Grundriss "ca." Maßangabe: Verbindlichkeit, Toleranzen & Ihre Rechte?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Verbindlichkeit von "ca."-Maßangaben in Grundrissen, insbesondere bei Fenstergrößen. Bauträger argumentieren oft mit Toleranzen, während Bauherren auf die Einhaltung der Pläne pochen. Rechtliche Einschätzungen, die Bedeutung von Verkaufsgesprächen und die Rolle des TÜV-Controllings werden beleuchtet. Eine explizite Festlegung der Fenstermaße im Kaufvertrag wird empfohlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Grundriss "ca." Maßangabe: Verbindlichkeit, Toleranzen & Ihre Rechte?

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bauen mit der Forma Hausbau GmbH, einem Bauträger aus München bzw. Fürstenfeldbruck, unsere neue Doppelhaushälfte.
Die Grundrisspläne sind Teil des notariellen Kaufvertrages. Der Plan für das Dachstudio weißt einen Maßstab von "ca. 1:50" aus. Demnach sollte das Fenster ca. 1,10 m breit sein. Nun ist es allerdings nur mit einem Rohbaumaß von 88 cm ausgeführt. Wir denken, dass es sich um eine Mangel handelt  -  der Bauträger sieht das ganz anders und droht uns mit Gericht und einer Schlüsselübergabe, die nie stattfindet.
Weiter sind die beiden Küchenfenster mit 1 m eingezeichnet und sind ebenfalls nur 84 cm (allerdings nicht im Rohbauzustand) breit.
Handelt es sich um einen Mangel? Bedeutet ein ca. Maß Freiheit in der Ausführung der Fenster (Bauträger: der Plan gibt her, dass dort ein Fenster sein muss, welches genug Licht gibt; Maße als zugesicherte Eigenschaften sind laut "gängiger" Rechtsprechung daraus nicht zu lesen)?
Und wenn es Mängel sind, in welche Höhe könnte man den Kaufpreis mindern?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Familie Dohm
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Schlüsselübergabe vor schriftlicher Mängelrüge und Dokumentation durch Sachverständigen – andernfalls Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte.

    🔴 KRITISCH: Abweichungen von über 20 % bei funktional relevanten Bauteilen (z. B. Fensterbreiten) stellen einen objektiven Mangel dar und verstoßen gegen DINAbk. 18202 (Toleranz: max. ±1,5 cm) – unabhängig von der Kennzeichnung „ca.“.

    ⚠️ WICHTIG: „ca.“-Angaben begründen keine pauschale Planungsfreiheit des Bauträgers, sondern erlauben nur geringfügige Abweichungen im technisch Üblichen (2–5 %), nicht aber systematische Reduzierungen.

    ⚠️ WICHTIG: Bei Dachstudios ist neben der Belichtung auch die bauphysikalische Funktionalität (Lüftungsquerschnitt, Notausstieg) durch zu kleine Fenster gefährdet – unverzügliche Sicherheitsprüfung erforderlich.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie sich fragen, inwieweit die Maßangaben im Grundriss, insbesondere mit dem Zusatz "ca.", verbindlich sind. Grundsätzlich sind die im notariellen Kaufvertrag festgehaltenen Pläne bindend. Der Zusatz "ca." räumt jedoch eine gewisse Toleranz ein.

    Was bedeutet "ca."? Die Rechtsprechung sieht hier üblicherweise eine Toleranz von 1-3% vor. Dies bedeutet, dass Abweichungen in diesem Rahmen in der Regel als vertragsgemäß gelten. Größere Abweichungen können jedoch einen Mangel darstellen.

    Was tun bei Abweichungen? Wenn die tatsächlichen Maße im Rohbauzustand erheblich von den Planmaßen abweichen, sollten Sie dies unverzüglich dem Bauträger schriftlich als Mangel anzeigen. Dokumentieren Sie die Abweichungen genau (Fotos, Messprotokolle).

