Verputzarbeiten Abrechnung: Flächenberechnung Gaube – VOB relevant? Rechteck vs. tatsächliche Fläche?

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Verputzarbeiten Abrechnung: Flächenberechnung Gaube – VOB relevant? Rechteck vs. tatsächliche Fläche?

Hallo, was besagen denn die Abrechnungsregeln für Verputzarbeiten im Bereich der Flächenberechnung? Kann man die VOBAbk. irgendwo einsehen? Grund: Meine Gaube ist an der Frontseite verputzt worden und die Flächenberechnung sieht die Gaube nur als Rechteck ohne Fenster. Ist das rechtens?
Gruß
Stefan
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung vor Prüfung der Abrechnung – bei Abweichung von VOB/B § 2 Abs. 5 und DINAbk. 18355:2022-02 besteht Risiko unberechtigter Überzahlung und Rückforderungsansprüche.

    🔴 KRITISCH: Fensteröffnungen ab 2,5 m² Einzelfläche müssen zwingend abgezogen werden (DIN 18350 Abs. 5.1.2); bei kleineren Fenstern gilt die Nettoflächenregel nach DIN 18355:2022-02 – keine pauschale Rechteckberechnung.

    ⚠️ WICHTIG: Die Geltung der VOBAbk./B muss vertraglich vereinbart sein – prüfen Sie Ihren Bauvertrag auf ausdrückliche Bezugnahme (z. B. „VOB/B 2021“ oder „DIN 1961“).

    ⚠️ WICHTIG: Eine korrekte Flächenberechnung erfordert eine nachvollziehbare, maßgenaue Dokumentation (z. B. Skizze mit Einzelmessen der Gaube und aller Aussparungen).

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Unklarheiten bezüglich der Abrechnung Ihrer Verputzarbeiten an der Gaube haben. Die korrekte Abrechnung von Verputzarbeiten, insbesondere bei Gauben, hängt stark von den Vereinbarungen im Bauvertrag und den geltenden Normen ab.

    VOB relevant? Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Standardwerk für Bauverträge. Ob die VOB gilt, hängt davon ab, ob sie explizit im Vertrag vereinbart wurde. Wenn die VOB/B vereinbart wurde, sind deren Regelungen zur Abrechnung bindend.

    Flächenberechnung: Grundsätzlich gilt, dass die tatsächlich verputzte Fläche abgerechnet werden sollte. Fenster- und Türöffnungen werden in der Regel abgezogen, da sie nicht verputzt werden. Die Berechnung als reines Rechteck ohne Berücksichtigung der Fenster wäre nur dann korrekt, wenn dies so vereinbart wurde oder in den VOB-Bestimmungen eine solche Vereinfachung für bestimmte Fälle vorgesehen ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie zunächst Ihren Bauvertrag auf die Vereinbarung der VOB. Vergleichen Sie die Flächenberechnung des Auftragnehmers mit den tatsächlichen Maßen der verputzten Fläche unter Berücksichtigung der Fensteröffnungen. Bei Unstimmigkeiten suchen Sie das Gespräch mit dem Auftragnehmer oder ziehen Sie einen Bausachverständigen zur Klärung hinzu.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Verputzarbeiten an einer Gaube, bei der der Auftragnehmer die Fläche als Rechteck ohne Abzug der Fensteröffnungen berechnet hat. Dies ist ein klassischer Streitpunkt im Bauhandwerk, der nach den Regelungen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zu beurteilen ist. Die VOB Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) enthält in der DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten) spezifische Abrechnungsregeln, die für den Laien jedoch schwer verständlich sein können.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abrechnung ist berechtigt. Grundsätzlich gilt nach VOB/C, dass Öffnungen wie Fenster oder Türen bei der Flächenberechnung abgezogen werden müssen, wenn ihre Einzelfläche eine bestimmte Größe überschreitet. Die genauen Grenzwerte sind in der DIN 18350 festgelegt, die Teil der VOB ist.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, die Gaube sei nur als Rechteck ohne Fenster abrechenbar, ist nicht pauschal richtig. Die VOB schreibt vor, dass Aussparungen (wie Fenster) ab einer bestimmten Größe abgezogen werden müssen. Die genauen Maße für den Abzug sind in der DIN 18350, Abschnitt 5.1.2, geregelt. Dort heißt es, dass Öffnungen mit einer Einzelfläche von mehr als 2,5 m² abgezogen werden müssen. Kleinere Öffnungen bleiben unberücksichtigt.

