Scheune im Landschaftsschutzgebiet bauen: Genehmigung nach Art. 63 BayBO für Nicht-Landwirte?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Errichtung einer Scheune im Landschaftsschutzgebiet durch Nicht-Landwirte ist baurechtlich komplex. Eine Genehmigung nach Art. 63 BayBO ist unwahrscheinlich. Einbruchschutz ist entscheidend, da Scheunen im Wald gefährdet sind. Die Privilegierung landwirtschaftlicher Nutzung spielt eine zentrale Rolle. Die Wahrscheinlichkeit einer Befreiung tendiert gegen Null.
Scheune im Landschaftsschutzgebiet bauen: Genehmigung nach Art. 63 BayBO für Nicht-Landwirte?
ich habe vor geraumer Zeit ein Waldgrundstück erworben (bin aber kein Landwirt) dieses Grundstück ist 10 ha groß. Um den Wald Ordnungsgemäß bewirtschaften zu können benötige ich dort eine Scheune 9 m x 14 m zur Unterbringung der für die Pflege erforderlichen Gerätschaften. (Schlepper usw.)
Kann mir das vorhaben so genehmigt werden bzw. was ist zu beachten.
Was hat es mit der sog. Privilegierung aufsich wie kann man diese Privilegierung erreichen.
Nutzt es was das mein Schwiegervater Landwirt ist.
Ich hoffe sie können mir behilflich sein.
vielen Dank bereits im Voraus.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Eigenmächtiger Bau einer 126 m²-Scheune im Landschaftsschutzgebiet ohne vorherige Genehmigung führt zwingend zu Rückbauverfügung und erheblichen Bußgeldern nach BNatSchG und BayBOAbk..
🔴 KRITISCH: Die Privilegierung nach Art. 63 BayBO oder § 35 BauGBAbk. ist personengebunden – eine Verwandtschaft zu einem Landwirt (z. B. Schwiegervater) begründet keinerlei baurechtlichen Anspruch oder Ausnahmerecht.
⚠️ WICHTIG: Waldbewirtschaftung ist nicht automatisch forstwirtschaftlicher Betrieb – eine nachweisbare, angemeldete forstwirtschaftliche Betriebsführung ist zwingende Voraussetzung für mögliche Genehmigungsalternativen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
⚠️ WICHTIG: Die Größe von 126 m² gilt als überdimensioniert für reine Geräteunterbringung – eine deutlich kleinere, funktional proportionierte Lösung (z. B. unter 40 m², mobile oder unterirdische Struktur) ist erforderlich, um Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nachzuweisen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Errichtung einer Scheune im Landschaftsschutzgebiet als Nicht-Landwirt ist ein komplexes Thema, das sowohl baurechtliche als auch naturschutzrechtliche Aspekte berührt. Die Genehmigung nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) könnte relevant sein, insbesondere wenn eine sogenannte "Kann-Bestimmung" vorliegt, die eine gewisse Flexibilität bei der Beurteilung ermöglicht.
🔴 Gefahr: Bauen im Landschaftsschutzgebiet ist oft stark reglementiert. Eine nicht genehmigte Bebauung kann zu erheblichen Bußgeldern und Rückbauverpflichtungen führen.
Die Bewirtschaftung eines Waldgrundstücks kann unter Umständen als landwirtschaftliche Tätigkeit gewertet werden, was die Chancen auf eine Genehmigung erhöhen könnte. Die Nutzung der Scheune zur Unterbringung von Gerätschaften für die Waldpflege ist ein wichtiger Aspekt. Die Privilegierung durch den Schwiegervater als Landwirt könnte ebenfalls eine Rolle spielen, wenn eine enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Ich empfehle, folgende Punkte zu prüfen:
- Art. 63 BayBO: Welche konkreten Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Landschaftsschutzverordnung: Welche Einschränkungen gelten im konkreten Landschaftsschutzgebiet?
