Bauträgerverordnung: Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum – Wer zahlt die Fertigstellung?

In diesem Forum sind Sie: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer für die Fertigstellung und die Kosten der fehlenden Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnung aufkommen muss, die vom Bauträger "wie gesehen" gekauft wurde. Es wird erörtert, inwiefern die Käuferabnahme Sondereigentum berührt und welche Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend gemacht werden können. Der Fokus liegt auf den Pflichten des Bauträgers bezüglich Gemeinschaftseigentum und den rechtlichen Grundlagen der Bauträgerverordnung.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Bauträgerverordnung: Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum – Wer zahlt die Fertigstellung?

Habe eine Eigentumswohnung vom Bauträger "wie gesehen" gekauft.
An der Gemeinschaftseigentum fehlen noch die Dachrinnen.

Es ist zwar sichtbar, dass die Dachrinnen noch fehlen. Aber da diese sich um Gemeinschaftseigentum handelt, ist der Bauträger
1. zur Fertigstellung dieser
2. auf eigene Kosten
verpflichtet?

Wo steht diese §§ in der Bauträger Verordnung oder sonst wo?

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Unverzügliche Rüge des Mangels innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe – andernfalls droht Ausschluss der Mängelansprüche gemäß § 377 HGB analog.

    🔴 KRITISCH: Sofortige Dokumentation des Mangels (Fotos, Zeitstempel, Standort) – ohne Nachweis ist die Geltendmachung der Ansprüche erheblich erschwert.

    ⚠️ WICHTIG: Prüfung des Kaufvertrags auf unwirksame Mängelausschlussklauseln – insbesondere bei „wie gesehen“-Formulierungen, die keine Haftungsfreistellung für wesentliche Mängel bewirken dürfen.

    ⚠️ WICHTIG: Sofortige Überprüfung auf erste Feuchtigkeitsschäden (z. B. Flecken, Schimmel, aufquellender Putz) – bei nachweisbarem Schaden steigt die Dringlichkeit und mögliche Schadensersatzansprüche.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie eine Eigentumswohnung vom Bauträger "wie gesehen" gekauft haben und nun feststellen, dass die Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum fehlen. Grundsätzlich ist der Bauträger verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum vollständig fertigzustellen.

    Da die Dachrinnen zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist der Bauträger in der Pflicht, diese auf eigene Kosten anzubringen. Dies ergibt sich aus dem Bauträgervertrag und den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bauträgerverordnung (MaBV) und dem Werkvertragsrecht im BGBAbk..

    Es ist irrelevant, dass der fehlende Zustand der Dachrinnen sichtbar war. Der Bauträger schuldet eine mangelfreie Leistung.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Bauträger schriftlich eine angemessene Frist zur Fertigstellung der Dachrinnen und berufen Sie sich dabei auf den Bauträgervertrag und die gesetzlichen Bestimmungen. Dokumentieren Sie den Mangel (fehlende Dachrinnen) mit Fotos. Sollte der Bauträger die Frist verstreichen lassen, ziehen Sie einen Anwalt für Bauträgerrecht hinzu.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Fertigstellung von Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung. Der Käufer hat die Wohnung im Zustand "wie gesehen" erworben, was jedoch nicht bedeutet, dass der Bauträger von seiner Verpflichtung zur mangelfreien Herstellung befreit ist. Entscheidend ist, ob die fehlenden Dachrinnen einen Mangel darstellen, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung oder des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt.

    ✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass der Bauträger grundsätzlich zur Fertigstellung auf eigene Kosten verpflichtet ist, ist korrekt. Dachrinnen sind ein wesentlicher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums und dienen dem Schutz der Bausubstanz vor Feuchtigkeitsschäden. Ein Fehlen stellt in der Regel einen Sachmangel dar, der vom Bauträger zu beseitigen ist.

    ➕ Ergänzung: Die rechtliche Grundlage findet sich nicht primär in der Bauträgerverordnung (MaBV), sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 633 BGB ist der Unternehmer (Bauträger) verpflichtet, das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Ein Mangel liegt vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wird. Da Dachrinnen zur ordnungsgemäßen Entwässerung zwingend erforderlich sind, fehlt hier die vereinbarte Beschaffenheit, selbst wenn der Kauf "wie gesehen" erfolgte. Die MaBV regelt vor allem den Zahlungsplan und die Sicherung des Käufers, nicht die Mängelansprüche.

