Architektenhonorar Anbau & Gaube: Berechnungsgrundlage, Umbauzuschlag & Fassade?

In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung des Architektenhonorars für einen Anbau, eine Gaube, Dachdeckerarbeiten und Fassadenarbeiten an einem 3-Familienhaus. Es wird die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Neubau, Erweiterungsbau, Modernisierung und Instandhaltung gemäß HOAI betont. Die korrekte Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz und die Bedeutung einer detaillierten Honoraraufstellung für die Prüffähigkeit werden hervorgehoben.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung · 🔧 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar Anbau & Gaube: Berechnungsgrundlage, Umbauzuschlag & Fassade?

Hallo,
wir sind dabei mit einem Architekten einen Anbau und eine Gaube für unser 3 Familienhaus (Baujahr 68) zu planen. Der Anbau hat eine Grundfläche von ca. 15 m². Zusätzlich soll das Dach neu gedeckt und gedämmt werden, sowie die Fassade erneuert bzw. gestrichen werden. Das Honorar sieht jetzt einen 20 % Umbauzuschlag auf Alles vor, also auch auf Dachdeckerarbeiten und Streicharbeiten.
2 Fragen:
Ist es korrekt/üblich, dass Dachdeckerarbeiten und Fassade streichen als Grundlage für die Honorarberechnung komplett angerechnet werden?
Ist es korrekt/üblich auch darauf 20 % Umbauzuschlag zu berechnen?
  • Name:
  • mipatco
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Dachdecker- und Streicharbeiten dürfen grundsätzlich nicht in die anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar einfließen – sie sind reine Ausführungsleistungen Dritter.

    🔴 KRITISCH: Der Umbauzuschlag darf ausschließlich auf planerisch erfasste Leistungen für bauliche Veränderungen (z. B. Gauben- und Anbauplanung, Dachdämmung, konstruktive Fassadensanierung) angewendet werden – nicht auf reine Gewerkekosten.

    ⚠️ WICHTIG: Eine vertragliche Vereinbarung über Abweichungen von der HOAIAbk. ist zwingend erforderlich, um einen Umbauzuschlag rechtskonform anzuwenden.

    ⚠️ WICHTIG: Die anrechenbaren Kosten müssen nach Neubau- und Umbauanteilen transparent aufgeschlüsselt sein – pauschale Anwendung des Zuschlags ist unzulässig.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Honorarberechnung für Architektenleistungen bei Anbauten und Umbauten als komplex, da verschiedene Faktoren eine Rolle spielen. Die Berechnungsgrundlage ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegt.

    Wichtige Aspekte sind:

    • Anrechenbare Kosten: Dies sind die Baukosten, die zur Berechnung des Honorars herangezogen werden.
    • Leistungsphasen: Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (z.B. Entwurf, Genehmigungsplanung, Ausführung), die unterschiedlich honoriert werden.
    • Honorarzone: Das Schwierigkeitsgrad des Projekts wird in Honorarzonen eingeteilt.
    • Umbauzuschlag: Bei Umbauten und Modernisierungen kann ein Umbauzuschlag auf das Honorar erhoben werden, da diese Projekte oft komplexer sind als Neubauten. Der Zuschlag kann je nach Schwierigkeitsgrad zwischen 20% und 33% liegen.

    Für die Berechnung des Honorars sind die anrechenbaren Kosten des Anbaus, der Gaube, der Dachdeckerarbeiten und der Fassadenarbeiten relevant. Die Fassade ist grundsätzlich eine Grundlage für die Honorarberechnung.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich vom Architekten eine detaillierte Honoraraufstellung geben, in der alle relevanten Faktoren berücksichtigt sind. Prüfen Sie, ob der Umbauzuschlag angemessen ist und lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage erläutern.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Honorarberechnung eines Architekten für einen Anbau und eine Gaube an einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1968. Der Architekt plant, einen pauschalen Umbauzuschlag von 20% auf sämtliche Leistungen zu erheben, einschließlich der Dachdecker- und Fassadenarbeiten. Dies wirft Fragen zur korrekten Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist ein Umbauzuschlag nach § 6 HOAI für Umbauten und Modernisierungen zulässig, da diese oft einen erhöhten Planungsaufwand erfordern. Der Zuschlag von 20% liegt im üblichen Rahmen von 20-80% und ist nicht per se unzulässig.

