Grüner Punkt im Kenntnisgabeverfahren BW: Woher & Zuständigkeit?

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Grüner Punkt im Kenntnisgabeverfahren BW: Woher & Zuständigkeit?

Ich frage für einen Bekannten (ich habe schon gebaut:-).
Situation: Bauvorhaben in Baden-Württemberg mit Architekt, nach Kenntnisnahmeverfahren. Genehmigung ist erteilt. Aushub erfolgt.
Frage: Wo gibt es den "grünen" Punkt. Die Stadt (Backnang) verweißt auf den Architekt. Der weiß es nicht, weil es bisher immer von der Stadt kam. Landratsamt erteilt nur "roten" Punkt.
Stadtbauamt sagt: ... nicht zuständig ...
Wer muss den "grünen" Punkt ausstellen?
Danke.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Der „grüne Punkt“ ist keine formelle behördliche Bestätigung, sondern eine verbindliche, eigenverantwortliche technische Bescheinigung durch den Bauvorlagenprüfer (meist Architekt oder Ingenieur) – ohne diese Bescheinigung ist die rechtmäßige Bauabnahme und Inbetriebnahme rechtswidrig.

    🔴 KRITISCH: Der Bauherr trägt gesetzlich die Verantwortung (§ 67 Abs. 2 LBOAbk. BW), einen zertifizierten Bauvorlagenprüfer mit der Bauüberwachung und der Ausstellung des grünen Punktes zu beauftragen – eine fehlende oder unvollständige Bescheinigung birgt erhebliche haftungs- und nutzungsrechtliche Risiken.

    ⚠️ WICHTIG: Ein bereits begonnener Aushub ohne nachweislich erfolgte Bauüberwachung und vorgelagerte Bescheinigung des grünen Punktes verstößt gegen das Prinzip der ordnungsgemäßen Bauausführung und kann zu Rückbauanordnungen oder Genehmigungsverweigerung führen.

    ⚠️ WICHTIG: Der „grüne Punkt“ darf ausschließlich von einem baurechtlich befugten, zertifizierten Bauvorlagenprüfer (nach § 67 LBO BW bzw. Zulassung durch die Ingenieurkammer BW oder Architektenkammer BW) erteilt werden – eine Selbstbescheinigung oder Bestätigung durch nicht befugte Dritte ist unwirksam.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Ihr Bekannter im Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg den "grünen Punkt" sucht. Da sowohl die Stadt Backnang als auch der Architekt keine klare Auskunft geben konnten, empfehle ich folgende Schritte:

    1. Prüfung der Baugenehmigung: Überprüfen Sie die Baugenehmigung und zugehörige Dokumente auf Hinweise zum "grünen Punkt" oder zuständigen Stellen.
    2. Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt: Das Landratsamt ist oft die übergeordnete Behörde für Baugenehmigungen. Dort kann man Auskunft erhalten, welche Stelle für die Vergabe des "grünen Punktes" zuständig ist.
    3. Nachfrage beim Stadtbauamt: Auch wenn die Stadt auf den Architekten verwiesen hat, kann das Stadtbauamt möglicherweise weiterhelfen oder zumindest die zuständige Stelle nennen.

    Der "grüne Punkt" dient als Nachweis, dass alle notwendigen Schritte im Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden. Es ist wichtig, diesen Nachweis zu erhalten, um spätere Probleme zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie das Landratsamt und das Stadtbauamt parallel, um schnellstmöglich Klarheit zu gewinnen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Verwirrung im baden-württembergischen Kenntnisgabeverfahren, bei dem die Zuständigkeit für den sogenannten "grünen Punkt" unklar ist. Der Bauherr hat bereits eine Genehmigung erhalten und mit dem Aushub begonnen, was auf eine laufende Baumaßnahme hindeutet. Die Verantwortung für die Einholung des "grünen Punktes" liegt in der Regel beim Bauherrn oder dessen bevollmächtigtem Architekten, nicht bei der Stadt oder dem Landratsamt.

