Abschlagszahlungen Bauträger: Aufteilung prüfen? Tipps zu Bauphasen, Mängel & Risiken
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Dieser Thread diskutiert die Aufteilung von Abschlagszahlungen an Bauträger, insbesondere im Hinblick auf Bauphasen, Mängelrisiken und eine faire Gestaltung des Zahlungsplans. Es wird betont, wie wichtig es ist, den Zahlungsplan kritisch zu prüfen und gegebenenfalls von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen. Ein ungünstiger Zahlungsplan kann zu finanziellen Risiken für den Bauherren führen. Die Unterscheidung zwischen Bauträger und Generalunternehmer ist relevant für die Zusammensetzung der Abschlagszahlungen.
🔴 Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Abschlagszahlungen Bauträger: Aufteilung prüfen? Tipps zu Bauphasen, Mängel & Risiken
wir haben von unserem Bauträger eine Aufstellung bekommen, nach welchem Bauabschnitt wir welche Abschlagszahlung zu verrichten haben:
1. Abschlagszahlung: 5 %: Bei Bauantrag und Bauanzeige
2. Abschlagszahlung: 20 %: Nach Fertigstellung der Sockelplatte
3. Abschlagszahlung: 20 %: Nach Fertigstellung der EGAbk. Decke
4. Abschlagszahlung: 15 %: Nach Fertigstellung des Daches
5. Abschlagszahlung: 12 %: Nach Fertigstellung der Sanitär und Elektroinst.
6. Abschlagszahlung: 15 %: Nach Fertigstellung des Innenputzes und Heizung
7. Abschlagszahlung: 10 %: Nach Fertigstellung des Estrichs
8. Abschlagszahlung: 3 %: Nach Fertigstellung des Bauvorhabens/Schlüsselübergabe
Meine Frage, ist diese Aufteilung sinnvoll bzw. fair? Gerade die Letzten 3 % kommen uns etwas wenig vor. Sollte man nicht lieber mehr zurrückbehalten, wenn Mängel bestehen?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Schlussrate von nur 3 % bei Schlüsselübergabe ist rechtlich zulässig, aber verbraucherschutzrechtlich unzureichend – fordern Sie mindestens 5 % (besser 7–10 %) als Restzahlung zur wirksamen Mängelkontrolle.
🔴 KRITISCH: Die vorgeschlagene Aufteilung verletzt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV): Erste Rate zu hoch (5 % statt max. 3 %), Rohbauanteil zu hoch (über 40 %), Sanitär/Elektro-Rate zu früh und zu hoch – dies gilt als rechtswidriger Vorleistungsdruck.
⚠️ WICHTIG: Ohne unabhängige Baubegleitung, amtliche Abnahmen oder dokumentierte Bauabschnitte ist die Verknüpfung von Zahlungen mit Baufortschritt nicht nachprüfbar – verlangen Sie vertragliche Absicherung durch Baubegleiter oder amtliche Abnahmebestätigungen.
⚠️ WICHTIG: Fehlende vertragliche Sicherungsmechanismen wie Treuhandkonto, Bankbürgschaft oder Mängelrückbehalt (mindestens 3 %) führen bei Bauträgerinsolvenz oder Mängeln zu faktischem Verlust der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich empfehle, die Aufteilung der Abschlagszahlungen genau zu prüfen. Eine übliche Staffelung orientiert sich am Baufortschritt. Die ersten Zahlungen (5% für Bauantrag/Bauanzeige, 20% für Sockelplatte) sind branchenüblich.
Wichtig: Die letzten Raten (z.B. für Sanitär, Elektro, Innenputz, Heizung, Estrich) sollten ausreichend hoch sein, um bei Mängeln einen Druckmittel zu haben. Eine zu geringe letzte Rate kann Ihre Position bei der Mängelbeseitigung schwächen.
Ich würde darauf achten, dass die Aufteilung transparent und nachvollziehbar ist. Vergleichen Sie die Aufstellung mit Ihrem Bauvertrag. Bei Unklarheiten oder einer ungewöhnlichen Verteilung empfehle ich, einen unabhängigen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Zahlungsplan von einem Experten prüfen, bevor Sie ihn akzeptieren. Achten Sie auf eine faire Verteilung, die Ihnen genügend Sicherheit bei der Mängelbeseitigung bietet.
