Eingabeplan geringe Schwierigkeit: Architekt, Baumeister, Zimmerer – Unterschrift & Genehmigung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer einen Eingabeplan für ein Bauvorhaben geringer Schwierigkeit unterschreiben kann und darf. Es wird betont, dass eine Unterschrift ohne eigene Leistung Standesrecht verletzt. Dumpingpreise sind wahrscheinlich, bergen aber Risiken. Die HOAI-Honorare werden thematisiert, ebenso die langfristige Verantwortung.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Eingabeplan geringe Schwierigkeit: Architekt, Baumeister, Zimmerer – Unterschrift & Genehmigung?

Suche jemanden der mir einen Eingabeplan für ein Bauvorhaben mit Geringer Schwierigkeit nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BayBOAbk. unterschreibt. Plan und Statik vorhanden. Problem ist bei Genehmigungsver- fahren aufgetaucht. Geeignete Personen wären: eingetragene Architekten im bayrischen Architektenkammer verzeichnis für Standsicherheit Zimmerer-, Maurer-, Baumeister mit entsprechender Zusatzprüfung Näheres und Kontakt unter E-Mail: [email protected]
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die Unterschrift unter den Eingabeplan darf nur erfolgen, nachdem die unterzeichnende Person die Statik und alle Pläne eigenverantwortlich geprüft hat – eine bloße "Formalunterschrift" ohne inhaltliche Prüfung ist eine strafbare Ordnungswidrigkeit gemäß § 83 BayBOAbk..

    🔴 KRITISCH: Die Befugnis zur Unterschrift richtet sich nicht allein nach Kammermitgliedschaft oder Zusatzprüfung, sondern nach der konkreten fachlichen Kompetenz im Einzelfall – insbesondere für Standsicherheit und baurechtliche Einordnung.

    ⚠️ WICHTIG: Die Einstufung als "Bauvorhaben geringer Schwierigkeit" muss durch die unterzeichnende Person individuell und schriftlich bestätigt werden – eine pauschale Klassifizierung ist rechtsunwirksam.

    ⚠️ WICHTIG: Vor Unterzeichnung ist eine abschließende Prüfung der Übereinstimmung von Plan, Statik und aktueller Normen (DINAbk. 1055, DIN EN 1990–1999, BayBO 2023) durch eine befugte Fachkraft zwingend erforderlich.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie jemanden suchen, der Ihnen einen Eingabeplan für ein Bauvorhaben mit geringer Schwierigkeit nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BayBO unterschreibt, da es Probleme im Genehmigungsverfahren gab. Plan und Statik sind bereits vorhanden.

    Geeignete Personen hierfür sind:

    • Eingetragene Architekten (Mitglieder der Architektenkammer)
    • Baumeister
    • Zimmerermeister (mit entsprechender Zusatzqualifikation)

    Wichtig: Die Person muss über die notwendige Qualifikation und Berechtigung verfügen, um den Eingabeplan zu unterschreiben und die Verantwortung für die Bauausführung zu übernehmen.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie die Architektenkammer oder die Handwerkskammer, um geeignete Fachleute in Ihrer Region zu finden. Klären Sie im Vorfeld, ob die Person die geforderte Zusatzqualifikation besitzt.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt die Suche nach einer qualifizierten Fachperson zur Unterschrift und Genehmigung eines Eingabeplans für ein Bauvorhaben geringer Schwierigkeit nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BayBO. Der Planer und die Statik liegen bereits vor, jedoch ist ein Problem im Genehmigungsverfahren aufgetreten. Dies deutet darauf hin, dass die bisherige Planung möglicherweise nicht den formalen oder technischen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) entspricht.

    ✅ Zustimmung: Die genannten Personengruppen (eingetragene Architekten, Zimmerer-, Maurer- und Baumeister mit Zusatzprüfung) sind grundsätzlich korrekt für die Unterschrift eines solchen Eingabeplans qualifiziert. Die Auflistung entspricht den Vorgaben der BayBO für Bauvorhaben geringer Schwierigkeit.

