Vertragsstrafe nach VOB: Wann tritt sie in Kraft & wie wird sie geltend gemacht?
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Vertragsstrafe nach VOB: Wann tritt sie in Kraft & wie wird sie geltend gemacht?
Was zählt denn als Mahnung um den AN in Verzug zu bringen? Muss das genau ausformuliert sein "Mahnung etc. etc. " Oder reicht es aus (wie in unserem Fall mitzuteilen, dass er bereits seit soundso viel Tagen in Verzug ist und noch immer nicht alle arbeiten erledigt sind). Weiterhin haben wir immer wieder die Erledigung der Arbeiten angemahnt, teilweise sogar mit Frist die ergebnislos verstrichen war. Zählt das schon als Mahnung, oder muss da konkret dass Wort Mahnung drin vorkommen? Und, muss ich in dieser Mahnung bereits konkret erklären, dass ich die Vertragsstrafe geltend machen werde? Wir haben zum damaligen Zeitpunkt nämlich geschrieben, dass wir uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe vom weiteren Verlauf der Gewerke vorbehalten. Reicht das schon als Mahnung?
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Um die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe nach VOBAbk. (Vertragsbedingungen für Bauleistungen) zu beurteilen, sind mehrere Faktoren entscheidend. Da der Vertrag im August 2001 geschlossen wurde, gilt das alte Schuldrecht.
Wesentliche Punkte sind:
- Wirksame Vereinbarung: Die Vertragsstrafe muss klar und eindeutig im VOB-Vertrag vereinbart sein (max. 10%, 0,1% pro Werktag).
- Fristsetzung: Eine angemessene Frist zur Erledigung der Arbeiten muss gesetzt worden sein (hier: 5 Monate nach Baubeginn).
- Verzug: Der Auftragnehmer muss sich im Verzug befinden. Verzug tritt ein, wenn die Leistung nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht wurde und der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Mahnung: Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich, um den Verzug zu begründen, es sei denn, es liegt ein Fall vor, in dem eine Mahnung entbehrlich ist (z.B. wenn ein fester Fertigstellungstermin vereinbart wurde).
- Geltendmachung: Die Vertragsstrafe muss bei der Abnahme oder unverzüglich danach geltend gemacht werden. Andernfalls kann der Anspruch verwirken.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind und lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt für Baurecht beraten, um die Geltendmachung der Vertragsstrafe rechtssicher durchzuführen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB ist ein Regelwerk für Bauverträge, das in Deutschland weit verbreitet ist. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Verfahrensordnung), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen). Die VOB/B regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, BGBAbk.. - Vertragsstrafe
- Eine Vertragsstrafe ist eine im Voraus vereinbarte Geldsumme, die der Schuldner (z.B. der Auftragnehmer) an den Gläubiger (z.B. den Auftraggeber) zahlen muss, wenn er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Sie dient als Druckmittel, um die Vertragserfüllung sicherzustellen.
Verwandte Begriffe: Konventionalstrafe, Pönale, Schadensersatz. - Verzug
- Verzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht erbringt, obwohl er gemahnt wurde (oder die Mahnung entbehrlich ist) und er die Verzögerung zu vertreten hat. Im Baurecht bedeutet dies, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbringt.
Verwandte Begriffe: Leistungsstörung, Schuldnerverzug, Mahnung. - Mahnung
- Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen. Sie ist in der Regel erforderlich, um den Verzug des Schuldners zu begründen.
Verwandte Begriffe: Inverzugsetzung, Zahlungsaufforderung, Fristsetzung. - Abnahme
- Die Abnahme ist die Entgegennahme des Werkes durch den Auftraggeber nach dessen Fertigstellung. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht auf den Auftraggeber über.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Werkabnahme, Übergabe. - Geltendmachung
- Die Geltendmachung ist die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, dass er einen bestimmten Anspruch (z.B. auf Zahlung einer Vertragsstrafe) durchsetzen will. Die Geltendmachung muss in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, um den Anspruch nicht zu verlieren.
Verwandte Begriffe: Anspruchsdurchsetzung, Rechtsverfolgung, Verjährung. - Schuldrecht
- Das Schuldrecht ist ein Teil des Zivilrechts, das die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner regelt. Es umfasst unter anderem die Entstehung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen.
Verwandte Begriffe: Vertragsrecht, BGB, Leistungsstörung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Vertragsstrafe im VOB-Vertrag?
Eine Vertragsstrafe ist eine im Voraus vereinbarte Geldsumme, die der Auftragnehmer an den Auftraggeber zahlen muss, wenn er seine vertraglichen Pflichten (z.B. die Einhaltung einer Fertigstellungsfrist) nicht erfüllt. Sie dient als Druckmittel, um die termingerechte Ausführung der Bauleistungen sicherzustellen. - Wann tritt Verzug ein?
Verzug tritt ein, wenn der Auftragnehmer die Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbringt, er gemahnt wurde (oder die Mahnung entbehrlich ist) und er die Verzögerung zu vertreten hat. Das bedeutet, dass er die Gründe für die Verzögerung selbst zu verantworten haben muss. - Ist eine Mahnung immer erforderlich, um Verzug zu begründen?
Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich, um den Verzug zu begründen. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. wenn ein fester Fertigstellungstermin vereinbart wurde oder wenn der Auftragnehmer die Leistung endgültig verweigert. In diesen Fällen kann die Mahnung entbehrlich sein. - Wie wird eine Vertragsstrafe geltend gemacht?
Die Vertragsstrafe muss bei der Abnahme oder unverzüglich danach geltend gemacht werden. Dies sollte schriftlich erfolgen, um den Anspruch zu dokumentieren. Andernfalls kann der Anspruch auf die Vertragsstrafe verwirken. - Was bedeutet "unverzüglich" im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe?
"Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Geltendmachung sollte also so schnell wie möglich nach der Abnahme erfolgen, nachdem der Auftraggeber Kenntnis von den Umständen hat, die den Anspruch auf die Vertragsstrafe begründen. - Kann die Höhe der Vertragsstrafe reduziert werden?
Ja, unter Umständen kann die Höhe der Vertragsstrafe reduziert werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und hängt von den konkreten Umständen des Falles ab. - Was passiert, wenn die Abnahme verweigert wird?
Wenn die Abnahme verweigert wird, weil Mängel vorliegen, kann dies Auswirkungen auf den Beginn des Verzugs und die Geltendmachung der Vertragsstrafe haben. Es ist wichtig, die Gründe für die Verweigerung der Abnahme zu dokumentieren und ggf. rechtlichen Rat einzuholen. - Gilt das neue oder alte Schuldrecht?
Da der Vertrag im August 2001 geschlossen wurde, gilt das alte Schuldrecht.
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Baurecht: Anwalt einschalten bei VOB-Vertragsstrafe!
zum Anwalt!
wenn ich das recht tippe steckt da der altbekannte lotse dahinter 🙂
trotzdem -- zum Anwalt und nichts anderes als zum Anwalt! nirgends wird Eigenleistung teuerer als bei solchen dilettierenden selbsthelfern --- gehen sie zum Anwalt, auf dem direktesten weg! -
Vertragsstrafe: Formulierung für Abnahmeprotokoll entscheidend
Da waren
wir doch schon. Morgen ist Abnahme. Mich juckt es gerade nur wie das ganze formuliert sein soll ... -
VOB-Vertragsstrafe: Anwaltliche Beratung zu Fristsetzung
und was sagt der Anwalt?
sie haben einen Anwalt und brauchen jetzt noch pippifax wie siehe oben? ich fasse das nicht! üblicherweise sind Termine soviel Wert wie die verbindlichen Zwischentermine. danach hat sich doch längst abgezeichnet dass ein Verzug rauskommt. dann müssen sie einen angemessenen nachtermin setzen, und dann läuft die Verzugsstrafe!
aber das weiß ihr von ihnen bezahlter Anwalt sicherlich viel qualifierter ... -
Baurecht: Individuelle Vertragsprüfung statt Allgemeinaussagen
Sie haben einen Anwalt
der sich (hoffentlich) in der Materie auskennt.
Ihr Vertrag ist ungesehen länger, als Ihre Frage.
Allgemeine Statements nützen Ihnen nichts.
Spezielle Antworten erfordern spezielle Kenntnisse und wären, wenn hier darauf eingegangen würde, unerlaubte Rechtsberatung.
sorry. -
VOB-Vertragsstrafe: Form der In-Verzug-Setzung prüfen!
Blabla
1) Wenn Sie nichts fundiertes zu Antworten haben schweigen Sie doch einfach zur Sache!2) Haben Sie mal auf die Uhr geschaut, wann ich die Frage gestellt habe? Richtig, da war meine Anwältin nicht mehr erreichbar. Abnahmetermin ist morgen 0830 Uhr. Da ist meine Anwältin auch noch nicht erreichbar.
3) Noch einmal die Frage ganz vereinfacht: Muss das in Verzug setzen einer bestimmten Form folgen oder reicht es aus, wenn ich unter Hinweis auf die verspätete Leistung einfach die Inanspruchnahme der Vertragsstrafe androhe?
4) Bitte keine Rechtsberatung, sondern lieber einen Quellenverweis.
5) Herr Blücher, Nachtermin? Was für eine gequirlte Sch ...
Wenn ein Fertigstellungstermin vereinbart wurde und ebenso eine Vertragsstrafe bei Überschreitung desselben dann wird die Vertragsstrafe fällig nachdem der Schuldner in Verzug gesetzt wurde (Mahnung). Da brauche ich keinen Nachtermin. -
VOB-Abnahme: Vertragsstrafe im Protokoll vorbehalten!
Vertragsstrafe vorbehalten
Hallo,
behalten Sie sich im Abnahmeprotokoll die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor. Damit machen Sie nichts verkehrt.
