Architektenhonorar für Baugesuch: Angebot prüfen – Ist der Preis in Ordnung?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit von Architektenhonoraren für ein Baugesuch im Rahmen eines Dachgeschossausbaus. Dabei werden insbesondere der Umbauzuschlag nach HOAI und die Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz thematisiert. Die korrekte Berechnung der Honorare und die Transparenz des Angebots sind entscheidend. Am Ende einigt sich der Fragesteller mit dem Architekten auf einen reduzierten Preis.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenhonorar für Baugesuch: Angebot prüfen – Ist der Preis in Ordnung?
ich habe ein Angebot von einem Architekten für das Baugesuch für meinen Dachgeschossausbau (150 m²) bekommen, das mir zu hoch erscheint.
Bei Umbaukosten von netto 85.000 kommt er bei Zone III, Mittelwert (10.964 €) und einem 30 prozentigen Umbauzuschlag (3289,20) sowie 9 Prozent Nebenkosten (986,76) auf 15.239,96 € und davon 27 Prozent für das Baugesuch auf 4155,29 €.
Ich habe auf dem Online-Rechner bei Archifee nachgerechnet und komme da nur auf etwas über 3000 €.
Zudem gibt es eine fünf Jahre alte Baugenehmigung mit Plänen, die schon alle Maße etc. enthalten. Ich weiß, dass Laien immer gerne an Architektenhonoraren mosern, aber ich finde 4000 € für einen Bauplan, der nur abzuändern ist, eine ganze Menge Geld. Soll/kann ich da noch verhandeln oder ist der Preis aus Sicht von Experten in Ordnung?
Vielen Dank,
Katharina
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Verwendung der veralteten HOAIAbk. 2013 ist rechtlich unzulässig – seit 01.01.2021 gilt ausschließlich die HOAI 2021, die keine pauschalen Zuschläge (z. B. 30 % Umbauzuschlag) mehr kennt.
🔴 KRITISCH: Fehlende schriftliche, nach HOAI 2021 konkretisierte Leistungs- und Honorarvereinbarung macht das Angebot rechtsunsicher und potenziell unwirksam.
⚠️ WICHTIG: Eine Reduzierung des Honorars darf nicht zu Leistungseinschränkungen führen, die die Baugenehmigungsfähigkeit oder rechtliche Konformität der Pläne gefährden.
⚠️ WICHTIG: Die Verwendung fünf Jahre alter Pläne ist nur dann entlastend, wenn sie nachweislich aktuell, vollständig und baurechtlich noch gültig sind – dies muss der Architekt eigenverantwortlich prüfen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich kann Ihnen keine verbindliche Aussage zur Angemessenheit des Architektenhonorars geben, da dies von vielen Faktoren abhängt.
Grundlagen der Honorarberechnung:
- Honorarzone: Die Honorarzone (hier Zone III) bestimmt den Schwierigkeitsgrad des Projekts.
- Anrechenbare Kosten: Die Nettobaukosten (85.000 €) sind die Basis für die Honorarberechnung.
- Umbauzuschlag: Ein Umbauzuschlag von 30% ist üblich, wenn es sich um einen Umbau handelt.
- Nebenkosten: Nebenkosten von 9% sind ebenfalls üblich.
Prüfung des Angebots:
- HOAI-Konformität: Vergleichen Sie das Angebot mit den Sätzen der Honorarordnung für Architekten (HOAI).
- Leistungsphasen: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Leistungsphasen im Angebot enthalten sind.
- Detaillierte Aufschlüsselung: Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten an.
👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich eine Zweitmeinung von einem anderen Architekten oder einem Bausachverständigen ein, um das Angebot prüfen zu lassen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Prüfung eines Architektenhonorars für ein Baugesuch bei einem Dachgeschossausbau mit 150 m² und Umbaukosten von netto 85.000 Euro. Der Architekt hat ein Angebot auf Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erstellt, wobei er Zone III, den Mittelwert der Honorartafel, einen 30-prozentigen Umbauzuschlag sowie 9 Prozent Nebenkosten ansetzt. Die daraus resultierende Vergütung für die Leistungsphase 1-4 (Baugesuch) beträgt rund 4.155 Euro.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Berechnung des Architekten folgt den Vorgaben der HOAI 2021. Die Wahl von Zone III (durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad) und dem Mittelwert der Honorartafel ist bei einem Dachgeschossausbau üblich und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umbauzuschlag von 30 Prozent ist ebenfalls ein branchenüblicher Standard für Modernisierungen im Bestand.
⚠️ Korrektur: Der Vergleich mit dem Online-Rechner von Archifee ist nicht zielführend, da solche Portale oft vereinfachte oder veraltete Berechnungsgrundlagen verwenden. Zudem kann der Architekt bei Vorliegen einer fünf Jahre alten Baugenehmigung nicht pauschal einen geringeren Aufwand unterstellen, da die Pläne auf Aktualität und rechtliche Konformität geprüft werden müssen. Die Behauptung, es handele sich lediglich um ein "Abändern" von Plänen, ist fachlich falsch, da jede Baugenehmigung eigenständige Prüfungen erfordert.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, dass die HOAI keine Pflicht zur Anwendung des Mittelwerts vorschreibt. Der Architekt kann auch den Mindestsatz (10.964 Euro x 0,8 = 8.771 Euro) ansetzen, was die Vergütung für das Baugesuch auf etwa 3.324 Euro senken würde. Zudem sind die Nebenkosten von 9 Prozent verhandelbar, da sie oft pauschal kalkuliert werden. Die fünf Jahre alten Pläne könnten tatsächlich den Aufwand reduzieren, wenn sie noch aktuell sind und der Architekt sie nutzen kann.
🔴 Gefahr: Eine zu starke Reduzierung des Honorars birgt das Risiko, dass der Architekt die Leistung nur oberflächlich erbringt oder auf wichtige Prüfungen verzichtet. Dies kann zu Verzögerungen im Genehmigungsverfahren oder sogar zu rechtlichen Problemen führen, wenn die Pläne nicht den aktuellen Bauvorschriften entsprechen.
👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie ein sachliches Gespräch mit dem Architekten und bitten Sie um eine Aufschlüsselung der Leistungen für das Baugesuch. Fragen Sie konkret, ob die alten Pläne genutzt werden können und ob der Umbauzuschlag oder die Nebenkosten reduziert werden können. Ziel sollte eine Einigung auf einen Honorarsatz zwischen Mindest- und Mittelwert sein, etwa 3.500 bis 3.800 Euro. Lassen Sie sich das Angebot schriftlich mit Leistungsbeschreibung geben und prüfen Sie, ob eine Reduzierung auf 3.200 Euro möglich ist. Bei Uneinigkeit holen Sie ein zweites Angebot von einem anderen Architekten ein.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Plausibilitätsprüfung eines Architektenhonorars für die Bearbeitung eines Baugesuchs im Rahmen eines Dachgeschossausbaus mit 150 m² Nutzfläche und einer Gesamtumbaukostenschätzung von 85.000 € netto. Der Architekt berechnet 4.155,29 € für das Baugesuch allein – basierend auf der HOAI 2013 (nun durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021 abgelöst, aber noch für Altverträge relevant), wobei Zone III (Bauvorhaben mit mittlerem Schwierigkeitsgrad) und ein 30 % Umbauzuschlag angewendet wurden.
🔴 Gefahr: Die Berechnung beruht auf der veralteten HOAI 2013, obwohl seit dem 01.01.2021 die HOAI 2021 verbindlich gilt – diese kennt keine starren Prozentsätze mehr, sondern eine flexible Honorarberechnung nach Leistungsphasen, Komplexität und Vertragsvereinbarung. Eine pauschale Anwendung alter Sätze birgt Rechtsunsicherheit und kann zu überhöhten, nicht vertraglich abgesicherten Forderungen führen.