    ⚠️ Korrektur: Die Formulierung "Architekt, Baumeister, Zimmerer – Unterschrift & Genehmigung" ist irreführend. Die Unterschrift eines qualifizierten Fachmanns ersetzt nicht das gesamte Genehmigungsverfahren. Es handelt sich um eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Baugenehmigung.

    ➕ Ergänzung: Es fehlen wichtige Angaben zur Art des Bauvorhabens, zur konkreten Problemstellung im Genehmigungsverfahren und zur Qualifikation des bisherigen Planers. Ohne diese Informationen ist eine vollständige Risikobewertung nicht möglich. Zudem sollte geprüft werden, ob die vorhandene Statik tatsächlich den aktuellen Normen entspricht.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass ein unzureichend qualifizierter oder nicht zugelassener Fachmann den Plan unterschreibt. Dies könnte zu einer Ablehnung des Bauantrags, zu Verzögerungen oder im schlimmsten Fall zu baurechtlichen Konsequenzen führen. Auch die Haftung für Mängel am Bauvorhaben ist zu beachten.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragenen Architekten oder einen qualifizierten Bauingenieur mit der Prüfung und Unterschrift des Eingabeplans. Lassen Sie vorab die konkrete Problemstellung im Genehmigungsverfahren klären. Holen Sie schriftliche Angebote von mehreren Fachleuten ein und prüfen Sie deren Qualifikation anhand der Eintragung im entsprechenden Kammerverzeichnis. Verzichten Sie auf eine Beauftragung ohne vorherige Klärung der offenen Fragen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die rechtlich zulässige Unterzeichnung eines Eingabeplans für ein Bauvorhaben mit "geringer Schwierigkeit" gemäß Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wobei Plan und Statik bereits vorliegen.

    🔴 Gefahr: Die bloße Verfügbarkeit einer Statik reicht nicht aus, um die fachliche Prüfung und Verantwortungsübernahme durch eine befugte Person zu ersetzen – eine formale "Unterschrift" ohne eigenständige inhaltliche Prüfung durch die unterzeichnende Person stellt eine strafbare Ordnungswidrigkeit gemäß § 83 BayBO dar und gefährdet die Standsicherheit des Bauvorhabens.

    ⚠️ Korrektur: Die Befugnis zur Unterzeichnung richtet sich nicht allein nach der Eintragung in die Kammer oder der Absolvierung einer Zusatzprüfung, sondern nach der konkreten fachlichen Kompetenz im Einzelfall – insbesondere muss die unterzeichnende Person die statische Berechnung eigenverantwortlich geprüft und die Planung hinsichtlich baurechtlicher und technischer Anforderungen bewertet haben.

    ➕ Ergänzung: Gemäß Art. 68 Abs. 7 BayBO ist die Unterschrift nur zulässig, wenn die Bauvorhaben "keine besonderen Anforderungen an die Standsicherheit" stellen – dies ist keine pauschale Klassifizierung, sondern erfordert eine individuelle fachliche Einschätzung durch die unterzeichnende Person.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass ein Zimmerer, Maurer oder Baumeister mit "Zusatzprüfung" grundsätzlich für jedes Vorhaben mit geringer Schwierigkeit befugt ist, widerspricht der Rechtsprechung und der Auslegung durch die Bayerische Staatsregierung – die Befugnis ist stets auf den konkreten Aufgabenbereich und die fachliche Qualifikation im Einzelfall beschränkt.

