Doppelte Provision bei Immobilienverkauf: Rechtens? Kosten für Käufer & Verkäufer
In diesem Forum sind Sie: Sonstige Themen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Zulässigkeit und Angemessenheit der Doppelprovision (Käufer- und Verkäuferprovision) bei Immobilienverkäufen. Es wird hinterfragt, ob es eine Obergrenze für Maklerprovisionen gibt und welche Leistungen ein Makler für beide Parteien erbringt. Die einfache Möglichkeit, Immobilienmakler zu werden, wird ebenfalls thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 📊 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Doppelte Provision bei Immobilienverkauf: Rechtens? Kosten für Käufer & Verkäufer
(mein Bekannter hat daraufhin übrigens dankend abgelehnt und verkauft seine Wohnung lieber selber ...)
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Unterschrift unter einen Maklervertrag mit einer Bank leisten, bevor die Trennung von Bank- und Maklerfunktion sowie die gesonderte Einwilligung zu beiden Leistungen schriftlich nachgewiesen ist.
🔴 KRITISCH: Die gesamte Provision von 9,2 % ist rechtlich anfechtbar, wenn sie nicht klar nach Leistung und Partei aufgeschlüsselt, ohne Verknüpfung zum Kreditvertrag vereinbart und ohne ordnungsgemäße Mehrwertsteuerausweisung erfolgt.
⚠️ WICHTIG: Vor Vertragsabschluss muss geprüft werden, ob eine wirksame Vermittlungsleistung gemäß § 652 BGBAbk. nachweisbar ist – pauschale Vorabvereinbarungen ohne konkrete Leistungsbeschreibung sind unwirksam.
⚠️ WICHTIG: Bei Doppelmaklertätigkeit (Bank für Käufer und Verkäufer) ist die vollständige Offenlegung des Interessenkonflikts und die schriftliche Zustimmung beider Parteien zwingend erforderlich.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage, ob eine Bank oder ein Immobilienmakler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer eine Provision verlangen darf, ist rechtlich geregelt. Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Veräußerung von Wohnungen und Einfamilienhäusern". Dieses Gesetz besagt, dass wenn der Verkäufer den Makler beauftragt, er mindestens die gleiche Provision zahlen muss wie der Käufer. Eine vollständige Abwälzung der Kosten auf den Käufer ist somit nicht mehr zulässig.
🔴 Gefahr: Unklare Provisionsvereinbarungen können zu unerwarteten Kosten führen. Es ist wichtig, die Vereinbarungen vorab genau zu prüfen.
Es ist durchaus üblich, dass sich Käufer und Verkäufer die Provision teilen, die genaue Aufteilung kann jedoch variieren. Die Höhe der Provision ist regional unterschiedlich und oft Verhandlungssache. Es ist ratsam, sich vorab über die ortsüblichen Provisionssätze zu informieren.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss von einem Anwalt oder einer Verbraucherberatung über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und prüfen Sie die Provisionsvereinbarung genau.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der geschilderte Sachverhalt beschreibt ein Provisionsmodell, bei dem eine Bank sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer eine Maklerprovision von jeweils 4,6% (brutto) verlangt, was einer Gesamtbelastung von 9,2% des Kaufpreises entspricht. Dieses Modell weicht von der traditionellen Praxis ab, bei der in der Regel nur eine Partei die Provision trägt. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen doppelten Provisionsvereinbarung hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung der Maklerverträge und der Einhaltung der gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten ab.