Ob Sie berechtigt sind eine Vertragsstrafe zu ziehen oder nicht, kann nur Ihre Anwältin anhand der Unterlagen beurteilen.
Durch Ihre Mahnschreiben haben Sie vielleicht sogar die Ausführungsfristen verlängert. (Nur eine Meinung. KEINE Rechtsberatung!)
Mit freundlichen Grüßen -
Fristverlängerung durch Mahnung? Ein VOB-Beispiel
Huch!
Ausführungsfrist verängert? Das ist mir neu! Wieso? Wie kann es denn sein, wenn ich auf die Fristeinhaltung bestehe, dass sich dadurch die Frist verlängert? Beispiele? -
Forum-Diskussion: Bitte um respektvollen Umgangston
OT
@ DA ... ALSO ehrlich ich habe ja für vieles Verständnis ABER ganz ehrlich gesagt gefällt mir der TON nicht den sie seit dem Beitrag 5 einschlagen ☹ -
Abnahme-Stress: Entschuldigung für gereizten Ton
Bin was gereizt
morgen ist halt Abnahme das wird kein Zuckerschlecken. Sorry. -
Fristsetzung: Laienmeinung zur Verzugsbeginn bei VOB
Laienmeinung zu Fristverlängerung
Wenn Montag Fertigstellungstermin ist und Sie als Nachfrist Mittwoch setzen ist er evtl. erst ab Mittwoch in Verzug und nicht seit Montag ...
Wie geschrieben: Laienmeinung ... -
Abnahme-Stress: Entschuldigung für gereizten Ton
Bin was gereizt
morgen ist halt Abnahme das wird kein Zuckerschlecken. Sorry. -
VOB-Abnahme: Termin bei unklarer Rechtslage absagen!
mit etwas restvernunft!
sagen sie den abnahmetermin einfach ab! Grund: juristische Klärung! sind sie ein umstandkrämer! (Entschuldigung für den Ton Herr Thalhammer!) -
VOB-Vertragsstrafe: Kurzfristige Anwaltsbefragung vermeiden!
gereizt? ...
Blahblah sollte mein Beitrag nicht sein. Er war eher etwas vorsichtig formuliert. Hier nochmal der Klartext:
Sie haben ein Problem, bei dem Sie einen Anwalt zugezogen haben.
Wenn Sie dies genauso kurzfristig getan haben, wie Ihre Frage hier einzustellen, dann haben Sie gehörig geschlafen.
Die paar Brocken, die Sie hier als Infos genannt haben, reichen zu einer exakten Beurteilung nie aus. Eine exakte Beurteilung (auch Teile) ihres Falles wäre nach meiner Auffassung klare unerlaubte Rechtsberatung.
Wenn Sie in der Art, wie Sie sich hier geäußert haben auch mit Ihrem Bauträger umgegeangen sind, wundere ich mich nicht über Differenzen.
Würde jemand behaupten, Sie wären ein "Klugscheißer", würde ich ihm nicht widersprechen 😉
Ich wünsche Ihnen trotzdem beim Abnahmetermin Besonnenheit und einen einvernehmlichen Ausgang. -
VOB-Vertrag: Form der In-Verzug-Setzung – Klärung!
Kann es sein
dass Sie alle selber Bauträger sind? Die Argumentation kommt mir doch sehr bekannt vor ... Die Frage die ich gestellt habe hat nichts mit meinem Vertrag zu tun, egal wie komplex dieser sein mag und welche Kenntnis Sie davon haben sollte die Beantwortung der folgenden Frage doch möglich sein:
Muss das in Verzug setzen einer bestimmten Form folgen? So, einfacher kann ich die Frage nicht formulieren. Jetzt haben Sie halt nur weniger Informationen als bei der Ausgangsfrage. Der Frageinhalt bleibt der gleiche.
Im übrigen, was hat es mit Klugscheißen zu tun, wenn man ein mangelhaftes Bauwerk geliefert bekommen hat? Was hat es mit Klugscheißen zu tun, wenn der Bauträger mit seiner Leistung 4 Monate im Verzug ist?
Und wenn mich jemand veräppeln will und nicht auf meine Frage antwortet dann muss er sich auch mal einen schärferen Ton gefallen lassen und ja, ich bin mit meinem Bauträger noch ganz anders umgegangen, denn wenn mich jemand betrügen will, dann gibt es in der Tat Differenzen.
Aber das ganze ist hier ja eh zum Bauträger-Schutzforum verkommen wenn man sich die Beiträge der letzten Zeit mal ansieht (ach die armen armen BTs und die bösen, bösen Bauherren im Verbund mit den bösen, bösen Gutachtern und RAs). -
Bau-Stress: Nerven bewahren im Bauprozess!
keep cool DA
bei Ihnen liegen die Nerven blank, ich kenn das, soweit war ich bei meinem Bau auch schon (und nicht nur einmal) und leider hinterher auch noch häufig ...
Es sind beileibe nicht alle Bauträger hier und Herr Witzgall schon mal gar nicht.
Wenn Ihr Bauträger Sie dermaßen über's Ohr haut kann ich Ihre Reaktion verstehen - in Ermangelung dieser Kenntnis fallen daher einige Reaktionen etwas anders aus als es vielleicht mit diesem Wissen geschehen wäre ...
Ich denke, trotz aller Aversion Ihrerseits gegen bestimmte Antwortengeber (berechtigt oder nicht) sollten Sie - wenn Sie sich so unsicher sind - den Termin heute absagen und zumindest um 1 oder 2 Tage verschieben, um die richtige Formulierung mit Ihrem Anwalt abzuklären. Denn Ihre Frage ist eindeutig eine Rechtsangelegenheit.
Ich kann Ihnen leider auch nicht genau sagen, wie die richtige Formulierung aussehen soll, denn ich bin auch nur (Ex-) Bauherr. -
Bau-Forum: Unterschiedliche Meinungen, gleicher Rat!
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Abnahmetermin: Verschoben oder bereits abgeschlossen?
Na, verschoben oder schon vorbei?
Da der Termin um 8:30 sein sollte und Sie ja danach schon was geschrieben habe, ist der Abnahmetermin entweder verschoben? oder schon vorbei? ...
Ich bin übrigens kein Bauträger 🙂
Nach meiner Meinung haben Sie doch hier ein paar Hinweise bekommen. Halt nichts richtig konkretes, aber es wurde doch zumindest versucht Ihnen zu helfen. Und dass diejenigen, die das nicht 100 %ig wissen Ihnen raten, jemanden zu konsultieren, der das wissen muss, sagt doch nur, dass die Ihnen keinen falschen Rat geben wollen. Kein Rat ist oft besser, als ein falscher ...
Wenn es halt keiner genau weiß, dann haben Sie halt Pech gehabt. Was glauben Sie, auf wie viele Fragen ich hier nichts gescheites bekommen habe, weil es hier halt keiner genau wusste. Und ich glaube nicht, dass z.B. Blücher Sie Vera ... will, mir hat er nämlich schon oft gut geholfen.
Gruß Roland -
Bauherren-Training: Vor Baubeginn Wissen aneignen!
für was zahlen sie eigentlich!
ihren Bauträger zahlen sie, und bringen tut er nix!
ihren Anwalt zahlen sie und bringen tut er nix,
einen Architekten haben sie gespart - weil der nichts bringt
und jetzt bringt auch das fristgerechte schimpfen in BAU.DE nichts mehr?
dass heute Termin ist wissen sie offensichtlich erst seit gestern 17:02!
manche Bauherren sollten ein training besuchen, bevor sie auf die bauende Menschheit losgelassen werden, Herr DA. ihre texte sind die seltensten in diesem Forum. wären wir hier beim heiteren berufe raten würde ich sagen, dass sie wegen ihrer Unbelehrbarkeit eigentlich berufsmäßiger rechthaber (Lehrer - am besten berufsschule) sein müssten. --- ich weiß der ton, thali! -
Baurecht: Keine Rechtsberatung im Diskussionsforum!
Keine Rechtsberatung
Es ist nun mal Gesetz, dass NUR Rechtsanwälte eine Rechtsberatung machen dürfen. Wenn hier jemand eine detaillierte Auskunft gibt, riskiert er eine Abmahnung wegen eines Verstoßes dagegen (dies ist anscheinend auch schon mal vorgekommen). Dieses Risiko will und darf (siehe auch Nutzungsbedingungen) keiner auf sich nehmen.
Im Übrigen ist eine qualifizierte Beratung eben nur nach Akteneinsicht (z.B. genauer Wortlaut Ihrer Schreiben, Behinderungsanzeigen o.ä. ...) möglich.
Nehmen Sie die gemachten Ratschläge zu Kenntnis, tolerieren Sie Kommentare und Bemerkungen die vion Ihnen nicht gewünscht sind, und versuchen Sie bitte in Zukunft (wenn auch unter Termindruck) höflich zu bleiben. Dies ist ein Diskussionsforum, in dem nicht nur gute Ratschläge gegeben werden, sondern eben auch kritische oder bissige Stimmen zu hören sind.
Ich wünsche Ihnen einen guten Ausgang -
VOB-Vertrag: Inverzugsetzung als Voraussetzung zur Kündigung
Verzug ist Verzug
Das Setzen einer Nachfrist ist keine Vertragsänderung bezüglich vereinbarter Termine, sondern nur die Voraussetzung für die Kündigung. Die richtigen Schritte aus meiner Sicht beim VOBAbk.-Vertrag:- Inverzugsetzung: "ich Stelle fest, dass Sie mit der Ausführung ... in Verzug geraten sind" nebst Hinweis auf Konsequenzen (Schadenersatz, Vertragsstrafe)
- Setzen einer Nachfrist mit gleichzeitiger Kündigungsandrohung (nebst Hinweis dass Verzug und Geltendmachung von Verzugsschäden davon unberührt bleiben, kann nicht schaden)
- Kündigung
Zum Beitrag 5 Seite 1 'Blabla': Also ich brauche immer 5-10 Minuten zum verfassen meiner Beiträge. Wenn Sie um 17:02 abgeschickt haben, haben Sie vor 17:00 mit Schreiben begonnen. Welche Arbeitszeit hat Ihre Anwältin?
