Grundstück erschließen über Straßenverkehrsfläche in Gesamthandsgemeinschaft? Rechte & Pflichten
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Wir beabsichtigen ein Einfamilienhaus auf einem noch als Ackerland ausgewiesenen Grundstück zu errichten. Die Baugenehmigung wird nur erteilt, wenn wir die gesicherte Erschließung des Grundstückes nachweisen können. Alle anliegenden Medien befinden sich in der öffentlichen Straße. Zwischen dieser Straße und unserem Grundstück befindet sich ein 4 m breites Flurstück- im Grundbuch als "Straßenverkehrsfläche im Dorfe" in Gesamthandsgemeinschaft ausgewiesen. Eigentümer sind wir und weitere 20 Personen. Einige der im Grundbuch eingetragenen Personen sind bereits verstorben - Erben müssten ausfindig gemacht werden. Teilweise sind keine Adressen hinterlegt - in alte Bundesländer verzogen etc. Es wäre also sehr schwierig (fast aussichtslos) für die notarielle Beglaubigung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit alle Eigentümer zu erreichen.
Eine öffentliche Widmung des Flurstückes ist auch nicht zu erwarten, da dieser Teil der Straße nicht befestigt ist.
Berechtigt der Besitz eines Anteiles der "Straßenverkehrsfläche" zur Befahrung?
Berechtigt dieser auch zum Durchführen von Leitungen?
Berechtigt dieser auch zum Anlegen eines befestigten Weges?
Wenn nicht - wie ist eine eventuelle Zwangsversteigerung herbeizuführen?
Sehen Sie eventuell noch andere Ansatzpunkte zur Lösung?
Vielen Dank im Voraus.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eine eigenmächtige Erschließung (z. B. befestigter Weg, Leitungsverlegung) auf der Gesamthandsgemeinschaftsfläche ohne vollständige Zustimmung aller Miteigentümer oder gerichtliche Absicherung ist rechtswidrig und führt unmittelbar zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und Baugenehmigungsverweigerung.
🔴 KRITISCH: Der bloße Miteigentumsanteil an der "Straßenverkehrsfläche im Dorfe" begründet kein automatisches Nutzungsrecht – diese Fläche ist keine öffentliche Straße, solange keine förmliche Widmung durch die Gemeide vorliegt.
⚠️ WICHTIG: Die unklare Eigentümerstruktur (Verstorbene, unbekannte Erben, fehlende Adressen) macht eine notarielle Eintragung einer Grunddienstbarkeit faktisch unmöglich – ein Nachweis gesicherter Erschließung für die Baugenehmigung ist daher aktuell nicht erfüllbar.
KI-Analyse (GoogleAI)
Um ein Baugrundstück in Brandenburg zu erschließen, ist der Nachweis einer gesicherten Erschließung erforderlich. Da das Grundstück über eine Straßenverkehrsfläche in einer Gesamthandsgemeinschaft erschlossen werden soll, sind einige Punkte zu beachten.
🔴 Gefahr: Die Erschließung über eine Fläche im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft birgt Risiken, da Entscheidungen nur gemeinschaftlich getroffen werden können. Dies kann zu Verzögerungen oder Ablehnung von notwendigen Zustimmungen führen.
- Grunddienstbarkeit: Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit sichert das Recht, die Straßenverkehrsfläche zur Erschließung des Grundstücks zu nutzen. Dies ist die sicherste Lösung.
- Einwilligung aller Eigentümer: Wenn keine Grunddienstbarkeit besteht, ist die Zustimmung aller Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft erforderlich, um die Erschließung zu gewährleisten.
- Teilung der Gesamthandsgemeinschaft: Eine Teilung der Gesamthandsgemeinschaft könnte eine langfristige Lösung sein, ist aber oft komplex und zeitaufwendig.
- Widmung: Eine Widmung der Straßenverkehrsfläche als öffentliche Straße würde die Erschließung ebenfalls sichern.
Ich empfehle, die bestehende Situation im Grundbuch genau zu prüfen und gegebenenfalls eine Grunddienstbarkeit zu vereinbaren. Klären Sie auch, ob eine Widmung der Fläche möglich ist.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Baurecht und einem Notar beraten, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären und die Erschließung rechtssicher zu gestalten.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Erschließung eines Grundstücks über ein Flurstück, das als "Straßenverkehrsfläche im Dorfe" in Gesamthandsgemeinschaft ausgewiesen ist. Die Eigentümergemeinschaft umfasst 20 Personen, von denen einige verstorben oder unbekannten Aufenthalts sind, was eine notarielle Zustimmung zur Grunddienstbarkeit nahezu unmöglich macht. Die Kernfrage ist, ob der bloße Miteigentumsanteil an dieser Fläche bereits ein Nutzungsrecht für die Erschließung begründet.