    ✅ Zustimmung: Die Nennung eingetragener Architekten mit Befugnis zur Standsicherheitsprüfung ist grundsätzlich korrekt, sofern sie über die erforderliche Fachkunde und Haftpflichtversicherung verfügen.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie ausschließlich eine fachlich qualifizierte, haftpflichtversicherte und gemäß BayBO befugte Person – vor Unterzeichnung ist eine vollständige, eigenständige Prüfung der Statik, der Baupläne und der baurechtlichen Vorgaben zwingend erforderlich; kontaktieren Sie zur Absicherung einen zertifizierten Sachverständigen für Bautechnik oder einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfingenieur.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Eingetragene Architekten sind grundsätzlich befugt, Eingabepläne für Bauvorhaben geringer Schwierigkeit nach Art. 68 Abs. 7 BayBO zu unterzeichnen.
    • Alle drei Modelle betonen die Notwendigkeit einer fachlichen Prüfung vor Unterschrift – keiner akzeptiert eine reine Formalunterschrift.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI listet Baumeister und Zimmerermeister pauschal als geeignet – DeepSeek ergänzt die Erfordernis einer "Zusatzprüfung", während Qwen diese pauschale Befugnis ausdrücklich als rechtswidrig kritisiert und auf die Einzelfallkompetenz verweist.
    • GoogleAI spricht von "Genehmigung durch die unterschreibende Person", DeepSeek und Qwen korrigieren dies klar: Die Unterschrift ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Baugenehmigung.

    ➕ Ergänzung:

    • Nur DeepSeek nennt konkret die Notwendigkeit schriftlicher Angebote und Prüfung der Kammer-Eintragung vor Beauftragung.
    • Nur Qwen verweist auf die strafrechtliche Relevanz gemäß § 83 BayBO und die Notwendigkeit einer haftpflichtversicherten, bauaufsichtlich anerkannten Prüfperson bei Zweifeln.
    • Nur DeepSeek und Qwen fordern explizit den Vergleich mit aktuellen Normen (DIN EN 1990 ff.) – GoogleAI erwähnt dies nicht.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht GoogleAI und teils DeepSeek hinsichtlich der Befugnis von Baumeistern/Zimmerern: Während GoogleAI und DeepSeek diese als grundsätzlich qualifiziert darstellen (mit Zusatzprüfung), stellt Qwen klar, dass die Rechtsprechung und Auslegung durch die Bayerische Staatsregierung eine pauschale Befugnis ablehnt – die Entscheidung ist ausschließlich auf den konkreten Einzelfall gestützt.
    • Qwen widerspricht GoogleAI in der Bezeichnung "Zimmerermeister mit Zusatzqualifikation" als ausreichend: Qwen betont, dass die Zusatzprüfung allein keine fachliche Kompetenz für Standsicherheitsfragen impliziert.

