Waldumwandlung im Bebauungsplan: Rechtliche Grundlagen, Genehmigung & Vorgehen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Waldumwandlung im Bebauungsplan: Rechtliche Grundlagen, Genehmigung & Vorgehen?

Hallo,
wir brauchen dringend Hilfe:
Im März haben ein 1.311 m² großes Baugrundstück gekauft, auf dem ca. 60 Fichten, Kiefern und Birken stehen, Alter ca. 15-35 Jahre.
Das Bauamt der Gemeinde sagte uns am Telefon, dass die Bäume nicht unter die Baumschutzsatzung fallen, und wir sie jederzeit fällen können.
Sicherheitshalber sollten wir aber einen Antrag auf Befreiung der Baumschutzsatzung bei der Gemeinde stellen, was wir dann auch gemacht haben.
Die Gemeinde hat diesen Antrag dann aber an die untere Forstbehörde weitergeleitet, die das Grundstück daraufhin zum Wald erklärte, obwohl es in einem qualifzierten Bebauungsplan liegt, und unser Grundstück von reinem Wohngebiet umgeben ist.
Die untere Forstbehörde beruft sich dabei auf § 2 des Landeswaldgestzes von Schleswig Holstein.
Kann mir jemand sagen, ob die untere Forstbehörde das Baugrundstück einfach so zum Wald erklären kann, wenn es ein gültigen Bebauungsplan (allerdings älter als 6 Jahre) gibt? Wenn ja, auf welcher Rechtgrundlage wird das dann legitimiert?
Ist außerdem die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, weil in den Bäumen ja vielleicht ein Vogel brüten könnte? Die hat sich nämlich auch zu Wort gemeldet und die Auflage erteilt, die Bäume erst ab dem 01.10. zu fällen.
Dieser ganze Behördenwahnsinn blockiert unser Bauvorhaben und wir benötigen dringend Rechtssicherheit.
  • Name:
  • Matze
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    Ich verstehe, dass Sie ein Baugrundstück gekauft haben und nun die darauf befindlichen Bäume fällen möchten. Da es sich um ein Grundstück mit Baumbestand handelt, der potenziell als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes gelten könnte, sind einige Punkte zu beachten.

    Zunächst ist es wichtig zu klären, ob das Grundstück tatsächlich als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holstein gilt. Dies ist unabhängig von der Baumschutzsatzung der Gemeinde. Auch wenn die Bäume nicht unter die Baumschutzsatzung fallen, kann eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich sein.

    🔴 Gefahr: Eine ungenehmigte Waldumwandlung kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen.

    Ich empfehle Ihnen, sich direkt an die zuständige Forstbehörde zu wenden und eine offizielle Auskunft darüber einzuholen, ob eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist. Klären Sie auch, welche Unterlagen für einen solchen Antrag benötigt werden.

