Architektenhonorar zu hoch? Kosten, Leistungsphasen & Honorarordnung (HOAI) prüfen
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Architektenhonorar zu hoch? Kosten, Leistungsphasen & Honorarordnung (HOAI) prüfen

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sicherlich wurde meine Frage schon des öfteren gestellt, aber da es immer Einzelfälle sind, und ich etwas unter Zeitdruck stehe und nicht alle Beiträge durcharbeiten kann Stelle ich sie nochmals.
Sachverhalt:
Ich habe mir Im September 2000 in Sachsen-Anhalt ein altes Haus gekauft, Baujahr ca. 1950, ca. 130 m² WF sanierungsbedürftig, da seit Maueröffnung leerstehend.
Ich möchte das Haus (EG und DGAbk.) etwas aufstocken lassen, um im DG eine angemessene Raumhöhe zu bekommen. Des weiteren plane ich eine Dachgaube.
Da ich weiß, dass Architektenleistungen sehr teuer werden können wollte ich zuerst alles bzgl. Baugenehmigung selber machen, wurde aber von Architekten eines besseren belehrt.
Der Architekt war ca. 1 Std. vor Ort (Nov. 2000) und sagt mir, sowie er meine Unterlagen hat dauert es 3 Wochen und ich habe die Kostenschätzung.
Daraufhin habe ich das komplette Aufmaß selber gemacht und auch die Pläne gezeichnet. Ich habe dem Architekten noch mitgeteilt, dass wir keine Firmen beauftragen wollen, sondern nach Möglichkeit alles selber machen und wir auch keine Baubetreuung benötigen. Die Unterlagen hat er im Januar erhalten
Nach mehrmaligen Anrufen und einigen Briefen kam endlich am 25. August (nach 8 Monaten!) die Kostenschätzung.
Der Architekt rechnet vom Grundstück entrümpeln bis zum Einbau der Satellitenanlage alles mit ein und kommt bei seiner Schätzung auf Nettogesamtkosten von DM 2.14,900.-.
Seine Honorarforderung beläuft sich auf DM 13.500.- netto und umfasst Leistungsphase 1,3, 4 nach § 15 HOAIAbk. und Leistungsphase 1-4 nach § 73 HOAI.
Ich finde diese Honorarforderung eindeutig überzogen, oder liege ich damit falsch?
  • Name:
  • G. Necker
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Um zu beurteilen, ob das Architektenhonorar überhöht ist, empfehle ich folgende Schritte:

    • Prüfung des Architektenvertrags: Liegt ein schriftlicher Vertrag vor? Sind die vereinbarten Leistungen und Honorare klar definiert?
    • Überprüfung der Leistungsphasen: Welche Leistungsphasen (gemäß HOAIAbk.) wurden tatsächlich erbracht? Die Honorarforderung muss im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
    • Vergleich mit der HOAI: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare. Ein Vergleich der geforderten Honorare mit den Sätzen der HOAI ist ratsam. Allerdings ist die HOAI nicht mehr bindend, sondern dient als Orientierung.
    • Kostenschätzung prüfen: Weicht die tatsächliche Honorarforderung erheblich von der ursprünglichen Kostenschätzung ab? Eine deutliche Überschreitung sollte hinterfragt werden.
    • Rechnung prüfen: Sind alle Positionen auf der Rechnung nachvollziehbar und detailliert aufgeführt?

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Architektenrechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen. Diese können beurteilen, ob das Honorar angemessen ist und ob eventuell unberechtigte Forderungen enthalten sind.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert verschiedene Leistungsphasen und Honorarsätze. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarberechnung, ist aber nicht mehr bindend.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Architektenhonorar, Ingenieurhonorar
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase umfasst spezifische Aufgaben und wird entsprechend honoriert.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenleistungen, Honorarberechnung
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es kann auf Basis der HOAI, aber auch frei vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Baukosten
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften entsprechen.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baurecht
    Kostenschätzung
    Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Berechnung der voraussichtlichen Kosten eines Bauprojekts. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und Finanzierung.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Kostenberechnung, Angebot
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Beratungen durchführt. Er kann bei Streitigkeiten über Baukosten oder Bauqualität hinzugezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baubegleitung
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die zu erbringenden Leistungen und das Honorar regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Honorarvereinbarung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen in Deutschland. Obwohl sie nicht mehr bindend ist, dient sie als Richtlinie für die Honorarberechnung.
    2. Welche Leistungsphasen gibt es in der HOAI?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und wird entsprechend honoriert.
    3. Wie kann ich mein Architektenhonorar prüfen?
      Prüfen Sie den Architektenvertrag, die erbrachten Leistungsphasen und vergleichen Sie die Honorarforderung mit den Sätzen der HOAI. Lassen Sie die Rechnung gegebenenfalls von einem Bausachverständigen oder Anwalt prüfen.
    4. Was tun, wenn das Architektenhonorar zu hoch ist?
      Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten und klären Sie dieUnstimmigkeiten. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ziehen Sie einen Bausachverständigen oder Anwalt hinzu.
    5. Kann ich das Architektenhonorar mindern?
      Wenn das Honorar unberechtigt hoch ist oder Mängel in den Architektenleistungen vorliegen, können Sie das Honorar mindern. Dies sollte jedoch rechtlich geprüft werden.
    6. Was ist eine Baugenehmigung?
      Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie ist in den meisten Fällen erforderlich, bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden kann.
    7. Was sind Architektenleistungen?
      Architektenleistungen umfassen alle Tätigkeiten, die ein Architekt im Rahmen eines Bauprojekts erbringt, von der Planung über die Bauleitung bis zur Objektbetreuung.
    8. Was ist eine Kostenschätzung?
      Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten. Sie dient als Grundlage für die Planung und Finanzierung des Bauprojekts.

