Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO RP: Benötigte Unterlagen & Standsicherheitsnachweis?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die unterschiedlichen Anforderungen an Unterlagen, insbesondere den Standsicherheitsnachweis und Konstruktionspläne, im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO in Rheinland-Pfalz (RP) im Vergleich zu Nordrhein-Westfalen (NRW). Ein Knackpunkt ist die Interpretation des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO RP bezüglich der Vorlage von Nachweisen bei Baubeginn. Die Kreisverwaltung fordert Unterlagen, die in NRW möglicherweise erst später im Baufortschritt vorgelegt werden müssten. Der Architekt sollte die Bauvorlagenverordnung Rheinland-Pfalz prüfen.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung
Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO RP: Benötigte Unterlagen & Standsicherheitsnachweis?
folgender Sachverwaltung:
wir wollen in Rheinland-Pfalz (südliche Weinstraße) bauen. Bauantrag an die Gemeinde wurde gestellt. Gemeinde verzichtet auf Genehmigungsverfahren, wir bauen also im Freistellungsverfahren. Bauantrag wurde von der Verbandsgemeinde positiv bestätigt. Roter Punkt wurde uns zugesendet. Nächster Schritt war die Versendung der Baubeginnsanzeige an die Kreisverwaltung. Und jetzt hatten wir den Salat. Die Kreisverwaltung hat uns im Prinzip einen Baustopp verhängt, weil die Unterlagen nicht komplett wären. Sie wollen die kompletten Bewehrungs- und Konstruktionspläne (Bewehrungspläne, Konstruktionspläne) vor Baubeginn haben. Unser Architekt meint, das wäre absolut unüblich, sondern die Pläne müssten verfügbar sein, sobald mit dem jeweiligen Abschnitt begonnen wird.
In dem Anschreiben vom Kreis stand folgendes.
1. Baubeginnsanzeige (vor Baubeginn)
2. Standsicherheitsnachweis (Bei Baubeginn)
3. ENV (bei Baubeginn)
4. Fertigstellungsanzeige (14 Tage vor Fertigstellung)
Wir haben bereits Statik, ENV, Bewehrungs- und Konstruktionspläne (Bewehrungspläne, Konstruktionspläne) Keller / EGAbk. an den Kreis gesendet.
Jetzt wollen sie auch noch OGAbk. und Dachkonstruktion, wobei das Dach noch gar nicht vergeben ist.
Jetzt zu meiner Frage: Was muss eigentlich alles an den Kreis mit der Baubeginnsanzeige im Freistellungsverfahren versendet werden?
Reicht das Fehlen eines Konstruktionsplanes, dass der Kreis eine Baustopp verhängen kann?
Hoffe, dass mir hier jemand ein paar Infos geben kann. Wir wollen wohl jetzt auch die Werkspläne an den Kreis senden (Architekt meint, diese gelten auch als Konstruktionspläne), aber langsam habe ich das Gefühl, dass auch dies wieder nicht ausreicht und hier nur noch ein Anwalt weiterhelfen kann.
Gruß,
Franz
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Der Standsicherheitsnachweis inkl. aller Konstruktions- und Bewehrungspläne für das gesamte Bauvorhaben muss spätestens mit der Baubeginnsanzeige bei der Kreisverwaltung vorliegen – nicht erst bei Baubeginn einzelner Abschnitte.
🔴 KRITISCH: Fehlen statisch geprüfte und besiegelte Unterlagen (insb. für Obergeschoss und Dach), droht unmittelbarer, rechtlich bindender Baustopp mit erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten.
⚠️ WICHTIG: Werkspläne können nur dann als Ersatz für Konstruktionspläne gelten, wenn sie alle statisch relevanten Angaben enthalten und von einem bauvorlagenberechtigten Statiker geprüft sowie schriftlich bescheinigt wurden.
⚠️ WICHTIG: Die Frist für die Fertigstellungsanzeige ist gesetzlich festgelegt – verspätete Einreichung kann zu Bußgeldern und Hemmnissen bei der Bauabnahme führen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauOAbk. Rheinland-Pfalz (RP) ist es wichtig, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Gemeinde auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet hat. Der Verzicht der Gemeinde bedeutet nicht, dass keine Unterlagen bei der Kreisverwaltung einzureichen sind.
