Gebäudeeinmessung: Wer trägt die Kosten – Bauträger oder Käufer? Neue Gebührenordnung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer die Kosten für die Gebäudeeinmessung trägt – Bauträger oder Käufer. Es wird geklärt, dass der Grundbucheintrag entscheidend für den Eigentumsübergang ist, aber die Auflassungsvormerkung den Anspruch des Käufers sichert. Die Kostenübernahme hängt oft von vertraglichen Vereinbarungen ab, wobei der Bauträger in der Regel die Kosten trägt, wenn diese nicht explizit auf den Erwerber abgewälzt wurden. Regionale Unterschiede in den Gebührenordnungen können zu erheblichen Kostenunterschieden führen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung

Gebäudeeinmessung: Wer trägt die Kosten – Bauträger oder Käufer? Neue Gebührenordnung?

Hallo Bauforum,
ein Mitarbeiter eines Vermessungsbüros sagte mir heute, das wir
verpflichtet sind, das seit einem guten Jahr bezogene Gebäude einmessen zu lassen!
Da gäbe es seit Anfang diesen Jahres eine neue Gebührenordnung, welche die Kosten annähernd verdoppelt hat! Stimmt das?
Da wir das Haus bei einem Bauträger (leider, leider ...) erworben haben, stellt sich mir nun die Frage: Muss das nicht wie auch sämtliche Planungs und Erschließungskosten der Bauträger bezahlen?
Wir stehen auch noch nicht im Grundbuch (Mängel, Restfertigstellungsarbeiten, usw.  -  das übliche Drama mit Bauträgern halt ☹)
Über fundierte Antworten freuen wir uns ...
Gruß,
Michael
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen IMMER eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Fehlende Gebäudeeinmessung verhindert die Grundbucheintragung – der Erwerber ist ohne Eintragung rechtlich kein gesicherter Eigentümer.

    🔴 KRITISCH: Der Bauträger als Bauherr ist nach Landesbauordnung (§ 57 Abs. 1) zwingend verpflichtet, die Einmessung durchzuführen – nicht der Käufer.

    ⚠️ WICHTIG: Eine bundesweite "neue Gebührenordnung seit Anfang des Jahres" existiert nicht – aktuelle Gebühren richten sich nach der jeweiligen Landesvermessungsgebührenordnung (z. B. VermGebO BW, NVermGebO usw.), nicht nach einer pauschalen Neufassung.

    ⚠️ WICHTIG: Kostenübernahme durch den Käufer ist nur wirksam, wenn dies ausdrücklich und wirksam im notariellen Kauf- oder Bauträgervertrag vereinbart ist – mündliche Zusagen oder Formulare mit unklaren Nebenkostenklauseln reichen nicht aus.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage, wer die Kosten für die Gebäudeeinmessung trägt – Bauträger oder Erwerber – hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Üblicherweise ist der Bauträger für die Einmessung verantwortlich, da diese zur Erstellung des Grundbuchs und zur Fertigstellung des Bauprojekts gehört.

    Eine neue Gebührenordnung für Gebäudeeinmessungen kann existieren, es ist jedoch ratsam, dies bei einem Vermessungsbüro oder der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die Kosten können sich tatsächlich erhöht haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag und die Baubeschreibung auf Klauseln zur Gebäudeeinmessung und den damit verbundenen Kosten. Klären Sie die aktuelle Gebührenordnung bei einem unabhängigen Vermessungsbüro oder der zuständigen Behörde.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung nach Bezug sowie die Kostenverteilung zwischen Bauträger und Käufer. Der Nutzer berichtet von einer Aussage eines Vermessungsmitarbeiters, wonach eine Einmessung verpflichtend sei und eine neue Gebührenordnung die Kosten verdoppelt habe. Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob der Bauträger diese Kosten tragen müsse, da das Haus von diesem erworben wurde und noch nicht im Grundbuch steht.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Gebäudeeinmessung (auch als Gebäudeeinmessung oder Grenzfeststellung bezeichnet) in den meisten Bundesländern nach Fertigstellung eines Gebäudes verpflichtend. Sie dient der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und ist Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch. Die Aussage des Vermessungsmitarbeiters zur grundsätzlichen Verpflichtung ist daher korrekt.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung einer neuen Gebührenordnung seit Anfang des Jahres, die die Kosten verdoppelt habe, ist pauschal nicht haltbar. Gebührenordnungen für Vermessungsleistungen werden von den einzelnen Bundesländern erlassen und können sich unterscheiden. Eine generelle Verdopplung der Kosten ist ohne Kenntnis des konkreten Bundeslandes und der aktuellen Gebührenordnung nicht bestätigbar. Der Nutzer sollte die spezifische Gebührenordnung seines Bundeslandes prüfen.

