Architektenhonorar Anbau & Gaube: Berechnungsgrundlage, Umbauzuschlag & Fassade?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Architektenhonorar Anbau & Gaube: Berechnungsgrundlage, Umbauzuschlag & Fassade?
wir sind dabei mit einem Architekten einen Anbau und eine Gaube für unser 3 Familienhaus (Baujahr 68) zu planen. Der Anbau hat eine Grundfläche von ca. 15 m². Zusätzlich soll das Dach neu gedeckt und gedämmt werden, sowie die Fassade erneuert bzw. gestrichen werden. Das Honorar sieht jetzt einen 20 % Umbauzuschlag auf Alles vor, also auch auf Dachdeckerarbeiten und Streicharbeiten.
2 Fragen:
Ist es korrekt/üblich, dass Dachdeckerarbeiten und Fassade streichen als Grundlage für die Honorarberechnung komplett angerechnet werden?
Ist es korrekt/üblich auch darauf 20 % Umbauzuschlag zu berechnen?
-
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Ich beurteile die Honorarberechnung für Architektenleistungen bei Anbauten und Umbauten als komplex, da verschiedene Faktoren eine Rolle spielen. Die Berechnungsgrundlage ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) festgelegt.
Wichtige Aspekte sind:
- Anrechenbare Kosten: Dies sind die Baukosten, die zur Berechnung des Honorars herangezogen werden.
- Leistungsphasen: Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (z.B. Entwurf, Genehmigungsplanung, Ausführung), die unterschiedlich honoriert werden.
- Honorarzone: Das Schwierigkeitsgrad des Projekts wird in Honorarzonen eingeteilt.
- Umbauzuschlag: Bei Umbauten und Modernisierungen kann ein Umbauzuschlag auf das Honorar erhoben werden, da diese Projekte oft komplexer sind als Neubauten. Der Zuschlag kann je nach Schwierigkeitsgrad zwischen 20% und 33% liegen.
Für die Berechnung des Honorars sind die anrechenbaren Kosten des Anbaus, der Gaube, der Dachdeckerarbeiten und der Fassadenarbeiten relevant. Die Fassade ist grundsätzlich eine Grundlage für die Honorarberechnung.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich vom Architekten eine detaillierte Honoraraufstellung geben, in der alle relevanten Faktoren berücksichtigt sind. Prüfen Sie, ob der Umbauzuschlag angemessen ist und lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage erläutern.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert die anrechenbaren Kosten, die Leistungsphasen und die Honorarzonen, die für die Berechnung des Honorars relevant sind. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung zwischen Architekten und Bauherren.
Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzonen - Anrechenbare Kosten
- Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Bauleistungen tatsächlich anfallen und die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten und sonstige Kosten, die für die Ausführung des Bauvorhabens notwendig sind. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorarberechnung - Leistungsphasen
- Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung umfassen. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Anteil am Gesamthonorar. Die Leistungsphasen sind: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Planungsprozess, Architektenleistung - Honorarzone
- Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauprojekts an. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Honorarzone I die einfachsten und Honorarzone V die schwierigsten Projekte umfasst. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Architektenhonorar. Die Einteilung in die Honorarzone erfolgt anhand von Kriterien wie Komplexität, gestalterischer Anspruch und technische Anforderungen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Architektenhonorar - Umbauzuschlag
- Der Umbauzuschlag ist ein Zuschlag auf das Architektenhonorar, der bei Umbauten und Modernisierungen erhoben wird, um den erhöhten Aufwand zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Schwierigkeitsgrad des Projekts ab und kann zwischen 20% und 33% liegen. Grundlage für die Berechnung ist das Grundhonorar, welches sich aus den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ergibt.
Verwandte Begriffe: HOAI, Umbau, Architektenhonorar - Fassade
- Die Fassade ist die äußere Hülle eines Gebäudes und prägt dessen Erscheinungsbild. Sie schützt das Gebäude vor Witterungseinflüssen und trägt zur Wärmedämmung bei. Die Gestaltung und Ausführung der Fassade erfordert architektonische Leistungen und ist somit Grundlage für die Honorarberechnung.
Verwandte Begriffe: Gebäudehülle, Wärmedämmung, Architektenleistung - Dachdeckerarbeiten
- Dachdeckerarbeiten umfassen die Neueindeckung des Daches sowie die Dämmung. Die Kosten für diese Arbeiten sind ebenfalls anrechenbare Kosten und fließen in die Honorarberechnung ein. Es ist wichtig, dass die Dachdeckerarbeiten fachgerecht ausgeführt werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden.
