Wandabbruch Abrechnung: Übermessen von Öffnungen > 2,5 m² nach DIN 18459?
In diesem Forum sind Sie: Außenwände und Fassaden📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 10.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Wandabbrüchen gemäß DIN 18459, insbesondere das Übermessen von Öffnungen. Es wird geklärt, ob und wie angrenzende Flächen oder die Vergrößerung von Türöffnungen in die Abrechnung einfließen. Die Expertenmeinungen gehen teilweise auseinander, was die Bedeutung einer klaren Auftragsdefinition unterstreicht.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 🔧 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Wandabbruch Abrechnung: Übermessen von Öffnungen > 2,5 m² nach DIN 18459?
eine Frage zur Abrechnung:
bei Wandabbruch, ausgeschrieben nach m² Wandfläche, werden vorh. Öffnungen über 2,5 m² übermessen und nicht abgezogen (DINAbk. 18459), d.h. bei Abbruch einer Wand 10 m lang, 3 m hoch, kann ich 30 m² abrechnen, 4 vorh. Türöffnungen je 1 x 2 m werden nicht abgezogen. Das ist soweit klar.
Aber, wenn ich eine vorh. Türöffnung 1 x 2 m auf 2 x 2 m vergrößere, müsste ich folglich auch 4 m² abrechnen können - oder?
Gruß Hans
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Öffnungsvergrößerungen dürfen niemals als Teil des pauschalen Wandabbruchs nach DINAbk. 18459 abrechnet werden – sie stellen eine eigenständige, gesondert auszuschreibende Leistung dar.
🔴 KRITISCH: Bei Vergrößerung von Öffnungen in tragenden oder statisch sensiblen Wänden ist vorab eine statische Prüfung durch einen zertifizierten Tragwerksplaner zwingend erforderlich.
⚠️ WICHTIG: Die Fläche einer bestehenden Öffnung (auch unter 2,5 m²) wird bei Wandabbruch grundsätzlich nicht abgezogen – doch sie darf auch nicht „mitvergrößert“ und dadurch künstlich aufgebläht werden.
⚠️ WICHTIG: Eine Abrechnung nach DIN 18459 setzt voraus, dass die Leistungsbeschreibung im LVAbk. eindeutig „Abbruch von Wandfläche“ lautet – bei abweichenden Formulierungen (z. B. „Abbruch inkl. Anpassung bestehender Öffnungen“) greift die Norm nicht automatisch.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Abrechnung von Wandabbrüchen nach DIN 18459 regelt, dass Öffnungen über einer bestimmten Größe nicht vom abzurechnenden Wandabbruch abgezogen werden.
Konkret bedeutet das: Wenn die ausgeschriebene Leistung den Abbruch nach Quadratmetern Wandfläche vorsieht, und die vorhandenen Öffnungen in der Wand größer als 2,5 m² sind, werden diese Flächen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Sie werden also 'übermessen'.
Beispiel: Eine Wand von 10 m Länge und 3 m Höhe ergibt eine Fläche von 30 m². Sind darin vier Türöffnungen von je 1 x 2 m (also 2 m²), werden diese nicht abgezogen, da sie kleiner als 2,5 m² sind. Wären die Öffnungen jedoch größer als 2,5 m², würden sie ebenfalls nicht abgezogen, da die DIN 18459 dies so vorsieht.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die genaue Formulierung im Leistungsverzeichnis und die Anwendbarkeit der DIN 18459 im konkreten Fall. Bei Unklarheiten ist eine Rücksprache mit dem Auftraggeber ratsam.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Wandabbrucharbeiten nach DIN 18459, insbesondere die Regelung zum Übermessen von Öffnungen über 2,5 m². Der Fragesteller hat die Grundregel korrekt erfasst: Bei einer durchgehenden Wandfläche von 30 m² mit vier Türöffnungen unter 2,5 m² wird die gesamte Wandfläche abgerechnet, ohne Abzug der Öffnungen.
