Handwerkerrechnung 2001: Skontoabzug, Mängel & Verzugszinsen – Wer zahlt was?
In diesem Forum sind Sie: Sonstige Themen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026
Die Diskussion dreht sich um eine Handwerkerrechnung aus dem Jahr 2001, bei der es Streitigkeiten bezüglich Skontoabzug, Mängeln und Verzugszinsen gibt. Es wird erörtert, ob die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Anwendung kommt und welche Rechte und Pflichten daraus resultieren. Die Möglichkeit einer Güteverhandlung bei der Handwerkskammer (HWK) wird ebenso in Betracht gezogen wie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts.
⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Handwerkerrechnung 2001: Skontoabzug, Mängel & Verzugszinsen – Wer zahlt was?
ich habe folgendes Problem (Stammleser kennen die Geschichte):
Rechnung des Handwerkers v. 29.05.2001
1. Abschlagzahlung an den Handwerker geleistet als "Good Will", DM 5.000,-- (ohne Skontoabzug)
Rechnung und Ausführung mangelhaft
Treffen beim Handwerker zur Klärung der Differenzen Ende Juni 2001
Nachlass auf die Rechnung von DM 3.000,-- (Aufgrund Doppelberechnung, nicht beigel. Std. -Zettel etc.)
Neue Rechnung mit gleicher Nr. und um 3.000,-- vermindertem Rechnungsbetrag ausgestellt wiederum per 29.05.01, erhalten Mitte Juli 2001
Beseitigung der Mängel bis zum 12.10.01
Überweisung des Restbetrages am 22.10.01 unter Abzug von 3 % Skonto auf den Gesamt-Rechnungsbetrag von ca. DM 13.000,--.
Handwerker mahnt nun bereits zum zweiten Mal die Überweisung des
Skontobetrags in Höhe von DM 390,00 an.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der lange Zeitraum zwischen erster Rechnungslegung, 29.05.2001 und Zahlung der Restsumme, 22.10.2001 einzig und allein im Verantwortungsbereich des Handwerkers lag!
Kulanter Weise erwähnt er in seiner Mahnung noch, dass er obwohl mittlerweile 5 Monate vergangen sind, keine Verzugszinsen an uns berechnet hat.
Wer weiß denn, wie das nun richtig abzuhandeln ist.
Muss ich eine Handwerker-Rechnung fristgerecht bezahlen, obwohl offensichtlich Irrtümer und mangelhafte Ausführung vorliegen.
Ich habe mal im BGBAbk. nachgeschaut und dort gelesen, dass die Vergütung bei Abnahme des Werkes zu entrichten ist und ebenfalls die Vergütung auch erst bei Abnahme des Werkes an zu verzinsen ist.
Ich würde mich über Eure/Ihre Meinungen freuen und verbleibe bis dahin mit freundlichen Grüßen
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Verjährung aller Ansprüche ist wahrscheinlich eingetreten – die ursprüngliche Rechnung stammt aus 2001, die gesetzliche Verjährungsfrist für Werklohnansprüche betrug damals 3 Jahre nach Abnahme (§ 634a BGBAbk. a.F.), spätestens bis 2004.
🔴 KRITISCH: Skontoabzug auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag ist rechtswidrig – Skonto darf nur auf den verbindlich vereinbarten, mangelfreien Endbetrag angerechnet werden (nach Mängelbeseitigung und Nachlass von DM 3.000).
⚠️ WICHTIG: Verzugszinsen konnten erst ab dem 12.10.2001 (Datum der vollständigen Mängelbeseitigung und Abnahme) entstehen – jede Forderung für einen früheren Zeitraum ist ausgeschlossen.
⚠️ WICHTIG: Ein Verzicht auf Verzugszinsen setzt deren rechtlichen Anspruch voraus – dieser bestand nicht, da die Fälligkeit erst mit Abnahme am 12.10.2001 eintrat (§ 641 BGB a.F.).
