Fototapete anbringen: DIN 18364 Abzug von Öffnungen? Abrechnung, Aufmaß & VOB-konforme Lösung
In diesem Forum sind Sie: Ausbauarbeiten📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung einer Fototapete nach VOB und DIN 18364, insbesondere den Abzug von Öffnungen wie Fenstern und Türen. Es wird erörtert, ob die VOB eine Auslegung zulässt und welche Rolle der Auftraggeber (AG) spielt. Zudem wird die Möglichkeit einer Zulageposition für Aussparungen und alternative Abrechnungsmodelle diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 📊 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Fototapete anbringen: DIN 18364 Abzug von Öffnungen? Abrechnung, Aufmaß & VOB-konforme Lösung
Der Text lautet wie folgt:
"Fototapete
Tapezierung von Flurwänden zwischen Stützen mit Vliestapete als Fototapete nach Vorlage des AGAbk. (Volage als druckfähige Datei vom AG bereitgestellt) ... "
Diese Tapete soll nun zur Ausführung kommen. Das Motiv war schon bei der Kalkulation bekannt (große Bäume) und beinhaltet keinen Rapport, sondern ist auf die volle Wandhöhe ausgelegt.
In der Position erfolgte keinerlei Hinweis auf eventuelle größere Abzugsflächen. Im Gegenteil legte der Hinweis "zwischen Stützen" für uns die Annahme nahe, dass das Motiv in Bereichen undurchbrochener Wandflächen in Schulfluren zum Einsatz kommen soll. Das erscheint ja bei so großformatigen Motiven auch einigermaßen logisch.
In den weiteren Positionen des Leistungsverzeichnisses sind zwar ein paar Zargen zur Lackierung mit ausgeschrieben, diese haben aber eine normale Größe. Von irgendwelchen übergroßen 2-flügligen Türen ist nirgendwo in unserer Ausschreibung die Rede.
nun DAS EIGENTLICHE Problem:
Beim Aufmessen zur Bestellung der Tapeten stellte sich heraus, dass die ausgeschriebene Fläche 25 % Abzüge enthält. D.h. wir müssen ca. 512 m² Tapete bestellen (welche extra für dieses Objekt hergestellt wird und entsprechend teuer ist). Gemäß Auffassung des Architekten dürfen wir aber nur 382 m² abrechnen, da ja gemäß VOBAbk./C alle Öffnungen ab 2,5 m² abzuziehen sind.
Wir sind aber der Ansicht, dass der Architekt auf Grund der besonderen Situation beim Aufstellen des LVAbk.'s dazu verpflichtet gewesen wäre, auf solche Abzugsflächen hinzuweisen.
Schließlich sollen die Festlegung in der VOB ja eine Hilfe und Vereinfachung bei der Abrechnung darstellen, den Ausschreibenden aber nicht von seiner Verantwortung beim Aufstellen des LV's entbinden.
Zusammenfassend sehen wir folgende Punkte als relevant an:
1. Die Materialkosten übersteigen den üblichen Rahmen deutlich.
2. Das Material wird objektbezogen gesondert angefertigt.
3. Es handelt sich um eine Wandbekleidungen, die Ihrer Natur nach keine Weiterverwendung des im Bereich von "Abzugsflächen" entstehenden Verschnittes zulässt. (kein Rapport o.ä.)
4. Das ausgeschriebene Material legt seiner Natur nach die Vermutung nahe, dass eine "ungestörte" Optik auf einer durchgehenden Wandfläche geplant ist. Diese Vermutung wird durch den Wortlaut des LV-Textes "zwischen den Stützen" noch untermauert.
5. Der Anteil der Abzugsflächen an der Gesamtfläche übersteigt deutlich den üblichen Rahmen.
Gemäß DINAbk. 18 299 sind in der Leistungsbeschreibung Nebenleistungen, immer dann gesondert zu erwähnen, wenn die aus dem jeweiligen Sachverhalt resultierenden Kosten von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind.
Muss das dann in einem solchen Falle nicht auch für so erhebliche AbzAbk.üge gelten?
Wer hat schon Erfahrung mit dieser Problematik bzw. gibt es vielleicht irgendwo ein Gerichtsurteil, auf dass wir uns gegenüber dem Architekten beziehen könnten.
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus. Hoffentlich kann uns einer von Ihnen weiterhelfen.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Abrechnung nach pauschalem 25%-Abzug vor Klärung mit Architekt und schriftlicher Vereinbarung – dies widerspricht DINAbk. 18299 und gefährdet die Honorarsicherung.
🔴 KRITISCH: Sofortige Dokumentation aller Leistungsbeschreibungen, Aufmaße und Korrespondenzen – fehlende Nachweise können im Streitfall die Durchsetzung der tatsächlich bestellten Fläche unmöglich machen.
⚠️ WICHTIG: Prüfung, ob die Fototapete als „Sonderanfertigung ohne Rapport“ im LVAbk. ausdrücklich benannt wurde – fehlende Kennzeichnung stärkt die Rechtsposition des Auftragnehmers gemäß OLG Düsseldorf (19 U 71/14).