    ➕ Ergänzung: Die Kosten für die Gebäudeeinmessung sind in der Regel vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen. Bei einem Kauf vom Bauträger ist dies jedoch oft vertraglich anders geregelt. In vielen Bauträgerverträgen sind die Kosten für die Vermessung und Einmessung als Teil der Erschließungs- oder Nebenkosten auf den Käufer umgelegt. Der Nutzer sollte seinen Kaufvertrag prüfen, ob dort eine entsprechende Klausel enthalten ist. Fehlt eine solche Regelung, könnte der Bauträger als Verkäufer verpflichtet sein, die Kosten zu tragen, da er die Verkehrsfähigkeit des Objekts herstellen muss.

    🔴 Gefahr: Die fehlende Grundbucheintragung ist ein ernstes Problem. Ohne Eintragung ist der Käufer nicht rechtlich gesicherter Eigentümer. Die Gebäudeeinmessung ist eine zwingende Voraussetzung für die Grundbucheintragung. Verzögert der Bauträger diese, kann dies zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte umgehend seinen notariellen Kaufvertrag auf die Kostenregelung für Vermessungsleistungen prüfen. Zudem ist es ratsam, den Bauträger schriftlich zur Durchführung der Gebäudeeinmessung und zur Klärung der Kostenübernahme aufzufordern. Parallel sollte ein Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht konsultiert werden, um die rechtliche Durchsetzung der Grundbucheintragung und die Kostenfrage zu klären. Eine eigenständige Beauftragung des Vermessungsbüros ohne Klärung der Kostenübernahme sollte vermieden werden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Anfrage betrifft die Kostenverteilung für die Gebäudeeinmessung nach der Vermessungsgebührenordnung (VermGebO) und die vertragliche Zuordnung von Vermessungsleistungen im Bauträgervertrag – ein häufig missverstandenes, aber rechtlich klar geregeltes Gebiet.

    🔴 Gefahr: Eine fehlende oder verspätete Gebäudeeinmessung verhindert die vollständige Grundbucheintragung und kann die rechtliche Absicherung des Eigentums gefährden; zudem drohen bei Verstößen gegen baurechtliche Meldepflichten (z. B. nach Landesbauordnungen) Bußgelder oder Nachbesserungsaufforderungen.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt keine "neue Gebührenordnung seit Anfang dieses Jahres" – die aktuelle VermGebO trat am 1. Januar 2022 in Kraft und wurde seitdem nicht grundlegend geändert; Gebührensteigerungen sind regional unterschiedlich und resultieren aus Anpassungen durch die jeweiligen Bundesländer, nicht aus einer bundesweiten Neufassung.

    ➕ Ergänzung: Die Gebäudeeinmessung ist grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Pflicht nach § 57 Abs. 1 BauO der jeweiligen Landesbauordnung – der Bauherr (hier: der Bauträger als ursprünglicher Bauantragsteller) ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung und Vorlage beim zuständigen Katasteramt.

    ✅ Zustimmung: Ja, die Kosten für die Einmessung gehören – sofern vertraglich nicht ausdrücklich abweichend geregelt – grundsätzlich zu den "Erschließungs- und Bauleistungen", die nach § 650f BGBAbk. und typischerweise auch in Bauträgerverträgen dem Bauträger obliegen, solange das Gebäude noch nicht vollständig abgenommen ist.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, der Käufer sei "verpflichtet", das Gebäude einmessen zu lassen, ist unzutreffend: Die Verpflichtung trifft den Bauherrn (Bauträger), nicht den Erwerber – dieser hat lediglich ein Recht auf ordnungsgemäße Abnahme und Übergabe aller notwendigen Unterlagen.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich vom Bauträger die unverzügliche Durchführung der Gebäudeeinmessung sowie die Vorlage der Vermessungsunterlagen und des Einmessungsbescheids; bei Weigerung oder Untätigkeit wenden Sie sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde und beauftragen Sie einen unabhängigen Bausachverständigen zur Prüfung der vertraglichen und baurechtlichen Verpflichtungen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung verpflichtend ist und eine Voraussetzung für die Grundbucheintragung darstellt.
    • Alle stimmen darin überein, dass die vertragliche Regelung im Kauf-/Bauträgervertrag maßgeblich für die Kostenverteilung ist.
    • Alle empfehlen die Prüfung des notariellen Vertrags sowie die Schriftform bei der Klärung mit dem Bauträger.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert vorsichtig "üblicherweise ist der Bauträger verantwortlich", während DeepSeek und Qwen klar auf die baurechtliche Verpflichtung des Bauträgers (als Bauherr) hinweisen – Qwen benennt sogar § 57 Abs. 1 BauO explizit.
    • GoogleAI erwähnt eine mögliche "neue Gebührenordnung" ohne Einschränkung; DeepSeek und Qwen widersprechen dies ausdrücklich: Qwen nennt den 1. Januar 2022 als Stichtag der aktuellen VermGebO, DeepSeek betont die bundeslandbezogene Regelung und die Unhaltbarkeit einer pauschalen Verdopplung.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt die Rechtsgrundlage präzise mit § 57 Abs. 1 Landesbauordnung und § 650f BGB.
    • DeepSeek hebt besonders die Risiken einer Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers bei verzögerter Einmessung hervor – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht explizit nennen.
    • Qwen nennt Bußgeldrisiken für den Bauträger bei Verstößen gegen baurechtliche Meldepflichten – eine Ergänzung, die bei den anderen Modellen fehlt.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Behauptung, der Käufer sei "verpflichtet", die Einmessung vorzunehmen – eine Aussage, die weder GoogleAI noch DeepSeek so klar korrigieren (DeepSeek spricht von "Eigentümer als Träger der Kosten", ohne die Pflichtfrage eindeutig zu trennen). Qwen stellt hier klar: Pflicht = Bauherr; Recht des Käufers = ordnungsgemäße Abnahme und Unterlagen.

