VOB/B § 6 Nr. 5 Abrechnung: So setzen Sie Ihre Vergütung als Auftragnehmer durch!
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VOB/B § 6 Nr. 5 Abrechnung: So setzen Sie Ihre Vergütung als Auftragnehmer durch!

Guten Tag! Ich bin neu hier. Ich habe mich vor kurzem erst selbstständig gemacht und komme nun in die Verlegenheit meine erbrachten Leistungen nach VOBAbk./B § 6 Nr. 5 abzurechnen. Wie ist hier vorzugehen? Ich habe gehört, dass nicht nach den vereinbarten Einheitspreisen abzurechnen ist, sondern ich nur die mir entstandenen Kosten (also Selbstkosten?) zu berechnen sind. Kann mir hierzu jemand Erfahrungen schildern?
  • Name:
  • Heiner Surek
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    Als neuer Selbstständiger im Baugewerbe ist die korrekte Abrechnung nach VOBAbk./B § 6 Nr. 5 entscheidend. Ich empfehle Ihnen, sich zunächst mit dem genauen Wortlaut des Paragraphen vertraut zu machen. Dieser regelt die Vergütung bei Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers.

    Wichtig ist, dass Sie Ihre tatsächlich entstandenen Kosten detailliert dokumentieren. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten und Gerätekosten. Diese Dokumentation ist die Grundlage für die Abrechnung Ihrer Vergütung.

    Die Abrechnung erfolgt nicht zwingend nach den vereinbarten Einheitspreisen. Stattdessen haben Sie Anspruch auf eine Vergütung, die Ihre Selbstkosten und einen angemessenen Zuschlag für Gemeinkosten und Gewinn berücksichtigt.

    Ich rate Ihnen, sich bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten von einem erfahrenen Baurechtler oder einem Bausachverständigen beraten zu lassen. Diese können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche korrekt zu berechnen und durchzusetzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie ein Bautagebuch, in dem Sie alle relevanten Informationen und Kosten festhalten. Dies dient als Nachweisgrundlage für Ihre Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B § 6 Nr. 5
    Regelt die Vergütung bei Änderungen des Bauentwurfs oder zusätzlichen Leistungen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der Selbstkosten zuzüglich Zuschläge.
    Verwandte Begriffe: Nachtrag, Bauvertrag, Leistungsänderung
    Selbstkosten
    Alle Kosten, die durch die Leistungserbringung entstehen (Material, Lohn, Geräte). Dienen als Basis für die Vergütungsberechnung.
    Verwandte Begriffe: Einzelkosten, Gemeinkosten, Herstellkosten
    Einheitspreis
    Preis pro Mengeneinheit einer Leistung (z.B. Euro pro m²). Kann bei Änderungen als Orientierung dienen, ist aber nicht bindend.
    Verwandte Begriffe: Festpreis, Stundenlohn, Vergütung
    Nachtrag
    Zusätzliche Vereinbarung zum Bauvertrag, die Änderungen oder Ergänzungen regelt. Oft notwendig bei Leistungen nach VOB/B § 6 Nr. 5.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, Änderungsanordnung
    Bautagebuch
    Dokumentation des Bauablaufs, der Leistungen und der Kosten. Wichtiges Beweismittel bei Streitigkeiten.
    Verwandte Begriffe: Baudokumentation, Leistungsnachweis, Beweissicherung
    Vergütung
    Der finanzielle Ausgleich für die erbrachte Leistung. Bei VOB/B § 6 Nr. 5 basierend auf Selbstkosten und Zuschlägen.
    Verwandte Begriffe: Lohn, Honorar, Entgelt
    Bauvertrag
    Vertragliche Grundlage für Bauleistungen. Regelt Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was regelt VOB/B § 6 Nr. 5?
      VOB/B § 6 Nr. 5 regelt die Vergütung des Auftragnehmers, wenn sich der Bauentwurf ändert oder der Auftraggeber zusätzliche Leistungen anordnet. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, die seine Selbstkosten und einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt.
    2. Wie berechne ich meine Vergütung nach VOB/B § 6 Nr. 5?
      Die Vergütung berechnet sich auf Basis Ihrer tatsächlich entstandenen Kosten (Selbstkosten). Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten, Gerätekosten und sonstige Aufwendungen. Dokumentieren Sie alle Kosten detailliert und fügen Sie einen angemessenen Zuschlag für Gemeinkosten und Gewinn hinzu.
    3. Muss ich nach den vereinbarten Einheitspreisen abrechnen?
      Nein, bei Änderungen des Bauentwurfs oder zusätzlichen Leistungen müssen Sie nicht zwingend nach den vereinbarten Einheitspreisen abrechnen. Sie haben Anspruch auf eine Vergütung, die Ihre Selbstkosten und einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt. Die Einheitspreise können jedoch als Orientierung dienen.
    4. Was ist, wenn der Auftraggeber meine Abrechnung nicht akzeptiert?
      Wenn der Auftraggeber Ihre Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5 nicht akzeptiert, sollten Sie zunächst das Gespräch suchen und Ihre Position erläutern. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und gegebenenfalls Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
    5. Welche Rolle spielt das Bautagebuch bei der Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5?
      Das Bautagebuch ist ein wichtiges Dokument, um Ihre tatsächlich erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten nachzuweisen. Führen Sie das Bautagebuch sorgfältig und detailliert, um im Streitfall Ihre Ansprüche belegen zu können.
    6. Was sind Selbstkosten?
      Selbstkosten sind alle Kosten, die direkt oder indirekt durch die Ausführung einer Leistung entstehen. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten, Gerätekosten, Transportkosten, Energiekosten und sonstige Aufwendungen. Die Selbstkosten bilden die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach VOB/B § 6 Nr. 5.
    7. Was ist ein angemessener Zuschlag?
      Ein angemessener Zuschlag ist ein Aufschlag auf die Selbstkosten, der die Gemeinkosten des Unternehmens und den Gewinn berücksichtigt. Die Höhe des Zuschlags hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art der Leistung, dem Wettbewerb und der Risikobereitschaft des Unternehmens.
    8. Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche nach VOB/B § 6 Nr. 5 geltend zu machen?
      Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach VOB/B § 6 Nr. 5 beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme der Leistung. Es ist wichtig, die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, um eine Verjährung zu vermeiden.