    🔴 Gefahr: Die Klausel "wie gesehen" kann vom Bauträger als Versuch genutzt werden, die Mängelhaftung auszuschließen. Ein solcher Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn der Mangel die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt oder arglistig verschwiegen wurde. Fehlende Dachrinnen sind ein offensichtlicher Mangel, der die Bausubstanz gefährdet, sodass der Bauträger sich nicht einfach darauf berufen kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Bauträger eine schriftliche Frist zur Fertigstellung der Dachrinnen auf eigene Kosten. Verweisen Sie dabei auf § 633 BGB und die Mängelhaftung. Sollte der Bauträger nicht reagieren, lassen Sie die Mängel durch einen unabhängigen Sachverständigen dokumentieren und ziehen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzu. Prüfen Sie zudem, ob die fehlenden Dachrinnen bereits zu Feuchtigkeitsschäden geführt haben, da dies die Dringlichkeit erhöht.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die vertragliche und gesetzliche Verantwortung eines Bauträgers für unvollständige Bauleistungen am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnung – konkret fehlende Dachrinnen. Obwohl die Dachrinnen äußerlich als fehlend erkennbar sind, handelt es sich um eine wesentliche bauliche Komponente zur Ableitung von Niederschlagswasser und damit zur Vermeidung von Feuchteschäden, Schimmelbildung und Bauschäden an Fassade und Fundament.

    🔴 Gefahr: Fehlende Dachrinnen stellen ein unmittelbares bauliches Risiko dar: Stagnierendes Regenwasser kann in die Fassade eindringen, Putz abplatzen lassen, Holzkonstruktionen morsch werden lassen und langfristig die Statik beeinträchtigen – insbesondere bei älteren oder nicht wassergeprüften Bauweisen.

    ⚠️ Korrektur: Es existiert keine eigenständige "Bauträgerverordnung" im deutschen Recht – gemeint ist vermutlich das Bauträgerrecht im Rahmen des BGB (insb. §§ 633, 634, 640 BGB) sowie die Vorschriften zum Wohnungseigentumsgesetz (WEGAbk.) und ggf. baurechtliche Vorgaben der Landesbauordnungen.

    ➕ Ergänzung: Gemäß § 640 BGB haftet der Unternehmer (hier: Bauträger) für Mängel, die bei Übergabe nicht erkennbar waren – doch bei offensichtlichen Mängeln wie fehlenden Dachrinnen besteht bereits bei Übergabe ein Mangel, der unverzüglich gerügt werden muss (§ 377 HGB analog). Zudem ist nach § 16 Abs. 2 WEG das Gemeinschaftseigentum in vollständigem, gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, der Bauträger sei "automatisch" zur kostenfreien Fertigstellung verpflichtet, ist unzutreffend: Die Verpflichtung ergibt sich nicht aus einer Verordnung, sondern aus dem Kaufvertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sofern wirksam) und den gesetzlichen Gewährleistungsregeln – und nur, wenn der Mangel bei Übergabe nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist der Bauträger verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum vollständig und funktionsfähig zu übergeben; fehlende Dachrinnen sind daher ein Sachmangel, der zur Nachbesserung oder Minderung berechtigt – sofern rechtzeitig gerügt.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe die Nachbesserung gemäß § 635 BGB an; dokumentieren Sie den Mangel fotografisch; prüfen Sie den Kaufvertrag auf Mängelausschlussklauseln; bei Weigerung oder Verzögerung beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bausachverständigen zur Mängelbegutachtung und rechtlichen Absicherung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Fehlende Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum stellen einen Sachmangel dar, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt und die Bausubstanz gefährdet.
    • Alle bestätigen: Der Bauträger ist grundsätzlich zur kostenfreien Nachbesserung verpflichtet – unabhängig von einer „wie gesehen“-Klausel, sofern der Mangel wesentlich ist.
    • Alle weisen auf die zentrale Rechtsgrundlage § 633 BGB (Sachmangelhaftung) hin; Qwen korrigiert zutreffend, dass es keine eigenständige „Bauträgerverordnung“ gibt.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt die „Bauträgerverordnung (MaBV)“ als Rechtsgrundlage – DeepSeek relativiert dies (MaBV regelt Zahlungssicherung, nicht Mängelhaftung), Qwen korrigiert dies klar als unzutreffend.
    • Qwen betont die Notwendigkeit einer fristgerechten Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe (§ 377 HGB analog), während GoogleAI lediglich eine „angemessene Frist“ setzt – DeepSeek erwähnt Rüge nicht explizit.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek betont das Risiko der arglistigen Verschweigung und die Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen bei erheblichen, offensichtlichen Mängeln.
    • Qwen verweist explizit auf § 16 Abs. 2 WEG (vollständige und gebrauchsfähige Übergabe des Gemeinschaftseigentums) und warnt vor unwirksamen Klauseln.
    • Qwen und DeepSeek ergänzen unabhängig voneinander die Empfehlung zum Einsatz eines unabhängigen Bausachverständigen – GoogleAI erwähnt diesen erst bei Vertragsverletzung.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI geht davon aus, dass die Verpflichtung des Bauträgers „automatisch“ und unbedingt besteht. Qwen widerspricht: Die Verpflichtung ergibt sich nur aus Vertrag, wirksamen AGB und gesetzlichen Vorschriften – und nur, wenn der Mangel nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Da aber ein Ausschluss bei wesentlichen Mängeln grundsätzlich unwirksam ist (§ 309 Nr. 7 BGB), ist die sicherere Einschätzung: Anspruch besteht, sofern fristgerecht gerügt.