    ⚠️ Korrektur: Die pauschale Anwendung des Umbauzuschlags auf alle Kosten, einschließlich der reinen Dachdecker- und Fassadenarbeiten, ist jedoch kritisch zu sehen. Der Zuschlag bezieht sich auf die anrechenbaren Kosten der Maßnahme, nicht auf jede einzelne Gewerke-Position. Bei Neubauteilen wie dem Anbau und der Gaube ist ein Umbauzuschlag in der Regel nicht gerechtfertigt, da es sich um Neubauleistungen handelt.

    ➕ Ergänzung: Die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung umfassen alle Kosten der Bauleistungen, die für die Planung und Überwachung relevant sind. Dachdecker- und Fassadenarbeiten sind daher grundsätzlich als Berechnungsgrundlage korrekt. Allerdings sollte der Architekt die Kosten transparent nach Neubau- und Umbauanteilen aufschlüsseln, um den Zuschlag nur auf die tatsächlichen Umbaubereiche anzuwenden.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten nach Neubau (Anbau, Gaube) und Umbau (Dachsanierung, Fassade). Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass der Umbauzuschlag von 20% nur auf die Umbauanteile angewendet wird. Bei Unklarheiten oder Ablehnung konsultieren Sie einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Honorarsachverständigen zur Prüfung des Vertrags.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei der Honorarberechnung für Architektenleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – aktuell noch maßgeblich, bis zur vollständigen Umsetzung der neuen Honorarverordnung – ist die Abgrenzung zwischen planerisch zu erfassenden Leistungen und rein ausführenden Gewerke entscheidend.

    ⚠️ Korrektur: Dachdeckerarbeiten und Streicharbeiten sind reine Ausführungsleistungen Dritter und dürfen grundsätzlich nicht in die Honorarberechnungsgrundlage (Baukosten) einfließen – weder als Planungsgrundlage noch für den Umbauzuschlag.

    ➕ Ergänzung: Der 20 %ige Umbauzuschlag nach HOAI § 51 ist nur auf diejenigen Leistungen anzuwenden, die tatsächlich planerisch im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung stehen – also z. B. die Planung des Anbaus, der Gaube, der Dachdämmung und der Fassadensanierung (sofern konstruktiv oder energetisch relevant), nicht aber auf reine Handwerkerkosten für Dachdeckung oder Anstrich.

    ✅ Zustimmung: Die Anwendung eines Umbauzuschlags auf die Planungsleistungen für den Anbau und die Gaube ist grundsätzlich korrekt, da es sich um bauliche Veränderungen an einem bestehenden Gebäude handelt.

