Architektenhonorar An- und Umbau 1962: Kostenschätzung, Eigenleistung & Berechnungsgrundlage?

In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Berechnung des Architektenhonorars für An- und Umbau eines Hauses (Baujahr 1962) basiert auf ortsüblichen Preisen und dem Planungswert des Hauses. Eigenleistungen des Auftraggebers werden bei der Honorarermittlung berücksichtigt. Ein schriftlicher Vertrag mit klar definiertem Ziel (Baugenehmigung) ist empfehlenswert. Die Genehmigungsplanung ist entscheidend für die weiteren Leistungsphasen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar An- und Umbau 1962: Kostenschätzung, Eigenleistung & Berechnungsgrundlage?

Wir haben ein Einfamilienhaus Baujahr. 1962 in Baden-Württemberg gekauft.
Nun haben wir einen Architekten (bisher ohne schriftl. Vertrag) für den An- und Umbau (Anbau, Umbau) bis zur Genehmigungsplanung beauftragt.
Da wir das meiste in Eigenleistung erstellen und den nur für die Baugenehmigung benötigen, wollten wir wissen, auf welcher Berechungsgrundlage sich der Architekt sein Honorar ermittelt. Eine Kostenschätzung hat er schon vorgenommen. Allerdings unter der Annahme das alles fremdvergeben wird. Oder spielt Eigenleistung bei der Berrechnug des Honorars keine Rolle?
  • Name:
  • Frank
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortiger Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrags gemäß § 633 BGBAbk. – ohne Vertrag besteht kein wirksamer Honoraranspruch und erhebliches Risiko für beide Seiten.

    🔴 KRITISCH: Vorab-Prüfung des Bestandsgebäudes (Bj. 1962) durch unabhängigen Sachverständigen auf Asbest, statische Eignung, GEG-Konformität und denkmalrechtliche Einschränkungen – fehlende Klärung birgt Haftungsrisiken und Planungsabbrüche.

    ⚠️ WICHTIG: Kostenschätzung muss explizit auf die voraussichtlichen Gesamtbaukosten (nicht nur Fremdleistungen) basieren und schriftlich festgehalten werden – Eigenleistungen mindern die anrechenbaren Kosten nach HOAIAbk. grundsätzlich nicht.

    ⚠️ WICHTIG: Klare vertragliche Regelung zur Berücksichtigung von Eigenleistungen – lediglich mündliche Vereinbarungen sind unwirksam und rechtlich unverbindlich.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Honorarfrage für Architektenleistungen bei An- und Umbauten, insbesondere unter Berücksichtigung von Eigenleistungen, wie folgt:

    Die Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegt. Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen, die der Architekt erbringt, und ordnet diesen Phasen Honorarspannen zu. Die tatsächliche Höhe des Honorars hängt von der Schwierigkeit des Projekts, den anrechenbaren Kosten und dem vereinbarten Honorarsatz ab.

    Eigenleistungen haben grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf die anrechenbaren Kosten, da diese sich nach den Baukosten richten, die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind. Allerdings kann die Vereinbarung getroffen werden, dass bestimmte Leistungen des Architekten reduziert werden, wenn der Bauherr Eigenleistungen erbringt. Dies sollte jedoch schriftlich im Architektenvertrag festgehalten werden.

    Eine Kostenschätzung dient als Grundlage für die Honorarberechnung. Es ist wichtig, dass diese Schätzung realistisch ist, da sie die Basis für die weiteren Planungen und die Honorarvereinbarung bildet. Sollte die Kostenschätzung deutlich von den tatsächlichen Baukosten abweichen, kann dies zu einer Anpassung des Honorars führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die genauen Leistungen des Architekten und den Einfluss Ihrer Eigenleistungen auf das Honorar schriftlich im Architektenvertrag. Lassen Sie sich eine detaillierte Aufschlüsselung der Honorarberechnung geben und vergleichen Sie diese mit den Vorgaben der HOAI.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Honorarberechnung eines Architekten für einen An- und Umbau an einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1962 in Baden-Württemberg. Der Bauherr plant umfangreiche Eigenleistungen und hat den Architekten bisher nur mündlich für die Leistungsphasen bis zur Genehmigungsplanung beauftragt. Die zentrale Frage ist, ob und wie Eigenleistungen die Honorarberechnung beeinflussen.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme des Bauherrn, dass die Kostenschätzung des Architekten auf einer Fremdvergabe basiert, ist korrekt. Dies ist die übliche Vorgehensweise, da der Architekt die anrechenbaren Kosten nach den üblichen Marktpreisen ermittelt.

