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Anbau im Wohnungseigentumsrecht: Was Miteigentümer wissen müssen & Rechte?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Anbau im Wohnungseigentumsrecht: Was Miteigentümer wissen müssen & Rechte?
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🔴 Kritisch: Ein ungenehmigter Anbau kann eine Rückbauverpflichtung nach sich ziehen.
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Ich verstehe, dass Sie ein Haus aus einer Erbengemeinschaft gekauft haben und nun mit einem Anbau und den daraus resultierenden Problemen im Wohnungseigentumsrecht konfrontiert sind. Da im Notarvertrag kein Hinweis auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGAbk.) enthalten ist, aber nachträglich eine Teilungserklärung erstellt wurde, befinden Sie sich in einer komplexen Situation.
🔴 Gefahr: Ein Anbau ohne Zustimmung der Miteigentümer kann zu einer Klage auf Rückbau führen. Die Teilungserklärung regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer. Ein Anbau stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar, die die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert, wenn er das Gemeinschaftseigentum betrifft oder das Erscheinungsbild der Anlage verändert.
Ich empfehle Ihnen, die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob der Anbau genehmigungspflichtig ist. Auch die Information der Nachbarn vor Baubeginn entbindet nicht von der Pflicht, die formelle Zustimmung der WEG einzuholen.
Sollte keine Zustimmung vorliegen, ist es ratsam, das Gespräch mit den Miteigentümern zu suchen, um eine nachträgliche Genehmigung zu erwirken. Eine Änderung der Teilungserklärung ist möglich, erfordert aber in der Regel die Zustimmung aller Miteigentümer oder einen entsprechenden Gerichtsbeschluss.
👉 Handlungsempfehlung: Ich rate Ihnen dringend, einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht zu konsultieren, um Ihre rechtliche Situation umfassend prüfen zu lassen und die bestmögliche Vorgehensweise zu erarbeiten.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Wohnungseigentumsrecht
- Das Wohnungseigentumsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Eigentümern von Wohnungen und Teileigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Es umfasst das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung.
Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum. - Teilungserklärung
- Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Gebäude in einzelne Wohnungs- und Teileigentume aufteilt und die rechtlichen Grundlagen für die WEG schafft. Sie legt fest, welche Teile des Gebäudes Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind.
Verwandte Begriffe: Wohnungseigentumsrecht, Gemeinschaftsordnung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum. - Gemeinschaftsordnung
- Die Gemeinschaftsordnung ist ein Bestandteil der Teilungserklärung oder ein gesondertes Dokument, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander regelt. Sie kann beispielsweise Bestimmungen über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen oder die Verteilung der Kosten enthalten.
Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Wohnungseigentumsrecht, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum. - Sondereigentum
- Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder einem sonstigen abgeschlossenen Raum innerhalb einer WEG. Der Sondereigentümer hat das Recht, seine Wohnung nach seinen Vorstellungen zu nutzen und zu gestalten, solange er die Rechte der anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt.
Verwandte Begriffe: Wohnungseigentumsrecht, Teilungserklärung, Gemeinschaftseigentum, Teileigentum. - Gemeinschaftseigentum
- Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen. Dazu gehören beispielsweise das Treppenhaus, die Fassade, das Dach, die tragenden Wände und die gemeinschaftlichen Anlagen.
Verwandte Begriffe: Wohnungseigentumsrecht, Teilungserklärung, Sondereigentum, Teileigentum. - Miteigentümer
- Ein Miteigentümer ist eine Person, die einen Anteil am Gemeinschaftseigentum einer WEG besitzt. Jeder Wohnungseigentümer ist gleichzeitig Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums. Die Miteigentümer haben bestimmte Rechte und Pflichten, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ergeben.
Verwandte Begriffe: Wohnungseigentumsrecht, Teilungserklärung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum. - Anbau
- Ein Anbau ist eine bauliche Erweiterung eines bestehenden Gebäudes. Im Wohnungseigentumsrecht kann ein Anbau die Rechte und Pflichten der Miteigentümer berühren, insbesondere wenn er das Gemeinschaftseigentum betrifft oder das äußere Erscheinungsbild der Anlage verändert.
Verwandte Begriffe: Bauliche Veränderung, Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung, Zustimmung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Teilungserklärung?
Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Gebäude in einzelne Wohnungs- und Teileigentume aufteilt. Sie regelt die Zuordnung von Sondereigentum (z.B. Wohnungen) und Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus, Fassade) und bildet die Grundlage für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). - Wann benötige ich die Zustimmung der Miteigentümer für einen Anbau?
Die Zustimmung der Miteigentümer ist erforderlich, wenn der Anbau das Gemeinschaftseigentum betrifft, das äußere Erscheinungsbild der Anlage verändert oder die Rechte anderer Miteigentümer beeinträchtigt. Dies ist in der Regel der Fall, da ein Anbau die Statik des Gebäudes beeinflussen oder die Wohnfläche verändern kann. - Was passiert, wenn ich ohne Zustimmung der Miteigentümer baue?
Wenn Sie ohne Zustimmung der Miteigentümer bauen, riskieren Sie eine Klage auf Rückbau. Die Miteigentümer können verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Zudem können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. - Wie kann ich eine nachträgliche Zustimmung der Miteigentümer erhalten?
Um eine nachträgliche Zustimmung zu erhalten, sollten Sie das Gespräch mit den Miteigentümern suchen und Ihre Pläne erläutern. Versuchen Sie, eine Einigung zu erzielen und die Zustimmung schriftlich festzuhalten. Gegebenenfalls ist eine Änderung der Teilungserklärung erforderlich, die notariell beurkundet werden muss. - Was ist Gemeinschaftseigentum?
Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen. Dazu gehören beispielsweise das Treppenhaus, die Fassade, das Dach, die tragenden Wände und die gemeinschaftlichen Anlagen wie Heizungs- oder Waschkeller. Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt der WEG. - Was ist Sondereigentum?
Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder einem sonstigen abgeschlossenen Raum (z.B. Kellerraum). Der Sondereigentümer hat das Recht, seine Wohnung nach seinen Vorstellungen zu nutzen und zu gestalten, solange er die Rechte der anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt. - Was ist die Rolle des Verwalters in einer WEG?
Der Verwalter ist das ausführende Organ der WEG. Er ist für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Durchführung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung und die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig. Der Verwalter wird von der Eigentümerversammlung gewählt und kann auch wieder abberufen werden. - Welche Bedeutung hat die Eigentümerversammlung?
Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussorgan der WEG. Hier treffen sich die Wohnungseigentümer, um über wichtige Angelegenheiten der Gemeinschaft zu beraten und zu beschließen. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, die Teilungserklärung oder das Wohnungseigentumsgesetz sehen etwas anderes vor.
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Wie können Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern beigelegt werden? - Die Rolle des Verwalters
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WEG-Recht: Rückbau bei Schwarzbau – Rechte der Miteigentümer
das wird schwierig
WEGAbk.-Recht geht vor. Wenn in einer WEG gebaut wird stehen am Anfang Beschlüsse, Änderungen der Teilungserklärung und Änderungen im Grundbuch. Wie es möglich ist, Eigentum in einer WEG zu erwerben ohne zu wissen dass es eine WEG ist bleibt unklar. In einer WEG gibt es auch Versammlungen, Verwalter und Hausgeldkosten. Die Rückbaudrohung greift dann, wenn Sie einen Schwarzbau haben und in Rechte der anderen Mitglieder eingegriffen haben. Prüfen Sie doch erst einmal, was in der TE und im Grundbuch steht und welchen Umfang die WEG überhaupt hat. Und prüfen Sie, durch was die WEG bisher verschleiert wurde. Gruß -
WEG-Vertrag: Unklarheit – Richter bestätigt Unübersichtlichkeit
Danke, dass sich jemand des Textes angenommen ...