✅ Zustimmung: Die Auslegung der DIN 18459 für den Standardfall ist zutreffend. Öffnungen bis 2,5 m² werden bei der Abrechnung nach m² Wandfläche nicht abgezogen, da sie als übermessen gelten.
⚠️ Korrektur: Die Überlegung zur Vergrößerung einer Öffnung von 1 x 2 m auf 2 x 2 m ist jedoch nicht korrekt. Hier liegt ein entscheidender Unterschied vor: Es handelt sich nicht um den Abbruch einer bestehenden Wand, sondern um eine nachträgliche Vergrößerung einer vorhandenen Öffnung. Die DIN 18459 regelt den Abbruch kompletter Wandflächen, nicht das nachträgliche Anpassen von Öffnungen.
➕ Ergänzung: Bei der Vergrößerung einer Öffnung ist der tatsächlich abgebrochene Wandbereich maßgeblich. In diesem Fall würde nur die zusätzlich entfernte Fläche von 2 m² (von 2 m² auf 4 m²) abrechenbar sein, nicht die gesamte neue Öffnungsfläche von 4 m². Die ursprüngliche Öffnung war bereits vorhanden und wurde nicht abgebrochen.
👉 Handlungsempfehlung: Für eine rechtssichere Abrechnung sollte der Vorgang als separate Position "Vergrößerung einer Öffnung" ausgeschrieben werden. Bei Unklarheiten ist die Abstimmung mit dem Auftraggeber oder die Hinzuziehung eines VOBAbk.-Sachverständigen zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Abrechnung von Wandabbruchleistungen nach VOB/B und DIN 18459, insbesondere die Behandlung bestehender und vergrößerter Öffnungen. Die Norm regelt klar, dass Öffnungen über 2,5 m² bei der Flächenberechnung für Abbrucharbeiten nicht abgezogen werden – dies dient der Vereinfachung und berücksichtigt den erhöhten Aufwand für Rand- und Übergangsbereiche.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass eine Vergrößerung einer bestehenden Öffnung (z. B. von 1 × 2 m auf 2 × 2 m) automatisch zusätzliche Abrechnungsfläche generiert, ist unzulässig. DIN 18459 bezieht sich ausschließlich auf die vorhandene Wandfläche zum Zeitpunkt der Leistungserbringung – nicht auf Veränderungen im Zuge des Abbruchs. Die Vergrößerung einer Öffnung ist eine eigenständige Leistung (z. B. gezielter Abbruch, statische Sicherung, Anpassung von Rahmen), die gesondert ausgeschrieben und vergütet werden muss.
➕ Ergänzung: Der Abbruch einer Wandfläche wird grundsätzlich nach der tatsächlichen, abzubrechenden Fläche berechnet – also nach der Wandfläche ohne bereits vorhandene Öffnungen, sofern diese ≤ 2,5 m² sind. Für Öffnungen > 2,5 m² entfällt der Abzug, aber es erfolgt keine Aufstockung der Fläche um den Vergrößerungsbetrag.
❌ Widerspruch: Es ist nicht zulässig, die Fläche einer vergrößerten Öffnung (z. B. +4 m²) als zusätzliche Abbruchfläche zu abrechnen – dies widerspricht sowohl der Systematik der DIN 18459 als auch der VOB/B, die eine klare Trennung zwischen Bestandsfläche und geänderter Leistung verlangt.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Abrechnung nach diesem Muster birgt das Risiko einer nicht genehmigten Mehrvergütung, die bei Prüfung durch den Auftraggeber oder Sachverständigen als unberechtigt zurückgewiesen wird – mit möglichen Rückforderungsansprüchen und Vertragsstrafen.
