Balkontiefe nicht genehmigt: Wer trägt die Kosten? Architekt haftbar? Schadenersatz?
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Balkontiefe nicht genehmigt: Wer trägt die Kosten? Architekt haftbar? Schadenersatz?

Hallo in die Runde! Bin neu hier und hätte nie geglaubt, dass es uns auch "erwischt" ...
Bei uns geht derzeit wirklich alles schief und ich weiß nicht wirklich, wo ich anfangen und wo enden soll. Ich habe daher versucht, nun nach Kapiteln zu ordnen. Hier ist nun die besagte Frage zur Genehmigung eines Balkons:
Wir kauften vom Architekten (hier im Forum wohl immer Architekt genannt) im November 2003 ein Grundstück sowie ein schlüsselfertiges Haus (wir haben dann zwar einige Gewerke rausnehmen lassen, um sie selbst durchzuführen, aber das ändert ja nichts an dem Problem.
In diesem Haus war am Anfang ein Balkon mit 2 m Tiefe beschrieben. Da es sich um ein Hanggrundstück handelt und wir nicht direkt vom Wohnzimmer in den Garten können, haben wir etwas gezögert ...  -  jedoch bereits beim 2. Architektentermin kam dieser freudestrahlend zur Begrüßung und sagte, er habe eine gute Neuigkeit: Wir können den Balkon auf 3 m ausweiten, das sei doch ein echter Kompromiss. Von oben würde er dann eine Treppe in den Garten vorschlagen, sodass der Weg möglichst gering sei. Wir waren begeistert.
Wir fragten, ob dies denn auch genehmigt sei und er sagte (im Beisein von 2 weiteren Personen  -  Architektenkollege und Makler), dass dies kein Problem sei, denn es gäbe in unserem Baugebiet bereits einen solchen Balkon und wenn einmal genehmigt, dann ist dies okay ...  -  Außerdem hätte vor ein paar Jahren schon mal einer auf unserem Grundstück einen Bauplan genehmigen lassen, und auch da wäre ein 3 m Balkon vorgesehen gewesen.
Wir haben es geglaubt.
Lange Rede  -  kurzer Sinn. Nachdem wir dann 3 Monate (!) über Weihnachten/Neujahr etc. bis März warten mussten (Baubehörde schlief wohl  -  aber dies ist ein anderes Thema), wurde dann der Balkon in der Tiefe abgelehnt.
Im März reichte unser Architekt dann nochmals einen Genehmigungsantrag ein (er meinte, Widerspruch wäre nicht so gut, lieber ein neuer Antrag?) rückte er dann auch nochmals neue Unterlagen raus, u.a. die Genehmigung, die seinerzeit (1996) von der Baubehörde erlaubt wurde.
Wieder Ablehnung.
Nach persönlicher RS mit den Beauftragten des Bauordnungsamtes sagten diese uns, dass
1. die anderen Balkone im Ort nicht vergleichbar wären (teilweise auch nicht genehmigt, aber da keiner angeklagt hat, mussten diese auch nicht rückbauen, aber als Verweis auf diese könne das nicht gelten) ...
2. die seinerzeitige Baugenehmigung abgelaufen sei, da diese nur 3 Jahre Gültigkeit habe (das hätte doch unser Architekt wissen müssen, oder?) ...
3. sie sowieso langsam keine Lust mehr hätten (wörtlich!), da ihnen unser Architekt ein Dorn im Auge sei. Er würde immer mit dieser Methode arbeiten ...  -  da ein bisschen, dort ein bisschen mehr und sich dann darauf berufen und ihnen reicht's jetzt. Sie lehnen ab. Sie genehmigten ausnahmsweise dann als Kompromiss die 2 m  -  auch das sei schon mehr als die meisten Menschen haben, wir sollten dankbar sein.
Nach RS mit unserem Architekten lehnt sich dieser nun ganz gemütlich zurück und sagt, in dem Moment, wo wir einen Antrag auf Genehmigung beim Bauordnungsamt gestellt haben, hätte uns ja klar sein müssen, dass hier auch die Chance einer Ablehnung bestünjde, sonst bräuchten wir ja keine Genehmigung.
Äh, logisch. Aber wir haben ihm VERTRAUT.
Es gab noch 3 andere Punkte, die genehmigt werden mussten (Hausbreite, Carport-Unterkellerung, Dachaufbau) und diese wurden genau so, wie er es uns verkauft hat ebenfalls genehmigt  -  wieso sollten wir dann beim Balkon zweifeln)?
Für ihn ist der Fall erledigt.
Wenn wir wollten, könnten wir gerne Widerspruch einlegen oder klagen. Das kostet aber halt 'ne Stange Geld.
In seinen Plänen (die übrigens immer sehr diletantisch waren, er meinte jedoch immer, er habe ein neues Programm und wir sollten uns jetzt nicht an so Kleinigkeiten wie teilweise verkehrte Masse etc. aufhängen, -. wir als Bauherren müssten nur die "Sache" freigeben.) ... waren jedoch immer die 3 Meter eingezeichnet!
Ebenfalls die Wendeltreppe in den Garten!
Auch diese ist nun nicht genehmigt!
Er gab uns den Rat: Bauen Sie's doch trotzdem, das Risiko sei so gering, dass wir rückbauen müssten. haha.
Und nun? Gibt's Schadenersatz oder hat er Recht, -darf er einfach was verkaufen und dann sagen, ätschbätsch, das gibt's gar nicht?
Wir wohnen übrigens in Baden-Württemberg.
Danke!
PS: Noch was: Er wirbt übrigens mit "Bauen Sie ihr Haus in 9,5 Wochen" ...  -  wir bauen seit März und Planen seit November letzten Jahres ...
  • Name:
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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Die Ablehnung der Baugenehmigung aufgrund der Balkontiefe ist ein Problem, das mehrere Ursachen haben kann. Es ist wichtig zu klären, ob der Architekt bei der Planung die geltenden Bauvorschriften eingehalten hat. Wenn die Planung von Anfang an nicht den Vorschriften entsprach, könnte ein Planungsfehler vorliegen.

