Schallschutzauflagen im Bauvorbescheid: Rechtens? Bahnlärm, Fassade & Lüftung in Mainz?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Schallschutzauflagen im Bauvorbescheid: Rechtens? Bahnlärm, Fassade & Lüftung in Mainz?
bei Erteilung der Baugenehmigung sind wegen der nähe zur Bahn jetzt schallschutzauflagen gemacht worden (Fassade und belüftung);
hätte dies nicht auch schon in der positiv beschiedenen Bauvoranfrage auferlegt werden müssen? Rheinland-Pfalz (mainz-Stadt)
vielen Dank
-
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Ob Schallschutzauflagen bereits im Bauvorbescheid hätten auferlegt werden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob die Schallimmissionen durch die Nähe zur Bahn bereits bei der Bauvoranfrage bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Grundsatz: Ein Bauvorbescheid schafft grundsätzlich nur Klarheit über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Im Baugenehmigungsverfahren werden dann die baurechtlichen Aspekte, wie z.B. der Schallschutz, detailliert geprüft.
Prüfung: War die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Bahnlinie bereits bei der Erstellung des Bauvorbescheids erkennbar, könnte argumentiert werden, dass diese Auflagen bereits im Vorbescheid hätten berücksichtigt werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Situation seit dem Bauvorbescheid nicht wesentlich verändert hat.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die Situation von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Dieser kann beurteilen, ob die Schallschutzauflagen rechtmäßig erst im Baugenehmigungsverfahren erlassen wurden oder ob ein Fehler im Bauvorbescheid vorliegt.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bauvorbescheid
- Ein Bauvorbescheid ist eine verbindliche Auskunft der Baubehörde zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens, bevor ein vollständiger Bauantrag eingereicht wird. Er dient dazu, im Vorfeld Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit bestimmter Aspekte des Projekts zu schaffen. Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Planungsrecht.
- Baugenehmigung
- Die Baugenehmigung ist die formelle Genehmigung der Baubehörde für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage. Sie setzt die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus. Verwandte Begriffe: Bauvorbescheid, Bauantrag, Baurecht.
- Schallschutz
- Der Schallschutz umfasst Maßnahmen zur Reduzierung der Schallübertragung und des Lärms, um Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Er wird durch Gesetze, Verordnungen und Normen geregelt. Verwandte Begriffe: Schallimmission, Schalldämmung, Lärmschutz.
- Schallimmission
- Schallimmissionen sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Geräusche. Sie entstehen durch Schallquellen wie Verkehr, Industrieanlagen oder Freizeitaktivitäten. Verwandte Begriffe: Schallquelle, Schallausbreitung, Lärm.
- Baurecht
- Das Baurecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen regeln. Es umfasst sowohl das öffentliche Baurecht (z.B. Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht) als auch das private Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht). Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bauplanungsrecht, Baugenehmigung.
- Fassade
- Die Fassade ist die äußere Hülle eines Gebäudes, die sowohl gestalterische als auch funktionale Aufgaben erfüllt. Sie schützt das Gebäude vor Witterungseinflüssen und trägt zur Wärmedämmung und zum Schallschutz bei. Verwandte Begriffe: Gebäudehülle, Außenwand, Dämmung.
- Lüftung
- Die Lüftung dient dem Austausch von verbrauchter Luft gegen frische Luft in Innenräumen. Sie ist wichtig für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner und kann durch natürliche oder mechanische Systeme erfolgen. Verwandte Begriffe: Belüftung, Luftaustausch, Raumklima.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Bauvorbescheid?
Ein Bauvorbescheid ist eine verbindliche Auskunft der Baubehörde zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens, bevor ein vollständiger Bauantrag eingereicht wird. Er schafft Planungssicherheit in Bezug auf bestimmte Aspekte des Bauvorhabens. - Was ist eine Baugenehmigung?
Die Baugenehmigung ist die formelle Genehmigung der Baubehörde für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage. Sie setzt die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus. - Welche Rolle spielt der Schallschutz im Baurecht?
Der Schallschutz im Baurecht dient dem Schutz von Personen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm. Er wird durch Gesetze, Verordnungen und Normen geregelt, die Immissionsgrenzwerte und Anforderungen an die Schalldämmung von Gebäuden festlegen. - Was sind Schallimmissionen?
Schallimmissionen sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Geräusche. Sie entstehen durch Schallquellen wie Verkehr, Industrieanlagen oder Freizeitaktivitäten. - Was kann ich tun, wenn ich mit Schallschutzauflagen nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit den Schallschutzauflagen nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Es ist ratsam, sich dabei von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen. - Wer ist zuständig für die Festlegung von Schallschutzauflagen?
