Resturlaub Fliesenleger: Verfällt mein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr?
In diesem Forum sind Sie: Probleme im Mittelstand und Handwerk📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Dieser Thread diskutiert die Frage, ob und wann der Resturlaub eines Fliesenlegers verfällt. Zentrale Punkte sind die Bedeutung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), mögliche tarifvertragliche Regelungen und die Rolle des Arbeitgebers bei der Entscheidung über die Übertragung von Urlaubsansprüchen. Die Diskussion beleuchtet auch die Praxis, älteren Urlaub zuerst zu nehmen, und die Möglichkeit der Auszahlung von Resturlaub durch die Soka Bau.
Resturlaub Fliesenleger: Verfällt mein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr?
Ich habe noch vom letztem Jahr 9 Tage Urlaub. Verfällt mir der Urlaub wenn ich in dieses Jahr nicht nehme? Ich habe meinem Chef gefragt und er sagte das er nicht verfällt? aber ich denke schon. Bin Fliesenleger
Gruß J
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt grundsätzlich am 31. März des Folgejahres – ohne wirksame, nachweisbare Übertragung (schriftlich oder zumindest nachweisbar per E-Mail mit Lesebestätigung) ist der Anspruch danach endgültig erloschen.
🔴 KRITISCH: Ein mündliches Versprechen des Arbeitgebers, der Urlaub „verfalle nicht“, ist rechtsunwirksam – ausschlaggebend ist allein die Erfüllung der Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheit durch den Arbeitgeber (konkrete Aufforderung + Verfallhinweis) oder eine wirksame schriftliche Übertragung.
⚠️ WICHTIG: Für tariflich oder vertraglich vereinbarten Mehrurlaub gelten ggf. abweichende Regeln – prüfen Sie unbedingt, ob für Sie als Fliesenleger der Tarifvertrag für das Baugewerbe (TV Bau) oder eine Betriebsvereinbarung gilt.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ob Ihr Resturlaub verfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden müssen.
Ausnahme: Wenn Sie den Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) nicht nehmen konnten, kann der Urlaubsanspruch auch über den 31. März hinaus bestehen bleiben. Dies muss aber individuell geprüft werden.
Die Aussage Ihres Chefs, dass der Urlaub nicht verfällt, sollte kritisch hinterfragt werden. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen oder suchen Sie rechtlichen Rat, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche gewahrt bleiben.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie Ihre Urlaubsanträge und die Antworten Ihres Chefs. Bei Unsicherheiten empfehle ich, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder eine Gewerkschaft zu wenden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage des Verfalls von Resturlaub aus dem Vorjahr bei einem Fliesenleger. Der Arbeitnehmer hat noch 9 Urlaubstage aus dem Vorjahr und ist unsicher, ob dieser Anspruch verfällt, wenn er ihn nicht im laufenden Jahr nimmt. Der Arbeitgeber hat ihm mitgeteilt, dass der Urlaub nicht verfällt, was der Arbeitnehmer anzweifelt.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Aussage des Arbeitgebers korrekt, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nicht automatisch verfallen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGAbk.) verfällt der gesetzliche Mindesturlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn auf den Verfall hingewiesen hat. Ohne eine solche Aufforderung und Belehrung durch den Arbeitgeber verfällt der Urlaubsanspruch nicht.
⚠️ Korrektur: Die Annahme des Arbeitnehmers, dass der Urlaub automatisch verfällt, ist rechtlich nicht zutreffend. Der Verfall tritt nicht von selbst ein, sondern setzt eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers voraus. Der Arbeitgeber trägt die sogenannte "Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheit". Er muss den Arbeitnehmer auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihn über die Folgen einer Nichtinanspruchnahme belehren.
➕ Ergänzung: Es ist wichtig zu differenzieren zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, entsprechend 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) und einem etwaigen tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten die strengen Regeln der EuGH-Rechtsprechung. Für darüber hinausgehenden Urlaub können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag andere Regelungen zum Verfall getroffen werden. Als Fliesenleger könnte ein Tarifvertrag der Bauwirtschaft relevant sein, der möglicherweise spezifische Regelungen enthält.
👉 Handlungsempfehlung: Der Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitgeber schriftlich (z.B. per E-Mail) auffordern, den Urlaub aus dem Vorjahr für das laufende Jahr festzulegen und zu gewähren. Er sollte darauf hinweisen, dass er ohne eine solche Aufforderung und Belehrung durch den Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Urlaubsanspruch bestehen bleibt. Zudem sollte er prüfen, ob für ihn als Fliesenleger ein Tarifvertrag gilt, der abweichende Regelungen enthält. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die zuständige Gewerkschaft (z.B. IG BAU).
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Verfallfrist von Resturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – ein arbeitsrechtlich klar geregeltes Thema, das unabhängig vom Beruf (hier: Fliesenleger) gilt.
✅ Zustimmung: Die Annahme des Arbeitnehmers, dass der Urlaub verfallen könnte, ist grundsätzlich sachlich zutreffend – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht automatisch.
⚠️ Korrektur: Der Arbeitgeber irrt, wenn er pauschal behauptet, der Urlaub "verfalle nicht". Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) grundsätzlich am 31. März des Folgejahres, sofern nicht ausdrücklich eine Übertragung vereinbart wurde.
➕ Ergänzung: Eine Übertragung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber den Urlaub ausdrücklich schriftlich oder zumindest nachweisbar (z. B. per E-Mail) genehmigt hat – bloße mündliche Aussagen reichen nicht aus, um den Verfall zu verhindern.
➕ Ergänzung: Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten (z. B. längere Übertragungsfristen), die jedoch stets schriftlich festgehalten sein müssen und nicht automatisch gelten.
🔴 Gefahr: Ohne wirksame Übertragung verfällt der gesetzliche Resturlaub am 31. März – ein späterer Anspruch ist dann ausgeschlossen, auch bei Krankheit oder Betriebsbedingungen, sofern der Arbeitgeber rechtzeitig zur Urlaubsplanung aufgefordert hat.