Verwandte Begriffe: Dach, Dämmung, Architektenleistung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Wie wird der Umbauzuschlag berechnet?
Der Umbauzuschlag wird auf das Architektenhonorar aufgeschlagen, um den erhöhten Aufwand bei Umbauten und Modernisierungen zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Schwierigkeitsgrad des Projekts ab und kann zwischen 20% und 33% liegen. Grundlage für die Berechnung ist das Grundhonorar, welches sich aus den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ergibt. - Welche Kosten sind anrechenbare Kosten?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Bauleistungen tatsächlich anfallen. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten und sonstige Kosten, die für die Ausführung des Bauvorhabens notwendig sind. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung. Die anrechenbaren Kosten sind ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Architektenhonorars. - Was sind Leistungsphasen nach HOAI?
Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung umfassen. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Anteil am Gesamthonorar. Die Leistungsphasen sind: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung. - Was bedeutet Honorarzone?
Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauprojekts an. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Honorarzone I die einfachsten und Honorarzone V die schwierigsten Projekte umfasst. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Architektenhonorar. Die Einteilung in die Honorarzone erfolgt anhand von Kriterien wie Komplexität, gestalterischer Anspruch und technische Anforderungen. - Ist die Fassade Grundlage für die Honorarberechnung?
Ja, die Kosten für die Fassadenerneuerung oder -sanierung sind in der Regel anrechenbare Kosten und somit Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Dies gilt sowohl für die Materialkosten als auch für die Lohnkosten der Handwerker. Die Fassade ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und ihre Gestaltung und Ausführung erfordert architektonische Leistungen. - Was ist bei Dachdeckerarbeiten zu beachten?
Dachdeckerarbeiten umfassen die Neueindeckung des Daches sowie die Dämmung. Die Kosten für diese Arbeiten sind ebenfalls anrechenbare Kosten und fließen in die Honorarberechnung ein. Es ist wichtig, dass die Dachdeckerarbeiten fachgerecht ausgeführt werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden. - Wie wirkt sich ein Neubau auf das Honorar aus?
Ein Neubau wird in der Regel anders behandelt als ein Umbau. Die Honorarberechnung erfolgt auf Basis der anrechenbaren Kosten des Neubaus und der entsprechenden Honorarzone. Ein Umbauzuschlag entfällt in diesem Fall. Es ist wichtig, dass die Leistungen für den Neubau klar von den Leistungen für den Umbau abgegrenzt werden. - Was sind Streicharbeiten und wie werden sie berücksichtigt?
Streicharbeiten umfassen das Anstreichen der Fassade oder Innenräume. Die Kosten für Streicharbeiten sind ebenfalls anrechenbare Kosten und werden bei der Honorarberechnung berücksichtigt. Es ist wichtig, dass die Streicharbeiten fachgerecht ausgeführt werden, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.
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Informationen zu Kosten und Finanzierung einer Fassadensanierung. - Dachsanierung: Ablauf und wichtige Aspekte
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Architektenhonorar: Neubau vs. Instandsetzung – HOAI-Auswahl
so oder so!?
sie haben die HOAIAbk. Auswahl!
zum einen haben sie einen Neubau, Anbau und zum anderen eine Instandsetzung. beides wird verschieden berechnet.
Neubau, Anbau mit umbauzuschlag über alle Leistungsphasen zwischen 20 und 33 Prozent (§ 23 HOAI)
oder
Instandsetzung mit 50 Prozent auf die Leistungsphase 8 - Bauüberwachung (§ 27 HOAI)
ich vermute, dass bei dem bv eine der Maßnahmen unterhalb der Bemessungsgrenzen liegen könnte - wo eine Differenzierung in Neubau und Instandsetzung keinen rechten Sinn mehr macht. ergo: Verhandlungssache? -
HOAI: Anbau, Gaube, Fassade – Getrennte Honorarberechnung!
Na, na, na ...
Gemäß § 3 Nr. 4 HOAIAbk. handelt es sich hier nicht um einen Umbau, sondern um einen Erweiterungsbau (Anbau, Gaube) sowie eine Modernisierungs- (Dach, Dämmung) und eine Instandhaltungsmaßnahme (Anstrich). Gemäß § 23 HOAI sind diese Maßnahmen getrennt abzurechnen:- der Erweiterungsbau ohne Zuschlag
- die Modernisierungsmaßnahme mit 20 % Zuschlag nach § 24 HOAI (falls nichts anderes vereinbart)
- die Instandhaltungsmaßnahme eventuell mit Zuschlag nach § 27 HOAI (nur wenn vereinbart, max. 50 % auf Leistungsphase 8)
Das geht, wie Herr Blücher schon erwähnt hat, natürlich nur dann, wenn die anrechenbaren Kosten der Einzelmaßnahmen größer als 25.565,- € sind.