❌ Widerspruch: Ein Miteigentumsanteil an einer Gesamthandsgemeinschaft berechtigt nicht automatisch zur alleinigen Nutzung der Fläche für Erschließungsmaßnahmen wie das Verlegen von Leitungen oder den Bau eines befestigten Weges. Solche Maßnahmen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Miteigentümer, da sie die Substanz und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verändern.
🔴 Gefahr: Die ungeklärte Eigentümersituation birgt ein erhebliches rechtliches Risiko. Ohne eine gesicherte Erschließung wird die Baugenehmigung verweigert, und eigenmächtige Baumaßnahmen auf der Gemeinschaftsfläche könnten zu Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen.
➕ Ergänzung: Eine Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft ist theoretisch möglich, aber ein langwieriger und kostenintensiver Prozess. Voraussetzung ist ein Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG, der jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Erfolg hat. Die bloße Erschließungsabsicht allein dürfte dafür nicht ausreichen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Immobilien- und Baurecht mit der Prüfung der Sachlage. Parallel dazu sollte das zuständige Bauamt kontaktiert werden, um alternative Erschließungsmöglichkeiten zu erörtern, etwa eine öffentlich-rechtliche Widmung des Flurstücks oder die Möglichkeit einer Erschließung über ein anderes Grundstück. Eine eigenmächtige Nutzung der Gemeinschaftsfläche ist zu unterlassen.
KI-Analyse (Qwen)
Die beabsichtigte Erschließung eines neu zu bebauenden Grundstücks über ein 4 m breites Flurstück, das als "Straßenverkehrsfläche im Dorfe" in Gesamthandsgemeinschaft eingetragen ist, stellt ein komplexes bau- und grundbuchrechtliches Problem dar, das nicht allein durch Besitzanteile oder faktische Nutzung gelöst werden kann.
🔴 Gefahr: Ein bloßer Miteigentumsanteil an einer Gesamthandsgemeinschaft berechtigt weder zur alleinigen Befahrung noch zum Verlegen von Leitungen oder zum Anlegen eines befestigten Zugangsweges – dies erfordert entweder eine einvernehmliche Vereinbarung aller Miteigentümer oder eine gerichtlich angeordnete Regelung; andernfalls drohen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen oder gar Wegesperrung durch Mitberechtigte.
⚠️ Korrektur: Der Begriff "Straßenverkehrsfläche" im Grundbuch ist kein Widmungstitel – ohne öffentliche Widmung durch die Gemeinde besteht keine öffentliche Verkehrsfläche im rechtlichen Sinne; es handelt sich vielmehr um ein privatrechtlich genutztes Grundstück mit beschränkter Verkehrsbestimmung, das keinerlei automatische Durchfahrts- oder Leitungsrechte begründet.
➕ Ergänzung: Die fehlende Widmung, die unklare Eigentümerstruktur (Verstorbene, unbekannte Erben, fehlende Adressen) und die fehlende Befestigung machen eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit faktisch unmöglich – selbst ein Notar darf ohne vollständige Einwilligung aller Miteigentümer oder ihrer rechtsfähigen Erben keine Eintragung vornehmen.
❌ Widerspruch: Die Annahme, ein Miteigentumsanteil an einer Gesamthandsgemeinschaft verleihe automatisch ein Nutzungsrecht für Erschließungszwecke, ist grundrechtlich und zivilrechtlich falsch; Gesamthand bedeutet gemeinsame Verwaltung, nicht individuelle Verfügungsgewalt – jede Nutzung bedarf der Zustimmung aller oder einer gerichtlichen Regelung nach § 748 BGBAbk..
🔴 Gefahr: Ein einseitiges Anlegen eines befestigten Weges oder Verlegen von Leitungen ohne Einwilligung aller Miteigentümer stellt eine rechtswidrige Eigenmacht dar und kann zu sofortiger Beseitigung, Schadensersatz und gerichtlichem Verbot führen – insbesondere bei bestehenden Nutzungskonflikten oder Nachbarschaftsstreitigkeiten.