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass es um eine Handwerkerrechnung aus dem Jahr 2001 geht, bei der es Unstimmigkeiten bezüglich Skontoabzug, Mängeln und Verzugszinsen gibt. Da die Rechnung von 2001 datiert, sind viele Ansprüche möglicherweise bereits verjährt.
Skonto: Ob ein Skontoabzug zulässig ist, hängt von der ursprünglichen Vereinbarung ab. Wenn kein Skonto vereinbart war, ist der Abzug unberechtigt.
Mängel: Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Die Beseitigung der Mängel und die Überweisung des Restbetrags unter Abzug des Skontos deuten darauf hin, dass die Mängel anerkannt wurden.
Verzugszinsen: Verzugszinsen können geltend gemacht werden, wenn der Handwerker in Verzug war. Dies setzt eine Mahnung voraus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die gesamte Korrespondenz und die Rechnungsunterlagen einem Anwalt für Baurecht vorzulegen, um die Verjährung und die Erfolgsaussichten einer Forderung zu prüfen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft eine Handwerkerrechnung aus dem Jahr 2001, bei der der Auftraggeber nach Mängelbeseitigung und Nachlass einen Skontoabzug auf den Gesamtbetrag vornahm. Der Handwerker fordert nun den Skontobetrag zurück und verweist auf den Verzicht auf Verzugszinsen. Die rechtliche Beurteilung erfordert eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Positionen.
✅ Zustimmung: Der Auftraggeber hat zutreffend erkannt, dass die Vergütung gemäß § 641 BGB grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes fällig wird. Da die Mängel erst am 12.10.2001 beseitigt wurden, war die Restzahlung am 22.10.2001 nicht verspätet. Ein Verzug des Auftraggebers lag daher nicht vor, sodass der Handwerker zu Unrecht auf Verzugszinsen verzichtet hat.
⚠️ Korrektur: Der Skontoabzug von 3% auf den Gesamtrechnungsbetrag von ca. DM 13.000 ist rechtlich problematisch. Skonto ist ein Preisnachlass für fristgerechte Zahlung. Da die Rechnung vom 29.05.2001 datiert, die Zahlung aber erst am 22.10.2001 erfolgte, war die Skontofrist bei weitem überschritten. Der Abzug war daher nicht berechtigt, es sei denn, der Handwerker hätte eine neue Zahlungsfrist gesetzt.
➕ Ergänzung: Der Nachlass von DM 3.000 wurde vom Handwerker akzeptiert, sodass die neue Rechnung vom 29.05.2001 mit vermindertem Betrag als verbindlich gilt. Allerdings hätte der Auftraggeber vor Abzug des Skontos die Zahlungsbedingungen der korrigierten Rechnung prüfen müssen. Zudem ist zu beachten, dass der Handwerker nach Mängelbeseitigung eine neue Frist zur Zahlung hätte setzen können.
🔴 Gefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber den Skontobetrag von DM 390 zahlen muss, da der Abzug ohne vertragliche Grundlage erfolgte. Zudem könnte der Handwerker nach so langer Zeit noch Verzugszinsen fordern, wenn die ursprüngliche Rechnung trotz Mängel fällig war. Eine genaue Prüfung der Abnahmefiktion nach § 640 BGB ist erforderlich.
👉 Handlungsempfehlung: Der Auftraggeber sollte die Zahlung des Skontobetrags von DM 390 an den Handwerker leisten, da der Abzug nicht gerechtfertigt war. Gleichzeitig sollte er schriftlich klarstellen, dass er keine Verzugszinsen akzeptiert, da die Zahlung erst nach vollständiger Mängelbeseitigung erfolgte. Zur Absicherung empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht, der die Verjährung der Ansprüche prüft und eine Gesamtlösung vorschlägt.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft eine Handwerkerrechnung aus dem Jahr 2001 mit mehreren rechtlich relevanten Aspekten: Skontoabzug, Mängel, Nachbesserung, Abnahme und Verzugszinsen – wobei die zeitliche Dimension (2001) entscheidend ist, da das damals geltende Recht (BGB vor der Schuldrechtsreform 2002) maßgeblich ist.
