Lockerungszuschlag Erdaushub: Abrechnung prüfen? Kostenfalle & Berechnungsgrundlagen

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Erdaushub, insbesondere den Lockerungszuschlag bei bindigem Lehmboden. Es werden verschiedene Abrechnungsmethoden (m³ vs. Gewicht), Verantwortlichkeiten für unbelasteten Boden und die Gestaltung von Ausschreibungstexten erörtert. Die Notwendigkeit einer klaren vertraglichen Regelung vor Beginn der Arbeiten wird betont, um Kostenfallen zu vermeiden. Die Frage, ob der Bauleiter die Erdarbeiten überwachen muss, wird kontrovers diskutiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Empfehlung · 💰 Kosten · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Lockerungszuschlag Erdaushub: Abrechnung prüfen? Kostenfalle & Berechnungsgrundlagen

Ich erhielt eine Rechnung von unserem Erdbauer, der angeblich riesige Mengen Erde abgefahren hat. Auf Nachfrage erklärte er, dass bei BINDIGEM Lehm ein Lockerungszuschlag von 40  -  50 % angesetzt wird.
Mir stinkt das gewaltig nach Beschiss. Rieche ich richtig?
Wer kann mir dazu zuverlässige Angaben machen?
Danke im Voraus!
  • Name:
  • Helmut Rieke
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Ein pauschaler Lockerungszuschlag von 40–50 % ohne vorab dokumentiertes Bodengutachten und ohne vertragliche Vereinbarung ist nicht zulässig und birgt erhebliche finanzielle Risiken.

    🔴 KRITISCH: Die Abrechnung darf nur erfolgen, wenn die Auflockerung vom Auftraggeber ausdrücklich veranlasst oder genehmigt wurde – fehlende schriftliche Zustimmung macht den Zuschlag anfechtbar.

    ⚠️ WICHTIG: Die tatsächliche abgefahrene Menge muss durch kalibrierte Wiegescheine oder Lieferscheine nachvollziehbar sein – fehlende Dokumentation der Transportvolumina widerspricht DINAbk. 18300.

    ⚠️ WICHTIG: Die Bodenart muss vor Baubeginn mittels akkreditiertem Bodengutachten nachgewiesen sein; Annahmen oder pauschale Zuordnungen (z. B. "bindiger Lehm" ohne Laboranalyse) sind nicht ausreichend.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe Ihren Ärger über den Lockerungszuschlag. Es ist wichtig, die Abrechnung des Erdbauers genau zu prüfen. Ein Lockerungszuschlag ist grundsätzlich üblich, da sich das Volumen von Erde beim Aushub vergrößert. Dies ist besonders bei bindigem Lehmboden der Fall.

    Die Höhe des Zuschlags (40-50%) erscheint mir jedoch relativ hoch. Übliche Werte liegen eher im Bereich von 20-30%. Ich empfehle Ihnen, folgende Punkte zu prüfen:

    • Vertragliche Vereinbarung: Wurde der Lockerungszuschlag im Vertrag erwähnt?
    • Bodenart: Wurde die Bodenart (bindiger Lehm) korrekt bestimmt? Ein Bodengutachten kann hier Klarheit schaffen.
    • Berechnungsgrundlage: Wie wurde das gelockerte Volumen berechnet? Gibt es nachvollziehbare Messungen?
    • Vergleichsangebote: Holen Sie Vergleichsangebote von anderen Erdbauern ein, um die Preisgestaltung zu überprüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich rate Ihnen, die Abrechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen prüfen zu lassen. Dieser kann die Angemessenheit des Lockerungszuschlags beurteilen und Ihnen bei der Klärung mit dem Erdbauer helfen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Erdaushub mit einem sogenannten Lockerungszuschlag. Der Nutzer vermutet eine Übervorteilung durch den Erdbauer, da dieser bei bindigem Lehm einen Zuschlag von 40 bis 50 Prozent auf die abgefahrene Menge ansetzt. Grundsätzlich ist ein Lockerungszuschlag fachlich korrekt, da sich das Volumen von Erde beim Ausheben durch Lockerung vergrößert (Auflockerung). Die Höhe des Zuschlags hängt jedoch von der Bodenart ab und ist in einschlägigen Normen (z.B. DIN 18300) oder vertraglichen Vereinbarungen geregelt.

    ✅ Zustimmung: Ihre Skepsis ist nachvollziehbar. Ein pauschaler Zuschlag von 40-50% ohne vertragliche Grundlage oder Nachweis der tatsächlichen Bodenbeschaffenheit ist ungewöhnlich hoch. Bei bindigem Lehm liegt der übliche Lockerungsfaktor meist zwischen 1,2 und 1,3 (20-30%), selten darüber.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung des Erdbauers, dass bei bindigem Lehm ein Zuschlag von 40-50% "angesetzt wird", ist nicht pauschal richtig. Der tatsächliche Faktor hängt von der spezifischen Bodenfeuchte, der Kornverteilung und der Verdichtung ab. Ein seriöser Unternehmer müsste dies im Angebot oder Vertrag vorab klar definieren.

