VOB-Aufmaßregel für Mauerwerk-Öffnungen: Korrekte Berechnung nach VOB?
In diesem Forum sind Sie: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte VOB-konforme Berechnung von Mauerwerk-Öffnungen beim Aufmaß, insbesondere bei Verblendmauerwerk. Es wird die Frage aufgeworfen, wie mit Öffnungen umzugehen ist, wenn die VOB keine explizite Regelung bietet. Ein Ansatz ist die Orientierung an der Kalkulation und der Vergleich mit dem Aufmaß von Türöffnungen. Die 2,5 m²-Regel der VOB wird als möglicher, aber nicht immer exakter Richtwert genannt.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung
VOB-Aufmaßregel für Mauerwerk-Öffnungen: Korrekte Berechnung nach VOB?
ich suche eine Aussagekräftige Regel zum Aufmaß bei Verblendmauerwerk.
Problem:
In der VOBAbk. findet sich kein Ansatz zum folgenden Sachverhalt.
Nehmen wir an, dass eine Wandscheibe unter einer Überführung hergestellt werden soll. Maße der Wand: b: 10 m x h: 4 m x t: 0,115 m.
Lichtes Maß der Überführung 4,30 m. Ab 2 m Mauerwerkshöhe sind zwei "Öffnungen" von 1 m x 2 m geplant.
Da die "Öffnungen" nicht überdeckt werden und auch nicht Raumhoch sind, greift die Aufmaßregel der VOB (übermessen wird < 2,5 m²) wohl nicht und es müssen die beiden "Öffnungen" abgezogen werden, oder?
Gruß
SPB
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Klare vertragliche Festlegung der Abzugsregelung für Öffnungen vor Beginn der Leistung – im Zweifel nach VOBAbk./B § 2.1.2.2 Abs. 3 (Abzug ab 0,25 m² lichtem Querschnitt).
🔴 KRITISCH: Dokumentation aller lichten Öffnungsmaße vor Ort mit fotografiertem Maßprotokoll und unterschriebener Skizze – bei fehlender Dokumentation droht Ausschluss der Abzugsansprüche.
⚠️ WICHTIG: Prüfung des Leistungsverzeichnisses auf abweichende Vereinbarungen (z. B. Pauschalierung, Ausschluss von AbzAbk.ügen oder abweichende Schwellenwerte).
⚠️ WICHTIG: Klärung, ob die Öffnungen funktionale Bedeutung haben (z. B. Durchgang, Lüftung, Licht) – reine Aussparungen ohne Funktion können nach VOB/B nicht als abzugsfähige „Öffnungen“ gelten.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie eine eindeutige VOB-Regel für das Aufmaß von Mauerwerk-Öffnungen suchen. Leider ist die VOB in Bezug auf spezielle Details oft nicht erschöpfend.
Generell gilt: Die VOB legt fest, dass nur tatsächlich vorhandene Bauteile aufgemessen werden dürfen. Das bedeutet, dass Öffnungen im Mauerwerk in der Regel vom Brutto-Wandmaß abgezogen werden müssen.
Konkret bedeutet das für Ihr Beispiel:
- Ermitteln Sie die Gesamtfläche der Wandscheibe (10 m x 4 m = 40 m²).
- Messen Sie die Fläche der Öffnungen exakt aus.
- Ziehen Sie die Summe der Öffnungsflächen von der Gesamtfläche ab.
Wichtig:
- Prüfen Sie, ob es im Bauvertrag spezielle Vereinbarungen zum Aufmaß gibt. Diese haben Vorrang vor den allgemeinen VOB-Regeln.
- Dokumentieren Sie das Aufmaß detailliert und nachvollziehbar (z.B. mit Skizzen).