    👉 Empfehlung: Aufgrund des Vorsichtsprinzips und der höheren Rechtsqualität der Einschätzung (§ 83 BayBO, Rechtsprechung, Staatsregierung) wird die sicherere Position von Qwen priorisiert: Nur Personen mit nachweisbarer, fachlich geprüfter Kompetenz im konkreten Aufgabenbereich – idealerweise Architekten mit Standsicherheitsbefugnis oder bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure – sind zur Unterschrift befugt.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Rechtliche Zulässigkeit der Unterschrift Alle drei Modelle stimmen darin überein, dass eine Unterschrift nur nach eigenverantwortlicher Prüfung zulässig ist – formale Unterzeichnung ohne inhaltliche Auseinandersetzung ist rechtswidrig.
    Befugte Personengruppen ⚠️ GoogleAI und DeepSeek nennen Architekten, Baumeister und Zimmerer als potenziell geeignet (mit Zusatzprüfung); Qwen widerspricht dies entschieden und betont die Einzelfallabhängigkeit – Konsens: Architekten mit entsprechender Fachkunde sind unbestritten befugt.
    Geltung der "geringen Schwierigkeit" ⚠️ Alle Modelle verweisen auf Art. 68 Abs. 7 BayBO, aber nur DeepSeek und Qwen betonen, dass die Einstufung nicht pauschal, sondern individuell und schriftlich erfolgen muss.
    Normenkonformität der Statik ⚠️ DeepSeek und Qwen fordern explizit den Vergleich mit aktuellen DIN- und Eurocode-Normen; GoogleAI erwähnt dies nicht – Konsens: Prüfung auf aktuelle Normen ist unverzichtbar.
    Haftungs- und Risikoverantwortung Alle drei Modelle weisen einheitlich auf die umfassende persönliche Haftung der unterschreibenden Person hin – auch für bautechnische und baurechtliche Mängel.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie ausschließlich eine fachlich nachweisbar kompetente, haftpflichtversicherte und gemäß BayBO befugte Person – idealerweise einen Architekten mit ausdrücklicher Standsicherheitsbefugnis oder einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfingenieur – zur vollständigen inhaltlichen Prüfung und eigenverantwortlichen Unterschrift. Verzichten Sie auf pauschale Aufträge an Handwerksmeister ohne klare Nachweise zur fachlichen Eignung im Einzelfall.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Unterschrift durch nicht befugte Person ohne inhaltliche Prüfung Rechtswidrigkeit gemäß § 83 BayBO, Ablehnung der Baugenehmigung, baurechtliche Haftung, Rückbaukosten
    🔴 Risiko Fehleinstufung als "geringe Schwierigkeit" ohne fachliche Einzelfallprüfung Unzulässige Vereinfachung, Nachforderung von statischen Nachweisen, Verzug im Genehmigungsverfahren
    🔴 Risiko Veraltete oder fehlerhafte Statik ohne Normenprüfung (z. B. fehlende Erdbebensicherung, aktuelle Windlastannahmen) Standsicherheitsmängel, Gefährdung von Leib und Leben, späterer Haftungsanspruch
    🔴 Risiko Mangelnde Haftpflichtversicherung der unterschreibenden Person Kein Schutz für Bauherr bei Schäden, persönliche finanzielle Risiken bei Haftungsansprüchen
    🔴 Risiko Unklare Verantwortungszuweisung zwischen Planer, Statiker und Unterschreibender Verzögerungen, Anspruchsunsicherheit bei Mängeln, Konflikte im Genehmigungsverfahren
    ✅ Chance Zeit- und kostenoptimierte Genehmigung durch korrekt befugte Fachperson Vermeidung von langwierigen Nachfragen der Bauaufsicht, schnelle Baufreigabe
    ✅ Chance Frühzeitige fachliche Überprüfung als "Sicherheits-Check" vor Baubeginn Entdeckung und Korrektur potenzieller Schwachstellen – Vermeidung teurer Nachbesserungen vor Ort
    ✅ Chance Nutzung der Prüfung als Grundlage für vertragliche Klarstellung von Verantwortungsbereichen Rechtssichere Auftragsvergabe, klare Haftungsverteilung, transparente Kommunikation mit Behörden
    ✅ Chance Auswahl einer hochqualifizierten Fachperson als langfristiger Bau- und Planungspartner Vertrauensvolle Zusammenarbeit über mehrere Projekte, kontinuierliche Qualitätsentwicklung
    ✅ Chance Professionelle Dokumentation der Prüfung als Nachweis für Bauaufsicht und Versicherung Stärkung der Glaubwürdigkeit, schnelle Klärung bei späteren Anfragen, positive Vorgeschichte für Folgeprojekte

