VOB einfach erklärt: Was bedeutet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen?
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VOB einfach erklärt: Was bedeutet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen?
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Die VOBAbk. steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie ist ein dreiteiliges Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Die VOB ist kein Gesetz, wird aber häufig in Bauverträgen vereinbart, insbesondere bei öffentlichen Aufträgen.
Die drei Teile der VOB sind:
- VOB/A: Regelt die Vergabe von Bauaufträgen.
- VOB/B: Enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
- VOB/C: Enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und beschreibt die Ausführung von Bauleistungen verschiedener Gewerke.
Die VOB dient dazu, einheitliche und faire Bedingungen für Auftraggeber und Auftragnehmer im Baugewerbe zu schaffen. Sie regelt unter anderem Themen wie:
- Ausschreibung und Vergabe
- Bauzeit und Bauablauf
- Abnahme und Gewährleistung
- Zahlung und Abrechnung
👉 Handlungsempfehlung: Bei Bauvorhaben empfehle ich, die Anwendung der VOB im Bauvertrag zu vereinbaren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Klären Sie im Vorfeld, welche Teile der VOB gelten sollen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Bedingungen für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertrag) und VOB/C (Technische Bedingungen).
Verwandte Begriffe: BGBAbk.-Bauvertrag, Bauvertrag, Leistungsverzeichnis. - VOB/A
- Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Sie soll sicherstellen, dass die Vergabe transparent, wettbewerbsorientiert und diskriminierungsfrei erfolgt.
Verwandte Begriffe: Ausschreibung, Submission, Vergabeverfahren. - VOB/B
- Die VOB/B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer während der Bauausführung.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, AGB, Gewährleistung. - VOB/C
- Die VOB/C enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) für verschiedene Gewerke im Bauwesen. Sie beschreibt die fachgerechte Ausführung von Bauleistungen und legt Qualitätsstandards fest.
Verwandte Begriffe: ATV, Baunormen, DINAbk.-Normen. - Ausschreibung
- Eine Ausschreibung ist die öffentliche oder beschränkte Aufforderung an Unternehmen, Angebote für eine bestimmte Bauleistung abzugeben. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Vergabeverfahrens nach VOB/A.
Verwandte Begriffe: Submission, Leistungsverzeichnis, Angebot. - Bauvertrag
- Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Erstellung, Veränderung oder Beseitigung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer.
Verwandte Begriffe: VOB/B, BGB-Bauvertrag, Werkvertrag. - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die Haftung des Auftragnehmers für Mängel an der erbrachten Bauleistung. Die Gewährleistungsfristen sind in der VOB/B geregelt und betragen in der Regel fünf Jahre für Bauwerke.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Verjährung, Abnahme.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen VOB/B und BGB-Bauvertrag?
Die VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bauverträge, während das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die gesetzliche Grundlage für alle Verträge in Deutschland bildet. Die VOB/B wird oft zusätzlich zum BGB vereinbart, um spezifische Regelungen für Bauleistungen zu treffen. - Ist die VOB Pflicht?
Nein, die VOB ist nicht per Gesetz Pflicht. Sie wird jedoch häufig in Bauverträgen vereinbart, besonders bei öffentlichen Bauvorhaben. Private Bauherren können die Anwendung der VOB ebenfalls vereinbaren. - Was regelt die VOB/A?
Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauaufträgen. Sie legt fest, wie öffentliche Auftraggeber Bauleistungen ausschreiben und vergeben müssen, um Transparenz und Wettbewerb sicherzustellen. - Was sind Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C?
Die ATV in der VOB/C beschreiben die fachgerechte Ausführung von Bauleistungen verschiedener Gewerke. Sie enthalten detaillierte technische Anforderungen und Qualitätsstandards für die einzelnen Bauarbeiten. - Was bedeutet "vertragliche Vereinbarung der VOB"?
Wenn die VOB vertraglich vereinbart wird, bedeutet dies, dass die Bestimmungen der VOB (insbesondere VOB/B) Bestandteil des Bauvertrags werden. Dies hat zur Folge, dass die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer durch die VOB-Regelungen ergänzt oder modifiziert werden. - Welche Vorteile bietet die Anwendung der VOB?
Die VOB bietet den Vorteil, dass sie einheitliche und erprobte Regelungen für Bauverträge bereitstellt. Dies kann Streitigkeiten vermeiden und die Abwicklung von Bauprojekten erleichtern. Sie sorgt für mehr Rechtssicherheit und Transparenz. - Was ist bei der Abnahme nach VOB zu beachten?
Bei der Abnahme nach VOB ist es wichtig, ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in dem alle festgestellten Mängel dokumentiert werden. Die Abnahme gilt als Anerkennung der erbrachten Leistung, und ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist. - Wie wirkt sich die VOB auf die Gewährleistung aus?