    Sollte die Forstbehörde eine Waldumwandlungsgenehmigung fordern, prüfen Sie, ob der Bebauungsplan diesbezüglich Festsetzungen enthält. Im Bebauungsplan kann beispielsweise festgelegt sein, dass bestimmte Flächen als Wald erhalten bleiben müssen oder dass Ausgleichsmaßnahmen für die Waldumwandlung erforderlich sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zur Forstbehörde auf und holen Sie sich eine rechtsverbindliche Auskunft zur Notwendigkeit einer Waldumwandlungsgenehmigung ein. Klären Sie auch die Anforderungen des Bebauungsplans.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Waldumwandlung
    Die Waldumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart, beispielsweise Bauland oder Ackerland. Sie ist in Deutschland genehmigungspflichtig, da Wälder eine wichtige Funktion für den Naturhaushalt und das Klima haben. Die Genehmigungspflicht ist in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelt.
    Verwandte Begriffe: Aufforstung, Entwaldung, Bebauungsplan
    Landeswaldgesetz
    Das Landeswaldgesetz ist ein Gesetz, das den Schutz und die Bewirtschaftung von Wäldern regelt. Jedes Bundesland in Deutschland hat sein eigenes Landeswaldgesetz. Es enthält Bestimmungen über die Walderhaltung, die Bewirtschaftung von Wäldern, die Waldumwandlung und den Schutz des Waldes vor Schäden.
    Verwandte Begriffe: Bundeswaldgesetz, Forstwirtschaft, Naturschutzgesetz
    Bebauungsplan
    Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken festlegt. Er wird von der Gemeinde aufgestellt und enthält Festsetzungen über die Art der Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), die Bebauungsdichte, die Bauweise und die Freiflächengestaltung. Der Bebauungsplan ist die Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baurecht, Baugenehmigung
    Baumschutzsatzung
    Die Baumschutzsatzung ist eine kommunale Verordnung, die den Schutz von Bäumen innerhalb des Gemeindegebietes regelt. Sie kann beispielsweise bestimmen, dass bestimmte Baumarten oder Bäume mit einem bestimmten Stammumfang nicht ohne Genehmigung gefällt werden dürfen. Die Baumschutzsatzung dient dem Schutz des Ortsbildes, des Klimas und der Lebensqualität in der Gemeinde.
    Verwandte Begriffe: Naturschutz, Grünflächen, Baumfällgenehmigung
    Forstbehörde
    Die Forstbehörde ist eine staatliche Behörde, die für die Verwaltung und den Schutz der Wälder zuständig ist. Sie überwacht die Einhaltung der Waldgesetze, berät Waldbesitzer, fördert die nachhaltige Waldbewirtschaftung und erteilt Genehmigungen für Waldumwandlungen. Die Zuständigkeit der Forstbehörde ist in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelt.
    Verwandte Begriffe: Forstamt, Wald, Waldbewirtschaftung
    Naturschutzbehörde
    Die Naturschutzbehörde ist eine staatliche Behörde, die für den Schutz der Natur und der Landschaft zuständig ist. Sie überwacht die Einhaltung der Naturschutzgesetze, berät Bürger und Behörden in Naturschutzfragen und erteilt Genehmigungen für Eingriffe in die Natur. Die Zuständigkeit der Naturschutzbehörde ist in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen geregelt.
    Verwandte Begriffe: Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Artenschutz
    Genehmigungspflicht
    Die Genehmigungspflicht bedeutet, dass für bestimmte Handlungen oder Vorhaben eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, bevor sie durchgeführt werden dürfen. Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz öffentlicher Interessen, beispielsweise dem Schutz der Umwelt, der Sicherheit oder der Gesundheit. Die Genehmigungspflicht ist in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen geregelt.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Waldumwandlungsgenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Waldumwandlung?
      Waldumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Waldflächen in andere Nutzungsarten, beispielsweise in Bauland oder Ackerland. Sie bedarf in der Regel einer Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde, da sie einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt. Die Genehmigungspflicht ist im Landeswaldgesetz geregelt.
    2. Was ist der Unterschied zwischen Baumschutzsatzung und Landeswaldgesetz?
      Die Baumschutzsatzung ist eine kommunale Verordnung, die den Schutz einzelner Bäume innerhalb des Gemeindegebietes regelt. Das Landeswaldgesetz hingegen schützt Waldflächen als Ganzes und regelt die Bewirtschaftung und Umwandlung von Wald. Auch wenn Bäume nicht unter die Baumschutzsatzung fallen, kann für die Fällung eine Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz erforderlich sein, wenn es sich um Wald handelt.
    3. Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei einer Waldumwandlung?
      Der Bebauungsplan legt die Art und Weise der Nutzung von Grundstücken fest. Er kann beispielsweise bestimmen, dass bestimmte Flächen als Wald erhalten bleiben müssen oder dass Ausgleichsmaßnahmen für die Waldumwandlung erforderlich sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind bei der Entscheidung über eine Waldumwandlungsgenehmigung zu berücksichtigen.
    4. Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung Bäume fälle?
      Das Fällen von Bäumen ohne die erforderliche Genehmigung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen und dem Umfang des Verstoßes. Zudem kann die Behörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen, beispielsweise durch die Anpflanzung neuer Bäume.
    5. Wie finde ich heraus, ob mein Grundstück als Wald gilt?
      Auskunft darüber, ob Ihr Grundstück als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes gilt, erhalten Sie bei der zuständigen Forstbehörde. Diese kann anhand von Katasterunterlagen und gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung feststellen, ob die Voraussetzungen für Wald vorliegen.
    6. Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag auf Waldumwandlung?
      Die für einen Antrag auf Waldumwandlung erforderlichen Unterlagen können je nach Bundesland variieren. In der Regel sind jedoch ein Lageplan, ein Nachweis über das Eigentum am Grundstück, eine Beschreibung des geplanten Vorhabens sowie Angaben zur Größe der umzuwandelnden Fläche erforderlich. Die genauen Anforderungen erfahren Sie bei der zuständigen Forstbehörde.
    7. Was sind Ausgleichsmaßnahmen bei einer Waldumwandlung?
      Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen, die dazu dienen, die durch die Waldumwandlung verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren. Dies kann beispielsweise durch die Anpflanzung neuer Bäume an anderer Stelle, die Aufwertung von bestehenden Waldflächen oder die Schaffung von Biotopen geschehen.
    8. Kann ich gegen eine Ablehnung meines Antrags auf Waldumwandlung vorgehen?
      Ja, gegen eine Ablehnung Ihres Antrags auf Waldumwandlung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb einer bestimmten Frist bei der Behörde einzureichen, die den Bescheid erlassen hat. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

