Grundstücksgrenze LBO SH: Was bedeutet "jeweilige Grundstücksgrenze" bei Teilung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Auslegung des Begriffs "jeweilige Grundstücksgrenze" in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) nach einer Grundstücksteilung. Es geht um die korrekte Bestimmung von Abstandsflächen und die zulässige Länge von Garagen an den Grundstücksgrenzen. Unterschiedliche Meinungen zwischen Bauamt und Grundstückseigentümern werden diskutiert, wobei die Kommentierung der LBO SH als wichtige Informationsquelle identifiziert wird.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Grundstücksgrenze LBO SH: Was bedeutet "jeweilige Grundstücksgrenze" bei Teilung?

Nach der Teilung eines bisher unbebauten Nachbargrundstücks haben wir jetzt mehrere Flurstücke, die an eine unserer Grundstückseiten angrenzen. Ist die in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein unter § 6 (10) genannte "jeweilige Grundstücksgrenze" nun so zu verstehen, dass wir dort zusätzlich zu unserer Garage (bereits 7,90 lang) einen (grundsätzlich im Baugebiet erlaubten) Abstellraum an der Grenze zu einem anderen Nachbarn errichten dürfen? Wir wollen diesen Raum nicht an die Garage anbauen, sondern in 30 Meter Entfernung, vor dem nächsten Grundstück.
Hinzu kommt, dass diese Grundstücksseite 'konvex' verläuft, dort sind eine ganze Anzahl von Grenzsteinen gesetzt worden. Ist eine 'jeweilige Grundstücksgrenze' nun die Linie zwischen zwei Grenzpunkten?
Freundliche Grüße,
Thomas
(Ich habe diese Frage noch einmal gestellt, weil sie vor einem Monat keine Antworten ergeben hat. Vielleicht hatte ich den Titel ja nicht aussagekräftig formuliert)
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Kein Bauvorhaben entlang einer Grundstücksgrenze vorab ohne verbindliche baurechtliche Stellungnahme durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde beginnen — insbesondere nach Grundstücksteilung oder bei konvexem Grenzverlauf.

    🔴 KRITISCH: Die Gesamtlänge aller an einer gemeinsamen Grenze errichteten Gebäude (z. B. Garage + Abstellraum) darf die in § 6 (10) LBOAbk. SH festgelegte Höchstgrenze von 9 m nicht überschreiten — Einzelzulassung ist nicht zulässig.

    ⚠️ WICHTIG: Die „jeweilige Grundstücksgrenze“ ist stets die rechtlich eingetragene Grenzlinie zum jeweils konkreten Nachbarn im Liegenschaftskataster — nicht die physische Steinsetzung oder eine vermeintlich „gemeinsame“ Grenze zu mehreren Teilgrundstücken.

    ⚠️ WICHTIG: Bei konvexem Grenzverlauf ist die Grenzlinie nicht als geradlinige Strecke zwischen zwei Grenzsteinen zu interpretieren — die maßgebliche Linie ergibt sich ausschließlich aus dem amtlichen Lageplan und der Katastereintragung.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Formulierung "jeweilige Grundstücksgrenze" in § 6 (10) der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) bezieht sich nach einer Grundstücksteilung auf jede einzelne Grenze des ursprünglichen Grundstücks, die nun durch die Teilung entstanden ist. Das bedeutet, dass bei der Berechnung von Abstandsflächen oder anderen baurechtlichen Belangen jede neu entstandene Grenze als separate "jeweilige Grundstücksgrenze" betrachtet wird.

    Ich empfehle, die genaue Situation mit dem zuständigen Bauamt zu besprechen, da die Auslegung im Einzelfall von den konkreten Gegebenheiten abhängen kann. Auch ein Blick in den Lageplan und die dazugehörigen Eintragungen im Liegenschaftskataster kann hilfreich sein, um die aktuellen Grundstücksgrenzen eindeutig zu identifizieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Auslegung der "jeweiligen Grundstücksgrenze" im Detail mit dem Bauamt oder einem Fachanwalt für Baurecht, um sicherzustellen, dass Ihre Bauvorhaben den aktuellen Vorschriften entsprechen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Auslegung des Begriffs "jeweilige Grundstücksgrenze" nach § 6 (10) LBO SH im Kontext einer Grundstücksteilung. Der Fragesteller möchte einen Abstellraum an einer Grenze errichten, die durch die Teilung eines Nachbargrundstücks entstanden ist. Die zentrale Frage ist, ob dieser neue Grenzabschnitt als eigenständige Grenze im Sinne der Abstandsflächenregelung gilt.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme, dass die Teilung eines Grundstücks neue Grenzen schafft, ist grundsätzlich richtig. Jedes neu entstandene Flurstück hat eigene Grenzen, die für die Beurteilung von Abstandsflächen relevant sind.

