Ein gutes neues Jahr wünsche ich vorab allen Lesern.
Wir haben 08/2000 eine Doppelhaushälfte Doppelhaushälfte in Niedrigenergiebauweise gekauft. In der Baubeschreibung BBS wird das Niedrigenergiehaus (NEH) mit einer 25 %-igen Unterschreitung der gültigen Wärmeschutzverordnung 95 WSVO 95 beschrieben.
Unser Vertrag ist ein Werksvertrag mit 5 Jahren Gewährleistung nach BGBAbk.. In dieser BBS und im Vertrag sind u.a. alle Ingenieurleistungen enthalten, wie z.B. Baugesuch, Bau- und Statik, Werk- und Detailpläne (Werkpläne, Detailpläne), Wärmebedarfsnachweis, ..., welche auch im Festpreis inbegriffen sind.
Am 05.12.2000 habe ich festgestellt und beim Bauträger beanstandet, dass mit dem verwendeten Ziegel (Lambda_R = 0,16 W/mK, Wandstärke = 30 cm) und dieser BBS (Wandaufbau: 1,5 cm Gipsputz, Ziegel und Außenputz, keine Außendämmung) nie ein Niedrigenergiehaus (NEH) erstellt werden kann.
Der ausgehändigte Wärmebedarfsnachweis (Wbnw) war unvollständig, falsch und einfach hingerechnet. Bis zum 05.12.2001 haben ich insgesamt 7 Wbnw erhalten. So steigt z.B. die Außendämmung von 0 cm nach 5 cm (WLG 040) über 8 cm nach 10 cm (WLG 035) an. Erstaunlich, was so ein dummer Kunde alles bewirken kann! (Bitte entschuldigen Sie diese Ausdrucksweise, aber beim Schreiben kann ich meine Verärgerung nicht unterdrücken). Während diesen knappen 1,5 Jahren Bauzeit habe ich leider weitere Baumängel entdeckt. Die gesamte Dachisolierung musste aus und neu eingebaut werden. Ich habe mir einen Architekten zur Beratung mit hinzugezogen, sowie den Hersteller der Dämmung ins Haus geholt. Die vorbereitete Dämmung im Sockelbereich der Außenfassade war mangelhaft. Meine Garage wollte der Bauträger gleich 49 cm kürzer bauen. Die Kellerwand war zweimal an der gleichen Stelle undicht, die Türstürze im EGAbk. zu niedrig, ... Es wurden die Rechtsanwälte eingeschaltet. Soweit in Kurzform die Ereignisse der vergangenen Zeit.
In Kürze stehen wir nun vor Gericht und hierzu benötige ich noch Informationen bzw. Hinweise.
Meine Fragen:
Mindestwärmeschutz: (Hierzu habe ich das Forum gelesen, aber verschiedene Aussagen erhalten)
Was hat nun wirklich Gültigkeit, die DINAbk. 4108 oder die WSVO'95, Anlage 3, Punkt 1 mit dem Verweis auf Tabelle 1, Zeile 4. Hierin wird beschrieben, dass Kellerdecken und Wände gegen unbeheizte Räume einen max. k-Wert von 0,5 W/m²K haben dürfen. In der DIN 4108 Teil 2 liegen die Werte deutlich höher (.. habe jetzt leider den Wert nicht zur Hand).
Die Trennwände, welche das beheizte Treppenhaus vom nicht beheizten Keller trennen, bestehen aus normalen Ziegel (mit normalem Mörtel verarbeitet) in den Stärken 11,5 cm und 24 cm beidseitig verputzt und weisen einen k-Wert von 1,6 bzw. 1,28 W/m²K auf.
Die Kellerdecke ist gemäß dem 7. Wbnw auch noch nicht unterseitig gedämmt, der bisherige Aufbau der Kellerdecke ist 5,5 cm Zementestrich, 2 cm Trittschalldämmung WLG 035,6 cm Dämmung WLG 035 und 20 cm Betondecke. Übrigens wurde die unterseitige Dämmung zum ersten Mal aufgeführt um auf die 25 %-ige Unterschreitung zu kommen!
Wie ist das jetzt mit den Kellertüren zwischen dem beheizten Treppenhaus und den unbeheizten Räumen? Wir haben hier einfachste Türen mit Röhrenspanstegen ohne Dämmung und ohne besondere Abdichtung. Die Kelleraußentüre ist eine normale Stahltüre, welche zu hoch gesetzt wurde. Wir haben unterseitig einen Luftspalt von 2 cm es pfeift nur so durch diese Fuge.
Welche Vorschriften, Normen, Richtlinien, evtl. Gerichturteile von gleichen/ähnlichen Fällen, Tipps und Ratschläge kennt ihr uns nennen.
Luftdichtigkeit:
Immer noch suche Informationen zu nachfolgenden Themen:
- Wanddurchdringung für die Dunstabzugshaube in der Küche beim Niedrigenergiehaus (NEH). Kein Baustoffhändler konnte hierzu Auskunft geben.