⚠️ Korrektur: Der sogenannte "Umbauzuschlag" ist in der HOAI 2021 nicht mehr vorgesehen; stattdessen erfolgt die Honorarermittlung nach realer Leistungsumfang, Aufwand und Vereinbarung – insbesondere bei Vorliegen einer fünf Jahre alten Baugenehmigung mit vollständigen Plänen, die nur adaptiert werden müssen, ist der Aufwand deutlich geringer als bei Neuplanung.
➕ Ergänzung: Die Leistungsphase 2 (Vorplanung) und Phase 3 (Genehmigungsplanung) umfassen typischerweise die Erstellung oder Anpassung von Bauplänen, Bauantragstellung und Behördenkoordination – bei Vorliegen aktueller, nutzbarer Pläne reduziert sich der Zeitaufwand erheblich, was sich honorarmäßig widerspiegeln muss.
✅ Zustimmung: Die Skepsis der Anfragenden ist sachlich begründet: Ein Honorar von über 4.000 € für reine Anpassungsleistungen bei bestehenden Plänen liegt deutlich über dem branchenüblichen Rahmen; ein Vergleich mit dem Archifee-Rechner (ca. 3.000 €) ist plausibel und spiegelt realistischere Marktpreise wider.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "Laien immer gerne an Architektenhonoraren mosern" ist unzulässig pauschal und ignoriert die gesetzliche Verpflichtung zur Transparenz und Verhältnismäßigkeit – insbesondere bei fehlender individueller Leistungsvereinbarung oder fehlender Auftragsbestätigung nach HOAI 2021.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Leistungsbeschreibung nach HOAI 2021-Leistungsphasen sowie eine schriftliche Honorarvereinbarung mit Nachweis der Berechnungsgrundlage ein – und beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bauvertragsberater oder einen Architekten mit Schlichtungskompetenz zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KIs bestätigen: Zone III ist bei einem Dachgeschossausbau sachgerecht.
- Alle drei KIs fordern eine detaillierte Leistungs- und Honoraraufschlüsselung nach HOAI-Leistungsphasen.
- Alle drei KIs empfehlen explizit eine Zweitmeinung durch einen unabhängigen Architekten oder Bausachverständigen.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI bleibt neutral und vermeidet eine konkrete Bewertung des Betrags („keine verbindliche Aussage“), während DeepSeek den Betrag von 4.155 € als im Rahmen der HOAI 2021 zulässig einstuft – jedoch mit Spielraum bis zum Mindestsatz, und Qwen diesen Betrag klar als überhöht und rechtlich problematisch (wegen HOAI 2013) einstuft.
- GoogleAI nennt „Nebenkosten von 9 %“ als üblich, DeepSeek bestätigt dies als branchenüblich, aber verhandelbar, während Qwen die pauschale Anwendung kritisiert und auf die HOAI 2021 abhebt, die keinen festen Nebenkostenansatz vorsieht.
➕ Ergänzung:
- Qwen betont als einzige KI die Rechtslage: HOAI 2021 ist zwingend anzuwenden – GoogleAI und DeepSeek erwähnen dies nicht oder nur implizit.
- DeepSeek verweist als einzige KI auf die faktische Reduzierbarkeit des Honorars durch Nutzung alter Pläne – mit der wichtigen Einschränkung, dass dies keine pauschale Entlastung darstellt.
- Qwen identifiziert als einzige KI den strukturellen Widerspruch zwischen „Umbauzuschlag“ und HOAI 2021 explizit als ❌ Widerspruch.
❌ Widerspruch:
- Qwen stellt fest: „Umbauzuschlag von 30 % ist in der HOAI 2021 nicht vorgesehen“ → ❌ Widerspruch zu DeepSeek, das diesen Zuschlag als „branchenüblich“ bezeichnet, und zu GoogleAI, das ihn „üblich“ nennt – sicherere Einschätzung (Qwen) wird priorisiert.
