Gemeinschaftsfläche überbauen: Was ist erlaubt? Zustimmung, Baugenehmigung & rechtliche Aspekte
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Gemeinschaftsfläche überbauen: Was ist erlaubt? Zustimmung, Baugenehmigung & rechtliche Aspekte

Sehr geehrte Damen und Herren, vor einem Jahr haben wir ein gebrauchtes Einfamilienhaus in Hamburg gekauft, genauer: 1/3 Miteigentum an einem Grundstück + Sondereigentum an einem Einfamilienhaus + Sondernutzungsrecht an einem Teil des Grundstücks. Unsere Einfamilienhaus befindet sich auf dem hinteren Teil des Grundstücks. Die Teilung erfolgte bereits nach WEGAbk.. Im ersten Drittel wird ein 3-Familienhaus und im 2 Drittel ein Doppelhaus gebaut. Die Zufahrt zu unserem Grundstück wird durch eine Zuwegung als Gemeinschaftsfläche dargestellt. Diese Zuwegung ist im vorderen Teil (zur Straße) 3,25 m breit und im hinteren Teil (zu unserem Grundstück) 2,75 m breit. Da wir in absehbarer Zeit sanieren wollen (Danke für die vielen Infos über Fenster, Wärme- und Dachdämmung) ist die Breite der Zuwegung für die Anlieferung von Baustoffen etc. immens wichtig. In den eingereichten und von uns eingesehenen Unterlagen ist der Baukörper jeweils mit den Maßen 10 m x 15 m eingezeichnet. Der Baukörper des 3-Familienhauses grenzt mit der Außenwand direkt an die Gemeinschaftsfläche. Das Doppelhaus mit einer Ecke. Wie sich nunmehr herausstellte, stellt der eingezeichnete Baukörper nur die Maße der Außenwände dar und die Dachüberstände sind hinzuzurechnen, d.h. der Dachüberstand vermindert die Breite der Zuwegung (an dieser Stelle 2,75 m) um weitere 50 cm. Die Befahrbarkeit durch einen Lkw ist somit fraglich. Fragen:

1. Beinhaltet der in einem Lageplan gezeichnete Baukörper auch die Dachüberstände.

2. Wenn nein, ist eine Überbauung von Gemeinschaftsfläche ohne unsere Zustimmung zulässig.

3. Ist die Überbauung von Gemeinschaftsfläche im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen oder handelt es sich (nach Aussage des Bauamtes) um Zivilrecht? Vielen Dank für Ihre Antworten! MfG D. Zieschang

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich verstehe, dass Sie als Miteigentümer eines Grundstücks mit Sondernutzungsrecht an einem Teil der Gemeinschaftsfläche planen, diese zu überbauen. Hierbei sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.

    Zustimmung der Miteigentümer: Eine Überbauung der Gemeinschaftsfläche bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Miteigentümer. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEGAbk.). Die Teilungserklärung kann hier abweichende Regelungen treffen, die jedoch notariell beglaubigt sein müssen. Ich empfehle Ihnen, die Teilungserklärung sorgfältig zu prüfen.

    Baugenehmigung: Unabhängig von der Zustimmung der Miteigentümer ist für die Überbauung in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Das Bauamt prüft, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (z.B. Abstandsflächen, Bebauungsplan). Die Aussage des Bauamtes ist hier maßgeblich.

    Zivilrechtliche Aspekte: Auch wenn eine Baugenehmigung vorliegt, können zivilrechtliche Ansprüche der Miteigentümer bestehen (z.B. Beeinträchtigung der Zuwegung, Wertminderung der anderen Einheiten). Ich rate Ihnen, vorab eine Einigung mit den Miteigentümern zu suchen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht und einem Architekten beraten, um die rechtlichen und bautechnischen Aspekte Ihres Vorhabens umfassend zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Miteigentum
    Miteigentum bezeichnet das Eigentum mehrerer Personen an einer Sache, wobei jedem Miteigentümer ein bestimmter Anteil zusteht. Im Wohnungseigentumsrecht bezieht sich dies auf das Grundstück und die gemeinschaftlichen Einrichtungen.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung
    Sondereigentum
    Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder einem sonstigen abgeschlossenen Raum innerhalb eines Gebäudes. Der Eigentümer kann mit seinem Sondereigentum grundsätzlich frei verfahren.
    Verwandte Begriffe: Miteigentum, Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung
    Sondernutzungsrecht
    Das Sondernutzungsrecht räumt einem Miteigentümer das Recht ein, bestimmte Teile der Gemeinschaftsfläche (z.B. Garten, Terrasse, Stellplatz) allein zu nutzen. Die Fläche bleibt aber im Gemeinschaftseigentum.
    Verwandte Begriffe: Miteigentum, Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung
    Gemeinschaftsfläche
    Die Gemeinschaftsfläche umfasst alle Teile des Grundstücks und des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen und von allen Miteigentümern gemeinschaftlich genutzt werden (z.B. Treppenhaus, Garten, Dach).
    Verwandte Begriffe: Miteigentum, Sondereigentum, Teilungserklärung
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist eine notarielle Urkunde, die ein Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilt und das Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen oder Räumen begründet. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Miteigentümer.
    Verwandte Begriffe: Miteigentum, Sondereigentum, Gemeinschaftsordnung
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Bebauungsplan
    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bestimmte Dinge zu dulden oder zu unterlassen (z.B. Abstandsflächen). Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Bebauungsplan

