Dachüberstand über Grundstücksgrenze: Was sagt die Niedersächsische Bauordnung?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Dachüberstand über Grundstücksgrenze: Was sagt die Niedersächsische Bauordnung?
diese Frage wurde schon einmal 2001 gestellt ... Meine Hoffnung ist allerdings, dass sich ja evtl. etwas seit dem an der Niedersächsischen Bauordnung geändert haben könnte! Also Sorry für die Wiederholung!
Also ... Wir haben ein Grundstück gekauft welches gerade mal 15 m breit ist. Das Haus das wir planen ist 9 m breit (Mauerwerk!), also gerade so das wir einen Grenzabstand von rechts und links 3 m einhalten können. Nun haben wir gehört, dass laut Niersächsischer Bauordnung, der Dachüberstand, wenn er denn 50 cm überschreitet (bei uns 62,5 cm + Dachrinne!), bei dem Grenzabstand mit berücksichtigt werden muss! Also hätten wir sozusagen nur noch einen Grenzabstand von ca. 2,275 m zu beiden Seiten!
Ich habe mir daraufhin die Niedersächsische Bauordnung mal angeschaut und habe darin aber keinen Hinweis über diese speziellen 50 cm gefunden!? Hat sich da etwas geändert seit 2001 oder muss ich mein Haus jetzt tatsächlich schmaler machen?
Vielen Dank!
Christin Ball
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Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) regelt die zulässigen Dachüberstände über die Grundstücksgrenze.
Grenzabstände: Grundsätzlich müssen Gebäude einen bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Dieser Abstand ist in der NBauO festgelegt und kann je nach Bundesland variieren.
Dachüberstände und Dachrinnen: Dachüberstände und Dachrinnen können unter bestimmten Voraussetzungen in den Grenzabstand hineinragen. Die genauen Bestimmungen hierzu finden sich in der NBauO. Es ist wichtig zu prüfen, ob es spezielle Regelungen für geringe Grundstücksbreiten gibt.
🔴 Gefahr: Ein unzulässiger Dachüberstand kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn führen und im schlimmsten Fall den Rückbau des Dachüberstandes erforderlich machen.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die aktuelle Niedersächsische Bauordnung einzusehen und gegebenenfalls eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt zu stellen, um die spezifische Situation auf dem Grundstück zu klären. Ein Gespräch mit einem Architekten oder einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt kann ebenfalls hilfreich sein.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Die NBauO ist das zentrale Gesetz für das Bauwesen in Niedersachsen. Sie regelt unter anderem die Anforderungen an Bauvorhaben, Genehmigungsverfahren und Abstandsflächen. Sie dient der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz im Baubereich.
Verwandte Begriffe: Landesbauordnung, Baurecht, Bauordnung. - Grenzabstand
- Der Grenzabstand ist der Mindestabstand, den ein Gebäude oder eine bauliche Anlage zur Grundstücksgrenze einhalten muss. Er dient dem Schutz der Nachbarn und der Sicherstellung ausreichender Belichtung und Belüftung. Die genauen Abstände sind in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt.
Verwandte Begriffe: Abstandsfläche, Baulinie, Baugrenze. - Dachüberstand
- Der Dachüberstand ist der Teil des Daches, der über die Außenwand eines Gebäudes hinausragt. Er dient dem Schutz der Fassade vor Witterungseinflüssen und kann auch gestalterische Funktion haben. Die Zulässigkeit von Dachüberständen über die Grundstücksgrenze ist in den Landesbauordnungen geregelt.
Verwandte Begriffe: Traufe, Ortgang, Dachrinne. - Bauvoranfrage
- Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag beim Bauamt, um vorab zu klären, ob ein bestimmtes Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie ist sinnvoll, wenn Unklarheiten über die Bebaubarkeit eines Grundstücks oder die Auslegung von Bauvorschriften bestehen.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Vorbescheid. - Dachrinne
- Eine Dachrinne ist eine Vorrichtung zur Ableitung von Regenwasser vom Dach. Sie dient dem Schutz der Fassade und der Vermeidung von Schäden durch abfließendes Wasser. Die Anbringung und Ausführung von Dachrinnen sind in den Bauvorschriften geregelt.
