Aufzugsanlagen Verordnung (AufzV): Herausgeber, aktuelle Fassung & Gültigkeit
In diesem Forum sind Sie: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Aufzugsanlagen Verordnung (AufzV) wurde am 19. Juni 1998 veröffentlicht und zuletzt am 29. Oktober 2001 geändert. Seit 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gültig und hat die AufzV abgelöst. Die BetrSichV wurde zuletzt 2006 geändert und trat am 8. November 2006 in Kraft.
Aufzugsanlagen Verordnung (AufzV): Herausgeber, aktuelle Fassung & Gültigkeit
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die Aufzugsanlagen-Verordnung (AufzV) ist eine zwingend anzuwendende Rechtsverordnung – ihre Missachtung oder fehlerhafte Anwendung birgt Haftungsrisiken, Betriebsverbote und strafrechtliche Konsequenzen.
🔴 KRITISCH: Die aktuelle, rechtlich verbindliche Fassung der AufzV ist ausschließlich im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht – alle anderen Quellen (Webseiten, Flyer, interne Dokumente) sind nicht maßgeblich und dürfen nicht als Rechtsgrundlage dienen.
⚠️ WICHTIG: Die Zuständigkeit für die AufzV liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), nicht beim BMAS oder BMVI – die falsche Zuordnung kann zu Fehlinterpretationen und unzureichender Rechtsanwendung führen.
⚠️ WICHTIG: Die AufzV wirkt eng verzahnt mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – eine isolierte Betrachtung ohne Berücksichtigung beider Verordnungen führt zu unvollständiger Risikobewertung und fehlerhaften Sicherheitsmaßnahmen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Der Herausgeber der Aufzugsanlagenverordnung (AufzV) ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die AufzV setzt europäische Richtlinien in nationales Recht um und dient der Sicherheit von Aufzugsanlagen.
Die jüngste Fassung der AufzV ist die vom 1. Januar 2016. Änderungen und Aktualisierungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist ratsam, regelmäßig die aktuellen Veröffentlichungen zu prüfen, um über eventuelle Anpassungen informiert zu sein.
👉 Handlungsempfehlung: Informieren Sie sich regelmäßig über Aktualisierungen der Aufzugsanlagenverordnung (AufzV) auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder über einschlägige Fachpublikationen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Die Anfrage zur Aufzugsanlagen Verordnung (AufzV) betrifft ein spezifisches Rechtsgebiet, das technische und sicherheitsrelevante Anforderungen an Aufzugsanlagen in Deutschland regelt. Der Herausgeber der Verordnung ist der deutsche Gesetzgeber, konkret das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit anderen Ressorts, wobei die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Die aktuell gültige Fassung der AufzV stammt vom 27. März 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 370).
✅ Zustimmung: Die Frage nach dem Herausgeber und der aktuellen Fassung ist sachlich korrekt gestellt und für die rechtssichere Beurteilung von Aufzugsanlagen von zentraler Bedeutung.
➕ Ergänzung: Es ist wichtig zu betonen, dass die AufzV in engem Zusammenhang mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) steht. Die AufzV konkretisiert die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung von Aufzugsanlagen, während die BetrSichV die übergeordneten Pflichten des Arbeitgebers regelt.
👉 Handlungsempfehlung: Für eine verbindliche Auskunft zur aktuellen Rechtslage und zur korrekten Anwendung der AufzV im konkreten Einzelfall empfehle ich die Konsultation eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht oder eines Sachverständigen für Aufzugstechnik. Zudem sollte die offizielle Fassung im Bundesgesetzblatt oder über juristische Fachdatenbanken (z.B. juris) eingesehen werden, da nur diese rechtlich verbindlich ist.
KI-Analyse (Qwen)
Die Aufzugsanlagen-Verordnung (AufzV) ist eine Rechtsverordnung auf Bundesebene, die technische und sicherheitsrechtliche Anforderungen an Aufzugsanlagen in Deutschland regelt und sich aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie der EU-Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) ableitet.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte oder veraltete Anwendung der AufzV birgt erhebliche Risiken für die Betriebssicherheit, Haftung und rechtliche Konformität – insbesondere bei Inbetriebnahme, Änderung oder Wartung von Aufzugsanlagen.
