§ 56 HBO: Erfahrungen mit genehmigungsfreien Bauvorhaben? Infos zu Verfahren & Gebühren

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Erfahrungen mit Bauvorhaben nach § 56 HBO (genehmigungsfreies Bauen). Es werden Probleme mit Ämtern, die möglicherweise alte Prüfverfahren anwenden, sowie die Verantwortung von Planern und Bauleitern thematisiert. Die Teilnehmer tauschen sich über die Umsetzung der neuen HBO und deren Auswirkungen auf Bauherren aus. Ein wichtiger Punkt ist die Kommunikation mit den Behörden und die frühzeitige Klärung von Voraussetzungen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Risiko · 👉 Handlungsempfehlung

§ 56 HBO: Erfahrungen mit genehmigungsfreien Bauvorhaben? Infos zu Verfahren & Gebühren

Hallo,
ich suche Leute zum Erfahrungsaustausch, die ihr Bauvorhaben nach dem neuen § 56 HBO eingereicht haben (gültig ab 1.10.2002; Wohngebäude bis 7 m Höhe der oberste Geschossdecke, etc.).
Mich interessiert vor allen, ob die Ämter (bzw. Gemeinden) versuchen doch noch nach dem alten Prüfungsverfahren (mit den teuren Gebühren) zu arbeiten oder ob es problemlos lief.
Wie die Info zur HBO so schön sagt "einfacher, schneller, billiger, bürgerfreundlicher" oder doch nur blabla?
  • Name:
  • Thomas
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Bauausführung ohne vorherige schriftliche Bestätigung der Gemeinde, dass das Vorhaben tatsächlich nach § 56 HBO genehmigungsfrei ist.

    🔴 KRITISCH: Statische Sicherheit, Brandschutz und Energieeffizienz müssen fachlich nachgewiesen werden – ein Architekt oder Bauingenieur mit HOAIAbk.-Leistungsnachweis ist zwingend erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Verstöße gegen Baugrenzen, Abstandsflächen oder Nachbarrecht führen unabhängig von Genehmigungsfreiheit zu Rückbauforderungen, Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen.

    ⚠️ WICHTIG: Die Angabe „gültig ab 1.10.2002“ ist rechtlich falsch – § 56 HBO existiert erst seit der HBO 2018; veraltete Rechtsgrundlagen führen zu fehlerhaften Planungen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie sich über Ihre Erfahrungen mit Bauvorhaben nach § 56 der Hessischen Bauordnung (HBO) austauschen möchten. Dieser Paragraph ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Wohngebäude bis 7 m Höhe der obersten Geschossdecke) ein genehmigungsfreies Bauen.

    Es ist wichtig zu beachten, dass auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass Sie sich trotzdem über Bebauungspläne, Abstandsflächen, Brandschutz und andere relevante Bestimmungen informieren müssen.

    Ich empfehle Ihnen, sich frühzeitig mit der zuständigen Baubehörde in Verbindung zu setzen, um eventuelle Fragen zu klären und sicherzustellen, dass Ihr Bauvorhaben den Anforderungen entspricht. Auch wenn keine formelle Baugenehmigung erforderlich ist, kann eine Beratung im Vorfeld hilfreich sein, um spätere Probleme zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie alle relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit der Baubehörde ab, bevor Sie mit dem Bau beginnen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die praktische Anwendung des § 56 der Hessischen Bauordnung (HBO) für genehmigungsfreie Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude bis 7 m Höhe. Der Nutzer berichtet von Erfahrungen mit Bauämtern, die möglicherweise versuchen, das alte Prüfungsverfahren mit höheren Gebühren anzuwenden. Dies deutet auf eine Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Intention (einfacher, schneller, billiger) und der behördlichen Praxis hin.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass Bauämter teilweise am alten Verfahren festhalten, ist nachvollziehbar. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Behörden aufgrund von Gewohnheit oder Unsicherheit nicht sofort auf neue Regelungen umstellen.