    Ich empfehle, folgende Punkte zu prüfen:

    • Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes (Baden-Württemberg): Welche Vorschriften gelten für die Balkontiefe?
    • Bebauungsplan: Gibt es Festsetzungen zur Balkontiefe?
    • Architektenvertrag: Welche Leistungen wurden vereinbart?

    Ein Architektenkollege oder ein Bausachverständiger kann die Planung überprüfen und feststellen, ob ein Fehler vorliegt. Wenn der Architekt einen Fehler gemacht hat, kann er für den Schaden haftbar gemacht werden. Dies kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Planung von einem unabhängigen Bausachverständigen prüfen und holen Sie sich rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Baurecht.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass die Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften entsprechen.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Bebauungsplan
    Bebauungsplan
    Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der Bebauung eines Grundstücks regelt. Er enthält Festsetzungen zur Art der Nutzung, der Bauweise, der Gebäudehöhe und anderen baulichen Details.
    Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die Leistungen und Pflichten des Architekten regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte des Bauvorhabens enthalten.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.), Leistungsphasen
    Bauordnung
    Die Bauordnung ist ein Gesetz, das die baulichen Anforderungen an Gebäude und Grundstücke regelt. Sie ist auf Landesebene geregelt und enthält Bestimmungen über die Standsicherheit, den Brandschutz, den Schallschutz und andere bauliche Aspekte.
    Verwandte Begriffe: Landesbauordnung (LBOAbk.), Baurecht, Bauvorschriften
    Schadenersatz
    Schadenersatz ist eine finanzielle Entschädigung für einen Schaden, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Im Baurecht kann Schadenersatz beispielsweise bei Planungsfehlern oder Baumängeln geltend gemacht werden.
    Verwandte Begriffe: Haftung, Gewährleistung, Mängelansprüche
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die in der Lage ist, Mängel und Schäden an Gebäuden zu beurteilen und deren Ursachen zu ermitteln. Er kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich tätig werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständigengutachten, Baumängel
    Widerspruch
    Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf gegen eine behördliche Entscheidung. Er muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden und hat zur Folge, dass die Behörde ihre Entscheidung nochmals überprüft.
    Verwandte Begriffe: Rechtsbehelf, Klage, Verwaltungsakt