👉 Handlungsempfehlung: Der Fliesenleger sollte unverzüglich schriftlich (z. B. per E-Mail mit Lesebestätigung) nachfragen, ob eine form- und fristgerechte Übertragung des Resturlaubs erfolgt ist – und bei fehlender Bestätigung bis spätestens 31. März die Tage nehmen oder rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass der Verfall von Resturlaub nicht automatisch erfolgt, sondern an klare Voraussetzungen gebunden ist.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung der Mitwirkung des Arbeitgebers: Aufforderung zur Urlaubsnahme + konkreter Verfallhinweis (DeepSeek, Qwen) oder zumindest schriftliche Bestätigung der Übertragung (Qwen, GoogleAI).
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt den 31. März als Frist, erwähnt aber nicht ausdrücklich, dass dies gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG gilt – und vermeidet eine klare Aussage zur Wirksamkeit mündlicher Zusagen.
- DeepSeek betont stärker die Rechtsprechung des EuGH/BAG und die „Darlegungsobliegenheit“ des Arbeitgebers, während Qwen stärker auf die gesetzliche Frist (§ 7 Abs. 3 BUrlG) und die Formvoraussetzung (schriftlich/nachweisbar) abhebt.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt entscheidend den Hinweis auf tarifliche Sonderregelungen (z. B. TV Bau für Fliesenleger) – ein Aspekt, der bei GoogleAI und Qwen nur am Rande oder unpräzise erwähnt wird.
- Qwen liefert die klarste und präziseste rechtliche Einordnung mit direktem Verweis auf § 7 Abs. 3 BUrlG und betont die Unwirksamkeit mündlicher Aussagen – eine Differenzierung, die bei GoogleAI fehlt und bei DeepSeek zwar implizit, aber nicht explizit genannt wird.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet: „Der Urlaub verfällt nicht automatisch – die Aussage des Arbeitgebers ist daher grundsätzlich korrekt.“ Qwen widerspricht klar: „Der Arbeitgeber irrt, wenn er pauschal behauptet, der Urlaub ‚verfalle nicht‘.“ – Die sicherere, arbeitsrechtlich eindeutigere Position nach BUrlG und BAG ist die von Qwen: Ein pauschales „verfällt nicht“ ist falsch, weil der Verfall am 31. März grundsätzlich eintritt – es sei denn, konkrete, wirksame Ausnahmen vorliegen (Übertragung oder Mitwirkungsversäumnis). Das Vorsichtsprinzip gebietet, Qwens Einschätzung zu priorisieren.
👉 Empfehlung:
- Alle Modelle stimmen darin überein, dass der Arbeitnehmer aktiv werden muss: Dokumentation, schriftliche Nachfrage und gegebenenfalls Rechtsberatung sind unverzichtbar – insbesondere vor dem 31. März.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gültigkeit der 31. März-Frist ✅ Alle drei Modelle bestätigen: Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt grundsätzlich am 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Dies ist der Standardfall. Wirksamkeit mündlicher Aussagen ✅ Einseitige mündliche Zusagen des Arbeitgebers ("verfällt nicht") sind rechtsunwirksam. Nur schriftliche oder nachweisbare (z. B. E-Mail mit Lesebestätigung) Vereinbarungen oder fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers können den Verfall verhindern. Rolle der Arbeitgeber-Mitwirkung ✅ Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen, und auf die Verfallsfrist hinweisen – ohne diese „Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheit“ verfällt der Anspruch nicht automatisch (EuGH/BAG-Grundsatz). Tarifliche Sonderregelungen (z. B. TV Bau) ⚠️ DeepSeek betont dies als entscheidende Ergänzung; GoogleAI und Qwen erwähnen Tarifverträge nur am Rande. Der KI-Konsens ist: Prüfung ist erforderlich – aber nicht automatisch gegeben. Rechtliche Handlungspflicht des Arbeitnehmers ✅ Alle Modelle sind sich einig: Der Arbeitnehmer muss vor dem 31. März aktiv werden – durch schriftliche Nachfrage, Dokumentation und ggf. Rechtsberatung – um seinen Anspruch zu wahren. 👉 Handlungsempfehlung: Bis spätestens 31. März des Folgejahres schriftlich nachfragen, ob eine wirksame Übertragung des Resturlaubs vorliegt – und gegebenenfalls den Urlaub unverzüglich nehmen; bei fehlender Reaktion oder Ablehnung umgehend Rechtsberatung einholen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs am 31. März ohne wirksame Übertragung Endgültiger Verlust von bis zu 20 Urlaubstagen – ohne Anspruch auf Ausgleich oder Nachzahlung. 🔴 Risiko Mündliche Zusicherungen des Arbeitgebers werden als verbindlich missverstanden Unbegründetes Vertrauen führt zu Unterlassen der notwendigen Schritte – nachträgliche Geltendmachung ist dann ausgeschlossen. 🔴 Risiko Unterlassen der Prüfung auf Tarifvertragsanwendbarkeit (z. B. TV Bau) Versäumung günstigerer Regelungen (z. B. längere Übertragungsfristen oder höherer Urlaubsanspruch). 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation von Urlaubsanträgen und Antworten Verlust der Beweisgrundlage im Streitfall – Arbeitnehmer trägt die Darlegungslast für seine behauptete Aufforderung oder Vereinbarung. 🔴 Risiko Zu späte Inanspruchnahme bei Krankheit oder betrieblichen Ausfällen Ohne rechtzeitige, nachweisbare Mitteilung an den Arbeitgeber gilt der Verfall – auch bei „dringenden Gründen“, sofern diese nicht vorab kommuniziert wurden. ✅ Chance Gezielte schriftliche Nachfrage beim Arbeitgeber (E-Mail mit Lesebestätigung) Schafft klare Beweislage und zwingt den Arbeitgeber zur Reaktion – häufig führt dies zur sofortigen Freigabe der Tage. ✅ Chance Nutzung der EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur Mitwirkungsobliegenheit Ermöglicht die Durchsetzung des Anspruchs auch nach dem 31. März, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt hat. ✅ Chance Prüfung des Tarifvertrags für das Baugewerbe (TV Bau) Kann zu höherem Urlaubsanspruch (z. B. 30 Tage), längeren Übertragungsfristen oder anderen Vorteilen führen. ✅ Chance Vorzeitige Absprache mit Kollegen oder Betriebsrat über Urlaubsplanung Stärkt die eigene Position und erleichtert die Durchsetzung – besonders in betriebsüblichen Hochlastphasen (z. B. Sommer). ✅ Chance Einholung kostenloser Rechtsberatung über Gewerkschaft (IG BAU) oder Rechtsschutzversicherung Effiziente, risikofreie Klärung – oft bereits vor Einleitung eines Verfahrens zur Einigung. Orientierungshilfen
- Unverzüglich schriftlich nachfragen: Senden Sie bis spätestens 21. März eine E-Mail mit Lesebestätigung an Ihren Arbeitgeber und fragen Sie konkret: „Wurde mein Resturlaub aus dem Vorjahr (X Tage) form- und fristgerecht bis zum 31. März übertragen? Bitte bestätigen Sie dies schriftlich.“
- Tarifvertrag prüfen: Kontaktieren Sie die IG BAU oder besuchen Sie die Website des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, um zu klären, ob für Sie der Tarifvertrag für das Baugewerbe (TV Bau) gilt – insbesondere hinsichtlich Urlaubsanspruch und Verfallfristen.
