Architektenhonorar Dachgeschossausbau: Kosten bei Abbruch nach Leistungsphase 1-4?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung des Architektenhonorars nach HOAI für einen abgebrochenen Dachgeschossausbau. Dabei geht es um die Frage, ob die Grundleistung nach Gebäude oder raumbildenden Ausbauten zu bewerten ist und welcher Umbauzuschlag angemessen ist. Die letzte Kostenermittlung spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Honorars.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 📊 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar Dachgeschossausbau: Kosten bei Abbruch nach Leistungsphase 1-4?

Hallo,
ich wollte das Dachgeschoss ausbauen. Dabei sollte das vorhandene Dach komplett runtergenommen werden und mit zwei großen Dachgauben eiun neues Dach erstellt werden.
LSP 1-4 sind vom Architekten erledigt worden.
Später habe ich mich für etwas anderes entschieden; der DGAbk.-Ausbau findet nicht statt.
Meine Fragen:
1. Bewertung der Grundleistung nach Gebäude oder raumbildende Ausbauten
2. Zuschlag nach § 24 HOAIAbk. (Gebäude) oder § 25 HOAI (raumbildende Ausbauten)? Ich habe keinen schriftlichen Architektenvertrag! (Welcher für Zuschlag laut HOAI notwendig ist?)
3. Welche Kosten sind anzusetzen, wenn das BVAbk. nicht durchgeführt wird? Bisher gab's nur Kostenschätzungen des Architekten.
Vielen Dank für Eure Antworten!
Christian Schenk
  • Name:
  • Christian Schenk
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung ohne vorherige juristische Prüfung – mangelnder schriftlicher Vertrag macht Honorarforderungen des Architekten weitgehend unwirksam.

    🔴 KRITISCH: Sofortige Sicherung aller schriftlichen Kommunikation (E-Mails, Kostenschätzungen, Planunterlagen) – entscheidend für Beweisführung bei Streitigkeiten.

    ⚠️ WICHTIG: Keine Annahme oder Unterzeichnung einer Nachrechnung ohne Prüfung durch einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt.

    ⚠️ WICHTIG: Unterscheidung zwischen HOAIAbk. 2021 (Orientierungswerte) und früheren Fassungen ist zentral – vertragliche Bindung an alte Zuschlagsregelungen ohne schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie den Dachgeschossausbau nach den Leistungsphasen 1-4 abgebrochen haben und nun Fragen zum Architektenhonorar haben.

    Die Berechnung des Architektenhonorars richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Da die Leistungsphasen 1-4 erbracht wurden, hat der Architekt Anspruch auf Honorar für diese Leistungen. Die genaue Höhe hängt von der anrechenbaren Bausumme und dem vereinbarten Honorarsatz ab.

    Es ist wichtig, den Architektenvertrag genau zu prüfen. Dort sollten Regelungen zum Umgang mit Änderungen des Bauvorhabens oder einem Abbruch enthalten sein. Möglicherweise gibt es Klauseln, die die Honoraransprüche des Architekten in solchen Fällen regeln.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich mit dem Architekten in Verbindung zu setzen und die Honorarfrage offen zu besprechen. Klären Sie, welche Leistungen genau erbracht wurden und wie das Honorar berechnet wurde. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten kann eine Beratung durch einen Anwalt für Baurecht sinnvoll sein.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architektenhonoraren nach HOAI für einen nicht realisierten Dachgeschossausbau. Der Nutzer hat die Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) in Auftrag gegeben, das Bauvorhaben jedoch vor der Umsetzung abgebrochen. Die zentrale Frage ist, wie das Honorar korrekt zu bewerten ist, insbesondere bei fehlendem schriftlichem Vertrag.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass die erbrachten Leistungen der Phasen 1-4 grundsätzlich vergütungspflichtig sind, ist korrekt. Der Architekt hat Anspruch auf Honorar für die tatsächlich erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob das Bauvorhaben später durchgeführt wird.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein schriftlicher Vertrag für den Zuschlag nach HOAI zwingend erforderlich ist, ist nicht ganz zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Zuschlag auch bei konkludentem Verhalten vereinbart werden, wenn die Parteien dies stillschweigend vorausgesetzt haben. Allerdings ist ein schriftlicher Vertrag der sicherste Weg, um den Zuschlag zu vereinbaren. Ohne schriftliche Vereinbarung besteht ein erhebliches Risiko, dass der Zuschlag nicht durchsetzbar ist.