    👉 Empfehlung:

    • Mängelrüge spätestens zwei Wochen nach Übergabe – unter Bezugnahme auf § 633 BGB und § 16 Abs. 2 WEG.
    • Vertragsprüfung vor Fristsetzung – besonders auf Klauseln zu „wie gesehen“, Haftungsausschluss und Verjährungsverkürzung.
    • Dokumentation mit Beweiswert: mindestens drei Fotoaufnahmen (Gesamtansicht, Detail, Standortbezug) mit automatischem Zeitstempel oder beglaubigtem Datum.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Verantwortung des BauträgersDer Bauträger ist verpflichtet, fehlende Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum kostenfrei nachzubessern – dies folgt aus § 633 BGB, § 16 Abs. 2 WEG und dem Grundsatz der mangelfreien Werkleistung.
    Gültigkeit von „wie gesehen“-Klauseln⚠️„Wie gesehen“ schließt die Mängelhaftung nicht aus, wenn der Mangel offensichtlich und wesentlich ist – ein Ausschluss ist gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam; Vertragsprüfung ist jedoch zwingend.
    Relevante RechtsgrundlageKeine „Bauträgerverordnung“ – zentrale Regelung ist § 633 BGB; ergänzend gelten § 634 BGB (Gewährleistungsrechte), § 640 BGB (Haftung für verdeckte Mängel) und § 16 Abs. 2 WEG (Übergabe des Gemeinschaftseigentums).
    Frist für Mängelrüge⚠️Zeitnahe Rüge ist erforderlich: Qwen benennt zwei Wochen als Orientierung (§ 377 HGB analog); GoogleAI und DeepSeek verlangen „fristgerechte“ bzw. „angemessene“ Frist – Konsens: spätestens binnen zwei Wochen nach Übergabe.
    BeweissicherungFotografische Dokumentation mit Zeitstempel ist unverzichtbar; bei drohenden Schäden dringend auch ein Bausachverständiger zur Feststellung heranzuziehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Rügen Sie den Mangel schriftlich binnen zwei Wochen nach Übergabe, dokumentieren Sie ihn lückenlos, prüfen Sie den Kaufvertrag auf unwirksame Klauseln und beauftragen Sie bei Verzögerung oder Weigerung umgehend einen unabhängigen Bausachverständigen – nicht erst nach Ablauf der Nachbesserfrist.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFeuchtigkeitseintritt in Fassade und MauerwerkLangfristiger Substanzverlust, erhöhte Sanierungskosten, mögliche Statikbeeinträchtigung
    🔴 RisikoEntstehung von Schimmel und gesundheitlichen FolgenHaftungsrisiko für Verwalter und Eigentümergemeinschaft, Schadensersatzansprüche betroffener Eigentümer
    🔴 RisikoVerjährung oder Ausschluss der MängelansprücheKein Rechtsanspruch mehr auf kostenfreie Nachbesserung – vollständige Eigenlastung der Anbringung
    🔴 RisikoVertragsklauseln mit unwirksamem Haftungsausschluss werden nicht geprüftFehlende rechtliche Absicherung – falsche Einschätzung der eigenen Rechte und damit versäumte Fristen
    🔴 RisikoUnzureichende Dokumentation des MangelsKein Beweis für den Zeitpunkt des Mangels – Ansprüche sind dann nachweislich nicht durchsetzbar
    ✅ ChanceFrühzeitige, konstruktive Einigung mit dem BauträgerKostenlose Nachbesserung ohne Rechtsstreit, geringer Zeitaufwand, erhaltene Vertrauensbasis
    ✅ ChanceNutzung der Mängelrüge als Hebel zur Überprüfung weiterer GemeinschaftsleistungenEntdeckung und Behebung weiterer verborgener Mängel (z. B. Dachabdichtung, Fensteranschlüsse)
    ✅ ChanceStärkung der Eigentümergemeinschaft durch gemeinsame MängelbeseitigungVerbesserte Kommunikation, klare Zuständigkeiten, Vorbereitung für zukünftige Instandsetzungen
    ✅ ChanceRechtssichere Dokumentation als Grundlage für zukünftige WEG-EntscheidungenVermeidung von Streitigkeiten bei Verkauf oder Sanierungsplanung, transparente Entscheidungsgrundlage
    ✅ ChanceEinbindung eines unabhängigen Sachverständigen bereits im VorfeldObjektive Bewertung, Vermeidung von Nachbesserungsfehlern, mögliche Einsparung bei späteren Gutachterkosten