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  2. HOAI: Anrechenbare Kosten – Heizung, Sanitär, Elektro?

    Laienantwort
    Der Architekt darf bei seinem Honorar nur die anrechenbaren Kosten berücksichtigen. Wie genau die anrechenbaren Kosten definiert sind, weiß ich nicht genau. Aber z.B. die Heizungs-, Sanitär-, und Elektroinstallation darf nicht (oder nur zum Teil?) berücksichtigt werden. Des weiteren ist die Frage, ob in den 214.900 DM die MwSt enthalten ist. Falls ja, dann darf diese nach meiner Vermutung nicht nochmal beim Honorar zusätzlich berechnet werden.
    Da ich in den letzten Tagen selbst auf Architektensuche für meinen Neubau war, und ich mir den Ärger mit der HOAIAbk. ersparen wollte habe ich immer nach einem Paulschalpreis gefragt. Das meiner Meinung den Vorteil, dass der Architekt nicht extrateuer plant, um sein Honorar hochzudrücken. Ich war bei mehreren Architekten, welche sich dabei an der HOAI orientiert haben, aber dennoch etwas darunter geblieben sind. Das Honorar für die LPAbk. 1-4 für meinen ca. 550  -  600 TDM (inkl. MwSt) teuren Neubau in Süddeutschland betrug dabei in der Größenordnung zwischen 8000  -  12000 DM inkl. MwSt. Ich haben mich jetzt für einen 10.000 DM Architekten entschieden, welcher mir fachlich am besten zugesagt hat.
    Berücksichtigen muss man aber, welche Honorarzone für die Planung gilt. Diese Honorarzone ist abhängig von der Schwierigkeit der Planung und da dürfte ein Umbau höher eingruppiert sein als mein Neubau. Dennoch glaube ich, dass Ihr genannter Preis deutlich zu hoch ist. Lassen Sie sich von ihrem Architekten nicht über den Tisch ziehen! Vielleicht hilft auch folgende URL etwas weiter:
    • Name:
    • Elmar
  3. Ärger mit der HOAI? Gesetzliche Grundlagen beachten!

    zum Ärger mit der HOAIAbk.
    diese ist schließlich Gesetz. Sie gehen auch nicht zum Arzt und fragen: "Äh, Blinddarm Operation geht das nicht billiger? "
    sehr verärgert über HOAI-Brecher Elias Brunn
  4. Architekten vs. Handwerker: Preisverhandlungen – Einwände?

    Foto von Stefan Ibold

    wieso verärgert?
    Hallo Herr Brunn,
    Sie als Architekt fragen den Handwerker doch auch, ob es nicht noch ein bisschen billiger geht. Merkwürdiger Weise finden Sie da anscheinend nichts Negatives bei.
    Und nun sage ich: sehr verärgert über die Preisbrechenden Architekten 🙂
    MfG
    Stefan Ibold
  5. Pauschalhonorar: Gesetzeswidrig bei Architekten & Anwälten?

    Foto von Hans-Joachim Rüpke

    dafür gibt es dann einen sogenannten "Bauleiter"
    ja, genau, Herr Brunn! Pauschalhonorar bei Rechtsanwälten und Architekten sind gesetzeswidrig. Den Rest kann er ja vielleicht noch später einklagen. Alles klar. Jetzt wissen wir "in echt", wie es alles anfängt. Wird ein ausgewogenens Verhältnis. Viele Grüße an die Kollegen
  6. HOAI: Architektenhonorar – Anspruch auf Mindestsatz?