-
Erweiterungsbau: Planung ohne Bausubstanz? Honorar sparen!
ach?
den Erweiterungsbau plant man ohne Berücksichtigung der vorh. Bausubstanz?
na, da kann man ja locker 'n paar Prozent sparen ... -
HOAI §10: Bausubstanz-Anrechnung – Schriftliche Vereinbarung!
Okay ...!
Richtig, § 10 Nr. 3a HOAIAbk. sagt:
Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. -
Honorarverkomplizierung: Differenzierung bei Minijobs sinnvoll?
ouups!
ist da ein neuer vorbeter an bord 🙂
na na na --
den § 10 - mitzuverarbeitende Substanz behält man sich besser für wichtigeres als für die Honorarverkomplizierung bei minijobs!
die Arbeit ist das ziel, nicht die Honorarrechnung:
bedenke stets die Möglichkeit, dass diese feine Differenzierung der kostenstellen in Kostenberechnung, -Anschlag, -Feststellung, Ausschreibung nach losen etc. pp nicht am Ende das gesamte Honorar kostet. erlös kommt von erlösen <= zu leicht verwaltet man sich über. -
Honorarprüfung: Detaillierte Leistungsdifferenzierung ist Pflicht!
Dennoch ...
Die Differenzierung der Leistung in der Honorarrechnung ist eine zur Prüffähigkeit und damit zur Fälligkeit notwendige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber. Zugegeben, der Aufwand mag - besonders bei kleinen Projekten - recht groß sein, trotzdem ist er zwingend erforderlich. Viel zu oft werden Leistungen pauschaliert und ohne Nachweis bzw. erforderliche schriftliche Vereinbarung abgerechnet. Das führt unter anderem zum schlechten Ruf der Architektenschaft was Kosten und überhöhte Honorare angeht. -
Architektenhonorar: Differenzierung für besseres Verständnis
danke
Herzlichen Dank für die Beiträge,
eine Differenzierung in die einzelnen Positionen hilft mir die geleistete Arbeit und das dafür angesetzte Honorar zu verstehen - als Auftraggeber ist man bestenfalls irritiert wenn für den Anstrich der Fassade derselbe Satz zugrunde gelegt wird wie für einen kompletten Anbau. Auch wenn die Differenzierung in meinem Fall (nach meiner groben Kalkulation) wenig bis nichts an der Gesamtsumme ändert - nochmals Danke. -
Honorar Anbau & Fassade: Nachvollziehbarkeit durch Differenzierung
nochmal danke
und jetzt hoffentlich mit Text:
Die Differenzierung hilft mir als Auftraggeber die Leistung und das angesetzte Honorar besser zu nachzuvollziehen. Sonst ist man ja doch leicht irritiert wenn der Fassadenanstrich zum gleichen Satz inkl. Umbauzuschlag von 20 % abgerechnet wird wie der eigentliche Anbau ...
Nach meiner groben Kalkulation ändert sich in meinem Fall an der Gesamtsumme durch diese Einzelbetrachtung fast nichts - aber immerhin versteh ich's jetzt - danke -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar Anbau & Gaube: Korrekte Berechnung für Fassade & Umbau
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung des Architektenhonorars für einen Anbau, eine Gaube, Dachdeckerarbeiten und Fassadenarbeiten an einem 3-Familienhaus. Es wird die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Neubau, Erweiterungsbau, Modernisierung und Instandhaltung gemäß HOAIAbk. betont. Die korrekte Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz und die Bedeutung einer detaillierten Honoraraufstellung für die Prüffähigkeit werden hervorgehoben.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Gemäß dem Beitrag HOAI: Anbau, Gaube, Fassade – Getrennte Honorarberechnung! sind Erweiterungsbau, Modernisierungsmaßnahme und Instandhaltungsmaßnahme getrennt abzurechnen, wobei für die Modernisierungsmaßnahme ein Zuschlag von 20% nach § 24 HOAI anfällt.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhonorar: Neubau vs. Instandsetzung – HOAI-Auswahl weist darauf hin, dass die HOAI verschiedene Berechnungsmodelle für Neubau/Anbau und Instandsetzung vorsieht. Die Honorarberechnung kann als Neubau/Anbau mit Umbauzuschlag oder als Instandsetzung mit Zuschlag auf die Leistungsphase 8 erfolgen.