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    • Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
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      Grundsätze und Methoden für eine nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern.
  2. Waldgesetz SH: Anwalt einschalten bei Wald-Grundstückskauf

    Laut Waldgesetz
    können die nicht, die müssen, wenn sie schon mal formell beteiligt werden.
    Nehmen Sie sich einen Anwalt; wahrscheinlich war das Grundstück ja schon Wald, als Sie es gekauft haben.
  3. Bebauungsplan Wohngebiet: Kein Wald trotz Baum-Bewuchs

    Nein, bei dem Grundstück handelte es sich nicht ...
    Nein, bei dem Grundstück handelte es sich nicht um Wald, als wir es gekauft haben.
    Es gibt  -  wie gesagt  -  einen qualifizierten Bebauungsplan (mit Baufenster), der das Grundstück als reines Wohngebiet definiert, das Grundstück ist auch (noch) nicht im Waldkataster
    eingetragen.
    Die Bäume sind ursprünglich als Garten angepflanzt worden und dann mit dem Alter der Eigentümer "durchgewachsen".
    Die Gemeinde hat den Antrag an die untere Forstbehörde geschickt, dann kam ein Herr des Forstamtes und hat unser Grundstück zum Wald "erklärt".
    Unsere Frage bezieht sich darauf, ob er das einfach so kann oder ob es dafür nicht so etwas wie eine Durchführungsverordnung oder so etwas gibt. Das Forstamt muss sich hierbei docvh bestimmt mit der Gemeinde abstimmen, oder nicht?
  4. Definition Wald: Grundstück seit Jahren als Wald einzustufen

    Lesen Sie doch mal den Absatz im Gesetz
    demnach ist Ihr Grundstück Wald (und war es auch schon seit ein paar Jahren). Das hat mit dem Schreiben der Forstbehörde erstmal nichts zu tun.
    Ob es da irgendwelche schlauen Möglichkeiten gibt, kann Ihnen nur ein (guter) Anwalt sagen.
  5. Wald im Baugebiet? Fragen zu Baumschutz und Gesetzen

    das kommt von unnützen Anträgen
    Wenn man Anträge stellt, können die abgelehnt werden, aber Sie sind ja lernfähig.
    Nun gibt es knifflige Fragen:

    1) wie viele Bäume ergeben einen Wald?

    2) darf im Baugebiet ein Wald sein?

    3) ist die Baumsatzung bei Ihnen überhaupt gültig?

    4) welche Wertigkeit haben die Gesetze?

    5) wie hoch sind die Strafen bei Verstößen?

    6) hat der Forstbeamte seine Kompetenzen überschritten?

    7) stören die Bäume das Bauvorhaben überhaupt?
    Die Notlösung heißt Kettensäge bei Nacht, Kupfernägel und literweise ALDI-Kloreiniger je Baum.
    Gruß

    • Name:
    • Herr Klaus
  6. Erfahrung: Forstamt nicht fragen – schlafende Hunde wecken!

    Hallo Herr Klaus, da haben Sie Recht, unsere ...
    Hallo Herr Klaus,
    da haben Sie Recht, unsere Erfahrung daraus ist:
    Frage lieber niemanden und weck keine schlafenden Hunde ... Erfahrungen von anderen zeigen, dass man damit meistens auch zum Erfolg kommt ... 😉
    zu Ihren Fragen:

    1) wie viele Bäume ergeben einen Wald?
    Ist nicht definiert, zumindest nicht in Schleswig Holstein

    2) darf im Baugebiet ein Wald sein?
    ja, ist möglich, bei uns ist das Grundstück laut Katasteramt
    aber als reiner Wohngebiet ausgewiesen.