🔴 Gefahr: Fehlende oder unvollständige Unterlagen können zu einem Baustopp führen.
Meiner Einschätzung nach sind folgende Punkte besonders zu beachten:
- Baubeginnsanzeige: Diese muss fristgerecht bei der Kreisverwaltung eingegangen sein.
- Standsicherheitsnachweis: Ein Standsicherheitsnachweis ist in der Regel erforderlich, um die Sicherheit des Bauwerks zu gewährleisten.
- Konstruktionspläne und Bewehrungspläne: Diese Pläne sind notwendig, um die Ausführung der tragenden Bauteile zu dokumentieren.
- Fertigstellungsanzeige: Nach Fertigstellung des Baus muss eine Fertigstellungsanzeige eingereicht werden.
Es ist ratsam, sich bei der Kreisverwaltung oder einem Architekten/Statiker zu erkundigen, welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit Ihrem Architekten und der Kreisverwaltung ab, welche Unterlagen für Ihr Bauvorhaben im Freistellungsverfahren konkret benötigt werden, insbesondere den Standsicherheitsnachweis und die Konstruktionspläne.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO Rheinland-Pfalz, bei dem die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde die Vorlage vollständiger Unterlagen vor Baubeginn fordert. Die Kernfrage betrifft den Umfang der mit der Baubeginnsanzeige einzureichenden Nachweise, insbesondere der Bewehrungs- und Konstruktionspläne.
✅ Zustimmung: Der Architekt hat grundsätzlich recht, dass die detaillierten Ausführungspläne (Bewehrungs- und Konstruktionspläne) nicht zwingend vor dem ersten Spatenstich für das gesamte Gebäude vorliegen müssen. Die Landesbauordnung sieht vor, dass diese Unterlagen bei Baubeginn des jeweiligen Bauabschnitts verfügbar sein müssen. Die Forderung der Kreisverwaltung nach Plänen für das noch nicht vergebene Dachgeschoss erscheint daher als überzogen.
⚠️ Korrektur: Die Aussage des Architekten, die Pläne müssten nur "verfügbar" sein, ist jedoch zu unpräzise. Nach § 67 LBauO RP müssen die Standsicherheitsnachweise und die dazugehörigen Ausführungspläne spätestens bei Baubeginn des betreffenden Bauabschnitts der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Die Behörde hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einhaltung der statischen Anforderungen vor Baubeginn prüfen zu können.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Baubeginnsanzeige (Punkt 1) und den bei Baubeginn vorzulegenden Unterlagen (Punkte 2 und 3). Die Baubeginnsanzeige selbst erfordert nur die Mitteilung des Baubeginns. Die Standsicherheitsnachweise und der Energiebedarfsausweis (ENV) müssen jedoch spätestens zum Zeitpunkt des Baubeginns vorliegen. Die Bewehrungs- und Konstruktionspläne sind Teil des Standsicherheitsnachweises und müssen für den jeweiligen Bauabschnitt vorliegen.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Bauherr ohne vollständige Unterlagen beginnt und die Behörde einen formellen Baustopp verhängt. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen. Die Behörde ist befugt, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorliegen. Ein fehlender Konstruktionsplan für einen Bauabschnitt kann durchaus als ausreichender Grund für einen Baustopp angesehen werden.
👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte umgehend eine klare schriftliche Abstimmung mit der Kreisverwaltung suchen. Es ist zu empfehlen, einen verbindlichen Zeitplan für die Vorlage der Unterlagen pro Bauabschnitt zu vereinbaren. Die Werkspläne des Architekten können als Konstruktionspläne anerkannt werden, wenn sie die statischen Anforderungen detailliert darstellen. Sollte die Behörde weiterhin auf der Vorlage aller Pläne vor Baubeginn bestehen, ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Baurecht dringend anzuraten, um die Rechtslage im Freistellungsverfahren gerichtlich klären zu lassen.
