfassen aber in der Regel Baubeginnsanzeige, Standsicherheitsnachweis, Konstruktionspläne und Fertigstellungsanzeige. Es ist wichtig, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.
    3. Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?
      Fehlende Unterlagen können zu einem Baustopp führen und die Fertigstellung des Bauvorhabens verzögern. Im schlimmsten Fall kann die Nutzung des Gebäudes untersagt werden.
    4. Benötige ich im Freistellungsverfahren einen Standsicherheitsnachweis?
      Ja, in den meisten Fällen ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich, um die Sicherheit des Bauwerks zu gewährleisten. Dieser muss von einem qualifizierten Statiker erstellt werden.
    5. Was ist eine Baubeginnsanzeige?
      Die Baubeginnsanzeige ist eine Mitteilung an die zuständige Behörde, dass mit den Bauarbeiten begonnen wird. Sie muss in der Regel einige Tage vor Baubeginn eingereicht werden.
    6. Was ist eine Fertigstellungsanzeige?
      Die Fertigstellungsanzeige ist eine Mitteilung an die zuständige Behörde, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind. Sie muss nach Fertigstellung des Baus eingereicht werden.
    7. Wer kann mir im Freistellungsverfahren helfen?
      Ein Architekt oder Bauingenieur kann Sie bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen und der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften unterstützen. Auch die zuständige Baubehörde kann Auskunft geben.
    8. Was ist der Unterschied zwischen Freistellungsverfahren und Baugenehmigung?
      Das Freistellungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem die Gemeinde auf eine umfassende Prüfung verzichtet. Bei einer Baugenehmigung wird der Bauantrag detailliert geprüft, was mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.

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    • Baustopp vermeiden
      Maßnahmen, um einen Baustopp durch die Baubehörde zu verhindern.
  2. Freistellungsverfahren: NRW vs. RP – Bauvorlagenverordnung

    In NRW
    würde man im Freistellungsverfahren einen grünen und keinen roten Punkt erhalten. 🙂
    Die von Ihnen eingereichten Unterlagen würden in NRW ausreichen.
    Ob das in Rheinland-Pfalz auch so ist, müsste Ihnen ihr Architekt nach einem Blick in die Bauvorlagenverordnung Rheinland-Pfalz sagen können.
  3. LBauO Vergleich: Freistellungsverfahren NRW vs. Rheinland-Pfalz

    Danke
    für die Antwort. In den verschiedenen Bundesländern, bei denen ein Freistellungsverfahren angewendet werden kann, sind die Landesbauordnungen bzw. die Bauvorlagenverordnung eigentlich eindeutig, nur in Rheinland-Pfalz nicht. In NRW wird z.B. expizit daraufhin gewiesen, dass bei abschnittsweiser Bauweise bautechnische Nachweise dem Baufortschritt entsprechend vorzulegen sind. Dieser Passus fehlt in Rheinland-Pfalz. Dadurch kann der Bearbeiter im Prinzip verlangen, was er will. Falls aber abschnittsweise gebaut wird, kann es durchaus sein, dass bei Baubeginn bestimmte Unterlagen noch nicht fertig sind, z.B. der Sparrenverlegungsplan. Vielleicht gibt er sich ja mit den Werkplänen zufrieden. Mal sehen.
    Gruß,
    Franz
  4. Baubeginn NRW: Statik & EnEV-Nachweis im Freistellungsverfahren

    In
    NRW werden neben den üblichen Baueingabezeichnungen lediglich Statik und EnEVAbk. Nachweis verlangt. Diese müssen bei Baubeginn dem Bauamt vorliegen.
  5. Konstruktionspläne: Nachträgliche Vorlage im Freistellungsverfahren

    Vielleicht
    habe ich mich falsch ausgedrückt. So ist es auch in den anderen Bundesländern mit Freistellungsverfahren. Beim Paragraph über die bautechnischen Nachweise stehen aber auch die Konstruktions- und Bewehrungspläne dabei (auch in NRW). Nur wie gesagt, diese kann man abschnittsweise nachliefern, außer halt in Rheinland-Pfalz. Und dort hat man halt nicht die Möglichkeit auf den entsprechenden Paragraphen in der Bauausführungsverordnung zu verweisen, da es genau diesen Teil nicht gibt.
    Genau dies ist mein Dilemma, da unser Bearbeiter im Kreis scheinbar bis auf den letzten Nagel alles genau aufgeführt haben will.
    Gruß,
    Franz
  6. Standsicherheitsnachweis: Konstruktionszeichnungen in NRW erforderlich?