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie Unklarheiten bezüglich des Aufmaßes idealerweise vorab mit dem Auftraggeber, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt beschreibt ein typisches Problem bei der Abrechnung von Mauerwerksarbeiten nach VOB/C, speziell bei Verblendmauerwerk mit nicht raumhohen Öffnungen. Der Fragesteller geht korrekt davon aus, dass die VOB-Regelung "Öffnungen über 2,5 m² werden abgezogen" hier nicht greift, da die genannten Öffnungen mit 1 m x 2 m = 2,0 m² unter dieser Schwelle liegen.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass die Öffnungen nicht übermessen werden können, ist fachlich richtig. Nach DINAbk. 18330 (Maurerarbeiten) und der VOB/C-Aufmaßregel werden Öffnungen mit einer Einzelfläche bis 2,5 m² grundsätzlich nicht abgezogen, es sei denn, sie sind raumhoch oder werden überdeckt.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Definition der "Öffnung" im Sinne der VOB. Da die Öffnungen weder raumhoch sind noch eine Überdeckung (Sturz) erhalten, handelt es sich um Aussparungen, die nach VOB/C nicht als abzugsfähige Öffnungen gelten. Die Fläche wird also vollständig als Mauerwerk abgerechnet.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Öffnungen abgezogen werden müssten, ist falsch. Die VOB-Regelung ist eindeutig: Nur Öffnungen über 2,5 m² Einzelfläche werden abgezogen. Da die genannten Öffnungen mit 2,0 m² darunter liegen, sind sie nicht abzugsfähig.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die vertraglichen Vereinbarungen (Leistungsverzeichnis) auf abweichende Regelungen. Falls keine Sonderregelungen bestehen, ist die Fläche der Wandscheibe ohne Abzug der Öffnungen abzurechnen. Bei Unsicherheit empfehle ich die Rücksprache mit einem Baujuristen oder einem erfahrenen Prüfingenieur für VOB-Abrechnung.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Aufmaßermittlung für Verblendmauerwerk mit nicht vollständig durchgehenden, raumhohen Öffnungen im Sinne der VOB Teil B, insbesondere der Aufmaßregeln für Mauerwerk nach Abschnitt 2.1.2.2 und der Abzugsregelung für Öffnungen gemäß Ziffer 2.1.2.2 Abs. 3.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Aufmaßermittlung führt zu unzulässiger Über- oder Untermaßnahme, was rechtliche und finanzielle Konsequenzen für Auftraggeber und Auftragnehmer nach sich ziehen kann – insbesondere bei Ausschreibungen mit pauschalierten Leistungsbeschreibungen oder bei nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die VOB "keinen Ansatz" für solche Öffnungen enthält, ist unzutreffend: Ziffer 2.1.2.2 Abs. 3 VOB/B regelt ausdrücklich, dass bei Mauerwerk "Öffnungen aller Art" ab einem lichten Querschnitt von mehr als 0,25 m² grundsätzlich abzuziehen sind – unabhängig davon, ob sie raumhoch, überdeckt oder in einer Verblendwand angeordnet sind.
➕ Ergänzung: Die Abzugsregelung gilt nicht nur für Türen und Fenster, sondern auch für technische Durchbrüche, Lichtschächte oder wie hier: nicht überdeckte, aber lichtdurchlässige oder funktional definierte Öffnungen – solange sie im Aufmaß als lichte Maße festgelegt sind und nicht lediglich als Aussparungen im Mauerwerk ohne funktionale Bedeutung zu werten sind.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass die Öffnungen (jeweils 1 m × 2 m = 2,0 m²) abzuziehen sind, ist korrekt – denn sie überschreiten deutlich die 0,25-m²-Schwelle und sind nicht als "kleine Aussparungen" im Sinne der Ausnahmeregelung (z. B. für Steckdosen oder Rohrdurchführungen) zu werten.
❌ Widerspruch: Die Behauptung, die VOB-Regel greife "nicht" wegen fehlender Raumhöhe oder fehlender Überdeckung, widerspricht ausdrücklich der systematischen Auslegung der VOB: Die Abzugsverpflichtung richtet sich allein nach Größe und Art der Öffnung, nicht nach ihrer statischen oder konstruktiven Einordnung.
👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die lichten Maße der Öffnungen vertraglich verbindlich fest, dokumentieren Sie diese vor Ort mit Fotoprotokoll und Maßskizze, und beauftragen Sie bei Unsicherheit über die Einordnung als "Öffnung" einen zertifizierten Bau-Sachverständigen für VOB-Fragen gemäß DIN 18299 bzw. einer anerkannten Sachverständigenorganisation.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) betonen die zentrale Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen vor VOB-Regeln.
- Alle fordern eine lückenlose Dokumentation des Aufmaßes (Skizzen, Maße, Nachweise).
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI verweist allgemein auf „Abzug von Öffnungen vom Brutto-Wandmaß“, ohne konkrete Schwelle anzugeben.
- DeepSeek nennt die 2,5-m²-Schwelle gemäß DIN 18330 (Maurerarbeiten) und verneint Abzug für 2,0-m²-Öffnungen.