Verwandte Begriffe: Fallrohr, Regenwasserableitung, Entwässerung. - Nachbarrecht
- Das Nachbarrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn. Es umfasst unter anderem Bestimmungen über Grenzabstände, Immissionen und die Nutzung von Grundstücken. Ziel des Nachbarrechts ist es, ein friedliches Zusammenleben der Nachbarn zu gewährleisten.
Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Immissionen, Hammerschlag- und Leiterrecht. - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es ist in öffentliches und privates Baurecht unterteilt. Das öffentliche Baurecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben, während das private Baurecht die Beziehungen zwischen Bauherren, Architekten und Bauunternehmen regelt.
Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bauplanungsrecht, Baugenehmigung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielt der Grenzabstand bei Dachüberständen?
Der Grenzabstand definiert den Mindestabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze. Dachüberstände können diesen Abstand unter bestimmten Bedingungen unterschreiten, wobei die genauen Regelungen in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt sind. - Was ist eine Bauvoranfrage und wann ist sie sinnvoll?
Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag beim Bauamt, um vorab zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie ist besonders sinnvoll bei komplexen Sachverhalten oder Unsicherheiten bezüglich der Bebaubarkeit eines Grundstücks. - Wo finde ich die Niedersächsische Bauordnung (NBauO)?
Die aktuelle Fassung der NBauO ist in der Regel auf der Webseite des zuständigen Ministeriums des Landes Niedersachsen oder in einer öffentlich zugänglichen Datenbank für Baurecht zu finden. - Was passiert, wenn ein Dachüberstand nicht den Vorschriften entspricht?
Ein nicht vorschriftsmäßiger Dachüberstand kann zu einer Beanstandung durch das Bauamt führen. Im schlimmsten Fall kann die Behörde den Rückbau des Dachüberstandes anordnen. - Darf eine Dachrinne über die Grundstücksgrenze hinausragen?
Ob eine Dachrinne über die Grundstücksgrenze hinausragen darf, ist in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Oftmals ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, beispielsweise wenn der Nachbar zustimmt oder wenn es sich um geringfügige Überschreitungen handelt. - Was ist der Unterschied zwischen einem Dachüberstand und einer Gaube?
Ein Dachüberstand ist der Teil des Daches, der über die Außenwand hinausragt. Eine Gaube hingegen ist ein Aufbau auf dem Dach, der zusätzlichen Wohnraum schafft und in der Regel eine eigene Fensterfläche besitzt. - Kann ich einen Dachüberstand nachträglich verändern?
Eine nachträgliche Veränderung eines Dachüberstandes kann genehmigungspflichtig sein. Es ist ratsam, vor Beginn der Arbeiten das zuständige Bauamt zu kontaktieren und sich über die geltenden Bestimmungen zu informieren. - Welche Rolle spielt das Nachbarrecht bei Dachüberständen?
Das Nachbarrecht regelt die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn. Es kann Bestimmungen über Dachüberstände enthalten, insbesondere wenn diese zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks führen, beispielsweise durch herabfallendes Laub oder Schnee.
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NBauO: Dachüberstand – Untergeordnete Gebäudeteile & Grenzabstand
Auszug aus NBauO:
§ 7 b
Untergeordnete Gebäudeteile
(1) 1 Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7 a um 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, unterschreiten. 2Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.
Auszug Ende
Höchstens 1/3 wäre dann 3,00 m/3 = 1,00 m. Ihr Dachüberstand darf also bis 1 m vor die Hauswand vortreten.
Damit der Grenzabstand der Hauswand nicht mehr als die 3,00 m Mindestabstand beträgt, darf die Höhe vom Gelände bis Schnittkante Dachhaut nicht höher als 6 m werden, wenn Sie zu beiden Seiten die Höhe halbieren dürfen (Schmalseitenprivileg).