✅ Zustimmung: Die Entscheidung des Bekannten, das Angebot abzulehnen, ist aus Verbrauchersicht nachvollziehbar. Eine Gesamtprovision von 9,2% ist im deutschen Immobilienmarkt ungewöhnlich hoch und übersteigt die ortsüblichen Sätze (meist 3-7% inkl. MwSt.) deutlich. Der Verzicht auf einen teuren Makler und der private Verkauf können eine finanziell sinnvolle Alternative sein, sofern der Verkäufer die rechtlichen und organisatorischen Hürden selbst bewältigen kann.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass bis vor kurzem nur der Käufer die Provision zahlte, ist nicht allgemeingültig. In Deutschland ist das Provisionsmodell regional unterschiedlich. Während in Süddeutschland oft der Käufer die Provision trägt (sog. Käuferprovision), ist in Norddeutschland das Bestellerprinzip (Verkäufer zahlt) oder eine Teilung üblich. Seit der Reform des Maklerrechts 2020 gilt bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser das Bestellerprinzip, wonach der Makler nur vom Verkäufer eine Provision verlangen kann, es sei denn, der Käufer beauftragt ihn separat.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Frage, ob der Käufer hier tatsächlich einen eigenen Maklervertrag mit der Bank abschließt oder ob die Bank als Doppelmaklerin agiert. Bei einer Doppeltätigkeit muss der Makler beide Parteien neutral und sachlich beraten. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz oder die Preisangabenverordnung (z.B. unklare Provisionshöhe) könnte die Verträge anfechtbar machen. Zudem ist zu prüfen, ob die Provision von 4,6% brutto oder netto angegeben wurde und ob die Mehrwertsteuer korrekt ausgewiesen ist.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr für den Käufer besteht darin, dass er unwissentlich einen Maklervertrag mit der Bank abschließt, ohne die volle Kostenlast zu erkennen. Wenn der Käufer den Vertrag unterschreibt, ist er zur Zahlung verpflichtet, auch wenn er die Provision für überhöht hält. Für den Verkäufer besteht das Risiko, dass die Bank ihre Interessen nicht ausreichend vertritt, da sie gleichzeitig für den Käufer arbeitet. Ein Interessenkonflikt ist hier vorprogrammiert.
👉 Handlungsempfehlung: Vor Vertragsunterzeichnung sollten beide Parteien die Provisionsvereinbarung von einem Fachanwalt für Immobilienrecht oder einem unabhängigen Makler prüfen lassen. Der Verkäufer sollte alternative Angebote von anderen Maklern einholen und die Konditionen vergleichen. Der Käufer sollte darauf bestehen, dass die Provision im Kaufvertrag klar und transparent ausgewiesen wird. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Modells ist eine Beschwerde bei der zuständigen Verbraucherzentrale oder der BaFin (für Banken) zu empfehlen.
KI-Analyse (Qwen)
Die doppelte Provision von je 4,6 % sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer stellt eine erhebliche finanzielle Belastung dar und weicht deutlich von der branchenüblichen Praxis ab, bei der üblicherweise nur eine Vertragspartei (meist der Käufer) die Maklercourtage trägt.
🔴 Gefahr: Solche Vereinbarungen bergen das Risiko einer unangemessenen Benachteiligung beider Vertragsparteien, insbesondere wenn die Bank als Vertragspartnerin nicht klar zwischen ihrer Bankfunktion und ihrer Maklerfunktion trennt – dies könnte gegen das Verbot der unzulässigen Verknüpfung von Bank- und Maklerleistungen verstoßen.
⚠️ Korrektur: Die Zulässigkeit hängt nicht von der Höhe der Provision ab, sondern von der Transparenz, der Einwilligung und der Trennung der Geschäftsmodelle: Eine doppelte Provision ist grundsätzlich zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart, vollständig transparent und nicht mit einem Kreditvertrag verknüpft ist – doch die bloße Höhe von 9,2 % insgesamt deutet auf mangelnde Marktadäquatheit hin.
➕ Ergänzung: Gemäß § 652 BGB ist die Courtage nur bei wirksamer Vermittlung und Abschlusszahlung fällig; eine pauschale Vorabvereinbarung ohne konkrete Leistungsbeschreibung oder Nachweis der Vermittlungstätigkeit ist unwirksam.
✅ Zustimmung: Der Bekannte handelt durchaus sachgerecht, indem er von einer solchen Vereinbarung Abstand nimmt – Eigenvermarktung ist bei klaren rechtlichen Rahmenbedingungen und ausreichender Eigenkompetenz eine zulässige und kostenoptimierende Alternative.
❌ Widerspruch: Es ist falsch anzunehmen, dass "doppelte Provision" per se rechtswidrig sei – entscheidend ist die Einzelvereinbarung, die Transparenz und die Trennung von Bank- und Maklergeschäft; doch die Praxis der Bank ist aus Verbraucherschutzsicht fragwürdig.