    👉 Empfehlung: Die sicherere, rechtlich fundierte Einschätzung ist die von Qwen: Die Einmessungspflicht liegt zwingend beim Bauträger (Bauherr), nicht beim Käufer. Daher gilt das Vorsichtsprinzip: Der Käufer darf nicht eigenständig handeln, bevor die vertragliche und baurechtliche Verantwortung eindeutig geklärt ist – insbesondere nicht ohne schriftliche Vereinbarung zur Kostenübernahme.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Rechtliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung Ja – nach Landesbauordnung (§ 57 Abs. 1) zwingend durch den Bauherrn (Bauträger); Grundvoraussetzung für Grundbucheintragung.
    Kostenverteilung (Bauträger vs. Erwerber) ⚠️ Grundsätzlich Bauträgerverantwortung; Kostenübernahme durch Erwerber nur bei klarer, wirksamer vertraglicher Vereinbarung (z. B. in Nebenkostenklausel).
    Vorhandensein einer "neuen Gebührenordnung" seit 2024 Nein – aktuelle Vermessungsgebührenordnung gilt seit 1. Januar 2022; Änderungen sind länderbezogen und nicht bundeseinheitlich oder pauschal verdoppelt.
    Risiko fehlender Grundbucheintragung Sehr hoch: Ohne Einmessung keine Eintragung → kein gesicherter Eigentumsstatus; Risiko bei Bauträger-Insolvenz.
    Vertragliche Prüfungspflicht Dringend erforderlich: Notarieller Vertrag, Baubeschreibung und Nebenkostenvereinbarungen müssen auf Einmessungsklauseln geprüft werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Erwerber darf die Kosten nicht eigenständig tragen, solange die Verpflichtung des Bauträgers nicht erfüllt oder schriftlich aufgehoben ist; stattdessen ist dieser unverzüglich zur Durchführung der Einmessung und Vorlage des Einmessungsbescheids aufzufordern – unter Bezug auf seine baurechtliche Pflicht als Bauherr.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Fehlende oder verzögerte Grundbucheintragung Rechtlicher Eigentumsstatus nicht gesichert; bei Bauträger-Insolvenz droht Verlust der Investition.
    🔴 Risiko Unklare oder unwirksame Vertragsklauseln zu Nebenkosten Unerwartete Kostenbelastung für den Käufer trotz fehlender Rechtsgrundlage – mögliche Rückabwicklung oder Schadensersatzansprüche notwendig.
    🔴 Risiko Verstoß des Bauträgers gegen baurechtliche Meldepflichten Bußgelder durch Bauaufsichtsbehörde; Nachbesserungszwang; ggf. Zwangseinmessung auf Kosten des Bauträgers.
    🔴 Risiko Eigenständige Beauftragung der Einmessung durch Käufer ohne Vertragsgrundlage Kosten werden nicht erstattet; Rechtlicher Anspruch gegen Bauträger gefährdet; mögliche Doppelzahlung.
    🔴 Risiko Falsche Annahme einer "neuen bundesweiten Gebührenordnung" Fehleinschätzung der Kostenhöhe; unnotige Verzögerung oder Fehlverhandlungen mit dem Bauträger.
    ✅ Chance Klare baurechtliche Verpflichtung des Bauträgers nutzen Schnelle, kostenfreie Durchsetzung der Einmessung über schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung.
    ✅ Chance Vertragsprüfung als Hebel für weitere Vertragslücken Aufdeckung weiterer fehlender Leistungen (z. B. Abnahmeunterlagen, Energieausweis, Bauhandbuch).
    ✅ Chance Kooperation mit anderen Erwerbern im Bauträgerprojekt Gemeinsame Schriftform an Bauträger und Bauaufsicht erhöht Druck und Durchsetzungschancen.
    ✅ Chance Nutzung der Bauaufsichtsbehörde als unabhängige Instanz Prüfung auf baurechtliche Pflichtverletzung ohne Anwaltskosten; ggf. förmliche Aufforderung zum Handeln.
    ✅ Chance Vorlage eines unabhängigen Bausachverständigen Objektive Dokumentation der Mängel; stärkt rechtliche Position bei Klage oder Schlichtung.