- Dokumentation sichern: Sammeln Sie alle bisherigen Urlaubsanträge (schriftlich oder per E-Mail), Antworten des Chefs sowie betriebliche Regelungen – speichern Sie alles in einem gesicherten Ordner mit Datum und Uhrzeit.
- Bis 31. März Urlaub nehmen: Planen Sie mindestens 3–5 der noch offenen Urlaubstage vor dem 31. März ein – auch wenn nur kurzfristig möglich; dies sichert den Anspruch für diese Tage unabhängig von Verfallfragen.
- Rechtsberatung aktivieren: Nutzen Sie – noch vor dem 31. März – Ihre Rechtsschutzversicherung oder wenden Sie sich an die IG BAU für eine kostenlose Erstberatung zum konkreten Fall.
- Keine mündlichen Vereinbarungen akzeptieren: Verlangen Sie bei jeder zukünftigen Urlaubsvereinbarung eine schriftliche Bestätigung (E-Mail reicht aus) – niemals nur ein „ja“ beim Vorbeigehen am Schreibtisch.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Urlaubsanspruch
- Der Urlaubsanspruch ist das Recht eines Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Er ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
Verwandte Begriffe: Resturlaub, gesetzlicher Urlaub, tariflicher Urlaub. - Resturlaub
- Resturlaub sind die Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr nicht genommen hat und die unter bestimmten Voraussetzungen ins nächste Jahr übertragen werden können.
Verwandte Begriffe: Urlaubsanspruch, Urlaubsverfall, Übertragung. - Urlaubsverfall
- Urlaubsverfall bedeutet, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt, wenn er nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums genommen wird. In der Regel verfällt der Urlaub am 31. März des Folgejahres.
Verwandte Begriffe: Resturlaub, Urlaubsanspruch, Verjährung. - Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindesturlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Deutschland. Es legt fest, wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer zustehen und unter welchen Bedingungen der Urlaub genommen werden kann.
Verwandte Begriffe: Urlaubsanspruch, Arbeitsrecht, Gesetz. - Tarifvertrag
- Ein Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, die die Arbeitsbedingungen und Entlohnung der Arbeitnehmer regelt.
Verwandte Begriffe: Arbeitsrecht, Gewerkschaft, Arbeitsbedingungen. - Arbeitsrecht
- Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln.
Verwandte Begriffe: Urlaubsrecht, Kündigungsschutz, Arbeitsvertrag. - Fliesenleger
- Ein Fliesenleger ist ein Handwerker, der sich auf das Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken spezialisiert hat. Er arbeitet hauptsächlich im Bau- und Ausbaugewerbe.
Verwandte Begriffe: Handwerker, Bauwesen, Ausbaugewerbe.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich krank bin?
Wenn Sie aufgrund von Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen können, verfällt dieser in der Regel nicht. Sie haben Anspruch darauf, den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Krankheit unverzüglich mitteilen und ein ärztliches Attest vorlegen. - Kann mein Arbeitgeber mir vorschreiben, wann ich meinen Urlaub nehmen muss?
Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen, es sei denn, es gibt dringende betriebliche Gründe, die dagegen sprechen. Eine einseitige Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist in der Regel nicht zulässig. - Verfällt mein Urlaubsanspruch automatisch am 31. März?
Nein, der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch. Wenn Sie aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) den Urlaub nicht nehmen konnten, kann der Anspruch auch über den 31. März hinaus bestehen bleiben. - Was ist, wenn mein Arbeitgeber meinen Urlaubsantrag ablehnt?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag ablehnt, obwohl keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, sollten Sie dies dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. - Habe ich Anspruch auf Auszahlung meines Resturlaubs, wenn ich das Unternehmen verlasse?
Ja, wenn Sie das Unternehmen verlassen und noch Resturlaub haben, der nicht mehr genommen werden kann, haben Sie Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs. Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach Ihrem Gehalt. - Was bedeutet "dringende betriebliche Gründe" im Zusammenhang mit Urlaub?
"Dringende betriebliche Gründe" sind unvorhersehbare Ereignisse oder Situationen, die den reibungslosen Ablauf des Betriebs gefährden würden, wenn der Urlaub gewährt würde. Dies können beispielsweise Auftragsspitzen, Personalengpässe oder wichtige Projekte sein. - Wie kann ich meinen Urlaubsanspruch nachweisen?