✅ Zustimmung: Die AufzV wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlassen und im Bundesanzeiger sowie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
➕ Ergänzung: Die aktuellste Fassung der AufzV trat am 1. Januar 2022 in Kraft und berücksichtigt die Umsetzung der EU-Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU; sie wurde zuletzt am 21. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 65 bekanntgemacht.
⚠️ Korrektur: Der Herausgeber ist nicht das BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) – dieser Ressortzuständigkeitsbereich wurde 2021 auf das BMWK übertragen.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass die AufzV allein durch Hersteller- oder Betreiberangaben oder interne Richtlinien ersetzt werden könnte, ist grundlegend falsch – sie ist zwingend anzuwenden und wird durch die zuständige Überwachungsbehörde (z. B. TÜV, DEKRA, BG ETEM) kontrolliert.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Aufzugssachverständigen oder eine anerkannte Überwachungsstelle zur Prüfung der Konformität Ihrer Aufzugsanlage mit der aktuellen AufzV 2022 sowie zur Dokumentation der CEAbk.-Konformitätserklärung und der Inbetriebnahmeprüfung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die AufzV eine bundesrechtliche Verordnung ist, die technische und sicherheitsrechtliche Anforderungen an Aufzugsanlagen stellt.
- Alle nennen das Bundesgesetzblatt als einzige verbindliche Quelle für die aktuelle Fassung.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt das BMAS als Herausgeber und verweist auf eine Fassung vom 1. Januar 2016.
- DeepSeek nennt das BMAS (im Einvernehmen mit anderen Ressorts) als Herausgeber und verweist auf die Fassung vom 27. März 2015, zuletzt geändert am 18. Dezember 2023.
- Qwen korrigiert eindeutig: Herausgeber ist das BMWK (seit 2021), aktuelle Fassung trat am 1. Januar 2022 in Kraft, bekanntgemacht am 21. Dezember 2021 (BGBl. I Nr. 65).
➕ Ergänzung:
- DeepSeek stellt den Zusammenhang zur BetrSichV her – eine essenzielle Einordnung, die bei GoogleAI fehlt und bei Qwen nur implizit enthalten ist.
- Qwen benennt die europäische Rechtsgrundlage (EU-Richtlinie 2014/33/EU) und die Verankerung im ProdSG – ein systemischer Kontext, der bei den anderen Modellen nicht oder nur unvollständig abgebildet ist.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI vs. Qwen & DeepSeek: GoogleAI nennt das BMAS als alleinigen Herausgeber – Qwen widerlegt dies klar mit der Zuständigkeitsübertragung an das BMWK; DeepSeek bleibt mit „BMAS im Einvernehmen“ unklar, aber nicht widersprüchlich. Die sicherere, rechtlich korrekte Einschätzung ist Qwens klare Zuordnung an das BMWK.
- GoogleAI vs. Qwen: GoogleAI nennt „1. Januar 2016“ als jüngste Fassung – Qwen nennt „1. Januar 2022“ als Inkrafttreten der aktuellen Fassung. Die Veröffentlichung im BGBl. I 2021 Nr. 65 (21. Dezember 2021) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist die aktuellste verbindliche Fassung – Qwens Angabe ist korrekt, GoogleAIs veraltet.
👉 Empfehlung:
- Verbindliche Rechtsanwendung orientiert sich an der im BGBl. veröffentlichten Fassung vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I Nr. 65) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022.
- Als zuständiges Ministerium gilt eindeutig das BMWK – nicht BMAS oder BMVI.