👉 Handlungsempfehlung: Bevor eine solche Vereinbarung getroffen wird, sollten sowohl Käufer als auch Verkäufer unabhängigen Rechtsrat einholen – insbesondere zur Prüfung der Vertragsbedingungen, der Trennung von Bank- und Maklerleistung sowie der Einhaltung der Preisangabenverordnung und des UWG; bei Zweifeln ist die Beauftragung eines unabhängigen, gewerblich zugelassenen Immobilienmaklers vorzuziehen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine Gesamtprovision von 9,2 % im deutschen Markt ungewöhnlich hoch ist und auf mangelnde Marktadäquatheit hindeutet.
- Alle bestätigen, dass seit der Reform des Maklerrechts 2020 das Bestellerprinzip für Wohnungen/Einfamilienhäuser gilt und eine doppelte Provision nur bei klarer, gesonderter Vereinbarung zulässig ist.
- Alle betonen die Relevanz der Transparenz, der gesonderten Einwilligung und der Trennung von Bank- und Maklerfunktion.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI stellt die 2020-Reform in den Mittelpunkt und verallgemeinert das Bestellerprinzip; DeepSeek relativiert dies stärker durch regionale Unterschiede und betont die Relevanz der konkreten Vertragsausgestaltung; Qwen hebt hervor, dass die Rechtmäßigkeit nicht an der Höhe, sondern an der Form hängt.
- GoogleAI spricht von „mindestens gleicher Provision“ für Verkäufer und Käufer, während DeepSeek und Qwen klarstellen, dass bei Verkäuferbestellung grundsätzlich nur dieser verpflichtet ist – es sei denn, der Käufer schließt separat einen Vertrag ab.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Risiken bei Doppelmaklertätigkeit (Interessenkonflikt, Anfechtbarkeit wegen Verstoßes gegen Rechtsberatungsgesetz) und nennt die BaFin als Beschwerdestelle.
- Qwen ergänzt die zivilrechtliche Grundlage gemäß § 652 BGB (Fälligkeit nur bei wirksamer Vermittlung) und thematisiert die unzulässige Verknüpfung von Bank- und Maklerleistung (§ 1a KWG).
- GoogleAI betont stärker die Rolle der ortsüblichen Sätze und Verbraucherberatung als erste Anlaufstelle.
❌ Widerspruch:
- Qwen vs. GoogleAI: Qwen widerspricht ausdrücklich der Aussage, dass eine doppelte Provision „per se rechtswidrig“ sei (❌ Qwen: „falsch“), während GoogleAI implizit durch die Betonung des Bestellerprinzips eine starke Einschränkung suggeriert. Die sicherere Einschätzung ist die von Qwen und DeepSeek: Zulässig – aber nur bei strikter Einhaltung der Formalien (Vorsichtsprinzip).
- DeepSeek vs. GoogleAI: GoogleAI behauptet, „der Verkäufer muss mindestens die gleiche Provision zahlen wie der Käufer“, was DeepSeek korrigiert: Das Bestellerprinzip bedeutet grundsätzlich, dass *nur der Besteller* zahlt – also bei Verkäuferbestellung *nur der Verkäufer*, es sei denn, der Käufer beauftragt aktiv. Dies ist die juristisch korrektere und sicherere Lesart.
👉 Empfehlung:
- Alle Modelle empfehlen eindeutig die Inanspruchnahme unabhängigen Rechtsrats *vor* Vertragsunterzeichnung – mit Schwerpunkt auf Fachanwalt für Immobilienrecht (DeepSeek, Qwen) oder Verbraucherzentrale (GoogleAI).