Die VOB regelt die Gewährleistungsfristen für Bauleistungen. In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist nach VOB/B fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Bauleistungen.
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weiter vorne Anfangen ...
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VOB
VOB -
ohne präjudiz, aber ...
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VOB-Vertrag: Abnahme durch Einzug nach 6 Werktagen
Die VOBAbk. kann man seit 2008 mit Verbrauchern nicht mehr vereinbaren!Hallo,
lt. Vertrag gilt gem. § 12 Nr. 5 die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung (Einzug) als erfolgt. Mängelvorbehalte sind spätestens vor Ablauf dieses Zeitraums geltend zu machen.
Ich wollte vor dem Treppengeländer die Möbel in den Keller und in den 1. Stock tun. Gilt das dann schon als Einzug und als Abnahme? Wenn ja, muss ich dann alle Mängel bis dahin dem Bauträger mitteilen? ist die VOB überhaupt vereinbart? Gerichtlich Wirksam? Vergleiche dazu urteile vom BGH ...!
Ich kenne euren Text nicht ... Haftung, Abnahme und Gewährleistung: Es gelten die Bestimmungen der VOB (Teil B par 10,12, 13). Gewährleistung nach BGBAbk. Moin,
... mit dem Zusatz der Gewährleistung nach BGB hat er m.W.n. die VOB endgütlig ausgehebelt.
Grüße
si Werter Hausbauer,
mir würde sich die Frage stellen, ob Sie Verbraucher sind. Sodann Sie nicht beruflich z.B. Kaufmann oder Jurist sind bzw. dem Personenkreis und der Berufsgruppe zuzurechnen sind, die sich mit der VOB auskennen und inhaltlich sowie im Umgang mit derer kundig sind, kann man mit Ihnen die VOB überhaupt nicht vereinbaren. Oder anders gesagt, vereinbaren schon, allerdings nicht rechtsgültig.
schauen Sie hierund befragen Sie Ihren Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Richtigstellung.
Richtigstellung. -
VOB-Gültigkeit: Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen
Das was Herr Peters schreibt, stimmt natürlich nicht!Zitat: "Oder anders gesagt, vereinbaren schon, allerdings nicht rechtsgültig. "
Natürlich kann die VOB auch mit Privat weiterhin rechtsgültig vereinbart werden. Allerdings ist die VOB nicht mehr privilegiert, sodass die einzelnen VOB Regelungen der Inhaltskontrolle nach BGBAbk. unterliegen. Dies kann dazu führen, dass einzelne Regelungen unwirksam sind, weil sie den Bauherren unangemessen benachteiligen.
Natürlich gilt wie bisher, dass VOBAbk. (auch mit o.a. Einschränkung) generell nur als wirksam vereinbart gilt, wenn der Text der VOB dem Bauherren nachweislich ausgehändigt wurde.
Der einfache Hinweis "es gilt VOB" o.ä. reicht da nicht aus.
Außerdem muss die VOB/B als Ganzes vereinbart werden.
Wenn wie hier nur vereinbart ist "Für Haftung/Abnahme/Gewährleistung gilt VOB" dürfte die VOB/B als nicht vereinbart gelten.
Anwalt hilft weiter. Es bleibt dabei, mit einem "nur" Verbraucher, kann die VOB nichts rechtswirksam vereinbart werden.
siehe hierzu auch ...Meine Aussage bezieht sich darauf, dass - sodann die VOB als Vertragsgrundlage gemacht wurde - die VOB und deren Klauseln auch Gültigkeit haben sollen und genau das haben diese denn dann eben gerade nicht, sodann der Auftraggeber nicht Verwender ist, selbst Kaufmann ist oder durch einen Architekten bei der Vertragsunterzeichnung rechtsgültig - mit entsprechender Vollmacht - vertreten worden ist.
Mittlerweile gibt es ebenfalls schon Urteile zu den Klauseln der VOB die den nichtsahnenden Verbraucher über das normale Maß hinaus benachteiligen.
BEFRAGEN SIE ihren Anwalt Herr PETERS. DIE Vob KANN als GANZES MIT einem VERBRAUCHER NICHT mehr vereinbart werden (JEDENFALLS NICHT SO, DAS ALLE KLAUSELN Gültigkeit HÄTTEN ODE BEHALTEN würden/geht NICHT), EGAL ob SIE diese ÜBERGEBEN ODER NICHT!
Siehe auch ... BGH, Urteil vom 24.07.2008 - VII ZR 55/07 - BauR 2008,1603
Sowie Dr. Heinrich Merl in Fallen im privaten Baurecht (seines Zeichens selbst, vorsitzender Richter am OLG a.D. / und der sollte es doch wissen), Seite 17, Randnummer 8
Ergänzend: Die VOB als Vertragsgrundlage zu vereinbaren erfolgt, in dem die VOB/B vereinbart wird. Die VOB/B verweist jedoch auf VOB/C. Auch aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich die VOB zu vereinbaren, weil eben gerade die VOB/C wiederum sodann auch übergeben hätte werden müssen.