Auszug aus NBauO:
§ 7 a
Verringerte Abstände von zwei Grenzen
(1) 1 Abweichend von § 7 Abs. 3 braucht der Abstand eines Gebäudes gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur 1/2 H, mindestens jedoch 3 m, zu betragen. 2Dabei gelten aneinander gebaute Gebäude auf demselben Baugrundstück als ein Gebäude. 3 Grenzen, die einen Winkel von mehr als 120 Grad bilden, gelten als eine Grenze.
Auszug Ende
Die Dachneigung dürfte dann nicht mehr als 45 ° betragen, ansonsten wird die Firsthöhe maßgebend.
Ihr Architekt/Entwurfsverfasser wird Sie beraten und ist für die Berechnung der Grenzabstände zuständig.
Gruß -
Dachüberstand: 'Untergeordnet' laut Bauamt – Reduzierung sinnvoll?
Knackpunkt
ist in diesem Satz:
Zitat:
2Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.
das Wörtchen "untergeordnet", offenbar betrachtet ihr Bauamt einen Dachüberstand vonmehr als 50 cm nicht mehr als untergeordnet. Eas spricht dagegen, den Überstand auf diese 50 cm zu reduzieren? -
Dachüberstand: Warum 62,5 cm? – NBauO & Unterordnung
Jep ...
die NBauO betrachtet Dachüberstände von mehr als 50 cm nicht mehr als untergeordnet.
Aber warum um alles in der Welt 62,5 cm Dachüberstand? -
Dachüberstand: Untergeordnet? – NRW-Praxis vs. Niedersachsen
Also ich halte solche Dachüberstände für untergeordnet ...
und in NRW wird das auch durchgängig so gehandhabt und ist üblich. Der Wortlaut der Bauordnung ist zumindest ähnlich.
Wenn Sie die Rechtslage und die Auslegung der Bauordnung Niedersachsen genauer verstehen möchten, kaufen Sie sich eine kommentierte Bauordnung und lesen Sie das in der Bibliothek nach. Daraus kann sich zur Fragestellung, wann ein Dachüberstand untergeordnet ist und wann nicht genaueres ergeben. Teilweise gibt es auch Urteile dazu, die man erst mühsam zusammensuchen muss. Ich habe nur einen Kommentar zur Bauordnung NRW. Eventuell kann ein in Niedersachsen tätiger Architekt hier weiterhelfen.
Gruß -
Bauordnung: Kommentar oder Bibliothek – Informationsquellen
Meinte oder..
kaufen ... oder ... Bibliothek.
Gruß -
Architekt in Niedersachsen: Hilfe zum Dachüberstand
Der in Niedersachsen
tätige Architekt hat schon geholfen siehe 3. Beitrag 😉 -
Dachüberstand: Ermessensentscheidung Bauamt – Konkrete Nachfrage!
@ Herr Peters ...
Na, mich als Bauherren würd das ärgern, wenn das eine reine Ermessensentscheidung vom Bauamt wäre, ob ein Dachüberstand mit 50 cm untergeordnet ist und ein Dachüberstand mit 70 cm nicht untergeordnet ist.
@ Herr Ball
Haben Sie das mit den 50 cm nur gehört, oder ist da was konkretes? Was sagt denn das Bauamt? Gips überhaupt einen Bauantrag, oder ist das Ganze bislang nur Theorie? Wenn es bislang gar keinen Antrag gibt, dann fragen Sie doch mal beim Bauamt direkt nach, wie groß Ihr Dachüberstand sein darf. Vielleicht liegt Ihr Grundstück auch im unbeplanten Innenbereich und bei der umliegenden Bebauung gibt es keine weiten Dachüberstände, dann wäre die Argumentation des Bauamts möglich, dass sich ein zu weiter Dachüberständer nicht in die Umgebung einfügt.