    3) ist die Baumsatzung bei Ihnen überhaupt gültig?
    Ja, es gilt die Baumschutzordnung der Gemeinde, von der Fichten, Birken und Kiefern aber ausgenommen sind.

    4) welche Wertigkeit haben die Gesetze?
    Gute Frage, bisher wissen wir, dass das Landeswaldgesetz über dem Bebauungsplan steht, da dieser nur eine Satzung der Gemeinde ist.
    Welche Wertigkeit BauGBAbk. etc. haben prüft gerade unser Anwalt.

    5) wie hoch sind die Strafen bei Verstößen?
    Bis zu 100.000 €, da wir ja leider schon so tief in der Materie stecken, wäre Ihr letzter Tipp leider schon Vorsatz, sprich es wird teuer.

    6) hat der Forstbeamte seine Kompetenzen überschritten?
    prüft auch der Anwalt

    7) stören die Bäume das Bauvorhaben überhaupt?
    Ja, ein Großteil der Bäume steht mitten im Baufenster
    Wir haben jetzt erstmal Widerspruch gegen den Bescheid der Forstbehörde eingelegt, mal schauen, was das bringt ...

  7. Wald-Definition: Bundesministerium der Justiz klärt auf!

    gesucht und gefunden: Definition Wald
    Beim Bundesministerium der Justiz wurde das Waldgesetz gefunden.
    1. Kapitel § 2 WALD
    Absatz 1: Definition was alles Wald ist
    Absatz 2:
    In der Flur oder bebautem Gebiet gelegene kleinere Flächen die mit Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden gelten nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes.
    Ich hoffe das hilft weiter.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  8. Flächengröße vs. Wald: Rechtsunsicherheit bei 1311 m²?

    Hallo Herr Klaus, vielen Dank für die schnellen ...
    Hallo Herr Klaus,
    vielen Dank für die schnellen Kommentare, diesen § kenne ich auch, die Frage ist nur die "genaue Definition" einer
    kleineren Fläche, hierbei besteht leider noch Rechtsunsicherheit.
    Wir sind der Meinung, dass bei einer Fläche von 1.311 m² durchaus von einer kleineren Fläche (im Sinne von Waldfläche) gesprochen werden kann, das Forstamt sieht das aber trotz Widerspruch anders.
    Andere Bundesländer haben diese Rechtsunsicherheit durch konkrete Größenangaben entschärft. In den meisten Fällen wird von kleiner gleich 2.000 m² gesprochen, das interessiert das Forstamt aber auch nicht..
    Das Forstamt hat übrigens an dem Landeswaldgesetz mitgewirkt.. noch Fragen? Trotz Vorschlägen vom NABU (Vorschlag: Flächen kleiner gleich 2.000 m²) und des Landesnaturschutzverbandes, dass die Mindestgröße von "Wald" definiert werden sollte.
    Ich kann jedem Bauherren nur raten, sich gegen diese Behörden-Gängelei zu wehren ...
  9. Baufenster im Bebauungsplan: Kein Wald, sondern Bauland!

    Wenn das Grundstück als Wohngebiet ausgewiesen
    ist und ein Baufenster existiert, kann im Baufenster kein Wald sein, denn genau das dürfen Sie bebauen, dafür wurde ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und Betroffene hatte die Möglichkeit zum Widerspruch, vom Umweltamt, über den Forstbeamten bis zur Privatperson. Ich denke Sie dürfen darauf vertrauen und haben ggf. Ersatzansprüche, wenn ein Baufenster im Bebauungsplan-Gebiet nicht bebaubar ist. Gehen Sie zur zuständigen Bauaufsichtsbehörde und fragen Sie, wer im Rechtsamt Ansprechpartner für Ihre Schadensersatzansprüche sei. Ich glaube die werden den Oberförster ganz schnell zurückpfeifen.
    Meine rein private Auffassung, lasse mir aber gern sagen, das ich falsch liege.
  10. Forstamt vs. Baubehörde: 2-3 Jahre Verfahren drohen!

    Wenn das alles so einfach wäre, leider untersteht ...
    Wenn das alles so einfach wäre, leider untersteht das Forstamt nicht der Baubehörde, sondern dem Landwirtschaftsministerium und
    insofern können die den Herren auch leider nicht zurückpfeifen.
    Das Forstamt hat uns übrigens mitgeteilt, dass sie den Widerspruch nicht akzeptieren und wir uns auf ein 2-3 jähriges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einstellen sollen, sowas nennt man dann bürgerfreundlich ... Wir werden uns das auf jeden Fall nicht gefallen lassen!
  11. Dampf beim Landwirtschaftsminister: Forstamt unter Druck setzen!