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Benötige ich immer die Zustimmung aller Miteigentümer für eine Überbauung der Gemeinschaftsfläche?
      Ja, grundsätzlich ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich. Die Teilungserklärung kann jedoch abweichende Regelungen enthalten, die notariell beglaubigt sein müssen. Eine einfache Mehrheit reicht in der Regel nicht aus.
    2. Was passiert, wenn ein Miteigentümer der Überbauung nicht zustimmt?
      Wenn ein Miteigentümer nicht zustimmt, kann die Überbauung in der Regel nicht durchgeführt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Zustimmung gerichtlich zu ersetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Interessen der anderen Miteigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
    3. Welche Unterlagen benötige ich für einen Bauantrag zur Überbauung der Gemeinschaftsfläche?
      Für einen Bauantrag benötigen Sie in der Regel einen Lageplan, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung, einen Nachweis der Standsicherheit und einen Nachweis des Wärmeschutzes. Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland variieren.
    4. Kann ich die Gemeinschaftsfläche auch ohne Baugenehmigung überbauen?
      Nein, eine Überbauung ohne Baugenehmigung ist in der Regel nicht zulässig und kann zu Bußgeldern und Rückbauverpflichtungen führen. Auch wenn die Miteigentümer zustimmen, ist die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Sondernutzungsrecht und Sondereigentum?
      Sondereigentum bezieht sich auf die eigenen vier Wände, während das Sondernutzungsrecht die ausschließliche Nutzung eines Teils der Gemeinschaftsfläche erlaubt. Die Gemeinschaftsfläche bleibt aber im Eigentum aller Miteigentümer.
    6. Wie wirkt sich eine Überbauung auf die Teilungserklärung aus?
      Eine Überbauung kann eine Änderung der Teilungserklärung erforderlich machen, insbesondere wenn sich die Miteigentumsanteile oder die Nutzungsrechte ändern. Die Änderung muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.
    7. Was ist eine Baulast und welche Bedeutung hat sie bei einer Überbauung?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bestimmte Dinge zu dulden oder zu unterlassen (z.B. Abstandsflächen). Sie kann bei einer Überbauung relevant werden, wenn z.B. Abstandsflächen auf die Gemeinschaftsfläche verlagert werden müssen.
    8. Welche Rolle spielt die Zuwegung bei einer Überbauung der Gemeinschaftsfläche?
      Die Zuwegung zu den einzelnen Einheiten darf durch die Überbauung nicht beeinträchtigt werden. Es muss sichergestellt sein, dass alle Miteigentümer weiterhin ungehinderten Zugang zu ihren Wohnungen und den gemeinschaftlichen Einrichtungen haben.

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  2. Dachvorsprung im Lageplan: Darstellung & Baulast-Info

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    DV im Lageplan
    1. Dachvorsprünge werden im Lageplan gestrichelt dargestellt mit der Angabe z.B. DV30 (Dachvorsprung 30 cm).

    2. +3. Eine Überbauung der Gemeinschaftsfläche müsste per Baulast in den Grundbüchern eingetragen werden.

  3. Baulast bei WEG-Teilung? Frage zur Grundstücksbelastung

    Foto von Horst Schmid

    Warum Herr Cerny?
    es handelt sich ja nicht um ein fremdes Grundstück, sondern immer noch um ein einziges ungeteiltes Grundstück, das lediglich nach WEGAbk. aufgeteilt wurde. Weshalb sollte dann für die Belastung des ein und selben Grundstücks eine Baulast eingetragen werden? Wie geht das? Woher haben Sie diese Auskunft? Gruß
  4. Zuwegung: Straßenbreite für LKW/Lieferwagen zu gering!