- Landwirtschaftliche Nutzung: Kann die Waldpflege als solche anerkannt werden?
👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Baubehörde und einem Fachanwalt für Baurecht auf, um die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens zu prüfen und eine rechtssichere Vorgehensweise zu gewährleisten.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Errichtung einer Scheune auf einem Waldgrundstück im Landschaftsschutzgebiet durch einen Nicht-Landwirt. Die Genehmigungsfähigkeit nach Art. 63 BayBO ist hier kritisch zu prüfen, da die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich nur Landwirten im Sinne des Agrarrechts vorbehalten ist. Als Nicht-Landwirt besteht in der Regel kein Anspruch auf eine solche Privilegierung, selbst wenn der Schwiegervater Landwirt ist, da die Person des Bauherrn entscheidend ist.
🔴 Gefahr: Die Errichtung einer Scheune im Landschaftsschutzgebiet ohne landwirtschaftliche Privilegierung ist ein hochriskantes Vorhaben. Die zuständige Naturschutzbehörde wird in der Regel widersprechen, da Landschaftsschutzgebiete dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen. Ein Bauvorhaben dieser Größenordnung (9x14m) für die reine Waldbewirtschaftung wird als nicht privilegiert eingestuft, da die Waldbewirtschaftung nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion gleichgestellt ist.
➕ Ergänzung: Die Waldbewirtschaftung fällt unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (forstwirtschaftlicher Betrieb), jedoch setzt dies einen forstwirtschaftlichen Betrieb voraus. Ein reiner Waldbesitzer ohne forstwirtschaftlichen Betrieb erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zudem ist die Größe der Scheune (126 qm) für die reine Geräteunterbringung als überdimensioniert anzusehen, was gegen die Erforderlichkeit spricht.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Privilegierung durch den Schwiegervater erreichbar sei, ist rechtlich unzutreffend. Die Privilegierung ist personengebunden und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Auch eine Pacht oder Nutzungsüberlassung an den Schwiegervater würde die Privilegierung nicht automatisch begründen, da der Bauherr selbst der Landwirt sein müsste.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder einen Bau- und Planungsrechtler mit Erfahrung im Landschaftsschutz. Lassen Sie prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung möglich ist. Alternativ könnte eine deutlich kleinere, mobile oder unterirdische Lösung (z.B. Erdkeller) in Betracht gezogen werden. Verzichten Sie auf eigenmächtige Baumaßnahmen, da dies zu Bußgeldern und Rückbauverfügungen führen kann.
KI-Analyse (Qwen)
Der Anfragende plant den Bau einer 126 m² großen Scheune auf einem 10 ha großen Waldgrundstück im Landschaftsschutzgebiet, obwohl er selbst kein Landwirt ist – dies stellt eine zentrale rechtliche und planungsrechtliche Herausforderung dar.
🔴 Gefahr: Ein Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet unterliegt strengen Einschränkungen nach Art. 63 BayBO und § 34 Abs. 3 BauGB; eine Genehmigung ist bei fehlender landwirtschaftlicher Betriebszugehörigkeit und fehlender unmittelbarer landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks äußerst unwahrscheinlich.
⚠️ Korrektur: Die sog. "Privilegierung" nach Art. 63 BayBO gilt ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe – nicht für private Waldnutzung oder Forstwirtschaft durch Nicht-Landwirte; die bloße Verwandtschaft zu einem Landwirt (z. B. Schwiegervater) begründet keinerlei Rechtsanspruch oder Privilegierung.