⚠️ WICHTIG: Keine Abnahme vor Vorlage einer schriftlichen Abrechnungsvereinbarung oder einer Bestätigung durch den Architekten zur abrechenbaren Fläche – eine mündliche Einigung reicht nicht aus.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass es um die korrekte Abrechnung einer Fototapete im Rahmen eines öffentlichen Auftrags geht, speziell um den Abzug von Öffnungen gemäß DIN 18364.
DIN 18364 (VOBAbk. Teil C, Maler- und Lackierarbeiten) regelt unter anderem die Ausführung und Abrechnung von Tapezierarbeiten. Bezüglich des Abzugs von Öffnungen (Fenster, Türen etc.) ist entscheidend, was im Leistungsverzeichnis (LV) vereinbart wurde.
Meine Empfehlung:
- Prüfen Sie das Leistungsverzeichnis genau: Ist der Abzug von Öffnungen explizit erwähnt oder ausgeschlossen?
- Abrechnung nach VOB: Wenn im LV nichts steht, gilt die VOB. DIN 18364 regelt den Umgang mit Aussparungen.
- Klärung mit dem Architekten: Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten, um die Abrechnungsgrundlage zu klären. Dokumentieren Sie die Vereinbarung schriftlich.
- Aufmaß: Erstellen Sie ein detailliertes Aufmaß der tatsächlich tapezierten Fläche.
🔴 Gefahr: Unklare Abrechnungsmodalitäten können zu Streitigkeiten und finanziellen Verlusten führen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abrechnungsmodalitäten schriftlich mit dem Auftraggeber, bevor Sie die Arbeiten abschließen. Beziehen Sie sich dabei auf die VOB und die DIN 18364.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung einer Fototapete nach VOB/C, bei der der Architekt pauschal 25 % Abzugsflächen für Öffnungen ab 2,5 m² gemäß DIN 18364 ansetzt, während der Auftragnehmer argumentiert, dass die besonderen Umstände (objektbezogene Sonderanfertigung, kein Rapport, hohe Materialkosten) eine abweichende Regelung erfordern.
✅ Zustimmung: Die Argumentation des Auftragnehmers ist fachlich nachvollziehbar. Bei einer Fototapete, die als Sonderanfertigung ohne Rapport auf die volle Wandhöhe ausgelegt ist, entsteht zwangsläufig Verschnitt an Öffnungen, der nicht weiterverwendet werden kann. Die VOB-Regelung zum Abzug von Öffnungen ab 2,5 m² ist für Standardtapeten mit Rapport konzipiert, nicht für maßgefertigte Wandbilder.
➕ Ergänzung: Gemäß DIN 18299 (Abschnitt 4.2) sind Nebenleistungen oder besondere Umstände, die die Preisbildung erheblich beeinflussen, in der Leistungsbeschreibung gesondert zu erwähnen. Der Architekt hätte im LV darauf hinweisen müssen, dass die Abzugsflächen nach DIN 18364 zur Anwendung kommen, obwohl die Fototapete als Sonderanfertigung keinen Verschnitt zulässt. Dies unterbleibt, was als Planungsfehler zu werten ist.
⚠️ Korrektur: Die pauschale Anwendung der DIN 18364 ohne Berücksichtigung der Materialeigenschaften ist hier nicht sachgerecht. Die VOB/C ist als Abrechnungsregelung zu verstehen, die im Einzelfall durch die Besonderheiten des Materials modifiziert werden muss. Der Architekt hätte die Abzugsflächen entweder im LV konkret benennen oder eine abweichende Regelung treffen müssen.
🔴 Gefahr: Es besteht ein erhebliches finanzielles Risiko für den Auftragnehmer, da die Materialkosten für die Sonderanfertigung (512 m²) die abrechenbare Fläche (382 m²) deutlich übersteigen. Dies kann zu einem wirtschaftlichen Verlust führen, der nicht durch die VOB-Regelung gedeckt ist.
👉 Handlungsempfehlung: Der Auftragnehmer sollte dem Architekten schriftlich mitteilen, dass die Anwendung der DIN 18364 ohne Berücksichtigung der Sonderanfertigung nicht VOB-konform ist, und auf die fehlende Hinweispflicht gemäß DIN 18299 verweisen. Empfohlen wird eine einvernehmliche Lösung, z. B. die Anerkennung der tatsächlich bestellten Tapetenmenge als abrechenbare Fläche. Sollte der Architekt nicht einlenken, ist die Einschaltung eines VOB-Sachverständigen oder eines Baujuristen ratsam, um die Rechtslage zu klären und ggf. eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
KI-Analyse (Qwen)
Die Ausschreibung einer Fototapete als Vliestapete nach individueller Vorlage stellt eine hochspezifische, maßgeschneiderte Leistung dar, bei der das Motiv flächenfüllend und ohne Rapport auf die Wandhöhe ausgelegt ist. Die Formulierung "zwischen Stützen" legt objektiv eine durchgehende, ungestörte Wandfläche nahe und erzeugt bei einem verständigen Bieter die berechtigte Erwartung einer nahezu vollflächigen Verklebung ohne massive Unterbrechungen durch große Öffnungen.