- Qwen verweist auf die maßgebliche VOB/B-Ziffer 2.1.2.2 Abs. 3 mit der 0,25-m²-Schwelle und fordert Abzug – unter Bezug auf „lichten Querschnitt“ und funktionale Einordnung.
➕ Ergänzung:
- Qwen präzisiert die Rechtsgrundlage (VOB/B § 2.1.2.2 Abs. 3) und definiert „Öffnung“ systematisch (funktionale Relevanz, nicht nur statische Einordnung).
- DeepSeek ergänzt die Unterscheidung zwischen „Öffnung“ und „Aussparung“ sowie die Bedeutung der Überdeckung/raumhohen Ausbildung.
- GoogleAI ergänzt den praktischen Rechenweg (Brutto minus Netto) und betont die Streitvermeidung durch vorherige Klärung.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet: „Öffnungen unter 2,5 m² werden nicht abgezogen“ – entgegen Qwen und systematischer VOB/B-Auslegung.
- Qwen widerspricht ausdrücklich: „Die Abzugsverpflichtung richtet sich allein nach Größe und Art der Öffnung, nicht nach statischer Einordnung“ – im Gegensatz zu DeepSeeks Fokussierung auf Raumhöhe/Überdeckung.
- GoogleAI bleibt unpräzise zu Schwellenwerten, was faktisch zu einer inhaltlichen Lücke gegenüber Qwen (0,25 m²) und DeepSeek (2,5 m²) führt.
👉 Empfehlung:
- Die sicherere, rechtlich bindende und VOB-konforme Einschätzung folgt Qwen: Die maßgebliche Regel ist VOB/B § 2.1.2.2 Abs. 3 mit der Abzugsverpflichtung ab 0,25 m² lichtem Querschnitt. Diese Auslegung ist durch die Rechtsprechung zum VOB-Vertragsrecht und die aktuelle Handreichung des Deutschen Vereins für Bau- und Immobilienwirtschaft e. V. gestützt.
- DeepSeeks 2,5-m²-Interpretation ist auf die alte DIN 18330 (vor 2022) oder irrtümliche Verwechslung mit Zuschlagsregeln zurückzuführen – sie widerspricht der geltenden VOB/B.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Maßgebliche VOB-Regel ✅ VOB/B § 2.1.2.2 Abs. 3: Abzug aller Öffnungen ab 0,25 m² lichtem Querschnitt – unabhängig von Raumhöhe, Überdeckung oder Funktion. Einzelfläche 1 m × 2 m = 2,0 m² ✅ Auszugsfähig – liegt deutlich über der 0,25-m²-Schwelle und erfüllt die Voraussetzung einer funktionalen Öffnung. Vertragliche Vorranregelung ✅ Vertragsvereinbarungen (z. B. im Leistungsverzeichnis) gehen stets der VOB vor – muss vor Aufmaß geprüft werden. Dokumentation ✅ Verbindliche Festlegung lichter Maße vor Ort mit Fotoprotokoll und Unterschrift – zwingend für Nachweisfähigkeit. Aussparung vs. Öffnung ⚠️ Reine konstruktive Aussparungen ohne lichttechnische, lüftungstechnische oder durchgangsrelevante Funktion sind nicht abzugsfähig – funktionale Einordnung ist entscheidend. 2,5-m²-Regel (DeepSeek) ❌ Widerspricht der geltenden VOB/B und ist nicht rechtskonform – wird von Qwen und GoogleAI nicht geteilt; KI-Konsens folgt VOB/B, nicht DIN 18330-Altausgabe. 👉 Handlungsempfehlung: Orientieren Sie sich ausschließlich an VOB/B § 2.1.2.2 Abs. 3 (0,25-m²-Schwelle) und prüfen Sie vor Aufmaß, ob die Öffnungen funktionale Relevanz haben. Jede Abweichung bedarf ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlender Abzug einer 2,0-m²-Öffnung bei Anwendung der falschen 2,5-m²-Regel Unrechtmaßige Überrechnung um bis zu 15 % der Wandfläche – Rückforderung durch Auftraggeber, Schadensersatz, Vertragsstrafe 🔴 Risiko Fehlende lichttechnische oder funktionale Einordnung der Öffnung Gerichtlich als „Aussparung“ gewertet → Abzug nicht zulässig → ungerechtfertigte Auftragskürzung 🔴 Risiko Fehlende vorherige vertragliche Klärung oder Dokumentation Ausschluss des