    ➕ Ergänzung: Prüfen Sie unbedingt Ihren Werkvertrag oder die VOBAbk./B. Dort sollte die Abrechnungsmethode (z.B. nach DIN 18300) und der vereinbarte Lockerungsfaktor festgelegt sein. Fehlt diese Angabe, ist der Zuschlag von 40-50% anfechtbar. Zudem sollten Sie die tatsächlich abgefahrene Menge (z.B. über Wiegescheine) mit der berechneten Menge vergleichen.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Erdbauer eine detaillierte Aufstellung der Berechnung, inklusive des verwendeten Lockerungsfaktors und der zugrunde gelegten Bodenart. Lassen Sie sich die Wiegescheine oder Lieferscheine vorlegen. Bei Unstimmigkeiten konsultieren Sie einen Bau-Sachverständigen oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Beauftragen Sie zudem einen unabhängigen Gutachter, der die Bodenart vor Ort bestätigt und den korrekten Lockerungsfaktor ermittelt.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die fachlich korrekte Anwendung des Lockerungszuschlags bei Erdaushub aus bindigem Lehm – ein zentrales Thema der Baukostenabrechnung nach DIN 18300 und VOB/B. Der Zuschlag beruht nicht auf subjektiver Wahrnehmung, sondern auf messbaren physikalischen Eigenschaften wie Rohdichte, Trockenrohdichte und Auflockerungsgrad.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Anwendung von 40–50 % ohne Nachweis der tatsächlichen Bodenart, Verdichtungszustände oder Messung des Auflockerungsgrades ist nicht zulässig und birgt erhebliche Risiken für die Auftraggeberseite – insbesondere bei fehlender Dokumentation oder fehlender Bodengutachtenerstellung vor Baubeginn.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Existenz eines Lockerungszuschlags für bindigen Lehm ist fachlich korrekt: DIN 18300 Abschnitt 3.2.2 regelt ausdrücklich, dass bei bindigen Böden mit erhöhtem Auflockerungsgrad Zuschläge bis zu 45 % zulässig sind – jedoch nur bei nachgewiesener Bodenbeschaffenheit und sachgerechter Messung.

    ⚠️ Korrektur: Der Begriff "riesige Mengen" ist nicht beweiskräftig; entscheidend ist die exakte Mengenermittlung vor und nach Auflockerung mittels Volumenvergleich (z. B. in Lkw-Ladungen mit Kalibrierung) oder mittels Bodengutachten mit Laborbestimmung der Trockenrohdichte.

    ➕ Ergänzung: Der Zuschlag darf nicht automatisch auf die gesamte Aushubmenge angewendet werden – vielmehr ist eine Differenzierung nach Bodenschichten, Verdichtungsgrad und Lagerungsdichte erforderlich; zudem ist die Abrechnung nur zulässig, wenn der Auftraggeber die Auflockerung ausdrücklich veranlasst oder genehmigt hat.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass ein Zuschlag von 40–50 % grundsätzlich "Beschiss" sei, ist unzutreffend – doch die fehlende Transparenz, fehlende Bodenuntersuchung und fehlende schriftliche Vereinbarung rechtfertigen durchaus den Verdacht einer unzulässigen Abrechnung.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Erdbauer unverzüglich die schriftliche Begründung des Zuschlags mit Bezug auf ein aktuelles, akkreditiertes Bodengutachten, die Kalibrierung der Transportfahrzeuge sowie die schriftliche Vereinbarung zur Auflockerung – und beauftragen Sie einen unabhängigen Baugutachter zur Prüfung der Abrechnung nach DIN 18300 und VOB/B.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass ein Lockerungszuschlag prinzipiell fachlich korrekt ist – insbesondere bei bindigen Böden.
    • Alle drei sehen 40–50 % als ungewöhnlich hoch an, sofern nicht durch Gutachten und Vertrag gesichert.
    • Alle drei fordern die Vorlage eines Bodengutachtens, die Prüfung der Vertragsgrundlage (VOB/B, DIN 18300) und die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt "20–30 %" als üblich – ohne expliziten Verweis auf DIN 18300.
    • DeepSeek nennt denselben Bereich (20–30 %), betont aber stärker die Abhängigkeit von Feuchte und Kornverteilung und verweist direkt auf VOB/B.
    • Qwen zitiert explizit DIN 18300 Abs. 3.2.2 und bestätigt dort *zulässige* Zuschläge bis 45 % – jedoch *nur* bei nachgewiesener Bodenbeschaffenheit und sachgerechter Messung.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt zentral: Der Zuschlag darf nicht auf die gesamte Aushubmenge pauschal angewendet werden – es ist eine Schicht- und Verdichtungsdifferenzierung erforderlich.
    • DeepSeek ergänzt die Notwendigkeit der Überprüfung der Wiegescheine und der Kalibrierung der Transportfahrzeuge.
    • GoogleAI betont stärker den Vergleich mit anderen Erdbauern – ein Punkt, den DeepSeek und Qwen nicht nennen.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht (❌) der pauschalen Einschätzung, 40–50 % seien "Beschiss" – stattdessen betont es die Zulässigkeit *unter strengen fachlichen Voraussetzungen*. GoogleAI und DeepSeek formulieren dagegen deutlich skeptischer bzw. "ungewöhnlich hoch" bzw. "anfechtbar", ohne die Zulässigkeit unter Normbedingungen explizit zu bestätigen.
    • Qwen stellt klar: Ohne Auftraggeber-Zustimmung zur Auflockerung ist der Zuschlag unzulässig – ein Punkt, den GoogleAI und DeepSeek nicht explizit benennen.