- Qwen bewertet die Berechnung auf Basis der HOAI 2013 als rechtlich unzulässig, während DeepSeek diese stillschweigend zugrunde legt – sicherere Einschätzung (Qwen) wird priorisiert.
👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich ausschließlich an der HOAI 2021. Jede Vereinbarung mit Bezug auf HOAI 2013 oder pauschale Zuschläge ist rechtlich gefährdet. Fordern Sie eine Leistungsvereinbarung, die konkret benennt, welche HOAI-2021-Leistungsphasen (insb. LPAbk. 2 & LP 3) erbracht werden – und dass der Honoraransatz nicht auf veralteten Sätzen, sondern auf vereinbarter Leistung und Transparenz beruht.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gültige Rechtsgrundlage ❌ Widerspruch Qwen identifiziert HOAI 2021 als allein gültig; GoogleAI und DeepSeek berücksichtigen HOAI 2013 stillschweigend oder nicht ausreichend – Konsens geht nach Qwen: HOAI 2021 ist zwingend maßgeblich. Zone III ✅ Konsens Alle drei KIs stimmen überein: Zone III ist bei Dachgeschossausbau sachgerecht und unproblematisch. Umbauzuschlag (30 %) ❌ Widerspruch Qwen erklärt ihn als nicht HOAI-2021-konform; GoogleAI und DeepSeek nennen ihn „üblich“, ohne den rechtlichen Bruch zu benennen – Konsens nach Vorsichtsprinzip: Umbauzuschlag ist in der HOAI 2021 nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Nebenkosten (9 %) ⚠️ Abwägung GoogleAI und DeepSeek nennen 9 % als üblich/verhandelbar; Qwen lehnt pauschale Nebenkosten ab. Konsens: Pauschale Nebenkosten sind nicht HOAI-2021-konform – sie müssen nachvollziehbar begründet sein. Einfluss alter Pläne ✅ Konsens Alle drei KIs bestätigen: Vorliegen nutzbarer, aktueller Pläne senkt den Aufwand – wobei Qwen und DeepSeek zusätzlich betonen, dass dies eine individuelle Prüfung durch den Architekten erfordert. 👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie eine neue, HOAI-2021-konforme Honorarvereinbarung an, die weder Umbauzuschlag noch pauschale Nebenkosten enthält, sondern den konkreten Leistungsumfang (LP 2 & LP 3) mit transparenter Begründung des Honorars benennt – unter ausdrücklichem Verweis auf die Verwendbarkeit der bestehenden Pläne.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Verwendung veralteter HOAI 2013 – rechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung Finanzielle Ansprüche des Architekten könnten gerichtlich nicht durchsetzbar sein; Vertragsstrafe oder Rückabwicklung möglich. 🔴 Risiko Pauschaler Umbauzuschlag bei fehlender Leistungsvereinbarung Verstoß gegen HOAI 2021 → mögliche Beanstandung durch die Architektenkammer; Schadensersatzansprüche bei fehlerhaften Leistungen. 🔴 Risiko Zu geringes Honorar führt zu oberflächlicher Planungsprüfung Gefährdung der Baugenehmigung durch formale oder fachliche Mängel; Nachbesserungen, Verzögerungen, Nachkosten. 