Zuständig für die Festlegung von Schallschutzauflagen sind die Baubehörden der jeweiligen Bundesländer. Sie stützen sich dabei auf die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen. - Was passiert, wenn Schallschutzauflagen nicht eingehalten werden?
Werden Schallschutzauflagen nicht eingehalten, kann die Baubehörde Maßnahmen zur Durchsetzung anordnen, z.B. die Anordnung von Nachbesserungen oder im schlimmsten Fall die Nutzungsuntersagung. - Kann ich nachträglich Schallschutzmaßnahmen an meinem Haus durchführen?
Ja, es ist möglich, nachträglich Schallschutzmaßnahmen an einem Haus durchzuführen, z.B. durch den Einbau von Schallschutzfenstern oder die Dämmung der Fassade. Die Kosten dafür sind in der Regel vom Eigentümer zu tragen.
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Schallschutz: Relevanz von Auflagen im Bauvorbescheid
was wurde gefragt
Wie lautete denn Ihre Fragestellung bzw. die entsprechende Antwort?
Sie haben im Vorbescheid ja wahrscheinlich auch keine Angaben zur notwendigen Wärmedämmung oder zur Statik bekommen, oder?
Schutz gegen Außenlärm ist eine DINAbk., die für alle Bauvorhaben gilt, unabhängig davon ob es als Auflage zur Genehmigung aufgenommen wurde oder nicht.
Um welche Auflagen handelt es sich? -
Schallschutzanforderungen: Bebauungsplan vs. Bauvoranfrage
Auflage
Obwohl Sie eine Bauvoranfrage gemacht haben, nehme ich mal an, dass Sie in einem Gebiet mit Bebauungsplan bauen wollen. In dem Bebauungsplan steht dann evtl. schon die Schallschutzanforderung. Wenn das nicht vorliegt hätte evtl. der Entwurfsverfasser (Bauingenieur., Architekt) Schallschutzmaßnahmen aus den örtlichen Gegebenheiten vorschlagen müssen.Im Vorbescheid geht es um die Beeinträchtigung der Allgemeinheit, die durch ein neues Bauwerk ausgeht (Waldumwandlung, Aussehen, notwendige Infrastruktur usw.). Bei der Baugenehmigung geht es dann noch zusätzlich um den Schutz der Bewohner (das Haus darf nicht den Bewohnern auf den Kopf fallen, nicht frieren - und eben nicht zu laut). Das aber ist u.a. die Aufgabe des Entwurfsverfassers. Also schließe ich daraus, das die Schallschutzauflagen nicht in den Vorbescheid gehören.
Mit freundlichen Grüßen
-
Bahnlärm: Schalldämmklassen IV & V – Fassade und Lüftung
die Bahn kommt
also: das Grundstück ist in unmittelbarer bahnnähe. auflagen in der Baugenehmigung sind u.a. :
Fassade zu Bahn nach klasse IVAbk. schalldämmen.
Seiten Fassaden nach klasse V schalldämmen.
Rückseite nach klasse IV schalldämmen.
Fenster in "schlafräumen" müssen mit schallgedämmten Belüftungseinrichtungen versehen werden.
dieses führt natürlich zu mehrausgaben, die ein "überraschter" bauuntenehmer + Architekt uns jetzt überbraten wollen.
jan -
Architektenpflicht: Aufklärung über Schallschutz notwendig?
überrascht?
Liegt nun ein Bebauungsplan vor? Der Bauunternehmer darf überrascht sein, der Architekt nicht. Er ist zur Aufklärung verpflichtet, wie da gebaut werden darf. Dazu gehört z.B. dass er ggf. bestimmte Sachen auf Ihre Kosten klären lassen muss (z.B. Baugrundgutachten) und nur dann kein Fehler von ihm vorliegt, wenn Sie von ihm verlangen ohne Baugrundgutachten weiter zu planen. Zu seinen Aufgaben gehört auch, die Geräuschbelastung festzustellen. -
Schlüsselfertigbau: Bauunternehmer, Architekt & Schallschutz
darf der Bauunternehmer auch dann überrascht sein wenn ...
darf der Bauunternehmer auch dann überrascht sein, wenn er schlüsselfertig baut und der Architekt sein Vertragspartner ist?