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  2. VOB/B: Abrechnung nach Vertragspreisen bei Unterbrechung

    Foto von Stefan Ibold

    meine lesart
    Moin,
    keine VOBAbk./B im Hause?
    Da können Sie ohne Hörensagen folgendes lesen:
    Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen ...
    (Anmerkung:) haben Sie einen Einheitspreisvertrag, dann die tatsächlich und bislang erbrachten Massen/Mengen nach diesen Preisen abrechnen.
    ... und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
    (Anmerkung:) Haben Sie zusätzlich noch Werkstoffe eingekauft, die explizit für dieses Bauvorhaben verwendet werden soll (t) en, dann sind diese vom AGAbk. ebenfalls zu vergüten. Die noch nicht geleisteten Lohnanteile hingegen nicht.
    Wenn ich das Wort "Kosten" lese, dann wage ich mal per Definition zu bezweifeln, dass einkalkulierte Gewinne oder Überschüsse ebenfalls für den zweiten Teil zu vergüten sind.
    Grüße
    Stefan Ibold
  3. VOB/B – Bezugsquelle: Archifee für Details zur Abrechnung

    Foto von Lieselotte Tussing

    die VOBAbk./B
    kann man bei
    • Name:
  4. Problem: VOB/B Abrechnung bei Pauschalpreisvertrag

    Habe aber einen Pauschalpreisvertrag mit dem Kunden abgeschlossen
    Das ist doch mein Problem. Ich habe aber gelesen, dass ich mich falsch ausgedrückt hatte in meiner Frage.
    • Name:
    • Heiner Surek
  5. VOB: Abrechnung Pauschalpreisvertrag – Aufmaß als Basis

    VOB:
    Heiermann, Riedl, Rusam, Handkommentar zur VOBAbk., 10. Auflage 2003, § 6 Rdnr. 32:
    "Beim Pauschalpreisvertrag ist unter Vergleich der durch Aufmaß zu ermittelnden Teilleistung zur Gesamtleistung die Vergütung zu ermitteln, soweit sich nicht aus dem Angebot Anhaltspunkte für die Berechnung der Einzelleistung ergeben. "
    Also:
    Aufmaß der bisher erbrachten Leistungen fertigen; für die Teilleistung eine Quote zum Verhältnis erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen bilden; diese Quote auf den Pauschalpreis anwenden. Sind also beispielsweise von 100 % Leistung 45 % erbracht, sind auch 45 % der Pauschalvergütung abzurechnen. Ausnahme jedoch: Ihnen sind weitere nachweisbare Kosten entstanden, die dann hinzuzurechnen sind (s. Antwort oben).
  6. VOB/B Abrechnung: Quote erbrachter Leistungen ermitteln

    Wie lege ich die Quote fest?
    Also, um das nochmal zu resümieren: Alle von mir erbrachten Leistungen aufmessen. Dann habe ich Massen. Wie komme ich denn nun zu der Feststellung, ob ich 45 % oder 49,5 % erbracht habe? Dürfte das nicht ein Ansatzpunkt sein, bei dem der Kunde eine Angriffsfläche gegen mich hat? Ich bin da noch nicht viel schlauer. Es wäre schön, wenn Sie mir, Herr Dr. Siegel, etwas ausführlicher darauf Antworten würden. Vielen Danke!
    • Name:
    • Heiner Surek
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    VOB/B § 6 Nr. 5: Abrechnung und Vergütung im Bauvertrag

    💡 Kernaussagen: Bei Unterbrechung der Bauausführung erfolgt die Abrechnung nach Vertragspreisen. Bei Pauschalpreisverträgen dient das Aufmaß der erbrachten Teilleistung als Basis für die Vergütung. Die Ermittlung der Leistungsquote kann jedoch zu Streitigkeiten führen. Die VOBAbk./B ist relevant für die Abrechnung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Bei Pauschalpreisverträgen ist die korrekte Ermittlung der Teilleistung entscheidend, wie im Beitrag VOB: Abrechnung Pauschalpreisvertrag – Aufmaß als Basis erläutert wird. Dies kann eine Angriffsfläche für den Kunden bieten, wenn die Quote unklar ist.

    ✅ Zusatzinfo: Die Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5 betrifft die Vergütung von Leistungen, wenn die Ausführung unterbrochen wird. Im Beitrag VOB/B: Abrechnung nach Vertragspreisen bei Unterbrechung wird auf die Abrechnung nach Vertragspreisen hingewiesen.

    📊 Fakten/Zahlen: Die Ermittlung der prozentualen Leistungserbringung (z.B. 45% oder 49,5%) ist ein kritischer Punkt bei der Abrechnung nach VOB/B § 6 Nr. 5, insbesondere bei Pauschalpreisverträgen. Die korrekte Aufmaßerstellung ist hierfür unerlässlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Erstellen Sie ein detailliertes Aufmaß der erbrachten Leistungen, um die Grundlage für die Abrechnung zu schaffen. Beachten Sie die Hinweise zur Abrechnung bei Pauschalpreisverträgen im Beitrag VOB: Abrechnung Pauschalpreisvertrag – Aufmaß als Basis. Klären Sie Unklarheiten bezüglich der Leistungsquote frühzeitig mit dem Kunden.

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