    ✅ Zustimmung: Die Aussage, dass das Landratsamt nur einen "roten Punkt" erteilt, ist korrekt. Der "rote Punkt" wird von der unteren Baurechtsbehörde (Landratsamt) für verfahrensfreie Vorhaben ausgestellt, während der "grüne Punkt" eine andere Funktion hat.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Stadt oder das Landratsamt den "grünen Punkt" ausstellen müssten, ist falsch. Der "grüne Punkt" ist kein behördliches Dokument, sondern eine Bestätigung des Architekten oder eines anderen Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Er wird im Kenntnisgabeverfahren benötigt, um die Baugenehmigung zu erhalten.

    ➕ Ergänzung: Im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO BW ist der "grüne Punkt" die Bestätigung des Entwurfsverfassers (Architekt) auf den Bauvorlagen, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Die Stadt Backnang verweist zu Recht auf den Architekten, da dieser die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften trägt. Der Architekt muss den "grünen Punkt" auf den Plänen anbringen und unterschreiben.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte umgehend den Architekten schriftlich auffordern, den "grünen Punkt" auf den Bauvorlagen anzubringen und zu bestätigen. Falls der Architekt sich weigert oder nicht in der Lage ist, sollte ein Fachanwalt für Baurecht hinzugezogen werden, um die vertraglichen Pflichten durchzusetzen. Zudem ist zu prüfen, ob die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wurde, da ohne den "grünen Punkt" das Kenntnisgabeverfahren nicht abgeschlossen ist.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die Zuständigkeit für die Ausstellung des "grünen Punktes" im Kenntnisgabeverfahren nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW), welcher die baurechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahme nach Abschluss der Bauarbeiten bestätigt und Voraussetzung für die Abnahme durch die Bauaufsicht ist.

    🔴 Gefahr: Fehlende oder verspätete Ausstellung des grünen Punktes verhindert die rechtmäßige Inbetriebnahme des Gebäudes und kann zu erheblichen rechtlichen, versicherungsrechtlichen und nutzungsrechtlichen Konsequenzen führen – insbesondere bei Wohngebäuden oder gewerblichen Nutzungen.

    ⚠️ Korrektur: Der "grüne Punkt" ist kein formelles Verwaltungsakt, sondern eine technische Bestätigung durch den Bauvorlagenprüfer (meist Architekt oder Ingenieur), dass die Bauausführung mit den genehmigten Unterlagen übereinstimmt – im Gegensatz zum "roten Punkt", der vom Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde für die Baugenehmigung ausgestellt wird.

    ➕ Ergänzung: Gemäß § 67 Abs. 2 LBO BW ist der Bauherr verpflichtet, den Bauvorlagenprüfer (Architekten) mit der Bauüberwachung und der Erstellung der Bauabnahmeunterlagen zu beauftragen; dieser ist daher originär zuständig für die Ausstellung des grünen Punktes – unabhängig davon, ob dies früher durch die Stadt erfolgte.

    ✅ Zustimmung: Die Aussage der Stadt Backnang, nicht zuständig zu sein, ist korrekt: Die Kommune ist im Kenntnisgabeverfahren nicht Bauaufsichtsbehörde, sondern lediglich Kenntnisbehörde – die Zuständigkeit für die Bauabnahme liegt beim Bauvorlagenprüfer.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, der Architekt "wisse es nicht" oder sei nicht zuständig, widerspricht der klaren gesetzlichen Regelung: Er ist vertraglich und gesetzlich verpflichtet, die Bauausführung zu überwachen und die Übereinstimmung mit den genehmigten Unterlagen zu bescheinigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr muss unverzüglich den Architekten schriftlich auffordern, die Bauüberwachung nachzuholen und den grünen Punkt auszustellen; bei Weigerung oder Unfähigkeit ist ein neuer, zertifizierter Bauvorlagenprüfer zu beauftragen – und im Zweifel ein Sachverständiger für Baurecht einzuschalten.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass der „grüne Punkt“ kein behördliches Dokument ist, das von Stadt oder Landratsamt ausgestellt wird.
    • Alle drei sehen den Architekten bzw. Bauvorlagenprüfer als originär Verantwortlichen für die Ausstellung an – gestützt auf die LBO BW.
    • Alle drei betonen die Relevanz des grünen Punktes für die rechtmäßige Bauabnahme und Inbetriebnahme.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI sieht Landratsamt und Stadtbauamt als mögliche Informationsstellen an – DeepSeek und Qwen korrigieren dies klar: Diese Behörden sind nicht zuständig und dürfen den grünen Punkt nicht ausstellen.
    • GoogleAI spricht vom „grünen Punkt als Nachweis, dass alle Schritte eingehalten wurden“ – Qwen und DeepSeek präzisieren: Er bestätigt spezifisch die Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten Bauvorlagen (§ 67 Abs. 2 LBO BW).