⚠️ Korrektur: Der Verweis auf "Abnahme des Werkes" als alleiniges Kriterium für Zahlungspflicht ist unvollständig: Nach altem Recht (§ 641 BGB a.F.) war die Vergütung bei Abnahme fällig, doch bei erheblichen Mängeln bestand ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB a.F. – also kein automatischer Verzicht auf Skonto, sondern ein Recht, die Zahlung bis zur Mängelbeseitigung zu verweigern.
➕ Ergänzung: Der Skontoabzug von 3 % auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag von ca. DM 13.000,-- ist unzulässig, da die endgültige Rechnung nach Mängelklärung und Nachbesserung um DM 3.000,-- reduziert wurde – Skonto kann nur auf den verbindlichen, mangelfreien Endbetrag angerechnet werden.
🔴 Gefahr: Die Überweisung am 22.10.2001 erfolgte erst nach vollständiger Mängelbeseitigung am 12.10.2001 – damit war die Fälligkeit erst ab diesem Zeitpunkt gegeben; eine Verzinsung vorher war rechtswidrig, und der Handwerker hatte keinerlei Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit vor der Abnahme.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass der Zeitraum bis zur Zahlung im Verantwortungsbereich des Handwerkers lag, ist zutreffend – solange Mängel bestanden und nicht behoben waren, war die Abnahme verweigert und damit auch die Zahlungspflicht nicht eingetreten.
❌ Widerspruch: Die Annahme, der Handwerker habe "kulanterweise" auf Verzugszinsen verzichtet, ist irreführend: Er hatte zu diesem Zeitpunkt überhaupt keinen Anspruch darauf – ein Verzicht setzt einen bestehenden Anspruch voraus, der hier mangels Abnahme nicht entstanden war.
👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie dem Handwerker schriftlich dar, dass die Zahlungspflicht erst mit Abnahme am 12.10.2001 entstand, dass Skonto nur auf den korrigierten Rechnungsbetrag (nach Abzug der DM 3.000,--) anzuwenden ist und dass Verzugszinsen vor diesem Zeitpunkt rechtlich ausgeschlossen sind; bei weiterer Inanspruchnahme beauftragen Sie unverzüglich einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Fälligkeit der Vergütung erst mit Abnahme bzw. vollständiger Mängelbeseitigung am 12.10.2001 eintrat (§ 641 BGB a.F.).
- Alle drei betonen die entscheidende Bedeutung der Verjährung – insbesondere GoogleAI und DeepSeek heben hervor, dass Ansprüche aus 2001 voraussichtlich verjährt sind.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI geht pauschal von möglicher Verjährung aus, benennt aber keine konkrete Frist; DeepSeek und Qwen konkretisieren die 3-Jahres-Frist nach altem Recht (§ 634a BGB a.F.) und verweisen auf die Abnahme als Verjährungsbeginn.
- GoogleAI sieht Mängelrüge und Beseitigung als Anerkennung – DeepSeek und Qwen betonen stattdessen das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 641 Abs. 3 BGB a.F.), das Zahlungsverweigerung bis zur Mängelfreiheit rechtfertigt.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend, dass Skonto nur auf den korrigierten Endbetrag (nach Abzug der DM 3.000) angewendet werden darf – DeepSeek erwähnt dies nicht ausdrücklich, GoogleAI nicht.
- Qwen klärt den juristischen Fehler „Verzicht auf Verzugszinsen“ auf: Kein Verzicht möglich, wenn kein Anspruch bestand – DeepSeek und GoogleAI formulieren hier unpräzise.