    ➕ Ergänzung: Die VOB kann nicht einfach im Internet eingesehen werden, da sie urheberrechtlich geschützt ist. Allerdings bieten viele Bauportale und Fachverbände Zusammenfassungen oder Auszüge an. Für eine verbindliche Klärung sollte der Vertragspartner die genaue Abrechnungsgrundlage (z.B. die angewandte Fassung der VOB) benennen. Zudem ist zu prüfen, ob im Werkvertrag individuelle Regelungen zur Flächenberechnung getroffen wurden, die von der VOB abweichen.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Abrechnung als Rechteck ohne Berücksichtigung von Fensteröffnungen kann zu einer erheblichen Überzahlung führen. Wenn die Fensterfläche der Gaube mehr als 2,5 m² beträgt, wäre der Abzug zwingend erforderlich. Der Auftraggeber riskiert, ohne fachliche Prüfung zu viel zu bezahlen.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Auftragnehmer eine detaillierte Aufstellung der abgerechneten Flächen unter Angabe der angewandten VOB-Fassung. Lassen Sie die Abrechnung von einem unabhängigen Sachverständigen (z.B. Architekt oder Bauingenieur) prüfen. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie die Zahlung bis zur Klärung zurückhalten und schriftlich Einspruch einlegen. Kontaktieren Sie im Zweifel die zuständige Handwerkskammer oder einen Rechtsanwalt für Baurecht.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei Verputzarbeiten im Rahmen von Bauverträgen ist die Flächenberechnung grundsätzlich nach der VOB/B (Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) sowie der zugehörigen DIN 18355 ‚Putzarbeiten‘ zu regeln, die verbindliche Grundlage für die Abrechnung darstellt.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, eine Gaube dürfe pauschal als Rechteck ohne Berücksichtigung von Aussparungen wie Fenstern abgerechnet werden, ist unzulässig — die VOB/B § 2 Abs. 5 und DIN 18355 ausdrücklich verlangen die Berechnung der tatsächlich verputzten Fläche, also unter Abzug aller nicht verputzten Bereiche wie Fenster, Türen oder Lüftungsöffnungen.

    ➕ Ergänzung: Die Flächenberechnung erfolgt nach der sogenannten "Nettofläche": Es zählt nur die Fläche, auf der Putz tatsächlich aufgebracht wurde — nicht die umschließende Rechteckfläche der Gaubenfront. Dies gilt unabhängig vom Baujahr oder der Art der Gaube.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach der Rechtmäßigkeit ist berechtigt — eine Abrechnung ohne Abzug der Fensterfläche verstößt gegen die vertraglichen und normativen Grundlagen und kann zu einer zu hohen Vergütung führen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Flächenberechnung kann zu unberechtigten Zahlungen führen und im Streitfall zu Rückforderungsansprüchen oder Mängelrüge nach § 13 Abs. 2 VOB/B führen — insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern mit strenger Prüfung.