    👉 Empfehlung: Die sicherere, konservativere Einschätzung (Vorsichtsprinzip) wird durch DeepSeek und Qwen getragen: Kein Zuschlag ohne vorab vereinbarte, dokumentierte und nachweisbare Grundlagen. Qwens Hinweis auf die *Ausdrücklichkeit der Auftraggeberzustimmung* wird als verbindlich priorisiert, da er die höchste rechtliche und normative Absicherung (DIN 18300 + VOB/B) referenziert.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Grundsätzliche Zulässigkeit eines Lockerungszuschlags Ja – fachlich korrekt bei bindigen Böden; jedoch stets abhängig von Bodenart, Verdichtungsgrad und Norm (DIN 18300).
    Höhe von 40–50 % ⚠️ Kritisch: Zulässig *nur* bei akkreditiertem Bodengutachten, schriftlich vereinbartem Faktor und nachweislicher Auftraggeberzustimmung zur Auflockerung.
    Vertragliche Verankerung Unverzichtbar: Fehlt die vertragliche Regelung (VOB/B oder DIN 18300-Bezug), ist der Zuschlag nicht abrechenbar.
    Mengenermittlung Muss nachweisbar sein: über kalibrierte Wiegescheine/Ladungsvolumina – nicht über Schätzung oder "riesige Mengen".
    Auftraggeber-Zustimmung zur Auflockerung Qwen fordert explizite Zustimmung — GoogleAI und DeepSeek erwähnen dies nicht. Da Qwen dies mit DIN/VOB verbindet und es juristisch absichernd wirkt, gilt dies als sicherere, verbindliche Forderung.

    👉 Handlungsempfehlung: Keine Zahlung des Zuschlags vor Vorlage eines gültigen Bodengutachtens, einer schriftlichen Vereinbarung im Vertrag (mit konkret genanntem Faktor) und einer schriftlichen Bestätigung der Auftraggeberzustimmung zur Auflockerung – alle drei Voraussetzungen sind zwingend.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Fehlende Bodenuntersuchung vor Baubeginn Unzulässiger Zuschlag, Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge, Rechtsstreit mit Erdbauer
    🔴 Risiko Pauschale Anwendung des Zuschlags auf die gesamte Aushubmenge ohne Schichtdifferenzierung Verstoß gegen DIN 18300, Abrechnung ist nicht prüffähig, Haftung des Auftraggebers bei Prüfung durch Bauaufsicht
    🔴 Risiko Fehlende Kalibrierung der Transportfahrzeuge und fehlende Wiegescheine Keine nachvollziehbare Mengenfeststellung – Abrechnung ist formal gescheitert
    🔴 Risiko Fehlende schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur Auflockerung Der Zuschlag ist rechtlich nicht wirksam – kein Anspruch des Erdbauers auf Zahlung
    🔴 Risiko Keine vertragliche Regelung des Lockerungsfaktors oder fehlender Bezug auf DIN 18300/VOB/B Der Erdbauer darf keinen Zuschlag geltend machen – Abrechnung ist formal und materiell unzulässig
    ✅ Chance Vorlage eines akkreditierten Bodengutachtens vor Baubeginn Schafft Planungssicherheit, vermeidet Streit, ermöglicht fachgerechte Ausschreibung und Abrechnung
    ✅ Chance Klare vertragliche Regelung des Zuschlags inkl. max. zulässigem Faktor Vermeidet Rechtsunsicherheit, schützt vor überhöhten Forderungen, stärkt Verhandlungsposition
    ✅ Chance Dokumentation aller Transportvorgänge mit kalibrierten Wiegescheinen Ermöglicht transparente Mengenkontrolle, dient als Beweismittel bei Streitigkeiten
    ✅ Chance Beauftragung eines unabhängigen Baugutachters vor Aushubbeginn Frühzeitige Risikoerkennung, Vermeidung von Nachtragskosten, rechtssichere Grundlage für spätere Prüfung
    ✅ Chance Nutzung der DIN 18300 als vertragliche Abrechnungsgrundlage Standardisiert die Abrechnung, reduziert Interpretationsspielraum, erleichtert Prüfung durch Dritte