    ➕ Ergänzung: Die Bewertung der Grundleistung sollte nach der Honorarzone und den anrechenbaren Kosten erfolgen. Bei einem Dachgeschossausbau mit kompletter Dachneuerstellung und Gauben handelt es sich in der Regel um ein Gebäude nach § 24 HOAI, nicht um raumbildende Ausbauten nach § 25 HOAI. Die anrechenbaren Kosten sind auf Basis der Kostenschätzung des Architekten zu ermitteln, wobei bei Abbruch des Vorhabens die letzte plausible Kostenschätzung als Grundlage dient.

    🔴 Gefahr: Ein erhebliches Risiko besteht darin, dass der Architekt ohne schriftlichen Vertrag möglicherweise nur die Mindestsätze der HOAI abrechnen kann, sofern keine wirksame Vereinbarung über einen Zuschlag nachgewiesen werden kann. Zudem könnte der Architekt versuchen, die Kostenschätzung nachträglich zu erhöhen, um ein höheres Honorar zu erzielen. Der Nutzer sollte daher alle schriftlichen Unterlagen (E-Mails, Kostenschätzungen, Planunterlagen) sichern, um die tatsächlich vereinbarten Leistungen und Kosten nachweisen zu können.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte umgehend eine schriftliche Vereinbarung mit dem Architekten über die Abrechnung der erbrachten Leistungen treffen. Dabei ist auf Basis der letzten Kostenschätzung ein konkretes Honorar zu ermitteln. Es wird dringend empfohlen, einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um die rechtlichen Risiken zu minimieren und eine faire Abrechnung sicherzustellen. Zudem sollte der Nutzer prüfen, ob die erbrachten Planungsleistungen (z.B. Genehmigungsplanung) noch für ein späteres Bauvorhaben nutzbar sind, um den Wert der erbrachten Leistungen zu maximieren.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die Honorarabrechnung eines Architekten nach Abschluss der Leistungsphasen 1–4 (Grundlagenermittlung bis Entwurfsplanung) für einen geplanten Dachgeschossausbau, der letztlich nicht realisiert wird. Da kein schriftlicher Vertrag vorliegt, fehlt die vertragliche Grundlage für die Anwendung der HOAI – die seit 2021 durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021 abgelöst wurde, die jedoch keine verbindlichen Mindesthonorare mehr vorsieht, sondern Orientierungswerte bietet.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftlichen Vertrag besteht erhebliches Risiko, dass die Honorarforderung des Architekten mangels wirksamer Vereinbarung nicht durchsetzbar ist – insbesondere bei fehlender Kostenschätzung mit verbindlichem Charakter oder nachweisbarer Leistungsannahme durch den Auftraggeber.

    ⚠️ Korrektur: Die Unterscheidung zwischen § 24 (Gebäude) und § 25 (raumbildende Ausbauten) der alten HOAI ist obsolet: Die HOAI 2021 kennt keine solchen gesonderten Zuschlagsregelungen mehr; stattdessen gelten pauschale Honorarberechnungen nach Leistungsumfang und Baukostenbasis – sofern vertraglich vereinbart.