    Foto von

    Sorry,
    ich ging von einem extra Flurstück des Weges aus. Laut EAE benötigt ein Lkw 2,75 m, ein Lieferwagen 2,35 m Straßenbreite (bei beengten Verhältnissen). Es ist also in der Tat bei der o.g. Wegbreite von 2,25 m zu eng für die Fahrzeuge. Ist die andere Seite des Weges auch angebaut?
  5. Dachüberstand: Höhe & Skizze für Lieferanten wichtig!

    Foto von Lieselotte Tussing

    Weitere Frage an Herrn Zieschang:
    Der Dachüberstand  -  in welcher Höhe ab Oberkante Gelände sitzt der denn? (laut Straßenverkehrsordnung: 4,50 m lichte Höhe im Bereich von Brücken, Unterführungen o.ä.). Abgesehen von den rechtlichen Vorschriften  -  da kann ich keine Auskunft geben  -  wäre bei Anlieferungen eine Möglichkeit, dass Sie dem jeweiligen Lieferanten bei Bestellung eine Skizze/Plan als Grundriss und Schnitt beigeben, damit die Art des Lieferfahrzeuges eingeplant werden kann.
  6. Brandschutz: Rettungswege & Zufahrten prüfen (HBauO §5)

    Foto von

    Brandschutz
    Das Hauptproblem  -  stellt man die Neubebauung einmal außer Acht  -  ist doch der Brandschutz des hinten liegenden Gebäudes. Sagt denn die Baugenehmigung nichts über Rettungswege, Zugänge, Zufahrten aus? Wenn nicht, ist die für das Bundesland geltende Landesbauordnung einmal hinzuzuziehen. In § 5 der HBauO findet sich eine Kann-Vorschrift für hintenliegende Gebäude (Abstand zur öffentlichen Straße >50 m), die besagt, dass auch in diesem Fall eine Zu- bzw. Durchfahrt (Zufahrt, Durchfahrt) für die Feuerwehr vorhanden sein muss, die mind. 3,00 m breit und mind. 3,50 m hoch sein muss. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich bei dem 3-Familien- und bei dem Doppelhaus noch um geplante Objekte, sodass Sie hier vielleicht noch bei der Baubehörde eingreifen können. Gruß
  7. Grundstücksverkauf: Sicherungshypothek & Bebauungsgeschichte