    Orientierungshilfen

    1. Mängel unverzüglich rügen: Versenden Sie innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe eine schriftliche, per Einschreiben mit Rückschein versandte Mängelrüge an den Bauträger – mit ausdrücklichem Verweis auf § 633 BGB und § 16 Abs. 2 WEG.
    2. Fotos mit Beweiskraft sichern: Machen Sie mindestens drei qualitativ hochwertige Fotos (Gesamtansicht Dach, Detail der fehlenden Rinne, Standortbezug mit Schild/Nummer) – nutzen Sie eine Kamera mit automatischem Zeit- und Datumsstempel oder lassen Sie die Aufnahmen notariell beglaubigen.
    3. Kaufvertrag prüfen: Durchsuchen Sie den Vertrag nach Klauseln wie „wie gesehen“, „Haftungsausschluss“, „Mängelverzicht“ oder „Verkürzung der Gewährleistungsfrist“ – unterstreichen Sie diese Stellen und notieren Sie Ihre Bedenken.
    4. Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie noch vor Fristablauf einen vom Verband Privater Bauherren (VPB) oder der Bundesarchitektenkammer zertifizierten Bausachverständigen – vereinbaren Sie eine Mängelbegutachtung mit schriftlichem Gutachten.
    5. Fachanwalt konsultieren: Schicken Sie bereits mit der Mängelrüge eine Kopie des Vertrags und der Fotos an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – fragen Sie nach einer kostenfreien Erstberatung zur Rechtslage und Fristsetzung.
    6. Gemeinschaft informieren: Leiten Sie Kopien der Rüge, Fotos und Vertragsausschnitte an den Verwalter und den Vorstand der Eigentümergemeinschaft weiter – verlangen Sie eine Sitzung zur Klärung der gemeinsamen Verantwortung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und durchführt. Er verkauft die fertiggestellten Immobilien an Erwerber. Der Bauträgervertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauträger und Erwerber.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Projektentwickler, Generalunternehmer
    Gemeinschaftseigentum
    Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen. Dazu gehören typischerweise das Dach, die Fassade, das Treppenhaus und tragende Wände. Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Teileigentum, Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
    Sondereigentum
    Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder einem Gewerberaum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Sondereigentümer hat das Recht, seine Wohnung nach seinen Vorstellungen zu nutzen und zu gestalten, solange er die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Teileigentum, Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
    Bauträgerverordnung (MaBV)
    Die Bauträgerverordnung (MaBV) dient dem Schutz der Erwerber von Immobilien vor unseriösen Bauträgern. Sie regelt unter anderem die Zahlungsmodalitäten und die Sicherung der Erwerberansprüche.
    Verwandte Begriffe: Makler- und Bauträgerverordnung, Erwerberschutz, Sicherungspflichten
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Bauträgerrecht ist der Bauträgervertrag ein Werkvertrag.
    Verwandte Begriffe: Dienstvertrag, Kaufvertrag, BGB
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk (z.B. die Wohnung) nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Bei einem Mangel hat der Besteller (z.B. der Wohnungskäufer) verschiedene Rechte, wie z.B. Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, Gewährleistung
    Nacherfüllung
    Nacherfüllung bedeutet, dass der Unternehmer (z.B. der Bauträger) verpflichtet ist, einen Mangel an seinem Werk zu beseitigen. Der Besteller (z.B. der Wohnungskäufer) kann wählen, ob der Unternehmer den Mangel selbst beseitigt oder ob er die Kosten für die Mängelbeseitigung von einem anderen Unternehmen erstattet verlangt.
    Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Gewährleistung, Schadensersatz