➕ Ergänzung: Alternativen wie eine Vereinbarung mit der Gemeinde zur vorläufigen Nutzung, ein Antrag auf Widmung (auch ohne Befestigung möglich, wenn Verkehrsbedürfnis nachgewiesen wird), oder die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 730 BGB sind zwar theoretisch denkbar, aber aufgrund der hohen Anzahl und Unzugänglichkeit der Miteigentümer praktisch kaum durchsetzbar.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Grundbuch- und Bauordnungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sowie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückswesen, um eine umfassende Rechtsanalyse vorzunehmen, mögliche Verhandlungslösungen mit der Gemeinde zu prüfen und gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren zur Regelung der Nutzung einzuleiten – eine eigenständige Erschließung ohne rechtskräftige Absicherung ist rechtlich und baurechtlich nicht tragfähig.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Ein Miteigentumsanteil an einer Gesamthandsgemeinschaft begründet kein automatisches, alleiniges Nutzungsrecht für Erschließungszwecke (Weg, Leitungen), und eine fehlende gesicherte Erschließung führt zur Ablehnung der Baugenehmigung.
⚠️ Abweichung: GoogleAI stellt Grunddienstbarkeit und Widmung als praktikable Optionen dar, während DeepSeek und Qwen betonen, dass diese aufgrund der unklaren Eigentümerstruktur (20 Personen, Verstorbene, unbekannte Erben) faktisch nicht umsetzbar sind – sie relativieren damit die Handlungsfähigkeit dieser Wege.
➕ Ergänzung: Qwen klärt präzise, dass "Straßenverkehrsfläche" im Grundbuch kein Widmungstitel ist – DeepSeek ergänzt den Hinweis auf § 180 ZVG (Zwangsversteigerung zur Gemeinschaftsaufhebung), GoogleAI erwähnt Teilung der Gesamthand als langfristige Option, ohne aber deren praktische Unwägbarkeit zu benennen.
❌ Widerspruch: GoogleAI suggeriert implizit, dass eine Einwilligung aller Eigentümer "erforderlich" sei – DeepSeek und Qwen korrigieren dies entscheidend: Sie betonen, dass eine solche Zustimmung aufgrund der Eigentümerstruktur faktisch unmöglich ist, und dass daher keine Einwilligungslösung praktikabel ist – die sicherere, vorsorgliche Einschätzung (DeepSeek/Qwen) wird priorisiert.
👉 Empfehlung: Alle Modelle stimmen darin überein, dass eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Baurecht und Grundbuchrecht zwingend erforderlich ist; Qwen ergänzt sinnvoll die Notwendigkeit eines öffentlich bestellten Sachverständigen, DeepSeek betont den Kontakt zum Bauamt zur Prüfung alternativer Erschließungswege.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Automatisches Nutzungsrecht aus Miteigentum ❌ Widerspruch Ein Miteigentumsanteil an der Gesamthandsgemeinschaft begründet kein Nutzungsrecht für Erschließung (GoogleAI relativiert, DeepSeek/Qwen klären auf – Konsens folgt der strengeren, sichereren Auffassung). Grunddienstbarkeit als Lösung ⚠️ Abwägung Rechtlich möglich, aber faktisch unmöglich umzusetzen ohne Zustimmung aller 20 Miteigentümer (bzw. ihrer rechtsfähigen Erben) – daher aktuell nicht realisierbar. Widmung als Lösung ⚠️ Abwägung Rechtlich zulässig, aber erfordert förmlichen Gemeindebeschluss; Qwen und DeepSeek betonen: Keine automatische Widmung durch Grundbucheintrag – die "Straßenverkehrsfläche" ist reine Verkehrsbestimmung, keine öffentliche Straße. Risiko eigenmächtiger Erschließung ✅ Konsens Alle drei Modelle warnen einhellig: Eigenmächtiges Anlegen von Wegen oder Leitungen führt zu sofortigen Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und Baugenehmigungsverweigerung. Notwendigkeit fachlicher Beratung ✅ Konsens Alle Modelle sehen die unverzügliche Einbindung eines Fachanwalts für Baurecht und Grundbuchrecht als zwingend an; Qwen ergänzt sinnvoll die Einbindung eines öffentlich bestellten Sachverständigen. 