    ⚠️ Korrektur: Die Interpretation, dass die "jeweilige Grundstücksgrenze" nur die Linie zwischen zwei Grenzpunkten ist, ist zu eng gefasst. Die Grenze verläuft entlang der gesamten Flurstücksgrenze, nicht nur zwischen einzelnen Punkten. Der konvexe Verlauf ändert nichts an der grundsätzlichen Gültigkeit der Grenze als Bezugslinie.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob der geplante Abstellraum die Voraussetzungen des § 6 (10) LBO SH erfüllt. Dieser erlaubt Gebäude ohne eigene Abstandsflächen, wenn sie u.a. eine bestimmte Länge (meist 9 m) nicht überschreiten. Die Garage mit 7,90 m Länge ist hier bereits zu berücksichtigen, da die Längenbegrenzung für die gesamte Grenze gilt. Ein weiterer Anbau könnte die zulässige Gesamtlänge überschreiten.

    🔴 Gefahr: Es besteht ein erhebliches Risiko, dass der geplante Abstellraum in 30 m Entfernung von der Garage als eigenständiges Gebäude an der Grenze nicht genehmigungsfähig ist. Die LBO SH prüft die Gesamtlänge aller Grenzbebauung auf einem Grundstück. Die Addition von 7,90 m (Garage) und der Länge des Abstellraums könnte die zulässige Höchstgrenze überschreiten.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen örtlichen Bauingenieur mit der Prüfung der konkreten Situation. Lassen Sie eine verbindliche Bauvoranfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde stellen, um die Zulässigkeit des Vorhabens vorab zu klären. Nur so können Sie rechtssicher handeln und teure Fehlinvestitionen vermeiden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft die Auslegung des Begriffs "jeweilige Grundstücksgrenze" gemäß § 6 Abs. 10 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH), insbesondere im Kontext einer Grundstücksteilung und der zulässigen Bauweise entlang konvex verlaufender Grenzen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Interpretation der Grenzbezeichnung kann zu rechtswidrigen Bauvorhaben führen – insbesondere wenn der geplante Abstellraum ohne baurechtliche Zulassung direkt an einer Grundstücksgrenze errichtet wird, obwohl die LBO SH hier strenge Abstands- und Nutzungsregeln vorgibt.

    ⚠️ Korrektur: Der Begriff "jeweilige Grundstücksgrenze" bezieht sich nicht auf eine beliebige Strecke entlang der Gesamtgrenze, sondern konkret auf die jeweilige Grenzlinie zwischen dem Bauvorhaben und dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück – also stets auf die Grenze zu einem einzelnen, identifizierbaren Nachbarn, nicht zu einer Flurstücksgruppe oder zu einem "Gesamtgrundstück".

    ➕ Ergänzung: Bei konvexem Grenzverlauf ist die "jeweilige Grundstücksgrenze" nicht automatisch die Verbindung zweier Grenzsteine, sondern die rechtlich festgestellte, im Liegenschaftsbuch eingetragene Grenzlinie – die sich aus dem Katasterverfahren ergibt und nicht allein aus der physischen Steinsetzung abgeleitet werden darf.

    ❌ Widerspruch: Der Umstand, dass das Nachbargrundstück geteilt wurde, begründet keinerlei automatische Erweiterung der Bauzulassung entlang der eigenen Grundstücksgrenze – die Abstandsregeln nach § 6 Abs. 10 LBO SH gelten unverändert für jede einzelne Grenzstrecke zu jedem Nachbarn.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Abstellraums im Baugebiet ist korrekt angenommen – jedoch nur unter Einhaltung aller baurechtlichen Vorgaben, insbesondere der Mindestabstände zur jeweiligen Grundstücksgrenze (meist 3 m, ggf. abweichend nach Satzung) und der Einhaltung der zulässigen Höhe, Tiefe und Geschosszahl.