    ➕ Ergänzung: Die VOB/B ist als aktuelle Fassung kostenfrei beim Beuth-Verlag oder über die Website des Deutschen Instituts für Normung (DIN) einsehbar; die aktuelle Ausgabe ist DIN 1961 (VOB/B 2021) in Verbindung mit DIN 18355:2022-02.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Auftragnehmer eine korrigierte Abrechnung mit nachvollziehbarer Flächenberechnung (z. B. Skizze mit Maßen und Abzug der Fensterfläche) an — bei Unklarheit oder Weigerung beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bausachverständigen für eine Prüfung der Abrechnung nach VOB/B und DIN 18355.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Die Abrechnung muss auf der tatsächlich verputzten Fläche beruhen – nicht pauschal als Rechteck.
    • Alle drei betonen die zentrale Rolle der VOB/B und ihrer zugehörigen DIN-Normen (DIN 18350 / DIN 18355) als verbindliche Grundlage.
    • Alle drei warnen vor unberechtigter Überzahlung bei fehlerhafter Flächenberechnung und empfehlen fachliche Prüfung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt keinen konkreten Schwellenwert für Fensterabzug – DeepSeek nennt explizit 2,5 m² (DIN 18350 Abs. 5.1.2), Qwen hingegen verweist auf DIN 18355 und die generelle Nettoflächenregel ohne Schwellenwert, was auf unterschiedliche Anwendungsfälle (Putz vs. Stuck) hindeutet.
    • GoogleAI bleibt vorsichtig allgemein bei der VOB-Geltung; DeepSeek und Qwen verweisen konkret auf vertragliche Vereinbarung „VOB/B 2021“ bzw. „DIN 1961“ und aktuelle Normfassungen.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die rechtliche Handhabe: Einspruch, Zahlungspflichtverweigerung bis zur Klärung, Kontakt zur Handwerkskammer/Rechtsanwalt.
    • Qwen ergänzt konkrete Quellenangaben: kostenfreier Zugang zur aktuellen VOB/B (DIN 1961) und DIN 18355:2022-02 beim Beuth-Verlag bzw. DIN.
    • GoogleAI betont die primäre Vertragsprüfung als ersten Schritt – dies fehlt bei DeepSeek und Qwen als eigenständiger Hinweis.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI formuliert offener: „Fenster- und Türöffnungen werden in der Regel abgezogen“ – während DeepSeek (2,5 m²-Schwellenwert) und Qwen (strikte Nettofläche nach DIN 18355) eine verbindlichere, normkonforme Pflicht betonen. Der sicherere Standpunkt ist die normative Verpflichtung (Qwen/DeepSeek), da VOB-gerechte Abrechnung nicht „je nach Vereinbarung“, sondern an die DIN geknüpft ist.

    👉 Empfehlung:

    • Stets die strengere, normkonforme Interpretation anwenden: Abzug aller nicht verputzten Flächen nach DIN 18355:2022-02 (Nettofläche) – und bei Anwendung von DIN 18350 zusätzlich Abzug ab 2,5 m²-Fenster.
    • Bei Zweifel an der Normanwendung: Prüfung durch Fachmann mit Nachweis der angewendeten Fassung (z. B. „DIN 18355:2022-02“ im Gutachten).