Gruß -
BauO NRW: Dachvorsprünge ohne 'untergeordnet' – Abstandsregeln
In NRW
ist die Formulierung ähnlich, aber es fehlt das Wort "untergeordnet" ...
Zitat BauO-NRW7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden Nachbargrenzen müssen sie mindestens 2,0 m entfernt bleiben; das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und deren Überdachungen müssen mindestens 1,50 m entfernt bleiben
-
NBauO: Rechtsprechung Dachüberstand – Alternativen bei Überschreitung
Danke!
Habe mich mittlerweile beim zuständigen Bauamt schlau gemacht.
Leider ist das in Niedersachsen wirklich so! ☹
In der NBauO steht zwar nichts über die 50 cm aber es gibt leider eine Rechtsprechung das Dachüberstände, wenn sie dieses Maß überschreiten, nicht mehr als untergeordnet gelten und voll anzurechnen sind!
Die Alternativen für uns somit sind:- Entweder wir machen das Haus schmal und lang (was sich sehr ungünstig auf den Grundriss auswirkt!)
- Wir lassen eine Baulast auf beiden Nachbargrundstücken eintragen (unsere Nachbarn werden begeistert sein!)
oder
- Wir ändern den Dachüberstand auf 50 cm!
Letzteres wäre für uns aber die teuerste Variante, weil unsere Baufirma (wir bauen Schlüsselfertig) einen sogenannten Holzdrempel als Standard definiert hat. Wenn wir das ändern haben wir erhebliche Mehrkosten!
Die 62,5 cm kommen daher zustande, weil die Baufirma diesen gleichen Standard-Holzdrempel auch bei verklinkerten Häusern einsetzt und da wäre der Überstand dann nur 50 cm! Wir lassen aus Kostengründen aber nur verputzen, d.h. wir haben einen schmaleren Wandaufbau und somit einen größeren Dachüberstand! -
Baufirma unflexibel? Sparren kürzen vs. Baulast
Das hört sich doch nach Unsinn an ...
von Ihrer Baufirma. Sind die nicht in der Lage die Sparren entsprechend abzulängen? Erhebliche Mehrkosten ist doch ein Unding, es sollte höchstens nur ein kleiner Aufpreis drin sein. Sie sollten sich dann lieber eine andere Baufirma suchen wenn Ihre so unflexibel ist. Die Baufirma ist verpflichtet entsprechend den genehmigten Bauplänen zu bauen. Punkt.
Noch zum Verständnis über Baulasten:
Sie schrieben:- Wir lassen eine Baulast auf beiden Nachbargrundstücken eintragen (unsere Nachbarn werden begeistert sein!)
Das geht so natürlich nicht. Sie können nicht irgendwo Baulasten eintragen lassen. Da müssen Sie Ihre Nachbarn höflichst drum bitten. Und wenn die keine Baulast gewähren wollen, dann gibt es auch keine. Und unbebaute Grundstücke wird niemand mit einer Abstandsbaulast belasten wollen, zumindest nicht ohne Entschädigung.
Das mit den 50 cm Dachüberstand und der dazugehörigen Rechtsprechung ist gut zu wissen, da ich wohl demnächst auch öfter in Niedersachsne tätig sein werde, Danke für Ihre Rückantwort.
Gruß -
Baufirma: Klappdach-System – Statiker für Umkonstruktion?
Baulast/Baufirma
Das mit den Baulasten ist mir natürlich bekannt ...
Ich dachte ich müsste das hier im Forum nicht weiter ausführen,
deshalb nur die Anmerkung ... "Die Nachbarn werden begeistert sein! " Weil wer hat schon gern eine Baulast auf seinem Grundstück. 😉
Zu dem Thema Baufirma ... Wie ich mittlerweile erfahren habe, wird bei denen mit einem sogenannten "Klappdach" gearbeitet.