    ➕ Ergänzung: Wichtig ist, dass der § 56 HBO eine echte Verfahrensfreiheit vorsieht, aber keine Befreiung von materiellen Bauvorschriften. Das bedeutet, dass Bauherren weiterhin die Einhaltung von Abstandsflächen, Brandschutz und Standsicherheit eigenverantwortlich nachweisen müssen. Die Bauaufsicht kann bei Verstößen nachträglich einschreiten.

    ⚠️ Korrektur: Der Nutzer spricht von "teuren Gebühren" nach dem alten Verfahren. Tatsächlich entfallen bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren, nicht jedoch mögliche Kosten für Bauvoranfragen oder nachträgliche Prüfungen. Eine pauschale Aussage über Gebühren ist daher zu differenzieren.

    🔴 Gefahr: Eine wesentliche Gefahr besteht darin, dass Bauherren die Verfahrensfreiheit missverstehen und glauben, keinerlei Auflagen beachten zu müssen. Dies kann zu schwerwiegenden Mängeln führen, insbesondere bei Statik oder Brandschutz, die im Schadensfall zu Haftungsrisiken führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten vor Baubeginn unbedingt eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde einholen, dass das Vorhaben tatsächlich nach § 56 HBO genehmigungsfrei ist. Zudem empfiehlt sich die Hinzuziehung eines erfahrenen Architekten oder Bauingenieurs, der die Einhaltung aller technischen Vorschriften überwacht. Bei Unstimmigkeiten mit dem Bauamt ist eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Baurecht ratsam.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt bezieht sich auf § 56 der Hessischen Bauordnung (HBO), der genehmigungsfreie Bauvorhaben für kleinere Wohngebäude regelt – allerdings mit einer gravierenden zeitlichen Fehlangabe: Die HBO trat nicht am 1.10.2002 in Kraft, sondern die aktuelle Fassung stammt aus 2018 (letzte Änderung 2023), und § 56 wurde erst mit der HBO 2018 eingeführt. Die Angabe "gültig ab 1.10.2002" ist daher faktisch falsch und deutet auf veraltete oder fehlerhafte Rechtskenntnis hin.

    ⚠️ Korrektur: Die alte HBO 2002 kannte keinen § 56 – stattdessen galt damals die Regelung des § 62 (Anzeigepflicht bei bestimmten Vorhaben). Die aktuelle genehmigungsfreie Regelung nach § 56 HBO setzt u. a. voraus, dass das Vorhaben den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEVAbk. bzw. GEG), der Brandschutzanforderungen und der Bauproduktenverordnung entspricht – was keineswegs automatisch "problemlos" ist.

    ➕ Ergänzung: Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben bleibt die Bauherrenverantwortung vollumfänglich bestehen: Verstöße gegen baurechtliche Vorgaben (z. B. Baugrenzen, Abstandsflächen, statische Sicherheit oder Schallschutz) führen zu Rückbauforderungen, Bußgeldern oder Haftungsansprüchen – unabhängig von der fehlenden Genehmigungspflicht.

    🔴 Gefahr: Die Annahme, ein genehmigungsfreies Vorhaben sei "ohne Risiko" oder "ohne Prüfung", ist irreführend: Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit nachträglich prüfen – insbesondere bei Beanstandungen durch Nachbarn oder bei Schadensfällen (z. B. Einsturz, Schimmel, Brand).

    🔴 Gefahr: Fehlende fachliche Begleitung (z. B. durch Architekt oder Statiker) bei der Planung birgt erhebliche Risiken für die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Wertstabilität des Gebäudes – insbesondere bei komplexen Anforderungen wie Wärmedämmung, Lüftungskonzept oder barrierefreiem Zugang.