Danke, dass sich jemand des Textes angenommen hat. Der Richter hat bestätigt , dass man aus dem Notarvertrag nicht erkennen kann, dass es sich um Wohnungseigentum handelt. Es handelt sich um eine zweier WEGAbk., wie Doppelhäuser. Es fanden keine Versammlungen statt und sämtliche kosten werden getrennt abgerechnet. Die anderen Miteigentümer haben in der Verhandlung bestätigt , dass Sie wussten , dass es sich um WEG handelt , aber nie zwischen den Parteien darüber gesprochen wurde. Auch gegen den Anbau hätten Sie seinerzeit nichts gehabt und auch nichts unternommen. Nachdem es jetzt aber Jahre später zu Streit wegen Beschnitt gekommen ist , stimmen Sie eben nicht mehr zu, dabei soll lediglich der Anbau per Nachtragsurkunde in den Aufteilungsplan mit aufgenommen werden, die schriftlichen Sachen in der Teilungserklärung bleiben alle unberührt. Ist ein Richter nicht verpflichtet einen rechtlichen Zustand herzustellen? Gruß -
Doppelhaus-WEG: Kein Einspruchsrecht bei getrennten Abrechnungen
jetzt klarer
... seinerzeit nichts unternommen bedeutet: Einspruchsrecht verwirkt. Bei einem Doppelhaus und getrennten Abrechnungen gibt es kein Einspruchsrecht des Nachbarn. WEGAbk. ist da sowieso Quatsch. Jetzt wegen einer Hecke damit zu kommen ist schikanöses Verhalten. Wenn Sie mit Baugenehmigung gebaut haben ist alles im Grundbuch eingetragen und damit rechtssicher. In meinem ersten Beitrag ging ich noch von einer klassischen WEG aus. Gibt es eine Teilungserklärung? Gruß -
Teilungserklärung: Wohnungseigentum trotz fehlender WEG-Hinweise
Ja es gibt eine Teilungserklärung . Wie ...
Ja es gibt eine Teilungserklärung . Wie im ersten Beitrag schon erwähnt , habe ich Wohnungseigentum gekauft, dieses war aus dem Kaufvertrag nicht ersichtlich, dass hat sogar der Richter festgestellt. Es gab keine Eigentümerversammlungen , keine gemeinsamen Abrechnungen oder sonstiges. Erst als es 10 Jahre nach dem Anbau zum Streit über besagten Beschnitt gab, klärte mich der Miteigentümer auf , dass es sich um Wohnungseigentum handelt, da habe ich zum ersten Mal die Teilungserklärung gesehen. Nun wollte ich natürlich alles wohnungseigentumsrechtlich alles rechtlich richtig stellen, dazu gehört der Eintrag in den Aufteilungsplan und die Eintragung ins Grundbuch. Baugenehmigung und neue Abgeschlossenheitsbescheinigung sind vorhanden. Dazu verweigert mir der Miteigentümer die Zustimmung, deshalb die Klage. Bei der Güteverhandlung bestätigte der Richter , dass im Kaufvertrag nichts vom Wohnungseigentum vermerkt war, außerdem bestätigte der Miteigentümer vom WEGAbk. gewusst zu haben , aber zu keinem Zeitpunkt mit mir darüber gesprochen zu haben, auch sei er nicht gegen den Anbau vorgegangen. Jetzt möchte er aber nicht dem Nachtrag zur Teilungserklärung zustimmen, sprich Eintragung meines Anbaus, nachdem was alles passiert ist , sprich Streit über Baumbeschnitt. Der Richter beruft sich auf ein Urteil des BGH, NJW-RR-2012 1036, deshalb habe ich die Klage zurückgezogen. Der Witz an der Sache, 2012 stellte ich im Rahmen von Bauakteneinsicht fest , dass das Wohnungseigentum meines Miteigentümers keine Baugenehmigung besitzt und sogar gegen den Bebauungsplan verstößt, da über die Baugrenze gebaut wurde. Das interessiert aber keinen , da laut WEG beim Miteigentümer alles korrekt ist . Das Bauamt bestätigt mir in einem Brief , das keine Baugenehmigung vorliegt, verweist aber auf den zivilrechtlichen Weg. Ich habe mein Geld in den Anbau gesteckt. Wenn ich den Anbau nicht wohnungseigentumsrechtlich richtig stellen kann und somit nicht ins Grundbuch eingetragen bekomme, bedeutet das einen hohen wirtschaftlichen Schaden für mich. Ich hoffe die Situation ist nun ein wenig klarer geworden. -
Phantom-WEG: Fachanwalt prüft Teilungserklärung und Baugenehmigung
Phantom-WEGAbk.