    Gesetz? Ganz sicher?
    Als Nicht-Jurist kann ich natürlich auch Gesetze und Urteile nicht wirklich richtig lesen. Ich weiß nur, dass ein Architekt Anspruch auf die Mindesthöhe Honorar nach HOAIAbk. hat.
    Da würde ich doch lieber mal Rechtsanwälte zu fragen ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  7. Architektenhonorar: Pauschal vs. Baukostenabhängig – Vergleich

    Ärger mit HOAIAbk.
    Es gieng mir nicht darum, den Preis zu drücken, denn ich hätte sicherlich auch irgendeinen Architekten für 5000 DM gefunden. Das Haus würde dadurch aber nicht unbedingt besser werden.
    Es gieng mir darum, dass das Honorar pauschal ist und damit von den späteren Baukosten abgekoppelt ist. Ich habe vor Jahren mal für unseren Altbau zwei neue Marmor-Innenfensterbänke gekauft und wollte sie in der gleichen Dicke wie in den übrigen Räumen haben. Wissen Sie was der Steinmetz dazu gemeint hat? Warum in 30 mm Stärke, sowas wollen sonst nur die Architekten, welche ihr Honorar noch schnell etwas hochdrücken wollen. Ich denke das sagt doch alles.
    Im übrigen habe ich mir 4 verschiedene Architekten angesehen und alle haben mir ausnahmslos ein Pauschalangebot gemacht. Ich habe mich auch im Bekanntenkreis umgehört, da wurde in nicht wenigen Fällen ein Teil des Honorars "schwarz" bezahlt und ein Teil regulär. Ich glaube das ist schon eher die Regel als die Ausnahme, auch wenn ich das selbst nicht so mache.
    • Name:
    • Elmar
  8. Schwarzarbeit: Neulackierung – Gerichtsurteil im Detail

    Btw: Schwarzarbeit
    Eine reale Geschichte: Da kommt ein Fahrer eines schönen, alten goldmetallic 280SE in die Lakierwerkstatt und fragt, was eine Neulackierung kostet. 3800 DM! Und was kostet es schwarz? 700 DM billiger! Dann nehme ich es schwarz!
    Bei der Gerichtsverhandlung hat dann die Lackierwerkstatt bezüglich des in der Farbe schwarz lackierten Fahrzeugs recht bekommen!
    • Name:
    • Elmar
  9. HOAI: Öffentliches Preisrecht – Pauschalen zulässig?

    Foto von Robert Worsch

    HOAI ist kein Gesetz
    Die HOAIAbk. ist vielmehr ein öffentliches Preisrecht. Pauschalvereinbarungen sind nach BHG Rechtsprechung im Rahmen der Höchst- und Mindestsätze zulässig, sofern sie, nach Auffassung der Gerichte, bei Auftragsvergabe schriftlich vereinbart wurden. Und wie nun die Einordnung der Kosten und der Sätze erfolgt, was soll man dazu sagen? Erst der Steitfall wirft die Fragen auf. Meine Meinung ist, dass der Vertrag der Beste ist, der unter der Voraussetzung geschlossen wird, dass man ihn nach Unterschrift nicht mehr in die Hand nehmen muss 😉
  10. BHG: Was bedeutet diese Abkürzung im Baurecht?

    BHG?
    Was ist das? *duck*
    Naja, kommt ja vom Tippfehlerkönig (ich):-)
    • Name:
    • Martin Beisse
  11. Gnaaa;-)

    Foto von

    Gnaaa;-)
  12. Bauingenieur vs. Architekt: Tragwerksplanung im Industriebau

    kleine Richtigstellung
    Herr Ibold, definitiv bin kein Architekt! Sondern Bauingenieur und Arbeite als Tragwerksplaner im Industriebau. Auch wenn mittlerweile die Arbeit der Architekten respektiere, für einen Bauingenieur ungewöhnlich genug, ist diese Verwechselung doch ein kaltes Glas Wasser ins Gesicht! (grins) Nein aber wenn ich erlebe, dass selbst die öffentliche Hand an Leute vergibt, die eindeutig unterhalb der HOAIAbk. anbieten, bekomme ich das Kotzen. Und der momentane Preiskampf ist doch ein Teil unseres eigenen Ruins. Und mir macht das schon graue Haare. Demnächst wird auf den Bauschildern stehen: diese Baustelle wird gesponsert von ... Wie soll man vernünftige Arbeit zu diesen Bedingungen abliefern?
    bevor ich mich in Rage rede, allgemeine Grüße Elias Brunn
  13. Architekten-Honorar: Preisdruck vs. Reelle Kosten?