    Orientierungshilfen

    1. Prüfung der Unterschriftsperson vor Beauftragung: Stellen Sie schriftlich sicher, dass die gewählte Person in die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer Bayern eingetragen ist, eine aktuelle Haftpflichtversicherung vorweisen kann und ausdrücklich befugt ist, Standsicherheitsnachweise zu erstatten – prüfen Sie dies im offiziellen Kammerverzeichnis.
    2. Vollständige inhaltliche Prüfung vor Unterschrift: Verlangen Sie von der beauftragten Person eine schriftliche Bestätigung, dass alle Pläne, die Statik und die baurechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich geprüft wurden – dies muss dokumentiert und im Bauantrag vorzulegen sein.
    3. Normenabgleich der Statik: Fordern Sie den Nachweis, dass die Statik auf aktuelle Normen (DIN EN 1990–1999, DIN 1055–1056, BayBO 2023) geprüft wurde – insbesondere Wind-, Schnee- und Erdbebenlasten sowie Baugrundverhältnisse.
    4. Schriftliche Einzelfall-Einstufung: Lassen Sie die "geringe Schwierigkeit" ausdrücklich und begründet im Schriftsatz festhalten – mit Verweis auf Art. 68 Abs. 7 BayBO und konkreten Merkmalen (z. B. Gebäudehöhe, Auskragungen, Baugrund).
    5. Klärung der Verantwortung: Vereinbaren Sie schriftlich, dass die Unterschriftsperson die volle Verantwortung für die bautechnische und baurechtliche Richtigkeit übernimmt – inkl. Haftung für Mängel in Planung und Statik.
    6. Beauftragung eines Sachverständigen bei Zweifeln: Sofern die bisherige Planung bereits im Genehmigungsverfahren auf Ablehnung stieß, beauftragen Sie vorab einen zertifizierten Sachverständigen für Bautechnik (z. B. nach DIN EN ISO/IEC 17024), um die Ursache zu klären und gezielte Korrekturen zu empfehlen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Eingabeplan
    Ein Eingabeplan ist ein Bauplan, der im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss. Er enthält alle wesentlichen Informationen über das geplante Bauvorhaben. Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauzeichnung, Lageplan.
    BayBO (Bayerische Bauordnung)
    Die Bayerische Bauordnung ist das Landesgesetz, das die baurechtlichen Vorschriften in Bayern regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die Anforderungen an die Bauausführung und die Zuständigkeiten der Baubehörden. Verwandte Begriffe: Baurecht, Landesbauordnung, Baugesetzbuch.
    Standsicherheitsnachweis
    Der Standsicherheitsnachweis ist ein Dokument, das die Tragfähigkeit und Stabilität eines Bauwerks belegt. Er wird von einem Statiker erstellt und muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt werden. Verwandte Begriffe: Statik, Tragwerksplanung, Lastannahmen.
    Architekt
    Ein Architekt ist ein Planer, der sich mit der Gestaltung und Planung von Gebäuden befasst. Er erstellt Baupläne, überwacht die Bauausführung und berät Bauherren in allen Fragen des Bauens. Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt.
    Baumeister
    Ein Baumeister ist ein Handwerker, der für die Ausführung von Bauarbeiten verantwortlich ist. Er koordiniert die verschiedenen Gewerke und sorgt für die fachgerechte Umsetzung der Baupläne. Verwandte Begriffe: Bauleiter, Polier, Handwerksmeister.
    Zimmerer
    Ein Zimmerer ist ein Handwerker, der sich mit der Bearbeitung und Verarbeitung von Holz befasst. Er erstellt Holzkonstruktionen für Gebäude, wie z.B. Dachstühle, Fachwerkwände und Holzbalkendecken. Verwandte Begriffe: Schreiner, Tischler, Holzbauingenieur.
    Genehmigungsverfahren
    Das Genehmigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüft. Im Rahmen des Verfahrens werden die Baupläne auf Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften geprüft und ggf. eine Baugenehmigung erteilt. Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Baubehörde.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer darf einen Eingabeplan für ein Bauvorhaben geringer Schwierigkeit unterschreiben?
      Eingetragene Architekten, Baumeister und Zimmerermeister mit entsprechender Zusatzqualifikation sind berechtigt, einen solchen Plan zu unterschreiben. Die genauen Anforderungen sind in Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BayBO festgelegt.
    2. Was ist ein Eingabeplan?
      Ein Eingabeplan ist ein Bauplan, der im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss. Er enthält alle wesentlichen Informationen über das geplante Bauvorhaben, wie z.B. Lage, Größe, Nutzung und Gestaltung.
    3. Was bedeutet "Bauvorhaben geringer Schwierigkeit"?
      Der Begriff "Bauvorhaben geringer Schwierigkeit" ist in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) definiert und bezieht sich auf Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Art und Größe keine besonderen Anforderungen an die Planung und Ausführung stellen.
    4. Welche Unterlagen sind für die Erstellung eines Eingabeplans erforderlich?
      In der Regel sind ein Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), eine Baubeschreibung und ein Standsicherheitsnachweis erforderlich. Die genauen Anforderungen können je nach Bauvorhaben und Gemeinde variieren.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einem Architekten und einem Baumeister?
      Ein Architekt ist ein Planer, der sich mit der Gestaltung und Planung von Gebäuden befasst. Ein Baumeister ist ein Handwerker, der für die Ausführung von Bauarbeiten verantwortlich ist. Beide können unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingabeplan unterschreiben.
    6. Warum ist eine Unterschrift unter den Eingabeplan notwendig?
      Die Unterschrift unter den Eingabeplan bestätigt, dass der Plan den geltenden Bauvorschriften entspricht und dass die Person, die den Plan unterschreibt, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben übernimmt.
    7. Was passiert, wenn der Eingabeplan nicht genehmigt wird?
      Wenn der Eingabeplan nicht genehmigt wird, müssen die Mängel behoben und der Plan erneut eingereicht werden. Im schlimmsten Fall kann das Bauvorhaben nicht realisiert werden.
    8. Wo finde ich die genauen Bestimmungen zu Eingabeplänen in Bayern?
      Die genauen Bestimmungen zu Eingabeplänen finden Sie in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