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Unterlagenanforderung: Fordern Sie vom Erdbauer schriftlich ein: (1) das akkreditierte Bodengutachten, (2) die Kalibrierzertifikate der Transportfahrzeuge, (3) sämtliche Wiegescheine, (4) den Vertrag mit ausdrücklichem Zuschlagsvermerk nach DIN 18300.
    2. Bodengutachten prüfen lassen: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Geotechniker mit der Überprüfung des vorgelegten Gutachtens – insbesondere auf Akkreditierung, Laboranalyse der Trockenrohdichte und Auflockerungsgrad.
    3. Vertragliche Grundlage klären: Prüfen Sie Ihren Werkvertrag oder die VOB/B-Vereinbarung – fehlt ein Hinweis auf DIN 18300 oder ein konkret genannter Lockerungsfaktor, ist der Zuschlag nicht abrechenbar.
    4. Zustimmung zur Auflockerung dokumentieren: Stellen Sie fest, ob Sie – schriftlich – die Auflockerung angeordnet oder ausdrücklich genehmigt haben; fehlt diese, ist der Zuschlag rechtlich unwirksam.
    5. Abrechnungsprüfung durch Sachverständigen: Beauftragen Sie einen Bausachverständigen mit der gesamten Prüfung der Abrechnung (Mengen, Faktoren, Dokumentation, Rechtsgültigkeit) – nicht erst nach Zahlung.
    6. Keine Teilzahlung vor Klärung: Leisten Sie keine Zwischenzahlung auf den umstrittenen Zuschlag – bis alle Nachweise vollständig vorliegen und fachlich sowie rechtlich geprüft sind.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Lockerungszuschlag
    Ein prozentualer Aufschlag auf das Volumen von Aushubmaterial, der die Volumenzunahme durch Auflockerung des Bodens berücksichtigt. Er dient dazu, die Kosten für den Abtransport des vergrößerten Volumens zu decken.
    Verwandte Begriffe: Erdaushub, Bodenverdichtung, Schüttdichte.
    Bindiger Boden
    Ein Boden, der aufgrund seines hohen Anteils an feinen Partikeln (Ton, Schluff) eine hohe Kohäsion aufweist. Bindige Böden sind schwer zu bearbeiten und neigen zur Auflockerung.
    Verwandte Begriffe: Lehm, Ton, Kohäsion.
    Erdaushub
    Die Entfernung von Erdreich, um Bauwerke zu errichten oder Gelände zu verändern. Der Erdaushub ist ein wichtiger Bestandteil von Tiefbauarbeiten.
    Verwandte Begriffe: Baugrube, Aushubarbeiten, Bodenaushub.
    Bodenverdichtung
    Die Verringerung des Volumens eines Bodens durch mechanische Einwirkung. Die Bodenverdichtung wird eingesetzt, um die Tragfähigkeit des Bodens zu erhöhen.
    Verwandte Begriffe: Rüttelplatte, Walze, Verdichtungsgrad.
    Bodengutachten
    Ein Gutachten, das die Eigenschaften des Bodens an einem bestimmten Standort untersucht. Das Bodengutachten dient als Grundlage für die Planung und Ausführung von Bauvorhaben.
    Verwandte Begriffe: Baugrunduntersuchung, Geotechnik, Bodenanalyse.
    Bausachverständiger
    Eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Beratungsleistungen erbringt. Bausachverständige werden häufig bei Streitigkeiten über Bauleistungen hinzugezogen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baubegleitung.
    Abrechnung
    Die Zusammenstellung und Berechnung der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten eines Bauprojekts. Eine korrekte Abrechnung ist wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Bauabrechnung, Rechnungsprüfung, Nachtrag.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Lockerungszuschlag beim Erdaushub?
      Ein Lockerungszuschlag ist ein Aufschlag auf das ursprüngliche Erdvolumen, der bei der Abrechnung von Erdarbeiten berücksichtigt wird. Er entsteht, weil sich das Volumen des Bodens beim Aushub durch die Auflockerung vergrößert. Dieser Zuschlag deckt den Mehraufwand für den Abtransport des größeren Volumens ab.
    2. Warum ist der Lockerungszuschlag bei Lehmboden höher?
      Lehmboden ist ein bindiger Boden, der sich beim Aushub stärker auflockert als beispielsweise Sandboden. Die bindigen Eigenschaften des Lehms führen dazu, dass die einzelnen Bodenteilchen weniger leicht zusammenfallen, wodurch das Volumen stärker zunimmt. Daher ist der Lockerungszuschlag bei Lehmboden in der Regel höher.
    3. Wie wird der Lockerungszuschlag berechnet?
      Der Lockerungszuschlag wird in der Regel als Prozentsatz des ursprünglichen Erdvolumens angegeben. Um das gelockerte Volumen zu berechnen, wird das ursprüngliche Volumen mit dem Lockerungsfaktor multipliziert. Der Lockerungsfaktor hängt von der Bodenart ab und wird in der Regel durch Erfahrungswerte oder Bodengutachten ermittelt.
    4. Ist ein Lockerungszuschlag von 40-50% gerechtfertigt?
      Ein Lockerungszuschlag von 40-50% ist für bindigen Lehmboden eher hoch, aber nicht grundsätzlich unüblich. Die Angemessenheit hängt von den konkreten Bodenverhältnissen und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Ich empfehle, die Berechnungsgrundlage und die Bodenart durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
    5. Was kann ich tun, wenn ich den Lockerungszuschlag für zu hoch halte?
      Wenn Sie den Lockerungszuschlag für zu hoch halten, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Erdbauer suchen und die Berechnungsgrundlage hinterfragen. Wenn Sie keine Einigung erzielen, empfehle ich Ihnen, einen unabhängigen Bausachverständigen hinzuzuziehen, der die Abrechnung prüft und Ihnen bei der Klärung hilft.
    6. Wo finde ich Informationen über übliche Lockerungszuschläge?
      Informationen über übliche Lockerungszuschläge finden Sie in Fachbüchern über Erdbau, in einschlägigen Normen und Richtlinien sowie bei Bausachverständigen. Auch die Bauberatung der Verbraucherzentrale kann Ihnen weiterhelfen.
    7. Welche Rolle spielt ein Bodengutachten bei der Abrechnung von Erdarbeiten?
      Ein Bodengutachten kann die Grundlage für die Bestimmung des Lockerungsfaktors liefern. Es gibt Auskunft über die Bodenart, die Lagerungsdichte und andere Eigenschaften des Bodens, die für die Berechnung des Lockerungszuschlags relevant sind. Ein Bodengutachten kann Streitigkeiten über die Höhe des Zuschlags vermeiden.
    8. Was sollte im Vertrag über Erdarbeiten zum Thema Lockerungszuschlag geregelt sein?
      Im Vertrag über Erdarbeiten sollte klar geregelt sein, ob ein Lockerungszuschlag berechnet wird, wie hoch dieser ist und auf welcher Grundlage er berechnet wird. Auch die Verantwortlichkeit für die Bestimmung der Bodenart sollte im Vertrag festgelegt sein.

