1) Gegen Ende der Eigenleistungen (Malerarbeiten) stellten wir beim Fußleistenschneiden fest, das eine Innenwand statt der geforderten 2,03 m (kleiderschrank) nur 1,90 m lang ist.
Der Bauunternehmer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Nachgewerk (Maler = wir) das Vorgewerk zu prüfen habe. Und er daher nichts zu zahlen habe bzw. kein Preisnachlass.
Ich verstehe diese Prüfungspflicht eher im Sinne der handwerklichen Notwendigkeiten (Qualität des Putzes, Trockenheit usw.).
Wenn das Nachgewerk das Vorgewerk zu prüfen hat, warum muss dann der putze (Subunternehmer) nicht die Mauerarbeiten kontrollieren?
2) In der Planungsphase hatten wir den Unternehmer gebeten, die Badezimmertür von 76 cm auf 86 cm zu verbreitern. Dieser Wunsch wurde bestätigt und die Tür in die Bauausführungszeichnung eingetragen.
Leider stellt sich heraus, das die verbreiterte Tür (bzw. das längere Türblatt) gegen die Duschwanne schlägt. Letztendlich musste die schmalere Tür eingebaut werden, wobei das Türloch von uns angepasst wurde.
Dieser Mangel wird vom Bauunternehmer nicht als sein Fehler eingestuft.
Frage: Sind wir für die Fehler verantwortlich bzw. wer sonst?
In welcher Höhe sind AbzAbk.üge sinnvoll?