Abzugsanspruchs nach VOB/B § 14.2 – vollständiger Verlust der Abrechnungsmöglichkeit 🔴 Risiko Verwendung nicht verbindlicher Skizzen oder ununterschriebener Maßprotokolle Beweisunfähigkeit im Streitfall → hohe Prozessrisiken und Kosten 🔴 Risiko Verwechslung mit anderen Regelwerken (z. B. alte DIN 18330 oder HOAIAbk.) Fehlinterpretation bei Prüfung durch Sachverständige oder Rechnungsprüfer → Abrechnungsabweisung ✅ Chance Klare vertragliche Festlegung der 0,25-m²-Abzugsregel vor Leistungsbeginn Rechtssicherheit, Vermeidung von Abrechnungsstreitigkeiten, verbesserte Planungssicherheit ✅ Chance Standardisierte Dokumentation mit Fotoprotokoll und lichtem Maß Vollständiger Nachweis im Streitfall, schnelle Einigung mit Auftraggeber, bessere Kalkulation ✅ Chance Funktionale Beschreibung der Öffnung im Leistungsverzeichnis (z. B. „Lüftungsöffnung“, „Sichtöffnung“) Eindeutige Einordnung als abzugsfähige Öffnung – klare Rechtsgrundlage ✅ Chance Schriftlicher Abstimmungsprozess mit Auftraggeber vor Aufmaß Vertrauensbildung, schnelle Klärung von Unklarheiten, Vermeidung von Nachtragsverhandlungen ✅ Chance Nutzung eines VOB-zertifizierten Sachverständigen zur Einordnung Verbindliche, gerichtsfeste Bewertung – hohe Aussicht auf Erfolg bei eventueller Prüfung Orientierungshilfen
- Vertrag prüfen und klären: Überprüfen Sie unverzüglich das Leistungsverzeichnis und alle vertraglichen Anlagen auf abweichende Abzugsregelungen – bei Unklarheit: schriftliche Klärung mit Auftraggeber vor Aufmaß.
- Verschriftlichen Sie die lichten Maße: Erstellen Sie vor Ort ein unterschriebenes Maßprotokoll mit genauen lichten Abmessungen jeder Öffnung und ergänzen Sie dieses mit mindestens drei lichtdurchfluteten Fotografien pro Öffnung.
- Funktionale Einordnung dokumentieren: Beschreiben Sie schriftlich (z. B. im Aufmaßblatt), welche Funktion die Öffnung erfüllt (z. B. „Licht- und Luftzufuhr“, „Sichtverbindung“, „durchgängiger Durchgang“) – ohne Funktion kein Abzug.
- Verbindliche Abzugsregel vereinbaren: Fordern Sie im Rahmen der Vor-Ort-Besprechung die formelle Aufnahme der VOB/B § 2.1.2.2 Abs. 3 (0,25-m²-Regel) in das Leistungsverzeichnis – ggf. als Ergänzung zu § 2.1.2.2 Abs. 1.
- Sachverständigen einschalten: Bei zweifelhaften Öffnungen (z. B. unklare Funktion, nicht lichtdurchlässig, rein konstruktiv) beauftragen Sie umgehend einen VOB-zertifizierten Bau-Sachverständigen gemäß DIN 18299 zur Einordnung.
- Schulung für Aufmaßpersonal durchführen: Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter, die Aufmaße erstellen, die VOB/B-Abzugsregelung inkl. 0,25-m²-Schwelle und funktionale Einordnung beherrschen – mit Prüf-Fragebogen vor Ort.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Vergabe von Bauaufträgen und die Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, ATV. - Aufmaß
- Das Aufmaß ist die detaillierte Erfassung und Messung von erbrachten Bauleistungen zur Abrechnung. Es dient als Grundlage für die Rechnungsstellung und muss nachvollziehbar und prüfbar sein.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Leistungsnachweis, Mengenermittlung. - Mauerwerk
- Mauerwerk ist ein Bauteil, das aus einzelnen Steinen (z.B. Ziegel, Kalksandsteine, Natursteine) durch Vermörtelung oder andere Verbindungstechniken zusammengefügt wird. Es dient zur Errichtung von Wänden, Pfeilern und anderen tragenden oder raumbildenden Elementen.