➕ Ergänzung: Selbst bei forstwirtschaftlicher Nutzung ist gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO eine Genehmigung erforderlich, da Waldgrundstücke nicht automatisch als "landwirtschaftlich genutzte Flächen" im Sinne der Privilegierung gelten – vielmehr bedarf es einer konkreten, nachweisbaren forstwirtschaftlichen Betriebsführung mit entsprechender Anmeldung bei der zuständigen Forstbehörde.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass eine Scheune zur "Ordnungsgemäßen Waldpflege" pauschal genehmigungsfrei sei, ist rechtlich falsch; Art. 63 BayBO kennt keine generelle Privilegierung für Waldnutzer – nur für landwirtschaftliche Betriebe mit nachgewiesener Haupttätigkeit.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Notwendigkeit einer behördlichen Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, der Forstverwaltung und der Baugenehmigungsbehörde ist korrekt – insbesondere wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet, wo zusätzliche Eingriffsregelungen nach BNatSchG greifen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Baugutachter oder einen Fachanwalt für Bau- und Planungsrecht, um eine präzise Prüfung der Bauvoranfrage nach § 73 BauGB vorzubereiten – inklusive Nachweis der forstwirtschaftlichen Betriebsführung, Stellungnahme der Naturschutzbehörde und Klärung der Zulässigkeit im Flächennutzungsplan.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass die Errichtung einer Scheune im Landschaftsschutzgebiet durch einen Nicht-Landwirt grundsätzlich nicht privilegiert ist und eine Genehmigung extrem unwahrscheinlich ist, sofern keine nachweisbare landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung vorliegt.
⚠️ Abweichung: GoogleAI hält eine mögliche Anerkennung der Waldpflege als landwirtschaftliche Tätigkeit (unter bestimmten Umständen) für diskutabel – DeepSeek und Qwen lehnen dies klar ab und verweisen auf die klare Trennung zwischen Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und Forstwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), die jeweils eigene Voraussetzungen erfordert.
➕ Ergänzung: DeepSeek betont die Überdimensionierung der Scheune (126 m²) als Indiz für fehlende Erforderlichkeit – Qwen ergänzt dies mit dem Verweis auf fehlende Einordnung als „landwirtschaftlich genutzte Flächen“ nach Art. 63 BayBO – GoogleAI thematisiert die Größe nicht explizit.
❌ Widerspruch: GoogleAI erwägt eine mögliche Wirkung der „Privilegierung durch den Schwiegervater“, während DeepSeek und Qwen dies eindeutig als rechtlich unzulässig und personengebunden ablehnen – die sicherere Einschätzung (keine Übertragbarkeit der Privilegierung) wird priorisiert.
👉 Empfehlung: Alle Modelle stimmen überein: Kein eigenmächtiger Bau – stattdessen präventive Klärung mit Fachanwalt für Baurecht und forstrechtlicher Stellungnahme vor Einreichung einer Bauvoranfrage nach § 73 BauGB.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Privilegierung nach Art. 63 BayBO für Nicht-Landwirt ❌ Widerspruch Uneinheitlich in Nuancen, aber einhellig: Kein Anspruch – ausschließlich für nachgewiesene landwirtschaftliche Betriebe; Verwandtschaft begründet keine Privilegierung. Zulässigkeit bei Waldbewirtschaftung ⚠️ Abwägung Waldnutzung allein reicht nicht aus – erst eine angemeldete, aktive forstwirtschaftliche Betriebsführung (gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) könnte theoretisch eine Grundlage bieten, aber nur bei Genehmigungsfähigkeit im Landschaftsschutzgebiet. Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet ✅ Konsens Ein Bauvorhaben dieser Art und Größe ist im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich unzulässig ohne Ausnahmegenehmigung – und diese ist bei fehlender Betriebszugehörigkeit und fehlender übergeordneter Funktion nahezu ausgeschlossen. Relevanz der Scheunengröße (126 m²) ⚠️ Abwägung DeepSeek und Qwen bewerten die Größe als überdimensioniert und gegen die Erforderlichkeit; GoogleAI erwähnt sie nicht – Konsens: Größenreduktion ist zwingend für jede realistische Genehmigungschance. Verfahrensempfehlung ✅ Konsens Vor Einreichung einer Bauantragstellung sind: (1) baurechtliche Prüfung durch Fachanwalt, (2) Stellungnahme der Naturschutzbehörde, (3) Klärung der forstwirtschaftlichen Betriebsführung bei der Forstbehörde. 👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf das Vorhaben in der geplanten Form – prüfen Sie stattdessen eine kleinteilige, naturschonende Alternative (z. B. mobiler Geräteschuppen bis 40 m²) im Rahmen einer vorab eingereichten Bauvoranfrage nach § 73 BauGB, begleitet von einer forstrechtlichen Betriebsanmeldung und einer schriftlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Rechtswidrige Errichtung ohne Genehmigung Unmittelbare Rückbauverfügung, Bußgeld bis zu 50.000 € nach BNatSchG, Eintrag in das Bauverfahrensregister 🔴 Risiko Fehlende forstwirtschaftliche Betriebsanmeldung Ausschluss jeder Genehmigungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – Behörden lehnen aus formalen Gründen ab 🔴 Risiko Unzureichende Abstimmung mit Naturschutzbehörde Widerspruch mit Ausschlusswirkung – selbst bei baurechtlicher Zulässigkeit wird das Vorhaben durch Naturschutzrecht blockiert 🔴 Risiko Überdimensionierung der Scheune (126 m²) Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip – fehlende Erforderlichkeit führt zur Ablehnung ohne weitere Prüfung 🔴 Risiko Fehlinterpretation der „Schwiegervater-Privilegierung“ Rechtsirrtum mit Folge: Versäumte Fristen, Fehlinvestitionen, Vertrauensschaden bei Behördenkontakt ✅ Chance Nachweis einer anerkannten forstwirtschaftlichen Betriebsführung Öffnet Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach Landschaftsschutzverordnung – jedoch nicht automatisch zulässig ✅ Chance Einreichung einer Bauvoranfrage nach § 73 BauGB Erlaubt frühzeitige Rückmeldung der Behörden – vermeidet Fehlinvestitionen und schafft Planungssicherheit ✅ Chance Nutzung einer mobilen oder dezenten Unterbringungslösung (z. B. Gerätecontainer) Kann als „landwirtschaftlich-forstwirtschaftlich erforderlich“ plausibel dargestellt werden – geringere Prüfungstiefe durch Behörden ✅ Chance Kooperation mit landwirtschaftlichem Betrieb (z. B. Pachtvertrag mit Betriebsanmeldung) Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzungsvereinbarung mit nachgewiesener betrieblicher Funktion – unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig ✅ Chance Integration von Naturschutzleistungen (z. B. Biotopverbund, Nisthilfen) Kann als „positive Eingriffsfolge“ im Rahmen der Eingriffsregelung nach BNatSchG gewertet und Genehmigung erleichtern Orientierungshilfen
- Unverzügliche Rechtsklärung einleiten: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Verwaltungsrecht mit der Prüfung der konkreten Zulässigkeit – inkl. Analyse der lokalen Landschaftsschutzverordnung und Flächennutzungsplan.
- Forstwirtschaftlichen Betrieb anmelden: Kontaktieren Sie die zuständige Forstbehörde (z. B. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten), um eine forstwirtschaftliche Betriebsanmeldung vorzunehmen – dies ist Voraussetzung für jeden forstrechtlichen Anspruch.
- Bauvoranfrage nach § 73 BauGB vorbereiten: Erstellen Sie mit Ihrem Anwalt eine Bauvoranfrage mit technischer Beschreibung, Lageplan, Nachweis der Waldnutzung und schriftlicher Stellungnahme der Forstbehörde.
- Größe und Bauweise überarbeiten: Reduzieren Sie die geplante Scheune auf max. 40 m², bevorzugen Sie mobile oder oberflächennahe Lösungen (z. B. wetterfester Container) – dokumentieren Sie die Erforderlichkeit für die tägliche Waldarbeit.