👉 Handlungsempfehlung: Keine baulichen Maßnahmen auf oder zur Nutzung der Gesamthandsgemeinschaftsfläche vornehmen – stattdessen umgehend einen auf Baurecht und Grundbuchrecht spezialisierten Fachanwalt sowie gegebenenfalls einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückswesen beauftragen, um rechtssichere Alternativen zu prüfen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Baugenehmigung wird abgelehnt Projektstillstand, Vertragsstrafen, finanzielle Verluste durch Planungs- und Grundstückskaufkosten 🔴 Risiko Gerichtliche Unterlassungsklage durch Mitberechtigte Zwang zur sofortigen Beseitigung von Wegen/Leitungen, Schadensersatz in Höhe von Baukosten und Nutzungsausfällen 🔴 Risiko Unklare Eigentümerstruktur verhindert alle rechtsverbindlichen Vereinbarungen Keine Eintragung von Grunddienstbarkeiten, keine gerichtliche Zwangsvollstreckung ohne klare Parteienidentität 🔴 Risiko Fehlende Widmung führt zur Unklarheit über öffentliche Zugangsrechte Wegesperrung durch Gemeinde oder Mitberechtigte möglich, keine Garantie für dauerhafte Erschließung 🔴 Risiko Verzögerung durch notwendige gerichtliche Verfahren (z. B. Teilungsversteigerung) Mehrjährige Verzögerung, hohe Kosten für Verfahren, ungewisse Aussicht auf Erfolg ✅ Chance Verhandlungslösung mit der Gemeinde zur vorläufigen Nutzungsvereinbarung Schnelle, kostengünstige, praktikable Interimslösung zur Einreichung bei Bauamt ✅ Chance Prüfung einer förmlichen Widmung durch Gemeindebeschluss Schaffung einer dauerhaften, öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung ohne Zustimmung aller Miteigentümer ✅ Chance Alternative Erschließung über benachbartes Grundstück (mit Zustimmung) Rechtssichere, schnelle Lösung – unabhängig von der Gesamthandsgemeinschaft ✅ Chance Nutzung bestehender, nicht-befestigter Wege mit Einigung über Instandhaltungsvereinbarung Praktikable Interimslösung bei geringem Aufwand – unter Einhaltung aller Miteigentümerrechte ✅ Chance Erstellung eines Gutachtens durch Sachverständigen zur "notwendigen Erschließung" Stärkt Verhandlungsposition gegenüber Gemeinde oder Gericht, erhöht Aussicht auf Widmung oder Zwangsregelung Orientierungshilfen
- Keine baulichen Maßnahmen durchführen: Verzichten Sie vollständig auf das Anlegen eines befestigten Weges, das Verlegen von Leitungen oder sonstige Eingriffe auf der Gesamthandsgemeinschaftsfläche, bis eine rechtskräftige Absicherung vorliegt.
- Fachanwalt beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Baurecht und Grundbuchrecht – fragen Sie gezielt nach Erfahrung mit Gesamthandsgemeinschaften und Widmungsverfahren in Brandenburg.
- Gemeinde kontaktieren: Vereinbaren Sie ein Gespräch mit der zuständigen Gemeindeverwaltung, um die Möglichkeit einer förmlichen Widmung der "Straßenverkehrsfläche im Dorfe" zu prüfen – bringen Sie bereits den Nachweis des Verkehrsbedürfnisses (z. B. Bebauungsplan, Bauvoranfrage) mit.
- Alternative Erschließung prüfen: Beauftragen Sie einen Vermessungsingenieur mit der Prüfung, ob eine Erschließung über ein anderes, privat zugängliches Grundstück (ggf. mittels Grunddienstbarkeit) technisch und rechtlich möglich ist.
- Sachverständigen einbinden: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückswesen, um ein Gutachten zur Notwendigkeit der Erschließung sowie zur tatsächlichen Nutzung der Fläche zu erstellen – dieses stärkt alle Verhandlungen.
- Unterlagen sammeln: Sammeln Sie das Grundbuchauszug der Gesamthandsgemeinschaft, den Flurkartenabschnitt, alle vorhandenen Verträge oder Vereinbarungen zur Nutzung der Fläche sowie den Bebauungsplan für das Grundstück.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Gesamthandsgemeinschaft
- Eine Gesamthandsgemeinschaft ist eine Form des gemeinschaftlichen Eigentums, bei der die einzelnen Mitglieder nicht über ihren Anteil am Vermögen verfügen können. Entscheidungen müssen gemeinschaftlich getroffen werden. Typische Beispiele sind Erbengemeinschaften oder Gütergemeinschaften.