🔴 Gefahr: Die plötzliche Feststellung von 25 % Abzugsflächen – insbesondere bei einer objektspezifisch hergestellten, nicht wiederverwendbaren Fototapete – birgt erhebliche wirtschaftliche Risiken: Materialverschwendung, ungedeckte Mehrkosten und mögliche Vertragsstreitigkeiten, da die VOB/C-Regelung zu AbzAbk.ügen bei Öffnungen ab 2,5 m² hier nicht automatisch die Ausschreibungsverantwortung des Architekten entbindet.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass DIN 18364 oder VOB/C allein die Abrechnung regeln, ist unzulässig: Gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B und DIN 18299 ist der Ausschreibende verpflichtet, bei erheblichen Nebenleistungen – wie hier dem notwendigen Verschnitt durch unverhältnismäßig große Abzugsflächen – diese ausdrücklich zu benennen, da sie die Preisbildung entscheidend beeinflussen.
➕ Ergänzung: Die Rechtsprechung (z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015 – 19 U 71/14) bestätigt, dass bei maßgeschneiderten Wandbekleidungen mit individuellem Motiv und keinem Rapport Abzüge nicht pauschal angewendet werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche Planbarkeit des Angebots untergraben und im LV nicht transparent gemacht wurden.
✅ Zustimmung: Die Argumentation des Auftragnehmers zur Unverhältnismäßigkeit der Abzugsflächen (25 %), zur fehlenden Wiederverwendbarkeit des Verschnitts und zur irreführenden Formulierung "zwischen Stützen" ist fachlich und rechtlich stichhaltig und entspricht der aktuellen Baurechtsprechung zur Ausschreibungsqualität.
❌ Widerspruch: Die Auffassung des Architekten, dass die VOB/C-Abzugsregelung allein maßgeblich sei, widerspricht dem Grundsatz der Vertrags- und Ausschreibungsvertrauensschutz: Die VOB ist keine Entlastungsregel für unvollständige oder irreführende Leistungsbeschreibungen, sondern setzt eine sachgerechte Grundlage voraus.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich eine ergänzende Leistungsbeschreibung gemäß DIN 18299 an, die die Abzugsflächen explizit benennt und deren Auswirkungen auf Materialbedarf und Preisbildung darlegt; beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Baurechtsberater oder VOB-Sachverständigen zur Erstellung einer Stellungnahme zur Ausschreibungsfehlerhaftigkeit und zur Durchsetzung der vollständigen Abrechnung der bestellten Fläche.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die pauschale Anwendung von DIN 18364 zum Abzug von Öffnungen bei einer maßgefertigten Fototapete ohne Rapport nicht automatisch zulässig ist.
- Alle betonen die zentrale Rolle des Leistungsverzeichnisses (LV) – fehlende oder unklare Regelung im LV führt zu einer Vertragslücke, die zugunsten des Auftragnehmers ausgelegt wird.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI fokussiert auf VOB-konforme Abrechnung und klare LV-Prüfung, ohne explizit auf den Ausschreibungsfehler einzugehen; DeepSeek und Qwen heben diesen jedoch als zentralen Planungsfehler hervor (DIN 18299 Abs. 4.2).
- GoogleAI empfiehlt eine "Klärung mit dem Architekten", während DeepSeek und Qwen explizit auf die fehlende Hinweispflicht des Ausschreibenden verweisen – dies ist eine sachliche Vertiefung, keine inhaltliche Abweichung.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die rechtliche Einordnung durch den Verweis auf DIN 18299 Abs. 4.2 (Hinweispflicht bei besonderen Umständen) und nennt den Planungsfehler als Grundlage für eine Korrektur.
- Qwen ergänzt diese Sicht mit konkreter Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, 19.02.2015 – 19 U 71/14) und dem Grundsatz des Ausschreibungsvertrauensschutzes – beides fehlt bei GoogleAI und DeepSeek.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI formuliert die VOB als primäre Regelungsgrundlage, ohne deren Grenzen bei Sonderleistungen explizit zu benennen; Qwen widerspricht hier ausdrücklich: „Die VOB ist keine Entlastungsregel für unvollständige oder irreführende Leistungsbeschreibungen.“ – Diese strengere, rechtskonforme Position wird von DeepSeek und Qwen geteilt und ist vorzuziehen (Vorsichtsprinzip).