    ➕ Ergänzung: Für die Fassadenerneuerung ist entscheidend, ob es sich um eine reine Oberflächenveränderung (Streicharbeiten) oder um eine energetische Sanierung mit Dämmung und neuem Aufbau handelt – nur letztere fällt in den planerischen Leistungsumfang und darf in die Honorarbasis einbezogen werden.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Honorarberechnung mit Einbeziehung nicht-planerischer Gewerkkosten kann zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung führen und rechtlich angreifbar sein – insbesondere bei fehlender vertraglicher Vereinbarung über Abweichungen von der HOAI.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Aufstellung gemäß HOAI mit klarer Trennung von Planungsleistungen, Honorarbasis und Zuschlägen – und lassen Sie die Berechnung vor Vertragsabschluss durch einen unabhängigen Bauvertragsrechtler oder einen HOAI-erfahrenen Sachverständigen prüfen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Umbauzuschlags nach HOAI bei baulichen Veränderungen an bestehenden Gebäuden.
    • Alle betonen die Notwendigkeit einer detaillierten, nachvollziehbaren Honoraraufstellung durch den Architekten.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt den Umbauzuschlag von „20–33 %“, DeepSeek nennt „20–80 %“, Qwen verweist auf § 51 HOAI (ohne Bandbreite), aber konkretisiert: Zuschlag nur auf planerisch relevante Leistungen.
    • GoogleAI stellt Dachdecker- und Fassadenarbeiten pauschal als „anrechenbar“ dar; DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar und trennen strikt zwischen planerisch relevanten Bauleistungen und reinen Ausführungsleistungen.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend die Unterscheidung zwischen reiner Oberflächenveränderung (Streicharbeiten – nicht anrechenbar) und energetisch/konstruktiv relevanter Fassadensanierung (anrechenbar).
    • DeepSeek hebt die Notwendigkeit einer schriftlichen Bestätigung zur Zuschlagsanwendung auf Umbauanteile hervor – ein Punkt, den GoogleAI nicht erwähnt.
    • Qwen und DeepSeek betonen explizit die Rechtsrisiken bei fehlerhafter Berechnung; GoogleAI bleibt bei der Empfehlung zur Prüfung – ohne juristische Konsequenzen zu benennen.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI vs. DeepSeek & Qwen: GoogleAI behauptet, „die Fassade sei grundsätzlich eine Grundlage für die Honorarberechnung“ – DeepSeek und Qwen widersprechen klar: Nur konstruktive oder energetische Fassadenmaßnahmen fallen in die Honorarbasis; reine Sanierungen oder Streicharbeiten nicht. Die sicherere, rechtssichere Einschätzung lautet: „Nicht anrechenbar, es sei denn, es handelt sich um planerisch erfassbare, konstruktive oder energetische Leistungen.“
    • GoogleAI vs. Qwen: GoogleAI listet „Dachdeckerarbeiten“ als anrechenbar; Qwen erklärt dies ausdrücklich als unzulässig – und DeepSeek stimmt implizit zu, indem es fordert, „die Kosten nach Neubau- und Umbauanteilen aufzuschlüsseln“, was Dachdeckerkosten als Ausführungsleistung ausschließt.

    👉 Empfehlung: Die sicherste, HOAI-konforme Praxis folgt der strengeren Linie von DeepSeek und Qwen: Keine Einbeziehung reiner Ausführungsleistungen (Dachdeckung, Streicharbeiten) in die Honorarbasis; Umbauzuschlag nur auf planerisch erfasste Umbauleistungen; schriftliche Dokumentation und Vertragsvereinbarung zwingend erforderlich.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Anrechenbare Kosten – Dachdeckerarbeiten❌ WiderspruchGoogleAI: ja; DeepSeek & Qwen: nein – reine Ausführungsleistung, nicht planerisch erfasst → KI-Konsens: nicht anrechenbar
    Anrechenbare Kosten – Fassadenarbeiten⚠️ AbwägungGoogleAI: pauschal ja; DeepSeek: nur auf Umbauanteil; Qwen: nur bei konstruktiv/energetisch relevanter Sanierung → KI-Konsens: nur bei planerisch erfassbaren Maßnahmen (z. B. Dämmung, Aufdachdämmung, Fassadenkonstruktion)
    Umbauzuschlag auf Anbau & Gaube✅ KonsensAlle drei Modelle bestätigen: zulässig, da bauliche Veränderung an Bestandsgebäude → KI-Konsens: zulässig und üblich
    Pauschale Anwendung des Zuschlags❌ WiderspruchGoogleAI: implizit akzeptiert; DeepSeek & Qwen: ausdrücklich abgelehnt → KI-Konsens: unzulässig – Zuschlag nur auf planerisch relevante Umbauleistungen
    Vertragliche Vereinbarung✅ KonsensDeepSeek & Qwen fordern explizit vertragliche Regelung; GoogleAI erwähnt zwar nicht explizit, aber impliziert Transparenz → KI-Konsens: zwingend erforderlich für Rechtssicherheit