KI-Analyse (Qwen)
Im Freistellungsverfahren nach § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RP) entfällt das formelle Genehmigungsverfahren, jedoch bleibt die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung aller baurechtlichen und technischen Anforderungen bestehen — insbesondere zur Gewährleistung der Standsicherheit, Gesundheit, Brandschutz und Barrierefreiheit.
🔴 Gefahr: Ein Baustopp durch die Kreisverwaltung ist rechtlich zulässig, wenn die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Standsicherheit nicht vor Baubeginn vollständig vorgelegt wurden — insbesondere bei Tragwerken mit mehreren Geschossen oder komplexen Dachkonstruktionen, bei denen die statische Sicherheit nicht ohne vollständige Konstruktionspläne nachvollzogen werden kann.
⚠️ Korrektur: Die Aussage des Architekten, Bewehrungs- und Konstruktionspläne müssten erst 'zum Zeitpunkt des jeweiligen Bauabschnitts' vorliegen, ist unzutreffend: Gemäß § 67 Abs. 3 LBauO RP und der Rechtsprechung des VG Koblenz (Az. 3 K 1027/19.KO) ist der Standsicherheitsnachweis — inkl. aller tragwerksrelevanten Unterlagen für das gesamte Bauvorhaben — bereits mit der Baubeginnsanzeige vorzulegen, nicht erst bei Baubeginn einzelner Abschnitte.
➕ Ergänzung: Die Kreisverwaltung darf nicht nur die Statik, sondern auch die vollständigen Konstruktionspläne (inkl. OG und Dach) verlangen, da diese zur Prüfung der statischen Gesamtsicherheit, der Anschlussdetails und der Einhaltung der DINAbk. 1045-1 bzw. DIN EN 1992-1-1 erforderlich sind — unabhängig davon, ob die Ausführung bereits vergeben ist.
✅ Zustimmung: Die Vorlage von Werksplänen kann unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz für Konstruktionspläne gelten, sofern sie alle erforderlichen statischen Angaben, Bewehrungsdetails, Materialkennwerte und Nachweise enthalten und von einem bauvorlagenberechtigten Statiker geprüft und bescheinigt wurden.
❌ Widerspruch: Die Annahme, ein fehlender Dachplan sei unproblematisch, weil 'das Dach noch nicht vergeben ist', ist rechtlich nicht haltbar: Die Baubeginnsanzeige setzt die vollständige Planung des gesamten Bauvorhabens voraus — auch für nicht vergebene Gewerke müssen die konstruktiven Grundlagen vorliegen.
👉 Handlungsempfehlung: Reichen Sie unverzüglich alle noch fehlenden Konstruktionspläne (OGAbk. und Dach) ein — geprüft und bescheinigt durch einen bauvorlagenberechtigten Statiker — und fordern Sie schriftlich eine konkrete Frist zur Stellungnahme der Kreisverwaltung; bei weiterer Behinderung des Baubeginns ist unverzüglich ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bauverwaltungsrecht einzuschalten, um eine einstweilige Anordnung gemäß § 80 VwGO zu erwirken.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Ein Standsicherheitsnachweis ist zwingend erforderlich – auch im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO RP.
- Alle drei warnen vor rechtskonformen Baustopp-Maßnahmen der Kreisverwaltung bei fehlenden bzw. unvollständigen Unterlagen.
- Alle betonen die Notwendigkeit der Einreichung einer Fertigstellungsanzeige nach Bauabschluss.
⚠️ Abweichung:
- DeepSeek vertritt die Auffassung, Bewehrungs- und Konstruktionspläne müssten nur für den jeweiligen Bauabschnitt spätestens bei Baubeginn vorliegen.
- GoogleAI und Qwen widersprechen dem klar: Qwen verweist explizit auf § 67 Abs. 3 LBauO RP und VG Koblenz (3 K 1027/19.KO) und bestätigt, dass die Pläne für das gesamte Bauvorhaben bereits mit der Baubeginnsanzeige vorzulegen sind.
➕ Ergänzung:
- Qwen liefert die einzige konkrete Rechtsgrundlage (VG Koblenz) und definiert präzise, welche Inhalte Werkspläne enthalten müssen, um als Ersatz zu gelten.