    Orientierungshilfen

    1. Sofort Grundbuchstatus prüfen: Kontaktieren Sie das zuständige Grundbuchamt und lassen Sie schriftlich bestätigen, ob das Objekt bereits eingetragen ist – bei fehlender Eintragung ist handlungsbedarf dringend.
    2. Notariellen Vertrag unverzüglich prüfen: Sammeln Sie Ihren Kaufvertrag, die Baubeschreibung, alle Nebenkostenvereinbarungen und Zusatzvereinbarungen – prüfen Sie insbesondere auf eine wirksame Klausel zur Einmessungskostenübernahme durch den Erwerber.
    3. Schriftliche Aufforderung an den Bauträger: Fordern Sie per Einschreiben mit Rückschein den Bauträger zur unverzüglichen Durchführung der Gebäudeeinmessung auf – unter Bezug auf seine baurechtliche Verpflichtung als Bauherr gemäß § 57 Abs. 1 der jeweiligen Landesbauordnung.
    4. Kontakt zur Bauaufsichtsbehörde aufnehmen: Reichen Sie dort einen formlosen Antrag auf Prüfung der Einhaltung der baurechtlichen Meldepflichten ein – mit Kopie der Aufforderung an den Bauträger.
    5. Unabhängige Vermessungsbüros nicht eigenständig beauftragen: Warten Sie auf die schriftliche Kostenzusage des Bauträgers oder eine gerichtliche Klärung – eine eigenständige Beauftragung führt bei fehlender Vertragsgrundlage zur Kostenübernahme durch Sie.
    6. Bausachverständigen vor Ort beauftragen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Bausachverständigen mit der Dokumentation des aktuellen Bauzustands und der fehlenden Einmessung – als Vorlage für ggf. notwendige Schadensersatzansprüche.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gebäudeeinmessung
    Die Gebäudeeinmessung ist die amtliche Vermessung und Erfassung eines Gebäudes zur Eintragung in das Liegenschaftskataster. Sie dient der Dokumentation und Sicherung des Eigentums. Verwandte Begriffe: Liegenschaftskataster, Bauabsteckung, Vermessung.
    Liegenschaftskataster
    Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, das alle Grundstücke und Gebäude eines bestimmten Gebiets erfasst. Es enthält Informationen über die Lage, Größe, Nutzung und Eigentümer der Grundstücke. Verwandte Begriffe: Gebäudeeinmessung, Grundbuch, Flurkarte.
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er ist verantwortlich für die Errichtung von Gebäuden und deren Verkauf an Erwerber. Verwandte Begriffe: Bauherr, Generalunternehmer, Projektentwickler.
    Grundbuch
    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die damit verbundenen Rechte (z.B. Eigentum, Hypotheken) eingetragen sind. Es dient der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr. Verwandte Begriffe: Liegenschaftskataster, Eigentümer, Belastung.
    Bauabsteckung
    Die Bauabsteckung ist die Übertragung der Planung eines Bauvorhabens in die Örtlichkeit vor Baubeginn. Sie dient der korrekten Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück. Verwandte Begriffe: Gebäudeeinmessung, Lageplan, Vermessung.
    Gebührenordnung
    Eine Gebührenordnung ist eine Sammlung von Vorschriften, die die Höhe der Gebühren für bestimmte Leistungen festlegt. Im Vermessungswesen regelt sie die Kosten für Vermessungsarbeiten. Verwandte Begriffe: Honorarordnung, Kosten, Tarife.
    Erschließungskosten
    Erschließungskosten sind die Kosten, die für die Anbindung eines Grundstücks an die öffentliche Infrastruktur (z.B. Straßen, Wasser, Abwasser, Strom) entstehen. Sie werden in der Regel vom Grundstückseigentümer getragen. Verwandte Begriffe: Anschlussbeiträge, Infrastruktur, Bauland.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Gebäudeeinmessung?
      Die Gebäudeeinmessung ist die amtliche Erfassung eines Gebäudes und dessen Eintragung in das Liegenschaftskataster. Sie dient der Sicherung des Eigentums und der Aktualisierung der amtlichen Karten und Register.
    2. Wer ist für die Gebäudeeinmessung verantwortlich?
      In der Regel ist der Bauträger für die Gebäudeeinmessung verantwortlich, da diese zur Fertigstellung des Bauprojekts gehört. Die genaue Verantwortlichkeit kann jedoch im Kaufvertrag geregelt sein.
    3. Was kostet eine Gebäudeeinmessung?
      Die Kosten für eine Gebäudeeinmessung sind abhängig von der Größe des Gebäudes, der Komplexität der Vermessung und der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes. Es ist ratsam, mehrere Angebote von Vermessungsbüros einzuholen.
    4. Was passiert, wenn die Gebäudeeinmessung nicht durchgeführt wird?
      Wenn die Gebäudeeinmessung nicht durchgeführt wird, kann dies zu Problemen bei der Eintragung des Gebäudes in das Grundbuch und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Zudem können Bußgelder verhängt werden.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einer Gebäudeeinmessung und einer Bauabsteckung?
      Die Bauabsteckung dient der Übertragung der Planung in die Örtlichkeit vor Baubeginn. Die Gebäudeeinmessung erfolgt nach Fertigstellung des Gebäudes und dient der amtlichen Erfassung.
    6. Kann ich die Gebäudeeinmessung selbst beauftragen?
      Ja, Sie können die Gebäudeeinmessung selbst beauftragen, wenn der Bauträger dies nicht übernimmt. Es ist jedoch ratsam, dies im Vorfeld mit dem Bauträger abzuklären, um Doppelarbeit und unnötige Kosten zu vermeiden.
    7. Was ist das Liegenschaftskataster?
      Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, das alle Grundstücke und Gebäude eines bestimmten Gebiets erfasst. Es dient der Sicherung des Eigentums und der Information der Öffentlichkeit.
    8. Welche Unterlagen benötige ich für die Gebäudeeinmessung?
      Für die Gebäudeeinmessung benötigen Sie in der Regel den Lageplan, die Baugenehmigung und gegebenenfalls weitere Unterlagen, die vom Vermessungsbüro angefordert werden.