der Statiker schlägt jetzt (unmittelbar vor Baubeginn) vor, ein gründugsgutachten einzuholen (natürlich auf unsere kosten!);
ein Anruf beim Bauamt hat ergeben, dass bereits im Bauvorbescheid vom Juni 2001 auf Schallschutz hingewiesen wurde. als wir den Kaufvertrag im März abgeschlossen haben wurde nichts darüber gesagt, sondern erst jetzt, 2 Wochen nachdem wir endlich die Baugenehmigung haben. bezüglich Bebauungsplan werde ich Montag nochmal nachfragen wenn ich mir eine Kopie des Bauvorbescheides abhole.
bis hierher schon mal vielen Dank. -
Lärmschutzklassen IV/V/III: Bedeutung und Umsetzung
lärmschutzklassen
ach so; was bedeuten eigentlich die auflagen, Schalldämmung nach klasse IVAbk. und V bzw. III? wie wird da mit was gedämmt? Mehrkosten? -
Schallschutz: Architekt haftet bei Planungsfehlern
wer?
"darf der Bauunternehmer auch dann überrascht sein, wenn er schlüsselfertig baut und der Architekt sein Vertragspartner ist? " Ja, denn die Planung ist Aufgabe des Architekten.Ich kenne Ihren Vertrag nicht. "der Statiker schlägt jetzt (unmittelbar vor Baubeginn) vor, ein gründugsgutachten einzuholen (natürlich auf unsere kosten!) " Also kann ich nichts zur Verteilung der Kosten sagen. Wenn erst nach erteilter Baugenehmigung der Statiker so etwas verlangt, halte ich das schon für etwas merkwürdig - genau wie mit den Schallschutzauflagen. Evtl. ist da zu prüfen, ob wegen Planungsfehlern eine Haftung in Frage kommt, denn diese Kosten sind nicht unbedingt sowieso-Kosten, denn bei rechtzeitiger Kenntnis wäre vielleicht an anderer Stelle gespart worden.
Schallschutzklassen (DINAbk. 4109, Tabelle 8): III. Außenlärm 61-65 dB (A) - deshalb für Wohnräume ein Schalldämmmaß von 35 dB; IVAbk.. 66-70 dBAbk., 40 dB; V. 71-75 dB, 45 dB.
-
Vertragsverflechtungen: Bauherr, Baufirma, Architekt, Grundstück
Vertragsverflechtungen
der Reihe nach:
wir haben vom vermittler "v" eine schlüsselfertige Doppelhaushälfte (DHHAbk.), die vom Bauunternehmen "b" auf dem Grundstück vom Verkäufer "g" gebaut werden soll. insgesamt sollen 2 dh, also 4 we hier gebaut werden.
Architekt "a" ist von "b" beauftragt. alle Käufer erwerben zusammen von "g" das grundstück; reichen dann als Bauherrn über "a" den Bauantrag ein. Verträge sind nur mit "g" und "b" geschlossen worden. jetzt ist die Baugenehmigung endlich da und hierin werden obige auflagen zur Schalldämmung gemacht. "v" und "b" und "a" und inzwischen auch Statiker "s" (von "a" oder "b" beauftragt) sind überrascht und haben für Montag Abend Krisensitzung mit allen beteiligten anberaumt. Thema nicht unerhebliche Mehrkosten wegen Schalldämmung und Wunsch des Statikers auf Gründungsgutachten wegen Tragfähigkeit und evtl. Grundwasser.
der kauf war im März 02; für das Projekt gibt es eine positiv beschiedene Bauvoranfrage vom Juni 01! (die hole ich mir Montag morgen beim bauamt; lt telefont hat auch dort schon eine schallauflage gestanden.
wir 4 Bauherren fühlen uns über den Tisch gezogen und wollen keine Mehrkosten akzeptieren für Dinge, die "a", seinem auftaggeber "b" und vermutlich auch "v" VOR verkauf an uns bekannt gewesen sind oder sein müssten. wir fragen uns auch warum erst jetzt ein/der Statiker zu denken anfängt; die Tragfähigkeit des Grundes ist unserer Meinung nach Sache des Planers/projektentwicklers.
ich denke am montagabend wird es heiß her gehen; für Tipps (keine Rechtsberatung) und verhaltensweisen sind wir sehr dankbar.
vielen Dank. -
Baurecht: Mängelfreies Werk bei Schlüsselfertigbau einklagen
welch liebliche Konstellation 😉
wenn ich das richtig verstanden habe (is ein bisserl
wie lotterie) dann ist ihr Vertragspartner der
vermittler "v" (?).
gegenüber dem haben sie dann Anspruch auf ein technisch
mängelfreies Werk.