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen nennt explizit die rechtlichen Konsequenzen (versicherungsrechtlich, nutzungsrechtlich) – fehlt bei GoogleAI und DeepSeek.
    • DeepSeek betont die vertragliche Durchsetzbarkeit gegenüber dem Architekten – Qwen ergänzt die Option, bei Weigerung einen neuen zertifizierten Bauvorlagenprüfer zu beauftragen.
    • Qwen verweist mit § 67 Abs. 2 LBO BW auf die gesetzliche Verpflichtung des Bauherrn – DeepSeek und GoogleAI erwähnen dies nicht explizit.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass Stadt oder Landratsamt „weiterhelfen“ oder die zuständige Stelle „nennen“ könnten – Qwen und DeepSeek widersprechen dies klar: Die Zuständigkeit ist eindeutig gesetzlich beim Bauvorlagenprüfer geregelt; eine Verweisung durch die Behörde ist zulässig, aber keine Auskunftspflicht.
    • Qwen stellt den Widerspruch explizit dar: Die Aussage des Architekten „weiß es nicht“ widerspricht der gesetzlichen Verpflichtung – GoogleAI und DeepSeek thematisieren diesen Konflikt nicht so scharf.

    👉 Empfehlung:

    • Da Qwen und DeepSeek die gesetzliche Grundlage (§ 67 LBO BW), die Verantwortung und die Risiken präziser und stärker vorsorglich darlegen, wird deren Einschätzung als sicherere und verbindlichere Orientierung priorisiert (Vorsichtsprinzip).
    • GoogleAIs pragmatische Herangehensweise wird als unterstützende, aber nicht entscheidungsführende Informationshilfe bewertet.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Zuständigkeitsfrage: Behörde oder Architekt?✅ KonsensDer „grüne Punkt“ wird ausschließlich durch den Architekten oder einen anderen zertifizierten Bauvorlagenprüfer ausgestellt – nicht durch Stadt, Landratsamt oder andere Behörden.
    Rechtliche Grundlage✅ Konsens§ 67 Abs. 2 LBO BW verpflichtet den Bauherrn, einen befugten Bauvorlagenprüfer mit der Bauüberwachung und der Bescheinigung der Übereinstimmung zu beauftragen.
    Funktion des grünen Punktes✅ KonsensEr bestätigt die Übereinstimmung der Bauausführung mit den genehmigten Bauvorlagen – Voraussetzung für die Bauabnahme.
    Risiko bei fehlendem grünen Punkt⚠️ AbwägungQwen benennt konkrete Folgen (rechtswidrige Inbetriebnahme, Versicherungsausschluss); DeepSeek betont die Haftungsrisiken; GoogleAI erwähnt „spätere Probleme“ – Gesamtbewertung: erhebliches Risiko, jedoch unterschiedliche Ausführlichkeit.
    Handlungspflicht des Architekten❌ WiderspruchGoogleAI verweist auf den Architekten als mögliche Informationsquelle; DeepSeek und Qwen betonen dessen gesetzliche und vertragliche Verpflichtung – die sicherere Einschätzung nach Qwen/DeepSeek gilt: Der Architekt ist verpflichtet, nicht nur „bescheidend“.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr hat unverzüglich einen schriftlichen Auftrag an den Architekten zu richten, die Bauüberwachung nachzuholen und den grünen Punkt auszustellen; bei Weigerung oder Mangel an Befähigung ist ein neuer, zertifizierter Bauvorlagenprüfer zu beauftragen – nicht die Behörden zu kontaktieren.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoRechtswidrige Inbetriebnahme ohne grünen PunktUntersagung der Nutzung, Rückbauanordnung, Bußgeld nach § 84 LBO BW
    🔴 RisikoFehlende Bauabnahme durch BehördeKeine Eigentumsumschreibung im Grundbuch möglich, Kreditprobleme
    🔴 RisikoHaftungsausschluss der BauherrenhaftpflichtversicherungVolle persönliche Haftung bei Schäden durch fehlerhafte Ausführung
    🔴 RisikoKeine Versicherungszulassung für Wohn- oder GewerbenutzungWohnungsvermieter haftet bei Schadensfällen unbegrenzt; Gewerbebetrieb nicht versicherbar
    🔴 RisikoKonflikt mit dem Architekten bei fehlender vertraglicher KlarheitVerzögerung, Nachbesserkosten, zusätzliche Rechtsberatung
    ✅ ChanceFrühzeitige Klärung der Verantwortung schafft RechtssicherheitVermeidung von Nachbesserungen, klarer Verantwortungsaufbau im Bauablauf
    ✅ ChanceNachholbare Bauüberwachung durch zertifizierten PrüferEntlastung des Bauherrn, sicherer Abnahmeprozess, Vermeidung von Haftung
    ✅ ChanceVertragliche Vereinbarung über Bauüberwachung als QualitätsmerkmalVerbesserte Projektsicherheit, höhere Wertbeständigkeit des Gebäudes
    ✅ ChanceProfessionelle Bauabnahme als Grundlage für GewährleistungsansprücheSicherstellung von Mängelansprüchen gegenüber Nachunternehmen
    ✅ ChanceÜbernahme der Bauüberwachung durch Kammermitglied als VertrauenssignalErhöhte Glaubwürdigkeit bei Verkauf, Vermietung oder Finanzierung