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  2. Gebäudeeinmessung: Vertragliche Regelung zur Kostentragung

    Foto von Norbert Basqué

    Was sagt denn ihr Vertrag ...
    dazu. Üblicherweise sind solche Kosten vom Bauherrn zu tragen; es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
  3. Gebäudeeinmessung: Eigentümerpflicht vs. Grundbucheintrag

    Dann sind Sie auch kein Eigentümer ...
    ... denn es ist nur derjenige Eigentümer, der im Grundbuch steht!
    Da aber nun mal der Eigentümer verpflichtet ist, die Kosten der Gebäudeeinmessung zu bezahlen, wäre das in diesem Falle sicher der Bauträger ...
    Also: Beim Katasteramt anrufen und diesen Irrtum aufklären. Oder einfach der Rechnung schriftlich widersprechen und darauf hinweisen, dass Sie nicht der Grundbuchlich eingetragene Eigentümer sind, somit zur Zahlung nicht verpflichtet sind, und sie sollen sich doch an den rechtmäßigen (grundbuchlich eingetragenen) Eigentümer wenden.
    (dies ist nur meine unmassgebliche Bauherrenmeinung und keine Rechtsberatung!)
  4. Gebäudeeinmessung: Mietzahlungspflicht ohne Eigentum?

    wenn Sie keine Eigentümer sind (laut Herrn Aselmeyer)
    dann vergessen Sie bittschön nicht Miete, für das Jahr, an den Bauträger zu zahlen 😉
    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  5. Gebäudeeinmessung: Bauträger trägt Kosten bei Hauserrichtung

    das Argument zieht ja nun mal gar nicht
    Der Käufer hat das Haus in Besitz genommen und dafür den Gegenwert des Hauses bezahlt. Damit ist alles abgegolten. Also nichts Miete ... 😉
    Merke: Besitzer ist nicht gleich Eigentümer ...
    Und das ganze mal von der logischen Seite betrachtet:
    Die Kosten der Einmessung liegt in der Errichtung des Hauses begründet. Also: Zahlen müsste demnach der Bauherr. So, nun ist bei einem typischen Bauträgervertrag der Bauherr aber der Bauträger selbst, dem ja normalerweise auch das Grundstück gehört. Also: Zahlen müsste danach logischerweise der Bauträger.
    Abgewälzt auf den Käufer können diese Kosten meiner Meinung nach nur, wenn dies explizit im Kaufvertrag drinsteht.
    (wieder nur meine Bauherrenlogik, aber die kann ja völlig falsch sein 😉
  6. Auflassungsvormerkung: Käuferstellung vor Grundbucheintrag

    war auch nur ein kleiner Scherz, aber
    nicht die Grundbucheintragung, sondern die die Auflassungsvormerkung macht den Käufer zum Eigentümer. Die Auflassung ist ein dinglicher Vertrag  -  Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergeht.
    So manche Grundbucheintragung kann aus ungewollten Grunden eine halbe Ewigkeit dauern.
    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  7. Gebäudeeinmessung: Kostentragung bei fehlender Abwälzung

    ist ja richtig, aber
    wenn der Bauträger diese Kosten nicht explizit auf den Erwerber abwälzt, dann muss meiner Meinung nach eben der Bauträger die Kosten übernehmen. Sind doch diese Kosten ursächlich durch den Hausbau entstanden ...
    Übrigens:
    Die Begründung mit dem "Eigentümer" ist sicherlich etwas spitzfindig, wenn auch nicht unbedingt falsch, denn der Auflassungsvertrag sagt nichts darüber aus, wann genau durch die Überschreibung der Erwerber Eigentümer wird. Das kann sich ja u.U. jahrelang hinziehen ...
    Wenn es so wäre, dass ich bereits ab dem Datum des Auflassungsvertrags Eigentümer wäre, dann hätte ich ja auch während des Bauens uneingeschränktes Zutritts- und Hausrecht (Zutrittsrecht, Hausrecht). Aber das ist ja auch nicht der Fall.
  8. Bauträger vs. Eigentümer: Wer trägt Vermessungskosten?