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vor Vertragsabschluss eine HOAI-konforme, schriftliche Honoraraufstellung mit klarer Trennung von Neubau-, Umbau- und Ausführungsanteilen sowie einer vertraglichen Vereinbarung zum Umbauzuschlag – ohne diese Unterlagen ist die Honorarberechnung rechtlich unsicher.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFalsche Einbeziehung reiner Gewerkekosten (z. B. Dachdeckung, Streicharbeiten) in die HonorarbasisUnverhältnismäßige finanzielle Belastung, rechtliche Anfechtbarkeit, Rückforderungsansprüche
    🔴 RisikoPauschaler Umbauzuschlag auf gesamte Bauleistungen ohne DifferenzierungVerstoß gegen HOAI-Grundsatz der Leistungsbezogenheit, Vertragsmängel, Schadensersatzrisiko
    🔴 RisikoFehlende vertragliche Vereinbarung zu Abweichungen von der HOAIKeine Rechtssicherheit, Unwirksamkeit des Zuschlags, Streitigkeiten im Nachhinein
    🔴 RisikoUnklare Abgrenzung von Fassadenmaßnahmen (reiner Anstrich vs. energetische Sanierung)Fehlberechnung der Honorarbasis, fehlende Planungshoheit, fehlende Förderfähigkeit bei Sanierung
    🔴 RisikoKeine Aufschlüsselung nach Leistungsphasen (HOAI Phasen 1–9)Unklare Leistungserbringung, fehlende Abnahmeoptionen, unkontrollierbare Kostenentwicklung
    ✅ ChanceKlare Trennung von Neubau- und Umbauanteilen in der HonorarberechnungRechtssichere Abrechnung, transparente Kostensteuerung, bessere Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten
    ✅ ChanceVertragliche Festlegung des Umbauzuschlags nach § 51 HOAIRechtssichere Planungshoheit, klare Erwartungshaltung, Vermeidung von Nachverhandlungen
    ✅ ChanceNutzung der HOAI als Verhandlungsbasis für faire HonorarstrukturProfessionelle Zusammenarbeit, klare Verantwortlichkeiten, geringeres Konfliktpotenzial
    ✅ ChanceEnergetische Fassadensanierung mit integrierter ArchitektenplanungFörderfähigkeit (z. B. BAFA, KfW), nachhaltiger Wertzuwachs, höhere Wohnqualität
    ✅ ChanceEinbeziehung aller relevanten Leistungsphasen (auch Bauüberwachung, Abnahme)Hohe Bauqualität, Mängelvermeidung, rechtssichere Abnahme, Schutz vor Gewährleistungsrisiken