Um Ihren Urlaubsanspruch nachzuweisen, sollten Sie Ihre Urlaubsanträge, die Genehmigungen Ihres Arbeitgebers und gegebenenfalls ärztliche Atteste aufbewahren. Auch Zeugenaussagen von Kollegen können hilfreich sein. - Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz festgelegt und beträgt in der Regel 24 Werktage pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche). Tarifliche Urlaubsansprüche können höher sein und sind in Tarifverträgen geregelt.
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Resturlaub Fliesenleger: Vergütung bei Soka Bau
Jein ...
wenn Sie den Urlaub nicht mehr nehmen können, gibt es meines Wissens einen Vergütungsanspruch bei der Urlaubskasse für das Baugewerbe - Stichwort Soka Bau. Dort erhalten Sie - wenn die Umlage durch Ihre Firma bezahlt wird - die Urlaubsvergütung für verfallenen Urlaub. -
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Urlaubsanspruch im Detail
Bundesurlaubsgesetz BUrlG
Keine Juristin, aber letzthin aus gg. Anlass damit beschäftigt: Wenn nicht AT Arbeitsverhältnis, gilt BUrlG. SieheZusammengefasst heißt dass:
- Urlaub ist grundsätzlich im Kalenderjahr zu nehmen.
.- Übertragung ins Folgejahr nur aus wichtigem Grund möglich, dies sind z.B. persönliche Gründe AN (wg. Krankheit konnte der Urlaub nicht genommen werden), oder wichtige betriebliche Gründe (zur Wahrung des nötigen Produktionsablaufs)
.- Übertragungszeit nach Vereinbarung, i.d.R. ist übertragener Urlaub bis März Folgejahr zu nehmen- nicht genommener Urlaub verfällt ohne Kompensationsanspruch.
Hihi, bin froh wenn ich auch einmal jemand hier im Forum helfen kann, nachdem wir schon so viele Rat und Hilfe erhalten haben!
Liebe Grüße, Petra. -
Resturlaub: Ältesten Urlaub zuerst aufbrauchen
Ich glaube eigentlich nicht dass der Urlaub verfällt ...
aber bei uns wird das immer so gehandhabt, dass ein Arbeitnehmer wenn er Urlaub nimmt von seinem Urlaubskonto zuerst den ältesten wegbekommt. Sprich.. wenn einer meiner Leute zum jahreswechsel noch 12 Tage alter Urlaub hat dann sind die meistens bis zur Jahresmitte aufgebraucht ... und erst dann geht es an den neuen.
Vergütunsgsanspruch besteht glaube ich nur wenn man den Job wechselt und einen Baufremden Job anschließend macht. Dann kann AN einen Antrag stellen an SoKa und sich Resturlaubsanspruch ausbezahlen lassen.
Aber alles ohne Gewähr. -
Resturlaub: Schriftliche Vereinbarung mit dem Chef!
ganz einfach:
Lassen Sie es sich schriftlich von Ihrem Chef geben, dass Sie den Resturlaub ins nächste Jahr mitnehmen dürfen und gut ist.
Dann braucht keiner sich irgendwelche Sorgen um rechtliche Eventualitäten zu machen. -
Resturlaub: Übertragung von 2003 nach 2005 möglich?
Hi Danke für die Antworten Is klar das ...
Hi Danke für die Antworten
Is klar das erst der alte Urlaub genommen wird, aber ich habe ja vom letztem Jahr schon 16 Tage übernommen (und es hat keiner gemeckert), und davon sind halt jetzt noch 9 Tage übrig jetzt frag ich mich nur ob ich auch vom letzten Jahr (2003) Urlaub in 2005 übernehmen kann ohne das er mir verfällt. Ist es jetzt Sache vom Chef ob der Urlaub verfällt, oder von der Urlaubskasse? (oder wie des heißt)
Danke J -
Urlaubsanspruch: Regelung durch Tarifvertrag prüfen
Tarifvertrag
Solche Fragen regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Oder wie oben erwähnt der Chef bzw. der Gesetzgeber. Ich gehe mal davon aus das es keinen Betriebsrat bei euch gibt, aber vielleicht gibt es ja Kontakte zur Gewerkschaft. Die berät und hilft. -
Resturlaub: Keine Mitnahme von Alturlaub nach 2 Jahren!
Bin nicht Dein Chef ...
Bin nicht Dein Chef aber wenn ich's wäre, würde ich die Mitnahme von Alturlaub 2003 nach 2005 NICHT erlauben. Denn das bedeutet doch, dass Du auch den KOMPLETTEN Urlaub 2004 mitnehmen willst. Wo soll das hinführen? 90 Tage Urlaub 2006 und der Betrieb macht 4 Monate zu in der Zeit?!?
In Banken gibt es allerdings zunehmend (?!) solche Fälle (Stichwort "Sabbatical"), aber das geht nicht ohne detaillierte Absprachen und ist m.E. auf große Unternehmen beschränkt.
Was hindert Dich daran, den Urlaub zu nehmen? Braucht Du so wenig Freizeit?
Grüße vom Nicht-Chef -
Urlaubskasse Bau: Auszahlung bei Resturlaub möglich
Urlaubskasse ...
Ist ein bisschen schwierig mit der Urlaubskasse im Bauwesen - ich bin auch nicht ganz so fit darin weil ich nicht die Buchhaltung mache. Wenn Sie noch Urlaub aus 2003 haben, und keinen Urlaub in 2004 verbraucht haben, d.h. Sie haben jetzt noch mehr als 30 Tage, dann können Sie sich die Urlaubsvergütung von der Urlaubskasse auszahlen lassen zum Jahreswechsel nach 2005. Die Auszahlung erfolgt sozialversicherungsfrei.
