2. in Kerngebieten 0,5 H, mindestens 3 m,
(8) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten1. bei Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind sowie
2. bei feuerhemmenden Wänden, deren Oberfläche aus normal-entflammbaren
Baustoffen besteht oder die überwiegend eine Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben. Dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss über der Geländeoberfläche. Wann gilt (8) denn nun? Gilt (8) bei 1 Vollgeschoss? Gilt (8) bei Wänden mit Holzverkleidung? Welche Eigenschaften muss eine Außenwand haben, damit (8) NICHT gilt?