    ➕ Ergänzung: Die Bewertung als "Gebäude" oder "raumbildender Ausbau" ist für die Honorarermittlung heute nur noch relevant, wenn eine vertragliche Bezugnahme auf die HOAI 2021 oder eine frühere Fassung ausdrücklich vereinbart wurde – was im vorliegenden Fall mangels Vertrag nicht nachweisbar ist.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach der Honorarhöhe bei Nichtdurchführung des Bauvorhabens ist berechtigt: Grundsätzlich steht dem Architekten ein Honorar nur für tatsächlich erbrachte und vereinbarte Leistungen zu – nicht für hypothetische Baukosten oder nicht realisierte Bauphase 5–9.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, ein Zuschlag nach § 24 oder § 25 HOAI sei automatisch anwendbar, ist falsch: Solche Zuschläge setzten stets eine wirksame vertragliche Vereinbarung voraus – ohne Vertrag gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung solcher Zuschläge.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Bauvertragsberater, um die Wirksamkeit der Leistungsannahme, die Beweislage für mündliche Vereinbarungen und die Honorarhöhe im Einzelfall zu prüfen – insbesondere vor Zahlung oder gerichtlicher Inanspruchnahme.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Der Architekt hat grundsätzlich Anspruch auf Honorar für die tatsächlich erbrachten Leistungen in den Phasen 1–4 – unabhängig von der Nichtdurchführung des Bauvorhabens.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung des Architektenvertrags – insbesondere hinsichtlich der Honorarvereinbarung und des Zuschlags.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI erwähnt den Vertrag nur allgemein, ohne juristische Differenzierung – spricht weder von schriftlicher Erfordernis noch von Folgen des Fehlens.
    • DeepSeek betont, dass ein Zuschlag konkludent vereinbart sein kann (BGH-Rechtsprechung), allerdings mit hohem Risiko bei fehlendem Schriftform.
    • Qwen widerspricht hier klar: Verweist auf HOAI 2021 als reinen Orientierungsrahmen und stellt fest, dass Zuschläge ohne vertragliche Bezugnahme rechtlich nicht durchsetzbar sind.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Einordnung nach § 24 / § 25 HOAI (auch wenn obsolet) und klärt zur anrechenbaren Bausumme (letzte plausible Kostenschätzung).
    • Qwen ergänzt explizit den Paradigmenwechsel mit HOAI 2021: Keine verbindlichen Mindestsätze mehr, sondern nur noch Orientierungswerte – Vertragsbindung ist ausschlaggebend.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek behauptet, ein Zuschlag könne auch konkludent vereinbart werden → Qwen widerspricht entschieden und verweist auf fehlende gesetzliche Grundlage – Zuschläge bedürfen stets einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
    • DeepSeek behandelt HOAI als weiterhin verbindlich → Qwen korrigiert: Seit 2021 ist HOAI keine Rechtsverordnung mehr, sondern eine Verordnung mit reinem Orientierungscharakter – vertraglich vereinbarte Abweichungen sind unproblematisch.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, präzisere und rechtlich aktuellen Stand widerspiegelnde Einschätzung von Qwen wird priorisiert – insbesondere zur Unwirksamkeit von Zuschlägen ohne Vertrag und zum Status der HOAI 2021.
    • DeepSeek liefert wichtige praktische Hinweise zur Beweissicherung und Kostenschätzung, die ergänzend zu Qwens Rechtsanalyse genutzt werden müssen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Honoraranspruch für LPAbk. 1–4Ja – für tatsächlich erbrachte, vereinbarte Leistungen; unabhängig von Realisierung des Ausbaus.
    Schriftlicher Vertrag erforderlich⚠️Zwingend für Wirksamkeit von Zuschlägen, Kostenschätzungen und HOAI-Bezug; konkludente Vereinbarung möglich, aber hochrisikobehaftet und schwer durchsetzbar.
    Gültigkeit von Zuschlägen (§ 24/§ 25)Keine gesetzliche Verpflichtung – Zuschläge sind ausschließlich vertragsabhängig; bei fehlendem Vertrag nicht durchsetzbar (Qwen vs. DeepSeek).
    Rechtliche Grundlage: HOAI⚠️HOAI 2021 ist keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr, sondern Orientierungshilfe – nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung anwendbar.
    BeweissicherungAlle KIs fordern Sicherung aller schriftlichen Unterlagen (E-Mails, Kostenschätzungen, Planunterlagen) als zentrale Voraussetzung für spätere Auseinandersetzungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Zahlung eines Architektenhonorars ist nur bei nachweisbarer, wirksamer vertraglicher Vereinbarung (insb. schriftlich) und nachweisbaren Leistungen rechtlich gerechtfertigt; bei fehlendem Vertrag besteht nach HOAI 2021 kein Anspruch auf Zuschläge oder Mindestsätze – ein juristisches Gutachten vor Zahlung ist zwingend.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoKein schriftlicher Vertrag → Honorarforderung rechtlich kaum durchsetzbarHohe finanzielle Fehlinvestition bei unnotwendiger Zahlung; späterer Rückforderungsanspruch kaum durchsetzbar
    🔴 RisikoFehlende Beweissicherung (E-Mails, Kostenschätzung)Unmöglichkeit, vereinbarte Leistungsumfänge oder Preise nachzuweisen – Verhandlungsposition massiv geschwächt
    🔴 RisikoNachträgliche Honoraranpassung durch Architekt ohne vertragliche GrundlageErhöhte Zahlungsforderungen ohne Rechtsgrund – potenzielle gerichtliche Auseinandersetzung
    🔴 RisikoAnnahme veralteter HOAI-Fassung (z. B. 2013) statt HOAI 2021Fehleinschätzung der Verbindlichkeit von Zuschlägen oder Mindestsätzen → falsche Verhandlungsgrundlage
    🔴 RisikoNichtnutzung der erbrachten Planungsleistungen für zukünftiges VorhabenVerlust des gesamten wirtschaftlichen Werts der LP 1–4 – z. B. Genehmigungsplanung könnte bei neuem DGAbk.-Ausbau noch verwendbar sein
    ✅ ChanceNutzung der Genehmigungsplanung (LP 4) für späteren AusbauZeit- und Kosteneinsparung bei neuem Vorhaben – bei identischem Standort und Baubehörde teilweise Übernahme möglich
    ✅ ChanceVerhandlung über reduziertes Pauschalhonorar statt HOAI-basierte BerechnungKlare Kostenkontrolle, Vermeidung komplexer Kostenschätzungen und Zuschlagsstreitigkeiten
    ✅ ChanceVertragliche Regelung einer „Nutzungsvereinbarung“ für bestehende PlanungenSicherung des Nutzwerts ohne laufende Honorarverpflichtung – etwa gegen einmalige Gebühr oder bei künftiger Realisierung
    ✅ ChancePrüfung von Fördermöglichkeiten für Planungsleistungen (z. B. KfW 430)Teilweiser Erstattung der Planungskosten – bei vorliegender Genehmigungsplanung oft möglich
    ✅ ChanceEinigung mit Architekt auf Leistungsabschluss ohne weitere VergütungRechtssichere Klärung ohne gerichtliche Auseinandersetzung – ggf. gegen Abtretung der Rechte an den Planentwürfen