KI-Analyse (DeepSeek)
Die vom Bauträger vorgelegte Abschlagszahlungsaufteilung weicht erheblich von der gesetzlichen Regelung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ab, die für Verbraucher einen verbindlichen Schutz darstellt. Die MaBV sieht vor, dass Zahlungen an den Fortschritt der Bauleistung gekoppelt sind und bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen. Die hier vorgeschlagene Aufteilung mit nur 3% Restzahlung bei Schlüsselübergabe ist aus Verbrauchersicht als kritisch zu bewerten, da sie dem Bauherrn kaum Druckmittel bei Mängeln oder Verzögerungen lässt.
🔴 Gefahr: Die extrem niedrige Schlussrate von 3% birgt ein erhebliches Risiko. Bei Mängeln, die oft erst nach Bezug sichtbar werden, haben Sie kaum noch finanzielle Hebel, um den Bauträger zur Mängelbeseitigung zu bewegen. Üblich und empfehlenswert sind Schlussraten zwischen 5% und 10%.
⚠️ Korrektur: Die Aufteilung entspricht nicht der MaBV. Beispielsweise darf die erste Rate für den Bauantrag maximal 3% betragen (hier 5%). Auch die Raten für Rohbauarbeiten (Sockelplatte, Decke, Dach) summieren sich auf 55%, was über den zulässigen 40% liegt. Die Rate für Sanitär/Elektro (12%) ist zu hoch, da diese Gewerke noch nicht abgeschlossen sind.
➕ Ergänzung: Sie sollten eine Anpassung an die MaBV fordern. Eine typische, faire Aufteilung wäre: 3% nach Bauantrag, 12% nach Rohbau, 12% nach Dach, 10% nach Fenstern, 10% nach Heizung/Sanitär, 10% nach Innenputz/Estrich, 10% nach Fliesen/Maler, 8% nach Bodenbelägen, 5% nach Abnahme/Schlüsselübergabe. Zudem sollten Sie ein Zurückbehaltungsrecht für Mängel von mindestens 5% vertraglich vereinbaren.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Zahlungsplanung von einem Fachanwalt für Baurecht oder einem unabhängigen Bausachverständigen prüfen. Bestehen Sie auf einer Anpassung an die MaBV und einer deutlich höheren Schlussrate. Unterschreiben Sie den Vertrag nicht in der vorliegenden Form, da Sie sonst erhebliche finanzielle Risiken bei Mängeln eingehen.
KI-Analyse (Qwen)
Die vorgeschlagene Abschlagszahlungsstruktur folgt einer klassischen Bauabschnittsorientierung, doch sie weist erhebliche sicherheits- und verbraucherschutzrelevante Schwächen auf – insbesondere im Hinblick auf die Risikoverteilung zwischen Käufer und Bauträger.
🔴 Gefahr: Die letzte Abschlagszahlung beträgt nur 3 % bei Schlüsselübergabe – ein unzureichender finanzieller Hebel, um Mängel nachweislich geltend zu machen; bei erheblichen Baumängeln oder Insolvenz des Bauträgers nach Übergabe bleibt dem Erwerber praktisch kein wirksames Mittel zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen.
⚠️ Korrektur: Die gesetzlich zulässige Höchstgrenze für die letzte Abschlagszahlung liegt bei bis zu 5 % – und in der Praxis wird häufig 5–10 % empfohlen, um eine wirksame Mängelkontrolle zu ermöglichen; 3 % sind daher nicht nur unüblich, sondern auch unzureichend zum Schutz des Verbrauchers.
➕ Ergänzung: Die Aufteilung vernachlässigt kritische Risikophasen: So erfolgt bereits nach Fertigstellung der Sockelplatte ein hoher Anteil (20 %), obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei witterungs- oder nutzungsbezogene Funktionsprüfung möglich ist; zudem fehlen vertragliche Sicherungen wie Sicherheitsleistungen oder Bürgschaften.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass eine "faire" Aufteilung allein an Bauabschnitten orientiert sein darf, ist falsch – entscheidend ist vielmehr die Risikoverteilung: Je höher der finanzielle Vorleistungsanteil des Käufers, desto stärker müssen vertragliche Schutzmechanismen (z. B. Bankbürgschaft, Treuhandkonto, Mängelrückbehalt) ausgeprägt sein.