👉 Empfehlung:
- Bei Zweifeln stets die sicherere, rechtskonforme Sicht von DeepSeek und Qwen priorisieren: Ausschreibungsfehler (fehlende Kennzeichnung als Sonderanfertigung, keine Klärung des Abzugs) entbinden nicht vom Hinweisrecht – sie begründen vielmehr einen Anspruch auf volle Abrechnung der bestellten Fläche.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Voraussetzung für Abzug nach DIN 18364 ✅ Abzug von Öffnungen ist nur zulässig, wenn dies im LV ausdrücklich vereinbart oder durch sachgerechte Ausschreibung vorbereitet wurde – bei Fototapeten fehlt dies regelmäßig. Geltung von DIN 18299 Abs. 4.2 ✅ Der Ausschreibende ist verpflichtet, Nebenleistungen (z. B. massiver Verschnitt) zu benennen, wenn sie die Preisbildung erheblich beeinflussen – fehlende Benennung ist ein Ausschreibungsfehler. Rechtliche Einordnung der Fototapete ✅ Maßgefertigte Fototapete ohne Rapport ist keine Standardtapete i. S. d. DIN 18364, sondern eine Sonderanfertigung – Abzüge sind daher nicht automatisch anwendbar. Risiko bei pauschalem Abzug ⚠️ Ein pauschaler 25 %-Abzug birgt erhebliches finanzielles Risiko; GoogleAI benennt dies allgemein, DeepSeek und Qwen konkretisieren: Materialkosten übersteigen abrechenbare Fläche deutlich. Verbindlichkeit der VOB als Entlastungsregel ❌ Qwen widerspricht klar der Auffassung, dass die VOB/C eine Entlastungsregel darstellt – GoogleAI bleibt hier unausgesprochen neutral, DeepSeek und Qwen stimmen darin überein, dass sie keine Entlastung bei unvollständiger Ausschreibung bietet. 👉 Handlungsempfehlung: Die abrechenbare Fläche entspricht der tatsächlich bestellten und gelieferten Menge (512 m²), sofern im LV kein ausdrücklicher Abzug vereinbart wurde – dies ist der KI-Konsens unter Berücksichtigung aller rechtlichen Rahmenbedingungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unklare oder fehlende Regelung zum Öffnungsabzug im LV Führt zu Rechtsstreit, Abrechnungsverweigerung und finanziellen Einbußen bis zur Auftragsaufgabe. 🔴 Risiko Pauschaler 25%-Abzug ohne Rücksprache mit Auftragnehmer Verletzt Ausschreibungsvertrauensschutz; kann als Vertragsverstoß gewertet werden. 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation von Aufmaß und Korrespondenz Unmöglichkeit, die tatsächlich bestellte Fläche im Streitfall nachzuweisen – Beweislastversagen. 🔴 Risiko Verzögerung bei Einholung rechtlicher Stellungnahme Verfall von gesetzlichen Fristen (z. B. für Rüge nach § 13 VOB/B) und Ausschluss von Ansprüchen. 🔴 Risiko Annahme der Abnahme ohne schriftliche Abrechnungsvereinbarung Verlust der Verhandlungsposition – nach Abnahme ist eine Korrektur der abrechenbaren Fläche deutlich schwerer durchzusetzen. ✅ Chance Schriftliche Klärung mit Architekt vor Abnahme Schafft verbindliche Grundlage, vermeidet Streit und beschleunigt Zahlungsabwicklung. ✅ Chance Beauftragung eines VOB-Sachverständigen Stärkt die eigene Position durch unabhängige, anerkannte Expertise – häufig ausreichend für außergerichtliche Einigung. ✅ Chance Vorlage der OLG-Rechtsprechung (19 U 71/14) Ermöglicht direkte, fachlich fundierte Argumentation; Architekten reagieren oft kooperativ auf solche Nachweise. ✅ Chance Einbeziehung der Kostenanalyse (Materialkosten vs. abrechenbare Fläche) Verdeutlicht Unverhältnismäßigkeit des Abzugs – hilft beim Nachweis einer „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“. ✅ Chance Aktive Nutzung der DIN 18299-Verpflichtung (Hinweispflicht) Bietet klare, normbasierte Argumentationslinie – keine subjektive Position, sondern objektive Ausschreibungsfehlerhaftigkeit. Orientierungshilfen
- Sofortige Dokumentation starten: Sammeln Sie alle Unterlagen – LV, Bestellbestätigung, Lieferbeleg (512 m²), Aufmaßprotokoll, Fotos der Verklebung, sämtliche E-Mails und Briefe mit dem Architekten.
- Schriftliche Rüge nach DIN 18299 einreichen: Formulieren Sie binnen 5 Werktagen nach Kenntnis des Abzugs ein Schreiben an den Architekten, das auf die fehlende Hinweispflicht bei Nebenleistung (Verschnitt) verweist und eine ergänzende Leistungsbeschreibung fordert.
- VOB-Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie einen zertifizierten VOB-Sachverständigen (z. B. über die VOB-Plattform der Architektenkammer oder Bausachverständigenliste), der eine neutrale Stellungnahme zur Abrechnungsgrundlage erstellt.
- Risikoanalyse anfertigen: Erstellen Sie eine Kostenübersicht: Materialpreis (512 m²) vs. abrechenbare Fläche (382 m²) – verdeutlichen Sie den wirtschaftlichen Schaden durch den pauschalen Abzug.
- Gemeinsame Klärungssitzung mit Architekt vereinbaren: Fordern Sie einen Termin mit Architekt und Bauherr an, um eine einvernehmliche Lösung basierend auf der Sachverständigenstellungnahme und der OLG-Rechtsprechung herbeizuführen.
- Abnahme mit Vorbehalt abnehmen: Verlangen Sie vor der endgültigen Abnahme eine schriftliche Vereinbarung zur abrechenbaren Fläche – falls nicht möglich, dokumentieren Sie die Abnahme ausdrücklich „unter Vorbehalt der Abrechnung nach DIN 18299“.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- DIN 18364
- DIN 18364 ist die VOB Teil C Norm für Maler- und Lackierarbeiten – Tapezierarbeiten. Sie regelt die Ausführung und Abrechnung von Maler- und Lackierarbeiten, einschließlich Tapezierarbeiten. Verwandte Begriffe: VOB, VOB/C, ATV.
- VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist das Standardwerk für Bauverträge in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A, VOB/B und VOB/C. Verwandte Begriffe: BGBAbk., Bauvertrag, Werkvertrag.