- Alle raten zur Prüfung der Vertragsdokumente auf Trennung von Leistungen, Mehrwertsteuerausweisung und konkrete Leistungsbeschreibung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Rechtliche Zulässigkeit einer doppelten Provision ⚠️ Abwägung Doppelte Provision ist grundsätzlich zulässig, wenn sie gesondert, transparent und ohne verbotene Verknüpfung vereinbart wird – nicht jedoch per se rechtswidrig, aber aus Verbraucherschutzsicht hochgradig kritisch. Gesamthöhe von 9,2 % ✅ Konsens Deutlich über ortsüblich (3–7 % inkl. MwSt.), weist auf mangelnde Marktadäquatheit hin und erhöht das Risiko der Anfechtbarkeit aufgrund von Unangemessenheit. Trennung Bank-/Maklerfunktion ✅ Konsens Verpflichtend – fehlende Trennung oder unklare Verknüpfung mit Kreditvertrag macht Vereinbarung zumindest teilweise unwirksam (§ 1a KWG, § 1 UWG). Fälligkeit der Provision gemäß § 652 BGB ✅ Konsens Provision ist nur bei nachweisbarer, wirksamer Vermittlung fällig – pauschale Vorabvereinbarungen ohne Leistungsbeschreibung oder Erfolgskontrolle sind unwirksam. Interessenkonflikt bei Doppelmaklertätigkeit ⚠️ Abwägung Ein Interessenkonflikt besteht zwingend – schriftliche, informierte Einwilligung beider Parteien ist Voraussetzung für Zulässigkeit; andernfalls besteht Anfechtungsgrund. 👉 Handlungsempfehlung: Keine Vertragsunterzeichnung vor einer vollständigen Dokumentenprüfung durch einen Fachanwalt für Immobilienrecht, insbesondere auf Trennung der Leistungen, Transparenz der Rechnungsstellung und Nachweis der konkreten Vermittlungsleistung.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Vertragsunwirksamkeit durch fehlende Trennung von Bank- und Maklerleistung Ausfall sämtlicher Provisionserhebungsansprüche, Rückabwicklung, Schadensersatzansprüche 🔴 Risiko Unklare oder fehlende Aufschlüsselung der Provision (brutto/netto, MwSt., Leistungsbezug) Anfechtbarkeit wegen Verstoßes gegen Preisangabenverordnung und UWG, Bußgeld bis 300.000 € 🔴 Risiko Unterlassene Offenlegung des Interessenkonflikts bei Doppelmaklertätigkeit Rechtliche Nichtigkeit der Maklerverträge, Haftung der Bank für Vertrauensschäden 🔴 Risiko Pauschale Provisionserhebung ohne Nachweis wirklicher Vermittlungsleistung Unwirksamkeit gemäß § 652 BGB, Rückforderung bereits gezahlter Beträge 🔴 Risiko Verknüpfung der Maklerleistung mit dem Kreditvertrag („Gebundener Vertrieb“) Verbot gemäß § 1a KWG, Untersagungsverfügung durch BaFin, strafrechtliche Relevanz ✅ Chance Verzicht auf Bank-Makler und Beauftragung eines unabhängigen, gewerblich zugelassenen Immobilienmaklers Kostensenkung um bis zu 5 %, klare Vertragsverhältnisse, kein Interessenkonflikt ✅ Chance Eigenvermarktung mit professioneller Unterstützung (z. B. Exposéerstellung, Besichtigungsmanagement) Maximale Kosteneinsparung, volle Kontrolle über Verkaufsprozess und Verhandlung ✅ Chance Nutzung der Rechtsreform 2020 (Bestellerprinzip) zur klaren Vereinbarung einer Einzelprovision Vermeidung von Mehrfachbelastung, einfache Rechnungslegung, klare Zuständigkeiten ✅ Chance Einhaltung strenger Transparenzstandards als Verkaufsargument gegenüber kaufwilligen Interessenten Erhöhte Glaubwürdigkeit, verkürzte Verhandlungsphase, stärkere Verhandlungsposition ✅ Chance Prüfung und ggf. Beschwerde bei Verbraucherzentrale oder BaFin Möglichkeit einer behördlichen Intervention, Abschreckungswirkung, prozessuale Vorteile Orientierungshilfen
- Unverzüglich Vertragsunterzeichnung unterbrechen: Keinen Maklervertrag mit der Bank unterschreiben, solange keine schriftliche, gesonderte Vereinbarung zur Trennung von Bank- und Maklerleistung vorliegt.
- Rechtsprüfung beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Immobilienrecht – mit dem Ziel, die Vertragsvorlagen auf Einhaltung von § 652 BGB, Preisangabenverordnung und KWG prüfen zu lassen.
- Alternativen einholen: Fordern Sie mindestens drei unabhängige Maklerangebote an – mit klarer Aufschlüsselung von Leistungsumfang, Provisionssatz (netto/brutto) und MwSt.-Ausweisung.
- Unterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche schriftlichen Kommunikationen mit der Bank (E-Mails, Broschüren, Vertragsentwürfe) sowie Hinweise auf mögliche Verknüpfung mit dem Kreditvertrag.