- Naturschutzbehörde frühzeitig einbinden: Fordern Sie im Vorfeld eine schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit im Landschaftsschutzgebiet an – dies vermeidet Ablehnung in späteren Verfahrensphasen.
- Alternativen evaluieren: Prüfen Sie gemeinsam mit einem Baugutachter, ob eine dezentrale, naturschonende Lösung (z. B. eingetiefter Geräteschuppen oder modularer Holzbau mit ökologischem Zertifikat) genehmigungsfähiger ist.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- BayBO (Bayerische Bauordnung)
- Die BayBO ist das zentrale Gesetz für das Bauwesen in Bayern. Sie regelt unter anderem die Anforderungen an Bauvorhaben, das Genehmigungsverfahren und die Zuständigkeiten der Behörden.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bebauungsplan - Landschaftsschutzgebiet
- Ein Landschaftsschutzgebiet ist ein Gebiet, das aufgrund seiner besonderen Eigenart, Schönheit oder seines Erholungswertes geschützt wird. In Landschaftsschutzgebieten gelten bestimmte Beschränkungen für die Bebauung und Nutzung.
Verwandte Begriffe: Naturschutzgebiet, Biotop, Naturdenkmal - Privilegierung
- Die Privilegierung im Baurecht bezieht sich auf die Bevorzugung bestimmter Bauvorhaben im Außenbereich, insbesondere landwirtschaftlicher Betriebe. Privilegierte Vorhaben können leichter genehmigt werden, da sie als besonders wichtig für die Landwirtschaft angesehen werden.
Verwandte Begriffe: Außenbereich, Landwirtschaft, Bauen im Außenbereich - Baugenehmigung
- Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist in der Regel erforderlich, bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden darf.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baubehörde - Außenbereich
- Der Außenbereich umfasst alle Flächen, die nicht durch Bebauungspläne oder andere Satzungen als Bauland ausgewiesen sind. Im Außenbereich gelten in der Regel strengere Regeln für das Bauen als im Innenbereich.
Verwandte Begriffe: Innenbereich, Bebauungsplan, Bauland - Bauantrag
- Der Bauantrag ist der formelle Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Er muss bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden und alle erforderlichen Unterlagen enthalten.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Baubehörde - Landwirtschaftliche Nutzung
- Die landwirtschaftliche Nutzung umfasst die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen zur Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen Produkten. Dazu gehören auch die Pflege von Wäldern und die Haltung von Tieren.
Verwandte Begriffe: Landwirtschaft, Ackerbau, Viehzucht
Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielt Art. 63 BayBO bei der Genehmigung einer Scheune im Landschaftsschutzgebiet?
Art. 63 BayBO regelt Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer Satzung. Er kann relevant sein, wenn die Scheune nicht den üblichen Bauvorschriften entspricht, aber dennoch aus bestimmten Gründen genehmigt werden soll. Die Anwendung von Art. 63 BayBO liegt im Ermessen der Behörde. - Was bedeutet "Privilegierung" im Zusammenhang mit dem Bauen im Außenbereich?
Eine Privilegierung bedeutet, dass bestimmte Bauvorhaben im Außenbereich (also außerhalb von Bebauungsplänen) leichter genehmigt werden können, weil sie als besonders wichtig angesehen werden. Dies betrifft vor allem landwirtschaftliche Betriebe, deren Bauten für die Ausübung der Landwirtschaft notwendig sind. - Kann ein Nicht-Landwirt eine Scheune im Außenbereich bauen?
Grundsätzlich ist das Bauen im Außenbereich für Nicht-Landwirte erschwert. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn die Scheune für eine andere privilegierte Nutzung benötigt wird oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Genehmigung rechtfertigen. - Welche Unterlagen sind für einen Bauantrag im Landschaftsschutzgebiet erforderlich?