- Leerrohrverlegung in der Elektroinstallation von beheizten in unbeheizte Räume bzw. nach außen.
- Staubsaugeranlage, Leitungsführung von beheizten in unbeheizte Räume.
Welche k-Werte sind nun im Wbnw einzusetzen:
Für den Ziegel der Außenwand setzt der Bauträger nun den im Datenblatt angegebene Wert an. Muss er nicht die Werte, welche im Bundesanzeiger veröffentlicht werden einsetzen? Kann ich auch übers Internet den Bundesanzeiger abrufen? Ich hab's bisher noch gar nicht versucht. Dies fällt mir gerade ein.
Aushändigung der Bau- und Statikpläne (Baupläne, Statikpläne):
Zur Überprüfung des Wbnw benötigt der von mir beauftragte Statiker nun die Bau- und Statikpläne (Baupläne, Statikpläne). Die Herausgabe wird vom Bauträger verweigert. Verständlich, da sich das Bauvolumen vom 5. zum 6. Nachweis um 18 m³ und vom 6. zum 7. Nachweis nochmals um 11 m³ vergrößert hat, was Einfluss auf die Wärmeverluste hat.
Wer hat Erfahrungen mit diesem Punkt, gibt es Rechtsurteile, Vorschriften VOBAbk., ... etc. Wie komme ich bloß an meine Baupläne ran?
Gerichtsverhandlungen:
Wir werden uns in ca. 3 Wochen mit dem Bauträger vor Gericht treffen. Das Haus ist auch heute kein Niedrigenergiehaus. Wer hat Erfahrungen, wie das Gericht mit dem Thema Niedrigenergiehaus (NEH) umgeht bzw. kennt Urteile, Internetadressen, Adressen zu Leidensgenossen, und alles was sonst so nützlich ist.
Stand der Technik / allgemeine Regeln der Technik (a.R.d.T.):
Was ist denn genau der Unterschied zwischen den beiden Begriffen.
Der Fenstereinbau erfolgte im Januar 2001 ohne innere Abdichtung, nur mit Bauschaum. Ist die innere Abdichtung nun Stand der Technik bzw. entspricht sie den a.R.d.T.?
Gibt es hierzu Erfahrungen über Urteile und Vorschriften und allgemein zu den beiden Begriffen. Nach meinen ersten Nachforschungen gibt es etwas in der VOB. Wir haben aber einen Werksvertrag (BGB), aber auch da muss es etwas geben.
Der Deckel im Rollladenkasten zur Raumseite besteht aus 0,8 cm Spanplatte und 1,8 cm bis 2 cm Dämmstoff zusammengestückelt (das ist kein Witz). Ist dies ausreichend und entspricht dies dem Stand der Technik, mal abgesehen vom Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard.
Mein Problem, dass ich habe ist, ich muss dem Gericht zeigen, dass er die Mindestanforderungen nicht erfüllt. Ich weiß auch, das es beim Niedrigenergiehaus (NEH) notwendig ist, besser als die Mindestanforderungen zu sein. Aber es muss halt irgendwo festgelegt sein, damit auch ein Richter und Gutachter folgen kann.
Wie sind eure Erfahrungen?
Innere Abdichtung und Luftdichtigkeit:
Im Dachspitz innenseitig auf der Giebelseite fehlt noch immer der Innenputz. Im Internet habe ich einen Artikel gelesen, welcher beschreibt, dass der Innenputz zur Abdichtung (Fläche ca. 4 - 5 m²) gehört. Der Bauträger lehnt dies jedoch ab. Aus meiner Sicht ist der Verputz aber auch notwendig um die Dampfbremse, welche an der Wand verklebt ist fachgerecht abzuschließen.
Kennt ihr Vorschriften, Normen, ... hierzu?
Heizanlage:
Welche Anforderungen stellt ein Niedrigenergiehaus (NEH) an die Heizungsanlage (Brennwertgerät ist eingebaut), welche auch für mich als Laien nachprüfbar und verständlich sind?
Weitere Baumängel:
Ein senkrechter Riss an der Gebäudetrennwand vom Giebelspitz bis zur Kellerdecke + Querrisse bei jedem Deckendurchgang vom DGAbk./OGAbk./EG.
Kratzer? / Risse? in zwei Fensterrahmen von oben bis unten durchgehend und unten quer von links nach rechts. Auffällig ist, dass dieser Defekt temperaturabhängig ist. Im Sommer war die Ausbildung viel deutlicher zu sehen und tiefer als jetzt in der kalten Jahreszeit. Das Fensterprofil ist Fabrikat Rehau, S4 Plus.
Wer kann hierzu etwas sagen oder hat noch eine Idee?
Vielleicht könnt ihr mir zu dem einen oder anderen Punkt helfen. Wichtig ist natürlich Textstellen zu finden, (Normen, Fachvorträge, Gesetze, ...) welche dem Richter vorgelegt werden können.
Vorab vielen Dank für eure Info's