- Verbraucherschutz aktivieren: Reichen Sie bei der zuständigen Verbraucherzentrale eine schriftliche Beschwerde ein – inkl. Kopien aller Dokumente – und beantragen Sie eine Stellungnahme zur Rechtswidrigkeit der 9,2-%-Vereinbarung.
- BaFin informieren: Sollte die Bank den Kreditvertrag an die Maklervereinbarung koppeln, leiten Sie einen formlosen, aber vollständigen Hinweis an die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zwecks Prüfung des Verstoßes gegen § 1a KWG.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Maklerprovision
- Die Maklerprovision ist eine Gebühr, die ein Immobilienmakler für seine Vermittlungsleistung erhält. Sie wird in der Regel als Prozentsatz des Kaufpreises oder der Jahresmiete berechnet.
Verwandte Begriffe: Courtage, Vermittlungsgebühr, Erfolgshonorar - Bestellerprinzip
- Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Es gilt in Deutschland seit 2015 für die Vermietung von Wohnungen.
Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Provisionspflicht, Vermieterprovision - Käuferprovision
- Die Käuferprovision ist der Teil der Maklerprovision, der vom Käufer einer Immobilie zu zahlen ist. Seit 2020 ist die vollständige Abwälzung der Maklerkosten auf den Käufer in der Regel nicht mehr zulässig.
Verwandte Begriffe: Erwerbsnebenkosten, Kaufpreis, Finanzierung - Verkäuferprovision
- Die Verkäuferprovision ist der Teil der Maklerprovision, der vom Verkäufer einer Immobilie zu zahlen ist. Seit 2020 muss der Verkäufer mindestens die gleiche Provision zahlen wie der Käufer, wenn er den Makler beauftragt hat.
Verwandte Begriffe: Verkaufspreis, Angebot, Marktwert - Doppelprovision
- Eine Doppelprovision liegt vor, wenn ein Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer eine Provision erhält. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig, jedoch sind die genauen Regelungen zu beachten.
Verwandte Begriffe: Interessenkonflikt, Transparenz, Offenlegung - Immobilienrecht
- Das Immobilienrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die sich auf Immobilien beziehen, wie z.B. Kaufverträge, Grundbuchrecht, Mietrecht und Baurecht.
Verwandte Begriffe: Eigentum, Besitz, dingliche Rechte - Finanzierung
- Die Finanzierung bezieht sich auf die Bereitstellung von Kapital zur Finanzierung eines Immobilienkaufs oder -baus. Dies kann durch Eigenkapital, Kredite oder staatliche Förderprogramme erfolgen.
Verwandte Begriffe: Hypothek, Darlehen, Zinsen
Häufige Fragen (FAQ)
- Ist eine doppelte Provision beim Immobilienverkauf rechtens?
Seit 2020 ist die vollständige Abwälzung der Maklerkosten auf den Käufer in der Regel nicht mehr zulässig. Der Verkäufer muss mindestens die gleiche Provision zahlen wie der Käufer, wenn er den Makler beauftragt hat. Die genaue Aufteilung kann jedoch variieren. - Wie hoch ist die übliche Maklerprovision?
Die Höhe der Maklerprovision ist regional unterschiedlich und oft Verhandlungssache. Sie liegt in der Regel zwischen 3 und 7 Prozent des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Es ist ratsam, sich vorab über die ortsüblichen Provisionssätze zu informieren. - Was sollte ich bei einer Provisionsvereinbarung beachten?
Die Provisionsvereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden und klar die Höhe der Provision, die Zahlungsmodalitäten und die Leistungen des Maklers definieren. Achten Sie darauf, dass keine versteckten Kosten enthalten sind. - Kann ich die Maklerprovision verhandeln?
Ja, die Maklerprovision ist in der Regel verhandelbar. Es lohnt sich, verschiedene Angebote einzuholen und die Provisionssätze zu vergleichen. Auch die Leistungen des Maklers können ein Argument für eine niedrigere Provision sein. - Was passiert, wenn der Makler keine Leistung erbringt?
Wenn der Makler seine vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringt, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Reduzierung der Provision oder sogar auf eine vollständige Rückzahlung. Dies sollte jedoch im Einzelfall rechtlich geprüft werden. - Gibt es Ausnahmen von der Provisionsregelung?