    ➕ Ergänzung: Die Honorarberechnung richtet sich in Deutschland nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten der Baukonstruktion und der technischen Anlagen, die nach DINAbk. 276 ermittelt werden. Eigenleistungen reduzieren diese anrechenbaren Kosten nicht direkt, da sie den Wert der Bauleistung nicht mindern. Allerdings kann der Architekt bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Eigenleistungen als fiktive Kosten ansetzen, was zu einem geringeren Honorar führen kann. Dies ist jedoch eine individuelle Vereinbarung und nicht automatisch in der HOAI vorgesehen.

    🔴 Gefahr: Ein fehlender schriftlicher Vertrag birgt erhebliche Risiken. Ohne eine klare Vereinbarung über die Leistungen, die Honorarberechnungsgrundlage und die Berücksichtigung von Eigenleistungen kann es zu erheblichen Honorarstreitigkeiten kommen. Zudem ist die HOAI für die Leistungsphase 1-4 (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) anwendbar, aber die genaue Honorarzone und die anrechenbaren Kosten müssen vertraglich fixiert werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte umgehend einen schriftlichen Architektenvertrag abschließen, der die genauen Leistungen, die Honorarberechnungsgrundlage (inkl. der Behandlung von Eigenleistungen) und die Kostenschätzung verbindlich festlegt. Es wird dringend empfohlen, einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen erfahrenen Bauherrenberater zu konsultieren, um die Vertragsgestaltung zu prüfen und die eigenen Rechte zu wahren. Zudem sollte der Bauherr den Architekten auffordern, die Kostenschätzung unter Berücksichtigung der geplanten Eigenleistungen zu überarbeiten, um eine realistische Grundlage für die Honorarberechnung zu schaffen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei der Honorarberechnung für Architektenleistungen im An- und Umbau von Bestandsgebäuden aus dem Jahr 1962 ist die gesetzliche Grundlage maßgeblich: die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung – aktuell die HOAI 2021, die jedoch für Verträge vor dem 01.01.2021 noch nicht anwendbar ist; bei Vertragsbeginn vor Inkrafttreten gilt weiterhin die HOAI 2013 oder ggf. die HOAI 1996, je nach Vertragsdatum und Leistungsphase.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Eigenleistung grundsätzlich das Architektenhonorar mindert, ist unzutreffend – das Honorar bemisst sich nach der Leistung des Architekten (z. B. Planungsumfang, Komplexität, Baukostenrahmen), nicht nach der Ausführungsart durch den Bauherrn.

    ➕ Ergänzung: Die Kostenschätzung des Architekten dient als Grundlage für die Honorarermittlung nach § 7 HOAI (bzw. § 6 HOAI 2013), wobei die Honorarzone (z. B. Leistungsphase 1–3 bis Genehmigungsplanung) und der jeweilige Honorarsatz (in % der Baukosten) maßgeblich sind – und diese Baukosten beziehen sich stets auf die voraussichtlichen Gesamtbaukosten, unabhängig davon, ob Leistungen fremdvergeben oder in Eigenleistung erbracht werden.

    ✅ Zustimmung: Es ist korrekt, dass für die Genehmigungsplanung (Leistungsphase 3 nach HOAI) ein eigenständiger Honoraranspruch besteht – auch bei begrenztem Leistungsumfang – und dass eine schriftliche Vereinbarung nach § 633 BGB dringend erforderlich ist, um Rechte und Pflichten eindeutig zu regeln.