✅ Zustimmung: Die Trennung nach klar definierten, objektiv nachweisbaren Bauabschnitten (z. B. Sockelplatte, Dach) ist grundsätzlich sinnvoll – sofern diese Abschnitte auch durch unabhängige Baubegleitung oder amtliche Abnahme dokumentiert werden.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vor Vertragsunterzeichnung die Erhöhung des Schlussabschlags auf mindestens 5 %, verlangen Sie eine gesonderte, unabhängige Mängelrügefrist mit Rückbehalt von mindestens 3 % bis zur vollständigen Mängelbeseitigung und lassen Sie den Vertrag durch einen auf Bauvertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sowie einen unabhängigen Bauingenieur prüfen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bewerten die 3 %-Schlussrate als unzureichend für Mängelkontrolle.
- Alle drei fordern eine fachliche Prüfung des Zahlungsplans durch Baurechtsanwalt oder Bausachverständigen.
- Alle sind sich einig: Eine allein an Bauabschnitten orientierte Aufteilung ist nur dann sicher, wenn diese objektiv nachweisbar und abgenommen sind.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt 20 % für Sockelplatte als "branchenüblich", während DeepSeek und Qwen dies als risikoreich und rechtswidrig (MaBV-Verstoß) kritisieren.
- DeepSeek gibt konkrete MaBV-Grenzen an (max. 3 % Bauantrag, 40 % Rohbau), GoogleAI erwähnt die MaBV nicht, Qwen bestätigt die Grenzen qualitativ, aber ohne explizite Zahlen.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek liefert eine detaillierte, maBV-konforme Musterstaffelung (8 Raten mit Verteilung).
- Qwen betont explizit den Verzicht auf Sicherheitsleistungen (Bürgschaft/Treuhand) als systemisches Risiko – GoogleAI erwähnt das nicht.
- Qwen führt den Anspruch auf gesonderte Mängelrügefrist mit Rückbehalt von mindestens 3 % ein – ein Aspekt, den die anderen nicht so präzise benennen.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI sieht die 5 %-Rate für Bauantrag als "üblich", während DeepSeek und Qwen diese klar als MaBV-Widrigkeit (max. 3 %) einstufen – bei Widerspruch gilt das strengere, verbraucherschützende MaBV-Urteil.
- GoogleAI akzeptiert "20 % für Sockelplatte" als üblich, DeepSeek und Qwen halten dies für unverhältnismäßig hoch und rechtswidrig – wieder gilt das Vorsichtsprinzip: Hohe Vorleistung ohne Nutzen = Risiko.
👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich ausschließlich an den sichereren, verbraucherschützenden Einschätzungen von DeepSeek und Qwen – insbesondere MaBV-Konformität, Mindestschlussrate von 5 %, und vertragliche Absicherung durch Sicherheitsleistungen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens MaBV-Konformität der ersten Rate (Bauantrag) ❌ Widerspruch GoogleAI sieht 5 % als üblich an; DeepSeek & Qwen bestätigen: max. 3 % zulässig – MaBV-Vorgabe ist maßgeblich. Höhe der Schlussrate (Schlüsselübergabe) ✅ Konsens Alle drei Modelle lehnen 3 % ab; Mindestens 5 %, besser 7–10 % wird einheitlich empfohlen. Rohbauanteil (Sockelplatte, Decke, Dach) ❌ Widerspruch GoogleAI akzeptiert hohe Einzelraten (20 % Sockelplatte); DeepSeek & Qwen warnen vor Überschreitung der MaBV-Grenze von 40 % insgesamt – Vorsichtsprinzip zugunsten des Verbrauchers. Vertragliche Sicherungsmechanismen (Bürgschaft, Treuhand) ⚠️ Abwägung GoogleAI erwähnt sie nicht; DeepSeek & Qwen fordern sie ausdrücklich – Konsens besteht dahingehend, dass ihr Fehlen ein erhebliches Risiko darstellt. Notwendigkeit fachlicher Prüfung ✅ Konsens Alle drei Modelle fordern unbedingt die Prüfung durch Baurechtsanwalt und/oder unabhängigen Bausachverständigen. 