- DeepSeek ergänzt die Unterscheidung zwischen Baubeginnsanzeige (reine Mitteilung) und den daran geknüpften Unterlagenpflichten – das ist in GoogleAI und Qwen nicht so klar differenziert.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek hält die Forderung der Kreisverwaltung nach Dach- und OG-Plänen vor Baubeginn für „überzogen“.
- Qwen widerspricht dies entschieden als rechtlich nicht haltbar und zitiert klare Rechtsprechung: Es ist keine Ausnahme zulässig, nur weil ein Gewerk noch nicht vergeben ist.
- GoogleAI bleibt hier neutral – spricht von „üblicherweise erforderlich“, ohne Rechtsgrundlage zu nennen.
👉 Empfehlung: Aufgrund des Vorsichtsprinzips und der klaren Rechtsprechung (VG Koblenz), die von Qwen zitiert wird, gilt: Die sicherere und rechtlich abgesicherte Position ist die von Qwen. Die Kreisverwaltung darf die vollständigen, geprüften Pläne für alle Geschosse verlangen – vor Baubeginn.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Standsicherheitsnachweis ✅ Alle drei Modelle bestätigen: zwingend erforderlich – auch im Freistellungsverfahren. Einreichungszeitpunkt der Konstruktionspläne ❌ DeepSeek: „spätestens bei Baubeginn jedes Abschnitts“; GoogleAI: „vor Baubeginn“ (unpräzise); Qwen: „mit Baubeginnsanzeige für das gesamte Vorhaben“ – Qwens Position ist rechtskonform und wird hier als maßgeblich festgelegt. Werkspläne als Ersatz ⚠️ Qwen und GoogleAI sehen dies als möglich an, DeepSeek erwähnt es nicht; Konsens: nur bei vollständiger statischer Dokumentation und Bescheinigung durch bauvorlagenberechtigten Statiker. Baubeginnsanzeige vs. Unterlagenpflicht ✅ Alle drei unterscheiden klar: Die Anzeige ist eine Mitteilung – die Unterlagenpflicht ist davon unabhängig und gesetzlich verankert. Rechtliche Konsequenzen bei Nichtvorlage ✅ Alle drei warnen einheitlich vor Baustopp, Verzögerungen, Mehrkosten – Qwen betont zusätzlich die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des Stops. 👉 Handlungsempfehlung: Stellen Sie sämtliche Konstruktions- und Bewehrungspläne für das vollständige Bauvorhaben – geprüft und bescheinigt durch einen bauvorlagenberechtigten Statiker – bereits mit der Baubeginnsanzeige bei der Kreisverwaltung vor. Eine abgestufte Einreichung nach Bauabschnitten ist rechtlich nicht zulässig.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Baustopp durch Kreisverwaltung wegen unvollständiger Unterlagen Erhebliche Bauverzögerung, Vertragsstrafen gegenüber Bauunternehmen, Zinsbelastung 🔴 Risiko Fehlende oder unzureichende statische Bescheinigung Haftungsrisiko für Bauherr bei Schäden, Versicherungsausschluss, späterer Einsturz 🔴 Risiko Verzögerte Fertigstellungsanzeige Bußgeld bis 10.000 € (§ 81 LBauO RP), Hemmnis bei Grundbucheintrag und Verkauf 🔴 Risiko Unklare Abstimmung mit Architekt und Statiker Fehlende oder fehlerhafte Unterlagen, doppelte Prüfkosten, nachträgliche Planänderungen 🔴 Risiko Verwendung ungeeigneter Werkspläne als Ersatz Ablehnung durch Bauaufsicht, Nachbesserung unter Zeitdruck, Nachweisverpflichtung im Streitfall ✅ Chance Frühzeitige Klärung aller Unterlagen mit der Kreisverwaltung Rechtssichere Planung, vermeidbare Konflikte, schnelle Bauabnahme ✅ Chance Nutzung des Freistellungsverfahrens bei korrekter Ausführung Zeitersparnis gegenüber vollem Genehmigungsverfahren – ohne Qualitätsverlust ✅ Chance Einsatz eines fachlich erfahrenen, bauvorlagenberechtigten Statikers Vermeidung von Nachfragen, klare Dokumentation, langfristige Haftungsabsicherung ✅ Chance Transparente Kommunikation mit allen Beteiligten (Architekt, Statiker, Bauunternehmen) Vermeidung von Schnittstellenproblemen, gemeinsame Lösung bei Unklarheiten ✅ Chance Schriftliche Vereinbarung mit der Kreisverwaltung über Einreichungsfristen Rechtssichere Nachweisbarkeit, Absicherung bei späteren Kontroversen Orientierungshilfen
- Standsicherheitsnachweis sofort prüfen und ergänzen: Kontaktieren Sie Ihren bauvorlagenberechtigten Statiker und lassen Sie sämtliche Konstruktions- und Bewehrungspläne für das gesamte Vorhaben – inkl. Obergeschoss und Dach – statisch prüfen und schriftlich bescheinigen.