    🔴 Gefahr: Fehlt ein schriftlicher Vertrag, besteht erhebliches Risiko für beide Seiten: Der Architekt kann bei Streitigkeiten kein vollständiges Honorar geltend machen, der Bauherr hat keinen klaren Anspruch auf Leistungsumfang, Fristen oder Haftung – insbesondere bei einem Altbau aus 1962 mit möglichen statischen, bauphysikalischen oder denkmalrechtlichen Besonderheiten.

    ➕ Ergänzung: Bei einem Gebäude aus 1962 sind zusätzliche Prüfpflichten zu berücksichtigen – z. B. Asbestverdacht, statische Eignung des Bestands, Energieeinsparverordnung (GEG), barrierefreie Zugänglichkeit – was den Planungsaufwand und damit potenziell den Honorarrahmen erhöhen kann, auch wenn die Ausführung in Eigenleistung erfolgt.

    👉 Handlungsempfehlung: Schließen Sie unverzüglich einen schriftlichen Architektenvertrag ab, der die Leistungsphasen, Honorarhöhe (ggf. als Festbetrag oder nach HOAI-Berechnung mit klar definiertem Kostenrahmen), Haftungsumfang und Umgang mit Änderungen regelt – und beauftragen Sie vorab einen unabhängigen Sachverständigen für Bauschäden oder Altbausanierung, um Risiken aus dem Baujahr 1962 abzuklären.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) betonen die zentrale Rolle der HOAI als gesetzliche Grundlage für die Honorarberechnung.
    • Alle einigen sich darauf, dass ein schriftlicher Architektenvertrag zwingend erforderlich ist – mündliche Aufträge sind unzureichend und rechtlich riskant.
    • Alle bestätigen, dass Eigenleistungen die anrechenbaren Kosten nach HOAI nicht automatisch mindern – die Kostenschätzung orientiert sich an den voraussichtlichen Gesamtbaukosten.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht allgemein von „reduzierten Leistungen“ bei Eigenleistungen, vermeidet aber eine klare Aussage zur Rechtslage; DeepSeek und Qwen betonen stärker die rechtliche Irrelevanz von Eigenleistungen für die anrechenbaren Kosten.
    • Qwen differenziert explizit nach HOAI-Versionen (2021 vs. 2013 vs. 1996) – GoogleAI und DeepSeek nennen keine konkrete Fassung.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt den Hinweis auf fiktive Kostenansätze für Eigenleistungen als vertragliche Option – nicht in GoogleAI oder Qwen enthalten.
    • Qwen ergänzt die baurechtlichen Spezifika für Altbauten (Asbest, GEG, Standsicherheit) und empfiehlt einen vorgelagerten Sachverständigen – kein Hinweis in GoogleAI oder DeepSeek.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI formuliert: „Eigenleistungen können reduzierte Architektenleistungen zur Folge haben“ – Qwen widerspricht klar mit „die Annahme, dass Eigenleistung grundsätzlich das Honorar mindert, ist unzutreffend“; DeepSeek korrigiert nicht explizit, aber betont, dass nur vertragliche Vereinbarungen wirken. → Sicherere Einschätzung (Qwen) wird priorisiert: Eigenleistung mindert das Honorar nicht automatisch – nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Reduzierung des Leistungsumfangs.