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Leistungsvereinbarung nach HOAI 2021 Unklarheit über Umfang und Abgrenzung der Leistungen → Streit über Nichtleistung oder Mehrleistung; Beweisprobleme im Streitfall. 🔴 Risiko Nutzung veralteter Pläne ohne Aktualitätsprüfung Planungsfehler oder nicht aktuelle Normen (z. B. Energieeinsparverordnung, Barrierefreiheit) führen zu Genehmigungsverweigerung oder Nachbesserungszwang. ✅ Chance HOAI 2021 erlaubt flexible, an den tatsächlichen Aufwand angepasste Honorarvereinbarungen Möglichkeit einer fairen, transparenten und nachvollziehbaren Kostenbegrenzung – nicht nur für den Auftraggeber, sondern auch für den Architekten. ✅ Chance Vorliegen aktueller, nutzbarer Pläne Signifikante Reduktion des Zeitaufwands für LP 2 & LP 3 → realistische Honorarsenkung um 20–30 % möglich, ohne Qualitätsverlust. ✅ Chance Verhandlungsspielraum bei Honorar und Leistungsumfang Chance für kooperative Vereinbarung mit klaren Lieferzielen (z. B. „Genehmigung innerhalb von 6 Wochen nach Einreichung“) und Honorarstaffelung. ✅ Chance Zweite Meinung durch unabhängigen Sachverständigen oder Architekten Stärkung der Verhandlungsposition; potenzielle Kosteneinsparung bei gleichzeitiger Qualitätssicherung. ✅ Chance Transparenz als Vertrauensbasis Eine klare, schriftliche HOAI-2021-Vereinbarung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und beugt Konflikten vor. Orientierungshilfen
- Sofortige Rechtsgrundlage prüfen: Fordern Sie vom Architekten schriftlich die Nennung der zugrunde gelegten Rechtsgrundlage – bei Bezug auf HOAI 2013 ist das Angebot nicht HOAI-2021-konform und daher unverbindlich.
- Honorarvereinbarung neu aushandeln: Vereinbaren Sie ausschließlich nach HOAI 2021 – ohne Umbauzuschlag und ohne pauschale Nebenkosten – stattdessen mit konkreter Nennung der Leistungsphasen LP 2 und LP 3 sowie deren Umfang (z. B. „Anpassung bestehender Pläne, Bauantrag bei der Unteren Bauaufsicht, Koordination mit Behörde bis zur Genehmigung“).
- Alte Pläne verifizieren: Bitten Sie den Architekten, schriftlich zu bestätigen, ob die 5 Jahre alten Pläne aktuell, vollständig und nach den geltenden Bauvorschriften (insb. EnEVAbk., DINAbk. 18008, barrierefreies Bauen) noch gültig sind – und ob sie tatsächlich genutzt werden können.
- Zweitmeinung einholen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Architekten (nicht aus dem gleichen Büro) oder einen Bausachverständigen mit Schlichtungskompetenz zur Prüfung der Vereinbarung und der Leistungsbeschreibung – Kosten hierfür sind als Investition in Rechtssicherheit zu sehen.
- Leistungsphase 2 & 3 getrennt abrechnen: Vereinbaren Sie eine Staffelung: Teilhonorar nach Erstellung der angepassten Pläne (LP 2) und Resthonorar nach erfolgreicher Baugenehmigung (LP 3), um Verbindlichkeit und Erfolg zu verknüpfen.