❌ Widerspruch:
- Qwen vs. DeepSeek & GoogleAI: Qwen stellt klar: Ein Verzicht auf Verzugszinsen ist juristisch unsinnig, da kein Anspruch bestand („❌ Widerspruch“ zu DeepSeeks Formulierung „Verzicht zu Unrecht“ und GoogleAIs „Verzugszinsen können geltend gemacht werden“). Priorisiert wird Qwens sicherere, rechtsdogmatisch präzise Position (Vorsichtsprinzip).
- DeepSeek vs. Qwen & GoogleAI: DeepSeek empfiehlt die Zahlung des Skontobetrags (DM 390) – Qwen und GoogleAI sehen dies nicht als zwingend an, da die Abzugsberechtigung fehlt und Verjährung besteht.
👉 Empfehlung:
- Die strengere, rechtsdogmatisch korrekte Position von Qwen ist maßgeblich: Kein Anspruch auf Verzugszinsen vor Abnahme; Skonto nur auf den korrigierten Betrag; Verjährung ist höchste Priorität.
- GoogleAI bietet den besten praktischen Hinweis: unverzügliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht – dies wird von allen drei Modellen als notwendig erachtet.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Fälligkeit der Vergütung ✅ Konsens Erst mit Abnahme am 12.10.2001 – nicht bereits mit ursprünglicher Rechnung vom 29.05.2001. Skontoabzug auf ursprünglichen Betrag ❌ Widerspruch Nicht zulässig; Qwen und DeepSeek lehnen ab, GoogleAI erwähnt nicht; Konsens: nur auf korrigierten Endbetrag (nach DM 3.000-Nachlass) möglich. Anspruch auf Verzugszinsen vor Abnahme ❌ Widerspruch Kein Anspruch bestand – Qwen korrigiert DeepSeek/GoogleAI klar: „Verzicht“ setzt Anspruch voraus; daher keinerlei Verzugszinsen vor 12.10.2001. Verjährung der Ansprüche ✅ Konsens Sehr wahrscheinlich eingetreten (3-Jahres-Frist nach altem Recht, § 634a BGB a.F.); alle drei Modelle warnen davor. Rechtliche Handlungsempfehlung ✅ Konsens Vorlage der gesamten Unterlagen an einen Fachanwalt für Baurecht – unverzüglich und ausschließlich. 👉 Handlungsempfehlung: Keine Zahlung leisten, keine schriftlichen Zugeständnisse abgeben; stattdessen umgehend alle Unterlagen (Rechnung, Korrespondenz, Nachweis Mängelbeseitigung am 12.10.2001, Überweisung 22.10.2001) einem Fachanwalt für Baurecht vorlegen – alle KI-Modelle sind sich einig: Nur dieser kann prüfen, ob geringfügige Ausnahmen von der Verjährung greifen (z. B. Unterbrechung durch Mahnung oder Anerkenntnis).
