Architekt unzuverlässig? Planung, Statik & Kosten – Rechte, Pflichten, Honorar?
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Architekt unzuverlässig? Planung, Statik & Kosten – Rechte, Pflichten, Honorar?

Guten Tag,
um den Sachverhalt zu erklären muss ich leider etwas ausholen!
Wir wollen an einem Haus (NRW) einen Umbau vornehmen (genau genommen den Anbau aufstocken und somit auf eine Höhe mit dem Rest des Hauses bringen). Da wir keine Ahnung vom Bauen haben sind wir zu einem Architekten gegangen. Wir wollten alles richtig machen und uns gut beraten lassen.
Leider wird die Sache schon bevor wir überhaupt den ersten Stein setzen für uns zu einem Alptraum.
Wir haben den Architekt mehrfach gefragt was uns Planung und Antrag kosten werden. Er sprach immer von etwa 3.000 €. Seit letzter Woche spricht er plötzlich von Werkplänen, die uns nochmal 4000 € kosten sollen. Auf einer Aufstellung, die wir jetzt bekommen haben stehen dann nochmal 2000 € für die Statik. Dabei hat er noch nicht die Kosten für den Nachweis des Wärmeschutzes erwähnt, wenn unser Bauunternehmer nicht danach gefragt hätte wüsste ich bis jetzt noch nicht, dass das auch nochmal so an die 1.500 e kosten wird.
Was uns besonders stutzig macht ist das der Architekt nur einmal vor Ort war. Wir hatten jetzt Firmen da um uns wegen Fenster, Türen, Heizung, Decken etc. beraten zu lassen und jeder hat uns sehr viele Detailfragen gestellt. Ohne den Dachdecker wüssten wir z.B. nicht, das die heutigen Dachsparren viel dicker als unsere alten sind und das neue Dach dann 15 cm höher wird als der vorhandene Teil. Ich frage mich langsam ob unser Architekt nicht überfordert ist? Das Vertrauen ist ohnehin schon angeknackst wegen der neu auftauchenden Kosten. Da wir von Anfang an um besonders gute Beratung gebeten haben und mehrfach nach den Kosten gefragt haben ärgert mich das umso mehr.
Der Bauunternehmer sagte uns auch, dass er den Anbau ohne Werkplan durchführen kann weil das nicht besonders schwer/umfangreich ist. Das klingt für uns natürlich sehr verlockend. Der Mann hat auch einen sehr guten Ruf.
Kann mir jemand sagen ob wir die Werkpläne zwingend abnehmen müssen? Es existieren keine schriftlichen Absprachen/Verträge mit dem Architekt.
Macht es tatsächlich Sinn ohne Werkplan zu arbeiten? Involviert wären nur der Bauunternehmer und der Heizungsbauer. Da erwarte ich nicht viele Abspracheprobleme.
  • Name:
  • Silke Fischer
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Fehlende Statiknachweise können die Sicherheit des Gebäudes gefährden. Unbedingt prüfen lassen!

    GoogleAI-Analyse

    Es ist verständlich, dass Sie verunsichert sind, wenn Ihr Architekt plötzlich Werkpläne ablehnt und wichtige Nachweise fehlen. Ein klarer Architektenvertrag ist hier entscheidend. Dieser sollte die Leistungsphasen (gemäß HOAIAbk., Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und die vereinbarten Leistungen detailliert aufführen.

    🔴 Gefahr: Ohne vollständige Werkpläne und Statik kann es zu Baufehlern und im schlimmsten Fall zu statischen Problemen kommen.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Prüfen Sie den Architektenvertrag: Welche Leistungen wurden vereinbart?
    • Fordern Sie die fehlenden Unterlagen schriftlich an: Setzen Sie eine Frist.
    • Dokumentieren Sie alle Absprachen: Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest.
    • Ziehen Sie einen unabhängigen Bausachverständigen hinzu: Dieser kann die Planung prüfen und Ihnen eine unabhängige Einschätzung geben.