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    VOB-GeltungVOB/B gilt nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung (z. B. „VOB/B 2021“, „DIN 1961“); ohne diese keine automatische Anwendung.
    FlächenberechnungGrundsätzlich ist die tatsächlich verputzte (Netto-)Fläche maßgeblich – keinesfalls pauschale Rechteckberechnung ohne Abzug von Aussparungen.
    Fensterabzug⚠️Bei Anwendung von DIN 18350: Abzug ab 2,5 m² Einzelfläche; bei Anwendung von DIN 18355: Abzug aller nicht verputzten Bereiche – unabhängig von Größe – als Nettofläche.
    NormenaktualitätAktuelle verbindliche Fassungen sind DIN 18355:2022-02 (Putz) und DIN 18350:2022-07 (Stuck), jeweils in Verbindung mit VOB/B 2021 (DIN 1961).
    Fachliche PrüfungBei Abweichungen oder fehlender Transparenz ist die Inanspruchnahme eines unabhängigen Bausachverständigen zwingend empfohlen – nicht nur bei Streit, sondern schon bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Vertrag und Rechnung auf konkret benannte Normfassungen; fordern Sie vom Auftragnehmer eine korrigierte Abrechnung mit maßgenauer Skizze und Angabe der zugrundeliegenden DIN-Norm; bei Weigerung oder Unklarheit beauftragen Sie sofort einen Bausachverständigen mit schriftlichem Gutachten nach aktueller Norm.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende Abzug der Fensterfläche bei Abrechnung nach DIN 18355Unerlaubte Überzahlung – mögliche Rückforderung durch Auftraggeber, bei öffentlichen Aufträgen Prüfung durch Rechnungshof
    🔴 RisikoVereinbarung einer veralteten VOB-Fassung (z. B. VOB/B 2012)Unklare oder weniger strenge Abrechnungsregeln – erhöhtes Streitpotenzial und fehlende Rechtssicherheit
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der tatsächlichen Flächen (keine Skizze, keine Maße)Unnachprüfbarkeit der Abrechnung – Ausschluss von Mängelrüge oder Reklamation
    🔴 RisikoZahlung vor Prüfung und Genehmigung der AbrechnungVerlust der Druckmittel – keine Möglichkeit mehr, Abzug nachträglich durchzusetzen oder Rückzahlung zu verlangen
    🔴 RisikoKeine Kenntnis der aktuellen Normen (z. B. Unterschied DIN 18350 vs. 18355)Falsche Einschätzung der Rechtmäßigkeit – Verzicht auf berechtigte Ansprüche oder ungerechtfertigte Reklamation
    ✅ ChanceVerwendung aktueller, kostenfrei zugänglicher Normen (DIN 18355:2022-02)Klare, transparente und nachvollziehbare Grundlage für Verhandlungen und Rechtsklarheit
    ✅ ChanceFrühzeitige fachliche Prüfung durch SachverständigenVermeidung von Streit, langwierigen Rechtsverfahren und Imageverlust – ggf. auch Kostenersatz durch Auftragnehmer
    ✅ ChanceVereinbarung einer klaren Flächenberechnungsklausel im VertragPrävention zukünftiger Abrechnungsstreitigkeiten – bessere Planungssicherheit für beide Seiten
    ✅ ChanceEinsatz digitaler Abrechnungstools mit Norm-Check-FunktionAutomatisierte Plausibilitätsprüfung vor Rechnungsstellung – Reduzierung von Fehlern und Beschwerden
    ✅ ChanceAufbau einer standardisierten Dokumentation (z. B. Baubegleitmappe mit Fotodokumentation)Rechtssichere Beweissicherung bei späteren Auseinandersetzungen – auch für Mängel- oder Haftungsfragen

    Orientierungshilfen

    1. Zahlung unter Vorbehalt einstellen: Halten Sie alle offenen Zahlungen bis zur Vorlage einer korrigierten, normkonformen Abrechnung (mit Nachweis DIN 18355:2022-02 oder DIN 18350:2022-07) schriftlich zurück.
    2. Vertrag und Normen prüfen: Suchen Sie im Bauvertrag nach dem Verweis auf „VOB/B 2021“ oder „DIN 1961“ und laden Sie die aktuelle Fassung von DIN 18355:2022-02 kostenfrei vom DIN-Portal herunter.
    3. Maßgenaue Dokumentation anfordern: Fordern Sie vom Auftragnehmer eine Skizze der Gaube mit allen Abmessungen, getrennter Angabe der Gesamtfläche und der Fensterfläche(n) – inkl. Nachweis der Einzelfläche (z. B. 1,80 m × 1,40 m = 2,52 m²).
    4. Bausachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie einen unabhängigen Bausachverständigen (z. B. über die Deutsche Gesellschaft für Qualität – DGQ oder die ARGE BAU) für ein formelles Prüfgutachten zur Abrechnung.
    5. Formellen Einspruch einlegen: Senden Sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt einen schriftlichen, begründeten Einspruch mit Verweis auf VOB/B § 2 Abs. 5 und DIN 18355:2022-02 per Einschreiben mit Rückschein.
    6. Abrechnungsklausel für zukünftige Verträge vereinbaren: Fordern Sie bei allen künftigen Bauvorhaben eine klare Vertragsklausel zur Flächenberechnung („nach DIN 18355:2022-02 als Nettofläche“) mit Dokumentationspflicht.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein deutsches Regelwerk für Bauverträge, bestehend aus den Teilen A, B und C. Sie regelt die Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. Ihre Anwendung muss im Bauvertrag vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: VOB/A, VOB/B, VOB/C, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die detaillierte Erfassung und Messung der erbrachten Bauleistungen, um die Grundlage für die Abrechnung zu schaffen. Es umfasst die genaue Bestimmung von Maßen, Flächen und Mengen.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Flächenberechnung, Mengenermittlung, Leistungsverzeichnis
    Gaube
    Eine Gaube ist ein Dachaufbau, der dazu dient, Wohnraum unter dem Dach zu schaffen und zu belichten. Sie besteht in der Regel aus einem Dachfenster und einer Verkleidung.
    Verwandte Begriffe: Dachfenster, Dachaufbau, Dachgeschoss, Wohnraum
    Flächenberechnung
    Die Flächenberechnung ist die Ermittlung der Größe einer Fläche, beispielsweise einer Wand oder eines Raumes. Sie ist die Grundlage für die Abrechnung von Bauleistungen, die sich auf Flächen beziehen.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Abrechnung, Geometrie, Quadratmeter
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die Zusammenstellung aller erbrachten Leistungen und der dafür vereinbarten Preise. Sie dient als Grundlage für die Bezahlung der Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnung, Zahlungsplan, Vergütung
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen, der die Errichtung eines Bauwerks oder die Durchführung von Bauarbeiten regelt. Er enthält unter anderem Regelungen zur Leistung, zum Preis und zur Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: VOB, Werkvertrag, Leistungsbeschreibung, Bauherr
    Leistungsbeschreibung
    Die Leistungsbeschreibung ist eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen. Sie ist Bestandteil des Bauvertrags und dient als Grundlage für die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOB, Aufmaß, Leistungsverzeichnis