Ich habe das mal einem Bautechniker und einem Baustatiker vorgelegt und der hat mir bestätigt dass es eine komplette Umkonstruktion bedeuten würde und diese Kosten würden natürlich auf unsere Kappe gehen, da unsere Baufirma nicht das geringste mit dem Grundstück zu tun hatte.
Gruß
Christin Ball -
Dachüberstand: Haus schmaler oder Ausnahme von Baubehörde?
Grübelrätselundstudier ...
62,5-50=12,5 * 2 =25 cm. Nimmt zwar auch Platz weg, aber warum denn nicht das Haus 25 cm schmaler? Oder geht da auch wieder nur Raster?
Hat schon mal jemand mit der Baubehörde über eine Ausnahme/Befreiung verhandelt. GGf. ist das auch mit einer nachbarlichen Zustimmung ohne Baulast machbar.
Ach ja, war ja ein Fertighaus - und Befreiungen waren im Preis nicht mit drin, der Aufwand Frist Gewinn. ☹(.
(Sorry, aber DEN konnte ich mir nicht verkneifen) -
Fertighausbau: Klappdach – Aufpreis für Sparrenkürzung?
Schmunzel ...
Ein Klappdach? Das sind wohl im Fertighausbau übliche, vorgefertigte Dachelemente, die komplett mit Kran aufgestzt werden. Aber das da die Sparren nur gegen horrenden Aufpreis um gekürzt werden können, leuchtet mir nicht ganz ein. Aber wenn es so ist, dann versuchen Sie das, was Herr Dühlmeyer vorschlägt.
Gruß -
Dachüberstand: Hausbreite reduzieren? – Rechtsprechung Niedersachsen
Zu Grübelrätselundstudier ...
"62,5-50=12,5 * 2 =25 cm. Nimmt zwar auch Platz weg, aber warum denn nicht das Haus 25 cm schmaler? Oder geht da auch wieder nur Raster? "
Nein es geht bei der Baufirma nicht nach Raster ... aber leider ist die Rechtsprechung so, dass die Hausbreite nicht nur um den zu langen Teil des Dachüberstandes (also 12,5 bzw. 25 cm) verringert werden muss, sondern sobald die Magische 50 überschritten ist, muss die Hausbreite um die komplette Breite des Dachüberstandes (also 1,25 m) verringert werden. Nach Aussage der Architektin ist das nur in Niedersachsen so!
Mit dem zuständigen Bauamt haben wir natürlich über eine Befreiung gesprochen ... Leider nicht! ... und ohne Baulast ebenso wenig! -
NBauO vs. Musterbauordnung: Grenzabstände & Dachrinne
Da haben Sie wohl recht ...
einleuchten tut mir das aber nicht.
Wird mal Zeit, dass die NBauO an die Musterbauordnung angepasst wird. Grenzabstände weg, Abstandflächenrecht rein.
Aber wenn nach NBauO jeder Punkt einen Grenzabstand in Bezug zu seiner Höhe über Gelände einhalten muss, dann müsste praktisch die Dachrinne 3 m Abstand zur Grenze einhalten, wenn die Dachrinne nicht höher als 3 m, bzw. 6 m, über dem Gelände liegt. Das macht dann 15 m - 2*3 m -2*0,625 m = 7,75 m Hausbreite. Geht es denn nicht, dass Sie das Haus dann so aufstellen, wie es die Firma fertigen kann, und dann kürzen Sie, evtl. unter Zuhilfenahme eines Dachdeckers, den Dachüberstand in Eigenleistung. Ungefähr so: Dachrinne ab, eine Pfannenreihe abdecken, Sparren abschneiden und dann alles wieder hinfummeln. Es gibt ja sonst kaum noch Alternativen für Sie.
Gruß -
Dachüberstand: 50 cm Regel – Willkür Bauamt oder Nachbarschutz?
Na da ...
haben Sie aber anscheinend einen oder mehrere echte Freund (e) auf dem Bauamt. ☹.
Die 50 cm Regel hat nachbarschützende Gründe, ebenso wie die Abstandsregel. Mir ist auch schon viel untergekommen, aber diese Auslegung (51 cm gleich gar nix) nicht.