    Orientierungshilfen

    1. Experten beauftragen: Beauftragen Sie vor Vertragsabschluss einen HOAI-erfahrenen Bauvertragsrechtler oder Honorarsachverständigen zur Prüfung der Architektenhonoraraufstellung – insbesondere auf korrekte Trennung von Neubau-, Umbau- und Ausführungsanteilen.
    2. Vertrag prüfen: Fordern Sie eine vertragliche Vereinbarung, in der ausdrücklich festgelegt ist, dass der Umbauzuschlag nur auf planerisch relevante Umbauleistungen (z. B. Fassadenkonstruktion, Dachdämmung) angewendet wird – nicht auf Dachdeckung oder Streicharbeiten.
    3. Honoraraufstellung einfordern: Verlangen Sie vom Architekten eine detaillierte, HOAI-konforme Aufstellung mit Aufschlüsselung aller anrechenbaren Kosten nach Leistungsphasen, Gewerken und Zuschlagsgründen – inklusive Nachweis, warum jede Position in die Honorarbasis gehört.
    4. Fassade bewerten: Klären Sie schriftlich mit dem Architekten, ob die geplante Fassadenmaßnahme rein oberflächlich (nicht anrechenbar) oder konstruktiv/energetisch ist (anrechenbar) – und lassen Sie diese Einordnung im Vertrag festhalten.
    5. Neubau- vs. Umbauanteile trennen: Fordern Sie eine getrennte Kostenaufstellung für den Anbau/Gaube (Neubau) und für die Dach- und Fassadensanierung (Umbau), um den Zuschlag nur dort anzuwenden, wo er HOAI-rechtlich zulässig ist.
    6. Leistungsphasen definieren: Vereinbaren Sie ausdrücklich, welche HOAI-Leistungsphasen (z. B. Phasen 1–8, ggf. auch Bauüberwachung Phase 9) erbracht werden – ohne diese Festlegung fehlt die Grundlage für jede Honorarberechnung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert die anrechenbaren Kosten, die Leistungsphasen und die Honorarzonen, die für die Berechnung des Honorars relevant sind. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung zwischen Architekten und Bauherren.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzonen
    Anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Bauleistungen tatsächlich anfallen und die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten und sonstige Kosten, die für die Ausführung des Bauvorhabens notwendig sind. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorarberechnung
    Leistungsphasen
    Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung umfassen. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Anteil am Gesamthonorar. Die Leistungsphasen sind: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Planungsprozess, Architektenleistung
    Honorarzone
    Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauprojekts an. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Honorarzone I die einfachsten und Honorarzone V die schwierigsten Projekte umfasst. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Architektenhonorar. Die Einteilung in die Honorarzone erfolgt anhand von Kriterien wie Komplexität, gestalterischer Anspruch und technische Anforderungen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Architektenhonorar
    Umbauzuschlag
    Der Umbauzuschlag ist ein Zuschlag auf das Architektenhonorar, der bei Umbauten und Modernisierungen erhoben wird, um den erhöhten Aufwand zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Schwierigkeitsgrad des Projekts ab und kann zwischen 20% und 33% liegen. Grundlage für die Berechnung ist das Grundhonorar, welches sich aus den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ergibt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Umbau, Architektenhonorar
    Fassade
    Die Fassade ist die äußere Hülle eines Gebäudes und prägt dessen Erscheinungsbild. Sie schützt das Gebäude vor Witterungseinflüssen und trägt zur Wärmedämmung bei. Die Gestaltung und Ausführung der Fassade erfordert architektonische Leistungen und ist somit Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Gebäudehülle, Wärmedämmung, Architektenleistung
    Dachdeckerarbeiten
    Dachdeckerarbeiten umfassen die Neueindeckung des Daches sowie die Dämmung. Die Kosten für diese Arbeiten sind ebenfalls anrechenbare Kosten und fließen in die Honorarberechnung ein. Es ist wichtig, dass die Dachdeckerarbeiten fachgerecht ausgeführt werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Dach, Dämmung, Architektenleistung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird der Umbauzuschlag berechnet?
      Der Umbauzuschlag wird auf das Architektenhonorar aufgeschlagen, um den erhöhten Aufwand bei Umbauten und Modernisierungen zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Schwierigkeitsgrad des Projekts ab und kann zwischen 20% und 33% liegen. Grundlage für die Berechnung ist das Grundhonorar, welches sich aus den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ergibt.
    2. Welche Kosten sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Bauleistungen tatsächlich anfallen. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten und sonstige Kosten, die für die Ausführung des Bauvorhabens notwendig sind. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung. Die anrechenbaren Kosten sind ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Architektenhonorars.
    3. Was sind Leistungsphasen nach HOAI?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung umfassen. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Anteil am Gesamthonorar. Die Leistungsphasen sind: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung.
    4. Was bedeutet Honorarzone?
      Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauprojekts an. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Honorarzone I die einfachsten und Honorarzone V die schwierigsten Projekte umfasst. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Architektenhonorar. Die Einteilung in die Honorarzone erfolgt anhand von Kriterien wie Komplexität, gestalterischer Anspruch und technische Anforderungen.
    5. Ist die Fassade Grundlage für die Honorarberechnung?
      Ja, die Kosten für die Fassadenerneuerung oder -sanierung sind in der Regel anrechenbare Kosten und somit Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Dies gilt sowohl für die Materialkosten als auch für die Lohnkosten der Handwerker. Die Fassade ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und ihre Gestaltung und Ausführung erfordert architektonische Leistungen.
    6. Was ist bei Dachdeckerarbeiten zu beachten?
      Dachdeckerarbeiten umfassen die Neueindeckung des Daches sowie die Dämmung. Die Kosten für diese Arbeiten sind ebenfalls anrechenbare Kosten und fließen in die Honorarberechnung ein. Es ist wichtig, dass die Dachdeckerarbeiten fachgerecht ausgeführt werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden.
    7. Wie wirkt sich ein Neubau auf das Honorar aus?
      Ein Neubau wird in der Regel anders behandelt als ein Umbau. Die Honorarberechnung erfolgt auf Basis der anrechenbaren Kosten des Neubaus und der entsprechenden Honorarzone. Ein Umbauzuschlag entfällt in diesem Fall. Es ist wichtig, dass die Leistungen für den Neubau klar von den Leistungen für den Umbau abgegrenzt werden.
    8. Was sind Streicharbeiten und wie werden sie berücksichtigt?
      Streicharbeiten umfassen das Anstreichen der Fassade oder Innenräume. Die Kosten für Streicharbeiten sind ebenfalls anrechenbare Kosten und werden bei der Honorarberechnung berücksichtigt. Es ist wichtig, dass die Streicharbeiten fachgerecht ausgeführt werden, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.