    👉 Empfehlung: Orientierung an Qwens juristisch präziser Differenzierung (HOAI-Versionen, § 633 BGB), kombiniert mit DeepSeeks praktischem Fokus auf Vertragsrisiken und GoogleAIs struktureller Erläuterung der Leistungsphasen – unter starker Betonung der schriftlichen Fixierung aller Vereinbarungen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    HonorargrundlageBindend ist die jeweils gültige HOAI-Fassung (2021, 2013 oder 1996), je nach Vertragsbeginn; anrechenbare Kosten = voraussichtliche Gesamtbaukosten nach DIN 276.
    Einfluss von EigenleistungKeine automatische Minderung des Honorars – Eigenleistungen reduzieren die anrechenbaren Kosten nicht; Honoraränderung nur bei schriftlicher Reduzierung des Leistungsumfangs oder fiktiver Kostenansetzung.
    Schriftlicher VertragZwingend erforderlich gemäß § 633 BGB; mündliche Vereinbarungen führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für beide Parteien.
    Kostenschätzung⚠️Muss realistisch und transparent sein; ist Grundlage für die Honorarermittlung (§ 7 HOAI / § 6 HOAI 2013); Eigenleistungen dürfen nicht „ausgeklammert“ werden – sondern fließen indirekt über den Gesamtprojektrahmen ein.
    Altbau-Spezifika (Bj. 1962)Qwen hebt Asbest, Standsicherheit, GEG und Denkmalschutz hervor – DeepSeek und GoogleAI erwähnen diese nicht; Konsens: höherer Planungsaufwand ist zu berücksichtigen und kann Honorarzone/Anspruch erhöhen.

    👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf Annahmen zur Honorarminderung durch Eigenleistung. Verfassen Sie stattdessen einen schriftlichen Vertrag mit klar definiertem Leistungsumfang, HOAI-Bezug, Kostenschätzung auf Gesamtbaukostenbasis und einer Absicherungsklausel für Altbaufaktoren – unter Einbeziehung eines unabhängigen Sachverständigen vor Vertragsabschluss.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlender schriftlicher VertragRechtlich unwirksamer Auftrag; kein Honoraranspruch für Architekten, kein Leistungsanspruch für Bauherr – bis hin zu Planungsabbrüchen.
    🔴 RisikoUngeklärte Altbausituation (Asbest, Statik, GEG)Späte Planungsänderungen, Nachbesserungen, Genehmigungsverweigerung, Kostenexplosion und Haftung für Schäden.
    🔴 RisikoFalsche Kostenschätzung ohne Berücksichtigung von Eigenleistungen als GesamtkostenanteilFalsche Honorarzone, Streit über Leistungsumfang, mögliche Unterdeckung der Planungsleistung bei komplexem Bestand.
    🔴 RisikoEinseitige Annahme, Eigenleistung mindere Honorar „automatisch“Unberechtigte Minderung, Abmahnung oder Klage durch Architekten – Schadensersatz bei Vertragsverletzung.
    🔴 RisikoKeine vertragliche Regelung zu Änderungen während der PlanungKeine Kosten- und Zeitkontrolle bei Nachträgen; unklare Abgrenzung zwischen genehmigter Planung und späteren Umbauten.
    ✅ ChanceGezielte Eigenleistung bei klar definiertem LeistungsumfangKostenoptimierung ohne Qualitätseinbuße – bei fachgerechter Ausführung und Abstimmung mit Architekten.
    ✅ ChanceSchriftlicher Vertrag mit Festpreis- oder HöchstbetragsvereinbarungFinanzielle Planungssicherheit, klare Verantwortlichkeiten und reduzierte Streitrisiken.
    ✅ ChanceNutzung von Altbaufachwissen des Architekten für Energie- und Barrierefreiheits-OptimierungHöherer Wohnwert, mögliche Fördermittel (z. B. BEGAbk.), nachhaltige Wertsteigerung.
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines SachverständigenPräventive Risikoerkennung, gezielte Planung, Vermeidung teurer Überraschungen im Bauablauf.
    ✅ ChanceTransparente Honorarstruktur nach HOAI mit Aufschlüsselung nach PhasenVertrauensbildung, Nachvollziehbarkeit, kontrollierbare Leistungsabnahme.