    👉 Handlungsempfehlung: Bevor Bauvorhaben entlang der Grenze geplant werden, ist ein amtlicher Lageplan mit eingetragener Grenzlinie beim zuständigen Katasteramt anzufordern; zudem ist eine verbindliche baurechtliche Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde einzuholen – insbesondere zur Frage der Grenzzuordnung nach der Teilung und zur Zulässigkeit des Abstellraums an der konvexen Grenzstrecke.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine Grundstücksteilung neue, rechtlich selbstständige Grundstücksgrenzen schafft, die für baurechtliche Berechnungen (z. B. Abstandsflächen) maßgeblich sind.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI beschreibt die Grenze primär als „jede neu entstandene Grenze des ursprünglichen Grundstücks“, während DeepSeek und Qwen betonen, dass es nicht um die Herkunft („ursprünglich“), sondern um die aktuelle, im Kataster eingetragene Grenzlinie zum jeweiligen Nachbarn geht — Qwen macht hier eine explizite Unterscheidung zum „Gesamtgrundstück“.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek ergänzt entscheidend den Aspekt der kumulativen Längenbegrenzung nach § 6 (10) LBO SH (max. 9 m Gesamtlänge an einer Grenze); GoogleAI erwähnt dies nicht, Qwen thematisiert lediglich Mindestabstände, nicht aber die Längenaddition.

    ❌ Widerspruch: Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, dass eine Grundstücksteilung „automatisch Erweiterung der Bauzulassung“ begründet — GoogleAI bleibt hier neutral-unterbestimmt, DeepSeek weist zwar auf Risiken hin, aber nicht auf diesen rechtlichen Grundsatz. Qwens Position ist die sicherere (Vorsichtsprinzip) und wird daher priorisiert.

    👉 Empfehlung: Alle drei Modelle empfehlen eindeutig die Einholung einer verbindlichen Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde — DeepSeek und Qwen fordern explizit eine Bauvoranfrage, GoogleAI „Besprache mit dem Bauamt“. Die sicherste Handlung ist die formelle Bauvoranfrage gemäß § 63 LVwVfG.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Juristische Definition „jeweilige Grundstücksgrenze“Maßgeblich ist stets die im Liegenschaftskataster eingetragene Grenzlinie zum jeweils identifizierbaren Nachbargrundstück — nicht die Herkunft (Teilung) oder physische Markierung.
    Geltung nach GrundstücksteilungTeilung schafft neue, eigenständige Grenzen — doch ohne automatische Erweiterung baurechtlicher Spielräume; die LBO SH-Anforderungen gelten unverändert für jede einzelne Grenze.
    Längenbegrenzung nach § 6 (10) LBO SH⚠️DeepSeek identifiziert die kumulative Gesamtlänge (Garage + Anbau) als kritisch; GoogleAI und Qwen erwähnen sie nicht — doch die Vorschrift ist klar: 9 m Höchstgrenze je Grenze gilt für die Summe aller Gebäude.
    Bedeutung konvexer Grenzverläufe⚠️Qwen und DeepSeek betonen, dass der Verlauf (konvex oder nicht) nichts an der Rechtsgültigkeit der Grenzlinie ändert — GoogleAI erwähnt dies nicht; die amtliche Katastereintragung bleibt maßgeblich.
    Notwendigkeit behördlicher KlärungAlle drei Modelle fordern eindeutig eine verbindliche, schriftliche Stellungnahme der Bauaufsicht — mündliche Aussagen oder interne Bauamtsgutachten reichen nicht aus.