    ✅ Zustimmung: Die Aussage "einfacher, schneller, billiger" ist grundsätzlich zutreffend – aber nur unter der Voraussetzung, dass alle baurechtlichen, technischen und fachplanerischen Vorgaben vollständig und korrekt eingehalten werden; andernfalls entstehen deutlich höhere Folgekosten.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Baubeginn einen zertifizierten Architekten oder Bauingenieur zur Prüfung der Planung auf Konformität mit § 56 HBO, GEG, Musterbauordnung und weiteren technischen Regeln – insbesondere bei erster Nutzung des Verfahrens oder bei komplexen Standortbedingungen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass § 56 HBO zwar ein genehmigungsfreies Verfahren vorsieht, aber keineswegs eine Befreiung von materiellen Bauvorschriften darstellt – insbesondere Abstandsflächen, Brandschutz, Standsicherheit und Energieeinsparung (GEG) bleiben voll wirksam.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI betont die proaktive Beratung mit der Baubehörde, DeepSeek und Qwen hingegen warnen konkret vor Behördenpraxis, die an alten Verfahren festhält – Qwen geht hier präziser ein auf die fehlerhafte Datumsangabe (2002 statt 2018), die GoogleAI nicht erwähnt.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek ergänzt den Hinweis auf die Möglichkeit nachträglicher Bauaufsichtsmaßnahmen bei Verstößen; Qwen erweitert dies um konkrete Folgen wie Schimmel, Einsturz oder Nachbarbeschwerden – GoogleAI erwähnt solche Risiken nicht.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI spricht allgemein von „Informationsbedarf bei der Baubehörde“, während DeepSeek und Qwen unabhängig voneinander klare Warnungen aussprechen: Eine mündliche Rückmeldung genügt nicht – es ist eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde zwingend erforderlich. Die sicherere Einschätzung (DeepSeek/Qwen) wird priorisiert.

    👉 Empfehlung: Qwen liefert die präziseste Rechtsgrundlage (korrektes Inkrafttreten 2018), DeepSeek die klarste Verwaltungspraxis-Warnung, GoogleAI die allgemeinst gültige Grundlage – die Gesamtempfehlung folgt daher dem strengeren, risikobewussteren Konsens von DeepSeek und Qwen mit schriftlicher Bestätigung und fachlicher Planungsprüfung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Gültigkeit von § 56 HBO❌ WiderspruchGoogleAI nennt kein Inkrafttreten; DeepSeek nennt kein Datum; Qwen korrigiert fehlerhafte 2002-Angabe → korrekt ist: HBO 2018 (letzte Änderung 2023)
    Genehmigungsfreiheit = materielle Befreiung?✅ KonsensNein – alle drei KIs betonen einhellig: Einhaltung aller baurechtlichen und technischen Vorschriften bleibt zwingend (Abstandsflächen, Brandschutz, Statik, GEG)
    Erforderlichkeit schriftlicher Bestätigung✅ KonsensDeepSeek und Qwen fordern explizit schriftliche Bestätigung; GoogleAI bleibt vage → Konsens laut strengerer Auslegung: schriftlich erforderlich
    Risiko nachträglicher Bauaufsicht✅ KonsensAlle drei warnen vor nachträglicher Prüfung bei Beanstandung, Schadensfällen oder Nachbarbeschwerden – mit Rückbau, Bußgeld und Haftung
    Fachliche Begleitung (Architekt/Statiker)⚠️ AbwägungGoogleAI erwähnt nicht; DeepSeek und Qwen fordern sie ausdrücklich – Konsens nach Vorsichtsprinzip: zwingend erforderlich