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VOB-Abnahme: Vorbehalte zu Mängeln und Vertragsstrafe!
in Ergänzung zu bruno
... und die Abnahme kann erfolgen unter flgenden vorbehalten:
vorbehalte des auftraggebers- Mängelrüge für nicht erkannte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist,
- Behebung der Mängel, die bisher schon schriftlich gerügt und noch nicht einwandfrei beseitigt sind,
- vertragsstrafe (ihre Geltendmachung wird ausdrücklich vorbehalten) ,
- Schadensersatz wegen terminverzug, wegen vertragswidriger Leistung oder vertragswidrigem verhalten,
- Wandlung oder Minderung wegen mangelhafter Leistung,
- Haftung gemäß § 10 VOBAbk. Teil B,
- AbzAbk.üge und Gegenforderungen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
so steht das zumindest in allen bekannten formularen etc.
deswegen verwehre ich mich der einrede einer Rechtsberatung ... -
Rechtsberatung: Erlaubte Grenzen in Diskussionsforen
erlaubte Rechtsberatung
Ich stehe dazu, dass meine Beiträge mitunter rechtsberatend sind. Im RBerG steht dazu: "Ordnungswidrig handelt, wer fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, ... ". Nach BayObLG ist die Besorgung einer Rechtsangelegenheit "jede Tätigkeit, durch die eine fremde Rechtsangelegenheit unmittelbar gefördert wird". Das kann schon der Satz sein 'das steht in § 5 VOBAbk./B'. Erlaubt oder nicht, das muss jeder für sich selbst entscheiden, unten 2 Links, einer pro einer contra. Der Knackpunkt ist das Wörtchen 'geschäftsmäßig'.
Ich halte es mit dem OLG Düsseldorf und mit dem Juristen Prof. Dr. Maximilian Herberger, der schreibt: "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine unerlaubte Rechtsberatung bei Diskussionsbeiträgen in der Regel zu verneinen sein dürfte, weil keine geschäftsmäßige Besorgung im Sinne des Gesetzes vorliegt".
Einer gerichtlichen Klärung wird das wohl nicht zugeführt. Der Jurist, der der gesamten Anwaltschaft einen Bärendienst erweisen möchte, werfe bitte den ersten Stein. -
Missverständnis: Tonfall im Forum nicht gemeint
Nö Hr. Bluecher
ich meinte NICHT ihren Ton (!) ... wie Martin schon sagte "Der Ton macht die Musik" ... eigentlich hätte (wollte) ich aus Erfahrung dazu AUCH was beitragen können ... ABER so ... 😉 -
Bauabwicklung: Zusammenarbeit statt Kleinkrieg!
es ist so schade ...
es ist so schade dass heutzutage ein Handschlag nichts mehr zählt. die für alle Seiten schönsten Auftragsabwicklungen sind die , wo alle! an einem Strang ziehen , auch mal fünfe grade sein lassen und keine kleinscheiße diskutieren müssen. wenn einmal der erste Stein geschmissen ...
schulligung für den tonfall! -
VOB-Vertragsstrafe: Anerkennung macht Verjährung hinfällig!
Klugscheißer und Co ...
1) Abnahme wurde heute verweigert.2) Es wurde Minderung vereinbart (kompletter von uns einbehaltener Betrag)
3) Es wurde die Vertragsstrafe anerkannt. Damit ist das von mir erfragte Verjährungsproblem hinfällig, da nach einschlägiger Rechtsprechung bei Anerkenntnis einer Vertragsstrafe vor der Abnahme (es wurde ja noch keine Abnahme durchgeführt) diese auch bei/nach der Abnahme weiterhin bejaht wird. Der Bauträger kann sich also bei/nach Abnahme nicht darauf berufen er sei nicht wirksam gemahnt/in Verzug gesetzt worden weil er die Vertragsstrafe bereits vorher anerkannt hat. In einem Urteil konnte unter diesen Voraussetzungen sogar auf den Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme verzichtet werden (dies will ich aber, beiläufig erwähnt, nicht ausprobieren)
4) Wegen der zahlreichen Mängel wird natürlich unabhängig von der Minderung der Mangelvorbehalt erklärt. Dies erstreckt sich auch auf bei der Abnahme nicht erkannte Mängel. Damit soll wenigstens der Schadenersatzanspruch für später aufrechterhalten bleiben, sowit der Bauträger dann noch existiert.
5) Weiterhin wurde eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Schadenersatzansprüche über 10 Jahre i.H.v. 125000,00 € vereinbart.
6) Wenn dann alles rechtskräftig vorliegt werde ich abnehmen. Damit haben wir uns eine Menge ärger gespart und die Anwältin gerade nicht bezahlt (die uns, wie wir in den letzten 48 h feststellen konnten eine Menge ... erzählt hat).
7) Ich bin bestimmt kein Klugscheißer, sondern lediglich ein Bauherr in der Endphase. Wenn Sie alle Dinge kennen würden, die hier gelaufen sind, wüssten Sie was ich meine. Nur als kleines Beispiel: sie zeigen einen Mangel an (vor Abnahme) und der Bauträger schreibt ihnen zurück, dass er nicht beweispflichtig sei, sondern sie. Was soll man dazu noch sagen? Was soll man davon halten? Das ist doch einfach ohne Worte, oder?
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Forum-Hilfe: Undank ist der Welten Lohn!
Danke für den Klugscheißer fühl mich prompt mit angesprochen (!)
WAHRLICH was habe ich geschrieben und versucht IHNEN zu helfen ... Andere hatten bereits aufgegeben als ich NOCH ellenlange Beiträge geschrieben habe UM IHNEN zu helfen (!) ... KEIN DANK kein Merci einfach nix ist ja eh selbstverständlich ... (nö stink mir gar nicht ) ... UND fällt dann eine ANWORT nicht so aus wie man sie hören möchte gibt es Zopf bis hin zum Klugscheiße "haben SIE vielen DANK" ich frag mich manchmal warum verplembere ich den meine Zeit DENN "A" sind's Sachen die mich eh nichts angehen und "B" Dank kriegst du eh keinen DANK dafür und "C" am End wirst auch noch beschimpft wenn du was falsches sagt es. -
Netiquette: Respektvoller Umgang im Bauforum!
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Bau-Ergebnis: Bürgschaft oft nur ein Stück Papier
dann war die Frage akademischer Art
Ich habe den Eindruck, richtige Antworten werden hier als selbstverständlich angesehen und bedürfen keiner Worte, nicht gefallende werden kritisiert. Und wie sich herausstellt war meine richtige Antwort unnötig weil sich die Frage gar nicht gestellt hat.
Zum Ergebnis der Dinge, die angeblich vereinbart wurden: die Bürgschaft werden Sie nie bekommen. Was hätte der Generalunternehmer davon? Sie bezahlen eh nichts mehr, weil Sie den gesamten Restbetrag schon aufgerechnet haben. Nur wegen dem Stück Papier auf dem 'Abnahme' steht? Nie. Als Generalunternehmer würde ich mich bei meinen Subunternehmern refinanzieren, einfach von der Baustelle abziehen, die Situation bezüglich der Abnahme in der Schwebe lassen und viel Spaß dabei wünschen. -
Schadenersatz: Persönliche Haftung des Bauträger-GF prüfen!
Bezüglich "Schwebe der Abnahme"
noch ein Nachtrag. Es würde natürlich zus. Schadenersatz für die bereits angezeigten Mängel eingeklagt. Hier bewegen wir uns im Bereich von bisher ca. 130000 DM, Tendenz steigend, zzgl. Prozesskosten. Da ich den Bauleiter und gleichzeitig GFAbk. des Bauträger unabhängig von seiner GmbH wegen verschiedener Dinge persönlich haftbar bekommen könnte, wird er sich sehr wohl überlegen, ob er es drauf anlegt sein Haus (das auf seinen Namen läuft) zu verlieren und noch eine fette Bewährungsstrafe zu kassieren (Stichwort: alle Straftatbestände des Betrugs mehrfach erfüllt - sowohl im Vertrag als auch in anderen Bereichen (Falschdeklaration von Materialien, Lieferscheinfälschung etc. etc.) ) -
Missverständnis: Titulierung nicht persönlich gemeint
Hups Herr Thalhammer&Co
da haben Sie jetzt was in den falschen Hals bekommen. Mit der Überschrift bezog ich mich auf die Titulierung die ich hier bekommen habe (Klugscheißer/Oberleherer oder so ähnlich, ich habe grad keinen Bock nochmal hochzuscrollen).
Damit war explizit niemand anderes gemeint! Ich habe damit nur ausdrücken wollen, dass ich die Bezeichnung Klugscheißer gegen mich als unzutreffend empfinde und NICHT sagen wollen, dass die Leute die mir hier Antworten Klugscheißer seien!
Gerade Sie Herr Thalhammer haben mir sehr oft weitergeholfen. Das ich mich nie bedankt habe liegt an der meist fortgeschrittenen Nachtstunde und dem gallopierenden Tempo auf der Baustelle. Vergessen habe ich das nicht!