Ich halte eine solche Auslegung auch für eine Benachteiligung.
Lassen Sie sich doch von den Damen und Herren mal die Stelle im Kommentar oder das Aktenzeichen des entsprechenden Urteils zeigen oder nennen, mit denen die diese Regelung begründen wollen.
Mal sehen, was die sagen. Außer: Da gibt es halt ein Urteil, das steht so im Kommentar, das ist halt so. Genau bitte.
Mit solcher Penetranz steigern Sie zwar die Freundschaft der Sachbearbeiter, aber ich habe damit schon oft genug Willkür, Unwisssen und Arroganz besiegt. Oder es gibt das wirklich irgendwo schriftlich, dann können Sie die Umstände genau prüfen. -
Dachüberstand: Geschlossene Dreieckskonstruktion – Erklärung
Leider auch nicht ...
Leider auch nicht Hm, wie soll ich das Erklären ... Der Sparren gehört in diesem Fall zu einer geschlossenen Konstruktion. Praktisch ist dieser Dachüberstand wie ein geschlossenes Dreieck aus den Balken
gefertigt. Stellen Sie sich vor, Sie haben recht uns links Keile denen der Sparren (falls der in diesem Fall so heißt?) integriert ist ... Also zumindest ist es so das diese "Holzdreiecke" übersteht und das kann man nicht einfach kürzen.
Besser kann ich es leider als "Nicht-Fachfrau" nicht wiedergeben! -
Bauamt bestätigt: Dachüberstand & Architektin – Danke!
Na da ...
Ja ja ... unser liebes Bauamt! 😉
Aber ich werde mal Nachfragen bzw. auch unsere Architektin, denn die hat das ursprünglich mal aufgeworfen ... das Bauamt hat es eigentlich nur noch bestätigt, bzw. haben wir uns dummgestellt und die haben uns genau so erklärt wie die Architektin.
Danke schön! -
NBauO Kommentar: Dachvorsprünge – Tropfwasserschutz bis 50 cm
ich habe mal ...
ich habe mal im Kommentar (Abstandsvorschriften der Nds. Bauordnung - Barth/Mühler) nachgeschlagen:
§ 7b Kommentar 11 zu "Untergeordnete Bauteile - Dachvorsprünge".
Da steht nun sinngemäß, dass die 50 cm Überstand als Tropfwasserschutz dienen und der Überstand als Untergeordnetes Bauteil einzustufen ist. Über 50 cm ist es kein "UB" mehr und hat demzufolge auch keine Vergünstigung bzgl. des Abstandsrechtes und muss den kompletten Grenzabstand einhalten.
Angegeben ist im Buch folgendes Urteil:
OVG Lüneburg U. vom 9.2.1981 - 6 A 226/79 - BRS 38 Nr. 158
cp -
NBauO: Ausnahme/Befreiung – Nachbarunterschrift & Dachüberstand
Ausnahmen und Befreiungen ...
können nach NBauO von einzelnen Vorschriften erteilt werden, wenn die einzelne Vorschrift zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Lassen Sie Ihre Nachbarn die Bauzeichnungen unterschreiben mit besonderem Hinweis, dass diese wegen dem weiten Dachüberstand und der Abstandsunterschreitung des Überstands keine Bedenken haben. Erklären Sie Ihren Nachbarn dabei, dass diese Unterschrift nichts mit einer grundstücksbelastenden Baulast zu tun hat. Dann setzen Sie (bzw. Ihre Architektin) einen Befreiungs-, Ausnahmeantrag auf, in dem die besonderen Umstände der Konstruktion beschrieben werden. Das ist eigentlich alles der Job Ihrer Architektin, die hat schließlich die Pferde wild gemacht. Das reichen Sie dann postalisch ein, mündliche Ablehnung einer möglichen Befreiung bringt doch nichts. Hätte erst gar keiner beim Bauamt wegen des Dachüberstands nachgefragt, hätt es wohlmöglich niemanden interessiert. Gut, die Architektin möchte nicht haftbar gemacht werden können, kann man nachvollziehen, hätte man aber eleganter lösen können. Mit welchem Bauamt haben Sie bisher eigentlich gesprochen? Nur mit der Gemeinde oder mit der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreis, Landratsamt), oder ist die Gemeinde selbst untere Bauaufsichtsbehörde?