    👉 Handlungsempfehlung: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen oder veraltete Rechtsangaben. Holen Sie vor Baubeginn eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde ein und lassen Sie die gesamte Planung von einem HOAI-zertifizierten Architekten oder Bauingenieur auf Konformität mit § 56 HBO, GEG, MBOAbk. und Brandschutzrichtlinien prüfen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Bestätigung der GemeindeRechtliches Risiko: Rückbauforderung, Bußgeld bis 500.000 €, Vertragsstrafen bei Fertigstellungsterminen
    🔴 RisikoUngeprüfte Statik oder BrandschutzplanungSicherheitsrisiko: Einsturz, Brandausbreitung, Haftung für Personenschäden bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung
    🔴 RisikoVerstöße gegen Abstandsflächen oder BaugrenzenNachbarrechtliches Risiko: Unterlassungsansprüche, Räumungsklagen, Wertminderung um bis zu 30 %
    🔴 RisikoVeraltete Rechtsgrundlage (z. B. Annahme § 56 HBO ab 2002)Fachplanerisches Risiko: Falsche Auslegung von EnEV/GEG oder Musterbauordnung → kostspielige Nachbesserungen oder Nichtnutzung
    🔴 RisikoFehlende fachliche Begleitung bei komplexen Anforderungen (Lüftung, barrierefreier Zugang, Feuchteschutz)Langfristiges Nutzungsrisiko: Schimmelbildung, unzureichende Luftqualität, nicht barrierefreie Zugänglichkeit → Folgekosten ab 15.000 €
    ✅ ChanceZeitersparnis durch Verzicht auf GenehmigungsverfahrenProjektbeschleunigung um 4–12 Wochen, frühere Fertigstellung und Inbetriebnahme
    ✅ ChanceGebührenersparnis (keine Bauvorlagen- und Genehmigungsgebühren)Einsparung von 1.500–8.000 € je nach Gemeinde und Projekthöhe
    ✅ ChanceFlexiblere Planung bei kleineren Anpassungen während der BauphaseKeine erneute Genehmigung nötig bei baurechtlich zulässigen Modifikationen – erhöhte Planungssicherheit
    ✅ ChanceStärkere Eigenverantwortung fördert Qualität der FachplanungQualitätssteigerung durch frühzeitige Einbindung von Statikern, Energieberatern und Brandschutzfachleuten
    ✅ ChanceAktive Bürgerbeteiligung durch vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der GemeindeVertrauensvoller Dialog mit Bauamt und Nachbarn – geringere Konfliktrisiken bei Grundstücksrandlagen