Und der ganze Ärger kam durch Antwort Nr. 3 auf. Die war nämlich absolut deplatziert und ich wiederhole mich: Wer keinen Bock hat was konstruktives zu Antworten sollte es sich sparen überhaupt was zu sagen.
Ich habe weiterhin auch nicht die Antwort von Herrn Witzgall in den Dreck ziehen wollen. Herr Witzgall hat einfach den üblichen Standardtext herausgelassen, den man auf viele Fragen bekommt: Dazu können wir so nichts sagen. Da wäre es halt meiner Meinung besser nichts zu sagen als nixsagenden Krimskrams. Aber wenigstens hat Herr Witzgall eine neutrale Formulierung verwendet im ggsz. zu Antwort Nr. 3
@Stubenrauch 1. Wo soll denn der Bauträger abziehen? Ist doch schon alles fertig! 2. Wenn er die Abnahme in der Schwebe lässt oder sonstige sperenzkes macht sitzt er im Knast. Ich kann ihm leider einen Betrug/Betrugsversuch nachweisen. Dazu hat er mir dummerweise schriftlich die Steilvorlage geleifert (fehlgeleitetes FAx usw., würde aber zu weit führen, dass alles zu erklären). Im übrigen fand ich Ihre Antworten recht hilfreich, nur bitteschön ich kann doch nicht jedem noch ein Feedback geben wie ich seine Antwort fand.
@all warum fühlt sich denn gleich jeder auf den Schlips getreten wenn ich gegen Antwort nr. 3&co wettere? Wer sich mal den Diskussionshergang genau ansieht, der wird erkennen, dass mein Ärger berechtigt ist, denn ich bin gewisse Leute erst angegangen, nachdem ich angegangen wurde.
Also, nichts in den falschen Hals bekommen. Immer schön nach Sachlage urteilen und lieber nochmal nachfragen bevor man alles auf sich bezieht.
höflichst ein dennoch dankbarer Bauherr -
Forum-Kritik: Supernummern und fehlendes Feedback
halt!
sie wurden unter 3) nicht angegangen! lesen kann ich auch! sie wurden auch nie klugsch ... betitelt!
es ist nur auffällig, welche supernummern sie hier immer abfahren. die WDVSAbk. Sache so aufzublasen, und kein Feedback zu geben nur mal exemplarisch. auch hier fragen sie Dinge, die sie besser ihren Anwalt gefragt hätten, nur der hat ja auch keine Ahnung, oder was schrieben sie zu ihm weiter oben?
hoffentlich ist ihre Hütte bald fertig und mängelfrei! ach so, ich vergas, das gibt es ja gar nicht! dann haben wir ja noch viele schöne Geschichten vor uns
gute Nacht und gute Besserung___ -
Bürgschaft: Erpressung oder legitime Forderung?
schöne Räuberpistole
Ich übertreibe jetzt mal bewusst: Sie erpressen eine Bürgschaft und gute Miene zum bösen Spiel damit, dass Sie durchblicken lassen, dann keine Betrugsanzeige zu stellen und keinen Versuch zu machen, den Geschäftsführer auf irgendeine Weise privat in die Haftung zu bringen (geht auch nur übers Strafrecht). Damit haben Sie sich (ohne dass ich die Hintergründe kenne) auf die selbe Ebene begeben, wie Sie den Bauträger hier schildern. Das mit der persönlichen Haftung würde ich vergessen. Bis Sie einen Titel haben, egal um was es sich auch handelt, gehört dem Bauträger sein Haus nicht mehr persönlich. Die 130.000 DM an Mängeln sind derzeit bestimmt nur Ihre Rechnung, wer weiß was vor Gericht davon übrig bleiben würde. Ich würde als Generalunternehmer nach wie vor die Bürgschaft nicht stellen. Die müsste von unsicheren Kandidaten 1:1 in bar abgesichert werden und kostet dazu 10 Jahre lang Avalgebühren, da könnte er Ihnen das Geld gleich in bar geben. Eine so hohe Forderung bekommen Sie außerdem nie zusammen. Die Mängel machen bei günstigster Betrachtung nur die Hälfte davon aus (Ihre 130.000 DM). Den Betrag der Vertragsstrafe, die auf 10 % limitiert sein muss, haben Sie durch die Verweigerung der Restzahlung bestimmt schon mehr als einbehalten. Ich sehe also die 125.000 € nicht. Der Bauträger braucht übrigens gar nichts tun um den Schwebezustand bezüglich Abnahme herbeizuführen. Nicht er ist für die Abnahme bzw. Nichtabnahme zuständig, das ist Ihr Part. -
Bürgschaft: Druckmittel bei Baumängeln – Erpressung?
Nachtrag zur Räuberpistole
Bekommt der Bauträger eigentlich die angeblichen oder tatsächlichen Beweise für seine Betrugsversuche, z.B. das fehlgeleitete Fax, zurück wenn er die Bürgschaft stellt? Oder heben Sie sich die auf, um 'Druck' wegen späterer tatsächlicher oder behaupteter Mängel machen zu können? Das würde für mich wirklich den Straftatbestand der Erpressung erfüllen. Ich würde mich auf die Sache an sich beschränken und einen zulässigen und vernünftigen Mix aus Minderung, Mängelbehebung, Vertragsstrafe und Gewährleistungsbürgschaft anstreben. -
Bauherren-Sicht: Verständnis für unfaire Mittel
kleiner Einwurf aus Bauherrensicht
wenn man von seinem Bauträger nur verar ... wird, kann man solche Gedanken, die in Richtung Nötigung oder Erpressung gehen, schon verstehen (spreche auch aus eigener Erfahrung).
Manche Bauträger's hätten es auch nicht anders verdient. Wer selber unfair ist darf vom Bauherrn auch keine Fairness erwarten. -
Bau-Erfahrung: Sensibilität und mentale Probleme
solche Gedanken sind mir auch nicht fremd
Ich habe auch selbst gebaut und gemerkt dass ich da viel sensibler - weil persönlich betroffen - war als auf Baustellen, die ich nur geleitet habe. Da konnten selbst Ungenauigkeiten von 2 mm zum mentalen Problem werden (Paranoia, die Wirklichkeit deutlicher wahrzunehmen als sie ist). Sind ein paar Wochen vorbei und ist ein Haus erst mal bewohnt, findet man die Dinge gar nicht mehr, an denen man vorher seinen Ärger festgemacht hat. Aber nochmal zum konkreten Fall: dem Bauträger war sicher seit langem klar, dass ab dem Zeitpunkt, an dem der letzte Handgriff getan ist, kein müder € mehr fließen wird. Warum also noch gutes Geld dem schlechten hinterher werfen, riesige Bürgschaften stellen oder gar Geld zurückzahlen. Das hört sowieso nie auf. Also würde ich den Restbetrag ausbuchen, zum Steuern sparen eine schöne Rückstellung in die Bilanz einstellen, mich bei meinen Subunternehmern refinanzieren und auf die Abnahme pfeifen, die wegen der umfangreichen Vorbehalte eh nur ein wertloses Stück Papier ist und keine Zahlungen mehr auslöst. Und wenn es schon so weit ging dass Betrugsvorwürfe in den Raum gestellt wurden und ich damit erpresst werde, würde ich es lieber gleich darauf ankommen lassen als beim nächsten vermeintlichen Mangel in vier Wochen. In dieser Beziehung sind doch die nächsten Jahre schon vorprogrammiert. Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. In einem eventuellen Bauprozess werden 'fehlgeleitete' Faxe wenig interessieren. Das gegenseitige Schlechtmachen ist hinlänglich an der Tagesordnung, eigene Munition würde ich finden oder ggf. behaupten, wie man hineinruft so schallt es heraus. Ich will unserem Bauherrn nur nicht zu viel Hoffnung machen. Wenn er es tatsächlich schaffen würde, die Mängel beseitigen zu lassen, zusätzlich 130.000 DM Minderung geltend zu machen, dann noch die letzte Rate einzusparen, nochmal 10 % über die Vertragsstrafe zu holen und über weitere behauptete Mängel Wege zu finden, die riesige Bürgschaft letztendlich zu versilbern, hätte er sein Haus unter dem halben Preis bekommen, was mir doch sehr unrealistisch vorkommt. Doppelt bis dreifach gemoppelt, der Begriff Drittelfinanzierung wäre schon schwach in diesem Zusammenhang. -
Bau-Fazit: Keine Mängelbeseitigung, sondern Schadenersatz
Bevor ich den Beitrag schließe
noch eine letzte Anmerkung.1) Der Bauträger ist selber schuld. Er hat den harten Ton angeschlagen, ich schalle nur zurück.
2) Eine Mängelbeseitigung will ich ja gar nicht mehr. Ich bin froh, wenn diese Firma von meinem Grundstück bleibt.
3) Ich habe niemanden erpresst. Ich habe nur klargestellt, dass ich keine Lust auf Prozess habe, weil der kostet viel und am Ende hat man einen Titel gegen eine GmbH die nicht mehr existiert.
4) Ich habe den Bauträger nur darauf hingewiesen, dass wir, wenn es zum Prozess kommt alles geltend machen werden was geht, also Vertragsstrafe, Minderung, Schadenersatz. Da wir befürchten müssen, dass der Bauträger im Prozessverlauf pleite geht haben wir klipp und klar gesagt, dass wir zur Sicherung unserer Ansprüche jedes Mittel wählen werden und wenn es sein muss werden wir auch eine Betrugsanzeige in Erwägung ziehen. Ich kann niemanden erpressen damit (zumindest meine Meinung), dass ich Ihm mit den gesetzlichen Folgen seines Handelns konfrontiere. Ich habe dem Bauträger lediglich klar gemacht, dass im Laufe des Verfahrens der Justiz von ganz alleine aus dem Sachverhalt der Betrug den er durchgeführt hat auffallen wird. Der Bauträger hat es selber zu verschulden, dass er in dieser angreifbaren Position ist, denn er hat mich in ein und der selben Sache mehrfach schriftlich Belogen und den Sachverhalt in betrügerischer Absicht verfälscht. Was soll man da erpressen? Wie soll ich jemanden denn mit meinen gestzlichen Ansprüchen erpressen können? Das geht mE gar nicht. Ich sage ja nicht dass er mir 100000 DM geben soll sonst gehe ich zur StA. ich sage dass ich meine Ansprüche aus dem Vertrag geletnd mache, koste es was es wolle. Dabei wird dann uU eine Strafanzeige fällig. Das hat in meinen Augen nichts mit Erpressung zu tun, aber ich lasse mich da gerne belehren!