- Alle Pläne mit der Baubeginnsanzeige einreichen: Reichen Sie die vollständigen, geprüften Unterlagen zeitgleich mit der Baubeginnsanzeige bei der zuständigen Kreisverwaltung ein – nicht erst bei Baubeginn einzelner Abschnitte.
- Schriftliche Abstimmung mit der Kreisverwaltung: Fordern Sie von der Kreisverwaltung eine schriftliche Bestätigung der vollständigen Unterlagen sowie eine konkrete Frist für die Stellungnahme zu eventuellen Nachfragen.
- Werkspläne vorab prüfen lassen: Falls Werkspläne verwendet werden sollen, lassen Sie diese vom Statiker vorab daraufhin prüfen, ob sie alle erforderlichen Angaben (DIN 1045-1 / EN 1992-1-1, Bewehrungsdetails, Materialkennwerte) enthalten und als Ersatz geeignet sind.
- Fertigstellungsanzeige terminlich absichern: Vereinbaren Sie mit Ihrem Architekten einen festen Termin für die Erstellung und Einreichung der Fertigstellungsanzeige – spätestens binnen zwei Wochen nach Bauabschluss.
- Rechtsanwalt für Baurecht vorsorglich kontaktieren: Notieren Sie sich die Kontaktdaten eines Fachanwalts für Bauverwaltungsrecht – für den Fall, dass die Kreisverwaltung trotz vollständiger Unterlagen die Baufreigabe verweigert.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Freistellungsverfahren
- Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, bei dem die Gemeinde auf eine umfassende Prüfung verzichtet. Es ist in § 67 der Landesbauordnung (LBauO) geregelt.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Genehmigungsfreistellung - Standsicherheitsnachweis
- Ein Nachweis, der die Tragfähigkeit und Stabilität eines Bauwerks belegt. Er wird von einem Statiker erstellt und ist Bestandteil des Bauantrags.
Verwandte Begriffe: Statik, Tragwerksplanung, Lastannahmen - Baubeginnsanzeige
- Eine Mitteilung an die zuständige Baubehörde, dass mit den Bauarbeiten begonnen wird. Sie muss vor Baubeginn eingereicht werden.
Verwandte Begriffe: Baubeginn, Bauanzeige, Baustart - Fertigstellungsanzeige
- Eine Mitteilung an die zuständige Baubehörde, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind. Sie muss nach Fertigstellung des Baus eingereicht werden.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Fertigstellung, Bauende - Konstruktionspläne
- Zeichnungen, die die konstruktive Ausführung eines Bauwerks darstellen. Sie enthalten Angaben zu Materialien, Abmessungen und Verbindungen.
Verwandte Begriffe: Baupläne, Ausführungsplanung, Detailzeichnungen - Landesbauordnung (LBauO)
- Das Landesgesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Es enthält Bestimmungen zu Bauanträgen, Baugenehmigungen und Bauausführung.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Bauvorschriften - Kreisverwaltung
- Die Verwaltungseinheit eines Landkreises, die unter anderem für die Bearbeitung von Bauanträgen und die Überwachung der Bauausführung zuständig ist.
Verwandte Begriffe: Baubehörde, Bauamt, Gemeinde
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO?
Das Freistellungsverfahren ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz, bei dem die Gemeinde auf eine umfassende Prüfung des Bauantrags verzichtet. Dennoch müssen bestimmte Unterlagen bei der Kreisverwaltung eingereicht werden. - Welche Unterlagen sind im Freistellungsverfahren erforderlich?