Ja, es gibt Ausnahmen von der Provisionsregelung, beispielsweise bei gewerblichen Immobilien oder bei Vermietungen. Hier gelten andere gesetzliche Bestimmungen. - Was ist das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Bei Vermietungen ist dies in der Regel der Vermieter. - Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Maklerprovision?
Weitere Informationen finden Sie bei Verbraucherzentralen, Anwälten für Immobilienrecht oder in einschlägigen Fachartikeln und Ratgebern.
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Maklerprovision: Übliche Praxis vs. Angebot/Nachfrage
Jupp Werner,
nicht 4,6 %, ca. 1 % weniger von Käufer und Verkäufer. So kenn ich das. Klar ist das rechtens Angebot und Nachfrage regulieren den Preis 😉
Grüße -
Maklerrecht: Gibt es eine Obergrenze für Provisionen?
ich dachte nur
es gibt sowas wie ein Maklerrecht ... und soviel wie ich weiß gibt es doch auch eine Obergrenze bei Maklerprovisionen. Anscheinend darf da aber doch jeder machen was er will (solange es der Markt hergibt) ...? -
Doppelprovision: Leistungsgerechte Bezahlung für Makler?
Da hast du wohl recht.
Ob es da ein eigenes Recht für gibt? , keine Ahnung. Wenn ich bedenke wie einfach man Immobilienmakler werden kann, kostet doch nur um die 200-300 € und schon hast du einen Maklerschein. Eine Ausbildung benötigste da nicht.
Ein guter Makler erbringt ja auch eine Leistung für Verkäufer und Käufer! Da finde ich es schon gerecht, das beide dafür bezahlen.
Vorsicht ist aber in der Branche auf jeden Fall angesagt. Aus eigener Erfahrung, es gibt "Makler" die versprechen Dir erst mal jeden Preis für deine Immobilie. Oft gerät der Verkäufer dann unter Zeitdruck (Thema Doppelfinanzierung) und verkauft dann später doch unter dem genannten Preis! Vielen Maklern kommt es darauf an erst mal den Maklervertrag unterschrieben zu bekommen, da locken sie schon mal mit einem Mondpreis, der Verkäufer freut sich erst mal und wundert sich später.
Es gibt selbstverständlich auch seriöse Makler!
Guter Freund von mir ist im Zuge einer Erbschaft ebenfalls auf so einen Mondpreismakler reingefallen. Am Ende (dreivierteljahr Doppelbelastung) wurde zu wesentlich geringerem Preis verkauft. Einen anderen in meinen Augen seriösen Makler hatte er wegen des niedrigeren Kaufpreises abgelehnt. Am Ende hat er darauf gezahlt!
Grüße aus der Heide -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Doppelprovision beim Immobilienverkauf: Rechtmäßigkeit & Kosten
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Zulässigkeit und Angemessenheit der Doppelprovision (Käufer- und Verkäuferprovision) bei Immobilienverkäufen. Es wird hinterfragt, ob es eine Obergrenze für Maklerprovisionen gibt und welche Leistungen ein Makler für beide Parteien erbringt. Die einfache Möglichkeit, Immobilienmakler zu werden, wird ebenfalls thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Vorsicht vor unseriösen Maklern, die Mondpreise verlangen, wie im Beitrag Doppelprovision: Leistungsgerechte Bezahlung für Makler? erwähnt wird. Ein Maklervertrag sollte immer sorgfältig geprüft werden.
💰 Zusatzinfo: Die Provisionshöhe kann variieren, liegt aber oft bei ca. 4,6 % (inkl. MwSt.) für Käufer und Verkäufer, wie in der Ursprungsfrage angedeutet. Maklerprovision: Übliche Praxis vs. Angebot/Nachfrage deutet auf regionale Unterschiede hin.
📊 Zusatzinfo: Die Frage nach einer Obergrenze für Maklerprovisionen wird im Beitrag Maklerrecht: Gibt es eine Obergrenze für Provisionen? aufgeworfen. Es wird diskutiert, ob der Markt die Provisionshöhe reguliert.
👉 Handlungsempfehlung: Informieren Sie sich umfassend über die ortsüblichen Maklerprovisionen und vergleichen Sie Angebote verschiedener Makler. Achten Sie auf die Leistungen, die der Makler für Käufer und Verkäufer erbringt, bevor Sie einen Maklervertrag abschließen. Klären Sie alle Kosten transparent ab.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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