5) Die 130 TDM wurden von einem öbuvAbk. SV festgestellt. Dabei handelt es sich eher um eine zu geringe Summe. Dass da vor Gericht weniger rauskommt mag sein. Aber soweit will ich es gar nicht kommen lassen.
6) Glücklicherweise ist unser Bauträger anscheinend nicht so schlau wie Sie Herr Stubenrauch, insoweit haben wir Glück.
7) Die Bürgschaft haben wir nicht vor in Anspruch zu nehmen, es sei denn einer der Mängel verursacht schwerwiegende Folgen. Wir denken dabei wirklich nur an unsere Absicherung in den nächsten Jahren. Gemessen an dem Scheiß den die verzapft haben ist das wahrscheinlich super dämlich aber ich halte es für die einzige vernünftige Möglichkeit (statt Klagen und Klagen und am Ende nur Prozesskosten)
8) Wir hatten nie vor den Bauträger zu linken. Bis vor wenigen Tagen haben wir überlegt ob wir überhaupt die Vertragsstrafe geltend machen wollen. Nachdem uns dann aber der Bauträger abermals gelinkt hatte haben wir zugeschlagen. Bis dahin hatten wir eine Vereinbarung mit dem Bauträger, dass wir alle Mängel akzeptieren gegen eine Minderung von ca. 3000 €! Wer da noch anfängt Zicken zu machen hat selber Schuld wenn er auf Granit beißt. Den Vorwurf wir wären so etwas wie Schweinebauherren kann ich daher nicht auf uns sitzen lassen. Der Bauträger hat den Bogen einfach überspannt und nun bekommt er die Quittung dafür, so einfach ist das.
Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück -
Bau-Auftrag: Billiger Anbieter, teure Erwartungen?
Herr DA, nur mal interessehalber eine Frage ...
Herr DA, nur mal interessehalber eine Frage könnte es eventuell sein, dass Sie Aufgrund eines zunächst höheren Preises diesen für wiedersinnig angesehen haben und stattdessen eieinem (zunächst) billigerem Anbieter einen Auftrag erteilt haben, jetzt aber die Leistung des wesentlich (zunächst) teureren erwarten? Warum ich darauf komme? Sie erwarteten Niedrigenergiehaus (NEH) mit k-Werten, die im Traumbereich waren (mit so einem Scheiß kann man kein Niedrigenergiehaus (NEH) bauen!). Dabei verfolge ich das schon eine längere Zeit. Und jetzt ist der Ärger da. Haben Sie eventuell billig (nicht preiswert) gebaut und bekommen jetzt die Quittung dafür? -
Strafrecht: Erpressung nur bei ungerechtfertigter Bereicherung
ich bin kein Strafrechtler
darum kann ich den Begriff Erpressung nur unzureichend erklären. Erpressung wird es dann wenn Sie sich ungerechtfertigt bereichern wollen. Bleiben Sie aber im Rahmen dessen, was Ihnen aus der mangelhaften Bauleistung zusteht, kann Ihnen niemand etwas vorwerfen. In diesem Sinne hatte ich auch geschrieben, einen vernünftigen Mix aus allem was Ihnen zusteht zu machen, nicht mehr und nicht weniger. Problematisch wird es wenn der Bauträger nicht vernünftig ist. Sein Unrechtsbewusstsein könnte so abgestumpft sein, dass er sich bezüglich Betrug in Sicherheit wähnt. Und nach überschlafener Nacht könnte er tatsächlich merken dass ihm das Stellen einer Bürgschaft und die Abnahme finanziell nichts mehr bringt. Ich wünsche Ihnen Glück. Interessieren würde mich, ob die Bürgschaft tatsächlich gestellt wird. Vielleicht schreiben Sie später etwas dazu. -
Rohbau-Kosten: 230 TDM – Ist das wirklich billig?
Billlig?
Nein. 230 TDM für einen Rohbau mit Dacheindeckung und Spenglerarbeiten zzgl. Außenputz bei 6,5 mx11,5 m, KG 2,25 Rohbauhöhe, EG, DGAbk. und Spitzbogen, Dremeplhöhe 1,00 m bei 45 ° ist das sicherlich nicht billig. Wohlgemerkt nur Rohbau mit Dach und Außenputz. Kein Estrich, kein Innenputz usw. usw. Wenn das billig ist, dann tut es mir leid. Der Bauhandwerkerverbund (= Bauträger) war einer der teuersten Anbieter. Wir hatten gehofft, dass durch diesen Zusammenschluss die Qualität min. mittlerer Art und Güte entspricht. Wir hofften, dass wir mit dem höheren Preis Ruhe und Frieden auf der Baustelle einkauften. Leider war dem nicht so. Aus den vertraglich vereinbarten Federschienen wurden Dachlatten, die schwarze Wanne sollte plötzlich nur dreiseitg ausgeführt werden und auf einmal musste für die Baustelleneinrichtung eine 40 m lange Zufahrt geschottert werden, obwohl die Zuwegung gem. Vertra'g auch bei langanhaltenden Niederschlägen gesichert war usw. usw.. Ich kann jetzt unmöglich alles aufzählen was schief gegangen ist.
Soviel ist festzuhalten, selbst wenn es der billigste Bauträger wäre den es gibt, so müssen wenigstens gewisse Minimalkriterien erfüllt werden. Wer aber vertraglich "handwerkliche Spitzenleistung weit über der üblichen mittleren Art und Güte" im Vertrag vereinbart, muss sich daran messen lassen. Ich bleibe dabei, unser Bauträger und mit Sicherheit alle anderen auch sind eigentlich nichts anderes als Personen die andere über den Tisch ziehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund mit einem Bauträger zu bauen, egal wie teuer er ist. Ein Bauträger wird immer das schlechtere Produkt zum selben Preis liefern wie eine Kombination aus Architekt/Bauleiter/Handwerker/Baustoffhändler/Bauherr.
Bauträger sind eine Personengruppe die unwissenden Leuten ganz bewusst das Geld aus der Tasche ziehen und dabei über Leichen gehen. Leider sind die Bauherren mittlerweile so dumm das sie von Anfang an ins offene Messer laufen. Das hat aber auch was mit Geld zu tun, denn die Grundstücke sind heute meist so teuer, dass man für Anwalt&SV kein Geld übrig haben kann. Außerdem kann sich heute kein normaler Mensch ein Grundstück leisten. Meist sind die Dinger ab 400 m² groß und kosten selbiges in TDM und aufwärts. Da können nur BTs mithalten die 1000 m² große Grundstücke in RH-Parzellen in 4 Teile zerstückeln und anbieten. Man kommt ja als Bauherr heute gar nicht mehr an bezahlbare Grundstücke ran. Gäbe es billigere Grundstücke in den Ballungsgebieten, gäbe es keine Bauträger.
Außerdem sind BTs große Jammerlappen. Sie teilen zwar kräftig aus und spielen mit gezinkten Karten. Wenn Sie dann aber was draufkriegen jammern Sie rum, ach die bösen Bauträger sollens wieder gewesen sein, heul heul, wir sind doch so unschuldig. Wir sagen ja jedem, dass er für sein Geld scheiß Qualität bekommt. Wir locken niemanden mit tollen Baubeschreibungen wie "Heizthermostate sind deutsche Markenqualitätsprodukte der Firmen Vaillant, Danfoss usw. ". Klasse Formulierung, aber so was machen Bts ja nicht. Warum schreiben Sie nicht gleich: "Bei uns gibt es nur billibilli und scheiß Qualität vom kurdischen Teppichweber, sorry Maurer. ". Eigentlich wollen wir Sie nur ins Boot locken, dass die Hälfte vom Haus fehlen wird merken Sie dann erst wenn es zu spät ist.
Wem mein Umgang mit meinem Bauträger nicht passt, dem kann ich nur sagen: Heul doch!
Ansonsten vielen Dank für alle die auf meine Fragen vernünftig und informativ und sachlich geantwortet haben. Durch Eure Hilfe bin ich nicht nur ein wenig schlauer, sondern vor allem auch glücklicher geworden weil viele Mängel bereits in der Anfangsphase beseitigt wurden. Weiter so (auch wenn die meisten angesprochenen gar nicht mehr hier im Forum sind, sondern woanders) -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
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Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Vertragsstrafe nach VOBAbk.: Geltendmachung & Stolpersteine
💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert intensiv die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach VOB, insbesondere im Kontext eines älteren VOB-Vertrags. Dabei geht es um die korrekte In-Verzug-Setzung des Auftragnehmers, die Formulierung von Vorbehalten im Abnahmeprotokoll und die möglichen Konsequenzen für beide Parteien. Die Diskussionsteilnehmer beleuchten auch die Bedeutung anwaltlicher Beratung und die Grenzen der Rechtsberatung in einem Online-Forum.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Fristverlängerung durch Mahnung? Ein VOB-Beispiel wird die Frage aufgeworfen, ob Mahnschreiben die Ausführungsfristen verlängern könnten. Dies sollte unbedingt mit einem Anwalt geklärt werden, um keine ungewollten Zugeständnisse zu machen.