- Leistungsverzeichnis (LV)
- Das Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Auflistung aller zu erbringenden Leistungen eines Bauprojekts. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und Abrechnung. Verwandte Begriffe: Ausschreibung, Angebot, Aufmaß.
- Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Leistungen auf der Baustelle. Es dient als Grundlage für die Abrechnung. Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mengenermittlung, Bauabrechnung.
- Öffentliche Ausschreibung
- Eine öffentliche Ausschreibung ist ein Verfahren, bei dem öffentliche Auftraggeber Bauleistungen öffentlich bekannt machen und zur Angebotsabgabe auffordern. Verwandte Begriffe: Vergaberecht, Submission, Angebot.
- Bedarfsposition
- Eine Bedarfsposition ist eine Position im Leistungsverzeichnis, die nur bei Bedarf ausgeführt wird. Die Abrechnung erfolgt dann auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistung. Verwandte Begriffe: Eventualposition, Wahlposition, Zusatzleistung.
- Vliestapete
- Vliestapete ist eine Tapetenart, bei der das Trägermaterial aus Vlies besteht. Sie ist dimensionsstabil und einfach zu verarbeiten. Verwandte Begriffe: Papiertapete, Raufaser, Tapetenkleister.
Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich Öffnungen wie Fenster und Türen bei der Abrechnung von Fototapeten abziehen?
Das hängt von den Vereinbarungen im Leistungsverzeichnis und den Regelungen der VOB/C DIN 18364 ab. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die entsprechenden Regelungen der DIN 18364 anzuwenden. - Was ist, wenn im Leistungsverzeichnis keine Angaben zum Abzug von Öffnungen gemacht werden?
In diesem Fall gelten die üblichen Abrechnungsregeln der VOB/C. Es ist ratsam, dies vorab mit dem Auftraggeber zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden. - Wie erstelle ich ein korrektes Aufmaß für die Abrechnung von Fototapeten?
Messen Sie die gesamte zu tapezierende Fläche aus und dokumentieren Sie alle Öffnungen und Aussparungen. Erstellen Sie eine Skizze, aus der die Maße klar hervorgehen. - Was tun, wenn der Architekt eine andere Auffassung zur Abrechnung hat als ich?
Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten und verweisen Sie auf die VOB/C und die DIN 18364. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich. - Welche Rolle spielt die öffentliche Ausschreibung bei der Abrechnung von Fototapeten?
Die öffentliche Ausschreibung legt den Rahmen für den Auftrag fest. Die darin enthaltenen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen sind bindend für die Abrechnung. - Was bedeutet "Bedarfsposition" im Zusammenhang mit der Fototapete?
Eine Bedarfsposition ist eine Position im Leistungsverzeichnis, die nur bei Bedarf ausgeführt wird. Die Abrechnung erfolgt dann auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistung. - Wie gehe ich vor, wenn die Materialkosten für die Fototapete höher sind als erwartet?
Dokumentieren Sie die höheren Materialkosten und suchen Sie das Gespräch mit dem Auftraggeber. Klären Sie, ob eine Anpassung der Vergütung möglich ist. - Was ist der Unterschied zwischen Vliestapete und Fototapete?
Vliestapete ist das Trägermaterial, während Fototapete das Motiv beschreibt. Eine Fototapete kann also auf Vliesträger gedruckt sein.
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-
DIN 18366: Tapezierarbeiten – Relevanz für Fototapeten?
-
Abrechnung: Architekt vs. Auftraggeber – VOB-Konformität!
Was soll denn so was ...
"Gemäß Auffassung des Architekten ... "
" ... Gerichtsurteil, auf dass wir uns gegenüber dem Architekten beziehen könnten"
Wissen Sie nicht, wer Ihr Auftraggeber ist. Mit DEM haben Sie das auszufechten, nicht mit dem Architekten. -
Fototapete: Vorab-Aussparungen für Türen – Machbarkeit?
genau 😉
und eine (blöde) technische Frage:
Kann die Fototapete nicht so bestellt werden,
dass bei den einzelnen Wandabschnittsbildern
die Türen bereits zumindest grob ausgespart sind?
Grüße -
VOB-Auslegung: DIN 18366 bei Fototapeten – Diskussion!
-
VOB-Gültigkeit: Keine Auslegung – Kommunale Prüfung!
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LV-Haftung: Architekt vs. Bauherr – Abrechnungsfrage!
Ja natürlich kennen wir den Auftraggeber ...
Sehr geehrter Herr Dühlmeyer,
möglicherweise war es ein Fehler in der Formulierung meiner Frage vom Architekten zu sprechen. Vielleicht aber auch nicht, denn das Architekturbüro hat ja im Auftrag des AGAbk. das LVAbk. aufgestellt und ist ggf. für die von ihm erbrachte Leistung gegenüber dem Bauherrn haftbar.
Für uns ist es im Moment absolut irrelevant, wer denn im Zweifel der Adressat unserer Forderung ist (zumal wir sowieso jeglichen Schriftverkehr in dieser Sache von vornherein "doppelt" laufen lassen) ... für uns ist es im Moment eher interessant ob wir oder der Architekt/Bauherr mit unser jeweiligen Ansicht falsch liegen.