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was tun, wenn die Baugenehmigung aufgrund der Balkontiefe abgelehnt wurde?
      Prüfen Sie die Ablehnungsgründe des Bauordnungsamtes genau. Vergleichen Sie die Planung mit den geltenden Bauvorschriften und dem Bebauungsplan. Holen Sie sich gegebenenfalls eine zweite Meinung von einem anderen Architekten oder Bausachverständigen.
    2. Wer haftet für die Kosten, wenn die Balkontiefe nicht genehmigt wird?
      Die Haftung hängt davon ab, wer den Fehler verursacht hat. Wenn der Architekt einen Planungsfehler gemacht hat, haftet er für die daraus entstehenden Kosten. Wenn die Ablehnung auf geänderte Bauvorschriften zurückzuführen ist, trägt in der Regel der Bauherr die Kosten.
    3. Kann man gegen die Ablehnung der Baugenehmigung Widerspruch einlegen?
      Ja, gegen die Ablehnung der Baugenehmigung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist für den Widerspruch beträgt in der Regel einen Monat. Der Widerspruch sollte schriftlich und begründet erfolgen.
    4. Welche Rolle spielt der Architektenvertrag bei der Haftung?
      Der Architektenvertrag regelt die Leistungen und Pflichten des Architekten. Wenn der Architekt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, kann er für den Schaden haftbar gemacht werden. Es ist wichtig, den Architektenvertrag genau zu prüfen.
    5. Was ist ein Bebauungsplan und welche Bedeutung hat er für die Baugenehmigung?
      Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der Bebauung eines Grundstücks regelt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Art der Nutzung, der Bauweise, der Gebäudehöhe und anderen baulichen Details. Die Baugenehmigung muss mit dem Bebauungsplan übereinstimmen.
    6. Was bedeutet "übliches Maß der Tiefe" bei Balkonen im Baurecht?
      Das "übliche Maß der Tiefe" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den jeweiligen Landesbauordnungen und der Rechtsprechung ausgelegt wird. Es bezieht sich auf die Tiefe eines Balkons, die noch als angemessen und genehmigungsfähig angesehen wird. Überschreitungen können zu Problemen mit der Baugenehmigung führen.
    7. Welche Fristen gelten für Baugenehmigungen?
      Baugenehmigungen haben in der Regel eine Gültigkeitsdauer von mehreren Jahren. Innerhalb dieser Frist muss mit dem Bau begonnen werden. Die genaue Gültigkeitsdauer ist in der Baugenehmigung festgelegt.
    8. Was ist ein Bausachverständiger und welche Aufgaben hat er?
      Ein Bausachverständiger ist ein Experte für Bauwesen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Er kann Gutachten erstellen, Baumängel feststellen und die Ursachen von Bauschäden ermitteln. Im vorliegenden Fall kann ein Bausachverständiger die Planung des Architekten überprüfen und feststellen, ob ein Fehler vorliegt.

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  2. Baurechtliche Erstberatung: Empfehlung für Bauherren

    in der Hoffnung, dass das kein fake ist ...
    und bevor jemand anders über einen möglicherweise gutgläubig in die Irre geführten Bauherren herfällt, hier die gutgemeinte Empfehlung eines ebenfalls (allerdings nicht nur von einem Architekt ) entäuschten Bauherren: in Unkenntnis der aktuellen vertraglichen und rechtlichen Situation kann ich Ihnen nur die Erstberatung bei einem in Baurechtsdingen erfahrenen Rechtsanwalt empfehlen. Das Gesamtkunstwerk "Bau" ist leider rechtlich und technisch wesentlich komplexer, als sich das ein Bauherr/Erwerber überhaupt nur vorstellen kann.
  3. Baugenehmigung: Bauordnungsamt als Ursache des Problems?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    zu den Fragen
    "wer trägt die Kosten? "
    Welche Kosten?
    "wer ist schuld? "
    Schuld ist das Bauordnungsamt. Die haben nicht genehmigt. Statt dass Sie dort die Schuld suchen, lassen Sie es zu, dass Ihr Innenverhältnis durch eine unberechenbare Behörde getrübt wird, die 1996 so, 2004 anders entscheidet und darüber hinaus geschäftsschädigende Äußerungen von sich gibt (die bei Ihnen Wirkung zeigen). Ziehen Sie wieder an einem Strang und gehen Sie gegen die Richtigen vor.
    Sehen Sie mal ein paar Dinge positiv:
    • Die Baugenehmigung von 1996 wurde nicht verlängert, weil Ihr Haus nach 4-monatiger Planungszeit bestimmt anders aussieht, und das ist auch gut so.
    • Die von der Behörde kritisierten "Methoden" Ihres Architekten sind nichts anderes als Versuche, für seine Bauherren so viel wie möglich herauszuholen. Eigentlich genau das was man von einem Profi erwartet.
    • Zum Schwarzbautipp: Im Forum wird immer wieder gefragt wie weit man das Baurecht strapazieren kann, wie hoch Bußgelder ausfallen wenn abweichend gebaut wird usw. Auch wenn Sie nicht in diese Bauherrenkategorie fallen: der Architekt der hierzu Ratschläge geben kann liegt im Trend. Aus Eigeninteresse beschäftigt er sich nicht mit Baurechtsverletzungen.