🔴 Gefahr: Die Annahme, dass jede Flächenvergrößerung automatisch abrechenbar sei, kann zu einer systematischen Fehlbewertung von Leistungsumfang und Aufwand führen – insbesondere bei statisch sensiblen Wänden, wo eine Öffnungsvergrößerung erhebliche Sicherungsmaßnahmen erfordert, die nicht in der pauschalen Flächenabrechnung enthalten sind.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Durchführung der Öffnungsvergrößerung vertraglich, ob diese als zusätzliche Leistung nach DIN 18331 (Abbruch) oder DIN 18332 (Ausbau) ausgeschrieben wird – und beauftragen Sie ggf. einen statisch geprüften Fachplaner, um sicherzustellen, dass die Maßnahme sicher und normkonform ausgeführt wird.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Öffnungen ≤ 2,5 m² werden bei Wandabbruch nach DIN 18459 nicht von der abrechenbaren Fläche abgezogen – „Übermessen“ ist korrekt.
- Alle drei Modelle betonen: Die Norm gilt nur für den Abbruch vorhandener Wandfläche – nicht für nachträgliche Modifikationen.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI erwähnt die Regelung zur Übermessung korrekt, aber ohne Differenzierung zwischen „reinem Abbruch“ und „Öffnungsvergrößerung“ – DeepSeek und Qwen ergänzen hier präzise den Unterschied.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek konkretisiert den abrechenbaren Umfang bei Vergrößerung: Nur die zusätzlich abgebrochene Fläche ist abrechenbar – nicht die Gesamtöffnung.
- Qwen ergänzt rechtlich zentrale Aspekte: Verstoß gegen VOB/B bei fälschlicher Aufstockung, Risiko von Rückforderung und Vertragsstrafen, sowie explizite Verweisung auf DIN 18331/18332 für gesonderte Ausschreibung.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert implizit, dass die Größe einer Öffnung bei Vergrößerung (z. B. von 2 m² auf 4 m²) „zufällig“ die 2,5-m²-Grenze überschreitet – Qwen widerspricht klar: Die Vergrößerung selbst ist normativ nicht erfasst, unabhängig von der Größe; die Annahme einer automatischen Mehrabrechnung ist nichtig.
👉 Empfehlung:
- Die sicherere Einschätzung von Qwen („Vergrößerung = gesonderte Leistung, keine Flächenüberrechnung“) und DeepSeek („nur tatsächlich neu abgebrochene Fläche abrechenbar“) wird prioritär übernommen – Vorsichtsprinzip vor GoogleAIs vereinfachter Darstellung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Übermessen von Öffnungen ≤ 2,5 m² ✅ Alle KI-Modelle stimmen überein: Öffnungen bis 2,5 m² werden bei Wandabbruch nach DIN 18459 nicht abgezogen – dies ist normkonform und vereinfachend angelegt. Abrechnung bei Vergrößerung einer Öffnung ❌ GoogleAI bleibt unklar / implizit unzutreffend; DeepSeek und Qwen widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich: Vergrößerung ist keine Flächenleistung nach DIN 18459 – sie ist gesondert auszuschreiben und wird nur nach tatsächlich neu abgebrochener Fläche vergütet. Rechtliche Risiken bei fehlerhafter Abrechnung ✅ Qwen und DeepSeek benennen konkret Rückforderungsrisiko, Vertragsstrafen und fehlende Genehmigung; GoogleAI erwähnt lediglich „Rücksprache mit Auftraggeber“ – Konsens: erhebliches rechtliches Risiko besteht. Statische Anforderungen bei Öffnungsvergrößerung ⚠️ Nur Qwen nennt ausdrücklich statische Prüfpflicht; DeepSeek und GoogleAI erwähnen dies nicht – wird aber als kritisch eingestuft, da inhärent mit Vergrößerung in Bestandswänden verbunden. 👉 Handlungsempfehlung: Jede Öffnungsvergrößerung ist vertraglich vorab als eigenständige Leistung auszuschreiben – entweder nach DIN 18331 (Abbruch) oder DIN 18332 (Ausbau), unter Einbeziehung einer statischen Fachplanung, wenn tragende Bauteile betroffen sind.