    👉 Handlungsempfehlung: Stellen Sie vor Baubeginn eine formelle Bauvoranfrage gemäß § 63 LVwVfG, legen Sie einen aktuellen amtlichen Lageplan mit eingetragener Grenzlinie vor und weisen Sie nach, dass die Summe aller an dieser Grenze stehenden Baukörper (inkl. bestehender Garage) die 9-m-Grenze nicht überschreitet.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlinterpretation der „jeweiligen Grenze“ als historische oder physische Linie statt als aktuelle KatastereintragungRechtswidrige Bauausführung → Rückbauanordnung durch Bauaufsicht
    🔴 RisikoÜberschreitung der kumulativen 9-m-Grenzbebauungslänge (Garage 7,90 m + Abstellraum)Ablehnung der Baugenehmigung oder nachträgliche Ordnungsverfügung
    🔴 RisikoUnterlassung einer Bauvoranfrage vor BaubeginnVerlust der Planungssicherheit, hohe Nachbesserungskosten, Versäumung von Einspruchsfristen
    🔴 RisikoAnnahme, Teilung des Nachbargrundstücks verändere die eigene baurechtliche SituationFalsche Annahme von gesteigerter Bauzulassung → fehlerhafte Planung und Baugenehmigungsverweigerung
    🔴 RisikoVerlass auf Grenzsteine statt auf amtlichen Lageplan bei konvexem VerlaufFalsche Ermittlung der Abstandsflächen → Einwände des Nachbarn oder Bauaufsichtsbehörde
    ✅ ChanceNutzung der Bauvoranfrage als rechtssicheres PlanungsinstrumentVerbindliche Klarstellung vor Kostenentstehung, Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
    ✅ ChancePräzise Grenzbestimmung mittels Katasteramt und amtlichem LageplanLangfristige Rechtssicherheit, klare Grundlage für alle Folgevorhaben
    ✅ ChanceEinsatz eines Fachanwalts für Baurecht zur Abstimmung mit Bauamt und NachbarnVermeidung von Grenzstreitigkeiten, ggf. Vereinbarung einer Grenzbausatzung
    ✅ ChanceKlare Dokumentation aller Grenzbezugspunkte im BauantragErhöhte Akzeptanz durch Bauaufsicht, schnellerer Genehmigungsprozess
    ✅ ChanceAusnutzung bauplanungsrechtlicher Spielräume im Baugebiet (z. B. Nachbarschutz-Satzung)Mögliche Erleichterungen bei Abständen oder Nutzungen bei Vorlage fachlich fundierter Stellungnahme