    Orientierungshilfen

    1. Rechtliche Absicherung vor Zahlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Wirksamkeit der Honorarforderung zu prüfen – insbesondere hinsichtlich Vertragsbestand, Leistungsnachweis und HOAI-Bezug.
    2. Unterlagen sammeln: Sammeln und archivieren Sie alle schriftlichen Kommunikationsmittel (E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Kostenschätzungen, Planunterlagen, Terminbestätigungen) – als einzige mögliche Beweisgrundlage für mündliche Vereinbarungen.
    3. Keine Honorarzahlung vor Klärung: Leisten Sie keinerlei Zahlung, bevor ein Rechtsanwalt die Vereinbarung und Forderung geprüft hat – auch Teilzahlungen könnten als Stillhalteerklärung ausgelegt werden.
    4. Prüfung der Nutzbarkeit von LP 4: Kontaktieren Sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde und fragen Sie nach der Übernahme der bestehenden Genehmigungsplanung für ein zukünftiges DG-Vorhaben – ggf. mit geringen Nachbesserungen.
    5. Verhandlung einer Nutzungsvereinbarung: Vereinbaren Sie mit dem Architekten schriftlich, dass Sie die bestehenden Planungen für ein künftiges Vorhaben nutzen dürfen – ggf. gegen einmalige, geringe Gebühr oder anteilige Honorierung bei Realisierung.
    6. Förderprüfung: Stellen Sie beim zuständigen Förderamt (z. B. KfW) einen Antrag auf Förderung für die bereits erbrachten Planungsleistungen – bei Nachweis einer genehmigten Planung (LP 4) oft möglich.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Anrechenbare Bausumme, Honorarzone
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen (LP) sind in der HOAI definierte Abschnitte eines Bauprojekts, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Architekten oder Ingenieurs.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung
    Anrechenbare Bausumme
    Die anrechenbare Bausumme ist die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI. Sie umfasst die Kosten für die Herstellung, Umbau oder Erweiterung eines Bauwerks, einschließlich der Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Baukosten
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er sollte die Grundlagenermittlung, Planung, Bauleitung und Objektbetreuung umfassen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, HOAI
    Grundleistungen
    Grundleistungen sind die Standardleistungen, die ein Architekt in den einzelnen Leistungsphasen erbringt. Diese sind in der HOAI definiert und bilden die Basis für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Besondere Leistungen, HOAI, Leistungsphasen
    Besondere Leistungen
    Besondere Leistungen sind zusätzliche Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen und gesondert vereinbart und vergütet werden müssen. Sie können beispielsweise Gutachten, Visualisierungen oder spezielle Beratungsleistungen umfassen.
    Verwandte Begriffe: Grundleistungen, HOAI, Architektenvertrag
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist ein Faktor, der bei der Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI berücksichtigt wird. Sie richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad und den Anforderungen des Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Anrechenbare Bausumme, Leistungsphasen