    Dass der Bezug auf ein erotisches Filmwerk so verkaufsfördernd für Architektenleistungen sein kann wusste ich bisher nicht. Ich muss wohl meine Akquise ernsthaft überdenken.

  4. Architektenhaftung: Versprechen vs. Realität beim Balkonbau

    welches Problem?
    geht's um die Kosten  -  oder (auch) um den Balkon?
    betr. Balkon fand ich die Aussage eindeutig:
    "kein Problem  -  sagte der Architekt".
    wenn er etwas verspricht, was er nicht halten kann, ist er ja nicht automatisch
    aus jeglicher Haftung entlassen 😉
    ob die beweislage letztlich rechtsverwertbar ist, wird sich zeigen -
    von wegen gedächtnisschwund der zeugen ...
  5. Baugenehmigung: Risikoabschätzung vs. rechtsverbindliche Klärung

    Foto von

    ich sag immer
    "Unter Würdigung der bisherigen Erfahrungen und des Blickes in die umliegende Bebauung kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit von Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden  -  die letzte Entscheidung liegt beim Amt. Wenn Ihr Glück davon abhängt, müssen wir es vorab rechtsverbindlich klären". Zu lang für viele deutsche Michel. Ein knackiges "kein Problem" ist in 99 % der Fälle geschäftstüchtiger. Wenn das Glück wirklich davon abhängt und nachgewiesen werden kann dass der Vertrag andernfalls nicht geschlossen worden wäre, ist möglichweise keiner zu Stande gekommen. Juristen vor.
  6. Architektenhaftung: Bei nicht genehmigungsfähigen Plänen

    ein Architekt, der ...
    ein Architekt, der einen nicht genehmigungsfähigen Plan macht, haftet immer, wenn er nicht vorher den Auftraggeber laut und deutlich auf das Risiko hingewiesen hat.
    Und das hat der wohl nicht und deshalb haftet er.
    Nachtrag: Wenn der Auftraggeber natürlich klüger war "ach wie gut, dass niemand weiß, dass ich Rumpelstilzchen heiß", dann ist er allerdings nicht schützenswert ...
  7. Architektenfehler: Vorgehen bei Falschplanung & Kniestock-Abweichung

    Vielen Dank erstmal!  -  Eindeutig hat der Architekt NICHT darauf hingewiesen, im Gegenteil!
    Die Frage stellt sich nur, wie komm ich jetzt an ihn ran?
    Wir haben die Rechnung für die Planungsleistungen bereits bezahlt  -  er wird schlecht was rüberwachsen lassen.
    Außerdem hat er übrigens auch im Plan noch was falsch gezeichnet:
    Der Kniestock hat in echt nur 90 cm und auf dem Plan waren es 102 cm. Ein Riesenunterschied bzgl. der Wohnqualität/Raumnutzung, oder?
    Nur, was können wir tun?
    Sollen wir auf die große Endabrechnung warten und haben wir dann überhaupt eine Chance?
    • Name:
    • Reg2003-IS
  8. Balkontiefe: Die Preisfrage nach Chancen und Möglichkeiten

    die Preisfrage ..
    ... lautet anders, nämlich nicht wann, sondern WAS .. (und mit welchen Chancen).
  9. Architektenwahl: Interessenkonflikte und Baurechtsauslotung

    meine persönliche Meinung
    sie sind arm dran, weil ihre Wahl entscheidend nachwirkt, die Wahl
    1. eines Architekten, der auch Grundstücke vertickert, auf die er dann seine Häuschen schlüsselfertig baut ist standesrechtlich höchst unredlich, und
    2. scheint ihr wirtshaftlich höchst interessierter Gestalter in erster Linie die Grenzen des baurechts auszuloten, statt architektonische Gesamtleistung anzubieten.
    beides in Kombination muss zum ärger führen! die dritte Eigenschaft solcher bauschaffender wäre die, Konstruktionen so zu wählen, dass man gerade so über die Gewährleistungszeit kommt ...
    IMHO
  10. Grundstückskauf: Architekt, Mutter & Gewährleistungsprobleme