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      Informationen zum Ablauf und den Voraussetzungen für eine Baugenehmigung in Bayern.
    • Architektenleistungen
      Überblick über die verschiedenen Leistungen, die ein Architekt erbringen kann.
    • Kosten für einen Architekten
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    • Statikprüfung
      Wann eine Statikprüfung erforderlich ist und wer diese durchführen darf.
    • Bauvoranfrage
      Die Möglichkeit, vorab die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu klären.
  2. Standesrecht: Unterschrift Eingabeplan riskiert Vorlageberechtigung

    Viel Spaß bei der Suche, denn ...
    Viel Spaß bei der Suche, denn wenn Sie jemanden gefunden haben, der das nur unterschreibt, würde er das Standesrecht verletzen und somit seine Vorlageberechtigung riskieren.
  3. Zustimmung: Unterschrift ohne Prüfung unzulässig

    Unbeliebt
    Auf die Gefahr, dass ich mich mal wieder unbeliebt mache: dem Vorschreiber ist nur zuzustimmen.
  4. Architektenpflicht: Keine Unterschrift ohne eigene Leistung

    Ich dürfte ja
    aber meine Vorredner haben ja schön geschrieben, warum ich so was nie tun würde.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Einigkeit: Dumpingpreise bei Eingabeplänen wahrscheinlich

    Einigkeit macht stark
    Schön, dann sind wir drei uns wenigstens einig  -  ich schätze auch in der Ansicht, dass sich dennoch schon jemand zum Dumpingpreis angeboten hat ...
  6. Risiko: Unwissenheit über Folgen der Unterschrift

    Leider ja
    Das denke ich auch, nur weiß der dann noch nicht, was auf ihn zukommt. Erinnert mich an die Jubelfeten der Aktienkäufer
    • Name:
    • Martin Beisse
  7. HOAI: Klage gegen Unterschreitung der Mindestsätze

    Foto von Horst Schmid

    Klage der Bayerischen Ing-Kammer Bau
    Interessant ist vielleicht auch, dass zurzeit die Bayerische Ing. -Kammer Bau eine Klage gegen die Gemeinde Oberstdorf wegen Anstiftung zur Unterschreitung der HOAIAbk.-Mindestsätze durchführt und diese wohl auch deutlich gewinnen dürfte.
  8. Interessenwahrung: Sicherung der eigenen Position

    Pfründe
    So sichert eben jeder seine Pfründe, so gut er kann
  9. Verantwortung: Langfristige Gewährleistung bei Unterschrift