    Auch ...
    der Oberförster Puddelig hat einen (oder mehrerere) Vorgesetzte  -  und die sind weisungsberechtigt!
    Ich fange bei sowas dann immer von oben. Also im Sekretariat vom Landwirtschaftsminister anrufen und Dampf machen  -  nett und freundlich bei der Ministersekretärin!
    Wenn sowas von oben nach unten durchgereicht wird, können Sie massenweise Haken knallen hören  -  beim Strammstehen!
  12. Minister-Schreiben ignoriert? Förster wird sich wundern!

    Wir haben den Landwirtschaftsminister direkt angeschrieben, einen rechtsverbindlchen ...
    Wir haben den Landwirtschaftsminister direkt angeschrieben, einen rechtsverbindlchen Bescheid haben wir aber leider noch nicht, der Förster hat sich darüber übrigens amüsiert und meinte, dass das Schreiben von unserem Architekten sowieso im Ministerium im Sande verlaufen wird, naja der wird sich noch wundern ...
  13. Waldgesetz: Forstbeamter korrekt? Umwandlung nötig!

    ich versteh nicht
    wieso der Forstbeamte irgendwas falsch gemacht haben soll. Gemäß Waldgesetz gibt's doch da eigentlich überhaupt keinen Zweifel, dass es sich um Wald handelt. Wenn die Behörde überdies formell angefragt wird, kann sie auch nicht mehr "weggucken". Und der Landwirtschaftminister soll jetzt einen Beamten zur Zuwiderhandlung gegen das Waldgesetz anweisen? Hört sich für mich ziemlich aussichtslos an.
    Es gibt aber doch die Möglichkeit der Umwandlung von Wald mit Einwilligung der Behörde. Dem würde ich wesentlich mehr Chancen einräumen.
    Ggf. war auch die Ausweisung als Bauland seitens der Gemeinde fehlerhaft und führt zu Schadenersatzansprüchen.
  14. Definition Wald: Waldsachverständiger widerspricht Forstamt!

    Das ist richtig, dass die Forstbehörde nicht weggucken ...
    Das ist richtig, dass die Forstbehörde nicht weggucken kann, es geht aber hier um die Definition "Wald" im Sinne des Waldgesetzes und nach Aussage eines "Waldsachverständigen" ist es kein Wald nach § 2 des Landeswaldgesetzes. Das Problem ist, dass das Landeswaldgesetz etwas "schwammig" formuliert ist und nichts über die Mindestgröße von Wald definiert wurde. Bei einer Fläche von 1.311 m² wären demnach ja schon zwei oder drei ausgewachsene Buchen Wald im Sinne des Gesetzes, die Landwirtschaftskammer sieht unsere Position dabei genauso, leider ist diese nur für den Kommunalwald zuständig. Eine Umwandlung von Wald in Bauland ist auch möglich, allerdings fordert die Forstbehörde dafür Ausgleichsflächen im Verhältnis
    1:3, was mit zusätzlichen Kosten von 8.000 € verbunden ist.
    Wir wollen auf dem Grundstück ja auch neue hochwertige heimische Bäume und Gehölze anpflanzen, aber auch dieser Punkt wurde vom Forstamt bei dem Bescheid nicht berücksichtigt.
  15. Bebauungsplan: Ersatzflächen für Waldumwandlung behandelt?

    Schauen sie mal in den B-PlanAbk.
    Hallo Matze,
    Im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren bzw. in der Erläuterung zum Bebauungsplan sind (müssen) die Ersatzflächen schon behandelt worden sein. Alle beteiligten Behörden bringen Ihre Forderungen im Bebauungsplan-Verfahren zusammen § 4 BauGBAbk.. Klar eine Waldumwandlung muss noch formell gemacht werden, aber das mit den Ausgleichsflächen o. -Maßnahmen ist m.E. durch.
    §§ 8,9, 10 BauGB
    Ich weiß nicht Wie die Uhren in Schleswig-Holstein gehen, aber in einem reinen Wohngebiet mit ausgewiesenem Baufenster hat Wald nun einmal gar nichts zu suchen. Oder wie wird das mit dem Waldabstand zu Gebäuden gehandhabt?
    Gruß aus Baden
  16. B-Plan verjährt? Abstandsflächen zum Wald beachten!