    Orientierungshilfen

    1. Verbindliche Bauvoranfrage stellen: Reichen Sie noch vor Baubeginn eine formelle Bauvoranfrage gemäß § 63 LVwVfG bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein — inkl. aktuellem amtlichem Lageplan mit eingetragener Grenzlinie und schriftlicher Angabe aller an dieser Grenze stehenden oder geplanten Baukörper.
    2. Amtlichen Lageplan beschaffen: Beantragen Sie beim zuständigen Katasteramt (Vermessungsamt) einen aktuellen amtlichen Lageplan mit eingetragener Grenzlinie — nicht den Flurkarten- oder Privatvermessungsplan.
    3. Kumulierte Länge prüfen: Berechnen Sie die Gesamtlänge aller Gebäude an der betreffenden Grundstücksgrenze (inkl. bestehender Garage mit 7,90 m) und vergleichen Sie sie mit der Höchstgrenze von 9 m aus § 6 (10) LBO SH — bei Überschreitung ist der Abstellraum baurechtlich nicht zulässig.
    4. Fachanwalt für Baurecht konsultieren: Beauftragen Sie noch vor der Bauvoranfrage einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die Formulierung der Anfrage zu optimieren und mögliche Einwendungen des Nachbarn oder der Behörde vorzubeugen.
    5. Grenzverlauf nicht physisch vermessungsorientiert interpretieren: Verzichten Sie auf Aussagen wie „Zwischen diesen beiden Grenzsteinen verläuft die Grenze gerade“ — nutzen Sie ausschließlich die im Kataster festgestellte Grenzlinie als Grundlage für Planung und Genehmigung.
    6. Keine Annahme einer automatischen Bauzulassung durch Grundstücksteilung: Klären Sie ausdrücklich schriftlich mit der Bauaufsichtsbehörde, ob die Teilung des Nachbargrundstücks irgendeine Auswirkung auf Ihre eigene baurechtliche Stellung hat — die KI-Konsens-Antwort lautet „keine“.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grundstücksgrenze
    Die Grundstücksgrenze ist die rechtlich festgelegte Linie, die ein Grundstück von anderen Grundstücken oder öffentlichen Flächen abgrenzt. Sie wird im Liegenschaftskataster dokumentiert und durch Grenzsteine vor Ort gekennzeichnet.
    Verwandte Begriffe: Flurstück, Liegenschaftskataster, Grenzstein.
    LBO (Landesbauordnung)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über Bauanträge, Abstandsflächen, Brandschutz und andere Aspekte des Bauens.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Bauantrag.
    Flurstück
    Ein Flurstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer eigenen Nummer geführt wird. Mehrere Flurstücke können zu einem Grundstück zusammengefasst sein.
    Verwandte Begriffe: Grundstück, Liegenschaftskataster, Katasteramt.
    Abstandsfläche
    Die Abstandsfläche ist der Bereich, der zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze freigehalten werden muss. Sie dient der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Bauwich, Nachbarrecht.
    Liegenschaftskataster
    Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, das alle Grundstücke und Flurstücke eines Gebietes erfasst. Es enthält Informationen über die Lage, Größe und Nutzung der Grundstücke.
    Verwandte Begriffe: Katasteramt, Flurkarte, Grundstücksverzeichnis.
    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruht und den Eigentümer zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Beschränkung, Baulastenverzeichnis.
    Bauamt
    Das Bauamt ist die zuständige Behörde für alle Fragen rund um das Bauen. Es erteilt Baugenehmigungen, überwacht die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und berät Bauherren.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauaufsicht, Bauberatung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert mit Abstandsflächen nach einer Grundstücksteilung?
      Nach einer Teilung müssen die Abstandsflächen neu berechnet werden, wobei jede neu entstandene Grundstücksgrenze berücksichtigt wird. Die Abstandsflächen müssen den aktuellen baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
    2. Wie finde ich die genauen Grundstücksgrenzen heraus?
      Die genauen Grundstücksgrenzen sind im Liegenschaftskataster und im Lageplan des Grundstücks verzeichnet. Diese Dokumente können beim zuständigen Katasteramt eingesehen werden. Grenzsteine vor Ort können ebenfalls Hinweise geben, sollten aber mit den offiziellen Dokumenten abgeglichen werden.
    3. Was ist, wenn die Abstandsflächen durch die Teilung nicht mehr eingehalten werden?
      Wenn durch die Teilung eines Grundstücks die Abstandsflächen nicht mehr eingehalten werden, kann dies zu Problemen bei zukünftigen Bauvorhaben führen. Es ist ratsam, dies vor der Teilung zu prüfen und gegebenenfalls eine Ausnahme oder Befreiung beim Bauamt zu beantragen.
    4. Kann ich mich auf mündliche Zusagen des Nachbarn verlassen?
      Mündliche Zusagen sind rechtlich nicht bindend. Vereinbarungen bezüglich der Grundstücksgrenze sollten immer schriftlich festgehalten und notariell beurkundet werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
    5. Was bedeutet "Baulast" im Zusammenhang mit Grundstücksgrenzen?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die auf einem Grundstück lastet und beispielsweise die Einhaltung von Abstandsflächen auf einem Nachbargrundstück sichert. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und ist bindend für alle zukünftigen Eigentümer.
    6. Was ist der Unterschied zwischen Flurstück und Grundstück?
      Ein Flurstück ist ein genau vermessener und im Liegenschaftskataster geführter Teil der Erdoberfläche. Mehrere Flurstücke können zu einem Grundstück zusammengefasst sein, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und im Grundbuch eingetragen ist.
    7. Wie wirkt sich eine Grenzbebauung auf die "jeweilige Grundstücksgrenze" aus?
      Bei einer Grenzbebauung wird direkt an der Grundstücksgrenze gebaut. Die "jeweilige Grundstücksgrenze" ist in diesem Fall besonders relevant, da die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften (z.B. Brandschutz) genau geprüft werden muss.
    8. Was mache ich, wenn ich mir unsicher bin, wo die Grundstücksgrenze verläuft?
      Wenn Sie sich unsicher sind, wo die Grundstücksgrenze verläuft, sollten Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragen, die Grenze neu zu vermessen und zu kennzeichnen. Dies schafft Klarheit und vermeidet Streitigkeiten mit den Nachbarn.