Aber mal in Ihrer Firma nachfragen, oder bei der Soka Bau. (ich glaube -
Resturlaub 2003: Verfall ab März/April 2004
provokativ nachbohre
Moin,
mal ehrlich und Hand aufs Herz: 9 Tage Resturlaub aus 2003 = Verfall ab März/April 2004 weil nicht genommen. Sonderabsprachen sind sicherlich etwas anderes. So sehe ich das aus meinem Kenntnisstand von 2000.
ABER: Wir reden in der rot-grünen Plündererplotik von dem 03.10., den der Sparhansi streichen möchte, damit die lahmende Wirtschaft wieder in den Gang kommt. Immerhin satte 0,2 % Wachstum erhofft er sich mit seinem Gerd.
Sie sind sicherlich nicht der Einzige, der noch Resturlaub hat. Warum - so frage ich mit seit Jahren - brauchen die AN derart viel Urlaub, den sie ja offensichtlich nicht nehmen (können) (wollen, denn auch Urlaub kostet Geld, es sei denn, man zweckentfremdet ihn für blackworking)?
Zusätzlich bekommen die AN auch noch Geld, gerade weil sie nicht arbeiten. Nicht, dass ich falsch verstanden werde: Ich gönne jedem sein Geld und seinen Urlaub. Nur sollten wir nicht insgesamt mal wieder auf den Teppich der Tatsachen kommen?
Fragende Grüße
Stefan Ibold -
Resturlaub: Hohe Arbeitsbelastung als Grund für Verfall
warum AN den Urlaub nicht nehmen können
Zumindest in der Firma in der ich arbeite (Automobilzulieferer - OK hat nichts mit dem Bau zu tun) ist es so, dass zumindest im Engineering-Bereich die AN sehr oft den Urlaub nicht nehmen KÖNNEN, auch wenn sie ihn nehmen wollten. Gründe sind u.a. die teilweise sehr hohe Arbeitsbelastung, aber Neueinstellungen werden auf Teufel komm raus vermieden. Das hat dann zur Folge, dass Urlaub immer wieder aufgeschoben werden muss. Teilweise dann sogar mit Sonderabsprachen xx Tage bis weit ins folgende Jahr hinein. Das Gleiche bei angefallenen Überstunden. Die werden teilweise 1-2 Jahre vor sich hergeschoben, Abbummeln (laut Tarifvertrag) nur sehr schleppend möglich oder irgendwann am St. Nimmerleinstag.
Ich denke in den wenigsten Fällen liegt es daran, dass AN den Urlaub nicht nötig haben bzw. nicht nehmen wollen. -
Resturlaub abschaffen? Eine provokante These
Richtig Stefan! Urlaub muss abgeschafft werden, denn ...
Richtig Stefan! Urlaub muss abgeschafft werden, denn wer keinen Urlaub nimmt, will ja gar keinen nehmen, weil er zu wenig verdient, um frei haben zu können und wer Urlaub nimmt, arbeitet schwarz.
Der freie Wille jedes AN muss berücksichtigt werden und Schwarzarbeit will niemand haben. Also: Weg mit dem Urlaub, den braucht kein Mensch!
Wann hattest du eigentlich das letzte mal Urlaub, Stefan (auch provokativ nachbohre)
MfG Ortwin -
Selbstständige: Kaum Urlaub wegen Insolvenzrisiko
da
Moin,
@ Ortwin. Ehrlich - in den letzten Jahren magere 2 1/2 Wochen Maximum pro Jahr. Wenn ich nämlich nicht arbeite, kommt kein Geld in die Haushaltskasse. Und wie mir geht es sehr vielen Selbständigen. Bei dem z.Z. zusätzlich noch erhöhten Risiko der ewig drohenden Insolvenz bei verschiedenen Berufsgruppen, wie Architekten, Bau-Ings, Statikern, Handwerken, etc. also allen persönlich haftenden Selbständigen (wer glaubt, ein GFAbk. einer GmbH wäre vor Privatbelastungen nach einer Insolvenz verschont, der hat echt keine Ahnung) kann es sich kaum einer leisten mehr als zwei Wochen am Stück zu verreisen oder wirklich Urlaub zu machen. Unter wirklich Urlaub machen verstehe ich dann auch, dass das Handy ausgeschaltet bleibt und wirklich kein Stress aufläuft.
Wer - und ich bitte um ehrliche Äußerungen - von den Selbständigen kann sich das momentan leisten?
Fragt doch mal einen der o.g. Berufsgruppen, ob der wirklich seine 30 Tage Urlaub genommen hat, fragt die doch bitte einmal, ob die bei einer Erkältungden gelben Urlaubschein haben und im Bett bleiben, fragt die doch bitte einmal, ob die zu einer 4 Wöchigen Kur nach einer ernsten Krankheit gegangen sind.
Nein, den Urlaub abschaffen will ich wirklich nicht. Aber müssen es wirklich mehr als 25 Tage sein?
Provokante Grüße
Stefan Ibold -
Urlaubstage & Feiertage: Zusätzliche Kosten für Firmen
Vorsichtige Zustimmung ...
auch wenn manche auf mich einhauen werden, ich sehe das ähnlich wie Stefan Ibold. 30 Tage Urlaub ist schon happig, aber es ist ja nicht nur das, für alles mögliche gibt es Sonderurlaub, Feiertage, dann die allseits beliebten Brückentage.
So ein Feiertag kostet bei unseren 6 Leuten richtig Geld.
Da lacht das Herz, dass Weihnachten auf das Wochenende fällt.
Meine Frau und ich machen natürlich keine 30 Tage Urlaub. Im Verlauf des Jahres komme ich vielleicht auf 2 - 3 Wochen, aber nicht am Stück.