Auch dazu gibt es bereits Urteile.
Siehe hierzu auch ... ,
Dr. Alexander Boisseree, Dr. Bastian Fuchs, LL. M., Prof. Dr. Klaus Englert, Peter Hugger, Dr. Petra Lenz-Voß und Michael Maurer zumindest, sehen dies (auf Seite 130, Randnummer 13) so. So auch Beck'scher VOB Kommentar, Teil C, Motzke Syst IVA Rn 105 und Vogel Syst V Rn 17 sowie Kuffer Syst VII Rn 17; Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag Bd 1,4. Auflage Rn 146: Grauvogel, Jahrbuch Baurecht 1998 S. 315,331. Sehen Sie hierzu auch OLG Hamm Urt v. 18.12.2003 - 17 U 80/03 = BauR 2001,721 (Ls.) = NZBau 2004,332; BGH Urt. vom 09.11.1989 - VII ZR 16/89; Urt. v. 26.06.2003 - VII ZR 281/02 = BauR 2003,1559 = NJW - RR 2003,1431 = NZBau 2003,560.
sowie ...
Rainer Franz/Klaus Englert, VOB/C Kommentar, Seite 10,2. Abschnitt.
Die vermeintliche Richtigstellung des Herrn Peters kann nicht das hergeben was die Überschrift verspricht. Befragen Sie Ihren Anwalt.
Diese Debatte darüber - ob die VOB mit Verbrauchern noch vereinbart werden kann - ist auch schon des Öfteren - dies auch mit Anwaltsbeteiligung - hier in diesem Forum geführt worden. Auch dort kann das Gleiche nachgelesen werden.
Schauen Sie doch einmal hier Herr Peters.Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
BGH Urteil
BGH Urteil -
VOB-Verträge: Inhaltskontrolle und BGB-Ersatzregelungen
Aber aber Herr Peters,
Sagt nichts anderes als das, was ich geschrieben habe: VOB/B ist nicht mehr privilegiert, die einzelnen Paragr. Unterliegen der Inhaltskontrolle und können unwirksam sein. Werden dann durch die Regelungen des BGBAbk. ersetzt. Nach wie vor können aber VOBAbk. Verträge geschlossen werden und sind nicht von vornherein unwirksam. Auch aus dem Link z.B. zu RA Kuschel ergibt sich nichts anderes. Man muss nur lesen und verstehen können. es bringt doch nichts etwas zu vereinbaren um hinterher feststellen zu müssen, dass dies keine Gültigkeit hat.
Die VOB unterliegt nun einmal der Inhaltskontrolle und mittlerweile ist rechtlich klar und bereits festsgestellt, dass nicht nur - sowie Sie es vorgeben und schriftlich hier eingestellt haben - einzelne §§ unwirksam sein können (... können unwirksam sein.), sondern dass einzelne §§ tatsächlich unwirksam sind.
In Kenntnis dessen ist es denn dann so, dass Sie die VOB vereinbaren - und vorausgesetzt Sie sind in Kenntnis dessen, dass es an dem so ist, dass einzelne §§ tatsächlich unwirksam sind - die von vorne herein schon keine Gültigkeit haben.
Und noch einmal Herr Peters, man kann die VOB nicht vereinbaren und alle §§ haben uneingeschränkte Gültigkeit. Geht nicht. Dabei muss ich - in Kenntnis der bereits durch die Gerichte gekippten §§ - bleiben.
Mal ehrlich Herr Peters, es macht doch keinen Sinn etwas zu vereinbaren, von dem man weiß, dass es keine Gültigkeit hat.
Und Sie haben natürlich in einem Punkt Recht, wer lesen kann ist klar im Vorteil. Dies gilt auch für den Teil dessen, was ich hinsichtlich der VOB/C geschrieben habe.
Die VOB/B - ohne Teil C - zu übergeben genügt, entgegen Ihrem Vortrag, ohnehin mithin heute nicht mehr. Dies war lediglich bis 2008 der Fall. Natürlich gilt die vorstehend gemachte Aussage nur in dem Fall, in dem Fall alle §§ uneingeschränkte Rechtsgültigkeit haben soll (t) en.
Auch Sie Herr Peters, sollten lesen und verstehen können. Denn so wie ich bereits in meinem Eingangsbeitrag geschrieben und beschrieben hatte, dass Sie die VOB mit einem Verbraucher nicht mehr rechtsgültig vereinbaren können, meine ich natürlich, dass alle §§ Gültigkeit haben sollen.
Hier noch einmal mein Eingangsbeitrag, zumindest teilweise
... Oder anders gesagt, vereinbaren schon, allerdings nicht rechtsgültig.