- Alle Vereinbarungen schriftlich festhalten: Jede mündliche Zusage (z. B. „wir nutzen die alten Pläne“, „wir reichen innerhalb von 2 Wochen ein“) muss in der schriftlichen Honorarvereinbarung verankert sein – inkl. Fristen, Lieferumfang und Konsequenzen bei Nichteinhaltung.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Architektenhonorar
- Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es wird in Deutschland durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens, der Honorarzone und den erbrachten Leistungsphasen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzone - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, die von Architekten und Ingenieuren erbracht werden. Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen, die entsprechend honoriert werden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bauprojekt - Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen die Nettobaukosten, also die Kosten ohne Mehrwertsteuer, die für die Bauausführung erforderlich sind. Nicht dazu gehören Grundstückskosten, Finanzierungskosten und Kosten für die Bauherrenleistungen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Baukosten - Honorarzone
- Die Honorarzone ist ein Faktor bei der Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Sie gibt den Schwierigkeitsgrad des Bauprojekts an. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Zone I die einfachsten und Zone V die schwierigsten Projekte umfasst.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Schwierigkeitsgrad - Umbauzuschlag
- Der Umbauzuschlag ist ein prozentualer Aufschlag auf das Architektenhonorar, der bei Umbauten, Modernisierungen oder Instandsetzungen erhoben wird. Er berücksichtigt den erhöhten Planungs- und Koordinationsaufwand, der bei solchen Projekten im Vergleich zu Neubauten entsteht.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, Umbau - Baugesuch
- Ein Baugesuch, auch Bauantrag genannt, ist ein formeller Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens bei der zuständigen Baubehörde. Das Baugesuch muss alle relevanten Unterlagen und Pläne enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Baubehörde
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
Das Architektenhonorar wird in Deutschland nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Die Berechnungsgrundlage sind die anrechenbaren Baukosten, die Honorarzone (Schwierigkeitsgrad) und die Leistungsphasen, die der Architekt erbringt. Ein Umbauzuschlag kann bei Umbauten hinzukommen. - Was sind anrechenbare Kosten?
Anrechenbare Kosten sind die Nettobaukosten, also die Kosten ohne Mehrwertsteuer, die für die Bauausführung erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Materialkosten, Handwerkerleistungen und Baunebenkosten. Nicht dazu gehören Grundstückskosten, Finanzierungskosten und Kosten für die Bauherrenleistungen. - Was ist die HOAI?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen. - Was sind Leistungsphasen?
Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung umfassen. Jede Leistungsphase beinhaltet bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten, die entsprechend honoriert werden. - Was ist ein Umbauzuschlag?
Ein Umbauzuschlag ist ein prozentualer Aufschlag auf das Architektenhonorar, der bei Umbauten, Modernisierungen oder Instandsetzungen erhoben wird. Er berücksichtigt den erhöhten Planungs- und Koordinationsaufwand, der bei solchen Projekten im Vergleich zu Neubauten entsteht. - Wie kann ich das Architektenhonorar verhandeln?
Die HOAI sieht für bestimmte Leistungen einen gewissen Spielraum für Verhandlungen vor. Es ist ratsam, sich vorab über die üblichen Honorarsätze zu informieren und das Angebot des Architekten genau zu prüfen. Bei Unklarheiten oder Abweichungen sollte man das Gespräch mit dem Architekten suchen und gegebenenfalls eine Anpassung des Honorars vereinbaren. - Was tun, wenn das Architektenhonorar zu hoch erscheint?
Wenn das Architektenhonorar zu hoch erscheint, sollte man zunächst das Angebot genau prüfen und mit den HOAI-Sätzen vergleichen. Es ist ratsam, eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten anzufordern und gegebenenfalls eine Zweitmeinung von einem anderen Architekten oder einem Bausachverständigen einzuholen. - Wo finde ich Informationen zur HOAI?
Informationen zur HOAI finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) oder bei den Architektenkammern der Länder. Dort stehen die aktuellen Fassungen der HOAI sowie Erläuterungen und Kommentare zur Verfügung.
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Tipps und Strategien zur effektiven Kontrolle und Reduzierung der Baukosten während des gesamten Bauprojekts. - Die Rolle des Architekten im Bauprozess
Die vielfältigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Architekten von der Planung bis zur Fertigstellung. - Bauantrag richtig stellen
Eine detaillierte Anleitung, wie man einen Bauantrag korrekt ausfüllt und welche Unterlagen benötigt werden. - Zweitmeinung bei Architektenhonoraren einholen
Warum es sinnvoll ist, eine zweite Meinung zu einem Architektenhonorar einzuholen und wie man dabei vorgeht.
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Architektenhonorar: 27% für Leistungsphasen 1-4 angemessen?
27 v.H.
sind die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) - 4 (Baugesuch). Für die Überarbeitung von vorhandenen Plänen etwas heftig.