Es ist ja nicht so, dass wir erst seit gestern öffentliche Aufträge bearbeiten. Und die Abrechnung nach VOBAbk. ist uns auch durchaus geläufig.
Wir stehen mit unserer Ansicht zu dieser Sache auch nicht alleine da. Nach Rückfrage haben auch andere größere Firmen die mitgeboten haben, die gleiche Auffassung wie wir Ihrer Kalkulation zu Grunde gelegt. Die haben nur das Problem nicht, weil sie den Zuschlag nicht erhalten haben.
Aber ein Argument wie Malerfirma XY sieht das auch so, zieht nun mal leider gar nicht. Weder beim Architekten noch beim Bauherrn.
Haben Sie denn einen Vorschlag zur Sache, wenn wir den Bauherrn als Adressaten betrachten?
Mit freundlichem Gruß
Ch. Hoppe -
Fototapeten-Bestellung: Optimierung durch Hersteller möglich?
Meine Frage war,
habt Ihr alle Reserven Eurerseits bei der Bestellung bei Fototapetenherstellern ausgeschöpft?
Ist das technisch nicht anders in den Griff zu bekommen?
Grüße -
Abrechnung nach DIN: Rohbaumaße vs. Bekleidungen – Fallbeispiel!
Eine Bestellung mit "Aussparung" ist nicht möglich ...
nicht einmal grob. Leider!
Und zum Thema DINAbk. gilt immer ohne Rücksicht auf Verluste:
Lt. DIN dürfte die Abrechnung immer nach Plan bis zu begrenzenden Bauteilen erfolgen. Das heißt Rohbaumaße ohne Putz oder Bekleidungen!
Ein Bodenleger hat mal versucht, dass für sich auszunutzen und wollte so abrechnen obwohl die Wände Vorsatzschalen aus Gipskarton erhalten hatten. Damit hatte er in der Abrechnung über 10 cm in jeder Richtung gegenüber den echten Flächen gutgemacht.
Diese Sache wurde durch alle Instanzen ausgeurteilt.
+++
Ergebnis:
Es ist zwar unstrittig, dass es sich bei der Vorsatzschale um eine Bekleidung im Sinne der Norm handelt. Allerdings dienen die Abrechnungsgrundsätze lediglich der Vereinfachung der Abrechnung und sollen nicht einseitig zur Bereicherung des Auftragnehmers dienen.
Ergo: Trotzdem die Abrechnung dem Grunde nach unstrittig DIN-konform war, durfte nur die tatsächliche Fläche abgerechnet werden.
Da heißt doch im Umkehrschluss wohl auch, dass die Regeln nicht einseitig zur Benachteiligung des Auftragnehmers ausgelegt werden dürfen. Gerechtigkeit muss ja wohl in beide Richtungen gelten.
Oder sehe ich das falsch? -
VOB-Streit: Vergleichsfall finden oder Auftrag kündigen?
kündigen
Die Positionen sind abgesteckt. Egal was Sie noch ausgraben: Sie werden am Preis festgehalten werden. Sie können zwar versuchen, ob Sie bei der zuständigen VOB-Stelle bez. Vergleichsfall (DINAbk. 18299 und Tapete) fündig werden. Ich fürchte nein, denn wenn nicht schon exakt der selbe Fall da war, wird es leicht sein, jede Vergleichbarkeit zu zerreden.
Wenn Sie ausführen, bringen Sie auf jeden Fall Geld mit. In einem Prozess werden Sie nur teilweise etwas holen können, nach viel verschwendeter Zeit und Nerven. Dann können Sie auch gleich den Spieß umdrehen. Stellen Sie einfach Ihre Nachtragsforderung auf. Wird der Preis nicht angepasst, setzen Sie die richtigen Fristen und kündigen dann nach § 9 VOBAbk./B. Was kann passieren? Der Zweite bekommt den Auftrag, die Differenz wird Ihnen berechnet und muss Ihnen erst mal per Prozess abgenommen werden. In diesem Verfahren muss geklärt werden, ob Sie nicht doch recht hatten und berechtigt gekündigt haben. Haben Sie wenigstens teilweise recht und wäre Ihnen eine Anpassung zugestanden, relativiert/minimiert sich zumindest der Differenzbetrag.
Meinung eines Nichtjuristen. Lassen Sie es also fachmännisch abklären. -
Rechtsstreit: Erfolgschancen bei VOB-Abrechnung prüfen!
Hat ihre IHKAbk. denn keine Rechtsberatung?
Dann würde ich denen doch mal die Frage stellen, wie die Erfolgschancen für sie bei einem Rechtsstreit stehen, denn ich kann mir kaum vorstellen, dass der öffentl. Bauherr bzw. die zuständige Architektin ihre Rechnung, bei einem Verweis eines Urteils, ihre Rechnung ohne weiteres anerkennen werden.
Bei einer Klage ihrerseits, würden vor Gericht wahrscheinlich folgende Fragen erörtert werden:- War das vorl. LVAbk. in Bezug auf die v.g. Position aussagekräftig genug?
- Sind sie ihrer Informationspflicht genügend nachgekommen?
-
Zulageposition: Aussparungen bei Fototapete – Verhandlung!
An der Position ...
gibt es nichts zu deuteln.
Einzige Möglichkeit wäre, über eine Zulageposition für die Aussparungen zu debattieren.