👉 Handlungsempfehlung: Unterzeichnen Sie den Vertrag nicht, bevor Schlussrate, MaBV-Konformität und Sicherungsmechanismen vertraglich angepasst und von einem Fachanwalt für Baurecht bestätigt sind.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unzureichende Schlussrate (3 %) bei Schlüsselübergabe Kein finanzieller Hebel zur Durchsetzung von Mängelansprüchen – Mängel bleiben unbehoben, Wertminderung, Kosten für Eigenreparaturen 🔴 Risiko Verstoß gegen MaBV (zu hohe erste Rate, überhöhter Rohbauanteil) Rechtswidrige Vorleistung – Anspruch auf Rückzahlung möglich, aber nur bei Klage; praktische Durchsetzung unsicher 🔴 Risiko Fehlende Bankbürgschaft oder Treuhandkonto Bei Bauträgerinsolvenz nach Schlüsselübergabe ist der Erwerber vollständig schutzlos; keine Ersatzansprüche für unvollständige oder mangelhafte Leistungen 🔴 Risiko Zahlung vor objektiver Abnahme (z. B. 20 % nach Sockelplatte) Keine Funktions- oder Witterungsprüfung möglich – finanzieller Vorgriff ohne erkennbaren Nutzen oder Sicherheit 🔴 Risiko Fehlende vertragliche Mängelrückbehaltvereinbarung Kein Rechtsgrundlage, um Leistung zu verweigern oder Geld zurückzubehalten – Erwerber muss Mängel selbst finanzieren und einklagen ✅ Chance MaBV-konformer Zahlungsplan mit 5–10 % Schlussrate Starker vertraglicher Hebel für Mängelbeseitigung – schnelle, außergerichtliche Lösung durch Druck auf Bauträger ✅ Chance Vereinbarung einer Bankbürgschaft oder Treuhandlösung Finanzielle Absicherung bis zur vollständigen Abnahme – Schutz vor Insolvenz und Leistungsversagen ✅ Chance Vertragliche Verknüpfung von Raten mit amtlicher Abnahme bzw. Baubegleitung Nachweisbare Objektivität – verhindert Streit über Baufortschritt und schafft Transparenz ✅ Chance Nutzung der Mängelrügefrist mit gesondertem Rückbehalt (mind. 3 %) Rechtlich wirksame Durchsetzungsmöglichkeit ohne Klage – schnelle, kostengünstige Reaktion auf Mängel ✅ Chance Fachliche Vertragsprüfung vor Unterzeichnung Vermeidung von rechtlichen Fallstricken – Sicherung von Rückzahlungsansprüchen, Mängelrechte und Gewährleistung Orientierungshilfen
- Sofort Schlussrate anpassen: Fordern Sie vor Vertragsunterschrift die Erhöhung der Schlussrate auf mindestens 5 % (besser 7–10 %) und vereinbaren Sie darin ausdrücklich das Recht zum Rückbehalt bei Mängeln.
- MaBV-Konformität prüfen lassen: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Baurecht mit der Prüfung aller Ratenhöhen – insbesondere die erste Rate (max. 3 %), den Rohbauanteil (max. 40 %) und die zeitliche Zuordnung zu abnahmefähigen Leistungen.
- Sicherungsleistung verlangen: Bestehen Sie schriftlich auf einer Bankbürgschaft oder einem Treuhandkonto für mindestens 50 % der Gesamtvertragssumme bis zur endgültigen Abnahme.
- Unabhängige Baubegleitung einbeziehen: Vereinbaren Sie vertraglich, dass jede Abschlagszahlung nur nach schriftlicher Bestätigung durch einen unabhängigen Bauingenieur oder nach amtlicher Abnahme erfolgt.
- Mängelrügefrist und Rückbehalt vertraglich festhalten: Fordern Sie eine gesonderte, mindestens 3-monatige Mängelrügefrist mit vertraglichem Rückbehalt von mindestens 3 % bis zur vollständigen Mängelbeseitigung.