    In dem Bebauungsplan sind alle Ersatzflächen etc. schon ...
    In dem Bebauungsplan sind alle Ersatzflächen etc. schon behandelt worden, nach Auskunft des Bauamtes sind B-Pläne aber nach 6 oder 7 Jahren nicht mehr rechtsverbindlich, d.h. die damals gemachten Festsetzungen könnten im Einzelfall nicht mehr gültig sein, bzw. müssen aktualsiert werden. Der Punkt mit den Abstandsflächen ist mir auch schleierhaft, laut Waldgesetz werden 30 m gefordert, die Gebäude der Nachbarn sind von der Grundstücksgrenze aber nur 5-10 m entfernt. Wie gesagt, viele Unstimmigkeiten, die uns in Bezug auf einen Start des Bauvorhabens z.Z. handlungsunfähig machen.
  17. Flächennutzungsplan: Wohngebiet oder Wald? Amt versäumt?

    Kann sein,
    Hallo,
    dass die Flächen nicht mehr aktuell sind, aber was steht denn im Flächennutzungsplan? Sind die Flächen als bebaubar oder als Wald fortgeschrieben worden? Ich glaube nach wie vor, dass das Forstamt o. Landw. -Amt bei der Aufstellung des B-Planes sich hätte melden müssen und sagen: Stopp da ist noch Wald, den müssen wir umwandeln, oder wir brauchen Ersatzflächen! Vermutlich war der ganze Bewuchs noch nie Wald, sondern hat sich im Lauf der Jahre dahin entwickelt.
    Wenn einer Christbäume anpflanzt, die nicht alle verkauft und sich nicht mehr darum kümmert, dann ist auf dem Acker in 10 Jahren ein Wald! So einfach ist das auch wieder nicht. Nehmen Sie Ihre Baurechtsbehörde in die Pflicht. Die haben dem Bebauungsplan zugestimmt, jetzt sollen die auch schauen wie es weitergeht.
    Gruß aus Baden
  18. Sichtschutzhecke: Rot-Fichten als Wohngebiet ausgewiesen

    Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohngebiet ausgewiesen, ...
    Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohngebiet ausgewiesen, vorher war es eine wilde Wiese, die damals als Sichtschutz angepflanzten Rot-Fichten haben sich erst über die Jahre zu der Größe entwickelt.
    Das sie als Sichtschutzhecke angepflanzt wurden, sieht man auch daran, dass sie linear in Reihe an den Grundstücksgrenzen verlaufen.
  19. Abholzen & Gutachten: Forstbehörde nicht zuständig?

    Dann erwägen Sie doch mal
    mit der Genehmigung der Gemeinde (die Sie ja haben) das ganze einfach abzuholzen.
    Als nächstes kommt ein Bescheid des Forstamtes, dass Sie eine Strafe zahlen sollen, weil Sie Wald abgeholzt haben.
    Der Bescheid wird angefochten, weil es sich laut Aussage eines Gutachters (unterstützt von Landwirtschaftkammeraussage ...) nicht um Wald handelt und die Forstbehörde nicht zuständig ist.
    Die Forstbehörde muss ihre Zuständigkeit nachweisen ...
    Es sind jederzeit wieder Einsprüche und Gegengutachten möglich.
    Hat den Vorteil, dass nicht mehr Sie derjenige sind, dem die Zeit davonläuft.
  20. Brennholz: Kettensäge anwerfen im eigenen 'Wald'!

    Genau, Kettensäge anwerfen ...
    das Ihr Wald und Sie brauchen Brennholz für Ihren Kaminofen.
    Gruß
  21. Nutzwald oder Rain? Anwalt gegen Forstbehörden-Blödsinn!

    Das nennt sich dann ...
    Nutzwald 😉.
    Nein, mal im Ernst. Wenn es nur um eine "Hecke" geht, handelt es sich ja auch gar nicht um eine geschlossene Fläche, sondern eher um einen Rain.
    Und das kann doch ernsthaft niemand als Wald bezeichnen. Selbst wenn dann noch andere Bäume auf dem Grundstück stehen. Ich würde der Forstbehörde vom Anwalt einen Brief schreiben lassen, diese Blödsinn bis zum ... zurückzunehmen, ansonsten Sie die Behörde für alle Kosten haftbar machen würden und außerdem die Presse informieren.
  22. Vegetationsperiode beachten: Abholzen erst im Herbst!