Verwandte Begriffe: Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft - Grunddienstbarkeit
- Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das dem Eigentümer eines Grundstücks (dem herrschenden Grundstück) bestimmte Nutzungen auf einem anderen Grundstück (dem dienenden Grundstück) erlaubt. Dies kann beispielsweise das Recht sein, einen Weg zu nutzen oder Leitungen zu verlegen.
Verwandte Begriffe: Wegerecht, Leitungsrecht, Nießbrauch - Erschließung
- Die Erschließung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein Grundstück baureif zu machen. Dazu gehören der Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Wasser, Strom und Abwasser sowie die Entsorgung von Abfällen.
Verwandte Begriffe: Baureife, Infrastruktur, Anschlussbeiträge - Widmung
- Die Widmung ist die förmliche Erklärung einer Behörde, dass eine Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dies bedeutet, dass die Fläche von jedermann genutzt werden darf. Eine Widmung kann beispielsweise für Straßen, Wege oder Plätze erfolgen.
Verwandte Begriffe: Öffentliche Straße, Gemeingebrauch, Straßenrecht - Flurstück
- Ein Flurstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer eigenen Nummer geführt wird. Mehrere Flurstücke können ein Grundstück bilden.
Verwandte Begriffe: Grundstück, Liegenschaftskataster, Gemarkung - Grundbuch
- Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Rechte und Lasten an einem Grundstück eingetragen sind. Es gibt Auskunft darüber, wer Eigentümer ist und welche Grunddienstbarkeiten bestehen.
Verwandte Begriffe: Grundbuchamt, Eigentümer, Belastungen - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es unterscheidet zwischen öffentlichem und privatem Baurecht. Das öffentliche Baurecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben, während das private Baurecht die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherren, Architekten und Bauunternehmen regelt.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bebauungsplan, Landesbauordnung
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Gesamthandsgemeinschaft?
Eine Gesamthandsgemeinschaft ist eine Form des gemeinschaftlichen Eigentums, bei der die einzelnen Mitglieder nicht über ihren Anteil am Vermögen verfügen können. Entscheidungen müssen gemeinschaftlich getroffen werden, beispielsweise bei einer Erbengemeinschaft. - Was ist eine Grunddienstbarkeit?
Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das dem Eigentümer eines Grundstücks (dem herrschenden Grundstück) bestimmte Nutzungen auf einem anderen Grundstück (dem dienenden Grundstück) erlaubt. Im Fall der Erschließung kann dies das Recht sein, eine Straße oder einen Weg zu nutzen. - Was bedeutet "gesicherte Erschließung"?
Eine gesicherte Erschließung bedeutet, dass der Zugang zu einem Grundstück rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist. Dies ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. - Was passiert, wenn ein Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft nicht zustimmt?
Wenn ein Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft der Erschließung nicht zustimmt, kann dies die gesamte Erschließung verhindern. In diesem Fall müssen alternative Lösungen gefunden oder rechtliche Schritte eingeleitet werden. - Kann man eine Gesamthandsgemeinschaft auflösen?
Ja, eine Gesamthandsgemeinschaft kann aufgelöst werden. Dies ist jedoch oft ein komplexer Prozess, der die Zustimmung aller Mitglieder erfordert. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann die Auflösung durch eine Erbauseinandersetzung erfolgen. - Welche Rolle spielt das Grundbuch bei der Erschließung?
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Rechte und Lasten an einem Grundstück eingetragen sind. Es gibt Auskunft darüber, wer Eigentümer ist und welche Grunddienstbarkeiten bestehen. Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit sichert die Erschließung rechtlich ab. - Was ist eine Widmung?
Eine Widmung ist die förmliche Erklärung einer Behörde, dass eine Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dies bedeutet, dass die Fläche von jedermann genutzt werden darf. - Welche Unterlagen sind für den Nachweis der gesicherten Erschließung erforderlich?
Für den Nachweis der gesicherten Erschließung sind in der Regel ein Auszug aus dem Grundbuch, eine Zustimmungserklärung aller Eigentümer der Straßenverkehrsfläche (im Falle einer Gesamthandsgemeinschaft) oder ein Nachweis über eine bestehende Grunddienstbarkeit erforderlich.
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Wer die Erschließungskosten trägt und wie sie berechnet werden.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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