Wenn ich von rechtsgültig rede, dann möchte ich doch nicht, dass bereits von vorne herein und auch nicht hinterher irgendwelche einzelne §§ falsch sind rechtsgültig vereinbart werden zu können.
Nun stellen Sie selbst anheim, dass einzelne §§ ungültig sein können, sodann Sie vereinbart wurden. Auch diese Ihre Aussage ist bereits falsch, denn die einzelnen §§ können nicht nur falsch sein, sondern sind bereits falsch.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
VOB-Recht: Zusammenfassung zur Gültigkeit
Um es auf den Punkt zu bringen:
Um es auf den Punkt zu bringen: -
VOB-Vereinbarung: Rechtsgültigkeit und Verbraucherschutz
Doch Herr Peters, die Aussage trifft sehr wohl zu!
Ihre Aussage "VOB Verträge kann man seit 2008 mit Privat nicht vereinbaren" trifft nicht zu. Zumindest dann, wenn Sie meinen Beitrag komplett lesen würden und den Kontext
... Oder anders gesagt, vereinbaren schon, allerdings nicht rechtsgültig
dazu auch verstanden hätten.
Ich bleibe dabei Herr Peters. Sie und auch ich oder auch sonst wer, kann mit einem Verbraucher die VOBAbk. nicht mehr vereinbaren. Natürlich auch hier nur wiederum mit dem Zusatz, zumindest dann nicht, wenn es rechtsgültig geschehen soll und die §§ alle in Gänze und allumfänglich eine uneingeschränkte Rechtsgültigkeit haben sollen und keiner Derer bei einer inhaltskontrolle heraus fliegen soll.
Man kann natürlich grundsätzlich so ziemlich fast alles vereinbaren, obs gilt und/bzw. Gültigkeit hat ist die andere Frage.
Eine VOB die Sie mit einem einfachen Verbraucher vereinbaren, hat keine Gültigkeit. Eine VOB/B besteht aus einer bestimmten Anzahl an §§ und wenn nur ein einziger heraus fliegt, dann ist nun halt einmal die VOB halt eben nicht vereinbart.
Es fliegen im Übrigen alle §§ raus die für den Verbraucher nachteilig sind.
Noch einmal Herr Peters, befragen Sie Ihren Anwalt, dass am besten schriftlich und stellen Sie die Antwort Ihres Anwaltes hier ein. Ich bin der festen Überzeugung, dass Sie uns dann hier dieses hin und her geklicker, wegen Dingen, die klar sind, jedoch vielleicht lediglich noch nicht bis zu Ihnen Vorgedrungen sind, ersparen würden.
Außerdem hat Herr Ibold auch einen nützlichen Beitrag hierzu geleistet. Auch Prof. Motzke vertritt diese Auffassung das es nicht heißen kann Mängelhaftung (was Herr Ibold mit Gewährleistung bezeichnet hat, so wie es der Fragesteller angegeben hat) 5 Jahre nach BGBAbk..
Dann muss es heißen 4 Jahre + 1 Jahr = 5 Jahre, wenn die Verlängerung der Mängelhaftung greifen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Herr reinartz,
-
VOB-Wirksamkeit: Voraussetzungen für private Bauherren
Ja ja Herr Ibold,Moin,
... Sie irren.
Die VOBAbk. kann, wenn auch nur unter sehr speziellen Voraussetzungen, nach wie vor mit privaten Bauherren rechtswirksam vereinbart werden. Eine dieser Voraussetzungen ist nicht nur die Übergabe, sondern es muss eine vollumfängliche Aufklärung des Verbrauchers einhergehen, die die Nachteile beschreibt. Weiter muss der private Verbraucher bestätigen, dass er nicht nur aufgeklärt wurde, sondern dass er die ganze Geschichte auch verstanden hat.
Was gar nicht geht, ist das Rosinenpicken einzelner §§.
MfG
Stefan Ibold auch das hatten wir schon.
Klar, wenn der Verbraucher in Kenntnis dessen ist, was vereinbart werden soll und sicher im Umgang damit ist, so wie ein Kaufmann auch und die damit zu unterstellende Kaufmannseigenschaft im Umgang mit der VOB vorhanden ist, dann geht es natürlich. Auch dann geht es, wenn der Verbraucher der Verwender der VOB ist.
Aber auch das hatte ich schon bereits mehrfach beschrieben Herr Ibold.
Dennoch würde ich den Jenigen sehr gerne sehen, der das schafft, einen Verbraucher vollumfänglich im Umgang mit der VOB fit zu machen. Wie viele Wochen wollen Sie denn mit dem Verbraucher Seminare veranstalten. Also bei mir und ich vermute mal bei Ihnen sicher auch nicht, ging das ja auch nicht an einem Abend in zwei Stunden, oder Herr Ibold?