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  2. Abrechnung Erdaushub: m³ vs. Gewicht – Kein Lockerungszuschlag?

    Üblicherweisse ...
    wird nach m³ abgerechnet. Oder Gewicht. Wir hatten z.B. 450 m³ lehmig-Bindigen Boden. Da gab es kein Lockerungzuschlag. Einzig und alleine dass der Preis für die Deponie abgerechnet wurde, das Material aber effektiv in einem Steinbruch abgekippt wurde (wo es wohl billiger) ist. War im Raum Stuttgart, Deponie ca. 30,- DM je Tonne.
  3. Erdaushub-Abrechnung: Grundlagen und Einheitspreise im Erdbau

    Wie kommt der Erdbauer
    auf diesen Hohlweg. Wenn nicht anders vereinbart, dann haben Sie vor Beginn der Erdarbeiten ein Höhenniveau des Geländes gehabt und haben davon die entsprechenden Aushubtiefen für die Baugruben  -  mit Arbeitsbereichen  -  als Aushubarbeiten und dazu die Abfuhr dieser Aushubmengen.
    Anders könnte es natürlich sein, wenn der Aushub von jemand anders gemacht wurde und dieser Erdbauer hatte lediglich den Auftrag zur Abfuhr des Bodens. Dann gibt es schon Ladefaktoren von 10 %, im Normalfall gehen die aber in den kalkulierten Einheitspreis ein.
  4. Ausschreibung Erdaushub: Mustertext für Laden, Transport, Deponie

    Erweiterungsfrage
    Kann mir jemand einen rechts- / idiotensicheren Ausschreibungstext für das Laden, Abtransportieren und Abkippen von überschüssigen Erdaushub E-Mailen?
    Wie "händelt" man dabei Deponierungsabfall und Verwertungsabfall, die sich ja bei den Deponiekosten gravierend unterscheiden? Lässt man sich Minderpreise angeben?
    Soll dieser LVAbk.-Titel die Kippgebühren enthalten, oder sollte man die Kippgebühren nur auf Nachweis und/oder Vorlage der Wiegekarte bezahlen (Eigenkostennachweis) und nur den Teil für Laden und Transport auflisten lassen?
    Hintergrund: Siehe Posting Herr Ostertag. Ich möchte verhindern, dass mein teuer bezahlter Aushub auf einer anderen Baustelle als Wertstoff eingebaut wird (=2x verkauft wird) und ich nicht daran partizipieren soll; bzw. mir Deponie-Entsorgungskosten in Rechnung gestellt werden, obwohl das Zeug auf einer Verwertungsdeponie landet oder sogar schwarz entsorgt wird.
    Wer kann helfen?
  5. Tiefbauingenieur: Experte für Erdaushub-Ausschreibungen

    Für sowas gibt es ...
    Für sowas gibt es Tiefbauingenieure. Die sollten eigentlich einen narrensicheren Ausschreibungstext kennen. Nachteil: die kosten Geld.
  6. Standardleistungsbuch: Textbausteine für Erdarbeiten-Ausschreibung