- Dokumente sammeln: Sammeln Sie alle Korrespondenzen zum Zahlungsplan, die Vorlage des Bauträgers, die aktuelle Vertragsfassung und alle bisherigen Beratungsgespräche – als Grundlage für rechtliche Durchsetzung.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Abschlagszahlung
- Eine Teilzahlung für bereits erbrachte Bauleistungen. Die Höhe und Fälligkeit sind im Bauvertrag geregelt.
Verwandte Begriffe: Vorauszahlung, Schlusszahlung, Bauvertrag - Bauvertrag
- Ein Vertrag zwischen Bauherr und Bauträger oder Handwerker, der die Bauleistungen, den Preis und die Zahlungsbedingungen regelt.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, BGBAbk., VOBAbk./B - Bauanzeige
- Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Bauvorhaben, bei dem die Baubehörde lediglich informiert wird.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Baurecht, Landesbauordnung - Sockelplatte
- Die tragende Grundlage eines Gebäudes, die auf dem Fundament errichtet wird.
Verwandte Begriffe: Fundament, Bodenplatte, Kellerdecke - Mängel
- Abweichungen von der vereinbarten Bauleistung, die die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes beeinträchtigen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung, Schadenersatz - Bausachverständiger
- Ein unabhängiger Experte, der Bauleistungen beurteilen und Mängel feststellen kann.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Architekt, Bauingenieur - Schlüsselübergabe
- Der Zeitpunkt, an dem der Bauherr die Schlüssel für das fertige Gebäude erhält und die Verantwortung übernimmt.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabeprotokoll, Besitzübergang
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Abschlagszahlung beim Bau?
Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung, die der Bauherr an den Bauträger oder Handwerker für bereits erbrachte Leistungen leistet. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Baufortschritt und ist im Bauvertrag festgelegt. - Wie sind Abschlagszahlungen üblicherweise aufgeteilt?
Die Aufteilung der Abschlagszahlungen variiert je nach Bauvorhaben und Bauträger. Typische Bauphasen sind z.B. Bauantrag, Sockelplatte, Rohbau, Dach, Fenster, Sanitär, Elektro, Innenputz, Estrich und Schlüsselübergabe. Die letzten Raten sollten höher sein, um Mängel abzusichern. - Was passiert, wenn Mängel auftreten?
Bei Mängeln haben Sie das Recht, einen Teil der Abschlagszahlung zurückzubehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Die Höhe des Einbehalts sollte angemessen sein und den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung entsprechen. Dokumentieren Sie die Mängel schriftlich und setzen Sie dem Bauträger eine Frist zur Beseitigung. - Wie kann ich mich vor unfairen Abschlagszahlungen schützen?
Lassen Sie den Bauvertrag und den Zahlungsplan vor Vertragsabschluss von einem unabhängigen Experten (Bausachverständiger, Anwalt) prüfen. Achten Sie auf eine transparente und nachvollziehbare Aufteilung der Abschlagszahlungen. Vereinbaren Sie eine ausreichend hohe letzte Rate, um Mängel abzusichern. - Was ist der Unterschied zwischen Abschlagszahlung und Vorauszahlung?
Eine Abschlagszahlung wird für bereits erbrachte Leistungen geleistet, während eine Vorauszahlung vor Beginn der Arbeiten gezahlt wird. Vorauszahlungen sind im Bauwesen unüblich und sollten vermieden werden, da sie ein hohes Risiko bergen. - Welche Rolle spielt die Bauanzeige bei Abschlagszahlungen?
Die Bauanzeige ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Bauvorhaben. Eine Abschlagszahlung kann nach erfolgter Bauanzeige fällig werden, da dies einen wichtigen Schritt im Bauprozess darstellt. - Was bedeutet "Fertigstellung des Daches" im Zusammenhang mit Abschlagszahlungen?
Die Fertigstellung des Daches bedeutet, dass das Dach vollständig gedeckt und regensicher ist. Dies ist ein wichtiger Meilenstein im Bauprozess und rechtfertigt eine Abschlagszahlung. - Warum ist die Sockelplatte ein wichtiger Zeitpunkt für eine Abschlagszahlung?