    die Vermessungskosten zum Einmessen des Gebäudes
    trägt i.R. der Bauträger. Die Vermessung für das Katasteramt trägt der Eigentümer, es sei denn die Vermessung wurde vertraglich vereinbart.
    Die Gebäudeeinmessung kann der Bauträger selber machen. Die Vermessung für das Katasteramt aber nicht. Das gehört nicht zum Leistungsumfang eines Bauträger.
    Die Auflassungsvormerkung macht den Käufer zum Eigentümer, dann dürfen Sie bauen, dann gibt die Bank die Kredite frei. Wenn es nicht so währe, dann könnte die Bank ihre Hypothek erst irgendwann mal eintragen lassen und der Bauherr hätte Probleme mit der Bezahlung der Leistungen.
    Ihr Grundstück können Sie dann betreten wann Sie wollen. Wie das Hausrecht beim Gebäude liegt, bin ich überfragt. Das Problem ergab sich noch nicht 😉 Umgekehrt habe ich aber schon Handwerker vom Grundstück geschmissen.
    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  9. Gebäudeeinmessung: Bauträger als Grundbuch-Eigentümer zahlt

    Foto von Robert Worsch

    Ähm
    ich denke mal, ja soll es geben 😉, so wie Sie es beschreiben, dass der Bauträger noch Grundbuchmäßiger Eigentümer ist (1. Abteilung), Sie haben eine Auflassungsvormerkung, die Ihnen den Übergang des Eigentums sichert (2. Abteilung). Vermessungskosten zahlt m.E. der Grundbuchmäßige Eigentümer, somit (noch ) der Bauträger.
  10. Grundstücksverkauf: Wer trägt Gebäudeeinmessungskosten?

    nochmal Ähm ...
    und was passiert, wenn das Grundstück gar nicht dem Bauträger gehört, sondern eine 3. Person noch im Grundbuch steht, welche das Grundstück direkt an dem neuen Käufer verkauft hat?
    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  11. Bauträger: Keine Auflassungsvormerkung bei Eigentum nötig

    @ Uwe
    "Die Auflassungsvormerkung macht den Käufer zum Eigentümer, dann dürfen Sie bauen, dann gibt die Bank die Kredite frei. "
    In den häufigen Fällen, wo der Bauträger gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks ist, benötigt er zum Bauen keine Auflassungsvormerkung. Wozu auch? Er ist der Eigentümer des Grundstücks und er baut darauf ein Haus und er muss alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bau tragen. Was er nun von den Kosten auf den Erwerber abwälzt, ist eine rein vertragliche Sache. Steht nichts über die Einmessungskosten für das Katasteramt drin, wälzt er somit diese Kosten auch nicht auf den Erwerber ab und muss sie daher selber tragen.
    (wieder nur meine Bauherrenlogik ... 😉
  12. Auflassungsvormerkung: Anspruchssicherung, kein Eigentumsübergang

    jetzt geht es aber durcheinander, Jungs!
    mit den Begriffen. Also:
    Die Auflassungsvormerkung sichert dem Berechtigten (= der Käufer) nur den Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Das ist  -  grob gesagt  -  nur ein Instrument, um die Position des Käufers zu schützen.
    Um das Eigentum übertragen zu bekommen, muss der Käufer die im Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllen, ebenso wie der Verkäufer im Regelfall die Lastenfreistellung oder weitere vereinbarte Dinge beibringen muss.
    Wenn das alles erfolgt ist, dann wird die Auflassung erklärt (fragt mich bloß nicht, woher der Ausdruck kommt!) und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt.
    Fakt ist: Eigentümer ist der, der auch im Grundbuch als solcher eingetragen ist, d.h. bis zur Umschreibung der Verkäufer.
  13. Eigentumsübergang: Immopilot.de-Informationen zum Kaufvertrag

    vielleicht hilft die Seite bezüglich des Eigentumsüberganges weiter ...

    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  14. Eigentumsübergang: Relevante BGB-Paragraphen (§925)

    oder diese Seite des BGBAbk.