💰 Zusatzinfo: Die Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz gemäß § 10 Nr. 3a HOAI ist ein wichtiger Aspekt bei der Honorarberechnung. Der Umfang der Anrechnung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, wie im Beitrag HOAI §10: Bausubstanz-Anrechnung – Schriftliche Vereinbarung! erläutert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Um Missverständnisse und Irritationen zu vermeiden, sollte der Auftraggeber auf eine detaillierte Aufschlüsselung des Architektenhonorars bestehen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Differenzierung für besseres Verständnis betont wird. Eine transparente Honoraraufstellung hilft, die erbrachten Leistungen und die Honoraransätze nachzuvollziehen.
🔧 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die einzelnen Positionen im Architektenhonorar genau zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Architekten zu besprechen, um sicherzustellen, dass die Honorarberechnung korrekt und nachvollziehbar ist. Die Beiträge Honorarprüfung: Detaillierte Leistungsdifferenzierung ist Pflicht! und Honorar Anbau & Fassade: Nachvollziehbarkeit durch Differenzierung unterstreichen die Wichtigkeit einer detaillierten Leistungsdifferenzierung für die Prüffähigkeit der Honorarrechnung.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Anbau". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Architektenhonorar: Honorarangebot prüfen – Einfluss auf Kosten? …
- … HOAIAbk.: Architektenhonorar – Mittelsatz Verhandlungssache! …
- … Architektenhonorar: Bausubstanz-Bewertung vs. Hauswert – Wie ansetzen? …
- … Architektenhonorar: Ähnlicher Fall im HOAI-Forum – Lesetipp! …
- … Für den Anbau, der für sich genommen relativ geringe anrechenbare Baukosten mit sich bringt, …
- … Erschwerend für einen brauchbaren Rat kommt hinzu, dass ein Anbau und eine energetische Aufrüstung zusammen kommen, wo die mitzuverarbeitende Bausubstanz unterschiedlich …
- … Architektenhonorar: Bausumme, Umbauzuschlag & Verhandlungstipps …
- … Die Verhandlung wird nicht einfach, aber es wird Ihnen wohl auch kein Fachmann konkrete Zahlen nennen können. Vielleicht (nur als Laie) so: energ. Sanierung (vermutlich mit Außenwanddämmung) 84 T mit hauptsächlicher Arbeit im ausführenden Bereich => mehr als vorhandene Substanz vollständig umbauen geht an Aufwand für diese Substanz nicht => Anbau hauptsächl. Planungsarbeiter, denn Ausführung wird wenig beeinflusst => höchstens gleicher …
- … Architektenhonorar Umbau & Anbau: Kosten, HOAIAbk. & Verhandlung …
- … um die Angemessenheit eines Architektenhonorars für Umbau- und Anbauarbeiten. Dabei werden die anrechenbaren Kosten, die Honorarhöhe nach HOAIAbk. und Verhandlungsmöglichkeiten beleuchtet. Ein wichtiger Punkt ist die Bewertung der mitverarbeiteten Bausubstanz und deren Einfluss auf das Honorar. Zudem wird auf die Bedeutung der Planungsphase und die Möglichkeit der Honorarverhandlung hingewiesen. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenhonorar: Bausubstanz-Bewertung vs. Hauswert – Wie ansetzen? wird die Frage aufgeworfen, …
- … ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhonorar: Ähnlicher Fall im HOAIAbk.-Forum – Lesetipp! verweist auf einen ähnlichen Fall im …
- … 📊 Fakten/Zahlen: Im Beitrag Architektenhonorar: Bausumme, Umbauzuschlag & Verhandlungstipps wird eine Beispielrechnung aufgeführt, die zeigt, dass …
- … bei der genannten Bausumme inklusive Umbauzuschlag ein Architektenhonorar von über 45.000 Euro entstehen kann. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Verhandlung. …
- … 🔧 Praktische Umsetzung: Der Beitrag HOAIAbk.: Architektenhonorar – Mittelsatz Verhandlungssache! betont, dass der Mittelsatz des Architektenhonorars nicht …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Raumteilung durch Türen: Architektenpflicht bei Nutzungsänderung im Reihenhaus?
- … Dies ist jedoch in der Regel nur bei geringfügigen Änderungen oder Anbauten möglich. Bei Nutzungsänderungen, die eine gewisse Komplexität aufweisen, ist die …
- … Architektenhonorar bei NutzungsänderungErläuterung der Berechnungsgrundlagen für das Architektenhonorar bei Nutzungsänderungen nach HOAIAbk.. …
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