    Also doch die ganze Geschichte auch für Herrn Schotten
    Liebe Forumsteilnehmer, vielen Dank für die rege Beteiligung. Zur weiteren Verdeutlichung habe ich mich entschlossen, die ganze Geschichte zu erzählen. Die Vor-Vor-Vorbesitzer des Grundstückes hatten eine Sicherungshypothek des Finanzamtes im Grundbuch eingetragen und mussten nunmehr endgültig verkaufen. Der 1. Versuch das Grundstück (ca. 1525 m², 17-23 m breit 75 m lang) zu verkaufen und durch einen Bauträger bebauen zulassen schlug fehl, weil der eingereichte Bauantrag für die Bebauung mit 3 Doppelhäusern nicht genehmigt wurde. Auch der zweite Versuch schlug fehl, wo nur 2 Doppelhäuser vorne gebaut und das "alte" Einfamilienhaus stehen bleiben sollte. Uns wurde das Grundstück im Januar 2000 angedient und wir gaben ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages an einen weiteren Architekten ab, welcher das Grundstück von den Vor-Vor-Vorbesitzer kaufen wollte. Dieser Architekt wollte ein Dreifamilienhaus und ein Doppelhaus einreichen und unser Angebot nach Genehmigung annehmen. Er selbst hatte ein Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer unter der Bedingung der Genehmigung des Doppelhauses geschlossen. Bestandteil des Kaufpreises ist die Herstellung einer Eigentumswohnung im 3-Familienhaus. Fast alle gingen davon aus, dass das Haus nicht genehmigt wird. Es wurde jedoch genehmigt, nach Aussage des Architekten hat er mit dem Baudezernenten Tee getrunken. Das war noch nicht alles: 3 Bestandteile unseres Kaufvertrages sind für den weiteren Verlauf der Geschichte interessant. 1. Der Verkäufer stellt die Zuwegung in einem für die Anlieferung von Heizöl fähigen Maße spätestens bis zum 30.4.2001 her (bislang ist hier nur eine Baustraße). 2. Der Verkäufer beabsichtigt die Bebauung des vorderen Teils des Grundstückes (wie siehe oben). Der Käufer erklärt sich damit einverstanden. 3. Im Kaufvertrag ist ein Aufteilungsplan enthalten, welcher die Breite der Zuwegung (vorne 3,25 m  -  hinten 2,75 m) und die Grenzen des mit Sondernutzungsrecht belegten Teil des Grundstückes darstellt (11 m von der Außenwand unseres Einfamilienhaus). Wichtig hierbei: Der eingezeichnete Baukörper entspricht nicht dem heutigen Baukörper. Auch hier sind keine Dachüberstände eingezeichnet + der Grundstücksanteil welcher mit zu unserem Einfamilienhaus gehört ist größer als uns eigentlich nach unserem 1/3 Miteigentumsanteil zustehen würde. Diese 11 m waren für uns jedoch kaufentscheidend und der Architekt hat unser Kaufangebot so angenommen. Dies sind die Fakten und weiter: Nach Einsicht der Unterlagen im Bauamt stellten wir fest, dass der Baukörper nicht mehr dem Aufteilungsplan entsprach, sondern versetzt und um 30 Grad gedreht wurde, sowie 8 m von der Außenwand unseres Hauses beginnen sollte. Diese Verletzung unseres Sondernutzungsrechtes haben wir dem Architekten mitgeteilt und Widerspruch eingelegt. Den Widerspruch haben wir selber formuliert und einem Rechtsanwalt vorgelegt, dieser hat uns angehört, zugestimmt und dafür DM 500 berechnet. Der Architekt widersprach nicht und daraufhin wurde ein neuer Bauantrag eingereicht (oder der bestehende ergänzt) und auch genehmigt. Als wir dann die Unterlagen im Bauamt einsahen und die Teilungserklärung erhielten, stellten wir fest, dass die Breite der Zuwegung um 25 cm verringert wurde. Wieder Widerspruch und Änderung der Teilungserklärung. Jetzt wurde jedoch kein neuer Bauantrag eingereicht. Der Architekt verkaufte die verbleibenden Grundstücksteile an einen anderen Bauträger mit der Vorgabe einer Baugenehmigung. Erst im Nachhinein benachrichtigte er den Käufer über die 25 cm. Warum der Architekt plötzlich verkauft hat, ist nur Spekulation (Pleite etc.). Dies geschah im übrigen im August 2000 und bis dahin war noch nicht eine Doppelhaushälfte oder Eigentumswohnung verkauft, außer die herzustellende Dachgeschosswohnung für den Vor-Vor-Vorbesitzer. Die Wohnungen und die Doppelhaushälfte wurden weiter inseriert, jedoch mit einem erhöhten Preis (je Einheit jeweils +50000 DM bis 80000 DM). Bis Dezember passierte nichts. Ende Dezember wurden plötzlich 70 % der Bäume gefällt und ein Teil der Baustraße ausgehoben. Wir informierten uns beim Bauamt, ob ein neuer Bauantrag eingereicht wurde (wegen der 25 cm). Weil keiner eingereicht wurde, machten wir den neuen Eigentümer vorsorglich darauf aufmerksam, dass wir einer Bebauung der Zuwegung (25 cm) nicht zustimmen werden. Wieder Pause bis Ende März. Nun fand ein Treffen mit allen Beteiligten statt. Der Vor-Vor-Vor-Besitzer teilte uns mit, dass er eine zweite Wohnung gekauft hätte, damit der Bau beginnen kann (wahrscheinlich Sicherung der Finanzierung). Wir machten den Eigentümer nochmal auf den fehlenden Bauantrag aufmerksam. Nach seiner Aussage braucht er keinen Bauantrag. Nach Ostern wurde das Grundstück in einer Hauruck-Aktion baureif gemacht. Auf Nachfrage teilte uns das Bauamt mit, dass neue Unterlagen eingereicht wurden. Diese Unterlagen seien mit dem Bauamt abgesprochen und die vorhandene Baugenehmigung wird innerhalb einer Woche ergänzt und damit genehmigt. Was haben sie gemacht? Das 3-Familieenhaus wurde um 25 cm versetzt und beim Doppelhaus wurde die in die Zuwegung hineinragende Ecke abgeschnitten. Allerdings nur die Mauer und anscheinend nicht das Dach. Nunmehr zu ihren Beiträgen: Im Lageplan sind keine Dachvorsprünge dargestellt, weder als gestrichelte Linie noch als Angabe z.B. DV30. Heißt das, es gibt keinen Dachvorsprung? Es ist richtig, dass die Zuwegung Gemeinschaftsfläche ist bzw. Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer. Wird hier das Gemeinschaftseigentum in der Art genutzt, dass mir über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Oder wird hier sogar Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum ("im Luftraum") umgewandelt? Die andere Seite des Weges ist nicht bebaut, ich kann aber den Nachbar nicht daran hindern eine Pergola aufzustellen, oder? Der Dachvorbau wird sicherlich in einer Höhe von 2,5 m beginnen. Ein Umzugswagen ist sicherlich höher und der Containerdienst Otto Dörner benötigt eine Breite von 2,60 m zur Anlieferung. Lieber Herr Schmid, über diesen Aspekt war ich bislang ebenso besorgt. Es ist richtig, dass § 5 Abs. 3 HBauO eine KANN-Vorschrift ist. Die MUSS-Vorschrift ist ein Zu- oder Durchgang von 1,25 m Breite und einer lichten Höhe von 2 m. Nach Aussage des Bauamtes ist der Schlauch der Feuerwehr lang genug. Ich hoffe nur, dass ich bei der ganzen Sache keinen Herzinfarkt bekomme und der Notarztwagen an dem Haus nicht vorbeikommt. Zum Stand der Dinge: Die Baugrube ist ausgehoben und die Fundamentplatte wird wohl noch diese Woche geschüttet. Ich bin mir sicher, dass das die Baugrube für das Doppelhaus nicht tief genug ausgehoben wurde und das Doppelhaushälfte höher gebaut wird als genehmigt. Denn wider Erwarten trat in der Baugrube Grundwasser auf und eine geschüttete Wanne ist sicherlich teuerer als die YTONG-Bauteile für ein Modulhaus. Vielleicht können sie mir hierzu Informationen geben. Ich hoffe, sie haben nicht zu sehr mit dem Kopf geschüttelt. Gruß DZ
  8. Fall für RA Schotten: Unglaubliche Genehmigungspraxis!