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      So berechnen Sie das Architektenhonorar richtig.
    • Umbauzuschlag: Wann ist er gerechtfertigt?
      Die Kriterien für die Berechnung des Umbauzuschlags.
    • Fassadensanierung: Kosten und Fördermöglichkeiten
      Informationen zu Kosten und Finanzierung einer Fassadensanierung.
    • Dachsanierung: Ablauf und wichtige Aspekte
      Was Sie bei einer Dachsanierung beachten sollten.
  2. Architektenhonorar: Neubau vs. Instandsetzung – HOAI-Auswahl

    so oder so!?
    sie haben die HOAIAbk. Auswahl!
    zum einen haben sie einen Neubau, Anbau und zum anderen eine Instandsetzung. beides wird verschieden berechnet.
    Neubau, Anbau mit umbauzuschlag über alle Leistungsphasen zwischen 20 und 33 Prozent (§ 23 HOAI)
    oder
    Instandsetzung mit 50 Prozent auf die Leistungsphase 8  -  Bauüberwachung (§ 27 HOAI)
    ich vermute, dass bei dem bv eine der Maßnahmen unterhalb der Bemessungsgrenzen liegen könnte  -  wo eine Differenzierung in Neubau und Instandsetzung keinen rechten Sinn mehr macht. ergo: Verhandlungssache?
  3. HOAI: Anbau, Gaube, Fassade – Getrennte Honorarberechnung!

    Na, na, na ...
    Gemäß § 3 Nr. 4 HOAIAbk. handelt es sich hier nicht um einen Umbau, sondern um einen Erweiterungsbau (Anbau, Gaube) sowie eine Modernisierungs- (Dach, Dämmung) und eine Instandhaltungsmaßnahme (Anstrich). Gemäß § 23 HOAI sind diese Maßnahmen getrennt abzurechnen:
    • der Erweiterungsbau ohne Zuschlag
    • die Modernisierungsmaßnahme mit 20 % Zuschlag nach § 24 HOAI (falls nichts anderes vereinbart)
    • die Instandhaltungsmaßnahme eventuell mit Zuschlag nach § 27 HOAI (nur wenn vereinbart, max. 50 % auf Leistungsphase 8)

    Das geht, wie Herr Blücher schon erwähnt hat, natürlich nur dann, wenn die anrechenbaren Kosten der Einzelmaßnahmen größer als 25.565,- € sind.

  4. Erweiterungsbau: Planung ohne Bausubstanz? Honorar sparen!

    ach?
    den Erweiterungsbau plant man ohne Berücksichtigung der vorh. Bausubstanz?
    na, da kann man ja locker 'n paar Prozent sparen ...
  5. HOAI §10: Bausubstanz-Anrechnung – Schriftliche Vereinbarung!

    Okay ...!
    Richtig, § 10 Nr. 3a HOAIAbk. sagt:
    Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  6. Honorarverkomplizierung: Differenzierung bei Minijobs sinnvoll?

    ouups!
    ist da ein neuer vorbeter an bord 🙂
    na na na --
    den § 10  -  mitzuverarbeitende Substanz behält man sich besser für wichtigeres als für die Honorarverkomplizierung bei minijobs!
    die Arbeit ist das ziel, nicht die Honorarrechnung:
    bedenke stets die Möglichkeit, dass diese feine Differenzierung der kostenstellen in Kostenberechnung, -Anschlag, -Feststellung, Ausschreibung nach losen etc. pp nicht am Ende das gesamte Honorar kostet. erlös kommt von erlösen <= zu leicht verwaltet man sich über.
  7. Honorarprüfung: Detaillierte Leistungsdifferenzierung ist Pflicht!