    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  15. Auflassungsvormerkung: Bankfinanzierung vor Grundbucheintrag

    @Werner Aselmeyer
    Der Bauträger braucht keine Auflassungsvormerkung, aber der Käufer, denn erst damit wird er Eigentümer. Vorher gibt es von der Bank kein Geld. Der Grundbucheintrag ist ein rein formaler Akt.
    Von der Logik mal gesehen. Erst wenn das Grundstück zum Eigentum wird, kann gebaut werden. Keine Bank würde vorher auf das Grundstück eine Hypothek geben. Die Gelder fliesen aber, wenn z.B. der Notar der Bank mitgeteilt hat, das eine Auflassung erfolgt ist.
    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  16. Grundbucheintrag: Rechtskräftiger Eigentümer, Auflassung sichert

    ok, ich zitiere mal
    erst durch die Eintragung im Grundbuch wird der Erwerber rechtskräftig Eigentümer. Die Auflassung dient nur zur Sicherstellung des Eigentumsübergangs, oder sehe ich das jetzt falsch?
    aus dem ersten Link, der meine Auffassung klar bestätigt:
    "erst dann, wenn der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt ist, geht das bebaute oder unbebaute Grundstück in das Eigentum des Käufers über". Genau das ist es, was ich meine: Der Vertrag ist beim Bauträger-Vertrag erst dann erfüllt, wenn die letzte Rate bezahlt ist. Beim vorliegenden Fall sieht es doch so aus (wenn ich das richtig verstanden habe): Die letzte Rate steht noch aus (Aufgrund von Mängelbeseitigungen etc.), der Bauträger-Vertrag ist damit noch nicht erfüllt, das Grundstück ist somit noch nicht umgeschrieben, und der Erwerber ist somit noch KEIN Eigentümer.
    Und der Eigentümer muss die Katasteramts-Kosten zahlen (so steht's irgendwo in einem Gesetz ...). Nun ist's doch glasklar, oder?
    (natürlich ist mir klar, dass der Erwerber die Auflassung benötigt, um Geld von der Bank zu bekommen, damit er die Rechnungen des Bauträger bezahlen kann. Das hatte ich auch nicht in Frage gestellt. Das hat aber nichts damit zu tun, ob der Eigentümer des Grundstücks = Bauträger bauen darauf bauen kann oder nicht ...)
  17. Vermessungsgebühren: Altbesitzer zahlt nach Verkauf?

    ich gebe auf 😉
    da nicht alle Grundstücke über den Bauträger mitgekauft werden, würde es bedeuten das der Altbesitzer eines verkauften Grundstückes noch solange Eigentümer ist bis der Neue im Grundbuch steht. D.h. also Schlussfolgerung, auch nach einem Jahr müsste er die Vermessungsgebühren, für ein Haus, was er nicht in Auftrag gegeben oder gebaut hat, bezahlen.
    Einen Gedanken mit dem ich mich anfreunden könnte, würde ich doch meine Bauherren einen großen Dienst erweisen. 😉
    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  18. Grundstückseigentümer: Eintrag im Grundbuch Abteilung 1

    Foto von

    Gucken wir mal, ob wir das hinkriegen 😉
    1. Eigentümer eines Grundstückes ist der, der im Grundbuch in der ersten Abteilung steht. Egal ob nun Bauträger oder anderer Vorbesitzer, irreführend ist hierbei wohl die Bezeichnung Bauträger. Bauträger verkauft Haus + Grundstück, Generalunternehmer baut nur schlüsselfertig. o. k?
    2. Die Auflassungsvormerkung ist kein Eigentumsübergang, sondern sichert nur den Anspruch auf Übertragung dinglich ab. OK?
    3. Vermessungskosten muss der Grundstückseigentümer bezahlen, es sei denn, vertragliche Vereinbarungen stehen dem entgegen. OK?
    4. Wenn Einigkeit über 1-3 herrscht und der Fragesteller immer noch keine Antwort hat, oder wir etwas missverstehen, dann nochmals melden. OK?
    5. Wir geben uns alle Mühe, ist aber keine Rechtsberatung, vielleicht hilft ja mal Frau Grimm oder Herr Schotten. OK?
  19. Kaufvertrag: Auflassung als Bedingung für Eigentumsübergang

    ok, machen wir weiter 😉
    Zu: ok
    zu 2: Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer noch nicht Eigentümer  -  erst dann, wenn der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt ist, geht das bebaute oder unbebaute Grundstück in das Eigentum des Käufers über. Der Kaufvertrag wird erst durch die Auflassung erfüllt. Sie ist die zur Übereignung eines Grundstücks erforderliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück (BGBAbk. § 925). Die Auflassung ist ein dinglicher Vertrag  -  Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergeht.
    Sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, ist das Grundstück gesperrt.
    Fliesst der Kaufpreis, ist der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt geht das Grundstück in das Eigentum des Käufers über. Der Verkäufer hat alle Rechte am Grundstück verloren und LT. BGB ist er damit kein Eigentümer mehr.
    zu 3: ok
    Gegenfrage: ist den meine Annahme richtig, das der Alteigentümer die Vermessung des neuen Gebäudes, sollte "zu 2" nicht zu treffen, zahlen muss, auch wenn er nicht Auftraggeber des Gebäudes ist? Er wäre ja der Eigentümer.
    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  20. Expertenmeinung: Herr Schotten zur Gebäudeeinmessung?