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Ungeprüfte Zahlung des Skontobetrags (DM 390) Kann als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden und Verjährung unterbrechen. 🔴 Risiko Schriftlicher Verzicht auf Einwendungen oder „gütliche Einigung“ ohne Rechtsberatung Rechtswirksame Verzichtserklärung auf Zurückbehaltungsrecht oder Verjährungseinwand. 🔴 Risiko Unterlassene Dokumentensicherung (z. B. Fehlen des Nachweises für Mängelbeseitigung am 12.10.2001) Unmöglichkeit, den entscheidenden Zeitpunkt der Abnahme nachzuweisen – Fälligkeit könnte rückwirkend auf 2001 festgesetzt werden. 🔴 Risiko Fehlende Prüfung der alten Rechtslage (BGB a.F. vor 2002) Falsche Einschätzung von Fristen, Zurückbehaltungsrecht oder Abnahmefiktion – z. B. fälschliche Annahme, Abnahme sei stillschweigend erfolgt. 🔴 Risiko Unklare Vertragsgrundlagen (mündliche Vereinbarungen, fehlende schriftliche Skontobedingungen) Gerichtliche Beweislastnachteile: Skonto muss ausdrücklich vereinbart sein – ohne Nachweis ist Abzug unzulässig. ✅ Chance Vollständige Verjährung aller Ansprüche Ausschluss sämtlicher Forderungen – kein finanzieller Ausgleich nötig. ✅ Chance Nachweis der Mängelbeseitigung am 12.10.2001 Verbindlicher Nachweis für den spätesten Fälligkeitszeitpunkt – sichert gesamte Argumentation ab. ✅ Chance Nutzung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts (§ 641 Abs. 3 BGB a.F.) Rechtfertigt die verspätete Zahlung vollständig – ohne Rechtfertigungsbedarf. ✅ Chance Klare Trennung von „ursprünglicher Rechnung“ und „korrigierter Rechnung nach Nachlass“ Verhindert unzulässige Skontoanwendung auf überholten Betrag – stärkt Position gegen jeden Abzug. ✅ Chance Fachanwaltliche Prüfung mit Einzelfallanalyse (z. B. auf mögliche Verjährungshemmung) Gezielte strategische Handlung – nicht „warten“, sondern proaktiv absichern. Orientierungshilfen
- Keine Zahlung leisten: Zahlt der Auftraggeber den Skontobetrag (DM 390) oder weitere Beträge ohne Rechtsberatung, kann dies als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden – Verjährung wird unterbrochen.
- Unterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche Dokumente: Originalrechnung vom 29.05.2001, schriftlicher Nachweis der Mängelbeseitigung am 12.10.2001, Korrespondenz zum Nachlass von DM 3.000, Überweisungsbeleg vom 22.10.2001, ggf. Fotos oder Zeugenbestätigungen zu den Mängeln.
- Fachanwalt beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Baurecht (idealerweise mit Schwerpunkt „Altfälle“ oder „BGB a.F.“) – teilen Sie ihm mit, dass es um Verjährung (§ 634a BGB a.F.), Zurückbehaltungsrecht (§ 641 Abs. 3 BGB a.F.) und Skonto auf korrigierten Endbetrag geht.
- Keine schriftlichen Erklärungen abgeben: Unterlassen Sie jede Formulierung wie „ich verpflichte mich“, „ich nehme an“, „ich verzichte auf Einwendungen“ – auch in E-Mails oder Briefen.
- Abnahmedatum klarstellen: Fordern Sie bei Bedarf vom Anwalt ein Schreiben an den Handwerker, das das Datum der Abnahme (12.10.2001) ausdrücklich benennt und darauf hinweist, dass die Fälligkeit erst ab diesem Tag begann.
- Skonto-Abzug korrigieren lassen: Sollte der Handwerker auf Zahlung bestehen, überlassen Sie die Argumentation dem Anwalt – Skonto ist nur auf den korrigierten Rechnungsbetrag (ca. DM 10.000) anwendbar, nicht auf den alten DM 13.000-Betrag.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Skonto
- Ein Preisnachlass für die schnelle Bezahlung einer Rechnung. Die Bedingungen müssen vereinbart sein.
Verwandte Begriffe: Rabatt, Nachlass, Zahlungsziel - Mangel
- Eine Abweichung der Werkleistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Nachbesserung - Verzugszinsen
- Zinsen, die auf eine nicht rechtzeitig bezahlte Forderung anfallen.
Verwandte Begriffe: Mahnung, Zahlungsverzug, Zinssatz - Gewährleistung
- Die gesetzliche Haftung des Handwerkers für Mängel an seiner Leistung.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Nachbesserung - Abnahme
- Die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als vertragsgemäß akzeptiert.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Fertigstellung - Werkvertrag
- Ein Vertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung verpflichtet.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Dienstvertrag, Auftrag - Mahnung
- Eine Aufforderung zur Zahlung einer fälligen Forderung.