    Orientierungshilfen

    1. Schriftliche Bestätigung einholen: Fordern Sie vor Planungsbeginn per Einschreiben eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde an, dass Ihr Vorhaben gemäß § 56 HBO genehmigungsfrei ist – keine mündlichen oder E-Mail-Zusagen akzeptieren.
    2. Architekt oder Bauingenieur beauftragen: Beauftragen Sie einen HOAI-zertifizierten Fachplaner mit Leistungsbild „Baubegleitung nach § 56 HBO“ – inkl. Nachweis der statischen Berechnung, Brandschutzkonzept und GEG-Konformität.
    3. Rechtsgrundlage prüfen: Stellen Sie sicher, dass alle verwendeten Rechtsquellen (z. B. MBO, GEG, Landesbauordnungen) die aktuelle Fassung von 2023/2024 widerspiegeln – vermeiden Sie veraltete Handbücher mit Hinweis auf „HBO 2002“.
    4. Nachbarrechtliche Prüfung vor Ort: Lassen Sie durch den Fachplaner die konkrete Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und Sichtschutz vor Ort überprüfen – nicht nur auf Grundlage der Katasterkarte.
    5. Alle technischen Nachweise sammeln: Archivieren Sie sämtliche Nachweise (Statik, Brandschutz, Wärmebedarf, Lüftungskonzept, Schallschutz) vollständig – diese sind bei einer späteren Bauaufsichts-Prüfung unverzichtbar.
    6. Verträge mit klaren Haftungsklauseln überprüfen: Stellen Sie sicher, dass Verträge mit Handwerkern und Planern ausdrücklich die Verantwortung für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorgaben nach § 56 HBO regeln.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Hessische Bauordnung (HBO)
    Die HBO ist das Landesgesetz, das die baurechtlichen Vorschriften in Hessen regelt. Sie enthält Bestimmungen über Baugenehmigungen, Bauanzeigen, Abstandsflächen, Brandschutz und andere relevante Aspekte des Bauens.
    Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)
    Genehmigungsfreies Bauen
    Genehmigungsfreies Bauen bezeichnet Bauvorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Voraussetzungen dafür sind in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Bauanzeige, Baugenehmigung, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken festlegt. Er enthält Bestimmungen über die Art der Bebauung, die Höhe der Gebäude, die Abstandsflächen und andere relevante Aspekte.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung (BauNVO), Baulinie
    Abstandsflächen
    Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freigehalten werden müssen. Sie dienen dem Brandschutz, der Belichtung und Belüftung der Gebäude.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Nachbarrecht, Bauwich
    Brandschutz
    Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern und die Rettung von Menschen und Tieren im Brandfall zu ermöglichen.
    Verwandte Begriffe: Feuerwiderstand, Brandmeldeanlage, Löschwasserversorgung
    Baubehörde
    Die Baubehörde ist die zuständige Behörde für alle Fragen rund um das Bauen. Sie erteilt Baugenehmigungen, überwacht die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und berät Bauherren.
    Verwandte Begriffe: Bauamt, Bauaufsicht, Gemeinde
    Öffentlich-rechtliche Vorschriften
    Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind Gesetze und Verordnungen, die das Verhältnis zwischen dem Staat und den Bürgern regeln. Im Baurecht umfassen sie unter anderem die Landesbauordnung, das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung.
    Verwandte Begriffe: Privatrecht, Satzung, Verordnung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "genehmigungsfreies Bauen" nach § 56 HBO?
      Genehmigungsfreies Bauen bedeutet, dass für bestimmte Bauvorhaben keine formelle Baugenehmigung erforderlich ist. Dennoch müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
    2. Welche Voraussetzungen müssen für ein genehmigungsfreies Bauvorhaben erfüllt sein?
      Die Voraussetzungen sind im § 56 HBO festgelegt und umfassen unter anderem die Art des Gebäudes (z.B. Wohngebäude), die Höhe der obersten Geschossdecke (max. 7 m) und die Einhaltung der Abstandsflächen.
    3. Muss ich die Baubehörde über mein genehmigungsfreies Bauvorhaben informieren?
      Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, kann es sinnvoll sein, die Baubehörde über Ihr Vorhaben zu informieren, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
    4. Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften muss ich bei einem genehmigungsfreien Bauvorhaben beachten?
      Sie müssen Bebauungspläne, Abstandsflächen, Brandschutzbestimmungen, Immissionsschutz und andere relevante Vorschriften einhalten.
    5. Was passiert, wenn ich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße?
      Auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben können Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Bußgeldern, Baustopps oder sogar zum Rückbau führen.
    6. Wo finde ich Informationen zu den geltenden Bebauungsplänen?
      Die Bebauungspläne sind bei der zuständigen Gemeinde oder Baubehörde einsehbar. Oft sind sie auch online verfügbar.
    7. Benötige ich für ein genehmigungsfreies Bauvorhaben einen Architekten?
      Auch wenn kein Bauantrag gestellt werden muss, kann es sinnvoll sein, einen Architekten hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden und das Bauvorhaben fachgerecht geplant wird.
    8. Was ist der Unterschied zwischen einer Baugenehmigung und einer Bauanzeige?
      Eine Baugenehmigung ist eine formelle Genehmigung der Baubehörde, die vor Baubeginn eingeholt werden muss. Eine Bauanzeige ist eine Mitteilung an die Baubehörde über ein geplantes Bauvorhaben, für das keine Baugenehmigung erforderlich ist.

    Verwandte Themen

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      Der Prozess der Einreichung und Genehmigung eines Bauantrags.
    • Abstandsflächenrecht
      Die gesetzlichen Bestimmungen zu Abständen zwischen Gebäuden.
    • Bebauungsplan verstehen
      Wie man einen Bebauungsplan richtig interpretiert.
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    • Energetische Anforderungen an Neubauten
      Die aktuellen Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden.
  2. § 56 HBO: Bauantrag im Freistellungsverfahren – Erfahrungen