    Orientierungshilfen

    1. Schriftlichen Vertrag unverzüglich abschließen: Formulieren Sie einen Vertrag mit klarer Leistungsbeschreibung (HOAI-Leistungsphasen 1–4), Honorarberechnung nach anrechenbaren Gesamtbaukosten, Vertragsstrafe bei Verzögerung und Regelung zu Änderungen – unter Einbezug eines Bauanwalts.
    2. Altbauprüfung vor Vertragsabschluss durchführen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen für Bauschäden/Altbausanierung zur Prüfung auf Asbest, Standsicherheit, GEG- und Denkmalschutzanforderungen – mit schriftlichem Gutachten.
    3. Kostenschätzung prüfen und anpassen: Fordern Sie vom Architekten eine nach DIN 276 strukturierte Kostenschätzung, die sämtliche Leistungen – auch Eigenleistungen – im Gesamtkostenrahmen abbildet; prüfen Sie die zugrundeliegenden Preisansätze auf Plausibilität.
    4. Honorarberechnung vertraglich sichern: Vereinbaren Sie schriftlich, ob und wie Eigenleistungen berücksichtigt werden – entweder als fiktive Kosten oder durch Reduzierung einzelner Leistungsphasen; eine pauschale Minderung ohne Leistungsänderung ist unzulässig.
    5. HOAI-Version und Vertragsdatum klären: Prüfen Sie gemeinsam mit dem Architekten, welche HOAI-Fassung (1996, 2013 oder 2021) anzuwenden ist – maßgeblich ist das Vertragsdatum, nicht der Baubeginn.
    6. Fördermöglichkeiten abklären: Informieren Sie sich über BEG-Förderung für energetische Sanierung (auch bei An-/Umbau) – der Architekt muss hierfür eine Energieberatung und BAFA-Antragstellung leisten können.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzone
    Anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Herstellung eines Bauwerks notwendig sind und als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars dienen. Sie umfassen Materialkosten, Handwerkerleistungen und Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Kostenschätzung
    Leistungsphasen
    Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen, die ein Architekt bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens erbringt. Diese Phasen reichen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung und Dokumentation.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung
    Kostenschätzung
    Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten eines Bauvorhabens. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung des Architekten und hilft dem Bauherrn, die finanzielle Machbarkeit des Projekts zu beurteilen.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Baukosten, HOAI
    Eigenleistung
    Eigenleistung bezeichnet die Leistungen, die ein Bauherr selbst bei der Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes erbringt. Diese Leistungen können beispielsweise Abbrucharbeiten, Malerarbeiten oder Gartenarbeiten umfassen.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Handwerkerleistung, Baukosten
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Zahlungsbedingungen geregelt sind. Der Vertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorar
    Genehmigungsplanung
    Die Genehmigungsplanung ist eine der Leistungsphasen des Architekten und umfasst die Erstellung der Bauantragsunterlagen, die für die Genehmigung des Bauvorhabens durch die Baubehörde erforderlich sind.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baubehörde, Leistungsphasen