Verwandte Begriffe: Zahlungsaufforderung, Inkasso, Verzug - Verjährung
- Der Ablauf einer Frist, nach deren Ende ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Verwandte Begriffe: Anspruch, Frist, Rechtsverlust
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was bedeutet Skonto?
Skonto ist ein Preisnachlass, der gewährt wird, wenn eine Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird. Die Bedingungen für den Skontoabzug müssen im Voraus vereinbart werden. - Frage: Wann liegt ein Mangel vor?
Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Werkleistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Standards entspricht. Mängel müssen dem Handwerker unverzüglich angezeigt werden. - Frage: Was sind Verzugszinsen?
Verzugszinsen sind Zinsen, die auf eine Geldforderung anfallen, wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug gerät. Der Verzug tritt in der Regel nach einer Mahnung ein. - Frage: Was bedeutet Gewährleistung?
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Handwerkers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes. - Frage: Was ist die Abnahme eines Werkes?
Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als vertragsgemäß erbracht akzeptiert. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. - Frage: Wann verjähren Ansprüche aus einer Handwerkerrechnung?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. - Frage: Was ist ein Werkvertrag?
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. - Frage: Was ist eine Mahnung?
Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. Sie ist in der Regel Voraussetzung für den Eintritt des Zahlungsverzugs.
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-
Sorry falscher Titel
sollte lauten: Skontoabzug -
VOB oder BGB: Klärung durch Rechtsanwalt empfohlen
Was denn nun? VOB oder BGBAbk.
Frage ich spätestens Dienstag mal meinen Rechtsanwalt. -
Werkvertrag ohne VOB: BGB-Anwendung wahrscheinlich
Ich denke BGBAbk.
da in keinem Schriftstück die VOBAbk. erwähnt ist, weder im Angebot noch in der Rechnung noch auf den Briefen.
VOB wurde uns natürlich auch nicht zur Einsicht vorgelegt.
Wäre vielleicht auch nicht schlecht, ein Unterverzeichnis "Vertragsgestaltung" oder ähnliches zu eröffnen
(hat ja noch nicht geklappt mit unserem Urlaubsforum Herr Beisse) oder wird das zu kompliziert bez. Rechtsberatung)? -
Rechtsberatung: Hinweise statt konkrete Auskunft
Tja, die leidige Frage der Rechtsberatung
Das kann und darf ich natürlich nicht. Aber immerhin Hinweise geben. Letztendlich wird es nicht ohne RA gehen. Tipp: einfach mal anrufen. Sie dürfen auch gerne "meinen" RA anrufen, der nimmt nicht gleich Geld. -
Handwerkerrechnung: Skonto vs. Kulanz – HWK Gütestelle?
Habe leider keinen Bau-Rechtsschutz, Herr Beisse
wenn der Handwerker nicht auf die Skontozahlung verzichtet, werden wir uns vielleicht auf die Hälfte einigen (so wird es bei uns in der Firma auch des öfteren praktiziert).
Kulanz wird man von dem wohl nicht erwarten können.
Evtl. könnte ich den Fall vielleicht auch der Gütestelle der HWKAbk. Köln vortragen, damit dort eine Einigung erzielt wird.
Da im Vorfeld schon einige Sachen gelaufen sind, wird er natürlich kein Interesse daran haben alles pubil zu machen.
Mal schauen, bin das "Theater" nur langsam leid mit diesem Handwerker. -
Rechtsberatung: Telefonische Erstberatung nutzen
Wofür Rechtschutz?
Ich sach doch, "mein" RA berät auch schon mal telefonich und Erstberatung kostet max. 350 DM zzgl. MwSt. -
Streitwert vs. Anwaltskosten: Ein Rechenbeispiel
406,- DM Rechtsanwaltskosten
bei 390,- DM Streitwert - so werden unsere RA nicht darben : => -
Handwerkerrechnung: Skontoabzug korrekt berechnen!
rein rechnerisch,
Hallo Frau Gowitzke,
also die Rechnung war über 16 TDM. Davon zahlen Sie sofort innerhalb der Skontofrist 5 TDM. Mit beispielsweise 3 % Skonto. Ergibt eine Tilgung von 5154,64 DM Restforderung des Handwerker nunmehr DM 10845,36. Jetzt Rechnungskürzung 3 TDM verbleibt DM 7845,36.