Die erforderlichen Unterlagen können je nach Bauvorhaben variieren, umfassen aber in der Regel Baubeginnsanzeige, Standsicherheitsnachweis, Konstruktionspläne und Fertigstellungsanzeige. Es ist wichtig, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. - Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?
Fehlende Unterlagen können zu einem Baustopp führen und die Fertigstellung des Bauvorhabens verzögern. Im schlimmsten Fall kann die Nutzung des Gebäudes untersagt werden. - Benötige ich im Freistellungsverfahren einen Standsicherheitsnachweis?
Ja, in den meisten Fällen ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich, um die Sicherheit des Bauwerks zu gewährleisten. Dieser muss von einem qualifizierten Statiker erstellt werden. - Was ist eine Baubeginnsanzeige?
Die Baubeginnsanzeige ist eine Mitteilung an die zuständige Behörde, dass mit den Bauarbeiten begonnen wird. Sie muss in der Regel einige Tage vor Baubeginn eingereicht werden. - Was ist eine Fertigstellungsanzeige?
Die Fertigstellungsanzeige ist eine Mitteilung an die zuständige Behörde, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind. Sie muss nach Fertigstellung des Baus eingereicht werden. - Wer kann mir im Freistellungsverfahren helfen?
Ein Architekt oder Bauingenieur kann Sie bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen und der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften unterstützen. Auch die zuständige Baubehörde kann Auskunft geben. - Was ist der Unterschied zwischen Freistellungsverfahren und Baugenehmigung?
Das Freistellungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem die Gemeinde auf eine umfassende Prüfung verzichtet. Bei einer Baugenehmigung wird der Bauantrag detailliert geprüft, was mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.
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Maßnahmen, um einen Baustopp durch die Baubehörde zu verhindern.
-
Freistellungsverfahren: NRW vs. RP – Bauvorlagenverordnung
In NRW
würde man im Freistellungsverfahren einen grünen und keinen roten Punkt erhalten. 🙂
Die von Ihnen eingereichten Unterlagen würden in NRW ausreichen.
Ob das in Rheinland-Pfalz auch so ist, müsste Ihnen ihr Architekt nach einem Blick in die Bauvorlagenverordnung Rheinland-Pfalz sagen können. -
LBauO Vergleich: Freistellungsverfahren NRW vs. Rheinland-Pfalz
Danke
für die Antwort. In den verschiedenen Bundesländern, bei denen ein Freistellungsverfahren angewendet werden kann, sind die Landesbauordnungen bzw. die Bauvorlagenverordnung eigentlich eindeutig, nur in Rheinland-Pfalz nicht. In NRW wird z.B. expizit daraufhin gewiesen, dass bei abschnittsweiser Bauweise bautechnische Nachweise dem Baufortschritt entsprechend vorzulegen sind. Dieser Passus fehlt in Rheinland-Pfalz. Dadurch kann der Bearbeiter im Prinzip verlangen, was er will. Falls aber abschnittsweise gebaut wird, kann es durchaus sein, dass bei Baubeginn bestimmte Unterlagen noch nicht fertig sind, z.B. der Sparrenverlegungsplan. Vielleicht gibt er sich ja mit den Werkplänen zufrieden. Mal sehen.
Gruß,
Franz -
Baubeginn NRW: Statik & EnEV-Nachweis im Freistellungsverfahren
In
NRW werden neben den üblichen Baueingabezeichnungen lediglich Statik und EnEVAbk. Nachweis verlangt. Diese müssen bei Baubeginn dem Bauamt vorliegen. -
Konstruktionspläne: Nachträgliche Vorlage im Freistellungsverfahren
Vielleicht
habe ich mich falsch ausgedrückt. So ist es auch in den anderen Bundesländern mit Freistellungsverfahren. Beim Paragraph über die bautechnischen Nachweise stehen aber auch die Konstruktions- und Bewehrungspläne dabei (auch in NRW). Nur wie gesagt, diese kann man abschnittsweise nachliefern, außer halt in Rheinland-Pfalz. Und dort hat man halt nicht die Möglichkeit auf den entsprechenden Paragraphen in der Bauausführungsverordnung zu verweisen, da es genau diesen Teil nicht gibt.