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Bauvorlagenprüfung beauftragen: Schreiben Sie dem Architekten unverzüglich ein schriftliches, datiertes Schreiben mit der Aufforderung, die Bauüberwachung nachzuholen und den grünen Punkt auf den genehmigten Bauvorlagen zu bescheinigen.
    2. Zertifizierung prüfen: Fordern Sie von Ihrem Architekten den Nachweis seiner Zulassung als Bauvorlagenprüfer (z. B. Eintragung bei der Architektenkammer BW oder Ingenieurkammer BW) an – bei Zweifel prüfen Sie dies im Kammerverzeichnis.
    3. Alternativen vorbereiten: Falls der Architekt nicht reagiert oder seine Befähigung zweifelhaft ist, kontaktieren Sie umgehend die Architektenkammer BW oder die Ingenieurkammer BW für eine Liste zertifizierter, verfügbare Bauvorlagenprüfer in Ihrer Region.
    4. Grundlagendokumente sammeln: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Baugenehmigung, genehmigte Bauvorlagen, Bauvertrag mit dem Architekten, Aushubnachweise, Baubeginnanzeige – diese werden für die Nachholung der Bauüberwachung zwingend benötigt.
    5. Rechtliche Absicherung einholen: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Baurecht, um Ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Architekten zu prüfen – insbesondere bei bereits begonnenen Bauarbeiten.
    6. Schulungsnachweis dokumentieren: Stellen Sie sicher, dass der Bauvorlagenprüfer ggf. eine Schulung zur aktuellen Bauaufsichtspraxis nachweisen kann – dies schützt vor veralteten Prüfstandards.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Kenntnisgabeverfahren
    Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, bei dem das Bauvorhaben der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gilt die Genehmigung als erteilt. Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauanzeige, vereinfachtes Verfahren.
    Baugenehmigung
    Die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie ist in den meisten Fällen erforderlich, um ein Bauvorhaben durchführen zu dürfen. Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baurecht.
    Landratsamt
    Eine kommunale Behörde, die in Landkreisen für verschiedene Verwaltungsaufgaben zuständig ist, darunter auch Bauangelegenheiten. Es ist oft die übergeordnete Behörde für Baugenehmigungen. Verwandte Begriffe: Kreisverwaltung, Kommunalverwaltung, Behörde.
    Stadtbauamt
    Eine kommunale Behörde, die für die Planung, Genehmigung und Überwachung von Bauvorhaben innerhalb einer Stadt zuständig ist. Es ist oft die erste Anlaufstelle für Bauherren. Verwandte Begriffe: Bauamt, Bauaufsicht, Stadtplanung.
    Architekt
    Ein Fachmann, der für die Planung, Gestaltung und Bauleitung von Gebäuden verantwortlich ist. Er erstellt Baupläne, überwacht die Bauausführung und berät Bauherren in allen Fragen des Bauens. Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Planer, Bauleiter.
    Bauordnung
    Ein Gesetz, das die baulichen Vorschriften und Anforderungen für die Errichtung, Änderung und Nutzung von Gebäuden regelt. Sie ist auf Landesebene geregelt. Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauvorschriften, Landesbauordnung.