Der Skontoabzug wäre rechnerisch an dieser Stelle für die 7845,36 unzulässig, da ja vermutlich lange nach Skontofrist überwiesen. Rechtlich kann es natürlich ganz anders aussehen. Es könnte ja sein, das die Rechnung, weil fehlerhaft, gar nicht fällig war. Aber Sie würden hier bei 3 % um 235,36 DM streiten. -
Handwerkerrechnung: Kulanz statt Skonto erzwingen?
Egal
auch wenn's nur ca. 250,00 sind, bei diesem Handwerker, habe dafür schon über 50,00 an Porto und Telekommunikationskosten aufgebracht, macht dann schon wieder an die 300,00.
Dafür gehen wir lieber mit der Familie mal superschön Essen.
Ich erwarte etwas Kulanz, bei dem was der sich alles geleistet hat.
Wenn er nicht auf die Skonto-Zahlung verzichtet, werde ich den Fall (dann kommt aber alles auf den Tisch) erstmal der HWKAbk. Köln mitteilen und um Klärung der Angelegenheit bitten.
Wie ich dem BGBAbk. entnommen habe, ist die Rechnung wohl auch erst nach Abnahme fällig, ebenso die von ihm erwähnten "Verzugszinsen" auf die er großzügiger Weise verzichtet hat.
Ich finde diese Aussage schon recht unverschämt, was können wir dafür, dass er nicht mängelfrei gearbeitet hat?
Na ja mal abwarten, was dabei rauskommt.
Einen schönen Abend noch an alle. -
Abnahme entscheidend: Juristische Klärung notwendig
das meinte ich mit rechtlich,
haben sie recht Frau Gowitzke, aber wann die Abnahme erfolgt ist stellt der Jurist fest. Das Thema ist wohl überhaupt der schwierigste Punkt in allen Streitigkeiten.
Aber, für Sie scheint ja der sportliche Aspekt im Vordergrund zu stehen. Kenn ich von mir, da denkt man eh anders. -
Mangelhafte Handwerkerleistung: Gegenwehr lohnt!
Ich bin doch total unsportlich
Herr Niemann,
sitze doch am liebsten vor dem PC und schaue mir die Beiträge im Bauforum an, die doch auch immer recht lehrreich sind.
Ich habe nur einfach keine Lust, mich von Handwerkern, die mängelhaft arbeiten, versuchen mich über den Tisch zu ziehen, am Telefon vier Meter groß werden und mir mit Rechtsanwalt drohen, unverschämte Forderungen stellen, ca. 380,00 in den Rachen zu schmeißen. Dagegen versuche ich schon mich zu wehren.
Wenn Sie das als sportlich bezeichnen, dann haben Sie Recht.
Ich bin dabei auch ein ziemlicher Einzelkämpfer, da mein Mann auch lieber diesen Betrag zahlen würde und dann seine Ruhe hätte.
Mal schauen wie's sportlich so weiter geht, vielleicht komme ich ja doch noch auf den Geschmack und wende mich auch noch anderen Sportarten zu (ich war am Wochenende in Thürigen und habe an einer Kräuterwanderung teilgenommen, das ist doch schon ein Anfang).
Alles Gute und eine schöne Woche.
Christa Gowitzke -
Fälligkeit der Rechnung: Skontofrist-Beginn
Fälligkeit
Ist wohl das Stichwort. So wie ich es kapiert habe, wird eine Rechnung erst fällig, wenn die entsprechende Leistung auch erbracht wurde. Demzufolge, nach meinem Verständnis, beginnt ab diesem Datum auch die Frist des Skonto. -
Rechtsanwaltsgebühren: Günstiger als gedacht!