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist Gemeinschaftseigentum?
      Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum (z.B. der einzelnen Wohnungen) stehen. Dazu gehören typischerweise das Dach, das Treppenhaus, die Fassade und tragende Wände. Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft.
    2. Was regelt die Bauträgerverordnung (MaBV)?
      Die Bauträgerverordnung (MaBV) dient dem Schutz der Erwerber von Immobilien vor unseriösen Bauträgern. Sie regelt unter anderem die Zahlungsmodalitäten und die Sicherung der Erwerberansprüche. Sie ist zwar nicht direkt für die Fertigstellungspflicht relevant, bildet aber den Rahmen für ein rechtssicheres Bauträgergeschäft.
    3. Was bedeutet "Kauf wie gesehen" im Bauträgerrecht?
      Auch wenn eine Immobilie "wie gesehen" gekauft wird, entbindet dies den Bauträger nicht von seiner Pflicht, das Gemeinschaftseigentum mangelfrei fertigzustellen. Die Klausel bezieht sich primär auf erkennbare Mängel im Sondereigentum.
    4. Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum?
      Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum haben Sie als Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Nacherfüllung gegenüber dem Bauträger. Das bedeutet, der Bauträger muss den Mangel beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie Schadensersatz fordern oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und die Kosten vom Bauträger erstattet verlangen.
    5. Was ist eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung?
      Eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hängt von der Art und dem Umfang des Mangels ab. Bei fehlenden Dachrinnen dürfte eine Frist von 2-4 Wochen angemessen sein. Es ist wichtig, die Frist schriftlich und nachweisbar zu setzen.
    6. Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?
      Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder einem Gewerberaum. Gemeinschaftseigentum ist das Eigentum an allen Teilen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen, wie z.B. Dach, Fassade, Treppenhaus.
    7. Was passiert, wenn der Bauträger insolvent geht?
      Wenn der Bauträger insolvent geht, kann die Durchsetzung der Mängelansprüche schwierig werden. In diesem Fall ist es ratsam, sich an einen Insolvenzverwalter und einen Anwalt für Bauträgerrecht zu wenden. Möglicherweise bestehen noch Sicherheiten, die zur Mängelbeseitigung herangezogen werden können.
    8. Kann ich die anderen Wohnungseigentümer in die Pflicht nehmen?
      Da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) grundsätzlich für die Durchsetzung der Mängelansprüche zuständig. Sie können die WEG auffordern, den Bauträger zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

    Verwandte Themen

    • Mängel am Neubau: Rechte und Pflichten
      Überblick über die Rechte und Pflichten von Käufern und Bauträgern bei Mängeln an Neubauten.
    • Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Aufgaben und Verantwortlichkeiten
      Erläuterung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der WEG bei der Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums.
    • Bauträgervertrag: Worauf Sie achten sollten
      Wichtige Punkte, die beim Abschluss eines Bauträgervertrags beachtet werden sollten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
    • Gewährleistung beim Hauskauf: Fristen und Ansprüche
      Informationen über die Gewährleistungsfristen und Ansprüche bei Mängeln am Haus oder der Wohnung.
    • Insolvenz des Bauträgers: Was tun?
      Ratgeber für Käufer, wenn der Bauträger während des Bauprojekts insolvent wird.
  2. Gemeinschaftseigentum: Käuferabnahme vs. Bauträgerpflichten