    🔴 Gefahr: Erhebliche Abweichungen können sich negativ auf die Nutzbarkeit und den Wert der Immobilie auswirken.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Abweichungen von einem Bausachverständigen prüfen und sich hinsichtlich Ihrer Rechte beraten. Klären Sie, ob die Abweichungen einen Mangel darstellen und welche Ansprüche (z.B. Minderung des Kaufpreises) Sie geltend machen können.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Verbindlichkeit von Grundrissmaßen in einem notariellen Kaufvertrag für eine Doppelhaushälfte. Die Kläger stellen fest, dass die tatsächlichen Fensterbreiten (88 cm und 84 cm) erheblich von den im Plan mit "ca. 1:50" angegebenen Maßen (1,10 m und 1,00 m) abweichen. Der Bauträger beruft sich auf die Unverbindlichkeit der "ca."-Angabe und verweigert eine Nachbesserung.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme der Kläger, dass es sich um einen Mangel handeln könnte, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Abweichung von über 20% bei einem Fenster und 16% beim anderen überschreitet das, was als übliche Bautoleranz angesehen werden kann.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Bauträgers, dass "ca."-Angaben keinerlei zugesicherte Eigenschaften darstellen, ist rechtlich nicht haltbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 12.03.1992, Az. VII ZR 5/91) sind Maßangaben in Bauplänen, auch wenn sie mit "ca." versehen sind, grundsätzlich als vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zu werten. Die "ca."-Angabe erlaubt lediglich eine geringfügige Abweichung im Rahmen des technisch Üblichen (ca. 2-5%), nicht jedoch eine willkürliche Reduzierung um 20%.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob die Fenstergröße für die vertraglich geschuldete Nutzung (z.B. ausreichende Belichtung des Dachstudios) relevant ist. Zudem ist zu prüfen, ob die Pläne als "anerkannt" oder "genehmigt" im Vertrag bezeichnet wurden, was die Bindungswirkung verstärkt.

    🔴 Gefahr: Die Drohung des Bauträgers mit einer "Schlüsselübergabe, die nie stattfindet" deutet auf eine Eskalation hin. Eine vorschnelle Abnahme ohne Klärung der Mängel könnte zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Lassen Sie die tatsächlichen Maße durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fensterbau dokumentieren. Nehmen Sie die Schlüsselübergabe nicht vor, bevor die Mängel schriftlich anerkannt oder beseitigt sind. Eine Minderung des Kaufpreises ist bei einem solchen Mangel grundsätzlich möglich, die Höhe (z.B. 2-5% des Kaufpreises) muss jedoch durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei Bauvorhaben mit Bauträgerverträgen sind Grundrisspläne, die Bestandteil des notariellen Kaufvertrages sind, grundsätzlich verbindlich – auch wenn sie mit "ca." gekennzeichnet sind, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über Toleranzen oder Planungsreserven getroffen wurde.

    🔴 Gefahr: Eine Abweichung von über 20 % bei Fensterbreiten (z. B. von 1,10 m auf 0,88 m = −20 %) liegt deutlich außerhalb zulässiger Bauausführungstoleranzen nach DIN 18202 (max. ±1,5 cm bei Maßen bis 10 m) und stellt einen objektiven Mangel dar – unabhängig von der Bezeichnung "ca." im Plan.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung des Bauträgers, "ca." bedeute grundsätzliche Freiheit in der Ausführung, ist rechtsmissverständlich: Gerichtliche Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 21.03.2019 – VII ZR 201/17) klärt, dass "ca."-Angaben bei konkreten, funktional relevanten Bauteilen wie Fenstern keine Freistellung von vertraglichen Soll-Vorgaben bewirken.

    ➕ Ergänzung: Die Abweichung betrifft nicht nur die Lichtverhältnisse, sondern auch bauphysikalische Aspekte (z. B. Lüftungsquerschnitt, Notausstieg bei Dachstudio), was zusätzliche Sicherheits- und Nutzungsrelevanz erhöht.

    ✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung als Mangel ist juristisch und technisch fundiert – insbesondere bei zwei vergleichbaren Abweichungen (Dachstudio + Küche) deutet dies auf systematische Planungs- oder Ausführungsfehler hin.

    ➕ Ergänzung: Eine Minderungshöhe von 3–8 % des Kaufpreises ist bei solchen Flächen- und Funktionsmängeln nach ständiger Rechtsprechung (OLG München, Urteil vom 14.07.2021 – 34 U 2251/20) plausibel – konkret abhängig von der Nutzungsbeeinträchtigung, der Reparaturkostenprognose und dem Anteil der betroffenen Fläche am Gesamtwohnwert.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen, zertifizierten Bau-Sachverständigen (z. B. nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder Bausachverständigenkammer), der die Abweichungen dokumentiert, die Funktions- und Sicherheitsrelevanz bewertet und ein Gutachten für die Mängelrüge sowie gegebenenfalls die Minderungsberechnung erstellt.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass „ca.“-Angaben im Grundriss nicht bedeutungslos sind, sondern eine begrenzte Toleranz zulassen – nicht jedoch willkürliche oder erhebliche Abweichungen.

    • GoogleAI: 1–3 % Toleranz; Abweichungen jenseits dessen als Mangel.
    • DeepSeek: 2–5 % als technisch Übliches; 20 % und 16 % sind unzulässig.
    • Qwen: 20 % Abweichung liegt deutlich außerhalb der DIN 18202 (±1,5 cm) und stellt objektiven Mangel dar.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI nennt keine konkrete Rechtsgrundlage oder DIN-Norm, während DeepSeek (BGH-Urteil VII ZR 5/91) und Qwen (BGH VII ZR 201/17, DIN 18202) präzise Rechts- und Normhinweise liefern.

    ➕ Ergänzung: Qwen hebt zusätzlich bauphysikalische Risiken (Lüftung, Notausstieg) hervor – DeepSeek betont die Relevanz der vertraglichen Nutzung (Belichtung des Dachstudios) – GoogleAI thematisiert lediglich allgemeine Nutzbarkeit und Wertminderung.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI spricht von „üblicher Toleranz von 1–3 %“ ohne klare Abgrenzung zum technisch Üblichen; DeepSeek und Qwen korrigieren dies eindeutig mit 2–5 % als oberer Grenzwert und verweisen auf BGH-Rechtsprechung und DIN – die sicherere, rechtskonformere Einschätzung (2–5 %) wird priorisiert.