Ohne Anwalt, Rechtsbeistand etc. kann ein Aufklären des Nichtfachkundigen im Umgang mit der VOB wohl kaum erfolgreich erfolgen.
Hier auch noch einmal ein Link der Architektenkammer in dem es noch einmal ein wenig besser beschrieben ist.Um das zu erreichen Herr Ibold, was Sie hier ansprechen, dazu brauchen Sie ggf. Tage a 8 Stunden für den normal verständlichen Auftraggeber.
Ein übergeben, so wie von Herrn Peters beschrieben reicht allerdings nicht, dabei bleibt es in jedem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
VOB-Anwendung: Einzug als Inbenutzungnahme – Anwaltsrat
Um noch einmal auf das Problem des Fragestellers zurück zu kommen
Was hier scheinbar immer wieder in den Hintergrund geschoben werden soll. Befragen Sie Ihren Anwalt. Der wird Ihnen wohl sicherlich sagen, dass der Einzug schon als Inbenutzungnahme zu werten ist.
Dies sodann sicher auch in 6 Tagen, wenn denn dann die VOBAbk. rechtsgültig vereinbart worden ist, was ich allerdings zu bezweifeln vermag, wenn denn dann der Fragesteller nicht durch einen sachkundigen vertreten worden ist oder der Fragesteller nicht selbst Kaufmann ist und Ihm die Kenntnis im Umgsang und mit der Anwendung der VOB unterstellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
wieder nicht völlig richtig
-
das würde heißen,
das würde heißen, -
H. Reinartz
H. Reinartz -
VOB-Abnahme: Ausdrückliche Erklärung erforderlich!
Herr Peters,
Sehr geehrter Herr Reinartz,auch die letzten Aussagen sind nicht ganz richtig.
Grundsätzlich muss der Besteller die Abnahme ausdrücklich erklären. Wobei sich hier schon die Frage stellt, was vertraglich wirksam vereinbart wurde, so z.B. förmliche Abnahme mit realer Begehung und Protokoll etc.. Die Abnahme durch konkludentes Handeln (stillschweigende Abnahme) würde nach BGBAbk. dann eintreten, wenn der Besteller den Gegenstand in seine geplante Nutzung überführt. Und da stellt sich die Frage, ob die "Einlagerung von Möbeln" bereits diesen Umstand beschreibt. Zuletzt bleibt noch die fiktive Abnahme, wobei der Besteller trotz Aufforderung durch den AN, eine förmliche Abnahme durchzuführen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht nachkommt/nachgekommen ist.
Deer Fragesteller wird also nicht umhinkommen, einen Juristen mit der Überprüfung der juristischen Wirksamkeit der Vereinbarungen zu beauftragen. Pauschalierungen, wie Sie diese gern vortragen, Herr Reinartz, helfen dem Fragesteller nicht wirklich weiter. Oftmals ist die Gegenseite, hier der AN, juristisch besser aufgestellt.
MfG
Stefan Ibold dass jeder Hausbauer mit dem Einzug alle Mängel akzeptiert und irgendwann muss jeder Hausbauer einziehen, da er ja meistens seine Wohnung schon gekündigt hat. Oder man muss alle Mängel davor mitteilen. Zählt Möbel einstellen schon als Einzug? da ich den Eindruck habe, dass Sie einfach nicht verstehen wollen, hier mal zusammengefasst:
1.) Alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach ABGAbk. Gesetz. Einzelne AGB Bestimmungen konnten/können unwirksam sein. Deshalb werden vereinbarte AGB's aber nicht insgesamt unwirksam, sondern es werden die betreffenden Bestimmungen durch die Regelungen des BGB ersetzt.
2.) Das oben geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk./B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern VOB/B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen.
3.) Seit Urteil aus 2008 kann die VOB/B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen unterliegen jedoch der Inhaltskotrolle/den Folgen wie unter 1) beschrieben.
4.) Die VOB/B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern vereinbart wird.
Ihre Auffassung "kann nicht mehr mit Privat vereinbart werden" ist ebenso falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOB/B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht mehr gültig ist. nun noch einmal ganz sachlich.
Da ich den Eindruck habe, dass Sie einfach nicht verstehen wollen, hier mal zusammengefasst:
Sie schrieben ...
1.) Alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach ABG Gesetz. Einzelne AGB Bestimmungen konnten/können unwirksam sein. Deshalb werden vereinbarte AGB's aber nicht insgesamt unwirksam, sondern es werden die betreffenden Bestimmungen durch die Regelungen des BGBA ersetzt.