    Ja, das stimmt  -  der Architekt hat das clever eingefädelt ...
    das Grundstück war nämlich von seiner Mutter (also kann er jederzeit sagen, es ist "fremd") und er bot das Haus an. Wir hätten ja auch mit einem anderen bauen können, denn der Grundstückskauf war völlig losgelöst. Aber wir fanden ihn am besten ;-(
    Ihr Hinweis mit der Gewährleistung lässt uns jetzt bestimmt noch weitere Nächte nicht schlafen ...  -  heute lässt er den Boden auslegen, damit er am Montag den Estrich reinlegen kann (Boden ist aber noch feucht vom Regen, da es reingeregnet hat) und das Dach ist noch nicht gedeckt, was er nachholen will, obwohl untendrunter die Dämmung mittlerweile vom Regen durchnässt ist ...
    Übrigens ist er selbst Sachverständiger für Bauschäden, Schwerpunkt Wärme- und Feuchtschutz!
    Alles ein Riesen-Witz?
    Dann hat er uns ein Hanggrundstück verkauft, mit dem Versprechen, dies eben zu machen und grob zu planieren ...  -  jetzt sagt er, das ginge nicht und er hätte nur gesagt "soweit wie möglich" und leider ginge es eben nicht weiter, sprich, es muss ein Teil, des sowieso kleinen Gartens abgeböscht bleiben (laut Bauordnungsamt). Wir können uns nun selbst darum kümmern.
    Aber dies ist dann nochmal ein anderes Thema ...
    • Name:
    • Reg2003-IS
  11. Sachverständiger Architekt: Seltene Spezies im Bauwesen

    au weia!
    einen sachverständigen Architekten (ö.b.u.a.S.V.), der auch im Stande wäre Architektur  -  dieses gerne hoch gehängte label  -  zu bringen ist mir in meiner langjährigen berufspraxis noch nicht untergekommen!
    wie sagte einst mein erster tektonischer brötchengeber: "architectura ist eine eifersüchtige geliebte! "
    denn du sollst keine andere wolllust neben ihr haben 🙂
  12. Baupartner: Bedenken mitteilen & Folgeschäden vermeiden

    Ich mische mich ungern
    in Diskussionen über Architekten und Vertragsgestaltung ein. Aber wenn alles so, wie von Ihnen geschildert gelaufen ist, sollten Sie Ihrem "Baupartner" schriftlich Ihre Bedenken mitteilen, auf mögliche Folgeschäden bei Weiterbau hinweisen und eine Überprüfung (mit externem Sachverständigen) in Betracht ziehen.
    Freundliche Grüße
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Balkontiefe nicht genehmigt: Architekt haftbar? Schadenersatz?

    💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt die Problematik einer nicht genehmigten Balkontiefe und die daraus resultierenden Konsequenzen. Diskutiert werden die Haftung des Architekten, mögliche Schadenersatzansprüche und die Rolle des Bauordnungsamtes. Ein wichtiger Aspekt ist die Kommunikation zwischen Bauherr und Architekt sowie die Dokumentation von Zusagen. Die Teilnehmer tauschen Erfahrungen und Ratschläge zur Vorgehensweise in solchen Fällen aus.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Architektenhaftung: Bei nicht genehmigungsfähigen Plänen haftet ein Architekt immer, wenn er einen nicht genehmigungsfähigen Plan erstellt und den Auftraggeber nicht deutlich auf das Risiko hingewiesen hat.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Erstberatung bei einem in Baurechtsdingen erfahrenen Rechtsanwalt wird im Beitrag Baurechtliche Erstberatung: Empfehlung für Bauherren empfohlen, um die aktuelle vertragliche und rechtliche Situation zu klären.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihre Bedenken schriftlich mitteilen und eine Überprüfung mit einem externen Sachverständigen in Betracht ziehen, wie im Beitrag Baupartner: Bedenken mitteilen & Folgeschäden vermeiden geraten wird. Es ist ratsam, alle Zusagen des Architekten schriftlich festzuhalten, um im Streitfall Beweise zu haben.

    Die Diskussion zeigt, dass eine klare Kommunikation und eine sorgfältige Bauplanung entscheidend sind, um Probleme mit Baugenehmigungen zu vermeiden. Die Haftung des Architekten bei Fehlplanung und mangelnder Aufklärung des Bauherrn ist ein zentrales Thema. Es wird auch die Bedeutung der Dokumentation von Vereinbarungen und Zusagen betont, um im Streitfall die eigenen Ansprüche geltend machen zu können. Die Teilnehmer des Forums teilen ihre persönlichen Erfahrungen und geben wertvolle Ratschläge zur Vorgehensweise bei Problemen mit Baugenehmigungen und Architektenleistungen.

    Die Frage, wer die Kosten für die nicht genehmigte Balkontiefe trägt, wird im Verlauf der Diskussion intensiv erörtert. Dabei wird deutlich, dass die Schuldfrage komplex ist und von den individuellen Umständen des Falles abhängt. Es wird empfohlen, sich rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu klären. Die Beiträge im Forum bieten eine wertvolle Orientierungshilfe für Bauherren, die mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind.

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