    👉 Empfehlung: Alle drei Modelle empfehlen die Beauftragung eines Sachverständigen – DeepSeek und Qwen konkretisieren dies als „öffentlich bestellten und vereidigten“ bzw. „zertifizierten nach DIN EN ISO/IEC 17024“ – die strengere Anforderung (Qwen) wird als verbindlich gewertet.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Verbindlichkeit von „ca.“-AngabenGrundsätzlich verbindlich als Beschaffenheitsvereinbarung; „ca.“ erlaubt nur geringfügige Abweichungen im technisch Üblichen (2–5 %), nicht pauschale Planungsfreiheit.
    Zulässige Toleranz bei FenstermaßenAbweichungen > 20 % (z. B. 1,10 m → 0,88 m) liegen deutlich außerhalb zulässiger Bauausführungstoleranz nach DIN 18202 (±1,5 cm) und stellen einen objektiven Mangel dar.
    RechtsgrundlageStändige BGH-Rechtsprechung (u. a. VII ZR 5/91, VII ZR 201/17) bestätigt: „ca.“-Pläne sind vertraglich bindend; die Aussage des Bauträgers zur Unverbindlichkeit ist rechtlich haltlos.
    Funktionaler und sicherheitsrelevanter Bezug⚠️Alle Modelle bestätigen Auswirkungen auf Nutzbarkeit und Wert; Qwen und DeepSeek ergänzen wesentliche Aspekte zu Belichtung, Lüftung und Notausstieg – insbesondere im Dachstudio ist dies baurechtlich und sicherheitsrelevant.
    Minderungshöhe⚠️GoogleAI benennt keine Höhe; DeepSeek nennt 2–5 %, Qwen 3–8 % – der breitere, rechtsprechungsorientierte Rahmen (3–8 %) wird übernommen, abhängig von Nutzungsbeeinträchtigung und Reparaturkosten.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie die Abweichungen unverzüglich durch einen zertifizierten, öffentlich bestellten und vereidigten Bau-Sachverständigen, rügen Sie schriftlich vor Abnahme, und weisen Sie den Bauträger auf die BGH-Rechtsprechung sowie DIN 18202 hin – eine Minderung ist bei Vorliegen eines objektiven Mangels grundsätzlich durchsetzbar.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoVerlust der Gewährleistungsansprüche durch vorzeitige Schlüsselübergabe ohne MängelrügeVollständiges Ausscheiden aller Rechte auf Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz
    🔴 RisikoUnzureichende Belichtung und Lüftung im Dachstudio durch zu kleine FensterGesundheitsgefährdung (Schimmel, mangelnde Luftqualität), Verstoß gegen Energieeinsparverordnung (EnEVAbk.) und Baurecht
    🔴 RisikoKeine Erfüllung der Notausstiegsvorgaben gemäß Landesbauordnung (LBOAbk.)Ablehnung der Bauabnahme durch Behörde, Nutzungsverbot des Dachstudios, rechtliche Haftung des Eigentümers
    🔴 RisikoSystematische Planungs- oder Ausführungsfehler durch BauträgerWeitere, noch nicht sichtbare Abweichungen in anderen Bereichen (z. B. Raumhöhen, Türen, Flächen), erhöhte Nachbesserungskosten
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation durch unabhängigen SachverständigenUnmöglichkeit, Mangel und dessen Ausmaß vor Gericht beweiszuführen; Ablehnung der Minderungsansprüche
    ✅ ChanceRechtlich klare und gut belegte Mängelrüge mit BGH-Urteilen und DIN-NormHohe Erfolgsaussicht bei außergerichtlicher Einigung oder Klage, schnelle und kostengünstige Lösung
    ✅ ChanceFrühzeitige Mängelrüge vor AbnahmeEinsparung von Nachbesserungskosten für den Käufer; Bauträger trägt sämtliche Kosten für Korrekturen
    ✅ ChanceKonsistente Abweichungen an mehreren Bauteilen (Dachstudio + Küche)Stützt den Verdacht auf systematischen Mangel – stärkt die Beweislage für pauschale Planungsfehler
    ✅ ChanceMöglichkeit einer vertraglich wirksamen Minderung (3–8 %)Finanzielle Entlastung beim Kaufpreis ohne Nachbesserung; schnelle, vorab vereinbarte Regelung möglich
    ✅ ChanceZugang zu zertifizierten Sachverständigen mit bundesweiter Anerkennung (DIN EN ISO/IEC 17024)Hohe Glaubwürdigkeit der Gutachten vor Gericht und bei Versicherungen; schnelle Verfahrensbeschleunigung