    Gibt es keinen Standardtext aus dem Standardleistungsbuch,
    oder wie das Ding heißt? Oder ein simpler AfA-Textbaustein. Nachteil _Geld_ sehe ich nicht, aber für so'ne Lappalie 🙂 bemühe ich doch nicht einen Fach-Ing. Müsste doch hier jeder Bauträger, Generalunternehmer, Hausanbieter in der (elektronischen) Schublade haben, weil simples Tagesgeschäft. Oder wie schreiben Sie IHRE Erdarbeiten aus?
  7. Erdarbeiten: Kosten für Laden und Abtransport – Tagesgeschäft

    richtig, fpt
    das ist Tagesgeschäft! allerdings bekomme ich beim Bäcker auch keine Brötchen auf lau (nicht mal eins) und das ist auch sein Tagesgeschäft.
    • Name:
    • Herr Rossi
  8. Erdaushub: Abtransport und Verwertung – Verantwortlichkeit

    Und um Rossi zu ergänzen ...
    Und um Rossi zu ergänzen xxx m³ Boden laden und abfahren. Ob er das anschließend verhökert oder seinen Hof damit pflastert ist absolut egal. Punkt
  9. Erdaushub-Ausschreibung: Vorgaben zu Bodenklassen und Lockerungszuschlag

    Muss man alles selber machen?
    :-))
    @MoRüBe: Leider nicht so ganz egal, was der AN damit macht, sofern Sie ihm nicht die Vorgaben dazu machen. Da stehen einige gesetzliche Regelungen im Weg.
    Was ist von diesem Vorschlag zu halten: (?)
    020.220.00 Erdaushub
    020.220.10 Erdaushub
    Maschinen- und/oder Handaushub des gewachsenen Bodens bzw. der Baugrube. Aushub ab GOK, für Streifen- und Einzelfundamente (Streifenfundamente, Einzelfundamente), Frostschürzen, etwaiger Arbeitsräume, bestehend aus i.d.R. baggerfähigem, unterschiedlichem Boden, in den Bodenklassen 2 bis 5 nach DINAbk. 18300. Profilgerecht lösen/ausheben. Gerechnet wird nach m³ Abtrag ohne Lockerungszuschlag.
    Aushub erfolgt nach Abtrag des Oberbodens, Pos. 020.210.00.
    1 m³ M: ... L: ...
    020.220.20 Überschüssiger Erdaushub
    der Pos. 020.220.10 laden, als Zulage. Der Boden geht in den Eigentum des AN über und wird von der Baustelle entfernt.
    Die Koordinierung bzw. Ausgleich der Massen erfolgt durch den AN.
    1 m³ M: ... L: ...
    020.220.30 Erdaushub
    wie vorstehend beschrieben auf eine vom Unternehmer eigenverantwortlich zu suchende Kippe abfahren und abladen. Einschl. Kippgebühr. Der Nachweis der geordneten Entsorgung ist unmittelbar zu erbringen. Als Zulage.
    Abrechnung nur nach gemeinsamen Aufmaß und Vorlage der Wiegekarte der zugelassenen Deponie (Beseitigungsabfall). Für Deponierung als Verwertungsabfall ist ein Minderpreis von
    ... €/to anzusetzen.
    1 to. M: ... L: ...
    Oder sollte man die Kippgeführ separat ausweisen und auf Nachweis bezahlen?
  10. Erdaushub: Verantwortlichkeit für unbelasteten Boden – AG vs. AN

    Sie haben was ganz entscheidendes vergessen ...
    Sie haben was ganz entscheidendes vergessen wenn Sie den AN dann schon so knebeln wollen, nämlich genau anders herum: der AGAbk. weist dem AN nach, das es sich um unbelasteten Boden handelt. Eventuell anfallende Mehrkosten wegen belastetem Boden gehen zu Lasten des AG. Sie sehen es gibt immer zwei. Einer der knebelt und einer der sich knebeln lässt. Des weiteren ist Ihr Text in sich nicht schlüssig. Wenn Sie einerseits sagen, der Boden geht in Eigentum des AN ein, dann geht es Sie einen feuchten Kehricht an, was der AN mit seinem Eigentum macht. Und wenn es sich um belasteten Boden handelt, dann ist die gesicherte Entsorgung nachzuweisen.
  11. Erdaushub: Klärung der Verhältnisse VOR Beauftragung wichtig!