    Aber bitte dran denken
    auch bei der Variante abholzen erst die Vegetationsperiode abwarten, also frühstens im Herbst, sonst habt noch das Umweltamt auf dem Plan.
  23. Naturschutzbehörde: Baumfällung nach Brutgeschäft-Prüfung

    Mit der unteren Naturschutzbehörde haben wir am 03.07.06 ...
    Mit der unteren Naturschutzbehörde haben wir am 03.07.06 einen vor Ort Termin, um das "Brutgeschäft" zu beobachten, wenn es sich ergibt, dass die Vogelwelt nur unwesentlich beeinträchtigt wird, können wir die Bäume auch vor dem 01.10.06 fällen, natürlich müssen wir dann dafür aber auch wieder einen Antrag stellen, mal schauen wo der dann landet und welche Steine uns dann wieder in den Weg gelegt werden ...
  24. Wald-Status: Schadenersatz statt Abholzen & Aufforsten!

    überlegen Sie was Sie tun
    Beantragen Sie eine Nutzung Ihres Waldes haben Sie den Status "Wald" anerkannt und so ein Oberförster entscheidet dass der Wald erst in "ca. 10 Jahren" genutzt werden kann.
    Auch Abholzenen bringt nichts, Sie müssen wieder aufforsten und dürfen nicht bauen.
    Oder Sie verlangen Schadenersatz durch den Fehler bei der Aufstellung des Bebauungsplanes.
    Gibt die Gemeinde zu, die Klärung sei versäumt worden, ist eventuell der ganze Bebauungsplan nichtig.
    Immerhin hat die Gemeinde Ihren Antrag weitergeleitet uns so das Ganze in Gang gebracht.
    Ziel kann deshalb nur sein, amtlich den Status BAULAND zu bestätigen und nicht den Status WALD!
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  25. Waldgesetz §1: Wald ≠ Bäume – Wege & Lichtungen zählen!

    Nachtrag
    Lesen Sie bitte dazu den § 1 des Waldgesetzes.
    Danach hat ein Wald gar nichts mit Bäumen zu tun, sondern auch Wege, Lichtungen, abgeholzte Flächen uvm. sind Wald ...
    Das ist auch die Erklärung dafür, warum keine Anzahl von Bäumen genannt werden welche einen Wald ergeben.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  26. Wald vor lauter Bäumen nicht sehen: Forstamt-Fehler?

    Dem ist Zuzustimmen
    womit exemplarische der Nachweis erbracht ist, dass man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht.
    • Name:
    • Manfred Stiefenhofer
  27. Widerspruch & Anwalt: Rechtssicherheit gegen Maximalforderungen

    Widerspruch?
    Haben Sie schon schriftlich dem Bescheid widersprochen (geht zunächst auch ohne Begründung)? Dann zum Anwalt, das Waldgesetz ist in vieler Hinsicht schwammig und Forst- und Naturschutzbehörden beginnen immer mit Maximalforderungen. Rechtssicherheit bringt nur der formale Weg, unverbindliche Absprachen werden sehr schnell vergessen. Vielleicht reicht schon ein gut formuliertes (darum Anwalt) Schreiben an höhere Stelle bzgl. der §§ 28ff (Entschädigung usw.), um die Meinung des Oberförsters zu ändern. Um ihm einen Rückzug zu ermöglichen, könnten Sie evtl. anbieten, an der Grenze eine 'Wildhecke' o.ä. wuchern zu lassen, wäre ökologisch wesentlich wertvoller als Nadelbäume.
    Gruß
    VL
  28. Widerspruch & Vergleich: Forstamt soll Aufforstung zurückziehen