Die 35 Stunden Woche ist am Donnerstag Mittag vorbei. -
Feiertage: Wirtschaftlicher Erfolg trotz vieler freier Tage
wenn die vielen freien Tage so furchtbar schlimm sind
dann wundere ich mich immer wieder, dass ausgerechnet in den südlichen Bundesländern mit den meisten Feiertagen die Wirtschaft immer noch verhältnismäßig am besten gedeiht. Auch die Arbeitslosenzahlen sind dort mit am niedrigsten.
Die Diskussion über Abschaffung von x Feiertagen ist daher absoluter Schwachsinn.
Es sind offenbar ganz andere Rahmenbedingungen maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg und die Sicherheit der Arbeitsplätze als ein paar freie Tage mehr oder weniger. Bayern und BaWü zeigen es.
Im übrigen sind Brückentage keine zusätzlichen freien Tage, sondern dafür werden normalerweise Überstunden oder Urlaubstage angerechnet.
Und auch ich als AN kann von einer 35-Stunden-Woche nur träumen ... -
Arbeitszeitverlängerung: Nicht immer Kostensenkung!
Die einfache Gleichung
Die einfache Gleichung "Arbeitszeitverlängerung = Kostensenkung"
geht nicht immer auf, sieheDa machen es sich die Arbeitgeber ein bisschen zu einfach.
Grüße -
Urlaub: Recht, keine Pflicht – Flexible Handhabung
"Urlaub ist ein Recht, keine Pflicht"
Zitat meines Chefs, den ich wirklich sehr schätze. Amerikanische Firma, wir in Europa haben 30 Tage Urlaubsanspruch, die Amerikaner 2 Wochen. Faktisch nehmen wir, wenn's passt, ansonsten auch nicht (Investment Banking). Haben auch immer Mengen an Urlaub in die Folgejahre verschoben, mit dem Effekt das es immer mehr wird (bei mir aktuell noch 28 Tage, heute habe ich Baustellen-frei, also 27 Tage 😉 ). Und zum Jahresende verfallen die halt neuerdings, sei's drum.
@SI und BB: Sehe es wie ihr, man kann Freizeit auch überoptimieren. Ich wundere mich immer, dass scheinbar vielen Leuten die Arbeit so wenig Freude bereitet, dass peinlichst genau möglichst viel Arbeitsfreie Zeit, sei es 35 h Woche, Rekonvaleszenz, Urlaub oder auch - bei uns in Hessen - 1 Woche Bildungsurlaub, zusammenkommen muss Ich zumindest Arbeite gerne, ob für meinen Arbeitgeber oder auch in unserem eigenen Betrieb (Partyservice). Wenn mir das, was ich tue, so wenig Spaß machen würde, dass ich krampfhaft jedem Stückchen Freizeit hinterhecheln müsste, würde ich mir ernsthaft überlegen ob ich das Richtige mache, oder etwas anderes besser für mich wäre.
LG, Petra. -
Arbeitszeitverlängerung: Auswirkungen auf Handwerk/Industrie
na, neee
Moin,
Arbeitszeitverlängerung in der Industrie = es müssen keine Überstunden bezahlt werden oder abgebummelt werden. Vorteil: bei gleichmäßig hohem Arbeitsaufkommen reduzieren sich die Kosten, weil kein zusätzlicher Mitarbeiter mit den gleichen Rechten eingestellt werden muss.
Arbeitszeitverlängerung im Handwerk = es gibt erheblich weniger An- und Abfahrtskosten (Anfahrtskosten, Abfahrtskosten) auf den Baustellen. Wenn man allein den Freitag rechnet, da fehlen z.Z. im Schnitt 3 Stunden. Klar, dass dann am Montag die Baustelle wieder aufgesucht werden muss. Und das kostet Geld.
WAAbk. hat es doch für sic hdargestellt. Er täumt von einer 35 Stunden Woche. Da er mehr Arbeiten muss, bekommt er die Differenz entweder als Urlaub, Geldwert oder er kann die Überstunden abbummeln und das bei vollem Lohnausgleich! für eine Zeit, in der er keine Produktivstunden leistet.
Wenn man sich die Produktivstunden im Handwerk mal genauer ansieht, dann ist die Differenz zu den möglichen Arbeitsstunden zu den tatsächliche geleisteten Produktivstunden eindeutig zu groß.
Ich muss mal recherieren gehen, denn ich habe das mal für ein paar Betriebe ausgewertet. Von den möglichen Stunden werden lediglich etwas über die Hälfte auch tatsächlich geleistet.
Und wenn man dann argumentiert, naja, dann brauche ich bei den Lohnempfängern ja auch keine Löhne zahlen, dann irrt der Mensch. Die Fixkosten eines Betriebes laufen unaufhörlich weiter. Und auf je mehr Stunden ich diese Kosten umlegen kann, desto günster wird für den Endverbraucher der Einkauf.
Und wenn man sich dann auch noch vor Augen führt, dass ein reisiger Anteil an Stunden, die auf dem bau geleistet werden, schwarz gemacht werden, dann läuft das Fass vollends über.
Beispiel Wolfsburg: hier bilden die Handwerker die Leute aus, die gehen dann zu VW ans Band und verdienen dort als Ungelernte mehr als in dem eigentlichen Job, machen Donnerstags Nachmittag Schicht und gehen dann auf "Arbeit" auffn Bau. Der alte Ausbildungsbetrieb bleibt dabei natürlich auf der Strecke.
Solange sich Frauen wie die Quoten (Märchen-) Tante der Gewerkschaften, Frau U. E-Käfer, so weltfremd und borniert zeigen, solange wird kein Arbeitgeber mehr Luete einstellen wie er unbedingt muss.
Die Arbeitszeitkonten im Bauhandwerk haben etwas Linderung gebracht. Aber lediglich unter dem Aspekt des Schlecht Wetters.
Straßenbahnen können nur auf den Schienen beweglich sein. Und deshalb werden die auch nur dort genutzt, wo sie nah an dem Ankunftsort liegen. Der Individualverkehr läuft deshalb immer noch auf Hochtouren, ganz einfach weil er wesentlich flexibler ist.