Rechtsanwaltsgebühren niedriger als oft vermutet
Bitte keine "Angst" vor hohen Rechtsanwaltsgebühren!
Die Erstberatung/Beratung kostet nicht immer 350,- DM zzgl. USt. Hierbei handelt es sich um einen Höchstbetrag für eine sog. Erstberatung.
Oftmals ist die gesamte außergerichtliche Tätigkeit erheblich günstiger als die Erstberatungsgebühr. Bei einem Streitwert von bis zu 600,- DM wird regelmäßig für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit nur eine Gebühr von 50,11 DM inkl. USt. nach der Bundesgebührenordnung der Rechtsanwälte (BRAGO) anfallen. -
Kostengünstige Erstberatung: RA-Tipp (ab 85 DM)
§ 20 BRAGO
Es wird in BAU.DE oft auf die Erstberatung für DM 350,- netto hingewiesen.
Diese Summe kann je nach RA geringer ausfallen.
Bei Interesse bitte auf der Homepage der Kanzlei Garus, Misikowski & Schwohnke nachlesen, siehe Link.
Unter 'Wissenswertes' wird erläutert, das eine Erstberatung für DM 85,- netto angeboten wird.
Grüße von -
Hinweis: Höchstbetrag bei Rechtsberatung beachten
*schäm*
Ich habe das Wort Höchstens vergessen *duck* -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Handwerkerrechnung 2001: Skonto, Mängel, Verzugszinsen – Was tun?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um eine Handwerkerrechnung aus dem Jahr 2001, bei der es Streitigkeiten bezüglich Skontoabzug, Mängeln und Verzugszinsen gibt. Es wird erörtert, ob die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder das BGBAbk. (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Anwendung kommt und welche Rechte und Pflichten daraus resultieren. Die Möglichkeit einer Güteverhandlung bei der Handwerkskammer (HWKAbk.) wird ebenso in Betracht gezogen wie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Bezüglich des Skontoabzugs ist es wichtig, die Fälligkeit der Rechnung und den Zeitpunkt der Abnahme zu berücksichtigen, wie im Beitrag Fälligkeit erläutert wird. Ein unberechtigter Skontoabzug kann zu Verzugszinsen führen.
💰 Zusatzinfo: Die Kosten für eine Rechtsberatung müssen nicht zwangsläufig hoch sein. Es gibt die Möglichkeit einer telefonischen Erstberatung oder einer kostengünstigeren Erstberatung, wie im Beitrag Kostengünstige Erstberatung: RA-Tipp (ab 85 DM) erwähnt wird. Es ist ratsam, sich vorab über die Gebühren zu informieren.
✅ Zusatzinfo: Die Anwendung der VOB ist nur dann gegeben, wenn diese im Vertrag explizit vereinbart wurde. Andernfalls gilt das BGB, wie im Beitrag Werkvertrag ohne VOB: BGB-Anwendung wahrscheinlich festgestellt wird. Dies hat Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche und die Beweislast bei Mängeln.
👉 Handlungsempfehlung: Um die Situation rechtlich korrekt zu bewerten und die eigenen Ansprüche durchzusetzen, sollte man sich, wie im Beitrag VOB oder BGB: Klärung durch Rechtsanwalt empfohlen geraten wird, anwaltlich beraten lassen. Alternativ kann auch eine Güteverhandlung bei der HWK in Erwägung gezogen werden, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Handwerkerrechnung, Skonto, Mangel, Verzugszinsen". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Handwerker-Aufpreis unzulässig? Listenpreis vs. Rabatt – Wucher oder rechtens?
- … z.B. bei großen Abnahmemengen oder als Sonderaktion.[br]Verwandte Begriffe: Preisnachlass, Skonto, Bonus …
- … br]Antwort: Wucher liegt vor, wenn jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausnutzt, um für …
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