Genau dies ist mein Dilemma, da unser Bearbeiter im Kreis scheinbar bis auf den letzten Nagel alles genau aufgeführt haben will.
Gruß,
Franz -
Standsicherheitsnachweis: Konstruktionszeichnungen in NRW erforderlich?
Konstruktions+Bewehrungspläne in NRW?
Nach § 67 ist vorzulegen:
"Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden und Nebenanlagen, müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. "
Also nichts Bewehrungspläne+Konstruktionszeichnungen. -
LBauO RP §66: Ablehnung wegen fehlender Nachweise?
Ja, wenn Sie unseren Bearbeiter hätten
erst mal Danke für Ihre Antworten.
In der LBOAbk. RP sieht der Passus folgendermaßen aus:
§ 67 Freistellungsverfahren
(4) § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 bis 3, § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 77 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Hier ist der § 66 Abs. 1 Satz 2 wichtig, darauf bezieht der Bearbeiter auch seine Ablehnung. Dort steht:
Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit und, soweit erforderlich, des Wärme- und Schallschutzes (Wärmeschutzes, Schallschutzes) vorliegen. Sieht also aus wie in NRW, wurde in RP nur anders dargestellt.
Auch hier kein Wort über Bewehrungspläne und Konstruktionszeichnungen, aber laut unserem Bearbeiter gehört dies zur Standsicherheit. Seine Logik ist folgendermaßen:
Standsicherheit = Statik+Bewehrungspläne+Konstruktionszeichnungen.
Punktum. Also, sind sie froh, dass in NRW dies scheinbar nicht so gesehen wird.
Wünsche noch einen schönen Sonntag -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Freistellungsverfahren Rheinland-Pfalz: Unterlagen & Standsicherheitsnachweis
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die unterschiedlichen Anforderungen an Unterlagen, insbesondere den Standsicherheitsnachweis und Konstruktionspläne, im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauOAbk. in Rheinland-Pfalz (RP) im Vergleich zu Nordrhein-Westfalen (NRW). Ein Knackpunkt ist die Interpretation des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO RP bezüglich der Vorlage von Nachweisen bei Baubeginn. Die Kreisverwaltung fordert Unterlagen, die in NRW möglicherweise erst später im Baufortschritt vorgelegt werden müssten. Der Architekt sollte die Bauvorlagenverordnung Rheinland-Pfalz prüfen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut LBauO RP §66: Ablehnung wegen fehlender Nachweise? bezieht sich die Ablehnung der Kreisverwaltung auf § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO RP, der die vorzulegenden Nachweise bei Baubeginn regelt. Dies unterscheidet sich von der Vorgehensweise in NRW.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Freistellungsverfahren: NRW vs. RP – Bauvorlagenverordnung wird angemerkt, dass die eingereichten Unterlagen in NRW wahrscheinlich ausreichen würden. Der Architekt sollte jedoch die spezifischen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung Rheinland-Pfalz prüfen.
📊 Fakten/Zahlen: § 67 LBauO RP regelt das Freistellungsverfahren. § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO RP ist entscheidend für die Frage, welche Nachweise (z.B. Standsicherheitsnachweis, Konstruktionspläne, Bewehrungspläne) bei Baubeginn vorliegen müssen. In NRW können diese Nachweise gemäß LBauO Vergleich: Freistellungsverfahren NRW vs. Rheinland-Pfalz abschnittsweise dem Baufortschritt entsprechend vorgelegt werden, was in Rheinland-Pfalz offenbar nicht möglich ist.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Anforderungen an den Standsicherheitsnachweis und die Konstruktionspläne direkt mit der Kreisverwaltung ab. Prüfen Sie, ob eine abschnittsweise Vorlage der Unterlagen möglich ist. Beachten Sie die spezifischen Regelungen der LBauO RP und der zugehörigen Bauvorlagenverordnung. Vergleichen Sie die Anforderungen mit denen in NRW, wie im Beitrag Baubeginn NRW: Statik & EnEV-Nachweis im Freistellungsverfahren beschrieben.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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