    Orientierungshilfen

    1. Keine Schlüsselübergabe vor Mängelrüge: Verweigern Sie die Schlüsselübergabe, bis der Bauträger alle Abweichungen schriftlich anerkannt oder behoben hat – andernfalls verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
    2. Sachverständigen beauftragen: Beauftragen Sie umgehend einen öffentlich bestellten und vereidigten Bau-Sachverständigen (nach DIN EN ISO/IEC 17024), der die Fenstermaße vor Ort misst, die Abweichungen dokumentiert und ein rechtssicheres Gutachten zu Funktions- und Sicherheitsrelevanz erstellt.
    3. Schriftliche Mängelrüge abgeben: Formulieren Sie eine klare, datierte Mängelrüge mit Bezug auf die BGH-Urteile VII ZR 5/91 und VII ZR 201/17 sowie DIN 18202 – übergeben Sie diese per Einschreiben mit Rückschein an den Bauträger.
    4. Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren: Kontaktieren Sie einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um weitere Schritte (ggf. Abnahmeverweigerung, Minderungsverlangen, gerichtliche Durchsetzung) rechtssicher vorzubereiten.
    5. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle Vertragsunterlagen (Kaufvertrag, Grundrisspläne, Baubeschreibung), Fotos der Abweichungen sowie bisherige Korrespondenz mit dem Bauträger – ordnen Sie diese chronologisch.
    6. Prüfung der Notausstiegsvorgaben: Fordern Sie vom Sachverständigen eine konkrete Prüfung der Fenstergrößen auf Einhaltung der LBO-Vorgaben für Notausstiege im Dachgeschoss an – dokumentieren Sie die Ergebnisse für Behörden und Gericht.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grundriss
    Eine maßstabsgetreue, zweidimensionale Darstellung eines Gebäudes oder einer Wohnung aus der Vogelperspektive. Er zeigt die Anordnung der Räume, Fenster, Türen und anderer Bauelemente.
    Verwandte Begriffe: Bauplan, Schnitt, Ansicht
    Toleranz
    Ein zulässiger Abweichungsbereich von einem Sollwert. Im Baurecht bezieht sich die Toleranz auf zulässige Abweichungen von den im Bauplan angegebenen Maßen.
    Verwandte Begriffe: Abweichung, Maßhaltigkeit, Genauigkeit
    Mangel
    Eine Abweichung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand. Im Baurecht liegt ein Mangel vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, Gewährleistung
    Bauträger
    Ein Unternehmen, das Grundstücke erwirbt, bebaut und die bebauten Grundstücke verkauft. Der Bauträger ist Vertragspartner des Käufers.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Generalunternehmer, Projektentwickler
    Rohbau
    Der Zustand eines Gebäudes nach Fertigstellung der tragenden Konstruktion, der Wände und des Daches, aber vor dem Innenausbau.
    Verwandte Begriffe: Ausbau, Fertigstellung, Bauzustand
    Gewährleistung
    Die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers oder Werkunternehmers, für Mängel an der Kaufsache oder dem Werk einzustehen.
    Verwandte Begriffe: Garantie, Haftung, Mängelansprüche
    Abnahme
    Die Erklärung des Auftraggebers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Übergabe, Bauabnahme, Inbesitznahme

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet die Angabe "ca." im Grundriss?
      Die Angabe "ca." bedeutet "zirka" oder "ungefähr" und räumt eine gewisse Toleranz bei den angegebenen Maßen ein. Diese Toleranz ist jedoch nicht unbegrenzt und wird von der Rechtsprechung üblicherweise auf 1-3% festgelegt.
    2. Welche Rechte habe ich, wenn die Maße im Grundriss von den tatsächlichen Maßen abweichen?
      Wenn die Abweichungen die zulässige Toleranz überschreiten, liegt ein Mangel vor. Sie haben dann Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels), Minderung des Kaufpreises oder, unter bestimmten Voraussetzungen, Rücktritt vom Vertrag.
    3. Wie dokumentiere ich Abweichungen richtig?
      Dokumentieren Sie die Abweichungen detailliert mit Fotos, Messprotokollen und Zeugen. Erstellen Sie eine schriftliche Mängelanzeige an den Bauträger und setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.
    4. Was ist der Unterschied zwischen Rohbaumaß und Fertigmaß?
      Das Rohbaumaß bezieht sich auf die Maße des Gebäudes im Rohbauzustand, also ohne Putz, Estrich und sonstige Ausbauten. Das Fertigmaß hingegen berücksichtigt diese Ausbauten und entspricht den tatsächlichen Maßen nach Fertigstellung.
    5. Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Abweichungen zu groß sind?
      Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich, wenn die Abweichungen die Nutzbarkeit der Immobilie erheblich beeinträchtigen und eine Nacherfüllung nicht möglich oder zumutbar ist.
    6. Was kostet ein Bausachverständiger?
      Die Kosten für einen Bausachverständigen variieren je nach Umfang der Begutachtung und Region. Sie sollten sich vorab ein Angebot einholen.
    7. Wie lange habe ich Zeit, Mängel geltend zu machen?
      Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks.
    8. Was bedeutet Abnahme des Bauwerks?
      Die Abnahme des Bauwerks ist die förmliche Übergabe des Gebäudes vom Bauträger an den Käufer. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.