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlerhafte Abrechnung einer Öffnungsvergrößerung als Teil des Wandabbruchs Rückforderung der Vergütung, Vertragsstrafen, Vertrauensverlust beim Auftraggeber 🔴 Risiko Fehlende statische Prüfung bei Vergrößerung in tragender Wand Statistische Instabilität, Baustopp, Schadensersatzansprüche, Haftungsrisiko 🔴 Risiko Unklare Leistungsbeschreibung im LV (z. B. „Wandabbruch inkl. Anpassung“) Auslegungsstreit, Nachtragsverweigerung, gerichtliche Auseinandersetzung 🔴 Risiko Verwendung veralteter oder nicht vertraglich vereinbarter DIN-Normen Keine Grundlage für Vergütung, Ablehnung sämtlicher Ansprüche durch Auftraggeber 🔴 Risiko Keine Dokumentation des Ist-Zustands vor Vergrößerung (Fotos, Vermessung) Nachweisunfähigkeit der tatsächlich neu abgebrochenen Fläche – vollständige Ablehnung des Nachtrags ✅ Chance Gesonderte Ausschreibung der Vergrößerung nach DIN 18331 Klarer Leistungsumfang, transparente Abrechnung, höhere Planungssicherheit ✅ Chance Einsatz digitaler Dokumentation (z. B. vorher/nachher-Bilder mit Flächenmessung) Rechtssichere Nachweisführung, schnelle Nachtragsabwicklung, Vertrauensbildung ✅ Chance Fachplanerische Begleitung bereits in der Ausschreibungsphase Vermeidung von Nachträgen, Optimierung der Bauablaufplanung, Risikominimierung ✅ Chance Standardisierung einer „Vergrößerungspalette“ im eigenen Leistungsverzeichnis Schnellere Angebotsabgabe, bessere Kalkulationssicherheit, höhere Wettbewerbsfähigkeit ✅ Chance Abstimmung mit Auftraggeber über vereinbarte Abrechnungsregeln vor Baubeginn Vermeidung von Konflikten, Rechtssicherheit für beide Seiten, langfristige Zusammenarbeit Orientierungshilfen
- Statische Prüfung vorab einholen: Beauftragen Sie vor jeder Öffnungsvergrößerung in einer tragenden oder unbekannten Wand einen zertifizierten Tragwerksplaner zur Prüfung und Ausstellung einer statischen Bescheinigung.
- Vertragliche Klärung vor Baubeginn: Fordern Sie vom Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung an, dass die Öffnungsvergrößerung als zusätzliche Leistung nach DIN 18331 ausgeschrieben wird – inklusive Festlegung von Vergütungsgrundlage und Dokumentationsanforderungen.
- Foto- und Messdokumentation erstellen: Dokumentieren Sie vor dem Eingriff den exakten Ist-Zustand (Maße, Fotos mit Skala) und messen Sie exakt die Fläche, die zusätzlich abgebrochen wird – nicht die Gesamtöffnung.
- Leistungsverzeichnis prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Position „Wandabbruch“ im LV ausschließlich die Abbruchleistung umfasst – Formulierungen wie „inkl. Anpassung bestehender Öffnungen“ sind unzulässig und müssen korrigiert werden.
- VOB-Fachberatung einholen: Kontaktieren Sie einen VOB-Sachverständigen, um den konkreten Nachtrag vor Einreichung auf formale und inhaltliche Rechtssicherheit zu überprüfen.
- Keine pauschale Flächenberechnung bei Vergrößerung: Berechnen Sie bei der Abrechnung ausschließlich die tatsächlich neu abgebrochene Fläche – niemals die Gesamtfläche der vergrößerten Öffnung oder eine fiktive „Aufstockung“.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- DIN 18459
- DIN 18459 ist eine Deutsche Industrie Norm, die sich mit Abbrucharbeiten befasst. Sie regelt unter anderem die Abrechnung von Abbrucharbeiten, einschließlich des Übermessens von Öffnungen in Wänden. Sie ist relevant für Bauunternehmen und Architekten.