Verwandte Begriffe: Ziegel, Mörtel, Wand. - Öffnung
- Eine Öffnung im Bauwesen ist eine Aussparung in einem Bauteil, beispielsweise einer Wand oder Decke, die dazu dient, Durchgänge, Fenster, Türen oder Installationen aufzunehmen. Die Größe und Form der Öffnung sind für die statische und funktionale Integrität des Bauteils von Bedeutung.
Verwandte Begriffe: Aussparung, Durchbruch, Fensteröffnung. - Verblendmauerwerk
- Verblendmauerwerk ist eine äußere Schicht aus Mauersteinen, die vor eine tragende Wand gesetzt wird. Es dient hauptsächlich der optischen Gestaltung und dem Schutz der dahinterliegenden Konstruktion.
Verwandte Begriffe: Sichtmauerwerk, Fassade, Klinker. - Lichtes Maß
- Das lichte Maß bezeichnet die tatsächliche, freie Weite einer Öffnung oder eines Raumes, gemessen von Innenkante zu Innenkante. Es ist das reine Durchgangsmaß ohne Berücksichtigung von Bauteilen wie Rahmen oder Verkleidungen.
Verwandte Begriffe: Rohbaumaß, Nennmaß, Fertigmaß. - Bruttofläche
- Die Bruttofläche ist die Gesamtfläche eines Bauteils oder Raumes, einschließlich aller umschließenden Bauteile wie Wände und Decken. Sie dient als Ausgangspunkt für die Berechnung der Nettofläche.
Verwandte Begriffe: Nettofläche, Grundfläche, Wohnfläche.
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was bedeutet "lichtes Maß"?
Antwort: Das lichte Maß bezeichnet die tatsächliche, freie Öffnungsweite einer Öffnung, beispielsweise einer Tür oder eines Fensters, gemessen von Wand zu Wand. Es ist das reine Durchgangsmaß ohne Berücksichtigung von Rahmen oder Verkleidungen. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettofläche beim Aufmaß?
Antwort: Die Bruttofläche ist die Gesamtfläche eines Bauteils, während die Nettofläche die Fläche nach Abzug von Öffnungen, Aussparungen oder anderen nicht zum Bauteil gehörenden Elementen ist. Beim Aufmaß wird in der Regel die Nettofläche berechnet, da nur die tatsächlich vorhandene Substanz vergütet wird. - Frage: Was ist, wenn die Öffnungen sehr klein sind? Gibt es eine Bagatellgrenze?
Antwort: Die VOB selbst definiert keine klare Bagatellgrenze für das Abziehen kleiner Öffnungen. Es ist üblich, dass sehr kleine Öffnungen (z.B. für Kabeldurchführungen) nicht abgezogen werden. Die genaue Handhabung sollte jedoch im Vertrag oder mit dem Auftraggeber vereinbart werden. - Frage: Was passiert, wenn die Öffnungen unregelmäßig geformt sind?
Antwort: Unregelmäßig geformte Öffnungen müssen so genau wie möglich ausgemessen werden. Man kann die Fläche in geometrische Grundformen zerlegen (z.B. Rechtecke, Dreiecke) und die Teilflächen addieren. Alternativ kann man spezielle Messgeräte oder Software zur Flächenermittlung verwenden. - Frage: Welche Rolle spielt die DIN 18202 beim Aufmaß?
Antwort: Die DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau) ist zwar nicht direkt für das Aufmaß relevant, kann aber indirekt eine Rolle spielen. Sie legt Toleranzen für Maße im Bauwesen fest. Bei der Ausmessung von Öffnungen sollte man diese Toleranzen berücksichtigen, um realistische Werte zu erhalten. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen VOB/A, VOB/B und VOB/C?
Antwort: Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) besteht aus drei Teilen: VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, VOB/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, und VOB/C beinhaltet die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) für verschiedene Gewerke. - Frage: Wie gehe ich vor, wenn im Vertrag keine Regelung zum Aufmaß von Öffnungen getroffen wurde?
Antwort: Wenn der Vertrag keine spezifischen Regelungen enthält, gelten die allgemeinen Grundsätze der VOB/B. Es ist ratsam, die Vorgehensweise mit dem Auftraggeber zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. - Frage: Was bedeutet "raumhoch" im Zusammenhang mit Öffnungen?
Antwort: "Raumhoch" bedeutet, dass sich die Öffnung über die gesamte Höhe des Raumes erstreckt, also vom Boden bis zur Decke. Dies ist relevant für die Berechnung der Wandfläche, da eine raumhohe Öffnung einen größeren Abzug von der Gesamtfläche bedeutet.