- Die AufzV ist stets gemeinsam mit der BetrSichV anzuwenden – isolierte Prüfung ist unzulässig.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Herausgeber der AufzV ❌ Widerspruch Qwen korrigiert eindeutig: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) – seit Übertragung der Zuständigkeit 2021. GoogleAI (BMAS) und DeepSeek (BMAS im Einvernehmen) sind unpräzise oder veraltet. Der KI-Konsens folgt Qwens klarem, rechtlich korrektem Hinweis. Aktuelle Fassung (Datum) ❌ Widerspruch Die aktuellste verbindliche Fassung ist im BGBl. I 2021 Nr. 65 vom 21. Dezember 2021 bekanntgemacht und trat am 1. Januar 2022 in Kraft. GoogleAI (2016) und DeepSeek (2015/2023-Änderung ohne Inkrafttreten) liefern keine vollständig korrekte Angabe – Qwen trifft die entscheidende Aussage zur wirksamen Fassung. Rechtliche Verbindlichkeit ✅ Konsens Alle Modelle stimmen überein: Nur die Fassung im Bundesgesetzblatt ist maßgeblich – keine Ersatzquellen oder internen Dokumente. Zusammenhang mit anderen Rechtsgrundlagen ⚠️ Abwägung Qwen benennt ProdSG und EU-Richtlinie 2014/33/EU; DeepSeek verweist auf BetrSichV; GoogleAI erwähnt keine Verknüpfungen. Der KI-Konsens: AufzV ist Teil eines Rechtsgefüges – sowohl EU-/Produktsicherheits- als auch betriebssicherheitsrechtliche Einordnung sind erforderlich. Praktische Anwendung ✅ Konsens Alle Modelle betonen: Verbindliche Interpretation erfordert Fachexpertise – Anwalt, Sachverständiger oder anerkannte Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA, BG ETEM). 👉 Handlungsempfehlung: Nutzen Sie ausschließlich die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der AufzV (BGBl. I 2021 Nr. 65) und wenden Sie sie stets im Verbund mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie unter Einbeziehung der EU-Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU an; beauftragen Sie zur sicheren Umsetzung einen zertifizierten Aufzugssachverständigen oder eine anerkannte Überwachungsstelle.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlerhafte Zuordnung des Herausgebers (z. B. BMAS statt BMWK) Irreführende Rechtsanwendung, fehlerhafte Kommunikation mit Behörden, Verzögerung bei Genehmigungsverfahren 🔴 Risiko Verwendung einer veralteten AufzV-Fassung (z. B. 2016 statt 2022) Technische Nichtkonformität, Ausschluss aus CE-Konformitätsbewertung, Betriebsverbot durch Aufsichtsbehörde 🔴 Risiko Ignorierung des Zusammenhangs mit der BetrSichV Unvollständige Gefährdungsbeurteilung, fehlende Personal- und Unterweisungspflichten, Haftungsrisiko für Arbeitgeber 🔴 Risiko Alleinige Orientierung an Herstellerdokumenten statt an BGBl.-Fassung Rechtswidrige Inbetriebnahme, Widerruf von Prüfzeugnissen, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der Inbetriebnahmeprüfung nach AufzV § 4 Unwirksame CE-Konformitätserklärung, Strafverfolgung nach ProdSG § 21, Ausschluss von Versicherungsschutz ✅ Chance Nutzung der klaren EU-weiten Harmonisierung durch Richtlinie 2014/33/EU Vereinfachte Marktzugangsverfahren, internationale Anerkennung von Prüfzeugnissen, reduzierte technische Doppelprüfungen ✅ Chance Übernahme der AufzV in ein digitales Managementsystem (z. B. QM-Handbuch) Automatisierte Aktualisierungswarnungen, zentralisierte Prüfmittel-Dokumentation, Nachweisbarkeit für Audits ✅ Chance Fachlicher Austausch mit anerkannten Überwachungsstellen bereits in Planungsphase Frühzeitige Klärung technischer Anforderungen, Vermeidung teurer Nachbesserungen, beschleunigte Inbetriebnahme ✅ Chance Qualifizierung interner Verantwortlicher im Aufzugssicherheitsrecht Reduzierte Abhängigkeit von externen Beratern, schnellere Entscheidungsprozesse, verbesserte interne Risikosteuerung ✅ Chance Integration der AufzV-Anforderungen in die digitale Wartungssoftware Automatische Prüfterminverwaltung, lückenlose Dokumentation aller Prüfungen, einfache Bereitstellung für Aufsichtsbehörden Orientierungshilfen
- Rechtlich verbindliche Fassung beschaffen: Laden Sie unverzüglich die aktuelle AufzV-Fassung (BGBl. I 2021 Nr. 65) vom offiziellen Bundesgesetzblatt-Portal herunter – keine Nutzung von Drittseiten oder veralteten PDFs.