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Leistungsphasen sind im Architektenvertrag enthalten?
      Die Leistungsphasen (LP) sind in der HOAI definiert und beschreiben die einzelnen Schritte der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens. Sie reichen von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9).
    2. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar wird auf Basis der anrechenbaren Bausumme, der Leistungsphasen und des Honorarsatzes berechnet. Die HOAI gibt hierfür Rahmenwerte vor.
    3. Was ist die anrechenbare Bausumme?
      Die anrechenbare Bausumme umfasst die Kosten, die für die Herstellung des Bauwerks erforderlich sind, einschließlich der Baunebenkosten.
    4. Was passiert, wenn ein Bauvorhaben abgebrochen wird?
      Wenn ein Bauvorhaben abgebrochen wird, hat der Architekt in der Regel Anspruch auf Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen. Die genaue Regelung hängt vom Architektenvertrag ab.
    5. Kann ich das Architektenhonorar reduzieren, wenn ich mit den Leistungen unzufrieden bin?
      Wenn die Leistungen des Architekten mangelhaft waren, können Sie unter Umständen das Honorar reduzieren. Dies sollte jedoch im Vorfeld mit einem Anwalt besprochen werden.
    6. Was ist ein Architektenvertrag?
      Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten und das Honorar geregelt sind.
    7. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung.
    8. Was sind Grundleistungen und Besondere Leistungen?
      Grundleistungen sind die Leistungen, die üblicherweise im Rahmen der jeweiligen Leistungsphase erbracht werden. Besondere Leistungen sind zusätzliche Leistungen, die gesondert vereinbart werden müssen.

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      Wichtige Klauseln und Regelungen im Architektenvertrag verstehen.
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      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Detail.
    • Anrechenbare Bausumme ermitteln
      Wie die anrechenbare Bausumme korrekt berechnet wird.
    • Leistungsphasen im Überblick
      Die einzelnen Leistungsphasen nach HOAI und ihre Inhalte.
    • Rechte und Pflichten des Bauherrn
      Welche Rechte und Pflichten Bauherren gegenüber Architekten haben.
  2. Architektenhonorar: Abrechnung nach Gebäude oder Ausbau?

    1,2, 3 ...
    1) Gebäude

    2) Umbauzuschlag 20 %

    3) letzte Kostenermittlung

  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar Dachgeschossausbau: Kosten bei Abbruch

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung des Architektenhonorars nach HOAIAbk. für einen abgebrochenen Dachgeschossausbau. Dabei geht es um die Frage, ob die Grundleistung nach Gebäude oder raumbildenden Ausbauten zu bewerten ist und welcher Umbauzuschlag angemessen ist. Die letzte Kostenermittlung spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Honorars.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die korrekte Bewertung der Grundleistung (Gebäude vs. Ausbau) ist entscheidend für die Höhe des Architektenhonorars. Details dazu im Beitrag Architektenhonorar: Abrechnung nach Gebäude oder Ausbau?.

    📊 Zusatzinfo: Bei einem Dachgeschossausbau, der nicht realisiert wird, sind die bis dahin erbrachten Leistungsphasen (LPAbk. 1-4) gemäß HOAI zu vergüten. Die Berechnungsgrundlage bildet die Kostenermittlung zum Zeitpunkt des Abbruchs.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Bewertungsgrundlage (Gebäude oder Ausbau) mit Ihrem Architekten, um eine transparente und faire Honorarabrechnung sicherzustellen. Beachten Sie die Umbauzuschläge gemäß HOAI.

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