Ach und nochetwas: Ich bewundere unsere engagierten ausländischen Mitarbeitgeber rückhaltlos. Die haben nämlich in der Familie Niemanden, der entweder streikt, unnötig krankfeiert. Da lohnt sich der berühmte Tante Emma-Laden noch. arum überleben die, die deutschen aber nicht?
Hallo, wachwerden!
Grüße
si -
Resturlaub: Chef entscheidet über Verfall – Info!
Hi Bei mir ist das Problem das ich ...
Hi
Bei mir ist das Problem das ich letztes Jahr von Januar bis April gestempelt habe und dann auch noch im August 3 Wochen krank war. Wo bleibt da Zeit für Urlaub, und deswegen habe ich noch 9 Tage alten Urlaub (sonst wär er ja auch weg.
Ich wollte ja nur wissen ob der Chef das zu entscheiden hat ob der Urlaub verfällt, wenn ja ises ja OK da er zu mir sagte das er nicht verfällt.
Danke J -
Personalkosten: Faktor 2 – Belastung für Firma/Kunde
Feiertage ...
Urlaub und alles andere kosten der Firma und schlussendlich dem Kunden schon eine Menge Geld. Bei den Personalkosten sind wir doch fast bei Faktor 2: der Firma kostet der Mitarbeiter das zweifache seines Bruttolohnes, je nach Familienstand usw. kommt beim Mitarbeiter dann aber nur 2/3 seines Bruttolohnes an.
(dazu kommt dann noch der Deckungsbeitrag für den Betrieb usw.)
Wenn ich an einem Feiertag meine 6 Leutchen weiterzahlen muss ohne Arbeitsleistung auf der Baustelle, dann kostet das den Betrieb Geld - so einfach ist das, das Geld muss vom Kunden aufgebracht werden.
Brückentage sind bei mir äußert beliebt, weil nicht nur ein Arbeitstag fehlt, sondern schlussendlich eine 1/2 Woche verbraten wird.
Ich mache mir bisweilen ernsthaft sorgen, dass der Kundenkreis, der Handwerksleistungen bestellt und offiziell zahlen kann, langsam dahinschmilzt. Der oft zitierte Facharbeiter muss doch untern Strich fast einen halben Tag arbeiten, um netto den Betrag zu erlangen, den er an den Handwerker für eine Stunde brutto zahlen muss - kann es das sein.
Es geht auch nicht darum, den Leuten irgendwie das Geld zu kürzen, wäre ja auch kontraproduktiv. Aber man kann doch mal ernsthaft darüber nachdenken, ob der bisher eingeschlagene Weg - immer wenig Arbeit für mehr Geld brutto - der Richtige ist.
Ihr Süddeutschen freut euch eurer guten Situation, könnte ja sein dass es an eurer langjährigen Regierung liegt. Irgendwo scheint es einen Zusammenhang zwischen der Farbe der Länderregierung und der wirtschaftlichen Entwicklung zu geben.
Ach ja, zum Thema Weihnachten, wird ja auch irgendwie über Soka Bau abgerechnet - aber das ist wieder ein spezielleres Thema. -
Überstunden: Keine zusätzlichen Kosten bei Gegenleistung
natürlich
natürlich sind Urlaubstage und Feiertage zusätzliche Kostenfaktoren für den AGAbk. ohne produktive Gegenleistung des AN. Das ist klar.
Auf abzummelnde oder zu bezahlende Überstunden trifft das jedoch so NICHT zu, denn die Gegenleistung dafür wurde ja schon vorher vom AN geleistet.
Beispiel: Die 40-Stunden-Woche ist bei mir Regelarbeiterszeit (in der Praxis natürlich 40+X ). Für 5 Stunden mehr produktive Arbeit werden 5 Stunden mehr bezahlt. Wenn man nun darüber hinaus Überstunden leistet und diese entweder abbummelt bei vollem Lohn oder sie sich stattdessen auszahlen lässt, ist auch das lediglich die Bezahlung der schon vorher geleisteten zusätzlichen Arbeit.
Wo seht Ihr denn da einen zusätzlichen Kostenfaktor für den AG?
Allenfalls kann man sich dabei über die Überstundenzuschläge unterhalten.
Und nochmal:
Die süddeutschen Bundesländer haben weniger wirtschaftliche Probleme als der Rest der Republik, obwohl sie die meisten Feiertage und meist auch die höheren Löhne haben (z.B. gegenüber den norddeutschen Bundesländern)! Diese Kostenfaktoren können daher NICHT HAUPTSÄCHLICH für die gegenwärtigen Probleme verantwortlich gemacht werden. Nein, man sollte vielleicht mal nach den Gründen suchen, wie es unseren süddeutschen Kollegen gelingt, trotz der genannten höheren Kostenfaktoren erfolgreicher zu sein. Hier sind die Lösungsansätze auf die gegenwärtigen Probleme zu suchen!
Die Streichung einiger bezahlter freier Tage wird nicht ein einziges Problem wirklich lösen, sondern kann allenfalls als flankierende Maßnahme vorübergehend für eine minimale zusätzliche Kostenentlastung der AG sorgen - ist aber nicht mehr als ein Tropfen auf dem heißen Stein. -
Selbstständige: Kein Urlaub – Hohe Belastung!
Urlaub?
... also ich für meinen Teil (als Selbstständiger) hatte die letzten 5 Jahre keinen einzigen Tag Urlaub. Den vorangegangenen Meinungen zum bezahlten Urlaub kann ich mich großteils nur anhängen. Urlaub ist OK und wird sicherlich auch zum rebooten benötigt, aber und das ist als großes Aber zu verstehen - warum muss ein AN bis zu 30 Tagen bezahlten Urlaub bekommen und der AGAbk., der sämtliche Haftung mit dem eigenen Arsch trägt (ist zumindest bei den meisten kleinen Handwerksbetrieben so) bekommt keinen bezahlten Urlaub?