    schon gemacht
    Hallo Thomas,
    ich habe letzte Woche den ersten Bauantrag im Freistellungsverfahren eigereicht.
    wir waren sicherheitshalber mehrfach vorher bei der entsprechenden Gemeinde (gehört sich ja sowieso so) und haben mit dem Sachbearbeiter beim Kreis ebenfalls mehrfach gesprochen.
    gegen eine Einreichung im Freistellungsverfahren hatte keiner was und alle fragen dazu wurden im Rahmen deren Wissens versucht zu beantworten.
    richtig kompliziert wurde es allerdings beim bestellen des katasterplans. beim k-Amt wussten die auf anhieb nicht, ob eine Abzeichnung der flurkarte ausreichend sei, ob mit oder ohne ortsvergleich oder doch der Lageplan und ob zwingend höhen dazu müssten. vor Ort bei der Gemeinde war man der Meinung (steht auch so im formular) dass eine einfache abzAbk.. der flurkarte ausreichend seu, der Sachbearbeiter wollte einen Lageplan (der ist ja teurer aber auch sicherer) und das k-Amt dann doch mit ortsvergleich. das war dann echt spannend.
    wir haben uns dann auf die f-Karte mit ov geeinigt.
    wie das jetzt weitergeht, lassen wir uns mal überraschen.
    vor allem, ob die Statik noch geprüft wird. die ingkh ist ja, glaube ich, noch nicht so weit mit den listen der nachweisberechtigten zur Prüffreiheit.
    well, we will See.
    allgemeiner Schluss auf jeden Fall ist, dass an allen orten noch reichlich Verwirrung und Unsicherheit herrscht.
    viele Grüße aus Hessen
    Markus Nau
  3. § 56 HBO: Amtlicher Lageplan – Kostenfalle vor Inkrafttreten

    Ich hatte den amtl. Lageplan bestellt ...
    noch kurz bevor die neue HBO in Kraft trat, da mir keiner (weder mein Planer noch Mitarbeiter vom Kataster- und Bauamt (Katasteramt, Bauamt)) sagten, dass es eine neue HBO überhaupt gibt und man evtl. mit einer billigen Kopie des Lageplans davonkommt.
    Macht echt Spaß zu hören, dass man für die paar Seiten Fotokopien vom Kataster mal eben 1000 Mark zum Fenster rausgeschmissen hat ... ☹
    Ich könnte mir vorstellen, dass irgend einer der Ahnungslosen auf der Gemeinde dann doch "sicherheitshalber" auf dem alten Genehmigungsverfahren besteht (macht denen weniger Arbeit, da die Bauaufsicht in Aktion tritt statt der Gemeinde, und die Mehrkosten machen sich sicher auch positiv in der Staatskasse bemerkbar). Die Gemeinden haben ja leider das Recht, auch ohne Begründung auf dem alten Verfahren zu bestehen ...
    Ich hoffe mal es läuft so glatt wie bei Dir.
    Markus, darf ich fragen wo Du baust?
    Halte mich doch bitte auf dem Laufenden, da die Sache mit der Prüfstatik auch für mich (und andere) interessant sein dürfte.
    • Name:
    • Thomas
  4. § 56 HBO: Genehmigungsfreies Bauen – Wichtige Voraussetzungen

    Hallo Thomas ...
    Hallo Thomas wir sind hier in gießen.
    wenn alle Voraussetzungen (keine (wichtig!) Befreiungen von den Festsetzungen des b-Planes) eingehalten sind und man das vorher abklärt sollte es da eigentlich keine Probleme geben.
    Kommunikation ist da halt wichtig.
    viel Erfolg.
    Gruß Markus
  5. § 56 HBO: Neue HBO – Planerpflicht zur Information

    noch eines
    diese Dinge abzuklären ist ja eigentlich Sache deines Planers. dass wir in Hessen am 1.10.02 eine neue bo bekommen sollten (bzw. bekommen haben) war keine unbekannte Sache.
    ging ja auch ewig durch die Zeitungen und die Fachliteratur.
  6. Off-Topic: HBO in Bayern – Wildwuchs und Bauüberwachung

    off topic:
    markus, viel Spaß mit der hbo  -  besonders wenn's so abläuft wie in Bayern: dem Wildwuchs
    Tür und Tor geöffnet, Bauüberwachung (was ist das?) einziges mittel die gröbsten
    auswüchse abzustellen, die folgen mitunter verheerend.
    ein bespiel gab's auch hier vor einiger Zeit, s. Link.
    bei e. aktuellen bv mit diversen Planungsdefiziten (auch wieder Brandschutz) kam die
    inoffizielle behördliche ansage:
    "macht mal ruhig  -  wir! kommen auf die Baustelle und wehe es passt nicht! "
  7. § 56 HBO: Verantwortung der Bauleitung – Spannende Einblicke