Was ist denn gemeinschaftlich in der WEG? Grundstück? Gebäude? Ver- und Entsorgung (Versorgung, Entsorgung)? Oder nur ein Papier mit WEG drauf? Ist die WEG eventuell durch Grundstücksteilung erloschen? Eine WEG ist unauflöslich. Sie brauchen einen Fachanwalt der das entwirrt. In einer zweier-WEG sind nur einstimmige Beschlüsse gültig. Was ist denn mit ihrer Baugenehmigung? Dort müssen alle Grundstückseigentümer unterschreiben, ist das erfolgt? Wenn der Nachbar keine Baugenehmigung hat, gibt es ohne Betrug auch keine Abgeschlossenheitsbescheinigung, ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung auch kein Grundbucheintrag, keine Teilungserklärung und damit keine WEG. Diese WEG ist ein Phantom. Gruß -
Sondernutzungsrechte: Baugenehmigung ohne Miteigentümer-Unterschrift
Das Grundstück ist gemeinschaftlich, aber in Sondernutzungsrechte ...
Das Grundstück ist gemeinschaftlich, aber in Sondernutzungsrechte aufgeteilt. Ich habe eine Baugenehmigung, vom Bauamt wurde keine Unterschrift vom Miteigentümer verlangt. Mein Miteigentümer hat KEINE Baugenehmigung, trotzdem hat er aber eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bekommen und auch der Aufteilungsplan wurde abgestempelt. Wer hier welche Fehler gemacht hat weiß ich nicht. -
WEG-Recht: Baugenehmigung vs. Teilungserklärung – Illegaler Zustand
seltsam
Ein Gebäude oder Gebäudeteil wird nur durch eine Baugenehmigung legal und nicht durch eine Teilungserklärung. Der Eintrag ins Grundbuch erfolgt nur durch eine Teilungserklärung. Der Zustand in Ihrer WEGAbk. ist zweifach illegal: es fehlt beim Miteigentümer die Baugenehmigung und bei ihnen der Grundbucheintrag. Dieser Zustand kann bis in alle Ewigkeit bleiben oder ein Richter ändert daran etwas. Eines ist gewiss: beide Eigentumsanteile sind unverkäuflich! Wie wäre es mit einer Lösung Nr. 1: Sie geben dem Nachbarn die Baugenehmigung und der genehmigt die Änderung des Aufteilungsplanes mit Grundbucheintrag, jeder trägt seine Kosten. Lösung Nr. 2: Sie beweisen nach WEG-Recht mit einem Anwalt, dass jeder mit seinem Sondernutzungsrecht machen kann was er will und ohne den Miteigentümer zu fragen. Dafür spricht dass weder Versammlungen abgehalten wurden noch Kosten zu teilen sind. Das wären die gütlichen Lösungen. Lösung 3 wäre der Holzhammer: Sie zeigen den Nachbarn wegen der fehlenden Baugenehmigung an! Sie müssen aber damit rechnen, dass das Amt nichts tut weil wegen der Abgeschlossenheitsbescheinigung Amtshaftung droht. Es kommt immer wieder vor, dass die Bauverwaltung eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ausstellt ohne die eingereichten Pläne auf die Baugenehmigung zu prüfen, das geht nur mit gefälschten Plänen. Beim Miteigentümer ist nach WEG-Recht alles legal, bei ihnen nach dem Baurecht. Beides läuft parallel wie Eisenbahnschienen: und die kommen auch in der Unendlichkeit nicht zusammen. Also ab zum Fachanwalt. Gruß -
Dank für Problemanalyse im Wohnungseigentumsrecht!
Ich freue mich so , Sie sind ...
Ich freue mich so , Sie sind der erste, der unser Problem erkannt hat. Vielen Dank , dass Sie sich die Zeit genommen haben. Wir sind ziemlich verzweifelt , weil wir so viel Geld in das Haus gesteckt haben und wenn dann viele einen nicht verstehen, ist das Balsam für die Seele, wenn dann jemand wie Sie , das Problem so auf den Punkt bringt. Nochmals vielen Dank. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Anbau im Wohnungseigentumsrecht: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
💡 Kernaussagen: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGAbk.) sind Baugenehmigungen und Teilungserklärungen entscheidend. Unklare Kaufverträge können zu Problemen führen, insbesondere wenn Anbauten ohne Zustimmung der Miteigentümer erfolgen. Bei Doppelhaus-WEGs mit getrennten Abrechnungen ist das Einspruchsrecht eingeschränkt. Eine "Phantom-WEG" erfordert die Prüfung durch einen Fachanwalt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Ein fehlender Grundbucheintrag trotz Teilungserklärung kann einen illegalen Zustand bedeuten, wie im Beitrag WEG-Recht: Baugenehmigung vs. Teilungserklärung – Illegaler Zustand erläutert wird. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
✅ Zusatzinfo: Auch wenn ein Richter bestätigt, dass aus dem Notarvertrag nicht ersichtlich ist, dass es sich um Wohnungseigentum handelt, bleiben die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts bindend, wie im Beitrag WEG-Vertrag: Unklarheit – Richter bestätigt Unübersichtlichkeit deutlich wird.