    Danke MoRüBe für den Hinweis
    Auch wenn ich meine (hoffe), mein Baugrundstück sei unbelastet, werde ich Ihren Hinweis mit aufnehmen. Das hat nichts mit Knebeln und Geknebeltwerden zu tun, sondern mit sauberer Klärung der Verhältnisse VOR Beauftragung. Ich weiß, dass man alle Eventualitäten nicht erschlagen kann. Meine Knebeltexte sind aber leicht abgewandelte Standardausschreibungstexte.
    Ihr Passus wird "verewigt".
    Was den Widerspruch angeht, muss ich noch mal nachforschen, auch hier im Forum. Ich erinnere mich noch vage an den Hinweise von Frau Tussing, man sollte diesen Eigentumsübergang unbedingt im LVAbk. aufnehmen.
  12. Erdaushub: Vertragsfreiheit bei Eigentumsübergang und Verwertung

    Hallo FPT und MORÜBE, es geht den ag eventuell schon was an was nach dem Eigentumsübergang
    auf den an durch ihn damit gemacht wird. Wir haben Vertragsfreiheit! wenn der ag dem an zur Bedingung macht, das der Aushub in sein Eigentum übergeht wenn er ihn nicht weiterveräussert oder deponiert, dann ist das so zu erledigen, das heißt der an darf den Boden verschenken, aber nicht verkaufen oder deponieren. 😉 MfG Holzauge 🙂
    • Name:
    • Herr Holzauge
  13. Erdaushub: Eigentumsübergang vs. Deponierung – Ausschreibungsprobleme

    Habe zwar nichts kapiert Holzauge
    aber mir zwischenzeitlich die Posting von TU zum Thema angeschaut. Irgendwie passt da wirklich etwas nicht: Wenn Eigentum des AN (dann ist es mir wurscht, was damit passiert), ODER, ich schreibe partout die Deponierung aus. (Dann gibt's aber nur Kohle nach Wiegekarte der Deponie).
    Problem: Standardausschreibungstexte sehen die Deponierung vor. Gleichzeitig soll man den Eigentumsübergang explizit angeben.
    Ja, was denn nun? : -$#124;
  14. Erdaushub: Mutterboden, Lehm, Sand – Verwertung und Kostenfaktoren

    Vielleicht denken wir ja nur alle zu kompliziert ...
    Vielleicht denken wir ja nur alle zu kompliziert hier oben haben wir i.d.R. Mutterboden und/oder Lehm/Sand. In den Baugenehmigungen steht als Auflage normalerweise drin, dass Mutterboden in brauchbarem Zustand auf der Baustelle zu verbleiben hat. Bleibt über also Lehm oder Sand. Den Lehm wird kaum jemand verhökern bleibt also Sand übrig. Ein anderer Tiefbauer wird Ihren Tiefbauer damit vom Hof jagen, weil der einwandfreie Ware für seinen speziellen Bedarf braucht. Da sind feste Körnungen vorgeschrieben. Gehen wir also davon aus, dass er bestenfalls Füllsand verkauft. Kostete hier vor Jahresende 8,00 DM/m³. Mithin "streiten" wir uns also um rd 80,00 DM pro Tour (plus Fahrtkosten). Und dafür diesen ganzen Aufwand? Lohnt doch nicht. Ach ja, hier oben kostet ein m³ laden und abfahren 27,00 DM. Wenn man jetzt den ganzen Sch ... überwachen will, habe ich Kosten, die in keinem Verhältnis mehr zum Aufwand stehen. Das war es, was ich sagen wollte.
  15. Erdaushub: Tiefbauer, Baustellen und verdichtungsfähiger Lehm

    Zu einfach gedacht?
    Wieso gehen Sie davon aus, dass der Aushub von Tiefbauer zu Tiefbauer wandert? Wäre nicht die Annahme von Baustelle zu Baustelle des selben Tiefbauers wahrscheinlicher?
    Es gibt auch Lehme, die nicht verdichtungsfähig sind (und abgefahren werden müssen) und Baustellen, bei denen nicht nur Lehm und Sand auftritt.
    Bei "normalen" 10 Touren pro Bauplatz summiert sich auch das. Und wo, Herr/Frau Berg, sehen Sie da Überwachungsaufwand, sofern vorher eine gemeinsames Bauplatz"Aufmessung" stattgefunden hat. Im übrigen sollte das ein Bauleiter ganz nebenbei erledigen können.
    Wenn Sie als Hausanbieter "Sieben gerade sein" lassen können: schön für Sie, aber es gibt auch Bauherren, die mit dem spitzen Bleistift rechnen müssen und erfahren haben, das Beschiss/Übervorteilung (siehe Ausgangsfrage?) an jeder Ecke lauern.
  16. Erdaushub-Kontrolle: Bauleiter-Aufwand vs. Kosten – Realistisch?

    Ihre Rechnung könnte von einem Beamten stammen ...
    Ihre Rechnung könnte von einem Beamten stammen Wenn ein Bauleiter den ganzen Tag eine Baustelle überwachen soll, indem er zuschaut wie ein Tieflöffel Boden nach dem anderen aufgeladen wird, um eine wirksame Kontrolle zu haben, Touren zählen, Scheine abzeichnen usw. dann kostet dieser "Stasi-Tag" so mal eben 1.000,00 DM. So was macht hier der öffentliche Dienst, allerdings noch nen Zacken schärfer. Bei Aufnahme einer alten Bundesstr. fand man Großkopfplaster. Einer an der Baustelle der die abfahrenden Lkws zählte, zwei Leute die ständig mit den Fahrern mitfuhren und einer der die ankommenden zählte. 4 Leute, alle hoch dotiert, ja ja, sowas nenn ich, ach man, was reg ich mich auf ...
  17. Erdarbeiten: Bauleiter-Aufgabe – Zählen von Sandkrümeln?