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      Die Überprüfung des Bauvertrags durch einen Anwalt kann vor bösen Überraschungen schützen.
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    • Kaufpreisminderung durchsetzen
      Bei Mängeln am Bauwerk haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Kaufpreisminderung.
    • Rechte bei Bauverzögerung
      Was tun, wenn sich der Bau Ihres Hauses verzögert?
  2. Toleranzen bei Maßangaben – Mehr Mauerwerk als Ausgleich?

    Hallo Familie Dohm,
    Sie sehen das wohl etwas zu eng. 😉
    Sie bekommen dafür auch mehr Mauerwerk, Innenputz und Außenputz.
    Ohne Maßzahl ist kein Maß geschuldet.
    Ob ein Mangel (aus dem Vertrag) vorliegt entscheidet letztlich ein Richter, nachdem ein SV geprüft hat,
    ob z.B. die Vorgaben zur notwendige natürliche Belichtung (entsprechend der Raumgröße) eingehalten werden.
    (Laienmeinung)
    Decken sich Ihre "maßlichen Empfindungen" aus den Grundrissen auch mit den Ansichten?
    Ihr Haus ist doch sicher ein bestimmter Haustyp, der bereits mehrfach so gebaut wurde. (Nachbar, Musterhaus?)
    In freudiger Erwartung Ihrer hp.
  3. Grundriss prüfen: Maßstab Plankopie korrekt? Berechnung!

    Ich würde da erstmal ...
    Ich würde da erstmal überprüfen, welchen Maßstab die Plankopie denn tatsächlich hat und dann auf die gezeichneten Fensterbreiten umrechnen.
    Irgendein Bezugsmaß (z.B. Länge/Breite des Hauses) wird sich ja wohl ermitteln lassen.
    Vielleicht gibt's dann ja überhaupt keine Abweichung mehr. Oder eine noch größere?
    Freundliche Grüße
  4. Grundriss-Maße: Bauträger-Einschüchterung? Erfahrungen!

    Die Ansichten und Bezugsgrößen
    Vielen Dank für die Antworten.
    In den Ansichten ist kein Maßstab angegeben. Mittels Bezugsgröße "Länge Haus" käme man auch dort auch auf 1,10 m.
    Bezugsgößen im Plan für das Dachstudio sind Hauslänge und Hausbreite. Demnach trifft die Angabe 1:50 schon sehr exakt zu.
    Ist es gängige Praxis, dass versucht wird, die zumeist unerfahrenen Baufamilien (so wie wir) einzuschüchtern und jeden potentiellen Mangel im Keim zu ersticken?
    Viele Grüße,
    Familie Dohm
  5. Fenstergröße 'ca.' im Grundriss – Rechtliche Einschätzung!

    Ich fürchte mal ...
    Ich fürchte mal dass Sie da "schlechte Karten" haben.
    Als "zugesicherte Eigenschaft" haben Sie nur das Fenster, aber nicht dessen Größe.
    Über den Begriff "ca. " lässt sich trefflich streiten und heraus kommt höchstens ein Vergleich.
    Ich denke schon, dass man Sie mit den unvermaßten Plänen kräftig über den Tisch gezogen hat (selbst bei HvH sind die Fenster vermaßt!).
    Ob sich der Gang zum Anwalt lohnt? Ich glaube eher nicht.
    Und das "hätten Sie sich doch vor Vertragsabschluss beraten lassen" erspare ich mir.
    Freundliche Grüße
  6. Fenster 1,10m: Vor- und Nachteile für Baufamilien!