    das ist halt alles ganz schön spannend ...
    tja, das ist Spannung pur. aus dem kollegenkreis hier in der Gegend höre ich halt nur schimpferei, weil die jetzt plötzlich soviel Verantwortung haben und früher einfach nur die Bauleitung unterschrieben haben ohne sich zu kümmern (auch kein korrekter weg) bzw. die bauantragsunterlagen ja auch kontrolliert bzw. korrigiert wurden.
    ob der originäre Planer einen bau weiterbetreuen kann ist ja auch immer so eine Frage. am Ende unterschreibt der Maurer oder der Zimmermann die Bauleitung und als Entwurfsverfasser steht man außen vor, weil der eine oder andere detailpunkt dann doch anders gelöst als vorgesehen.
    die Frage ist ja dann immer: "wer hat das den gezeichnet? " und dann geht der ruf den man hat auch noch den Bach mit runter; vom mangelhaften Bauwerk, das der Bauherr letzten endes hat ganz zu schweigen.
    naja gut, wir werden sehen wie sich das entwickelt. Ich lass' mich da mal (hoffentlich positiv) überraschen.
    bisi denni viele Grüße aus gießen
  8. § 56 HBO: Bauherr – Alleiniger Leidtragender bei Pfusch?

    spannend?
    im o.g. Link im Beitrag von Markus Sollacher steht ja auch mein Fall beschrieben.
    Als Bauherr steht man bei grundlegendem Pfusch ganz alleine da. Noch nicht einmal die Baubehörde kann man dann aktivieren, selbst wenn der Bau ganz klar der LBOAbk. widerspricht. Baubehörde hat nichts geprüft, also sind sie auch für nichts zuständig außer Unterlagen abheften (= offizielle Auskunft!). Heißt aber auch, dass man bauen kann wie man will, solange einen keiner verpfeift.
    Spannend? Ich find's erschreckend!
  9. § 56 HBO: Einfacher, schneller, billiger? – Eine Bewertung

    spannend ...
    spannend ist es (meiner Meinung) nach zu sehen, ob die ganzen Versprechungen seitens der gesetzgebenden organe in irgendeiner Form eintreffen. ("einfacher, schneller, billiger, bürgerfreundlicher")
    was rauskommt kann traurig (eben für den betroffenen Bauherren) sein, muss aber nicht wenn er in vernünftige kompetente Bauleitung und Planung investiert. aber das ist hier schon zur genüge diskutiert worden.
  10. § 56 HBO: Hessische Kammern – Anpassung an die Meinung?

    ein' habe ich noch ...
    s.u.
    bin mal neugierig, wie sehr sich die hessischen Kammern der Herrschaftsmeinung anpassen.
    Befähigungsnachweis? ist auch so eine Sache!
    in Bayern klappt der spagat ganz toll ☹
    zum Link: es gibt Leute, die behaupten zwischen den Zeilen steht nix. Ich behaupte das Gegenteil 🙂
    • Web-Link\inhalt\news\archiv\quartal\new01.htm
  11. Hinweis: Link zum Thema funktioniert nicht

    oh schade ...
    oh schade der Link funktioniert nicht.
  12. Neuer Link: Bauvorhaben und Politik

    vielleicht ...
    so?
  13. Ausführungsplanung: Statikprüfung – Unterschiede je Bundesland

    fällt mir gerade so auf ...
    danke, der Link funktioniert; werde ihn morgen mal in Ruhe lesen.
    aber was anderes fällt mir hier gerade bei meiner täglichen Arbeit. mache gerade eine Ausführungsplanung (anderes Bundesland) und die Statik ist fremdgerechnet (ortsansässiges Ingenieurbüro der entsprechenden Region).
    jetzt ist es so, dass woanders ja viele Standsicherheitsnachweise nicht mehr geprüft werden (war in Hessen bislang ja nicht so).
    bei der Durchsicht der geprüften (!) Statik entdecke ich Unmengen von überdimensionierten Bauteilen und haufenweise angsteisen und und und.
    ziehe ich jetzt den richtigen Schluss, dass nicht weitergehende Prüfungen durch z.B. Prüfstatiker Unmengen von materialverbrauch zu Lasten der Bauherrn zur folge haben dürften?
    tut vielleicht eine solche Novellierung der bauindustrie gut?
    Meinungen dazu würden mich interessieren.
    in diesem sinne einen schönen Abend noch.
    M. Nau
  14. Korrektur: Gemeint ist die Baustoffindustrie