✅ Zusatzinfo: Mehrere Teilnehmer betonen die Wichtigkeit, sich im Abnahmeprotokoll die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorzubehalten (siehe VOB-Abnahme: Vertragsstrafe im Protokoll vorbehalten! und VOB-Abnahme: Vorbehalte zu Mängeln und Vertragsstrafe!). Dies ist ein wichtiger Schritt, um die eigenen Rechte zu wahren.
🔴 Kritisch/Risiko: Die Diskussion zeigt, dass die Durchsetzung einer Vertragsstrafe nach VOB komplex sein kann und viele Fallstricke birgt. Eine unklare Formulierung im Vertrag oder Fehler bei der In-Verzug-Setzung können dazu führen, dass die Vertragsstrafe nicht durchgesetzt werden kann. Der Beitrag VOB-Vertragsstrafe: Kurzfristige Anwaltsbefragung vermeiden! unterstreicht, dass eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend ist.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach VOB zu prüfen und Fehler zu vermeiden. Der Beitrag Baurecht: Anwalt einschalten bei VOB-Vertragsstrafe! rät dringend dazu, bei Unklarheiten einen Anwalt einzuschalten. Auch der Beitrag VOB-Vertrag: Inverzugsetzung als Voraussetzung zur Kündigung gibt wichtige Hinweise zur korrekten Vorgehensweise.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Vertragsstrafe, VOB". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Neubau - VOB einfach erklärt: Was bedeutet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen?
- … VOBAbk.: Definition & Bedeutung …
- … Was ist die VOB? Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen einfach erklärt: Grundlagen, Anwendungsbereiche …
- … VOBAbk., Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Bauvertrag, Baurecht, Ausschreibung, Bauwesen, Bauvertragrecht, Bauablauf …
- … VOB einfach erklärt: Was bedeutet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen …
- … VOBAbk. …
- … VOBAbk. steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie ist ein dreiteiliges …
- … Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Die VOBAbk. ist kein Gesetz, wird aber häufig in Bauverträgen vereinbart, insbesondere bei öffentlichen Aufträgen. …
- … Die drei Teile der VOB sind: …
- … VOB/A: Regelt die Vergabe von Bauaufträgen. …
- … VOB/B: …
- … VOBAbk./C: Enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und beschreibt die Ausführung von Bauleistungen verschiedener Gewerke. …
- … Die VOB dient dazu, einheitliche und faire Bedingungen für Auftraggeber und Auftragnehmer …
- … VOBAbk. …
- … Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Bedingungen für die …
- … Vergabe und Ausführung von Bauleistungen festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOBAbk./A (Vergabe), VOB/B (Vertrag) und VOB/C (Technische Bedingungen).Verwandte Begriffe: …
- … VOBAbk./A …
- … Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Sie soll sicherstellen, dass die Vergabe transparent, wettbewerbsorientiert und diskriminierungsfrei erfolgt.Verwandte Begriffe: Ausschreibung, Submission, Vergabeverfahren. …
- … VOB/B …
- … Die VOB/B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie …
- … VOBAbk./C …
- … Die VOB/C enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) für verschiedene Gewerke im …
- … bestimmte Bauleistung abzugeben. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Vergabeverfahrens nach VOBAbk./A.Verwandte Begriffe: Submission, Leistungsverzeichnis, Angebot. …
- … Er regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer.Verwandte Begriffe: VOBAbk./B, BGBAbk.-Bauvertrag, Werkvertrag. …
- … für Mängel an der erbrachten Bauleistung. Die Gewährleistungsfristen sind in der VOBAbk./B geregelt und betragen in der Regel fünf Jahre für Bauwerke.Verwandte …
- … Was ist der Unterschied zwischen VOBAbk./B und BGBAbk.-Bauvertrag?Die VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bauverträge, während das BGB …
- … Gesetzbuch) die gesetzliche Grundlage für alle Verträge in Deutschland bildet. Die VOBAbk./B wird oft zusätzlich zum BGBAbk. vereinbart, um spezifische Regelungen für …
- … Ist die VOBAbk. Pflicht?Nein, die VOB ist nicht per Gesetz Pflicht. Sie wird jedoch häufig in Bauverträgen vereinbart, besonders bei öffentlichen Bauvorhaben. Private Bauherren können die Anwendung der VOB ebenfalls vereinbaren. …
- … Was regelt die VOB/A?Die VOB/A …
- … Was sind Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der VOBAbk./C?Die ATV in der VOB/C beschreiben die fachgerechte Ausführung …
- … Was bedeutet vertragliche Vereinbarung der VOBAbk. ?Wenn die VOB vertraglich vereinbart wird, bedeutet dies, dass die Bestimmungen …
- … der VOBAbk. (insbesondere VOB/B) Bestandteil des Bauvertrags werden. Dies hat zur Folge, dass die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer durch die VOB-Regelungen ergänzt oder modifiziert werden. …
- … der VOBAbk.?Die VOB bietet den Vorteil, dass sie einheitliche und erprobte Regelungen für Bauverträge bereitstellt. Dies kann Streitigkeiten vermeiden und die Abwicklung von Bauprojekten erleichtern. Sie sorgt für mehr Rechtssicherheit und Transparenz. …
- … Was ist bei der Abnahme nach VOB zu beachten?Bei der Abnahme nach VOB ist es wichtig, …
- … Wie wirkt sich die VOBAbk. auf die Gewährleistung aus?Die VOB regelt die Gewährleistungsfristen für Bauleistungen. …
- … In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist nach VOBAbk./B fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Bauleistungen. …
- … BGBAbk.-BauvertragDer BGB-Bauvertrag ist die gesetzliche Alternative zur VOB und basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch. …
- … VOBAbk. …
- … VOB …
- … VOB-Vertrag: …
- … Die VOBAbk. kann man seit 2008 mit Verbrauchern nicht mehr vereinbaren! …
- … -://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Merkblaetter/Planung_und_Berufspraxis/VOB-Vertraege_201010.pdf …
- … ist die VOBAbk. überhaupt vereinbart? …
- … Es gelten die Bestimmungen der VOBAbk. (Teil B par 10,12, 13). …
- … dem Zusatz der Gewährleistung nach BGBAbk. hat er m.W.n. die VOBAbk. endgütlig ausgehebelt. …
- … mir würde sich die Frage stellen, ob Sie Verbraucher sind. Sodann Sie nicht beruflich z.B. Kaufmann oder Jurist sind bzw. dem Personenkreis und der Berufsgruppe zuzurechnen sind, die sich mit der VOB auskennen und inhaltlich sowie im Umgang mit derer kundig sind, …
- … kann man mit Ihnen die VOBAbk. überhaupt nicht vereinbaren. Oder anders gesagt, vereinbaren schon, allerdings nicht rechtsgültig. …
- … VOB-Gültigkeit: Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen …
- … Natürlich kann die VOBAbk. auch mit Privat weiterhin rechtsgültig vereinbart werden. Allerdings ist die VOB …
- … Natürlich gilt wie bisher, dass VOBAbk. (auch mit o.a. Einschränkung) generell nur als wirksam vereinbart gilt, wenn …
- … der Text der VOBAbk. dem Bauherren nachweislich ausgehändigt wurde. …
- … Der einfache Hinweis es gilt VOB o.ä. reicht da nicht aus. …
- … Außerdem muss die VOB/B …
- … Wenn wie hier nur vereinbart ist Für Haftung/Abnahme/Gewährleistung gilt VOBAbk. dürfte die VOB/B als nicht vereinbart gelten. …
- … Es bleibt dabei, mit einem nur Verbraucher, kann die VOBAbk. nichts rechtswirksam vereinbart werden. …
- … Meine Aussage bezieht sich darauf, dass - sodann die VOB als Vertragsgrundlage gemacht wurde - die VOB und deren Klauseln …
- … Mittlerweile gibt es ebenfalls schon Urteile zu den Klauseln der VOBAbk. die den nichtsahnenden Verbraucher über das normale Maß hinaus benachteiligen. …
- … SIE ihren Anwalt Herr PETERS. DIE Vob KANN als GANZES MIT einem VERBRAUCHER NICHT mehr vereinbart werden (JEDENFALLS NICHT SO, DAS ALLE KLAUSELN Gültigkeit HÄTTEN ODE BEHALTEN würden/geht NICHT), EGAL ob SIE diese ÜBERGEBEN ODER NICHT! …
- … Ergänzend: Die VOBAbk. als Vertragsgrundlage zu vereinbaren erfolgt, in dem die VOB/B …
- … vereinbart wird. Die VOBAbk./B verweist jedoch auf VOB/C. Auch aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich die VOB zu vereinbaren, weil eben gerade die VOB/C wiederum sodann …
- … dies (auf Seite 130, Randnummer 13) so. So auch Beck'scher VOBAbk. Kommentar, Teil C, Motzke Syst IVA Rn 105 und Vogel Syst …
- … Rainer Franz/Klaus Englert, VOBAbk./C Kommentar, Seite 10,2. Abschnitt. …
- … Diese Debatte darüber - ob die VOBAbk. mit Verbrauchern noch vereinbart werden kann - ist auch schon des …
- … VOBAbk.-Verträge: Inhaltskontrolle und BGBAbk.-Ersatzregelungen …
- … VOB/B ist nicht mehr privilegiert, die einzelnen Paragr. Unterliegen der …
- … Nach wie vor können aber VOBAbk. Verträge geschlossen werden und sind nicht von vornherein unwirksam. …
- … Die VOBAbk. unterliegt nun einmal der Inhaltskontrolle und mittlerweile ist rechtlich klar und …
- … In Kenntnis dessen ist es denn dann so, dass Sie die VOBAbk. vereinbaren - und vorausgesetzt Sie sind in Kenntnis dessen, dass es …
- … Und noch einmal Herr Peters, man kann die VOBAbk. nicht vereinbaren und alle §§ haben uneingeschränkte Gültigkeit. Geht nicht. Dabei …