Unter dem Oberbegriff der Ausführlichkeit der Leistungsbeschreibung. Obs Erfolg haben könnte, mag ich so nicht beurteilen, weil nicht alle Rahmenbedingungen hier vorliegen können.
Aber:
Ich insistiere nicht ohne Grund auf dem Thema AGAbk..
Natürlich wird das Amt den Architekten nach seiner Meinung befragen - ja. Aber entschieden wird im Amt, nicht vom A.
Ich habe es mehrfach erlebt, dass ich Nachträge befürwortet oder abgelehnt habe und das Amt gegenteilig gehandelt hat. Sei es aus jur., formalen oder sonstigen Gründen.
Die alleine entscheiden!
Also einen Gesprächstermin mit Sachbearbetier, Stellenleiter und A. erbitten und DORT klären, wies weitergeht. -
Alternative Abrechnung: Leistung vs. Material – DIN 18366!
ich würde es anders probieren.
Ich würde darauf pochen, dass die Leistung und die Lieferung positionstechnisch getrennt wird. Die Leistung wird nach Aufmaß ermittelt und alle Öffnungen sind abzuziehen und die Lieferung wird nach VOB DINAbk. 18366 5.1.9 nach tatsächlich verbrauchter Menge bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Stoffe gerechnet. Unvermeidbare Reste und Verschnitte sowie angeschnittene Rollen gelten als verbraucht. Alles andere halte ich für kritisch. -
LV-Kalkulation: Hinweis auf Verschnittmenge erforderlich?
Sehe ich etwas anders ...
Die Position war vielleicht in sich gesehen richtig, allerdings sollte m.E. bei einer derartigen Verschnittmenge schon darauf hingewiesen werden, entweder in der Position oder in eine Nachfolgeposition, allein schon deshalb, um den AN die Möglichkeit einer vernünftigen Kalkulation zu geben, was ein LVAbk. ja gewährleisten soll.
Allerdings muss sich bei Unklarheiten auch der AN über die Ausschreibung informieren und ggf. in vorh. Pläne einsehen oder sich vor Ort informieren.
Aber ein Richter kann das natürlich auch wieder völlig anders sehen. -
Ausschreibung: Unklarheiten – Informationspflicht des AN?
-
Ausschreibung: Vor-Ort-Termin – Gerichtsurteile!
Diese Vorstellung ...
Allerdings muss sich bei Unklarheiten auch der AN über die Ausschreibung informieren und ggf. in vorh. Pläne einsehen oder sich vor Ort informieren.
haben die Gerichte schon vor vielen Jahren beerdigt. Insbesondere das Thema "vor Ort".
20 Firmen aus Thüringen und Bayern fahren nach Flensburg, um einen Rohbau zu besichtigen - oder gar aus Marseille oder Barcelona.
Juhu. -
Fototapete: Abrechnung ohne Abzug – Logik & VOB 5.1.9!
nochmal technisch:
wenn es die Fototapete nur im Stück pro Bild und Wandabschnitt gibt bzw. gemäß Ausschreibung geben soll und die volle Fläche ausgeschrieben wurde,
entbehrt der Abzug jeder Logik, weil:
Das Herstellen und Anarbeiten der Öffnung bedeutet in dem Fall keine Materialersparnis.
Martins Vorschlag mit 5.1.9 hätte hier besser gepasst.
Aber nachträglich ändern bedeutet wohl neu ausschreiben?
... und miteinander Reden!
Laienmeinung!
Grüße -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Fototapete anbringen: DINAbk. 18364, Öffnungsabzug & VOBAbk.-konforme Abrechnung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung einer Fototapete nach VOB und DIN 18364, insbesondere den Abzug von Öffnungen wie Fenstern und Türen. Es wird erörtert, ob die VOB eine Auslegung zulässt und welche Rolle der Auftraggeber (AGAbk.) spielt. Zudem wird die Möglichkeit einer Zulageposition für Aussparungen und alternative Abrechnungsmodelle diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag VOB-Gültigkeit: Keine Auslegung – Kommunale Prüfung! ist bei öffentlichen Auftraggebern (z.B. Kommunen) mit einer strengen Prüfung der VOB-Konformität zu rechnen. Daher sollte man sich auf keine "Auslegung" verlassen.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Abrechnung nach DIN: Rohbaumaße vs. Bekleidungen – Fallbeispiel! wird ein Fallbeispiel genannt, in dem ein Bodenleger versuchte, nach Rohbaumaßen abzurechnen, was jedoch abgelehnt wurde. Dies zeigt die Bedeutung der korrekten Anwendung der DIN-Normen.
💰 Zusatzinfo: Eine Möglichkeit, die im Thread diskutiert wird, ist die Verhandlung einer Zulageposition für die Aussparungen, wie im Beitrag Zulageposition: Aussparungen bei Fototapete – Verhandlung! vorgeschlagen. Dies könnte eine Lösung sein, um die zusätzlichen Kosten zu decken.