    Foto von Stefan Ibold

    ok, Herr brunn
    dann sind Sie entschhuldigt 🙂 ).
    Aber  -  in einem müssen Sie mir doch eigentlich Recht geben, die Preisdrückerei der Architekten den Handwerkern gegenüber ist doch real vorhanden. Und wenn denn Herr Zack sich hier hinstellt und behauptet, dass es 1. keine schlechten Architekten gäbe und 2. die HOAIAbk. reell für den Häuslebauer wäre, dann bekomme ich, mit Verlaub gesagt, das Ko ... n.
    Ich habe die HOAI mit Kommentaren nahezu auseinandernehmen müssen, weil da ein Rechtsstreit anhängig ist. Je mehr man darin stöbert, die Kommentare liest, desto mehr gelangt man zu der Überzeugung, die HOAI ist die sicherste Einnahmequelle für Architekten. Allein der Bereich der Nebenkostenabrechnung, der Bereich der anrechenbaren Kosten bei Sanierungen ist eine Sauerei allererster Güte.
    Trotzdem, nichts für ungut 🙂 )
    Grüße
    si
    • Name:
  14. Bauingenieure: Undankbare Teile der HOAI – Analyse

    Wenn man sich die richtigen Teile raussucht
    aber auch nur dann. Ein paar Teile davon sind denkabr undankbar (schön gesagt, nicht?). Komischerweise sind das die Teile, die Bauingenieure betreffen ...
    Sach mal, Höörr Ibold, dass der Herr Brunn Bauingenieur. ist, hätteste doch längst merken müssen *kopfschüttel*
    • Name:
    • Martin Beisse
  15. Auftragsvergabe: Preisdruck vs. Qualität am Bau – Erfahrungen

    Zustimmung
    "Aber  -  in einem müssen Sie mir doch eigentlich Recht geben, die Preisdrückerei der Architekten den Handwerkern gegenüber ist doch real vorhanden. "
    Das ist genau das Problem, dass man bei erhalt eines Auftrages gar nicht mehr so richtig weiß, ob man sich freuen soll ... Desto mehr freue ich mich, wenn jemand mit seinem "billig billig"-Anbieter hereinfällt. Leider spricht es sich viel zu wenig rum, dass billig vielleicht auch auf die Qualität geht (ich kenne mehrere Baustellen, wo der Neubau erst einmal saniert werden musste). Ich finde es schon wirklich absurd, wenn beispielsweise ein Bauherr (im Industriebau) glaubt etwas zu sparen, wenn er die Tragwerksplanung mit an den Bauunternehmer vergibt, den er nach Kubikmeter Beton bezahlt ... Und wenn man mittlerweile auf der Baustelle immer einen Universalübersetzer mit mindestens 50 Slawischen Dialekten benötigt, wundert es mich, wie wenig da noch schief geht. Wie soll denn irgendeine Koordination funktionieren, wenn man noch nicht einmal eine gemeinsame Sprache spricht.
    ich breche mal lieber ab, bevor ich mich noch mehr in Rage rede. Herzliche Grüße ans Handwerk. E. Brunn
  16. Zahlungsmoral: Architektenrechnung – Porto als Gewinn?

    Bezahlung? Was ist denn das?
    Mir ist die Höhe mittlerweile gelichgültig. Bin schon froh, wenn ich im Schnitt das Porto für die Rechnung wieder rauskriege.
    Das Problem ist ja nicht nur die Preisdrückerei, sondern das Zahlen überhaupt. Tolles System in Deutschland: versuchen Sie mal an ehrlich verdientes Geld auch ranzukommen. Selbst wenn Sie nach 2 Jahren Klage Recht bekommen, haben Sie das Geld immer noch nicht ...
    Jetzt muss ich aber aufhören.
    • Name:
    • Martin Beisse
  17. Zahlungsfristen: 30-Tage-Frist – Auswirkungen auf Architekten

    Foto von

    natürlich mb
    klar hätte ich das eher merken müssen:) )
    Das mit der Zahlungsmoral hat uns unsere Regierung ganz geschickt eingebrockt. Unter dem Deckmäntelchen des Gesetzes zur beschleunigten Zahlung hat sieeine pauschale 30 Tagefrist eingebastelt. Vor Ablauf dieser Frist zahlt eh Niemand mehr. Selbst bei GA, die ja normalerweise zur Hälfte im Voraus entgeltet werden, passiert nichts mehr.
    Aber da Herr Schröder und Konsorten ja die Politik dr ruhigen Hand betreiben (bei H. Kohl hieß das laut Genossen Aussitzen ) haben wir ja alle Zeit mit der Bezahlerei.
    Auch wenn ich Haue bekomme, verkneifen kann ich es mir nicht 🙂 )
    S ie P lündern D eutschland
    Grüße
    si
    • Name:
  18. Skonto: 2-3% bei schneller Zahlung – Anreiz für Bauherren?