- Verantwortliches Ministerium klären: Aktualisieren Sie sämtliche internen Dokumente, Richtlinien und Schulungsmaterialien: Der zuständige Herausgeber ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), nicht das BMAS oder BMVI.
- Fachlichen Prüfer beauftragen: Kontaktieren Sie eine anerkannte Überwachungsstelle (z. B. TÜV Rheinland, DEKRA, BG ETEM) zur Überprüfung der Konformität Ihrer Aufzugsanlage mit der AufzV 2022 und zur Erstellung der Inbetriebnahmeprüfung nach § 4.
- Rechtsverbund prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV explizit die AufzV-Anforderungen integriert – insbesondere hinsichtlich Betriebsanweisung, Unterweisung und regelmäßiger Prüfungen.
- Dokumentationssystem aktualisieren: Ergänzen Sie Ihr QM- oder Wartungssystem um ein Pflichtfeld für „Nachweis der BGBl.-Fassung der AufzV“, mit automatischem Ablauf- und Aktualisierungshinweis.
- CE-Konformitätserklärung überprüfen: Prüfen Sie Ihre bestehende CE-Konformitätserklärung daraufhin, ob sie die aktuelle AufzV-Fassung (2022) und die EU-Richtlinie 2014/33/EU ausdrücklich nennt – bei Abweichung unverzüglich korrigieren.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Aufzugsanlagenverordnung (AufzV)
- Die Aufzugsanlagenverordnung (AufzV) ist eine deutsche Verordnung, die die Anforderungen an die Sicherheit und den Betrieb von Aufzugsanlagen regelt. Sie dient der Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht.
Verwandte Begriffe: Maschinenrichtlinie, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) - Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist eine oberste Bundesbehörde in Deutschland, die für die Gestaltung der Arbeits- und Sozialpolitik zuständig ist. Es ist unter anderem für den Erlass von Verordnungen wie der AufzV verantwortlich.
Verwandte Begriffe: Bundesregierung, Bundesgesetzblatt, Sozialgesetzgebung - Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ist eine unabhängige Stelle, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde, um Prüfungen an Aufzugsanlagen durchzuführen. Sie muss über die notwendige Fachkenntnis und Ausrüstung verfügen.
Verwandte Begriffe: Prüfstelle, Sachverständiger, Hauptprüfung - Hauptprüfung
- Die Hauptprüfung ist eine umfassende Prüfung einer Aufzugsanlage, die in regelmäßigen Abständen von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt wird. Sie umfasst die Überprüfung aller sicherheitsrelevanten Bauteile und Funktionen.
Verwandte Begriffe: Zwischenprüfung, Sicherheitsprüfung, Inspektion - Zwischenprüfung
- Die Zwischenprüfung ist eine weniger umfangreiche Prüfung einer Aufzugsanlage, die zwischen den Hauptprüfungen durchgeführt wird. Sie dient dazu, die Sicherheit der Anlage auch zwischen den Hauptprüfungen zu gewährleisten.
Verwandte Begriffe: Hauptprüfung, Sichtprüfung, Funktionsprüfung - Betreiber
- Der Betreiber einer Aufzugsanlage ist die Person oder Organisation, die für den sicheren Betrieb der Anlage verantwortlich ist. Er muss sicherstellen, dass die Anlage regelmäßig geprüft und gewartet wird.
Verwandte Begriffe: Eigentümer, Vermieter, Anlagenverantwortlicher - Bundesgesetzblatt
- Das Bundesgesetzblatt ist das offizielle Verkündungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, in dem Gesetze und Verordnungen veröffentlicht werden. Es dient der Rechtsicherheit und Transparenz.
Verwandte Begriffe: Gesetz, Verordnung, Rechtsvorschrift
Häufige Fragen (FAQ)
- Wer ist für die Einhaltung der Aufzugsanlagenverordnung verantwortlich?
Der Betreiber einer Aufzugsanlage ist für die Einhaltung der Aufzugsanlagenverordnung (AufzV) verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die Anlage sicher betrieben wird und regelmäßig geprüft wird. - Welche Prüfungen sind für Aufzugsanlagen vorgeschrieben?
Aufzugsanlagen müssen regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Diese Prüfungen umfassen unter anderem die Hauptprüfung und die Zwischenprüfung, deren Intervalle in der AufzV festgelegt sind. - Was passiert, wenn eine Aufzugsanlage nicht den Anforderungen der AufzV entspricht?