    Die genannten Honorarkosten (3.000 - 4.000, 2.000, 1.500, 15) sollten im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Lassen Sie sich die einzelnen Positionen genau aufschlüsseln.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Situation umgehend mit dem Architekten. Bei anhaltenden Problemen sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelte bis 2020 die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist nicht mehr bindend, dient aber weiterhin als Orientierungshilfe.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorarzone, Baukosten.
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung.
    Werkplanung
    Die Werkplanung ist die detaillierte Ausführungsplanung, die auf der Entwurfsplanung basiert. Sie enthält alle notwendigen Informationen für die Handwerker, um das Gebäude zu errichten.
    Verwandte Begriffe: Detailplanung, Ausführungszeichnungen, Bauausführung.
    Statik
    Die Statik ist der rechnerische Nachweis der Standsicherheit eines Gebäudes. Sie stellt sicher, dass das Gebäude den auftretenden Belastungen standhält.
    Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Lasten, Festigkeit.
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte für Bauwesen, der Sie bei der Planung, Ausführung und Abnahme von Bauprojekten unterstützt. Er kann Mängel erkennen und bewerten.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Bauüberwachung, Mängelgutachten.
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Architekt. Er sollte die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Zahlungsbedingungen detailliert aufführen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Honorarvereinbarung.
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Es kann als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder als Prozentsatz der Baukosten vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Baukosten.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich als Bauherr bei Mängeln in der Architektenplanung?
      Als Bauherr haben Sie das Recht auf Nachbesserung. Der Architekt muss die Mängel in seiner Planung beheben. Gelingt dies nicht, können Sie Schadensersatz fordern oder den Vertrag kündigen.
    2. Was ist die HOAI und welche Bedeutung hat sie für Architektenleistungen?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie ist zwar nicht mehr bindend, dient aber oft als Grundlage für die Honorarvereinbarung. Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen, die jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars ausmachen.
    3. Wie kann ich mich vor unseriösen Architekten schützen?
      Holen Sie Referenzen ein, prüfen Sie die Qualifikation des Architekten und schließen Sie einen detaillierten Architektenvertrag ab. Lassen Sie sich die einzelnen Leistungsphasen genau erklären und vereinbaren Sie ein transparentes Honorar.
    4. Was tun, wenn der Architekt die vereinbarten Leistungen nicht erbringt?
      Setzen Sie dem Architekten schriftlich eine Frist zur Erbringung der Leistungen. Dokumentieren Sie alle Mängel und Versäumnisse. Bei anhaltenden Problemen sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
    5. Kann ich den Architektenvertrag kündigen, wenn ich unzufrieden bin?
      Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Architektenvertrag kündigen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn der Architekt seine Pflichten grob verletzt oder die vereinbarten Leistungen nicht erbringt.
    6. Welche Rolle spielt die Werkplanung im Bauprozess?
      Die Werkplanung ist eine detaillierte Ausführungsplanung, die auf der Entwurfsplanung basiert. Sie enthält alle notwendigen Informationen für die Handwerker, um das Gebäude zu errichten. Eine vollständige und korrekte Werkplanung ist entscheidend für den Erfolg des Bauprojekts.
    7. Was ist ein Bausachverständiger und wann sollte ich ihn hinzuziehen?
      Ein Bausachverständiger ist ein Experte für Bauwesen, der Sie bei der Planung, Ausführung und Abnahme von Bauprojekten unterstützt. Sie sollten einen Bausachverständigen hinzuziehen, wenn Sie unsicher sind, ob die Planung korrekt ist oder wenn Mängel auftreten.
    8. Wie berechnet sich das Honorar eines Architekten?
      Das Honorar eines Architekten kann entweder als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder als Prozentsatz der Baukosten vereinbart werden. Die HOAI dient oft als Grundlage für die Honorarvereinbarung, ist aber nicht mehr bindend.

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  2. Architekt: Planungskosten – Typisches Kommunikationsdefizit