    Schwätzer
    Gut dass der "Pfründe-Schreiber" anonym bleiben will: er wird seine Gründe haben; hier geht es nicht und Geld und Pfründe, sondern auch um eine lang anhaltende Verantwortung und Gewährleistung. Die Qualität mancher Leistung nach HOAIAbk. kann man in vielen Einzeldokumenten auf diesen Seiten nachlesen  -  und ein Spruch aus dem rheinischen bewahrheitet sich bisweilen immer noch: was nichts kostet, ist auch nichts (ich habe es mal auf hochdeutsch geschrieben). Wenn ich die Leistung eines Schreiners brauche, gehe ich auch nicht zum Bäcker, und bei Zahnschmerzen lasse ich auch keinen Uhrmacher dran.
  10. HOAI-Honorare: Berechnungsgrundlage und Bausumme

    Über wa man redet ...
    Über wa man redet sollte man Ahnung haben. Zumindest sollte die HOAIAbk. bekannt sein. Ich stimme zu, dass gerade bei teuren Gebäuden bzw. BVAbk.'s die HOAI zu teils horrenden Honoraren führt.
    Aber hier geht es meistens um kleinere Bauten. Im Schnitt erhält der Planer ca. 10 % der Bausumme. Darin enthalten sind aber alle Teile der HOAI, also Vorplanung, LVAbk.-Erstellung, Bauleitung, Baudokumentation, Berechnungen Auswertungen usw.
    Dabei kann es schon mal passieren, dass man 50.000 DM für ein Jahr Arbeit erhält. Und die müssen noch versteuert werden.
    • Name:
    • Martin Beisse
  11. Geringe Honorare: Unterschrift für 'Blaue' gesucht?

    Doch keine 50.000 ...
    Doch keine 50.000 Märker sind bei der Geschichte zu verdienen: hier wird ein "Kollege" gesucht, der für ein paar "Blaue" seinen "guten" Namen hergeben soll; würde alles ordnungsgemäß laufen, wären bei einem Vorhaben dieser Größenordnung wohl kaum mehr möglich, als das durchschnittliche Monatseinkommen eines Bundesbürgers/Bundesbürgerin  -  oder sehe ich das falsch ...?
  12. Klarstellung: Antwort bezog sich auf Interessenwahrung

    Schon richtig
    Meine Antwort bezog sich auf die Pfründe
    • Name:
    • Martin Beisse
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Eingabeplan Unterschrift: Architekt, Baumeister, Zimmerer gesucht?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer einen Eingabeplan für ein Bauvorhaben geringer Schwierigkeit unterschreiben kann und darf. Es wird betont, dass eine Unterschrift ohne eigene Leistung Standesrecht verletzt. Dumpingpreise sind wahrscheinlich, bergen aber Risiken. Die HOAIAbk.-Honorare werden thematisiert, ebenso die langfristige Verantwortung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Standesrecht: Unterschrift Eingabeplan riskiert Vorlageberechtigung riskiert man die Vorlageberechtigung, wenn man einen Eingabeplan ohne eigene Leistung unterschreibt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag HOAI: Klage gegen Unterschreitung der Mindestsätze verweist auf eine Klage der Bayerischen Ingenieurkammer Bau gegen die Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze.

    💰 Zusatzinfo: Im Beitrag HOAI-Honorare: Berechnungsgrundlage und Bausumme wird die Berechnung der HOAI-Honorare anhand der Bausumme erläutert. Planer erhalten im Schnitt ca. 10 % der Bausumme, inklusive aller Teile der HOAI.

    👉 Handlungsempfehlung: Achten Sie auf die Einhaltung des Standesrechts und die damit verbundene Verantwortung bei der Unterschrift von Eingabeplänen. Informieren Sie sich über die HOAI-Honorare und vermeiden Sie Dumpingpreise, um Risiken zu minimieren. Beachten Sie den Beitrag Verantwortung: Langfristige Gewährleistung bei Unterschrift bezüglich der langfristigen Gewährleistung.

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