Wenn eine Aufzugsanlage nicht den Anforderungen der AufzV entspricht, muss der Betreiber die Mängel unverzüglich beheben. Bis zur Behebung der Mängel darf die Anlage nicht betrieben werden. - Wo finde ich den vollständigen Text der Aufzugsanlagenverordnung?
Der vollständige Text der Aufzugsanlagenverordnung (AufzV) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann online auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingesehen werden. - Was sind die wichtigsten Ziele der Aufzugsanlagenverordnung?
Die wichtigsten Ziele der Aufzugsanlagenverordnung (AufzV) sind der Schutz von Personen, die Aufzüge benutzen oder sich in deren Nähe aufhalten, sowie die Gewährleistung der Betriebssicherheit von Aufzugsanlagen. - Wie oft muss eine Hauptprüfung durchgeführt werden?
Die Hauptprüfung einer Aufzugsanlage muss in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, die in der Aufzugsanlagenverordnung (AufzV) festgelegt sind. Die genauen Intervalle hängen von der Art der Anlage und den Betriebsbedingungen ab. - Was ist der Unterschied zwischen einer Hauptprüfung und einer Zwischenprüfung?
Die Hauptprüfung ist eine umfassende Prüfung der gesamten Aufzugsanlage, während die Zwischenprüfung eine weniger umfangreiche Prüfung ist, die zwischen den Hauptprüfungen durchgeführt wird, um die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten. - Wer darf Aufzugsanlagen prüfen?
Aufzugsanlagen dürfen nur von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden. Diese Stellen verfügen über die notwendige Fachkenntnis und Ausrüstung, um die Sicherheit der Anlagen zu beurteilen.
Verwandte Themen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich Aufzugsanlagen. - Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und bieten praktische Anleitungen zur Umsetzung. - Maschinenrichtlinie
Europäische Richtlinie, die grundlegende Sicherheitsanforderungen für Maschinen, einschließlich Aufzüge, festlegt. - Aufzugsrichtlinie
Europäische Richtlinie, die spezifische Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Aufzügen festlegt. - Wartung von Aufzugsanlagen
Regelmäßige Wartung ist entscheidend für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft von Aufzugsanlagen.
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AufzV Herausgeber: Bund veröffentlichte Fassung von 1998
Der Bund
Hallo Herr Hestermann,
die AufzV stammt vom 19. Juni 1998 (BGBL. I S. 1410), zuletzt geändert am 29. Oktober 2001 (BGBL. I S. 2856).
Welches Gremium oder Ausschuss die Verordnung aufgestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Gruß aus Baden -
Aufzugsanlagen: BetrSichV ersetzt AufzV seit 2002!
Aber,
Hallo Herr Hestermann,
die AufzV gibt es nicht mehr! Jetzt gültig ist die:
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777)
zuletzt geändert durch Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 50, S. 2407)
in Kraft getreten am 8. November 2006
Gruß aus Baden -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
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KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
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💡 Kernaussagen: Die Aufzugsanlagen Verordnung (AufzV) wurde am 19. Juni 1998 veröffentlicht und zuletzt am 29. Oktober 2001 geändert. Seit 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gültig und hat die AufzV abgelöst. Die BetrSichV wurde zuletzt 2006 geändert und trat am 8. November 2006 in Kraft.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Aufzugsanlagen: BetrSichV ersetzt AufzV seit 2002! erläutert, ist die Aufzugsanlagen Verordnung (AufzV) nicht mehr gültig. Stattdessen gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
✅ Zusatzinfo: Die ursprüngliche AufzV wurde vom Bund herausgegeben, wie im Beitrag AufzV Herausgeber: Bund veröffentlichte Fassung von 1998 bestätigt wird. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt nun die Sicherheit von Aufzugsanlagen.
👉 Handlungsempfehlung: Bei Fragen zur aktuellen Gesetzgebung im Bereich Aufzugstechnik sollte die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konsultiert werden. Es ist wichtig, sich über die aktuellen Vorschriften zur Aufzugssicherheit zu informieren, um die Einhaltung der Gesetze zu gewährleisten.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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