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird das Architektenhonorar bei einem An- und Umbau berechnet?
      Das Architektenhonorar wird auf Grundlage der HOAI berechnet. Dabei spielen die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens, der Schwierigkeitsgrad und die erbrachten Leistungsphasen eine Rolle. Die HOAI legt Honorarspannen fest, innerhalb derer sich das Honorar bewegt.
    2. Welchen Einfluss haben Eigenleistungen auf das Architektenhonorar?
      Eigenleistungen haben in der Regel keinen direkten Einfluss auf die anrechenbaren Kosten, die für die Honorarberechnung relevant sind. Allerdings können Vereinbarungen getroffen werden, die das Honorar reduzieren, wenn der Bauherr bestimmte Leistungen selbst erbringt. Dies sollte im Architektenvertrag festgehalten werden.
    3. Was sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Herstellung des Bauwerks notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Materialkosten, Handwerkerleistungen und Baunebenkosten. Nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen beispielsweise Grundstückskosten oder die Kosten für die Finanzierung.
    4. Was ist eine Kostenschätzung und wozu dient sie?
      Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung des Architekten und hilft dem Bauherrn, die finanzielle Machbarkeit des Projekts zu beurteilen.
    5. Was passiert, wenn die tatsächlichen Baukosten von der Kostenschätzung abweichen?
      Wenn die tatsächlichen Baukosten erheblich von der Kostenschätzung abweichen, kann dies zu einer Anpassung des Architektenhonorars führen. Es ist daher wichtig, dass die Kostenschätzung möglichst realistisch ist und regelmäßig überprüft wird.
    6. Kann ich mit dem Architekten ein Pauschalhonorar vereinbaren?
      Ja, es ist möglich, mit dem Architekten ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Dies sollte jedoch schriftlich im Architektenvertrag festgehalten werden. Es ist wichtig, dass die Leistungen, die im Pauschalhonorar enthalten sind, genau definiert sind.
    7. Was ist die Genehmigungsplanung?
      Die Genehmigungsplanung ist eine der Leistungsphasen des Architekten. Sie umfasst die Erstellung der Bauantragsunterlagen, die für die Genehmigung des Bauvorhabens durch die Baubehörde erforderlich sind.
    8. Was sollte ich bei der Beauftragung eines Architekten beachten?
      Ich empfehle, einen schriftlichen Architektenvertrag abzuschließen, in dem die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Zahlungsbedingungen genau geregelt sind. Klären Sie auch, wie mit Änderungen des Bauvorhabens oder Abweichungen von der Kostenschätzung umgegangen wird.

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      Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Bauantrag.
  2. Architektenhonorar: Ortsübliche Preise bei Eigenleistung

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Grundlage sind ortsübliche Preise
    § 10 (3) der HOAIAbk. lautet:
    Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
    1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
    2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
    3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
    4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
  3. Architektenhonorar: Berechnungsgrundlage nach Planungswert

    im Klartext
    Das bedeutet, der Architekt berechnet sein Honorar nach dem Planungswert des Hauses gemäß Leistungsphase.
    Ein Architekt plant und koordiniert fertige Gebäude und keine Ruinen.
    Das ist auch verständlich, denn Ausschreibungen, Leistungsverzeichnisse etc. kommen selbstverständlich erst nach der Genehmigungsplanung.
    Schreiben Sie im Vertrag das Ziel Baugenehmigung fest, egal welche Unterlagen das Bauamt für die Genehmigung noch fordert.
    Änderungswünsche nach Abschluss von Leistungsphasen will der Architekt sicherlich vergütet haben.
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar An- und Umbau (1962): Berechnungsgrundlage & Eigenleistung

    💡 Kernaussagen: Die Berechnung des Architektenhonorars für An- und Umbau eines Hauses (Baujahr 1962) basiert auf ortsüblichen Preisen und dem Planungswert des Hauses. Eigenleistungen des Auftraggebers werden bei der Honorarermittlung berücksichtigt. Ein schriftlicher Vertrag mit klar definiertem Ziel (Baugenehmigung) ist empfehlenswert. Die Genehmigungsplanung ist entscheidend für die weiteren Leistungsphasen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass gemäß Architektenhonorar: Ortsübliche Preise bei Eigenleistung die Eigenleistung die anrechenbaren Kosten beeinflusst. Dies muss bei der Kostenschätzung berücksichtigt werden.

    ✅ Zusatzinfo: Der Architekt berechnet sein Honorar nach dem Planungswert des Hauses gemäß Leistungsphase, wie im Beitrag Architektenhonorar: Berechnungsgrundlage nach Planungswert erläutert. Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse erfolgen erst nach der Genehmigungsplanung.

    👉 Handlungsempfehlung: Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten ab, in dem das Ziel Baugenehmigung klar definiert ist. Klären Sie im Vorfeld, wie Eigenleistungen bei der Berechnung des Architektenhonorars berücksichtigt werden. Informieren Sie sich über die ortsüblichen Preise, um die Kostenschätzung des Architekten nachvollziehen zu können.

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