Skontoabzug bei Architektenrechnung: Anrechenbare Baukosten korrekt berechnen?
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Skontoabzug bei Architektenrechnung: Anrechenbare Baukosten korrekt berechnen?

Hallo liebe Forengemeinde,
habe nun von meinem Architekten die Abschlussrechnung bekommen. Er hatte einen größeren Umbau an unserem Haus komplett betreut (LPH1-8).
In der Kostenermittlung ist mir aufgefallen, dass die von ihm für LPH8 angesetzen Kostenfeststellungen von den realen Zahlungen abweicht. Ich bin noch nicht durch alle Details durch, aber so wie es aussieht, hat er alle Skonti und auch Abgebote nicht berücksichtigt. Ebenso wurden AbzAbk.üge bei einzelnen Rechnungen (z.B. hatte der Verputzer selbstverschuldeten Verzug, weshalb ihm die Kosten für die verlängerte Standzeit des Gerüstes abgezogen wurden) nicht berücksichtigt.
Weiterhhin stellt sich mir die Frage, ob im Kostenanschlag für die LPH5-7 auch alle Eventualpositionen relevant sind, so wurden eben in der Angebotsphase alle möglichen Kombinationen ausgeschrieben um nicht nachher mit unkalkulierbaren Nachträgen konfrontiert zu sein.
Ich möchte hier nicht auf Teufel komm raus irgend etwas abziehen, war mit der Leistung des Architekten im Großen und Ganzen sehr zufrieden. Auch ist die Rechnungshöhe nicht so viel höher als erwartet.
Trotzdem würde ich gerne wissen, ob diese Art der Kostenermittlung für das Architektenhonorar so OK ist.
Ich freue mich schon auf Eure Rückmeldungen.
Viele Grüße
Thomas
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  • Thomas
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    Ich verstehe, dass Sie Unstimmigkeiten zwischen der Kostenfeststellung (LPH8) und den tatsächlichen Zahlungen in der Architektenrechnung festgestellt haben. Der springende Punkt ist, ob der Architekt Skonto von den anrechenbaren Baukosten abziehen darf, bevor er sein Honorar berechnet.

    Grundsätzlich gilt: Das Architektenhonorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) und wird auf Basis der anrechenbaren Baukosten berechnet. Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die tatsächlich für die Bauleistung entstanden sind.