    Dennoch ...
    Die Differenzierung der Leistung in der Honorarrechnung ist eine zur Prüffähigkeit und damit zur Fälligkeit notwendige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber. Zugegeben, der Aufwand mag  -  besonders bei kleinen Projekten  -  recht groß sein, trotzdem ist er zwingend erforderlich. Viel zu oft werden Leistungen pauschaliert und ohne Nachweis bzw. erforderliche schriftliche Vereinbarung abgerechnet. Das führt unter anderem zum schlechten Ruf der Architektenschaft was Kosten und überhöhte Honorare angeht.
  8. Architektenhonorar: Differenzierung für besseres Verständnis

    danke
    Herzlichen Dank für die Beiträge,
    eine Differenzierung in die einzelnen Positionen hilft mir die geleistete Arbeit und das dafür angesetzte Honorar zu verstehen  -  als Auftraggeber ist man bestenfalls irritiert wenn für den Anstrich der Fassade derselbe Satz zugrunde gelegt wird wie für einen kompletten Anbau. Auch wenn die Differenzierung in meinem Fall (nach meiner groben Kalkulation) wenig bis nichts an der Gesamtsumme ändert  -  nochmals Danke.
  9. Honorar Anbau & Fassade: Nachvollziehbarkeit durch Differenzierung

    nochmal danke
    und jetzt hoffentlich mit Text:
    Die Differenzierung hilft mir als Auftraggeber die Leistung und das angesetzte Honorar besser zu nachzuvollziehen. Sonst ist man ja doch leicht irritiert wenn der Fassadenanstrich zum gleichen Satz inkl. Umbauzuschlag von 20 % abgerechnet wird wie der eigentliche Anbau ...
    Nach meiner groben Kalkulation ändert sich in meinem Fall an der Gesamtsumme durch diese Einzelbetrachtung fast nichts  -  aber immerhin versteh ich's jetzt  -  danke
    • Name:
    • mipatco
  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar Anbau & Gaube: Korrekte Berechnung für Fassade & Umbau

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung des Architektenhonorars für einen Anbau, eine Gaube, Dachdeckerarbeiten und Fassadenarbeiten an einem 3-Familienhaus. Es wird die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Neubau, Erweiterungsbau, Modernisierung und Instandhaltung gemäß HOAIAbk. betont. Die korrekte Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz und die Bedeutung einer detaillierten Honoraraufstellung für die Prüffähigkeit werden hervorgehoben.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Gemäß dem Beitrag HOAI: Anbau, Gaube, Fassade – Getrennte Honorarberechnung! sind Erweiterungsbau, Modernisierungsmaßnahme und Instandhaltungsmaßnahme getrennt abzurechnen, wobei für die Modernisierungsmaßnahme ein Zuschlag von 20% nach § 24 HOAI anfällt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhonorar: Neubau vs. Instandsetzung – HOAI-Auswahl weist darauf hin, dass die HOAI verschiedene Berechnungsmodelle für Neubau/Anbau und Instandsetzung vorsieht. Die Honorarberechnung kann als Neubau/Anbau mit Umbauzuschlag oder als Instandsetzung mit Zuschlag auf die Leistungsphase 8 erfolgen.

    💰 Zusatzinfo: Die Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz gemäß § 10 Nr. 3a HOAI ist ein wichtiger Aspekt bei der Honorarberechnung. Der Umfang der Anrechnung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, wie im Beitrag HOAI §10: Bausubstanz-Anrechnung – Schriftliche Vereinbarung! erläutert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Um Missverständnisse und Irritationen zu vermeiden, sollte der Auftraggeber auf eine detaillierte Aufschlüsselung des Architektenhonorars bestehen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Differenzierung für besseres Verständnis betont wird. Eine transparente Honoraraufstellung hilft, die erbrachten Leistungen und die Honoraransätze nachzuvollziehen.

    🔧 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die einzelnen Positionen im Architektenhonorar genau zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Architekten zu besprechen, um sicherzustellen, dass die Honorarberechnung korrekt und nachvollziehbar ist. Die Beiträge Honorarprüfung: Detaillierte Leistungsdifferenzierung ist Pflicht! und Honorar Anbau & Fassade: Nachvollziehbarkeit durch Differenzierung unterstreichen die Wichtigkeit einer detaillierten Leistungsdifferenzierung für die Prüffähigkeit der Honorarrechnung.

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