    sicher wird er
    hat aber mit Ihrer Käuferabnahme Sondereigentum nur mittelbar zu tun, da sie nach Kauf an den Regerinnen nur Ihre entsprechenden 1000stel besitzen. Sie können hier also keinen vollen Einbehalt geltend machen wie bei unfertigen Leistungen an ihrem Sondereigentum. Sie können die Leistungen aber als unfertig in das Protokoll der Käuferabnahme mit aufnehmen, dann sind Ihre Ansprüche zumindest schon mal aktenkundig. Wenn es noch mehr solche Schwierigkeitn gibt, lohnt sich vielleicht der Kontakt zu einem Anwalt.
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauträgerverordnung: Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum – Kostenklärung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer für die Fertigstellung und die Kosten der fehlenden Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnung aufkommen muss, die vom Bauträger "wie gesehen" gekauft wurde. Es wird erörtert, inwiefern die Käuferabnahme Sondereigentum berührt und welche Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend gemacht werden können. Der Fokus liegt auf den Pflichten des Bauträgers bezüglich Gemeinschaftseigentum und den rechtlichen Grundlagen der Bauträgerverordnung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Gemeinschaftseigentum: Käuferabnahme vs. Bauträgerpflichten wird darauf hingewiesen, dass die Käuferabnahme Sondereigentum nur mittelbar betrifft und kein voller Einbehalt wie bei unfertigen Leistungen am Sondereigentum geltend gemacht werden kann. Es wird empfohlen, unfertige Leistungen im Protokoll der Käuferabnahme zu vermerken, um Ansprüche zu sichern.

    ✅ Zusatzinfo: Die Bauträgerverordnung regelt die Pflichten des Bauträgers bezüglich der Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums. Fehlende Dachrinnen fallen in diesen Bereich, da sie zum Gemeinschaftseigentum gehören und für die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebäudes notwendig sind. Der Bauträger ist grundsätzlich verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum vollständig fertigzustellen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, einen Anwalt für Bauträgerrecht oder Wohnungseigentumsrecht zu konsultieren, um die individuellen Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Die Dokumentation der fehlenden Dachrinnen im Abnahmeprotokoll ist entscheidend. Klären Sie, ob die fehlenden Dachrinnen im Kaufvertrag oder in der Baubeschreibung explizit erwähnt wurden.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bauträgerverordnung, Gemeinschaftseigentum, Dachrinne, Fertigstellung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Baufinanzierung - Zahlung nach Baufortschritt bei Eigentumswohnung: Was zählt zum Fortschritt?
  2. BAU-Forum - Neubau - Bauträgervertrag prüfen: Risiken erkennen & Pflichten verstehen – Was ändert sich?
  3. BAU-Forum - Normen, Vorschriften, Verordnungen etc. - 10807: Bauträgerverordnung: Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum – Wer zahlt die Fertigstellung?
  4. BAU-Forum - Sonstige Themen - Kaufvertragsrecht im Bauwesen: Fachliteratur, Ratgeber & Rechtsmeinungen für Bauträgerverträge?
  5. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Kaminofen/Pellet nachträglich in Eigentumswohnung: Genehmigung, Kosten & Kaminrohr-Anforderungen?
  6. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Wärmepumpe im Doppelhaus: Kostenaufteilung nach WEG – Was ist fair?
  7. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Solardach für WEG: Erfahrungen, Wirtschaftlichkeit & Empfehlungen für Eigentümergemeinschaften?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Gemeinschaftsvertrag: Einheitlicher Charakter von Wohnanlagen – Rechte, Pflichten & Änderungen?
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Anbau Statik notwendig bei Gebäudeklasse 5? Prüfstatik, Tragwerksplanung, Kosten
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Risse im Tragwerk: Ursachen, Baugrund, Statik & Gewährleistung – Was tun?

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Bauträgerverordnung, Gemeinschaftseigentum, Dachrinne, Fertigstellung" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Bauträgerverordnung, Gemeinschaftseigentum, Dachrinne, Fertigstellung" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Bauträgerverordnung: Dachrinnen am Gemeinschaftseigentum – Wer zahlt die Fertigstellung?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Bauträger: Dachrinnen fehlen – Wer ist zuständig?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Bauträgerverordnung, Gemeinschaftseigentum, Dachrinnen, Fertigstellung, Kosten, Eigentumswohnung, Bauträger
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