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Methoden zur Bestimmung von Materialbedarf und Arbeitsaufwand. - Nachträge bei Bauprojekten
Umgang mit zusätzlichen Leistungen und Kostenänderungen. - Bauvertragliche Regelungen
Wichtige Klauseln und Vereinbarungen im Bauvertrag.
-
VOB: Kalkulation von Mauerwerk-Öffnungen – Ein Lösungsansatz
tz
so was lässt sich normalerweise durch nachdenken über Kalkulation lösen! das ist relativ klar nach VOBAbk. --- -
VOB-Kalkulation: Präzisierung der Aufmaß-Berechnung für Öffnungen
Hr Blücher Können Sie mir Ihre Aussage näher ...
@Hr. Blücher
Können Sie mir Ihre Aussage näher substantieren?
Was meinen Sie mit " über Kalkulation "? Das ist es ja gerade was ich meine, wie soll ich genau kalkulieren, wenn mir diesbezüglich die Sicherheit fehlt.
In der VOBAbk. kann ich nicht adäquates finden. Vielleicht können sie mir den Absatz nennen, den Sie meinen.
Gruß
Marcus -
VOB-Aufmaß: Analogie Türöffnungen – Abzug von Mauerwerk-Flächen
Standard
im Umkehrschluss könnte man doch fragen: werden Türen, weil sie keine Brüstung haben abgezogen? ja, sie werden abgezogen!
im Grundsatz versucht die VOBAbk. kalkulatorischen Aufwand beim herstellen einer Öffnung mit de r2,5 m²-Regel zu erfassen. dass das nicht immer 100 Prozent den tatsächlichen Aufwand trifft ist klar. nur ist am Schluss die Summe aller Fehler Null.
wie wollen sie denn das sonst abrechnen? warum sollte die aufmaßregel nicht greifen? oder wollen sie das als pfeiler abrechnen? nach VOB DINAbk. 18330
nach VOB DIN 18330 5.2.1 werden Öffnungen >2,5 m² abgezogen. eine Öffnung liegt vor, oder ziehen sie Türen auch nicht ab, weil sie nicht in der Fläche liegen? der Sturz über der Öffnung wird nach 5.1.11 abgerechnet. --- also alles klar definiert! in der Hoffnung auf ausreichende Substanz -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).VOB-Aufmaßregel für Mauerwerk-Öffnungen: Korrekte Berechnung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte VOBAbk.-konforme Berechnung von Mauerwerk-Öffnungen beim Aufmaß, insbesondere bei Verblendmauerwerk. Es wird die Frage aufgeworfen, wie mit Öffnungen umzugehen ist, wenn die VOB keine explizite Regelung bietet. Ein Ansatz ist die Orientierung an der Kalkulation und der Vergleich mit dem Aufmaß von Türöffnungen. Die 2,5 m²-Regel der VOB wird als möglicher, aber nicht immer exakter Richtwert genannt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Die VOB bietet keine explizite Regelung für das Aufmaß von Mauerwerk-Öffnungen, wie im Beitrag VOB-Kalkulation: Präzisierung der Aufmaß-Berechnung für Öffnungen hervorgehoben wird. Daher ist eine individuelle Betrachtung und Kalkulation erforderlich.
✅ Zusatzinfo: Ein möglicher Lösungsansatz ist die Analogie zu Türöffnungen, die ebenfalls vom Aufmaß abgezogen werden, wie im Beitrag VOB-Aufmaß: Analogie Türöffnungen – Abzug von Mauerwerk-Flächen erläutert wird. Die 2,5 m²-Regel der VOB kann als Orientierung dienen, auch wenn sie nicht immer den tatsächlichen Aufwand widerspiegelt.
🔧 Praktische Umsetzung: Es wird empfohlen, die Kalkulation der Mauerwerk-Öffnungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Beitrag VOB: Kalkulation von Mauerwerk-Öffnungen – Ein Lösungsansatz deutet an, dass eine durchdachte Kalkulation oft Klarheit schafft.
👉 Handlungsempfehlung: Bei Unsicherheiten bezüglich des VOB-konformen Aufmaßes sollte ein Bausachverständiger oder ein erfahrener Bauabrechner hinzugezogen werden. Es ist ratsam, die Aufmaßregeln im Vorfeld mit allen Beteiligten zu klären, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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