Baufirma, Architekt und Statiker sind dessen, von ihm
beauftragte, Erfüllungsgehilfen.
diese anderen beteiligte gehen sie nichts an, wenn ich die
Angelegenheit richtig interpretiere, sollten sie
keine Weisungen oder Abmachungen mit dritten treffen.
klingt sicher nach korinthenkackerei - aber fragen sie
mal ihren Rechtsanwalt.
übrigens, ich bin kein Rechtsanwalt, sondern auch
"Statiker" deshalb muss ich hier mal die lanze für den
unbekannten Kollegen brechen 🙂
seien sie froh, dass der seine Arbeit ernstnimmt!
meiner juristischlaienhaften Meinung nach macht der das
einzig richtige: er veranlasst alles erforderliche, um
eine einwandfreie Arbeit abliefern zu können.
das ist letztlich in ihrem Interesse.
nochmal: so, wie ich das verstehe, gehen sie die Honorare
für meinen Kollegen und für den Baugrundgutachter nichts an,
sie haben doch "ein Stück Haus" gekauft, oder?
für mich klingt das so, als wären Architekt und Statiker im
nachhinein hinzugezogen worden, weil den anderen Herren
die Sache zu heiß geworden ist? -
Statiker: Zeitpunkt der Hinzuziehung – Üblich?
jein
"v" hat uns zwar zusammengebracht, aber mit ihm haben wir nie etwas schriftliches (außer einer Reservierungsvereinbarung) gemacht. "g" hat uns das Grundstück verkauft ist hat seinen teile damit geleistet. nun bleibt nur noch "b", mit dem wir den hauskaufvertrag geschlossen haben.
noch eine Frage: ist es üblich, dass der Statiker erst kurz vor dem 1. spatenstich hinzugezogen wird? ist der nicht schon bei der Bauvoranfrage dabei?
und noch eine: VOBAbk. gelten als vereinbart. darin steht dass eine 10 %-ige Abweichung der kosten noch oben, wie unten noch durch den Pauschalpreis abgedeckt ist. was ist bei 15 % Abweichung; müssen dann nur 5 %, also tatsächliche-10 %toleranzgrenze gezahlt werden, oder die kompletten 15 %? was ist dann der Sinn eines Pauschalpreise, wenn er doch nicht gilt? -
Statiker: Frühe Einbindung für optimale Planung
aus der weite ..
ganz entfernt (valentin).
aber im Prinzip ändert sich nichts - glaube (!) ich.
ihr Vertragspartner schuldet Erfüllung.
wann der Statiker hinzugezogen wird, ist unterschiedlich.
sinnvoll ist natürlich, so früh wie möglich.
gibt aber auch fälle, da wird (nach behördlicher Zwangsandrohung) erst
im nachhinein ein Statiker beauftragt. wenn dann Änderungen o. Verstärkungen
o. Sanierungen erforderlich werden, wird's teuer. -
Bauvoranfrage: Statiker-Pflicht und Preisänderungsklauseln
Preisänderungen
Die Preisänderungsklausel betrifft im Allgemeinen nur unerwartete Kosten (Änderungen der Mehrwertsteuer, Tarifvertragsänderungen usw.). Höhere Kosten, die aus schlechter Organisation folgen, sind damit nicht gemeint, das gilt als unternehmerisches Risiko. Aber im Einzelfall kommt es auf Ihren Vertrag an. Zur Bauvoranfrage kann (muss aber nicht) der Statiker hinzugezogen werden, denn es geht um die Außenwirkung des Objekts und das ist nicht Sache des Statikers. Allerdings sollte bei Einreichung des Bauantrags schon die Statik vorliegen und vor Fertigstellung der Statik sollte das Baugrundgutachten vorliegen. Insofern erscheinen mir schon Planungsfehler vorzuliegen, die nicht Ihnen anzulasten sind, sondern eine Haftung von "b" begründen. Wenn "b" also keine Einsicht zeigt, ist wahrscheinlich wenigstens eine Beratung beim RA notwendig. Die Einhaltung eines zugesagten Kostenrahmens ist auch Sache des Architekt, aber da Sie den Vertrag mit "b" haben, muss "b" halten und der kann sich dann im Innenverhältnis an "a" halten. Bei einem Festpreis kann "b" Ihnen nicht die Kosten eines Baugrundgutachtens, was zu den Voraussetzungen gehört (wenn es nicht im Vertrag ausgeschlossen wurde), aufhalsen. -
Lärmschutzklassen IV/V/III: Bedeutung und Umsetzung
lärmschutzklassen
lärmschutzklassen
ach so; was bedeuten eigentlich die auflagen, Schalldämmung nach klasse IVAbk. und V bzw. III? wie wird da mit was gedämmt? Mehrkosten? -
Lärmschutzklassen IV/V/III: Bedeutung und Umsetzung
lsollten die Lärmpegelbereich
1.