    Skontoabzüge sind dann relevant, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. Das bedeutet, wenn Sie als Bauherr Skonto von Handwerkern oder anderen Gewerken erhalten haben, mindert dies die anrechenbaren Baukosten, da Ihre tatsächlichen Ausgaben geringer waren. Der Architekt darf sein Honorar nur auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten berechnen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie genau, welche Skonti Sie tatsächlich erhalten haben und legen Sie diese Belege dem Architekten vor. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten an, aus der hervorgeht, wie die Skontoabzüge berücksichtigt wurden. Bei Unklarheiten empfehle ich, einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, Kostenfeststellung.
    Skonto
    Skonto ist ein Preisnachlass, der gewährt wird, wenn eine Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird. Der Skontobetrag wird vom Rechnungsbetrag abgezogen.
    Verwandte Begriffe: Zahlungsziel, Rabatt, Preisnachlass.
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist eine verbindliche Preisregelung.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, anrechenbare Kosten.
    Leistungsphase 8 (LPH8)
    Die Leistungsphase 8 ist die Objektüberwachung (Bauüberwachung) gemäß HOAI. Der Architekt überwacht die Ausführung des Bauvorhabens, koordiniert die Gewerke und kontrolliert die Rechnungen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Bauüberwachung, Objektüberwachung.
    Kostenfeststellung
    Die Kostenfeststellung ist die Ermittlung der tatsächlichen Baukosten nach Abschluss des Bauvorhabens. Sie dient als Grundlage für die Abrechnung des Architektenhonorars.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Baukosten, HOAI.
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Es wird auf Basis der anrechenbaren Baukosten und der Leistungsphasen gemäß HOAI berechnet.
    Verwandte Begriffe: HOAI, anrechenbare Kosten, Leistungsphasen.
    Nachtrag
    Ein Nachtrag ist eine zusätzliche Vereinbarung zu einem bestehenden Vertrag, beispielsweise wenn sich der Leistungsumfang ändert oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden. Nachträge können Auswirkungen auf die Baukosten und das Architektenhonorar haben.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsänderung, Zusatzvereinbarung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Darf der Architekt Skonto von den anrechenbaren Baukosten abziehen?
      Ja, wenn Sie als Bauherr tatsächlich Skonto erhalten haben, mindert dies die anrechenbaren Baukosten, da Ihre tatsächlichen Ausgaben geringer waren. Das Architektenhonorar wird auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.
    2. Was passiert, wenn ich keinen Skonto erhalten habe, der Architekt aber trotzdem einen Abzug vornimmt?
      Wenn Sie keinen Skonto erhalten haben, darf der Architekt auch keinen Abzug vornehmen. Die Berechnung muss auf den tatsächlich angefallenen Kosten basieren. Fordern Sie in diesem Fall eine detaillierte Aufschlüsselung und Belege an.
    3. Wie wirkt sich eine Kostenüberschreitung auf das Architektenhonorar aus?
      Eine Kostenüberschreitung kann sich auf das Architektenhonorar auswirken, da die anrechenbaren Baukosten steigen. Allerdings muss die Kostenüberschreitung vom Architekten zu vertreten sein, beispielsweise durch Planungsfehler.
    4. Was ist die LPH8 und welche Leistungen umfasst sie?
      LPH8 steht für Leistungsphase 8 der HOAI und umfasst die Objektüberwachung (Bauüberwachung). Der Architekt überwacht die Ausführung des Bauvorhabens, koordiniert die Gewerke und kontrolliert die Rechnungen.
    5. Wie kann ich eine Architektenrechnung prüfen?
      Prüfen Sie die Architektenrechnung auf Übereinstimmung mit dem Architektenvertrag, die Einhaltung der HOAI, die korrekte Berechnung der anrechenbaren Baukosten und die erbrachten Leistungen. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Bausachverständigen hinzu.
    6. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung einer baulichen Anlage oder eines Teils davon erforderlich sind. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
    7. Was mache ich, wenn ich Fehler in der Architektenrechnung entdecke?
      Wenn Sie Fehler in der Architektenrechnung entdecken, sollten Sie diese dem Architekten schriftlich mitteilen und um Korrektur bitten. Dokumentieren Sie alle Unstimmigkeiten und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf.
    8. Kann ich das Architektenhonorar mindern, wenn ich mit den Leistungen unzufrieden bin?
      Unter Umständen können Sie das Architektenhonorar mindern, wenn die Leistungen des Architekten mangelhaft waren. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie die Mängel nachweisen können und dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben.

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      Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten.
    • HOAI-konforme Rechnungsstellung
      Wie Architektenleistungen korrekt abgerechnet werden.
    • Umgang mit Baumängeln
      Rechte und Pflichten bei Mängeln am Bau.
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      So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten.
    • Kostenkontrolle beim Bauen
      Tipps zur Einhaltung des Budgets.
  2. Architektenrechnung: Skonti vs. Nachlässe bei Baukosten

    Skonti ...
    bleiben unberücksichtigt, Nachlässe sind zu berücksichtigen.
    EP/AP-Preise sind so eine Sache. Könnte, könnte auch nicht.
    Die "Doppelberechnung" z.B. des Gerüsts ist i.O.
    Klingt in der Kürze insagsamt aber recht gut.
  3. Architektenhonorar: Skontoabzug trotz guter Leistung?