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie finde ich heraus, ob die VOB in meinem Bauvertrag gilt?
      Prüfen Sie Ihren Bauvertrag sorgfältig. Wenn dort explizit auf die VOB (insbesondere die VOB/B) Bezug genommen wird, gelten deren Bestimmungen. Fehlt ein solcher Hinweis, ist die VOB nicht automatisch Vertragsbestandteil.
    2. Was tun, wenn die Flächenberechnung nicht mit der Realität übereinstimmt?
      Messen Sie die verputzte Fläche selbst nach und vergleichen Sie Ihre Ergebnisse mit der Abrechnung. Dokumentieren Sie die Maße und eventuelle Abweichungen. Suchen Sie dann das Gespräch mit dem Auftragnehmer, um die Differenzen zu klären.
    3. Welche Rolle spielt ein Bausachverständiger bei Abrechnungsstreitigkeiten?
      Ein Bausachverständiger kann die Flächen fachgerecht aufmessen und beurteilen, ob die Abrechnung den vertraglichen Vereinbarungen und den üblichen Gepflogenheiten entspricht. Sein Gutachten kann als Grundlage für eine Einigung oder im Streitfall vor Gericht dienen.
    4. Was ist der Unterschied zwischen VOB/A, VOB/B und VOB/C?
      Die VOB besteht aus drei Teilen: VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, VOB/B die Vertragsbedingungen und VOB/C die technischen Ausführungsbestimmungen. Für die Abrechnung sind vor allem die VOB/B und die VOB/C relevant.
    5. Wie werden Fenster- und Türöffnungen bei der Flächenberechnung berücksichtigt?
      In der Regel werden Fenster- und Türöffnungen von der zu verputzenden Fläche abgezogen, da diese Bereiche nicht verputzt werden. Es sei denn, im Vertrag oder in den VOB-Bestimmungen sind abweichende Regelungen getroffen.
    6. Was bedeutet "Aufmaß" im Zusammenhang mit Verputzarbeiten?
      Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Bauleistungen, um die Grundlage für die Abrechnung zu schaffen. Es umfasst die Erfassung aller relevanten Maße und Flächen.
    7. Kann ich eine unklare Abrechnung einfach ablehnen?
      Sie sollten die Abrechnung nicht einfach ablehnen, sondern schriftlich begründen, welche Punkte Sie beanstanden und warum. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlagen an.
    8. Was ist, wenn im Vertrag keine konkreten Abrechnungsregeln vereinbart wurden?
      In diesem Fall gelten die üblichen Gepflogenheiten und die einschlägigen Normen (z.B. VOB, falls diese als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt). Im Streitfall kann ein Gericht entscheiden, welche Abrechnungsmethode angemessen ist.

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