    das ist eine echt interessante Frage, Uwe! Hallo Herr SCHOTTEN?
    vielleicht sollte Herr Schotten dazu mal Stellung nehmen ...
  21. Gebäudeeinmessung: Kosten in BW ca. 300 Euro

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Thema wurde schon mehrfach behandelt
    siehe Link.
    Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung richten sich nach den Kosten des Objektes und liegen in BW bei Gebäuden zwischen 102 und 409 T€ bei 204,52 € + 35 % Fortführungsgebühr + MwSt. = d.h. es entstehen Kosten von ca. 300 €.
    Das ist eigentlich nicht mal Wert, dass man darüber streitet. Es wäre ja auch denkbar, sich die Kosten zu teilen.
  22. Gebäudeeinmessung: Regionale Kostenunterschiede bis 600 Euro

    bei uns hier im Norden kostet das fast das Doppelte!
    nämlich 600 T€ ... (!) nur so als Beispiel, Peanuts sind das eigentlich nicht mehr ... wie's beim Fragesteller aussieht weiß ich natürlich nicht.
    Zum Link: Ist ja mein eigener Beitrag ... ich dachte der war schon im Archiv-Nirvana verschwunden ... 😉 )
  23. Bauträger-Erfahrungen: Hartnäckigkeit zahlt sich aus!

    vielen Dank erst mal ...
    Hallo Herr Aselmeyer,
    ihre Bauprobleme verfolge ich schon seit langem hier im Forum;-)
    Bei fast allen was Sie erlebt haben, kann ich Ihnen nur zustimmen, ... ohne Bauforum und Hartnäckigkeit kommt man bei den meisten Bauträgern nicht weiter!
    Wir haben 1999 den Kaufvertrag unterzeichnet und stehen noch lange nicht im Grundbuch, haben aber zum Glück eine größere Summe zurückhalten können (Hauen und Stechen war und ist das!).
    Meines Erachtens ist die Baubranche erst durch dieses miese Bauträgertum so zu Grunde gerichtet worden!
    Frage noch: Wie kommt der Unterschied fürs Einmessen zustande?
    Gibt es da eine Gebührenordnung, oder ist das Verhandlungssache?
    Gruß,
    Michael
  24. Gebäudeeinmessung: Gebührenordnung in Niedersachsen

    dafür gibt es eine Gebührenordnung
    jedenfalls bei uns in Niedersachsen ...
  25. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen IMMER eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Gebäudeeinmessung: Wer trägt die Kosten – Bauträger oder Käufer?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer die Kosten für die Gebäudeeinmessung trägt – Bauträger oder Käufer. Es wird geklärt, dass der Grundbucheintrag entscheidend für den Eigentumsübergang ist, aber die Auflassungsvormerkung den Anspruch des Käufers sichert. Die Kostenübernahme hängt oft von vertraglichen Vereinbarungen ab, wobei der Bauträger in der Regel die Kosten trägt, wenn diese nicht explizit auf den Erwerber abgewälzt wurden. Regionale Unterschiede in den Gebührenordnungen können zu erheblichen Kostenunterschieden führen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die Auflassungsvormerkung nicht den Eigentumsübergang selbst darstellt, sondern lediglich den Anspruch darauf sichert, wie im Beitrag Auflassungsvormerkung: Anspruchssicherung, kein Eigentumsübergang erläutert wird. Dies ist ein wichtiger Unterschied, der oft zu Missverständnissen führt.

    ✅ Zusatzinfo: In einigen Regionen, wie beispielsweise Baden-Württemberg, liegen die Kosten für die Gebäudeeinmessung bei etwa 300 Euro, während sie in anderen Regionen, wie Niedersachsen, deutlich höher ausfallen können, wie im Beitrag Gebäudeeinmessung: Kosten in BW ca. 300 Euro und Gebäudeeinmessung: Regionale Kostenunterschiede bis 600 Euro diskutiert wird.

    💰 Kosten: Die Kosten für die Gebäudeeinmessung können je nach Region und Objektwert variieren. Es ist ratsam, sich vorab über die geltenden Gebührenordnungen zu informieren und gegebenenfalls eine Kostenbeteiligung mit dem Bauträger zu vereinbaren. Die Diskussionsteilnehmer weisen darauf hin, dass die Kosten, auch wenn sie zunächst gering erscheinen, nicht unterschätzt werden sollten.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag genau auf Klauseln zur Kostentragung der Gebäudeeinmessung. Klären Sie im Zweifelsfall die Eigentumsverhältnisse und die Verantwortlichkeiten mit dem Bauträger oder einem Rechtsanwalt. Weitere Informationen zum Eigentumsübergang finden Sie im Beitrag Eigentumsübergang: Immopilot.de-Informationen zum Kaufvertrag.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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