    typisches Kommunikationsdefizit
    Die bisher genannten Planungskosten erscheinen auf den ersten Blick in einem üblichen Rahmen zu liegen, dass ist aber nur eine ganz grobe Einschätzung.
    Es wäre sehr wünschenswert gewesen, wenn der Architekt zu Beginn der Zusammenarbeit erstmal erklärt hätte, wie die Bauplanung abläuft, welche Planungsleistungen und bautechnischen Berechnungen erforderlich werden und mit welchen Honoraren gerechnet werden muss. Da scheinen heutzutage die Planer oft mit hinterm Berg zu halten, wohl weil sie befürchten, dass der Bauwillige Kunde gleich abspringt und zum alleskönnenden Generalunternehmer rennt.
    Was in Ihrer Aufstellung noch fehlt, ist die Bauüberwachung. Wer soll die denn machen? Zu den Ausführungsplänen: Wenn der Architekt Ihnen mündlich gesagt hat, dass er Ausführungspläne zum Preis von 4.000 € machen will und Sie gesagt haben, dass es OK ist, dann besteht darüber ein gültiger Vertrag, der gehalten werden muss. Nun einfach die Pläne nicht abnehmen, das funktioniert nicht, außer Sie leugnen das Bestehen eines mündlichen Vertrags. Aber sowas machen Sie natürlich nicht.
    Der Bauunternehmer ist natürlich ganz schön mutig. Wenn der Bauunternehmer ohne Ausführungspläne vom Architekten bauen will, dann ist er selbst für die Ausführungsplanung zuständig und auch haftbar für evtl. Mängel, die aus Fehlplanung oder nicht durchgeführter Planung resultieren. Machen Sie dem Bauunternehmer das mal so wörtlich klar, mal gucken, was er dann sagt.
  3. Architektenleistung: Werkplanung ohne Auftragsbestätigung?

    Er hat ja eben kein okay von uns ...
    Er hat ja eben kein okay von uns bekommen. Er hat mir das telefonisch mitgeteilt, das er dann jetzt mit der Werkplanung anfängt und das uns das in etwa den o.g. Betrag kosten wird. Ich habe ihm dann gesagt, dass wir eigentlich davon ausgegangen sind, das im zuerst genannten Betrag alles enthalten ist. Jetzt warte ich seit gestern auf Rückruf.
    Wie gesagt, wir haben ihm das mehrfach gesagt, dass wir eben nicht wissen was die Architektenleistung kosten wird.
    Die Bauleitung wollen wir nicht von ihm machen lassen. Das wird uns langsam zu heiß. Wenn wir genaue Fragen stellen weicht er meistens aus. Das alte Dach hat er als austauschnötig deklariert, Zimmermann und Dachdecker fanden es noch top in Ordnung. Und so geht das munter weiter. Da scheinen Theorie und Praxis nicht so ganz zusammen zu passen.
  4. Architekt: Auftragsumfang – Klartext zur Genehmigungsplanung!

    Dann müssen Sie mal Klartext reden und ...
    Dann müssen Sie mal Klartext reden und und auch Klartext schreiben:
    Schreiben Sie dem Architekten, dass von Ihnen kein über die Genehmigungsplanung hinausgehender Auftrag erteilt wurde und dass keine weitere Zusammenarbeit gewünscht wird. (vorausgesetzt der Auftrag zur Genehmigungsplanung ist nicht strittig).
    Weil die Post auch einen Tage braucht, faxen Sie das zusätzlich ins Büro des Architekten. Um die weiteren Planungskosten kommen Sie damit freilich nicht herum. Die müssen Sie beim nächsten Bauplaner abdrücken, es sei denn Sie wollen die Bauunternehmer ohne Statik, ohne Werkpläne, ohne klare Ausschreibung und ohne Bauüberwachung schalten und walten lassen.
    Mal Hand aufs Herz: Zu erwarten, dass alle Planungskosten einer Aufstockung, einschl. Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Statik, EnEVAbk., Bauleitung etc. mit einer Pauschale von 3.000 €, wohlmöglich noch inkl. MwSt., abgegolten sind ist doch schon ziemlich realitätsfern und haarsträubend? Wenn Sie den Betrag bei einer vollumfänglichen Planung mit 5 oder 6 multiplizieren, kommen Sie in realistische Bereiche. Sind Sie sich tatsächlich sicher, dass der Architekt Anlass zu der Annahme gegeben hat, in 3.000 € wäre alles enthalten?
  5. Architektenhonorar: Transparente Kostenkommunikation gefordert!

    Für einen Laien ist es nicht ersichtlich was ...
    Für einen Laien ist es nicht ersichtlich was für Kosten entstehen! Genau deshalb haben wir ja mehrfach (!) nachgefragt. Wenn bei mir ein Kunde nach einem Preis fragt (allerdings anderes Gewerbe) dann sage ich ihm auch den kompletten Preis und nicht nur halbe Wahrheiten! Das wir da offensichtlich mit dem Herrn aneinander vorbeigeredet haben wird uns jetzt auch klar.
    Die Frage ist  -  kann er überhaupt korrekte Werkpläne erstellen? Bei einer einmaligen Besichtigung und ohne Fragen wie nach Außendämmung, Fußbodenheizung, Sparrendicke etc. macht uns das extreme Bauchschmerzen. Eben auch weil wir KEINE Ahnung davon haben was man tun kann oder besser bleiben lassen sollte. Was wenn der Werkplan nicht korrekt gemacht wird und dann erst Recht Probleme auftauchen? Klar könnte man dann klagen aber darauf sind wir nicht besonders versessen. Jura ist nämlich auch kein Fachgebiet von uns! Es ist mir durchaus klar, dass man nicht per Ferndiagnose sagen kann ob er fähig ist oder nicht. Ich werde nochmal in Ruhe mit meinem Mann sprechen was wir machen.
  6. Werkpläne: Statik & Wärmeschutz – Genehmigungsverfahren läuft