Verwandte Begriffe: VOB, Leistungsverzeichnis, Abrechnung. - VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk für die Vergabe von Bauaufträgen und die Gestaltung von Bauverträgen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabebedingungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen).
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, DIN-Normen. - Leistungsverzeichnis
- Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Auflistung aller Bauleistungen, die für ein Bauprojekt erforderlich sind. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung durch Bauunternehmen und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Verwandte Begriffe: VOB, Angebot, Abrechnung. - Abrechnung
- Die Abrechnung im Bauwesen ist der Prozess der Ermittlung und Zusammenstellung der erbrachten Leistungen und der daraus resultierenden Kosten. Sie erfolgt auf Basis des Leistungsverzeichnisses und der vertraglichen Vereinbarungen.
Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, VOB, Aufmaß. - Übermessen
- Übermessen bedeutet, dass bei der Abrechnung von Bauleistungen bestimmte Flächen oder Mengen nicht abgezogen werden, obwohl sie tatsächlich nicht erbracht wurden. Dies kann beispielsweise bei Wandabbrüchen der Fall sein, wenn Öffnungen in der Wand nicht von der abzurechnenden Fläche abgezogen werden.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, DIN 18459, Aufmaß.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet 'Übermessen' bei Wandabbruch?
Übermessen bedeutet, dass bestimmte Flächen, wie z.B. Öffnungen in einer Wand, bei der Abrechnung des Wandabbruchs nicht abgezogen werden, obwohl sie tatsächlich nicht abgebrochen wurden. Dies ist in der DIN 18459 geregelt. - Welche Rolle spielt die DIN 18459 bei der Abrechnung von Wandabbrüchen?
Die DIN 18459 ist eine Norm, die unter anderem die Abrechnung von Abbrucharbeiten regelt. Sie legt fest, welche Flächen bei der Abrechnung berücksichtigt werden und welche nicht. Im Falle von Wandabbrüchen bestimmt sie, ob und welche Öffnungen übermessen werden dürfen. - Was passiert, wenn die Öffnungen kleiner als 2,5 m² sind?
Wenn die Öffnungen kleiner als 2,5 m² sind, werden diese in der Regel ebenfalls nicht von der abzurechnenden Fläche abgezogen. Die DIN 18459 sieht vor, dass erst größere Öffnungen relevant für die Abrechnung sind, aber auch diese werden übermessen. - Muss ich die DIN 18459 immer anwenden?
Die Anwendung der DIN 18459 ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber sie ist eine anerkannte Regel der Technik. Ob sie zur Anwendung kommt, hängt von den Vereinbarungen im Bauvertrag und dem Leistungsverzeichnis ab. - Was mache ich, wenn es Unklarheiten bei der Abrechnung gibt?
Bei Unklarheiten sollten Sie zunächst das Leistungsverzeichnis und den Bauvertrag genau prüfen. Klären Sie die Sachlage mit dem Auftraggeber oder einem Bausachverständigen, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.
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Die korrekte Ermittlung der abzurechnenden Mengen durch Aufmaß ist entscheidend für eine faire Abrechnung. - VOB/C – ATV Abbrucharbeiten
Die ATV Abbrucharbeiten der VOB/C regelt die technischen Ausführungen von Abbrucharbeiten. - Nachträge bei Abbrucharbeiten
Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis enthalten sind, müssen als Nachtrag abgerechnet werden. - Entsorgung von Abbruchmaterial
Die fachgerechte Entsorgung von Abbruchmaterial ist ein wichtiger Bestandteil von Abbrucharbeiten. - Sicherheitsmaßnahmen bei Abbrucharbeiten
Beim Abbruch müssen stets die geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
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Abrechnung Wandabbruch: Angrenzende Flächen – Vorsicht!
den Auftrag würde ich nicht unterschreiben ...
den Auftrag würde ich nicht unterschreiben
Über die Abrechnung von eingeschlossener Luft (so es sich im Rahmen hält) kann man ja reden, aber wohin soll denn das führen, wenn man angrenzende Luft berechnet (5x5 Meter Durchfahrt soll auf 5,1 Meter erweitert werden, abgerechnet 25,5 m²?) -
Wandabbruch: Abrechnung – Nur eingeschlossene Flächen zählen
Danke Karsten für Deine Antwort. Du ...