    Bauantrag
    Der formelle Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss. Er enthält alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zum Bauvorhaben. Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Baupläne, Antragsunterlagen.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist der "grüne Punkt" im Baugenehmigungsverfahren?
      Der "grüne Punkt" ist ein umgangssprachlicher Begriff für einen Nachweis, dass alle erforderlichen Schritte im Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden. Er bestätigt, dass das Bauvorhaben gemäß den Genehmigungen und Auflagen durchgeführt wird.
    2. Warum ist der "grüne Punkt" wichtig?
      Der "grüne Punkt" dient als Dokumentation und Nachweis gegenüber Behörden und anderen Beteiligten. Er kann bei späteren Kontrollen oder rechtlichen Auseinandersetzungen von Bedeutung sein. Ohne diesen Nachweis können Bußgelder oder sogar der Rückbau drohen.
    3. Wer ist für die Vergabe des "grünen Punktes" zuständig?
      Die Zuständigkeit für die Vergabe des "grünen Punktes" kann je nach Bundesland und Kommune variieren. In der Regel sind das Bauamt der Stadt oder Gemeinde oder das Landratsamt zuständig. Es ist ratsam, sich direkt bei den genannten Behörden zu erkundigen.
    4. Was ist das Kenntnisgabeverfahren?
      Das Kenntnisgabeverfahren ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, das in einigen Bundesländern Anwendung findet. Dabei wird das Bauvorhaben der Gemeinde lediglich zur Kenntnis gebracht, und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gilt die Genehmigung als erteilt.
    5. Was tun, wenn Architekt und Stadt keine Auskunft geben können?
      In diesem Fall sollte man sich direkt an das Landratsamt wenden, da dieses die übergeordnete Behörde ist. Zudem kann man beim Stadtbauamt nachfragen, welche Stelle intern für die Vergabe des "grünen Punktes" zuständig ist.
    6. Welche Unterlagen sind für den Erhalt des "grünen Punktes" erforderlich?
      Die erforderlichen Unterlagen können je nach Bauvorhaben und Kommune variieren. In der Regel sind die Baugenehmigung, Baupläne und Nachweise über die Einhaltung der Auflagen erforderlich. Es ist ratsam, sich vorab bei der zuständigen Stelle zu informieren.
    7. Kann der "grüne Punkt" auch nachträglich beantragt werden?
      Ob der "grüne Punkt" nachträglich beantragt werden kann, hängt von den jeweiligen Bestimmungen ab. Es ist jedoch ratsam, den Nachweis so früh wie möglich im Bauprozess zu erbringen, um Probleme zu vermeiden.
    8. Was passiert, wenn der "grüne Punkt" fehlt?
      Fehlt der "grüne Punkt", kann dies zu Beanstandungen durch die Behörden führen. Im schlimmsten Fall können Bußgelder verhängt oder sogar der Rückbau des Bauvorhabens angeordnet werden. Es ist daher wichtig, den Nachweis rechtzeitig zu erbringen.

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  2. Den G.P. hat bei uns der Architekt ausgestellt,

    (auch BW).
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