ich habe ein Grundstück (Brandenburg9 an der Straßenseite. Für das hintere Hammergrundstück habe ich ein Geh-Fahr- und Leitungsrecht (Fahrrecht, Leitungsrecht) von 3 m an der seitlichen Grundstücksgrenze eingtragen lassen. Die Eintragungsverpflichtung resultiert aus einem Anhang zu meinem Kaufvertrag, wo meine Voreigentümerin dieses Recht mit den hinteren Eigentümern vereinbart hatte. Nun kommen die hinteren Eigentümer mit einer alten Baugenehmigung, wobei im Bauplan die Leitungen und Straßenseitigen Anschlüsse außerhalb der 3 m eingezeichnet sind. Sie haben die Änderung der Vereinbarung mit der Voreigentümerin leider versäumt.
Sie behaupten nun, dass diese alte Baugenehmigung rechtlichen Bestand hätte und ich die Grunddienstbarkeit auf nun 5 m von der seitlichen Grundstücksgrenze erweitern müsste, da die Leitungen bereits seit 10 Jahren außerhalb der 3 m auf meinem Grundstück verlegt sind.
Was gilt nun? Die eingetragene Grunddienstbarkeit oder die alte Baugenehmigung mit dem entsprechend genehmigten Lageplan?
Danke im Voraus