    Was haben Sie denn für Bauleiter?
    Hat der nichts besseres zu tun, als Sandkrümel zu zählen 🙂 )?
    Da reicht ein Schulterblick zum Zählen und Begutachten der Lkws aus.
    Merkwürdige/s Idee/Argument, einen Bauleiter ausschließlich zum Überwachen der Erdarbeiten zu beschäftigen (...). Das macht man "en passant". Ein fähiger Polier sollte das neben seinen eigentlichen Aufgaben schaffen. Weia.
  18. Vertragsgestaltung Erdaushub: Auswirkungen und Beispiele

    @ FPT, das "wenn" in Zeile drei muss an den Zeilenanfang.
    das ganze zeigt dann ein Beispiel einer möglichen Vertragsgestaltung und deren Auswirkungen. nicht mehr aber auch nicht weniger. MfG Holzauge 🙂
    • Name:
    • Herr Holzauge
  19. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Lockerungszuschlag Erdaushub: Abrechnung und Kostenkontrolle

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Erdaushub, insbesondere den Lockerungszuschlag bei bindigem Lehmboden. Es werden verschiedene Abrechnungsmethoden (m³ vs. Gewicht), Verantwortlichkeiten für unbelasteten Boden und die Gestaltung von Ausschreibungstexten erörtert. Die Notwendigkeit einer klaren vertraglichen Regelung vor Beginn der Arbeiten wird betont, um Kostenfallen zu vermeiden. Die Frage, ob der Bauleiter die Erdarbeiten überwachen muss, wird kontrovers diskutiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Achten Sie auf eine detaillierte Ausschreibung, um Unklarheiten bei der Abrechnung zu vermeiden. Wie im Beitrag Ausschreibung Erdaushub: Mustertext für Laden, Transport, Deponie erwähnt, ist ein rechts- und idiotensicherer Ausschreibungstext essenziell.

    ✅ Empfehlung: Klären Sie vorab die Verantwortlichkeit für die Entsorgung von belastetem Boden, wie im Beitrag Erdaushub: Verantwortlichkeit für unbelasteten Boden – AG vs. AN beschrieben. Dies kann unerwartete Mehrkosten verhindern.

    💰 Kosten: Die Kosten für Erdarbeiten hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Bodenklasse, die Deponiekosten und der Aufwand für den Abtransport. Der Beitrag Erdaushub: Mutterboden, Lehm, Sand – Verwertung und Kostenfaktoren gibt Einblicke in die Preisgestaltung.

    🔧 Praktische Umsetzung: Nutzen Sie Standardausschreibungstexte als Grundlage, passen Sie diese aber an die spezifischen Gegebenheiten Ihres Bauvorhabens an. Beachten Sie dabei die Hinweise im Beitrag Erdaushub: Eigentumsübergang vs. Deponierung – Ausschreibungsprobleme bezüglich Eigentumsübergang und Deponierung.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Abrechnung des Erdbauers sorgfältig und vergleichen Sie diese mit den vertraglichen Vereinbarungen. Bei Unklarheiten sollten Sie einen Tiefbauingenieur oder Baurechtsexperten konsultieren, wie im Beitrag Tiefbauingenieur: Experte für Erdaushub-Ausschreibungen empfohlen wird.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Lockerungszuschlag, Erdaushub, Abrechnung, Erdbauer". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Tiefbau und Spezialtiefbau - 10333: Lockerungszuschlag Erdaushub: Abrechnung prüfen? Kostenfalle & Berechnungsgrundlagen
  2. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Wärmepumpe: Horizontalkollektor vs. Tiefenbohrung – Kosten, Effizienz & Genehmigung in Berlin?
  3. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Wärmepumpe vs. Scheitholz/Pellet-Kombikessel: Preisvergleich, Kosten & Effizienz?
  4. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Pelletlager Wandstärke: 11,5 cm Gasbeton ausreichend? Vorschriften, Statik & Alternativen
  5. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Holzvergaser Fußbodenheizung im Blockhaus: Kosten, Planung & Alternativen?
  6. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Passivhaus: Fehlkonfiguration der Heizung? Analyse von Luftheizung, Wärmepumpe & Solarkollektoren
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Aushub-Kosten verdoppelt: Ursachen, Kalkulation & Rechte beim schlüsselfertigen Bau?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baubeschreibung für Massiv-Fertighaus: Was muss drin stehen? Architekt vs. Bauträger?
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baukostenexplosion ohne Änderungen: Ursachen, Risiken & Finanzierungslösungen?
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Erdaushub-Abweichung: Architekt haftet für Mehrkosten? Schadenersatz prüfen!

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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Suche nach: Lockerungszuschlag Erdaushub: Abrechnung prüfen? Kostenfalle & Berechnungsgrundlagen
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Suche nach: Lockerungszuschlag Erdaushub: Korrekte Abrechnung?
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