📊 Zusatzinfo: Es wird auch die Frage aufgeworfen, ob der Auftragnehmer (AN) bei Unklarheiten in der Ausschreibung eine Informationspflicht hat. Der Beitrag Ausschreibung: Unklarheiten – Informationspflicht des AN? geht auf diese Problematik ein.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abrechnungsmodalitäten im Vorfeld mit dem Auftraggeber und dem Architekten ab. Prüfen Sie die Möglichkeit einer Zulageposition für Aussparungen und ziehen Sie im Zweifelsfall eine Rechtsberatung in Anspruch, wie im Beitrag Rechtsstreit: Erfolgschancen bei VOB-Abrechnung prüfen! empfohlen wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Fototapete, DIN, Öffnungsabzug, Abrechnung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Fliesensockel auf Tapete: Machbar? Risiken, Alternativen & Fachmann-Tipps
- … bei einer Gesamtsockelhöhe von 7 cm, auf der Tapete klebt. Allerdings ist der Fliesenkleber hauptsächlich auf der unteren Hälfte der Fliese, …
- … Qwen liefert konkrete Normverweise (DINAbk. 18157) und differenziert zwischen poröser, unverstrichener Tapete und vollständiger Verarbeitung – eine …
- … Normative Zulässigkeit (DINAbk.)& …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Neuen Putz vorbereiten für Vliestapete: Grundierung, Trocknungszeit & Tipps?
- … durchgetrocknet sein. Die Trocknungszeit hängt von der Putzart und den Umgebungsbedingungen ab, kann aber mehrere Wochen betragen. …
- … reißfest und lässt sich leicht verarbeiten.[br]Verwandte Begriffe: Papiertapete, Raufasertapete, Fototapete …
- … auszutrocknen. Sie hängt von der Materialart, der Schichtdicke und den Umgebungsbedingungen ab.[br]Verwandte Begriffe: Aushärtezeit, Abbindezeit, Durchtrocknungszeit …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - 11511: Fototapete anbringen: DIN 18364 Abzug von Öffnungen? Abrechnung, Aufmaß & VOB-konforme Lösung
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Gipsputz streichen oder tapezieren? Vor- & Nachteile für Raumklima & glatte Wände
- … während Qwen die Aussage „wir haben einfach gestrichen“ als gravierende Normverletzung (DINAbk. 18363) einstuft – DeepSeek bleibt hier neutral. …
- … liefert konkrete technische Kriterien (sd-Wert < 0,5 m) und verweist auf DINAbk.-Normen – GoogleAI und DeepSeek nennen keine Normen. …
- … Bei Zweifeln zum Untergrundzustand oder Raumklimabedingungen ist die Empfehlung von Qwen (Prüfung durch zertifizierten Fachmann) die …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Fototapete für Terrasse: Welche ist wetterfest? Anbringen, Schutz & Alternativen
- … Fototapete Terrasse: Tipps & Tricks …
- … Fototapete auf der Terrasse anbringen? Infos zu wetterfesten Materialien, Anbringung, Schutz vor Feuchtigkeit & Alternativen. Jetzt informieren! …
- … Fototapete, Terrasse, wetterfest, Außenbereich, Wandgestaltung, Feuchtigkeit, Klarlack, Anbringen, Alternativen, Renovierung …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Furnierte Treppenstufen: Laminat als Holz in Baubeschreibung zulässig?
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Tapete in Ziegeloptik finden: Hersteller, Materialien & Anbringungstipps?
- … ist grundsätzlich harmlos, da es sich um ein Dekorationsprodukt handelt. Allerdings fehlen wichtige Informationen zur Beschaffenheit der Wand, auf die die …
- … z.B. Ziegelsteinoptik. Sie dient der dekorativen Wandgestaltung. Verwandte Begriffe: Unitapete, Bordüre, Fototapete. …
- … Die Eigenschaft eines Materials, seine Form und Größe unter verschiedenen Bedingungen (z.B. Feuchtigkeit) beizubehalten. Verwandte Begriffe: Formstabilität, Verzug, Schrumpfung. …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Filigrandecken tapezieren: Vorbereitung mit Tapetengrund – Bleistift entfernen, Putz & Streichfüller?
- … korrekt, da dieser die Saugfähigkeit reguliert und die Haftung verbessert. Allerdings sind einige Annahmen des Nutzers zu hinterfragen und zu ergänzen. …
- … dimensionsstabil und lässt sich leicht verarbeiten.[br]Verwandte Begriffe: Papiertapete, Raufasertapete, Fototapete …
- … Antwort: Die Trocknungszeit des Tapetengrunds hängt vom Produkt und den Umgebungsbedingungen ab. Beachten Sie die Angaben des Herstellers. In der Regel …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Latexfarbe vs. Dispersionsfarbe: Vor- & Nachteile, Erfahrungen, Kosten im Vergleich?
- … in Baumärkten erhältlich. Sie ist kostengünstig und leicht zu verarbeiten. Allerdings ist sie weniger strapazierfähig als Latexfarbe. …
- … technische Datenblatt an und suchen Sie darin explizit nach „sd-Wert nach DINAbk. EN ISO 7783-2“ – akzeptieren Sie nur Werte ≤ 0,5 m (nicht „unter …
- … Raufaser tapezieren?[br]Ja, Latexfarbe kann auf Raufaser tapeziert werden. Allerdings sollten Sie bedenken, dass die Farbe die Struktur der Raufaser …
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Systemklinkerfassade für Bauernhaus: Montage, Dämmung & Preisvergleich?
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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