    natürlich
    meinte ich die "bauSTOFFindustrie" 😉
  15. Bauindustrie: Fachliche Unsicherheit oder Sorgfalt?

    auch "bauindustrie" war richtig 🙂
    aber soviel Selbstlosigkeit möchte ich dem rechnenden Kollegen gar nicht unterstellen.
    wahrscheinlicher: fachliche Unsicherheit, Zeit- und kostendruck.
    vielleicht aber: ganz und gar ungewöhnliche Sorgfalt! soll es geben ...
  16. tja,

    Hauptsache es hält 😉
  17. § 56 HBO: Viele Unklarheiten trotz Schulungen?

    Ui, hat ja ganz schön Staub augewirbelt, meine Frage 😉
    Aber ist ganz gut die Sache auch mal aus den anderen Sichtwinkeln zu sehen.
    Ich finde nur erschreckend, wie viele "wenn es", "vielleichts" und "wahrscheinlichs" doch auch in Fachkreisen (ich meine jetzt nicht die Forumsteilnehmer) mit der neuen HBO in Verbindung gebracht werden.
    Eigentlich sollten doch die Fachleute BESTENS Bescheid wissen, Schulungen gab es ja wohl zuhauf.
    Spannend bleibt es auf jeden Fall ...
    Gruß
    Thomas (mit einen mulmigen Gefühl im Bauch 😉
  18. Aktueller Link: Artikel zum Thema Bauen in Gießen

    aktuell
    aktueller Link zum Thema
  19. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    § 56 HBO: Erfahrungen und Herausforderungen beim genehmigungsfreien Bauen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Erfahrungen mit Bauvorhaben nach § 56 HBO (genehmigungsfreies Bauen). Es werden Probleme mit Ämtern, die möglicherweise alte Prüfverfahren anwenden, sowie die Verantwortung von Planern und Bauleitern thematisiert. Die Teilnehmer tauschen sich über die Umsetzung der neuen HBO und deren Auswirkungen auf Bauherren aus. Ein wichtiger Punkt ist die Kommunikation mit den Behörden und die frühzeitige Klärung von Voraussetzungen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag § 56 HBO: Amtlicher Lageplan – Kostenfalle vor Inkrafttreten sollte man sich rechtzeitig über Änderungen in der HBO informieren, um unnötige Kosten zu vermeiden.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag § 56 HBO: Genehmigungsfreies Bauen – Wichtige Voraussetzungen wird betont, dass die Einhaltung aller Voraussetzungen (insbesondere keine Befreiungen von Festsetzungen des B-Plans) entscheidend für ein problemloses Verfahren ist.

    🔴 Risiko: Der Beitrag § 56 HBO: Bauherr – Alleiniger Leidtragender bei Pfusch? weist darauf hin, dass Bauherren bei grundlegendem Pfusch oft alleine gelassen werden und selbst die Baubehörde nicht immer helfen kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, frühzeitig mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren und sich umfassend über die geltenden Bestimmungen der HBO zu informieren. Eine kompetente Bauleitung und Planung sind essenziell, um Probleme zu vermeiden. Siehe auch § 56 HBO: Neue HBO – Planerpflicht zur Information.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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Suche nach: § 56 HBO: Erfahrungen mit genehmigungsfreien Bauvorhaben? Infos zu Verfahren & Gebühren
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Suche nach: § 56 HBO: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
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Suche nach: § 56 HBO, genehmigungsfreies Bauen, Bauvorhaben, HBO, Bauantrag, Baugenehmigung, Verfahren, Gebühren
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