III, IV und V sollten die Lärmpegelbereich nach DINAbk. 4109 sein.
Tabelle 24. Kann ihnen ihr Architekt bestimmt zeigen.
Hier ist vom Tragwerksplaner (sofern er die Bauphysik miterledigt) ein mittlerer der Gesamtkonstruktion zu errechnen. (Da gehen z.B. die Fenster mit ein, die flankierenden Bauteile etc.). Ohne Angaben zur geplanten Bauweise und Zeichnungen kann da natürlich so auch wenig zu gesagt werden.
Klasse III: erf. R'w, res. = 35 dB
Klasse IVAbk.: erf. R'w, res. = 40 dBAbk.
Klasse V: erf. R'w, res. = 45 dB
Das sind Anforderungen die im Regelfall noch in einem ganz vernünfitgen Kostenrahmen lösbar sind (kommt halt auf die Bauweise an).
Besprechen Sie vernünfitge Lösungen mit ihrem Bauphysiker. Der sollte wissen wie das zu lösen ist.
2.
Wenn Sie in Bahnnähe bauen ist das natürlich ein Faktor, den ihr Planer miteinkalkulieren muss (Dafür ist er da).
3.
Bodengutachten ist immer gut. Kann ich Ihnen nur empfehlen.
Kann manchmal ohne später böse Streitereien gleich in einer frühen Phase des Baus geben. Wenn ihr Statiker vernünftig rechnet und sie einen guten Baugrund haben, könne sie u.U. da sogar Geld sparen. (Stw. Gründungsart)
Hoffe ihnen ein bisschen gedietn zu haben
MfG Nau -
Ergebnisse: Schallschutz im Vorbescheid, Bodengutachten geklärt
vielen Dank
hier noch abschließend noch ein paar Ergebnisse:- es gibt keinen b-PlanAbk.
- lärmauflagen waren bereits im Vorbescheid
- ein Bodengutachten ist auf kosten des Planers erstellt worden
- die lärm-"aufschläge" werden wir überprüfen lassen
allen forumshelfern vielen Dank.
-
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Schallschutzauflagen im Bauvorbescheid: Bahnlärm in Mainz
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechtmäßigkeit von Schallschutzauflagen im Bauvorbescheid in Bezug auf Bahnlärm in Mainz. Es wird geklärt, ob diese Auflagen bereits im Vorbescheid hätten erfolgen müssen und wer für eventuelle Mehrkosten aufkommt. Die Rollenverteilung zwischen Bauherr, Architekt und Bauunternehmer wird beleuchtet, insbesondere bei schlüsselfertigen Bauten. Die Bedeutung der Lärmschutzklassen nach DINAbk. 4109 wird erläutert.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenpflicht: Aufklärung über Schallschutz notwendig? ist der Architekt zur Aufklärung über Schallschutzanforderungen verpflichtet. Versäumt er dies, können Planungsfehler vorliegen.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag DIN 4109: Lärmpegelbereiche III, IV, V im Detail erklärt die Bedeutung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 und wie diese bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Die Einhaltung der Schallschutzauflagen ist ein wichtiger Faktor für die Baugenehmigung und den Wohnkomfort.
💰 Zusatzinfo: Mehrkosten durch Schallschutzmaßnahmen können entstehen, insbesondere durch schalldämmende Fassaden und Fenster mit speziellen Belüftungseinrichtungen, wie im Beitrag Bahnlärm: Schalldämmklassen IV & V – Fassade und Lüftung beschrieben. Die Klärung der Kostenverteilung ist entscheidend.
👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie den Bauvertrag und die Verantwortlichkeiten von Architekt und Bauunternehmer. Klären Sie die Kostenübernahme für das Bodengutachten und die Schallschutzmaßnahmen. Lassen Sie die Lärmschutzaufschläge von einem Experten überprüfen, wie im Beitrag Ergebnisse: Schallschutz im Vorbescheid, Bodengutachten geklärt empfohlen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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