    Hallo, vielen Dank für die vielen Kommentare und ...
    Hallo,
    vielen Dank für die vielen Kommentare und Tipps.
    Natürlich haben wir schon formell Widerspruch mit klaren Argumenten eingelegt, wir werden jetzt den Widerspruchsbescheid abwarten und bei Ablehnung ein persönliches Gespräch mit der vorgesetzen Dienstelle führen.
    In dem Widerspruch haben wir dem Forstamt auch einen Vergleich angeboten, wenn die Ihre Ersatzaufforstung zurückziehen.
    Nach Rücksprache mit der Gemeinde ist es nämlich auch so, dass diese sowieso die Waldfläche in der Gemeinde um 100 ha erhöhen will, wobei aber in erster Linie landwirtschaftlich genutzte Fläche in Wald umgewandelt werden soll, damit wird der Natur ja schon eine große Fläche neuen Waldes zugeführt.
    Im Übrigen ist aber auch zu ergänzen, das sich aus einen Flächennutzungsplan kein Baurecht ableiten lässt, der Flächennutzungsplan ist die vorbereitende Bauleitplanung, verbindlich wird diese dann erst mit dem Bebauungsplan.
  29. Ausnahmegenehmigung: Bäume fällen dank Naturschutzbehörde!

    Es gibt doch noch Gerechtigkeit
    Gestern hatten wir den Termin mit der unteren
    Naturschutzbehörde, nach langem Hin und Her haben wir endlich die Ausnahmegenehmigung, die Bäume ab dem 21.07 zu fällen, im hinteren Bereich müssen einige stehenbleiben, die erst ab dem 01.10.06 gefällt werden dürfen, das ist aber nicht weiter schlimm. Außerdem hat unsere Anwalt einen Präzedenzfall gefunden, bei dem ein Gericht in Shleswig-Holstein in einen ähnlichen Fall entschieden hat, dass Flächen im bebauten Gebiet mit einer Fläche von kleiner 2.000 m² kein Wald sind, das Aktenzeichen werde ich hier auch nochmal posten, sobald es vorliegt.
    Wir hoffen, dass wir damit dann diesen ganzen "Unsinn" beenden können ...
  30. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Waldumwandlung im Bebauungsplan: Genehmigung & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert die Herausforderungen einer Waldumwandlung auf einem Baugrundstück in Schleswig-Holstein. Zentrale Punkte sind die Definition von Wald im Landeswaldgesetz, die Rolle des Bebauungsplans und die Notwendigkeit einer Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Diskussionsteilnehmer beleuchten verschiedene Strategien, von direkten Verhandlungen mit Behörden bis hin zur rechtlichen Auseinandersetzung. Ein wichtiger Aspekt ist die Klärung, ob es sich bei der Fläche tatsächlich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt, oder um eine "kleinere Fläche" mit Baumgruppen, die nicht als Wald gilt.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Erfahrung: Forstamt nicht fragen – schlafende Hunde wecken! wird davor gewarnt, die Forstbehörde unnötig aufmerksam zu machen, da dies zu Problemen führen kann. Es wird empfohlen, zunächst andere Lösungswege zu prüfen.

    ✅ Empfehlung: Der Beitrag Widerspruch & Anwalt: Rechtssicherheit gegen Maximalforderungen rät dringend dazu, formell Widerspruch einzulegen und einen Anwalt zu konsultieren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Unverbindliche Absprachen mit Behörden können schnell vergessen werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bebauungsplan und Flächennutzungsplan genau, um festzustellen, ob die Fläche als Wohngebiet ausgewiesen ist. Klären Sie mit einem Waldsachverständigen, ob es sich tatsächlich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt. Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht und Naturschutzrecht hinzu, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Strategie zu entwickeln. Beachten Sie die Hinweise zur Vegetationsperiode im Beitrag Vegetationsperiode beachten: Abholzen erst im Herbst!, um Konflikte mit dem Umweltamt zu vermeiden.

    Die Diskussion zeigt, dass die Waldumwandlung im Kontext eines Bebauungsplans ein komplexes Thema ist, das eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Grundlagen, eine enge Zusammenarbeit mit Behörden und gegebenenfalls die Unterstützung durch Experten erfordert. Die Definition von Wald im Landeswaldgesetz Schleswig-Holsteins spielt dabei eine zentrale Rolle, ebenso wie die Frage, ob die Fläche bereits im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist. Die Erfahrungen der Diskussionsteilnehmer bieten wertvolle Einblicke und Handlungsempfehlungen für ähnliche Fälle.

    Letztendlich konnte der Fragesteller dank einer Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde die Bäume fällen, wie im Beitrag Ausnahmegenehmigung: Bäume fällen dank Naturschutzbehörde! berichtet wird. Dies zeigt, dass trotz anfänglicher Schwierigkeiten und Widerstände eine Lösung gefunden werden kann, wenn alle rechtlichen und fachlichen Aspekte berücksichtigt werden und eine konstruktive Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erfolgt.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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