🔴 Risiko: Werden Anbauten ohne Baugenehmigung oder Zustimmung der Miteigentümer errichtet, droht ein Rückbau, wie im Beitrag WEG-Recht: Rückbau bei Schwarzbau – Rechte der Miteigentümer beschrieben. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechte der anderen Miteigentümer beeinträchtigt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Teilungserklärung und Baugenehmigungen von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht prüfen, um die aktuelle Rechtslage zu klären. Der Beitrag Phantom-WEG: Fachanwalt prüft Teilungserklärung und Baugenehmigung gibt hierzu wichtige Hinweise.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Wohnungseigentumsrecht, Anbau, Miteigentümer, Zustimmung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Vordach-Genehmigung in Eigentümergemeinschaft: Mehrheitsbeschluss, Möglichkeiten & Risiken?
- … Baurecht, Wohnungseigentumsrecht, Eigentümergemeinschaft …
- … sein, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt für Wohnungseigentumsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen und alternative Lösungswege aufzeigen. …
- … die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Dazu gehören beispielsweise Anbauten, Umbauten oder Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes.Verwandte Begriffe: Instandhaltung, …
- … ablehnt, kann man rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Ein Anwalt für Wohnungseigentumsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen und alternative Lösungswege aufzeigen. …
- … die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Dazu gehören beispielsweise Anbauten, Umbauten oder Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes. …
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- BAU-Forum - Balkon und Terrasse - Terrasse Rückbau in BW: Genehmigungspflicht, Kosten & Voraussetzungen?
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- … Der Witz an der Sache, 2012 stellte ich im Rahmen von Bauakteneinsicht fest , dass das Wohnungseigentum meines Miteigentümers keine Baugenehmigung besitzt und sogar gegen den Bebauungsplan verstößt, …
- … Das interessiert aber keinen , da laut WEGAbk. beim Miteigentümer alles korrekt ist . Das Bauamt bestätigt mir in einem Brief …
- … Ich habe mein Geld in den Anbau gesteckt. Wenn ich den Anbau nicht wohnungseigentumsrechtlich richtig stellen kann …
- … Sondernutzungsrechte: Baugenehmigung ohne Miteigentümer-Unterschrift …
- … Ich habe eine Baugenehmigung, vom Bauamt wurde keine Unterschrift vom Miteigentümer verlangt. …
- … Mein Miteigentümer hat KEINE Baugenehmigung, trotzdem hat er aber eine …
- … Der Zustand in Ihrer WEGAbk. ist zweifach illegal: es fehlt beim Miteigentümer die Baugenehmigung und bei ihnen der Grundbucheintrag. …
- … mit seinem Sondernutzungsrecht machen kann was er will und ohne den Miteigentümer zu fragen. Dafür spricht dass weder Versammlungen abgehalten wurden noch Kosten …
- … Beim Miteigentümer ist nach WEGAbk.-Recht alles legal, bei ihnen nach dem Baurecht. Beides …
- … Dank für Problemanalyse im Wohnungseigentumsrecht! …
- … Anbau im Wohnungseigentumsrecht: Rechte und Pflichten der Miteigentümer …
- BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Wintergarten im Gemeinschaftseigentum erneuern: Baugenehmigung, Teilungserklärung & Kosten?
- … Baurecht, Wohnungseigentumsrecht, Immobilienrecht …
- … Nachträgliche Baugenehmigung für AnbautenInformationen zum Verfahren und den Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung von …
- … WG genehmigungsfähig sind. Die WG sind nur von der Wohnung der Miteigentümer zugänglich, d.h. abgeschlossen . Nur diese Miteigentümer haben den Nutzen. In …
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