Beispiel, das ich gerade eben gerechnet habe. DGAbk.-Ausbau, Änderung einer vorh. Genehmigung, Baukosten 220 T, mitzuverarbeitende Substanz 80 T, HZ III, Umbauzuschlag 25 v.H., NKAbk. 3 v. H, + Vervielfältigungen (bezahlt BH direkt) Honorar inkl. Mettwurststeuer ca. 5,5 T€. -
HOAI: Umbauzuschlag bei Dachgeschossausbau fragwürdig?
Umbauzuschlag ist fragwürdig,
da gem. § 3 HOAIAbk. als Bedingung für den anzurechnenden Zuschlag (Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen) nach § 24 HOAI erfüllt sein muss,
dass wesentliche Eingriffe in die Konstruktion (also bspw. die bestehende Dachkonstruktion, oder den Bestand der darunter liegenden Geschosse) gegeben sein müssen. Dies trifft i.d.R.
bei Dachgeschossausbauten
nicht zu, Architekten berechnen u.a. den Umbauzuschlag häufig zu unrecht.
Daher mein Rat:
bitte nochmal bei Ihrem Architekten nachfragen
MfG
Ralph Kaiser -
Architektenhonorar: Umbauzuschlag – Berechtigung prüfen!
gewagt
Die Berechnung ist numerisch korrekt, die Nebenkosten sind auf das Grundhonorar ohne Umbauzuschlag ermittelt. Vielleicht haben Sie sich beim Honorarrechner vertippt.
@Ralf Kaiser: ohne Kenntnis der Maßnahmen ist es gewagt, den Umbauzuschlag als fragwürdig zu qualifizieren. Wesentliche Eingriffe in die Konstruktion sind nicht nur solche, bei denen man landläufig Abbruchwerkzeuge einsetzt. Die Umwandlung eines kalten Daches zu einem bewohnten Dach unter Berücksichtigung von Wärme- und Feuchteschutz (Wärmeschutz, Feuchteschutz) und Aspekten der Tragwerksplanung stellt auch dann einen wesentlichen Eingriff in die Konstruktion dar, wenn diese - als Ergebnis guter Planung - körperlich weitestgehend unangetastet bleibt und im neuen Aufbau aufgeht. Im Gegenteil: es wäre sogar an die Erhöhung der anrechenbaren Kosten zu denken, da vorhandene Bausubstanz mitverwendet wird. Dies kann ohne Weiteres auch neben einem Umbauzuschlag erfolgen. Hier wird von Architekten eher zu wenig als zu viel berechnet.
Ansatzpunkt kann hier höchstens die bereits vorhandene Planung sein. Inwieweit diese verwendbar ist und nur geringfügig geändert werden muss kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. -
HOAI §24: Anrechenbarkeit Umbauzuschlag – Fachmeinungen
@Bruno Stubenbach
die einschlägige Fachliteratur (vgl. Locher, Koeble, Frick, et al.) und die Gerichte, nebst dessen Sachverständige stellen klare Anforderungen an die Anrechenbarkeit des § 24 HOAIAbk..
Ob meine Aussage gewagt ist, wage ich zu bezweifeln, da die Fragestellerin, Frau Müller, explizit einen Dachgeschossausbau bezeichnet. Bei einem durchschnitlichen Dachgeschossausbau, bleibe ich nach wie vor bei meiner Ansicht, dass ein Zuschlag gem. § 24 HOAI "fragwürdug" erscheint (respektive ist). Dass es Fälle geben mag, wie Sie ihn beschreiben, bestreite ich nicht. Diese Fälle sind aber eher selten. Nicht auszuschließen bleibt allerdings, was nach meiner Erfahrung häufig vorkommt, dass es ausreichend viele Architekten, die aus Unkenntnis, bzw. aus Berechnung (sozusagen als schwarze Schafe unserer "Zunft") Zuschläge, nicht prüffähige und falsch berechnete Honorarrechnungen und anderes dem Laien berechnen, was dieser nicht nachvollziehen kann. Daher mein Rat an den 1. Verbraucher, wie an die 2. Architektenschaft: 1. Nachfragen und 2. macht eure Rechnungen und wie ihr dazu kommt transparent und erklärt die Umstände - bitte "Laien"verständlich.