Dies was Sie vorstehend geschrieben haben, bedeutet, die vereinbarte Klausel, sodann Sie denn dann ungültig wird oder geworden ist - worüber es mittlerweile schon urteile gibt, dass bestimmte Klauseln der VOB mit Verbrauchern vereinbart keine Gültigkeit haben oder mehr haben können - gilt nicht mehr. Dies bedeutet weiterhin, dass Sie diese dann nicht vereinbaren können. Klar, die Klausel fliegt dann heraus und wird durch eine andere ersetzt, was in meinen Augen ja auch unstrittig ist, dennoch gilt die vereinbarte Klausel denn dann nicht mehr, was wiederum bedeutet, dass dies was ich gesagt, behauotet und beschrieben habe, dass man diese denn dann halt nicht vereinbaren kann.
2.) Das oben geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBA/B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern VOB/B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen.
Stimmt, da habe ich auch nichts anderes behauptet, deswegen völlig irrelevant ob Sie dies hier nochmals schriftlich einstellen.
3.) Seit Urteil aus 2008 kann die VOB/B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen unterliegen jedoch der Inhaltskotrolle/den Folgen wie unter 1) beschrieben.
Stimmt, was allerdings zur Folge hat, das bestimmte Klauseln heraus fliegen und oder - um Ihren Wortschatz aufzufassen ggf. auch - durch andere ersetzt werden, was wiederum bedeutet, das ich Recht habe und Sie oder auch ich oder sonst wer die VOB mit Verbraucher nicht mehr - und die Betonung lag auf rechtsgültig und dies schon in meinem ersten Beitrag - vereinbaren können. Und nichts anderes habe ich geschrieben. Es ist nicht mehr möglich die VOB mit einem "nur" Verbraucher zu vereinbaren, ohne dass sich an den Klauseln etwas ändern. Dabei bleibt es Herr Peters. Sogern Sie dies auch anders hätten oder gerne anders sehen würden.
Nebenbei bemerkt, auch ich würde lieber die VOB vereinbaren. Natürlich nur rechtsgültig - und ohne spätere Änderungen durch ein Gericht - vereinbaren, sonst bringt es ja nicht den gewünschten Erfolg.
4.) Die VOB/B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern vereinbart wird.
Stimmt, auch das habe ich mehrfach geschrieben, beschrieben und erläutert. Unternehmern wird die Kaufmannseigenschaft unterstellt.
Ihre Auffassung "kann nicht mehr mit Privat vereinbart werden" ist ebenso falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOB/B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht mehr gültig ist.
Stimmt nicht Herr Peters. Die VOB besteht nun einmal aus 18 §§. Und wenn Sie nur einen derer heraus nehmen ist die VOB in der Urform nicht mehr vereinbart. Auch dann wenn dies bei Gericht passiert, das einer der §§ heraus genommen wird. Die VOB ist ja dann als ganzes nicht mehr Gültig, weil einer der §§ fehlt, sodann er denn dann heraus genommen worden ist. Sie können dann nämlich nicht mehr behaupten, dass die VOB als Vertragsgrundlage als vereinbart gilt, sondern höchsten noch behaupten, dass Teile der VOB als Vertragsgrundlage als vereinbart gelten, sodann einer der §§ heraus genommen oder auch nur ersetzt worden ist. Insodern ist die VOB als ganzes denn dann auch nicht mehr vereinbart Herr Peters, sondern nur noch teilweise. Was an dieser meiner Aussage falsch sein soll, sehe ich nicht. Ihre Aussage ist nämlich dann falsch sodann ein §§ heraus genommen worden ist, weil dann die VOB nicht mehr in Gänze und ausnahmslos, sondern nur teilweise noch vereinbart worden ist, sodann einer der §§ ersetzt oder heraus genommen worden ist.
Im Übrigen Herr Peters habe ich zu keiner Zeit davon etwas geschrieben, dass bei z.B. einem heraus genommenen §§ alle anderen keine Gültigkeit mehr hätten. Das habe ich zu keiner Zeit geschrieben oder behauptet. Wie Sie nun wiederum darauf kommen oder diesen falschen Rückschluss gezogen haben oder ziehen konnten, entzieht sich meiner Kenntnis.
Mit freundlichem Gruß
Markus Reinartz -
VOB-Diskussion: Klarstellung zur Gültigkeit
Sie haben sehr wohl geschrieben, dass, ...
Sie haben sehr wohl geschrieben, dass, ... -
VOB-Gültigkeit: Einzelne Paragraphen und Gesamtvertrag
@ Ibold
Sie haben sehr wohl geschrieben, dass, wenn ein einziger Paragr. Herausfliegt alle anderen keine Gültigkeit haben. Lesen Sie in Ihrem Beitrag Nr. 10 vom 16.8. : " ..., , , gilt die VOBAbk. als nicht vereinbart.Übrigens: Viel geschwurbelter Text macht Ihre Aussagen nicht wahrer.
Für mich ist der Fall erledigt, Ihre ellenlangen Texte tue ich mir nicht mehr an. auch die letzten Aussagen sind nicht ganz richtig.