    Foto von

    Wie sag ich's meinen Eltern?
    Ich denke das ist wirklich ein Fall für RA Schotten. Nachdem Sie uns ja jetzt doch "die ganze Hand und nicht nur den kleinen Finger gegeben haben" wünsche ich Ihnen noch gute Nerven. Unglaublich was alles genehmigt wird.
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Gemeinschaftsfläche überbauen: Zustimmung, Baugenehmigung & Recht

    💡 Kernaussagen: Die Überbauung einer Gemeinschaftsfläche erfordert die Zustimmung aller Miteigentümer. Eine Baulast kann notwendig sein, insbesondere bei Dachvorsprüngen. Die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen, insbesondere Rettungswege, ist essenziell. Die Historie des Grundstücks und frühere Bauanträge können relevant sein. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt (RA) für Wohnungseigentumsrecht ist empfehlenswert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie die geringe Straßenbreite für Anlieferungen, wie im Beitrag Zuwegung: Straßenbreite für LKW/Lieferwagen zu gering! diskutiert. Dies kann die Anlieferung von Baustoffen erschweren.

    ✅ Zusatzinfo: Die Darstellung von Dachvorsprüngen im Lageplan und die Notwendigkeit einer Baulast werden im Beitrag Dachvorsprung im Lageplan: Darstellung & Baulast-Info erläutert. Klären Sie die Höhe des Dachüberstands ab Oberkante Gelände, wie in Dachüberstand: Höhe & Skizze für Lieferanten wichtig! thematisiert, um Probleme bei Anlieferungen zu vermeiden.

    🔴 Kritisch/Risiko: Der Brandschutz des hintenliegenden Gebäudes darf nicht vernachlässigt werden. Prüfen Sie die Baugenehmigung und die Landesbauordnung (HBauO §5) bezüglich Rettungswege und Zufahrten, wie im Beitrag Brandschutz: Rettungswege & Zufahrten prüfen (HBauO §5) beschrieben.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht, um die rechtlichen Aspekte der Überbauung der Gemeinschaftsfläche zu klären. Der Beitrag Fall für RA Schotten: Unglaubliche Genehmigungspraxis! legt dies nahe. Stellen Sie dem Lieferanten eine Skizze/Plan mit Grundriss und Schnitt zur Verfügung, um Probleme bei der Anlieferung zu vermeiden.

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