Die Sockelplatte bildet die Grundlage für das gesamte Gebäude. Nach Fertigstellung der Sockelplatte ist ein wesentlicher Teil der Bauarbeiten abgeschlossen, was eine Abschlagszahlung rechtfertigt.
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-
Bauträger Zahlungsplan: Bindung an MaBV
Wenn
es wirklich ein Bauträger ist, kann der sich nicht einen beliebigen Zahlungsplan "ausdenken", sondern er ist dann an den Zahlungsplan gem. Makler- und Bauträgerverordnung (Maklerverordnung, Bauträgerverordnung) gebunden.
Mal googlen und dort nachlesen. -
Abschlagszahlungen: Eigenleistungen nach Estrich
wenn
nach dem Estrich alles Eigenleistung ist vielleicht.
Also Fliesen, Oberbeläge, Treppe, Maler, Innentüren, Haustür und Außenputz.
Grüße aus Thüringen -
🔴 Bauträger: Vorsicht bei frühem Zahlungsplan!
Toller Zahlungsplan ...!
... toll für den Bauträger!
Also ... mal ehrlich:
Nach Fertigstellung des Daches sind bereits 60 % der Bausumme abzudrücken. Es darf herzahft gelacht werden ...
Schlappe 97 % der Bausumme nach Fertigstellung des Estrichs ... ho ... ho ... ho ...
Nach dem Estrich kommen ja doch noch ein paar Arbeiten: Fliesen/ Bodenbeläge, Innentüren, Fertiginstallationen für Heizung, Sanitär und Elektro (Waschtische, Steckdosenabdeckungen usw.), Malerarbeiten (Anstriche und Tapeten ... so solche kommen), evtl. der Außenputz ...
Echt nett ... klasse..
So ein Zahlungsplan ist sicher die Grundlage für eine vertauensvolle Zusammenarbeit ... (Ironiemodus aus!)
Also, ich weiß, ich dresche des Öfteren auf die Bauträger ein. Aber so etwas bestätigt meine (Vor) urteile mal wieder.
Gruß
Thomas Bock -
Abschlagszahlung: Hohe Rate für Sockelplatte?
Sockelplatte ...
Sockelplatte es wird wohl ohne Keller gebaut - nehme ich mal an - oder?
Dann sind 25 % der gesamten Summe nach der Erstellung der Bodenplatte fällig. Gigantisch. Kann eigentlich nur reallistisch sein, wenn die Bodenplatte mit Armierungen aus purem Gold ausgeführt wird ...
Keine Ahnung wie hoch Ihre Bausumme ist, aber wenn der Bauträger nach der Bauträger schlapp macht, hat er gut Geld eingesackt und Sie haben es mit beiden Händen zum Fenster hinausbefördert.
Wer so einen Vertrag unterschreibt, sollte entmündigt werden ...
Aber: Sie wurden ja selber stutzig. Gut so.
Solchen Bauträger sollte man mal ganz kräftig auf die Finger klopfen.
Thomas Bock -
Bauträger oder GU: Grundstück im Zahlungsplan?
BT o. GUAbk.?
... nochmal nachgefasst:
Bauen Sie mit Bauträger (verkauft Haus + Grundstück) oder bauen Sie mit Generalunternehmer (baut Haus auf Ihrem Grundstück)? .
Wenn Bauträger, dann wäre ja der Erwerb des Grundstücks anteilig in den Abschlagszahlungen mit drin.
Gruß
Thomas Bock -
Grundstückskosten: In erster Rate enthalten?
vielleicht
zahlt er ja mit der ersten Rate
das bereits auf ihn übertragene Grundstück mit.
Grüße -
sch ...
ich war zu langsam!
;-) -
Fairer Zahlungsplan: Grundstück nicht enthalten
Hi, wir haben das Grundstück gesondert gekauft (ist ...
Hi,
wir haben das Grundstück gesondert gekauft (ist also im Zahlungsplan nicht mit drin).
Wie würde denn so ein Zahlungsplan (ca.) fair (für beide Seiten) aussehen?
Gruß und Danke schon mal für die Infos -
Bauvertrag prüfen: Emotionale Reaktion verständlich
dann
schließ ich mal den Emotionen von Herrn Bock an.