    Leistung i.O. und trotzdem Abzug 😉
    Hallo,
    wenn Sie zufrieden mit der Leistung sind und die Kosten im Rahmen bleiben, sollte doch alles in Ordnung sein.
    Skonti z.B. ist ein Nachlass, welcher für besonders schnelle Bezahlung gewährt wird. Der Architekt hat die Rechnung also schnell geprüft und soll dafür weniger Honorar bekommen.
    Schadensersatz für Verzug hat der Architekt (zu mindestens mit) durchgesetzt und soll dafür weniger Honorar bekommen. Oder soll es gekürzt werden, weil er dem putze nicht in den Ars ... getreten hat? Körperverletzung 😉
    Alternativen ausschreiben und werten macht Arbeit, kann aber Kosten sparen. Für die Mehrarbeiter soll der Architekt nun weniger Honorar bekommen?
    Einfach mal in Ruhe überlegen und dann ggf. den Architekten fragen. Der kann Ihnen dann auch die HOAIAbk. zeigen und sie können "gemeinsam" nachlesen was anrechenbar ist und was nicht. +
    Mit freundlichen Grüßen
  4. Architektenrechnung: Keine Drittelfinanzierung durch Skontoabzug

    Keine Drittelfinanzierung
    Hallo zusammen,
    erst mal vielen Dank für die Stellungnahmen.
    Als erstes möchte ich nochmals betonen, dass nicht darauf aus bin, trotz guter Leistung einen unberechtigten Abzug zu machen. Ich habe noch immer prompt den korrekten Rechnungsbetrag bezahlt.
    Das Thema Skonto ist gut erklärt und nachvollziehbar, danke! Beim Thema Gerüst war ich mich einfach nicht sicher, durch den Verputzer sind zusätzliche Kosten beim Gerüstbauer entstanden, welche dem Verputzer wiederum mit dessen Einverständnis abgezogen wurden. Der Architekt hat damit schon eine Doppelbezahlung bekommen, auf der anderen Seite hatte er auch Aufwand. Wahrscheinlich müsste ich jetzt das erhöhte Architektenhonorar auch wieder beim Verputzer holen. So weltbewegend ist diese Summe nun aber auch nicht, werde es einfach bezahlen und fertig.
    Trotzdem nochmals vielen Dank für die Hilfe, habe mir die HOAIAbk. zwar angeschaut, für einen Laien ist diese aber auch nicht so einfach verständlich.
    Viele Grüße
    Thomas
    • Name:
    • Thomas
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Skontoabzug bei Architektenrechnung: Anrechenbare Baukosten korrekt berechnen?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt Skonto von den anrechenbaren Baukosten abziehen darf. Es wird geklärt, dass Skonti unberücksichtigt bleiben, während Nachlässe berücksichtigt werden müssen. Die korrekte Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAIAbk. und die Berücksichtigung von EP/AP-Preisen sind weitere wichtige Punkte. Abschließend wird betont, dass eine schnelle Bezahlung durch Skontoabzug nicht das Architektenhonorar mindern sollte.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Unterschied zwischen Skonti und Nachlässen bei der Prüfung Ihrer Architektenrechnung, wie im Beitrag Architektenrechnung: Skonti vs. Nachlässe bei Baukosten erläutert wird. Dies ist entscheidend für die korrekte Kostenfeststellung und die Vermeidung von Fehlberechnungen.

    ✅ Zusatzinfo: Wenn Sie mit der Leistung des Architekten zufrieden sind und die Kosten im Rahmen bleiben, sollte ein Skontoabzug nicht zu Lasten des Architektenhonorars gehen. Der Beitrag Architektenhonorar: Skontoabzug trotz guter Leistung? beleuchtet diesen Aspekt genauer.

    💰 Zusatzinfo: Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Baukosten ist entscheidend für die Höhe des Architektenhonorars nach HOAI. Eventualpositionen und Nachträge müssen korrekt berücksichtigt werden, um eine faire Abrechnung zu gewährleisten.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihre Architektenrechnung sorgfältig und vergleichen Sie die angesetzten Kostenfeststellungen mit den realen Zahlungen. Bei Unklarheiten suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Architekten oder ziehen Sie einen Baurechtsexperten hinzu. Beachten Sie auch die Ausführungen im Beitrag Architektenrechnung: Keine Drittelfinanzierung durch Skontoabzug bezüglich der korrekten Handhabung von Skontoabzügen.

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