Gruß -
Grundflächenzahl: Dachüberstände > 50 cm – Berechnung beachten!
Hat nur halbwegs mit dem Thema zut tun ...
aber ich habe grad ein Bauamtsschreiben (Niedersachsen) wegen einem Bauantrag für eine kleine Garage bekommen. Darin wird die Berechnung der Grundflächenzahl nachgefordert, extra mit dem Hinweis, dass mit dem Hauptgebäude verbundene Terrassen, Zuwegungen zum Haus, Kellerabgänge und "Dachüberstände einschließlich Dachrinne", wenn sie mehr als 50 cm vortreten, mit in die Grunflächenzahl 1 einzurechnen sind. Also obwohl die Baunutzungsverordnung eine Bundesverordnung ist fällt dann wohl die Berechnung in jedem Bundesland je nach Bauordnung anders aus. Ob die Föderalismusreform da was bringt, oder ob's noch schlimmer kommt?
Gruß -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Dachüberstand über Grundstücksgrenze: Niedersächsische Bauordnung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Dachüberstand von 62,5 cm über die Grundstücksgrenze in Niedersachsen zulässig ist. Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) spielt eine zentrale Rolle, insbesondere die Auslegung des Begriffs "untergeordnet" in Bezug auf Dachüberstände. Es wird deutlich, dass die Rechtsprechung in Niedersachsen Dachüberstände über 50 cm oft nicht mehr als untergeordnet ansieht, was zu Problemen mit den Grenzabständen führen kann. Alternativen wie die Verkleinerung des Dachüberstands, eine Baulast oder eine Ausnahme/Befreiung von der Bauordnung werden diskutiert.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag NBauO: Rechtsprechung Dachüberstand – Alternativen bei Überschreitung, wird ein Dachüberstand über 50 cm in Niedersachsen oft nicht mehr als untergeordnet betrachtet, was bedeutet, dass er bei der Berechnung der Grenzabstände voll angerechnet wird. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Planung und die Einhaltung der Bauvorschriften haben.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag NBauO Kommentar: Dachvorsprünge – Tropfwasserschutz bis 50 cm wird auf einen Kommentar zur NBauO verwiesen, der besagt, dass Dachüberstände bis 50 cm als Tropfwasserschutz dienen und als untergeordnete Bauteile gelten. Diese Information kann bei der Argumentation gegenüber dem Bauamt hilfreich sein.
💰 Zusatzinfo: Mehrere Beiträge thematisieren die potenziellen Mehrkosten, die entstehen, wenn die Baufirma den Dachüberstand anpassen muss. Im Beitrag Baufirma unflexibel? Sparren kürzen vs. Baulast wird die Frage aufgeworfen, ob die Baufirma nicht in der Lage sein sollte, die Sparren entsprechend abzulängen, ohne erhebliche Mehrkosten zu verursachen.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, das Gespräch mit dem zuständigen Bauamt zu suchen und die spezifische Situation des Grundstücks und des geplanten Hauses zu erläutern. Der Beitrag NBauO: Ausnahme/Befreiung – Nachbarunterschrift & Dachüberstand schlägt vor, eine Ausnahme oder Befreiung von der Bauordnung zu beantragen, gegebenenfalls mit der Zustimmung der Nachbarn. Auch der Beitrag Dachüberstand: Ermessensentscheidung Bauamt – Konkrete Nachfrage! rät zur direkten Kommunikation mit dem Bauamt, um Klarheit über die spezifischen Anforderungen und Auslegungen zu erhalten.
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