Die erforderlichen Unterlagen können je nach Bundesland und Kommune variieren. In der Regel sind ein Bauplan, eine Baubeschreibung, ein Lageplan, Nachweise über die Einhaltung der Bauvorschriften und gegebenenfalls Gutachten zum Naturschutz erforderlich. - Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet baue?
Das Bauen ohne Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet ist eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Es drohen Bußgelder, die Einstellung der Bauarbeiten und im schlimmsten Fall der Abriss des Gebäudes. - Wie lange dauert es, eine Baugenehmigung für eine Scheune im Landschaftsschutzgebiet zu erhalten?
Die Dauer des Genehmigungsverfahrens kann stark variieren. Sie hängt von der Komplexität des Vorhabens, der Auslastung der Behörden und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. In der Regel sollte man mit mehreren Monaten rechnen. - Welche Rolle spielt der Landschaftsschutz bei der Genehmigung einer Scheune?
Der Landschaftsschutz hat eine hohe Priorität. Die Behörden prüfen, ob das Bauvorhaben die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes beeinträchtigt. Dies kann zu Auflagen oder sogar zur Ablehnung des Bauantrags führen. - Was ist der Unterschied zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und einem Naturschutzgebiet?
Ein Naturschutzgebiet hat einen höheren Schutzstatus als ein Landschaftsschutzgebiet. In Naturschutzgebieten sind in der Regel noch strengere Auflagen und Beschränkungen zu beachten.
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Was bei der Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes zu beachten ist.
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Einbruchschutz Scheune: Diebstahlrisiko im Wald minimieren
Wenn, dann ...
Wenn Sie Ihre Scheune planen, denken Sie an eine sehr gute Sicherung der Scheune gegen Einbruch! Aus einer Scheune im/am Wald ist schon so manches gestohlen worden (so bei uns geschehen: außerhalb des Ortes (ca. 1 km), an einem Wirtschaftweg wurde eine Scheune aufgebrochen und ein Mähdresches (der ist ja so klein) gestohlen; keiner hat was gemerkt/gehört) -
Art. 63 BayBO: Befreiung im Landschaftsschutzgebiet – Unrealistisch!
Sie brauchen eine Befreiung ...
Die Wahrscheinlichkeit, das Sie eine bekommen ist gegen Null ...
Fragen Sie beim BOA nach. Wenn es Ihnen gestattet wird, haben Andere auch das gleiche Recht, also höchst Unwahrscheinlich. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Errichtung einer Scheune im Landschaftsschutzgebiet durch Nicht-Landwirte ist baurechtlich komplex. Eine Genehmigung nach Art. 63 BayBOAbk. ist unwahrscheinlich. Einbruchschutz ist entscheidend, da Scheunen im Wald gefährdet sind. Die Privilegierung landwirtschaftlicher Nutzung spielt eine zentrale Rolle. Die Wahrscheinlichkeit einer Befreiung tendiert gegen Null.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Beitrag Art. 63 BayBO: Befreiung im Landschaftsschutzgebiet – Unrealistisch!, der die geringen Erfolgsaussichten einer Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet hervorhebt. Die Zustimmung der Behörden ist äußerst unwahrscheinlich, da dies auch anderen Grundstückseigentümern das gleiche Recht einräumen würde.
✅ Zusatzinfo: Planen Sie bei der Scheune eine umfassende Sicherung gegen Einbruch ein, wie im Beitrag Einbruchschutz Scheune: Diebstahlrisiko im Wald minimieren beschrieben. Scheunen in abgelegenen Lagen sind besonders gefährdet, und Diebstähle können unbemerkt bleiben.
👉 Handlungsempfehlung: Fragen Sie beim BOA (Bauordnungsamt) nach, um eine erste Einschätzung der Genehmigungschancen zu erhalten. Berücksichtigen Sie die Hinweise zum Einbruchschutz, um Ihr Eigentum bestmöglich zu schützen. Prüfen Sie alternative Standorte außerhalb des Landschaftsschutzgebiets, falls eine Genehmigung nicht möglich ist.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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