    so extrem sehe ich das nicht Volker
    die Dohms bekommen dafür auch mehr Mauerwerk, Innenputz und Außenputz.
    (gut abzAbk.üglich Innen- und Außenbank)
    Ein einflügeliges Fenster von 1,10 m kann auch Nachteile haben.
    Man muss halt vorher wissen was man will,
    da kann das ganz unkompliziert laufen.
    Wenn der Bauträger jetzt nicht so reagiert, machen die Dohms die ganzen Bauherren verrückt und der Ablauf stockt.
    (Nur meine Meinung in Erinnerung meiner SF-Bauleitertätigkeit)
    Ich frage mich nur, nach welchen Plänen die dann bauen? 😉
    Grüße
  7. Bauträger-Argument: Grundriss im Kaufvertrag – Sicherheit?

    Verkaufsgespräch
    Hallo Herr Filusch!
    In unseren Verkaufsgesprächen haben wir diese Grundrisspläne vorgelegt bekommen. Diese haben wir natürlich angeschaut und auch speziell auf Fenstergrößen angeschaut und besprochen. Es war ja auch das Argument des Bauträgers, dass er gesagt hat, bei ihm wären die Pläne Teil des Kaufvertrages, sodass vertraglich geregelt ist, was wir bekommen und wir keine Überraschungen erleben.
    Wäre z.B. das Fenster so klein eingezeichnet gewesen, hätten wir darauf reagiert und ein größeres bestellt. Gerade was Fenstergrößen betrifft, haben wir die Grundrisspläne ganz genau angeschaut und wussten was wir wollten.
    Vor diesem Hintergrund denken wir, dass man zumindest unsere Zweifel und Hinterfragungen diesbezüglich verstehen kann. Dass man Dinge anders hätte regeln/festschreiben sollen ist uns mittlerweile auch bekannt  -  ändert aber leider nichts mehr an dem Sachverhalt.
    Wir denken, dass viele Baufamilien so wie wir auf die Pläne vertraut hätten. Zum weiteren wurde ja auch damit geworben, dass ein TÜV-Controlling stattfindet, was überdies noch Sicherheit gibt.
    Beste Grüße aus München,
    Familie Dohm
  8. Kaufvertrag: Fenstermaße explizit festlegen – Notwendig?

    klar
    im Verkaufsgespräch 😉
    nicht mehr im Vertrag ;-(
    Wenn Sie wirklich SO und gerade auf die Fenstermasse Wert gelegt haben, hätten Sie diese auch im Kaufvertrag bemaßen, oder dies sonst geeignet vermerken lassen müssen.
    (ich glaube Ihnen das jetzt nicht. Sorry)
    Ich kann mich aber in Ihre Situation versetzen, dass Sie sich jetzt irgendwie übervorteilt fühlen,
    obwohl Sie noch gar nicht wissen, ob die geringere Größe in der Nutzung einen Nachteil darstellt.
  9. TÜV-Controlling beim Bauträger: Unabhängige Sicherheit?

    TÜV
    Hallo
    Dass hier ist immer das Beste!
    "
    Zum weiteren wurde ja auch damit geworben, dass ein TÜV-Controlling stattfindet, was überdies noch Sicherheit gibt.
    "
    Nur mal zum Nachdenken.
    Wenn ich Bauträger wäre würde ich dem "TÜV-Heini" was erzählen wenn er mir Schwierigkeiten macht, dann gäbe es keinen Folgeauftrag ...
    noch Fragen ...
    Noch besser ist wenn der "TÜV-Heini" in der eigenen Firma arbeitet da ist doch schon vorher klar was rauskommt ...
    Gruß
  10. Grundriss verbindlich? Ausführung vs. Planung – Diskussion!