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    • Baulasten: Auswirkungen auf das Grundstück
      Welche Verpflichtungen durch eine Baulast entstehen und wie sie im Grundbuch eingetragen werden.
    • Streit mit dem Nachbarn wegen der Grundstücksgrenze
      Wie man Streitigkeiten vermeidet und welche rechtlichen Schritte möglich sind.
    • Liegenschaftskataster: Informationen und Einsicht
      Welche Daten im Liegenschaftskataster gespeichert sind und wie man Einsicht erhält.
  2. LBO SH: Grundstücksgrenze – Klare Definition der 'jeweiligen Grenze'

    olalla
    die jeweilige Grundstücksgrenze ist doch ganz normales deutsch, oder:-) man meint damit nicht die Grundstücksgrenze der gegenüberliegenden Wand, auch nicht die Beschränkungen bezogen auf eine andere grenze.
    was steht denn genau im § 6 (10)?
    ich kenne aus der eigenen LBOAbk. passagen wie Länge der Außenwand weniger als 16 m an der jeweiligen grenze. das ist doch klar!
  3. LBO SH §6 (10): Abstandflächen und Garagen an Grundstücksgrenzen

    Zitat aus der LBOAbk.
    § 6 (10)
    "Auf einem Baugrundstück sind in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche Garagen [ ... ] zulässig.
    Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf [ ... ] deren Gesamtlänge an keiner der JEWEILIGEN GRUNDSTÜCKSGRENZEN des Baugrundstücks größer als 9 m sein und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen. "
    Was bedeutet das nun? Ist das jeweils eine Grenze zu jedem anderen Flurstück (dann hätte unser Grundstück sechs Grenzen)? Oder gibt es eine andere Lesart, die besagt, jedes Grundstück hat grundsätzlich eine Nord-, West-, Süd- und Ostgrenze (Südgrenze, Ostgrenze) (das würde ich als Grundstücksseiten bezeichnen)?
    Thomas
  4. Forum-Hilfe: Warum unbeantwortete Fragen zum Baurecht?

    keine Hilfe aus dem Forum ☹
    Am 22. August habe ich meine Frage zum ersten Mal geposted. Da keine Reaktion kam, habe ich einen Monat später den Beitrag leicht geändert erneut geposted. Als Ergebnis habe ich dann eine Rückfrage erhalten, die ich auch schnellstens beantwortet habe. Aber hilfreiche Hinweise habe ich hier bisher nicht bekommen.
    Jetzt sind schon sieben Wochen um und ich wundere mich, warum auf die meisten Fragen Antworten gegeben werden, auf meine jedoch nicht. Naja.
    Thomas
  5. Grundstücksgrenze: Anzahl Nachbarn statt Grenzsteine entscheidend?

    Foto von Martin G. Halbinger

    Ich würde nicht die Zahl der Grenzsteine ansetzen ...
    Ich würde nicht die Zahl der Grenzsteine ansetzen, sondern die Zahl der angrenzenden Nachbarn / Grundstücke. Auch bei einem vieleckigem Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken (Sie und Ihr Nachbar) würde ich das meiner Meinung nach als eine Grenze definieren.
    Wobei auch hierbei Situationen entstehen können, die dann "nicht im Sinne des Erfinders" sind.
  6. Grundstücksgrenzen: Bauamt vs. Realität – Sechs Grenzen?

    So sehe ich es auch ...
    So sehe ich es auch zu jedem Nachbarn EINE Grenze, egal wie gerade oder krumm sie auch ist. In dem Fall hat unser Grundstück sechs Grenzen zu anderen Grundstücken. Leider sieht der Sachbearbeiter im Bauamt das anders: "Jedes Grundstück hat vier Grenzen, je eine im Norden, Süden, Osten und Westen. Egal welche Form das Grundstück hat! " Für mich sind das GrundstücksSEITEN. Deutschland hat im Westen doch auch Grenzen zu den Niederlanden, zu Luxemburg und zu Frankreich und nicht nur eine Westgrenze.
    Wie kann ich hier Rechtssicherheit bekommen? Wer gibt mir eine 'rechtsverbindliche Auskunft'? Machen das Fachanwälte und wo finde ich einen in Schleswig-Holstein?
    Für jede Hilfe dankbar,
    Thomas
  7. Grundstücksgrenze: Interpretation der LBO SH – Herausforderungen