- … Dies gilt auch für den Teil dessen, was ich hinsichtlich der VOBAbk./C geschrieben habe. …
- … Die VOB/B - ohne Teil C - …
- … bereits in meinem Eingangsbeitrag geschrieben und beschrieben hatte, dass Sie die VOBAbk. mit einem Verbraucher nicht mehr rechtsgültig vereinbaren können, meine ich natürlich, …
- … VOBAbk.-Recht: Zusammenfassung zur Gültigkeit …
- … VOB-Vereinbarung: Rechtsgültigkeit und Verbraucherschutz …
- … Ihre Aussage VOBAbk. Verträge kann man seit 2008 mit Privat nicht vereinbaren trifft nicht zu. …
- … Ich bleibe dabei Herr Peters. Sie und auch ich oder auch sonst wer, kann mit einem Verbraucher die VOB nicht mehr vereinbaren. Natürlich auch hier nur wiederum mit dem …
- … Eine VOBAbk. die Sie mit einem einfachen Verbraucher vereinbaren, hat keine Gültigkeit. Eine …
- … VOBAbk./B besteht aus einer bestimmten Anzahl an §§ und wenn nur …
- … ein einziger heraus fliegt, dann ist nun halt einmal die VOBAbk. halt eben nicht vereinbart. …
- … VOB-Wirksamkeit: Voraussetzungen für private Bauherren …
- … ://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Praxishinweise/ph_einbeziehung-vob_10-01.pdf …
- … Die VOBAbk. kann, wenn auch nur unter sehr speziellen Voraussetzungen, nach wie …
- … auch und die damit zu unterstellende Kaufmannseigenschaft im Umgang mit der VOBAbk. vorhanden ist, dann geht es natürlich. Auch dann geht es, wenn …
- … der Verbraucher der Verwender der VOBAbk. ist. …
- … Dennoch würde ich den Jenigen sehr gerne sehen, der das schafft, einen Verbraucher vollumfänglich im Umgang mit der VOB fit zu machen. Wie viele Wochen wollen Sie denn mit …
- … Rechtsbeistand etc. kann ein Aufklären des Nichtfachkundigen im Umgang mit der VOBAbk. wohl kaum erfolgreich erfolgen. …
- … VOBAbk.-Anwendung: Einzug als Inbenutzungnahme – Anwaltsrat …
- … Dies sodann sicher auch in 6 Tagen, wenn denn dann die VOB rechtsgültig vereinbart worden ist, was ich allerdings zu bezweifeln vermag, …
- … und Ihm die Kenntnis im Umgsang und mit der Anwendung der VOBAbk. unterstellt werden kann. …
- … VOBAbk.-Abnahme: Ausdrückliche Erklärung erforderlich! …
- … 2.) Das oben geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOB/B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - …
- … sofern VOBAbk./B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
- … 3.) Seit Urteil aus 2008 kann die VOB/B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die …
- … 4.) Die VOBAbk./B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern vereinbart …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
- … - worüber es mittlerweile schon urteile gibt, dass bestimmte Klauseln der VOBAbk. mit Verbrauchern vereinbart keine Gültigkeit haben oder mehr haben können - …
- … geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk.A/B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern …
- … VOBAbk./B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
- … 3.) Seit Urteil aus 2008 kann die VOBAbk./B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen …
- … Recht habe und Sie oder auch ich oder sonst wer die VOBAbk. mit Verbraucher nicht mehr - und die Betonung lag auf rechtsgültig …
- … nichts anderes habe ich geschrieben. Es ist nicht mehr möglich die VOBAbk. mit einem nur Verbraucher zu vereinbaren, ohne dass sich an den …
- … Nebenbei bemerkt, auch ich würde lieber die VOBAbk. vereinbaren. Natürlich nur rechtsgültig - und ohne spätere Änderungen durch ein …
- … 4.) Die VOBAbk./B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern vereinbart …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
- … Stimmt nicht Herr Peters. Die VOBAbk. besteht nun einmal aus 18 §§. Und wenn Sie nur einen derer heraus nehmen ist die VOB in der Urform nicht mehr vereinbart. Auch dann wenn dies …
- … bei Gericht passiert, das einer der §§ heraus genommen wird. Die VOBAbk. ist ja dann als ganzes nicht mehr Gültig, weil einer der …
- … worden ist. Sie können dann nämlich nicht mehr behaupten, dass die VOBAbk. als Vertragsgrundlage als vereinbart gilt, sondern höchsten noch behaupten, dass Teile …
- … der VOBAbk. als Vertragsgrundlage als vereinbart gelten, sodann einer der §§ heraus genommen oder auch nur ersetzt worden ist. Insodern ist die VOB als ganzes denn dann auch nicht mehr vereinbart Herr Peters, …
- … falsch sodann ein §§ heraus genommen worden ist, weil dann die VOBAbk. nicht mehr in Gänze und ausnahmslos, sondern nur teilweise noch vereinbart …
- … VOBAbk.-Diskussion: Klarstellung zur Gültigkeit …
- … VOB-Gültigkeit: Einzelne Paragraphen und Gesamtvertrag …
- … Beitrag Nr. 10 vom 16.8. : ..., , , gilt die VOBAbk. als nicht vereinbart. …
- … Doch, die ist richtig, vorausgesetzt, die VOBAbk. wäre rechtsgülltig vereinbart. Und nur zur Klarstellung, nicht so vereinbart dass …
- … Fragesteller war nämlich mit seiner Angabe bei den Regelungen entsprechend einem VOBAbk. Vertrag. …
- … Herr Ibold, vereinbart war die VOBAbk. und so lange hier nichts anderes vom Fragesteller eingestellt wird, wird …
- … bekannt ist und was man weiß und das ist die Vertragsgrundlage VOBAbk.. Auf die Nebenerscheinungen, wie Ungültigkeit einzelner §§ und in welchen Fällen …
- … doch nun hier auch schon wieder ausreichend hingewiesen. Und nach der VOBAbk. gibt es in Untätigkeit keine Verpflichtung zur Abnahme. Schauen Sie in …
- … keine Pauschalisierung Herr Ibold. Es war nur der Hinweis, dass die VOBAbk. mitunter als nicht vereinbart gilt. Wenn ich mich hier vielleicht missverständlich …
- … ist, weil ich schon im ersten Beitrag auf die Rechtsgültigkeit der VOBAbk. Vereinbarung hingewiesen hatte, dann sorry dafür. Wenn ich schreibe rechtsgültig, dann …
- … Es gelten die Bestimmungen der VOBAbk.A (Teil B par 10,12, 13). Gewährleistung nach BGBAbk. …
- … hier noch einmal der Fragesteller gefordert uns zu beantworten ob die VOBAbk. in Gänze vereinbart worden ist. …
- … zum Thema Mängelhaftung (Gewährleistung) wohl richtig ist und damit ohnehin die VOBAbk. (natürlich Herr Peters, zumindest teilweise ist hier gemeint und ggf. auch …
- … ausgetragen werden würde, sodass sich die Frage nach der Vereinbarung der VOBAbk. als ganzes ohnehin nicht mehr stellt. …
- … VOB-Mängel: Akzeptanz durch Einzug …
- … Abnahme § 12 der VOBAbk. (besagt) …
- … 3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und …
- … VOBAbk.-Gültigkeit: Auswirkungen von Änderungen und Wegfall …
- … Die VOB gilt dann nicht mehr als vereinbart. …
- … noch die bestehen bleibenden Restteile der VOBAbk., nämlich die an denen nichts geändert und/oder ersetzt wird, haben dann ggf. noch Gültigkeit. …
- … In dem Fall, wo nur einer der §§ weg fällt oder auch nur schon ersetzt wird, können Sie nicht mehr behaupten, dass die VOB vereinbart ist oder sei, weil es ja nach der Änderung …
- … Sie können dann allenfalls höchstens nur noch behaupten, dass die VOBAbk. teilweise vereinbart ist, keinesfalls aber die VOB, und etwas anderes …
- … wenn Sie nach dem Wegfall oder dem Ersetzen von §§ der VOBAbk. nicht mehr einfach nur behaupten können, dass die VOB vereinbart sei, …
- … der verbleibt und nicht geändert oder ersetzt wird - mit der VOBAbk. (die 18 §§ aus der die VOB besteht) nichts mehr zu …
- … Sie nun zumindest teilweise durch die ersetzten anders lauten). Fazit, die VOBAbk. ist somit nicht mehr (unverändert) vereinbart Herr Peters. …
- … VOBAbk. einfach erklärt: Gültigkeit und Anwendung im Baurecht …
- … 💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Verträgen mit privaten Bauherren …
- … seit 2008. Es wird geklärt, dass die VOBAbk. weiterhin vereinbart werden kann, aber einer Inhaltskontrolle nach BGBAbk. unterliegt. Die Abnahme durch Einzug und die Bedeutung von Mängelanzeigen werden ebenfalls thematisiert. Zudem wird die Auswirkung von Änderungen einzelner Paragraphen auf die Gültigkeit des Gesamtvertrags diskutiert. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die VOB bei Verträgen mit Verbrauchern einer Inhaltskontrolle unterliegt, wie im Beitrag …
- … VOBAbk.-Gültigkeit: Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen erläutert. Dies bedeutet, dass einzelne Regelungen unwirksam …
- … ✅ Zusatzinfo: Eine rechtswirksame Vereinbarung der VOBAbk. mit privaten Bauherren erfordert eine umfassende Aufklärung über die Nachteile, wie …
- … im Beitrag VOBAbk.-Wirksamkeit: Voraussetzungen für private Bauherren hervorgehoben wird. Die bloße Übergabe der VOB reicht nicht aus. …
- … die Akzeptanz aller Mängel. Der Beitrag VOBAbk.-Mängel: Akzeptanz durch Einzug? Achtung! warnt davor, Mängel ungeprüft zu akzeptieren, da dies weitreichende Folgen haben kann. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um die Wirksamkeit der VOB-Vereinbarung in Ihrem individuellen Fall zu prüfen. Beachten Sie die …
- … Hinweise zur Abnahme im Beitrag VOBAbk.-Abnahme: Ausdrückliche Erklärung erforderlich!. …
- BAU-Forum - Neubau - Schlechtwettertage Bau: Definition, Rechte & Pflichten für Bauherren laut VOB?