    Konstruktions+Bewehrungspläne in NRW?
    Nach § 67 ist vorzulegen:
    "Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden und Nebenanlagen, müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. "
    Also nichts Bewehrungspläne+Konstruktionszeichnungen.
  7. LBauO RP §66: Ablehnung wegen fehlender Nachweise?

    Ja, wenn Sie unseren Bearbeiter hätten
    erst mal Danke für Ihre Antworten.
    In der LBOAbk. RP sieht der Passus folgendermaßen aus:
    § 67 Freistellungsverfahren
    (4) § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 bis 3, § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 77 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
    Hier ist der § 66 Abs. 1 Satz 2 wichtig, darauf bezieht der Bearbeiter auch seine Ablehnung. Dort steht:
    Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit und, soweit erforderlich, des Wärme- und Schallschutzes (Wärmeschutzes, Schallschutzes) vorliegen. Sieht also aus wie in NRW, wurde in RP nur anders dargestellt.
    Auch hier kein Wort über Bewehrungspläne und Konstruktionszeichnungen, aber laut unserem Bearbeiter gehört dies zur Standsicherheit. Seine Logik ist folgendermaßen:
    Standsicherheit = Statik+Bewehrungspläne+Konstruktionszeichnungen.
    Punktum. Also, sind sie froh, dass in NRW dies scheinbar nicht so gesehen wird.
    Wünsche noch einen schönen Sonntag
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Freistellungsverfahren Rheinland-Pfalz: Unterlagen & Standsicherheitsnachweis

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die unterschiedlichen Anforderungen an Unterlagen, insbesondere den Standsicherheitsnachweis und Konstruktionspläne, im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauOAbk. in Rheinland-Pfalz (RP) im Vergleich zu Nordrhein-Westfalen (NRW). Ein Knackpunkt ist die Interpretation des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO RP bezüglich der Vorlage von Nachweisen bei Baubeginn. Die Kreisverwaltung fordert Unterlagen, die in NRW möglicherweise erst später im Baufortschritt vorgelegt werden müssten. Der Architekt sollte die Bauvorlagenverordnung Rheinland-Pfalz prüfen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut LBauO RP §66: Ablehnung wegen fehlender Nachweise? bezieht sich die Ablehnung der Kreisverwaltung auf § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO RP, der die vorzulegenden Nachweise bei Baubeginn regelt. Dies unterscheidet sich von der Vorgehensweise in NRW.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Freistellungsverfahren: NRW vs. RP – Bauvorlagenverordnung wird angemerkt, dass die eingereichten Unterlagen in NRW wahrscheinlich ausreichen würden. Der Architekt sollte jedoch die spezifischen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung Rheinland-Pfalz prüfen.

    📊 Fakten/Zahlen: § 67 LBauO RP regelt das Freistellungsverfahren. § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO RP ist entscheidend für die Frage, welche Nachweise (z.B. Standsicherheitsnachweis, Konstruktionspläne, Bewehrungspläne) bei Baubeginn vorliegen müssen. In NRW können diese Nachweise gemäß LBauO Vergleich: Freistellungsverfahren NRW vs. Rheinland-Pfalz abschnittsweise dem Baufortschritt entsprechend vorgelegt werden, was in Rheinland-Pfalz offenbar nicht möglich ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Anforderungen an den Standsicherheitsnachweis und die Konstruktionspläne direkt mit der Kreisverwaltung ab. Prüfen Sie, ob eine abschnittsweise Vorlage der Unterlagen möglich ist. Beachten Sie die spezifischen Regelungen der LBauO RP und der zugehörigen Bauvorlagenverordnung. Vergleichen Sie die Anforderungen mit denen in NRW, wie im Beitrag Baubeginn NRW: Statik & EnEV-Nachweis im Freistellungsverfahren beschrieben.

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