MfG
Ralph Kaiser -
HOAI: Bausubstanz berücksichtigen bei Dachausbau-Honorar
vorhandene BS
Da gebe ich Bruno Stubenrauch vollkommen recht. Bei einem Dachgeschossausbau ist auf jeden Fall zu prüfen, ob vorhandene Bausubstanz mitverarbeitet wurde. Ist das der Fall, ist diese gem. § 10 Abs. 3a HOAIAbk. angemessen zu berücksichtigen.
Was den Umbau angeht, sind natürlich die Begrifflichkeiten genau zu prüfen. Ohne nähere Angaben, was gemacht werden soll, ist hier keine genaue Aussage möglich. Es kann sich um einen Umbau, einen Erweiterungsbau oder einen raumbildenden Ausbau ... handeln. -
Architektenhonorar: Einigung bei 3.500 € für Dachausbau
Vielen Dank für's Feedback, ich habe mich jetzt ...
Vielen Dank für's Feedback, ich habe mich jetzt mit dem Architekten auf 3.500 € plus MwSt. geeinigt. Es ging übrigens um die Einbeziehung von vor einer bestehenden Dachwohnung liegenden Dachkammern sowie dem Ausbau eines darüber liegenden Speichers als Wohnraum (das Dach ist schon von außen neu gedämmt). Weil das Haus denkmalgeschützt ist, gibt es keine neuen Gauben- und Balkonkonstruktionen, sondern Dachflächenfenster und ein Panoramafenster, das die Dachsparren unangetastet lässt. Nochmals, herzlichen Dank für die Infos - ohne Herrn Dühlmeyer hätte ich mich nicht getraut, nochmals nachzufassen und habe so etliche hundert € gespart.
Katharina Müller -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar für Baugesuch: Angebot richtig prüfen!
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit von Architektenhonoraren für ein Baugesuch im Rahmen eines Dachgeschossausbaus. Dabei werden insbesondere der Umbauzuschlag nach HOAIAbk. und die Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz thematisiert. Die korrekte Berechnung der Honorare und die Transparenz des Angebots sind entscheidend. Am Ende einigt sich der Fragesteller mit dem Architekten auf einen reduzierten Preis.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Gemäß HOAI: Umbauzuschlag bei Dachgeschossausbau fragwürdig? ist die Berechtigung eines Umbauzuschlags bei Dachgeschossausbauten kritisch zu prüfen, da wesentliche Eingriffe in die Konstruktion nicht immer gegeben sind.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag HOAI: Bausubstanz berücksichtigen bei Dachausbau-Honorar betont, dass vorhandene Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3a HOAI angemessen im Architektenhonorar zu berücksichtigen ist. Dies kann den Preis beeinflussen.
💰 Kosten: Im Verlauf der Diskussion konnte der Fragesteller, wie im Beitrag Architektenhonorar: Einigung bei 3.500 € für Dachausbau berichtet, eine Einigung mit dem Architekten auf ein Honorar von 3.500 € zzgl. MwSt. erzielen. Dies zeigt, dass Verhandlungen möglich sind.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihr Architektenhonorar für das Baugesuch von einem unabhängigen Experten prüfen und verhandeln Sie gegebenenfalls über die einzelnen Positionen. Achten Sie besonders auf die korrekte Anwendung der HOAI und die Berücksichtigung relevanter Faktoren wie Umbauzuschlag und vorhandene Bausubstanz. Weitere Informationen zur Honorarordnung für Architekten (HOAI) finden Sie in einschlägiger Fachliteratur.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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