Doch, die ist richtig, vorausgesetzt, die VOB wäre rechtsgülltig vereinbart. Und nur zur Klarstellung, nicht so vereinbart dass ggf. noch §§ heraus fliegen, sondern die alle Gültigkeit haben und die auch dauerhaft behalten. Wir waren nämlich, bzw. der Fragesteller war nämlich mit seiner Angabe bei den Regelungen entsprechend einem VOB Vertrag.
Grundsätzlich muss der Besteller die Abnahme ausdrücklich erklären. Wobei sich hier schon die Frage stellt, was vertraglich wirksam vereinbart wurde, so z.B. förmliche Abnahme mit realer Begehung und Protokoll etc.. Die Abnahme durch konkludentes Handeln (stillschweigende Abnahme) würde nach BGBA dann eintreten, wenn der Besteller den Gegenstand in seine geplante Nutzung überführt. Und da stellt sich die Frage, ob die "Einlagerung von Möbeln" bereits diesen Umstand beschreibt. Zuletzt bleibt noch die fiktive Abnahme, wobei der Besteller trotz Aufforderung durch den AN, eine förmliche Abnahme durchzuführen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht nachkommt/nachgekommen ist.
Herr Ibold, vereinbart war die VOB und so lange hier nichts anderes vom Fragesteller eingestellt wird, wird Sie dies auch bleiben. Für die Beantwortung der Frage kann man nur von dem ausgehen, was bekannt ist und was man weiß und das ist die Vertragsgrundlage VOB. Auf die Nebenerscheinungen, wie Ungültigkeit einzelner §§ und in welchen Fällen das der Fall ist, haben wir doch nun hier auch schon wieder ausreichend hingewiesen. Und nach der VOB gibt es in Untätigkeit keine Verpflichtung zur Abnahme. Schauen Sie in den §§ 12, der Ihnen doch sicher bekannt ist. Wenn niemand etwas tut oder unternimmt oder verlangt, außer der Inbenutzungnahme (die am besten und was darunter fällt mit einem Anwalt besprochen wird), dann gilt die 6 Tages Frist.
Deer Fragesteller wird also nicht umhinkommen, einen Juristen mit der Überprüfung der juristischen Wirksamkeit der Vereinbarungen zu beauftragen. Pauschalierungen, wie Sie diese gern vortragen, Herr Reinartz, helfen dem Fragesteller nicht wirklich weiter. Oftmals ist die Gegenseite, hier der AN, juristisch besser aufgestellt.
Da war keine Pauschalisierung Herr Ibold. Es war nur der Hinweis, dass die VOB mitunter als nicht vereinbart gilt. Wenn ich mich hier vielleicht missverständlich ausgedrückt haben sollte, was nicht so ist, weil ich schon im ersten Beitrag auf die Rechtsgültigkeit der VOB Vereinbarung hingewiesen hatte, dann sorry dafür. Wenn ich schreibe rechtsgültig, dann meine ich auch nicht nur rechtsgültig etwas zu vereinbaren, was später bei Gericht gekicppt werden kann, sondern eben genau und gerade das zu vereinbaren bzw. so zu vereinbaren, das es gültig ist und eben gerade nicht mehr gekippt und ersetzt werden kann und genau darauf habe ich schon im ersten meiner Beiträge hingewiesen. Rechtsgültig sollte es sein, UND DAS ALLES UND ALLUMFÄNGLICH. Und schlussendlich hatte ich nur darauf aufmerksam gemacht, dies genau zu prüfen bzw. am besten zuerst prüfen zu sollen, mehr und weiter nichts Herr Ibold.
MfG
Markus Reinartz
PS. Ich habe noch einmal nachgeschaut Herr Ibold. Der Fragesteller schrieb.
Es gelten die Bestimmungen der VOBA (Teil B par 10,12, 13). Gewährleistung nach BGBAbk.
Man kann es sicher vielleicht doch so und auch so verstehen.
Vielleicht ist hier noch einmal der Fragesteller gefordert uns zu beantworten ob die VOB in Gänze vereinbart worden ist.
Allerdings hatte ich das auch schon beantwortet bzw. auch schon darauf hingewiesen Herr Ibold, dass Ihr Eingangsbeitrag zum Thema Mängelhaftung (Gewährleistung) wohl richtig ist und damit ohnehin die VOB (natürlich Herr Peters, zumindest teilweise ist hier gemeint und ggf. auch nur durch ersetzen mit irgendwas) gekippt worden ist oder sicherlich gekippt werden wird, wenn es bei Gericht ausgetragen werden würde, sodass sich die Frage nach der Vereinbarung der VOB als ganzes ohnehin nicht mehr stellt. -
VOB-Mängel: Akzeptanz durch Einzug? Achtung!
Mängel akzeptieren bei Einzug!