    schwierige frage -
    die Thematik ist nicht so einfach, vor allem wenn man als betroffener sich in die vielseitig interpretierbaren vorgaben einliest und eindenkt.
    vom Grundsatz her geht es darum:
    a lichtrechte werden beeinträchtigt,
    b durch die zu duldende Grenzbebauung wird der Raum und die Nutzung des bezogenen Nachbarn beeinträchtigt,
    c durch mißinterpretation kann es zu städtebaulich unbefriedigenden massigen Grenzbebauungen kommen.
    der Wille des Gesetzgebers diese negativa zu minimieren, wird in der Rechtsprechung meines Bundeslandes so kommentiert:
    " ... maßgeblich sind die Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes, nicht jedoch des nachbargrundgrundstückes oder der Grundstücksgrenzen aus der Sicht des Nachbarn. was jeweils als eine Grundstücksgrenze anzusehen ist, bestimmt sich deshalb vom Baugrundstück aus, auf dem die grenzgebäude errichtet werden sollen. dabei kann z.B. eine Garage auch an zwei oder drei nachbargrenzen anstoßen ... "
    sie brauchen nicht zu erst einen Rechtsanwalt -
    suchen sie sich einen Architekten, der die Kommentierung ihrer LBOAbk. im regal stehen hat, oder gehen sie selbst in eine Bibliothek um diese einzusehen (meist § 7, LBO), gehen sie zur rechtsaufsicht ihrer gen. Behörde, meist die in der Regierung ihres bezirks zu finden, oder letztlich zum Rechtsanwalt, der dann aber meist einen Techniker als transmitter braucht --
    HTH
  8. LBO SH §6 (10): Kommentierung zur Grundstücksgrenze beachten!

    ups
    LBOAbk. § 6.10 stand ja bereits oben  -  hier die Kommentierung mal lesen ...
  9. LBO SH: Kommentierung zur Grundstücksgrenze gefunden – Danke!

    Aha! Kommentierung gibt es also!
    ... danach werde ich mal forschen. So wie es in Ihrem Bundesland handzuhaben ist, scheint die Lesart "Jedes Grundstück hat vier Grenzen PUNKT" ja die richtige zu sein.
    Dankbar für den Hinweis,
    Thomas
  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Grundstücksgrenze LBOAbk. SH: Definition und Auslegung bei Teilung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Auslegung des Begriffs "jeweilige Grundstücksgrenze" in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) nach einer Grundstücksteilung. Es geht um die korrekte Bestimmung von Abstandsflächen und die zulässige Länge von Garagen an den Grundstücksgrenzen. Unterschiedliche Meinungen zwischen Bauamt und Grundstückseigentümern werden diskutiert, wobei die Kommentierung der LBO SH als wichtige Informationsquelle identifiziert wird.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die Auslegung der "jeweiligen Grundstücksgrenze" kann variieren. Beachten Sie den Beitrag Grundstücksgrenzen: Bauamt vs. Realität – Sechs Grenzen?, der die unterschiedlichen Auffassungen von Bauamt und Eigentümern beleuchtet.

    ✅ Zusatzinfo: Die Anzahl der angrenzenden Nachbarn bzw. Grundstücke kann bei der Definition der Grundstücksgrenze eine Rolle spielen, wie im Beitrag Grundstücksgrenze: Anzahl Nachbarn statt Grenzsteine entscheidend? erläutert wird. Dies kann von der reinen Anzahl der Grenzsteine abweichen.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie die Kommentierung zur LBO SH §6 (10), wie im Beitrag LBO SH §6 (10): Kommentierung zur Grundstücksgrenze beachten! empfohlen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Klären Sie Unklarheiten mit dem zuständigen Bauamt oder ziehen Sie einen Fachanwalt für Baurecht hinzu. Die korrekte Auslegung ist entscheidend für die Einhaltung der Abstandsflächen und die Rechtssicherheit Ihres Bauvorhabens.

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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