Danke Karsten für Deine Antwort. Du Danke Karsten für Deine Antwort.
Du meinst also als Regel: es zählen nur eingeschlossene Flächen (innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs) und keine angrenzenden Flächen.
Dein Beispiel der Toröffnung 5x5 m ist allerdings falsch, da über 2,5 m².
Trotzdem: wenn ich eine 1x2 m Tür um 10 cm nach oben vergrößern muss. erhalte ich bei einem EP von 100 € pro m² WF, gerade mal 10 € für Handabbruch in Stahlbeton. Das kann es auch nicht sein.
Hans -
Wandabbruch: Kleinaufträge nach Aufwand abrechnen (Laienmeinung)
sorry, hätte noch "Laienmeinung" dazu schreiben ...
sorry, hätte noch "Laienmeinung" dazu schreiben sollen ...
bin kein Experte in VOBAbk., aber solche Kleinaufträge sollten vielleicht eher nach Aufwand abgerechnet werden, ist dann gerechter für beide Seiten (ich bin als Häuslebauer eher Auftraggeber). -
Abrechnung Wandabbruch: Türöffnung Vergrößerung – Pro Stück!
Vergrößerung der Türöffnung
Die Vergrößerung einer Türöffnung wird pro Stück abgrechnet, die Maße werden im LVAbk. angegeben. Schätze ich zumindest. Habe jetzt keine Lust in der zugehörigen ATV zu blättern, aber ich meine m² wird dann nicht gerechnet.
Gruß -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Wandabbruch Abrechnung nach DINAbk. 18459: Öffnungen korrekt berechnen
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Wandabbrüchen gemäß DIN 18459, insbesondere das Übermessen von Öffnungen. Es wird geklärt, ob und wie angrenzende Flächen oder die Vergrößerung von Türöffnungen in die Abrechnung einfließen. Die Expertenmeinungen gehen teilweise auseinander, was die Bedeutung einer klaren Auftragsdefinition unterstreicht.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Abrechnung Wandabbruch: Angrenzende Flächen – Vorsicht! sollte man bei der Abrechnung von angrenzenden Flächen vorsichtig sein, da dies zu Unstimmigkeiten führen kann. Es ist ratsam, die Abrechnungsgrundlagen im Vorfeld klar zu definieren.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Wandabbruch: Abrechnung – Nur eingeschlossene Flächen zählen wird betont, dass nur eingeschlossene Flächen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs für die Abrechnung relevant sind. Dies ist besonders wichtig bei der Berechnung von Wandabbruch-Flächen nach VOBAbk..
💰 Zusatzinfo: Für Kleinaufträge im Wandabbruch, schlägt der Beitrag Wandabbruch: Kleinaufträge nach Aufwand abrechnen (Laienmeinung) vor, diese nach Aufwand abzurechnen, um eine gerechtere Lösung für beide Seiten zu erzielen. Dies kann besonders für private Auftraggeber von Vorteil sein.
🔧 Zusatzinfo: Die Abrechnung der Vergrößerung einer Türöffnung wird im Beitrag Abrechnung Wandabbruch: Türöffnung Vergrößerung – Pro Stück! als positionsweise Abrechnung diskutiert, wobei die Maße im Leistungsverzeichnis (LVAbk.) angegeben werden. Eine Abrechnung nach m² ist hier unüblich.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Beginn des Wandabbruchs die Abrechnungsmodalitäten gemäß DIN 18459 und VOB. Achten Sie auf eine detaillierte Beschreibung im Leistungsverzeichnis, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Experten für Bauabrechnung zu konsultieren.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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