- … Schlechtwettertage verzögern den Bau? Infos zu VOBAbk.-Vertrag, Definition, Rechten & Pflichten für Bauherren. Jetzt informieren! …
- … VOBAbk., Bauzeitverlängerung, Bauverzug, Bauherrenrechte, Schlechtwetter, Bauarbeiten …
- … Rechte & Pflichten für Bauherren laut VOBAbk.? …
- … In unserem Vertrag (VOB-Vertrag) steht, dass sich die Ausführungsfristen durch vom Arbeitsamt anerkannte …
- … Und müssten Schlechtwettertage nach VOBAbk. nicht auch dem Bauherrn angezeigt werden? …
- … Ihrem Bauunternehmer bezüglich der Anrechnung von Schlechtwettertagen haben. Im Rahmen eines VOBAbk.-Vertrags (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind Schlechtwettertage, die von der …
- … VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)Die VOB ist ein Regelwerk für Bauverträge, das die Rechte und Pflichten …
- … von Bauherr und Bauunternehmer regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOBAbk./A (Vergabebedingungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen).Verwandte Begriffe: …
- … aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen oder Umständen, wie z.B. Schlechtwettertagen.Verwandte Begriffe: Bauverzug, Vertragsstrafe, Behinderungsanzeige …
- … Was genau sind Schlechtwettertage im Sinne der VOBAbk.?Schlechtwettertage sind Tage, an denen die Ausführung der Bauarbeiten aufgrund von …
- … Welche Rolle spielt der VOBAbk.-Vertrag bei Schlechtwettertagen?Der VOB-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten …
- … Die Bedeutung des VOBAbk.-Vertrags für BauprojekteWelche Vorteile bietet ein VOB-Vertrag gegenüber einem BGBAbk.-Vertrag …
- … VOBAbk.-Vertrag: Schlechtwetterregelung – Auslegung bei Unklarheiten …
- … die VOB/B kennt keine Schlechtwettertage. Hier könnte man höchsten über § …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/VOBAbk._Teil_B.html …
- … VOB-Vertrag: Schlechtwetter – Zusatzvereinbarung oder Abänderung? …
- … der Zusatz im Vertrag reingemauschelt wurde, oder eine zulässige Abänderung der VOBAbk. darstellt. …
- … Schlechtwettertage Bau: VOBAbk.-Vertrag, Rechte & Pflichten …
- … Auslegung von Schlechtwetterregelungen im VOBAbk.-Vertrag. Entscheidend ist, ob eine klare Vereinbarung vorliegt oder ob Unklarheiten bestehen, die zulasten des Verwenders gehen. Die Frage ist, ob ein Zusatz im Vertrag eine zulässige Abänderung der VOB darstellt. Witterungseinflüsse sind bei der Bauzeit zu berücksichtigen. …
- … Laut VOBAbk.-Vertrag: Schlechtwetterregelung – Auslegung bei Unklarheiten kennt die VOB/B keine expliziten Schlechtwettertage. Stattdessen könnte § 6 (Behinderung und Unterbrechung) relevant sein. Unklare Regelungen werden in der Regel zulasten des Verwenders ausgelegt. …
- … ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB-Vertrag: Schlechtwetter – Zusatzvereinbarung oder Abänderung? thematisiert, ob der Zusatz im …
- … Vertrag eine zulässige Abänderung der VOBAbk. darstellt. In diesem Fall wären die "Besonderen Vertragsbedingungen" nach § 1 maßgeblich. Witterungseinflüsse sind gemäß § 6 Absatz 2 bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihren VOB-Vertrag sorgfältig auf Klauseln zu Schlechtwettertagen prüfen. Bei Unklarheiten sollte …
- BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Rechnung höher als Angebot: Was tun bei 20% Überschreitung der Auftragssumme?
- … Wie verhält sich hier die VOBAbk.? …
- … Ist die VOBAbk. denn wirksam vereinbart und damit Vertragsbestandteil? Wir hatten (haben) in allen …
- … VOBAbk./B-Abweichung: 10% Toleranz bei Auftragssumme? …
- … Was passiert denn, wenn es nach VOB Teil B vereinbart wurde? Gilt doch dann diese darf nicht …
- … VOBAbk./B unwirksam: Stundenlohnvertrag als Kostenfalle? …
- … VOB nicht wirksam vereinbart …
- … recht deutlich, dass Sie die VOBAbk./B nicht kennen. Da Ihnen diese anscheinend nicht ausgehändigt wurde und Sie offensichtlich im Bauwesen nicht bewandert sind, dürfte die VOB/B nicht Vertragsbestandteil geworden sein. …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/VOBAbk._Teil_B.html …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/vob.html …
- … VOBAbk./B-Abweichung: 10% Toleranz bei Auftragssumme? …
- … Was passiert denn, wenn es nach VOB Teil B vereinbart wurde? Gilt doch dann diese darf nicht …
- … ein Pauschalpreis vereinbart oder ein detailliertes Leistungsverzeichnis erstellt? Die Wirksamkeit der VOBAbk./B ist ebenfalls entscheidend, da sie Regelungen zur Kostenabweichung enthält. Ein …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag VOBAbk./B unwirksam: Stundenlohnvertrag als Kostenfalle? wird darauf hingewiesen, dass eine fehlende Aushändigung der VOB/B dazu führen kann, dass diese nicht Vertragsbestandteil wird. Dies …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie den Vertrag auf die Gültigkeit der VOBAbk./B und die Art der Preisvereinbarung (Pauschalpreis vs. Stundenlohn). Bei Unklarheiten …
- … Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen. Weitere Informationen zur VOBAbk./B-Abweichung finden Sie im Beitrag VOB/B-Abweichung: 10% Toleranz bei Auftragssumme …
- BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Photovoltaik-Anlage: Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Dachmiete bei Abriss? Kosten & Risiken
- … die den Abriss des Stadels während der Mietdauer untersagen und hohe Vertragsstrafen vorsehen. …
- … der Photovoltaikanlage Anspruch auf Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. Verwandte Begriffe: Vertragsstrafe, Gewährleistung, Minderung. …
- … die den Abriss des Stadels während der Mietdauer untersagen und hohe Vertragsstrafen vorsehen. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenfehler beim Dach: Was tun bei Planungsfehlern, Bauverzug & Kosten?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Tapetenabrechnung nach DIN 18366: Türöffnung korrekt berechnen – Maße, Aussparungen & Abzug?
- … (DINAbk.) und beschreibt die Ausführung von Tapezierarbeiten. Sie ist Teil der VOBAbk. und regelt unter anderem die Vorbereitung des Untergrunds, die Materialauswahl und …
- … die Abrechnung. Verwandte Begriffe: VOBAbk., Norm, Tapezieren, Abrechnung. …
- … VOBDie Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist …
- … Ausführung von Bauleistungen in Deutschland regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOBAbk./A, VOB/B und VOB/C. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Normen, …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt kopiert Hausbau: Was tun bei Urheberrechtsverletzung & Schadensersatz?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Falscher Kostenvoranschlag vom Architekten: Rechte, Optionen & Kosten bei Überschreitung?
- … Kostenvoranschlag, Architekt, Honorar, Baurecht, Überschreitung, Nachtrag, Vertrag, VOBAbk. …
- … VOBAbk.Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie enthält allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen und regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Auftragnehmer.Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Gewährleistung. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen, um die Gründe für die Überschreitung des Kostenvoranschlags zu klären. Anschließend sollte er seine Rechte prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Es ist ratsam, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und sich über die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zu informieren. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Fertighaus-Lieferverzug: Schadensersatz, Mietkosten & Bereitstellungszinsen – Rechte?
- … Fertighaus, Lieferverzug, Schadensersatz, Mietkosten, Bereitstellungszinsen, Baurecht, Vertragsstrafe, Bauzeitverzögerung …
- … Vertragsstrafe: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf eine Klausel zur Vertragsstrafe bei Lieferverzug. Diese könnte Ihnen einen pauschalen Schadensersatzanspruch sichern. …
- … Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht entstanden sind.Verwandte Begriffe: Mietkosten, Bereitstellungszinsen, Vertragsstrafe. …
- … VertragsstrafeEine Vertragsstrafe ist eine im Vertrag vereinbarte Geldsumme, die der Auftragnehmer zahlen …
- … Frage: Was ist eine Vertragsstrafe?Antwort: Eine Vertragsstrafe ist eine im Vertrag vereinbarte Geldsumme, die der …
- … oder Bereitstellungszinsen geltend zu machen. Die im Vertrag vereinbarten Liefertermine und Vertragsstrafen sind entscheidend. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, die eigenen Rechte zu …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauträger kündigt vor Baubeginn: Rechte, Kosten & Vorgehen bei Vertragsbruch?
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