... Das würde heißen oder bedeuten, dass jeder Hausbauer mit dem Einzug alle Mängel akzeptiert und irgendwann muss jeder Hausbauer einziehen, da er ja meistens seine Wohnung schon gekündigt hat. Oder man muss alle Mängel davor mitteilen. Zählt Möbel einstellen schon als Einzug?
Nein, eben gerade genau dies, heißt dies eben nicht, um Ihnen diese Frage auch zu beantworten, wer auch immer diese gestellt haben mag.
denn ...
Abnahme § 12 der VOBAbk. (besagt)
(5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen
Somit müssen Sie sicherlich nur - entsprechend dem 3. Satz Ihre Vorbehalte erklären (was Sie allerdings mit Ihrem Anwalt klären sollten), dies natürlich auch eben und gerade nur dann, wenn dass Lagern von Möbeln als Einzug gelten würde, was Sie bestenfalls mit Ihrem Anwalt besprechen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
VOB-Gültigkeit: Auswirkungen von Änderungen und Wegfall
@ Herr Peters
Ja, ich habe das geschrieben und das stimmt ja auch, was ich geschrieben habe.
Die VOBAbk. gilt dann nicht mehr als vereinbart.
Richtig ist weiter
Nur noch die bestehen bleibenden Restteile der VOB, nämlich die an denen nichts geändert und/oder ersetzt wird, haben dann ggf. noch Gültigkeit.
Ist denn das so schwer Herr Peters.
In dem Fall, wo nur einer der §§ weg fällt oder auch nur schon ersetzt wird, können Sie nicht mehr behaupten, dass die VOB vereinbart ist oder sei, weil es ja nach der Änderung (dem Ersetzen oder dem Wegfall von §§) nicht mehr stimmt.
Sie können dann allenfalls höchstens nur noch behaupten, dass die VOB teilweise vereinbart ist, keinesfalls aber die VOB, und etwas anderes habe ich nicht geschrieben Herr Peters.
Na und wenn Sie nach dem Wegfall oder dem Ersetzen von §§ der VOB nicht mehr einfach nur behaupten können, dass die VOB vereinbart sei, na dann ist Sie es wohl auch nicht, oder? (nach dem Ersetzen oder dem Wegfall zumindest nicht komplett, sondern nur teilweise)
Weil ..., , ändert sich ein § oder wird er auch ersetzt, hat der ganze Rest - der verbleibt und nicht geändert oder ersetzt wird - mit der VOB (die 18 §§ aus der die VOB besteht) nichts mehr zu tun (weil Sie nun zumindest teilweise durch die ersetzten anders lauten). Fazit, die VOB ist somit nicht mehr (unverändert) vereinbart Herr Peters.
Ich weiß, ist Kleinkariert von mir, stimmt aber sodann trotzdem oder gerade eben drum (weil §§ fehlen oder ersetzt wurden) Herr Peters.
Haben Sie es denn nun dann vielleicht jetzt verstanden, was ich gesagt habe und geschrieben habe.
Richtig zu lesen und riochtig zu verstehen Herr Peters, war eigentlich ein Tipp von Ihnen selbst, den Sie bitte auch selbst beherzigen sollten, dann ersparen Sie uns hier weitere ergänzende Erläuterungen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).VOB einfach erklärt: Gültigkeit und Anwendung im Baurecht
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Verträgen mit privaten Bauherren seit 2008. Es wird geklärt, dass die VOB weiterhin vereinbart werden kann, aber einer Inhaltskontrolle nach BGBAbk. unterliegt. Die Abnahme durch Einzug und die Bedeutung von Mängelanzeigen werden ebenfalls thematisiert. Zudem wird die Auswirkung von Änderungen einzelner Paragraphen auf die Gültigkeit des Gesamtvertrags diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die VOB bei Verträgen mit Verbrauchern einer Inhaltskontrolle unterliegt, wie im Beitrag VOB-Gültigkeit: Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen erläutert. Dies bedeutet, dass einzelne Regelungen unwirksam sein können und durch BGB-Bestimmungen ersetzt werden.
✅ Zusatzinfo: Eine rechtswirksame Vereinbarung der VOB mit privaten Bauherren erfordert eine umfassende Aufklärung über die Nachteile, wie im Beitrag VOB-Wirksamkeit: Voraussetzungen für private Bauherren hervorgehoben wird. Die bloße Übergabe der VOBAbk. reicht nicht aus.
🔴 Wichtiger Hinweis: Ein Einzug bedeutet nicht automatisch die Akzeptanz aller Mängel. Der Beitrag VOB-Mängel: Akzeptanz durch Einzug? Achtung! warnt davor, Mängel ungeprüft zu akzeptieren, da dies weitreichende Folgen haben kann.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um die Wirksamkeit der VOB-Vereinbarung in Ihrem individuellen Fall zu prüfen. Beachten Sie die Hinweise zur Abnahme im Beitrag VOB-Abnahme: Ausdrückliche Erklärung erforderlich!.
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