    SI: 30 Tagefrist
    Warum bieten Sie keine 2 % oder 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb 3 Tagen oder so? Wer dann nicht innerhalb diesem Zeitraum zahlt, kann entweder nicht rechnen oder zahlt auch nach 30 Tagen nicht, weil er nämlich überhaupt nicht kann.
    • Name:
    • Elmar
  19. Architektenhonorar: Ist mein Honorar zu hoch? – Tipps

    Hilfe, kann nochmal jemand zur Eingangsfrage Antworten?!
    Ich finde ja eine angeregte Unterhaltung zu allen Themen ganz nett, aber das hilft mir persönlich nicht weiter. Kann mir vielleicht jemand noch paar Tipps und Infos geben, ob das Honorar meines Architekten (siehe Eingangsfrage) nun zu reell ist oder nicht.
    Herzlichen Dank.
    • Name:
    • Gabi Necker
  20. HOAI: Preis- vs. Qualitätswettbewerb – Architekten-Sicht

    Herr Ibold
    sie verwechseln (wie immer, muss ich mittlerweile sagen) den Preiswettbewerb mit dem Qualitätswettbewerb. Sie haben den Sinn der HOAIAbk. nicht verstanden und können hier überhaupt keine Vergleiche zu Handwerkern führen, das wäre völlig am Thema vorbei. Außerdem fragt der Architekt den Handwerker nicht nach einem Preisnachlass, sondern der Bauherr  -  dieser ist dessen Vertragspartner. Der Architekt tut dies höchstens im Auftrag des Bauherrn. Mag sein, das sie andere Erfahrungen gemacht haben, dies sind dann allerdings keine Architekten.
    • Name:
    • Herr Zack
  21. Chat-Anfrage: Direkte Kommunikation gesucht

    Foto von Hans-Joachim Rüpke

    Herr Zack mal melden
    Hallo, bitte mal im Chat melden
  22. Architektenhonorar: Honorarzone III, Leistungsphasen 1-4 – Kosten

    Gehen wir mal von 241.900 DM aus
    Honorarzone III, höheres Ende macht das rund 30.000 DM. Leistungsphase 1-4 macht dann 27 % also 8.100 DM. Dazu kommen noch die verbraucherfreundlichen Nebenkosten, die noch mal genau so hoch sein können (Fahrtkossten, Sekretariat, Kopien, Porto, Fax, Telefon etc.)
    • Name:
    • Martin Beisse
  23. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar: Kosten, HOAIAbk. & Abrechnung – Prüfen & Optimieren

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit von Architektenhonoraren, die Anwendung der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), Pauschalhonorare und die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Es werden sowohl die Perspektiven von Architekten als auch von Bauherren beleuchtet, wobei unterschiedliche Meinungen und Erfahrungen ausgetauscht werden. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ob Pauschalhonorare zulässig sind und wie die anrechenbaren Kosten korrekt berechnet werden. Die Zahlungsmoral und die Auswirkungen von Zahlungsfristen werden ebenfalls thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag HOAI: Öffentliches Preisrecht – Pauschalen zulässig? sind Pauschalvereinbarungen im Rahmen der Höchst- und Mindestsätze zulässig, sofern sie bei Auftragsvergabe schriftlich vereinbart wurden. Dies ist ein wichtiger Aspekt, der bei der Honorarvereinbarung beachtet werden sollte.

    💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenhonorar: Honorarzone III, Leistungsphasen 1-4 – Kosten wird ein konkretes Beispiel für die Berechnung des Architektenhonorars in Honorarzone III und den Leistungsphasen 1-4 gegeben. Dies kann als Orientierungshilfe dienen, um die eigene Architektenrechnung zu überprüfen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag HOAI: Anrechenbare Kosten – Heizung, Sanitär, Elektro? diskutiert, welche Kosten bei der Berechnung des Architektenhonorars berücksichtigt werden dürfen. Es wird angemerkt, dass Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen möglicherweise nicht oder nur zum Teil berücksichtigt werden dürfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten die Architektenrechnung sorgfältig prüfen und sich über die HOAI informieren, um sicherzustellen, dass das Honorar angemessen ist. Es empfiehlt sich, vorab eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei Unklarheiten kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Bausachverständigen sinnvoll sein. Beachten Sie auch den Beitrag Architektenhonorar: Ist mein Honorar zu hoch? – Tipps für weitere Hinweise.

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