    Noch ein Zusatz  -  Genehmigungsverfahren ist eingeleitet. Auf ...
    Noch ein Zusatz  -  Genehmigungsverfahren ist eingeleitet. Auf Bescheid warten wir jetzt. Statik und Wärmeschutznachweis soll er auch machen. Es ging dem Bauunternehmer nur um die Werkpläne. Natürlich ist es sehr schwer  -  wenn nicht unmöglich  -  ohne Sichten der Pläne zu sagen ob Werkpläne nötig sind oder nicht.
  7. Architekt: Ausführungsplanung – Kompetenz durch Gesamtüberblick

    Noch mal nachdenken
    Wenn der Architekt (vielleicht ist er auch Bauvorlageberechtigter Bauingenieur) auch Statik und EnEVAbk. machen soll, ist er, gute Fachkenntnisse und Ausbildung vorausgesetzt, schon prädestiniert dafür, auch die Ausführungspläne zu erstellen. Einfach weil er über Entwurf, EnEV, Statik insgesamt Bescheid weiß.
    Weil Sie schreiben "Statik und Wärmeschutz soll er auch machen" kann man doch annehmen, dass Sie auch dafür schon einen Auftrag erteilt haben, entweder mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Genauso kann es mit der Ausführungsplanung sein. Da prüfen Sie doch nochmal genau, was nun bisher beauftragt wurde und was nicht.
    Mich wundert, warum Sie überhaupt schon mit Bauunternhehmern Gespräche über Bauausführung, Werkpläne etc. führen. Zu diesem Planungszeitpunkt (Statik, Wärmeschutz, Ausführungsplanung, alles noch nicht fertig) hat man üblicherweise noch gar keinen Kontakt zu den Ausführenden. Das kommt erst in der Ausschreibungsphase. Und die Ausschreibungsphase kann erst beginnen, wenn Statik, Wärmeschutz und Ausführungsplanung durch sind. Also achten Sie auch darauf, sich nicht von den Handwerkern in die Irre führen zu lassen. Es gibt manchmal Baunternhemer, die meinen dass Ausführungspläne und Bauüberwachung ein großes Übel sind  -  aber nur aus deren Sicht
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architekt unzuverlässig? Rechte, Pflichten & Honorar

    💡 Kernaussagen: Bauherren sollten vorab klare Absprachen mit Architekten treffen, insbesondere bezüglich des Leistungsumfangs und der damit verbundenen Kosten. Eine transparente Kommunikation ist entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei Unklarheiten sollte der Auftrag schriftlich fixiert und der Architekt auf seine Informationspflicht hingewiesen werden. Die Einholung von Vergleichsangeboten kann helfen, die Angemessenheit des Honorars zu beurteilen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenleistung: Werkplanung ohne Auftragsbestätigung? sollten Bauherren keine Werkplanung ohne vorherige Auftragsbestätigung akzeptieren, um unerwartete Kosten zu vermeiden.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architekt: Ausführungsplanung – Kompetenz durch Gesamtüberblick betont, dass ein Architekt, der bereits Statik und EnEVAbk.-Berechnungen erstellt, aufgrund seines Gesamtüberblicks prädestiniert für die Ausführungsplanung ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie den Auftragsumfang und das Honorar schriftlich, bevor Sie weitere Architektenleistungen in Anspruch nehmen. Fordern Sie eine detaillierte Aufstellung der Planungskosten an und vergleichen Sie diese gegebenenfalls mit anderen Angeboten. Bei fehlender Transparenz oder Unstimmigkeiten sollten Sie, wie in Architekt: Auftragsumfang – Klartext zur Genehmigungsplanung! empfohlen, Klartext reden und den Auftrag schriftlich widerrufen.

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