Und wie war das nun mit Eigenleistungen nach dem Estrich?
Solche Verträge, die man idR. nur einmal im Leben abschließt, sollte man schon vom Fachanwalt prüfen lassen.
Grüße -
Zahlungsplan anpassen: Bodenplatte fairer gestalten?
Also zu den Rahmenbedingungen: - Es wird ohne ...
Also zu den Rahmenbedingungen:- Es wird ohne Keller gebaut.
- Eigenleistungen: Bodenbeläge (außer Fliesen) und Malerarbeiten.
Würde es den Plan fairer gestalten, wenn man statt den 20 % für die Bodenplatte auf 15 % geht und diese nach Fertigstellung zahlt? -
Zahlungsplan anpassen: Bodenplatte fairer gestalten?
Also zu den Rahmenbedingungen: - Es wird ohne ...
Also zu den Rahmenbedingungen:- Es wird ohne Keller gebaut.
- Eigenleistungen: Bodenbeläge (außer Fliesen) und Malerarbeiten.
Würde es den Plan fairer gestalten, wenn man statt den 20 % für die Bodenplatte auf 15 % geht und diese nach Fertigstellung zahlt? -
🔴 Bauträger: Zahlungsplan unbedingt nachbessern!
NEIN!
Der gesamte Zahlungsplan ist für Sie als Bauherren äußerst ungünstig! Sie gehen mit der Zahlung in Vorleistung, d.h. Sie zahlen (deutlich) mehr als Sie erhalten haben.
Dieser Zahlungsplan bedarf einer ganz gehörigen Nachbesserung, damit man auch nur ansatzweise daran denken könnte diesen zu unterschreiben bzw. zum Vertragsbestandteil werden zu lassen.
In der dieser Form halte ich den Zahlungsplan für unseriös. Mit so einem "Partner" würde ich nicht zusammenarbeiten!
Ich rate daher (dringend) diesen von einem Baurechtler (nicht nur den, sondern den ganzen Vertrag!) prüfen zu lassen. So etwas kann "online" nicht erschöpfend geklärt werden.
Gruß
Thomas Bock -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Abschlagszahlungen Bauträger: Risiken & Optimierung des Zahlungsplans
💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert die Aufteilung von Abschlagszahlungen an Bauträger, insbesondere im Hinblick auf Bauphasen, Mängelrisiken und eine faire Gestaltung des Zahlungsplans. Es wird betont, wie wichtig es ist, den Zahlungsplan kritisch zu prüfen und gegebenenfalls von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen. Ein ungünstiger Zahlungsplan kann zu finanziellen Risiken für den Bauherren führen. Die Unterscheidung zwischen Bauträger und Generalunternehmer ist relevant für die Zusammensetzung der Abschlagszahlungen.
🔴 Wichtiger Hinweis: Der Beitrag 🔴 Bauträger: Vorsicht bei frühem Zahlungsplan! warnt vor Zahlungsplänen, bei denen bereits ein Großteil der Bausumme nach Fertigstellung des Daches fällig wird, was ein erhebliches Risiko für den Bauherren darstellt.
✅ Zusatzinfo: Ein fairer Zahlungsplan sollte die erbrachten Leistungen des Bauträgers widerspiegeln und nicht zu einer Vorleistung des Bauherren führen. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) kann als Grundlage für die Gestaltung des Zahlungsplans dienen, wie im Beitrag Bauträger Zahlungsplan: Bindung an MaBV erwähnt.
💰 Zusatzinfo: Die Frage, ob das Grundstück bereits im Zahlungsplan enthalten ist (bei Bauträgern üblich), beeinflusst die Höhe der einzelnen Abschlagszahlungen. Dies wird im Beitrag Bauträger oder GU: Grundstück im Zahlungsplan? thematisiert.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Bauvertrag und Zahlungsplan von einem Baurechtler prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Achten Sie auf eine ausgewogene Verteilung der Abschlagszahlungen, die den Baufortschritt realistisch widerspiegelt. Der Beitrag 🔴 Bauträger: Zahlungsplan unbedingt nachbessern! unterstreicht die Notwendigkeit einer Nachbesserung bei ungünstigen Zahlungsplänen.
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