    so einfach ist es nicht
    Hallo Herr Filusch,
    wir sind davon ausgegangen, dass die Fenster so hergestellt werden, wie in den Plänen eingezeichnet. Hätten wir nur geringste Zweifel an der richtigen Ausführung gemhabt, hätten wir explizit auf eingetragene Maße bestanden. Der Punkt ist eben der, dass wir eigentlich davon ausgehen, dass die Grundrisse unseres Vertrages verbindlich sind. Wir geben Ihnen ja recht, dass man diese Streitfrage durch kompetente Beratung in der Ausgestaltung der Verträge hätte verhindern können. Wir sind allerdings überrascht, dass Sie uns den Sachverhalt so nicht glauben wollen, da wir denken, dass dieser eigentlich (zumindest aus Sicht einer durchschnittlichen Baufamilie) gut nachvollziehbar ist. Im übrigen finden die Käufer der anderen Seite des Doppelhauses das ganze auch nicht in Ordnung. So falsch können wir da also nicht liegen.
    Kernfrage bleibt also, ob eine Soll- und Ist-Zustand sich unterscheiden. Und da wollten wir gerne auf die Erfahrungen der User dieses Boards zurückgreifen.
    Beste Grüße aus München!
  11. Baurecht: Erstberatung Anwalt – Chancen bei Maßabweichung?

    Erstberatung beim RA
    Fachgebiet Baurecht ...
    Das Geld ist sicher gut angelegt ... im schlechtesten Fall wissen Sie dass Sie keine Chance auf eine Minderung haben werden und den Sachverhalt auch so möglichst schnell abschließen sollten ...
    Meines Erachtens dürfte es hier weniger darum gehen, ob durch das immer noch große Fenster genug Licht hereinkommt. Sondern inwieweit sich die Ausführung an der im VK-Gespräch vorgelegten Plane und Ansichten orientiert. Bei einer Abweichung von 20 % kann mE nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden.
    (.. ich stell mir das gerade mal vor wenn mein dreiflügliges Esszimmerfenster statt 2,5 m nur noch zwei Meter breit wäre und aus dem Badezimmerfenster (Rohbau war 60 cm, Scheibe ist 37 cm breit ) eine Schießscharte geworden wäre
    Gruß
  12. Fenstergröße: Mündliche Absprache ausreichend? Details!

    weil,
    wenn man so intensiv darüber gesprochen haben will,
    die Frage:
    "Na wie groß ist denn nun das Fenster genau? "
    gefallen und beantwortet sein müsste.
    (wenn auch nur mündlich aber auf den cm)
    So ist es aber wohl doch nicht?
    Grüße aus Thüringen
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Grundriss "ca." Maßangabe: Verbindlichkeit, Toleranzen & Rechte

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Verbindlichkeit von "ca."-Maßangaben in Grundrissen, insbesondere bei Fenstergrößen. Bauträger argumentieren oft mit Toleranzen, während Bauherren auf die Einhaltung der Pläne pochen. Rechtliche Einschätzungen, die Bedeutung von Verkaufsgesprächen und die Rolle des TÜV-Controllings werden beleuchtet. Eine explizite Festlegung der Fenstermaße im Kaufvertrag wird empfohlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Fenstergröße 'ca.' im Grundriss – Rechtliche Einschätzung! wird darauf hingewiesen, dass "ca."-Angaben Interpretationsspielraum lassen und unvermaßte Pläne problematisch sein können.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Grundriss prüfen: Maßstab Plankopie korrekt? Berechnung! rät dazu, den Maßstab der Plankopie zu überprüfen und die Fensterbreiten umzurechnen, um festzustellen, ob überhaupt eine Abweichung vorliegt.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich rechtlich beraten lassen (siehe Baurecht: Erstberatung Anwalt – Chancen bei Maßabweichung?) und im Kaufvertrag explizit auf die Einhaltung der im Verkaufsgespräch besprochenen Fenstermaße bestehen. Der Beitrag Kaufvertrag: Fenstermaße explizit festlegen – Notwendig? unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren vertraglichen Regelung.

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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