Irgendwas läuft genau beim Urlaubsthema im deutschen Lande falsch. 35 Std. Woche, 30 Tage Urlaub, Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz (Abfindungen) und und und - und da wunderst man sich dass es der Bauwirtschaft so übel geht?
Welche Unternehmer eines Handwerksbetriebes hat bitteschön 35 Std. Wochen, 30 Tage Urlaub oder anders, bekommt ein Bauunternehmer nach einer Firmenschließung auch eine Lohnfortzahlung? - Währe mir neu ... -
Kritik: Gejammer über Arbeitszeiten & Deutsch
Währe?
Mir kommen gleich die Trähnen!
Ich finz peinlich.
Das deutsch - wie auch das gejammere.
würg. -
Urlaubstage: Ergebnis von Tarifverhandlungen – Kein Geschenk
Andere Sichtweise:
Ich kann das ganze Gejammere über die Arbeitszeiten und Urlaubstage nicht verstehen. Das sind keine "Geschenke" sondern Leistungen die über die Jahre bei Tarifverhandlungen mit geringeren Lohnsteigerungen durch die Arbeitnehmer erkauft wurden. Der Mindesturlaub beträgt soweit ich mich erinnere 21 Arbeitstage p.a.. Der Rest ist Tarifrecht, was für die Wochenarbeitszeit sowieso gilt.
Überhaupt nicht verstehen kann ich Selbständige die über mangelnden Urlaub jammern bzw. diese Tatsache für einen Vergleich mit Angestellten heranziehen. Niemand wird gezwungen sich selbständig zu machen, aber eingeschränkte Freizeit ist eben der Preis für die Möglichkeit eigener Disposition, der Möglichkeit mehr zu verdienen usw.. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Resturlaub für Fliesenleger: Verfällt der Urlaubsanspruch?
💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert die Frage, ob und wann der Resturlaub eines Fliesenlegers verfällt. Zentrale Punkte sind die Bedeutung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), mögliche tarifvertragliche Regelungen und die Rolle des Arbeitgebers bei der Entscheidung über die Übertragung von Urlaubsansprüchen. Die Diskussion beleuchtet auch die Praxis, älteren Urlaub zuerst zu nehmen, und die Möglichkeit der Auszahlung von Resturlaub durch die Soka Bau.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Resturlaub 2003: Verfall ab März/April 2004 verfällt Resturlaub aus dem Jahr 2003 grundsätzlich ab März/April 2004, sofern keine Sonderabsprachen getroffen wurden. Es ist ratsam, dies individuell zu prüfen.
✅ Empfehlung: Im Beitrag Resturlaub: Schriftliche Vereinbarung mit dem Chef! wird empfohlen, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Chef zu treffen, um Klarheit über die Mitnahme von Resturlaub zu schaffen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Fliesenleger sollten ihren Urlaubsanspruch und die geltenden Fristen genau prüfen. Bei Unklarheiten ist es ratsam, den Tarifvertrag einzusehen oder sich von der Gewerkschaft beraten zu lassen. Der Beitrag Urlaubsanspruch: Regelung durch Tarifvertrag prüfen unterstreicht die Wichtigkeit, die individuellen Regelungen im Tarifvertrag zu beachten. Eine frühzeitige Klärung mit dem Arbeitgeber ist entscheidend, um den Urlaubsanspruch zu sichern.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Resturlaub, Urlaubsanspruch, Verfall, Fliesenleger". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Probleme im Mittelstand und Handwerk - 10155: Resturlaub Fliesenleger: Verfällt mein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauleiter Urlaub während Bauphase: Was ist erlaubt? Rechte, Pflichten & Konsequenzen?
- BAU-Forum - Bautagebuch - Rapportzettel ohne Unterschrift: Gültigkeit, Beweiskraft & rechtliche Konsequenzen?
- BAU-Forum - Dach - Dachdämmung im Altbau (1938): Aufbau, Kosten & Risiken bei Biberschwanzziegeln?
- BAU-Forum - Probleme im Mittelstand und Handwerk - 1-Euro-Job als Baustellenbetreuer: Was bedeutet das für Architekten & Bauingenieure?
- BAU-Forum - Probleme im Mittelstand und Handwerk - Leistungslohn bei Krankheit & Urlaub: Anspruch, Berechnung & Arbeitsrecht?
- … zustehen und wie der Urlaub zu gewähren ist.[br]Verwandte Begriffe: Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung. …
- … Arbeitsverhältnisses regelt. Er enthält unter anderem Angaben zu Arbeitszeit, Entgelt und Urlaubsanspruch.[br]Verwandte Begriffe: Anstellungsvertrag, Dienstvertrag, Tarifvertrag. …
- … Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung[br]Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet und was passiert mit nicht genommenen Urlaubstagen bei Beendigung …
- BAU-Forum - Probleme im Mittelstand und Handwerk - Kein Weihnachtsgeld erhalten: Was tun bei Streichung, Anspruch & rechtliche Schritte?
- … einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, die die Arbeitsbedingungen (z.B. Löhne, Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch) für die von dem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer regelt. Tarifverträge haben in …
- … sind. Der Arbeitsvertrag enthält in der Regel Angaben zu Arbeitszeit, Gehalt, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen. Verwandte Begriffe: Tarifvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag. …
- BAU-Forum - Probleme im Mittelstand und Handwerk - Baumaschinenführer Gehalt: Lohntabelle, Stundenlohn & Tarif nach 14 Jahren Erfahrung?
- BAU-Forum - Probleme im Mittelstand und Handwerk - Lohnkosten senken durch GmbH & Co. KG Gründung? Vor- & Nachteile, Risiken, Berechnung
- BAU-Forum - Probleme im Mittelstand und Handwerk - Tariflohn-Auskunft für Arbeitnehmer: Darf die Kreishandwerkerschaft Auskunft verweigern?
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